Basel II und Solvency II. Gemeinsamkeiten und Unterschiede für Finanzdienstleister


Diploma Thesis, 2006

109 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Abgrenzung und Zielsetzung
1.3 Gang der Argumentation
1.4 Begriffsdefinitionen

2. Risiken in der Finanz- und Versicherungsbranche
2.1 Risikobegriff
2.2 Risiken des Bankgeschäftes
2.2.1 Kreditrisiken
2.2.2 Marktpreisrisiken
2.2.3 Das operationelle Risiko
2.3 Risiken des Versicherungsgeschäftes
2.3.1 Versicherungstechnische Risiken
2.3.2 Kapitalanlagerisiken
2.3.3 Asset-Liability-Mismatching

3. Basel II – Die neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarungen
3.1 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
3.2 Gründe für neue Eigenkapitalregeln
3.3 Basel I - Ein erster Schritt
3.4 Die Entwicklung von Basel II
3.5 Der Aufbau von Basel II
3.5.1 Säule I – Mindestkapitalanforderungen
3.5.1.1 Der Standardansatz
3.5.1.2 Die IRB-Ansätze – Internal Ratings Based Approaches
3.5.1.3 Operationelles Risiko
3.5.1.4 Marktrisiko
3.5.2 Säule II - Bankenaufsichtlicher Überprüfungsprozess
3.5.3 Säule III - Erweiterte Offenlegung
3.6 Die Umsetzung von Basel II auf europäischer und nationaler Ebene
3.6.1 Die Rolle der Europäischen Union
3.6.2 Unterschiede der EU-Richtlinie zum Baseler Rahmenwerk
3.6.3 Die nationale Ebene der Umsetzung von Basel II
3.6.4 Die Einarbeitung der neuen Regeln im Kreditwesengesetz
3.6.5 Der Erlass der Solvabilitätsverordnung
3.6.6 Die ergänzende Verordnung der GroMiKV
3.6.7 Die Strukturen der MaRisk
3.6.7.1 Allgemeiner Teil
3.6.7.2 Besonderer Teil
3.7 Konsequenzen für die Institute aus Basel II
3.7.1 Auswirkungsstudie QIS 5
3.7.2 Anforderungen an Kosten und Ressourcen
3.7.3 Auswirkungen auf Kreditpreise
3.7.4 Auswirkungen auf den Wettbewerb

4. Solvency II – Aufsichtsmodell für die Versicherungswirtschaft
4.1 Gründe für ein neues Aufsichtsmodell
4.2 Die bisherige Situation in der Versicherungsaufsicht
4.2.1 Solo-Plus-Aufsicht
4.2.2 Vermögensanlage
Quelle: BaFin
4.2.3 Rückversicherungsaufsicht
4.3 Solvency I
4.3.1 Änderungen für Schadensversicherungsunternehmen
4.3.2 Änderungen für Lebensversicherungsunternehmen
4.3.3 Zielerreichung
4.4 Die Entwicklung von Solvency II
4.4.1 Die Chronologie und die Idee
4.4.2 Phase 1 - Der Aufbau der Rahmenbedingungen
4.4.3 Phase 2 - Die Ausgestaltung und Implementierung
4.5 Erste Säule
4.5.1 Modellierung des Kapitalanlagerisikos
4.5.2 Leben
4.5.3 Schaden
4.5.4 Kranken
4.6 Zweite Säule
4.6.1 Interne Kontrolle und Verwaltung
4.6.2 Risikomanagement
4.6.3 Zeichnungstätigkeit
4.6.4 Vertrags-, Schaden- und Rückstellungsmanagement
4.6.5 Aktiva- und Finanzmanagement
4.6.6 Rückversicherung
4.6.7 Sonstige Risiken
4.7 Dritte Säule
4.8 Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft
4.8.1 Impact Assessment Report
4.8.2 Erste quantitative Auswirkungsstudie zu Solvency II (QIS1)
4.8.3 Zweite quantitative Auswirkungsstudie zu Solvency II (QIS2)

5. Ein Vergleich der beiden Modelle
5.1 Gemeinsamkeiten von Basel II und Solvency II
5.2 Unterschiede von Basel II und Solvency II
5.3 Abgleich der Risikoarten
5.3.1 Kapitalanlagerisiko
5.3.2 Versicherungstechnisches Risiko contra Kreditrisiko
5.3.3 Operationelle Risiken

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichni

Erklärung zur Diplomarbeit

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Die Risikogewichtung bei Basel I

Darstellung 2: Die Drei Säulen von Basel II

Darstellung 3: Risikogewichte im Standardansatz

Darstellung 4: Die Risikoparameter der IRB-Ansätze

Darstellung 5: Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko

Darstellung 6: Umsetzung von Basel II

Darstellung 7: Aggregierte Ergebnisse der QIS 5 in Deutschland

Darstellung 8: Berücksichtigte Abschläge für Bonitätsrisiken

Darstellung 9: Berechnung des Schaden- bzw. Beitragsindex

Darstellung 10: Das Drei-Säulen-Modell von Solvency II

Darstellung 11: Mindestkapitalanforderungen Solvency II (Säule I)

Darstellung 12: Struktur des Standardmodells in Solvency II

Darstellung 13: Berechnung des Risikokapitals bei Zinssenkung

Darstellung 14: Berechnung des Risikokapitals bei Zinsanstieg

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Weltwirtschaft mit ihren einzelnen Volkswirtschaften befindet sich in einer be­schleunigten Phase des Wandels. Die Globalisierung der Märkte und der Wett­bewerb, gefördert durch die weltweite Vernetzung, verändern das Wesen der Wirtschaftssysteme. Moderne Kommunikationstechnologien steigern das tech­nisch Mögliche und bewirken ein weltweites und ortsunabhängiges Operieren von Unternehmen und Institutionen.

Innerhalb dieser Ordnung nehmen Finanzsysteme eine entscheidende Rolle ein. Institutionen, meist Banken, regeln im Rahmen des Kapitalmarktes und als Fi­nanzintermediär Angebot und Nachfrage von Geldkapital. Die Regelung zwi­schen Investitionen auf der einen und Ersparnissen auf der anderen Seite ist die zentrale Aufgabe des Finanzsektors, welcher somit als Kapitalvermittler auftritt.

Die Stabilität der einzelnen Systeme ist für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung von großer Relevanz. Eine stabile und wachsende Weltwirtschaft basiert auf dem Zusammenspiel funktionierender Finanzsysteme. In Verbindung mit der ökono­mischen Bedeutung stehen auch die Vertrauensempfindlichkeit des Kreditge­schäfts und die Schutzbedürftigkeit der Anleger.[1]

Der Zusammenbruch eines nationalen Systems kann unter Umständen das ge­samte Finanzsystem und damit auch die Weltwirtschaft gefährden. Vielfältige Fi­nanzkrisen aus der Vergangenheit, sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene, zeigen wie wichtig eine Absicherung durch die Regulierung der Rahmen­bedingungen innerhalb des Finanzsektors ist und dass Schwachpunkte existie­ren.

Beispiele hierfür sind die Wirtschafts- und Finanzkrise Ostasiens 1997/1998, die Russlandkrise 1999 und das Platzen der Dotcom-Blase an den neuen Märkten im Jahr 2000. In allen Fällen führten verschiedenste Ursachen zu einem massi­ven Kapitalabfluss. Die Auswirkungen waren Liquiditätsengpässe und Insolven­zen bei den Banken. Aufgrund des hohen Verflechtungsgrades der Kredit- und Realwirtschaft ergeben sich Kettenreaktionen, die zunächst zu einem Übergriff auf andere Banken und anschließend zu einer Krise der gesamten Volkswirt­schaft führen.[2]

Die Solidität des internationalen Finanzsystems ist jedoch nicht nur von Banken abhängig. In Zeiten, in denen dieselben Märkte von Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen umkämpft sind, muss die Betrachtung dieser Problematik auch auf die Versicherungswirtschaft ausgedehnt werden. Sie hat mit dem Aus­gleich einzelwirtschaftlicher Schäden sowie Maßnahmen zur Schadensverhütung auf volkswirtschaftlicher Ebene ebenfalls eine erhebliche Verantwortung an sta­bilen Wirtschaftsprozessen.[3]

Ihr Umfeld hat sich in den letzten Jahren entscheidend geändert. Auf die Versi­cherungsunternehmen wirken neuartige Faktoren ein. Neben Risiken wie Terro­rismus und Elementarschäden in neuen Größenordnungen sehen sich die Versi­cherer auch mit der zunehmenden Komplexität ihres Geschäftes konfrontiert.

Ursachen für eine schwindende Stabilität in beiden Sektoren sind die im Zuge steigender Komplexität und Dynamik entstandenen Risiken, die zwar schneller gehandelt, aber auch schneller übertragen werden können.[4]

Nach allgemeiner Ansicht kann eine Stabilität nur durch eine wirksame und glaubwürdige Aufsicht, welche sich zuverlässiger Verfahren und Methoden be­dient, gewährleistet werden. Der Schlüssel dafür liegt in sorgfältig erarbeiteten Aufsichtsmodellen, welche sich im Wesentlichen mit der Risikosensitivität und der Eigenkapitalunterlegung zum Schutz des gesamten Systems beschäftigen. Ansätze, welche jedoch nicht mehr auf der Höhe der Zeit sind, existieren schon seit Jahrzehnten. Die derzeit gültigen Eigenmittelvorschriften orientieren sich zu wenig an der realen Risikosituation.

Auf dem Finanzmarkt gab es in den letzten Jahren umfassende Innovationen und Verbesserungen der Techniken für die Risikomessung und das Risikomanage­ment.[5] Diese Tatsache und die im Zeitablauf unverändert gültigen Eigenkapitalre­gelungen führten zu einem Auseinanderdriften der aufsichtsrechtlichen Regelun­gen und der internen Einschätzungen der Finanzhäuser.[6]

Die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen in diesem Bereich war wesentlicher Bestandteil der Europäischen Union im Aktionsplan für Finanzdienstleistungen, welcher auf der Prioritätsliste der Wirtschaftsreformagenda ganz oben stand.[7]

Mit Basel II für die Banken und Solvency II für die Versicherungsbranche wird diese Vorgabe in zwei neuen Aufsichtsmodellen umgesetzt.

Als Konsequenz daraus ergeben sich im Kontext wichtige Fragestellungen: Wel­che Verfahren schaffen eine Sicherung und Vereinheitlichung der verschiedenen Finanzsysteme in unterschiedlichen Ländern und Märkten? Wie erfolgt eine Wah­rung der Wettbewerbsgleichheit? Wie sieht die Umsetzung für entwickelte Sys­teme in europäisches Recht und anschließend in nationales Recht aus? Wie erfolgt die Implementierung bei den Finanzdienstleistern? Und schlussendlich: Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten weisen Basel II und Solvency II auf?

1.2 Abgrenzung und Zielsetzung

Generell betrachtet ist eine öffentliche Regulierung von Banken und Versiche­rungen aufgrund unterschiedlicher Schwächen des Marktes, z. B. durch Markt­machtmissbrauch, externe Effekte oder schlichtweg durch die Asymmetrie des Informationsniveaus von Käufern und Verkäufern gerechtfertigt.[8]

Aufsichtsmodelle bieten einen Funktionsschutz des Finanzsystems, welcher sich unter anderem durch geeignet ausgestaltete regulatorische Eigenkapitalanforde­rungen erreichen lässt.[9]

Zu diesem Zweck wurde vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, als Beitrag zu einem soliden und stabilen globalen Finanzsystem, das Modell Basel II entwickelt. Es soll die Anfälligkeit des Bankensystems gegenüber Krisensituationen reduzieren.[10] Eine unveränderte Übernahme dieser Vereinbarungen auf die Versicherungswirtschaft ist aufgrund der spezifischen Zielsetzungen und Risiko­profile nicht sinnvoll.[11] Daher wird es für diesen Bereich ein eigenes Aufsichtsmo­dell in Form von Solvabilitätsvorschriften (Solvency II) geben.

Die Relevanz von Eigenmittelanforderungen, sowohl für Banken als auch für Versicherer im Umgang mit Risiken, deren Gestaltung und die Umsetzung auf nationaler Ebene, sind Bestandteil dieser Arbeit.

Ziel ist es, die Inhalte und die Funktion von Basel II und Solvency II vor dem Hintergrund des voranschreitenden Zusammenrückens der Geschäftstätigkeit und der differenzierten Risikoprofile darzulegen und im Hinblick auf die Implementierung beider Systeme einen Vergleich für die Finanzbranche zu erstellen. Insbesondere wird es von Bedeutung sein, im Rahmen des „Level Playing Field-Grundsatzes“[12] sowohl Gemeinsamkeiten als auch markante Unterschiede beider Sektoren herauszustellen.

Festzuhalten ist, dass der Umfang beider Aufsichtsmodelle nur eine Betrachtung der Kernelemente zulässt. Weder die detaillierte Ausgestaltung noch die Berechnung konkreter statistischer Modelle sind Element dieser Arbeit. Der außerordentliche Umfang an Arbeitspapieren der verschiedensten Institutionen im Rahmen der Konzipierung, Entwicklung und Konsultationen beider Modelle führt dazu, eine Selektion in der Darstellung vorzunehmen und sich letztendlich auf die Konsequenzen zu konzentrieren.

Im Rahmen der Darstellung von Basel II liegt der Schwerpunkt auf der Umsetzung der Vorschläge auf europäischer bzw. nationaler Ebene.

Da die nationale Gesetzgebung das Resultat der europäischen Vorgaben darstellt und teilweise Abweichungen in Form von Wahlrechten enthält, erscheint es sinnvoll, im Wesentlichen die Konsequenzen der neuen Regelungen für die inländischen Institute auf nationaler Ebene zu betrachten. Eine doppelte bzw. dreifache Betrachtung wird damit vermieden.

Da der Zeitplan für Solvency II sich etwas verschoben hat und eine erste EU-Richtlinie voraussichtlich erst im Sommer 2007 zu erwarten ist, wird hier auf die aktuellen Entwicklungen der allgemeinen Vorgaben und des Standardmodells eingegangen. Vor diesem Hintergrund wird auch auf die international anerkannten Vorschläge des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zurückgegriffen.

1.3 Gang der Argumentation

Zur Darstellung signifikanter Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Aufsichtsmodelle erfolgt in der vorliegenden Arbeit eine Gliederung in verschiedene Kernelemente.

Im ersten Teil gilt es neben einer Grundlagenbetrachtung des Risikos die unterschiedlichen Formen der Risiken in der Finanz- und Versicherungsbranche zu bestimmen und zu charakterisieren.

Im Anschluss werden die von der Europäischen Union als Lösungsansätze betrachteten Aufsichtsmodelle Basel II und Solvency II in den Kapiteln drei und vier theoretisch dargestellt. Zu diesem Zweck wird ein kurzer Überblick über die bisherigen Situationen der Aufsicht, die Entwicklungen und soweit möglich die Ergebnisse bzw. Auswirkungen, gewährt.

Basel II steht kurz vor der Umsetzung und ist weitestgehend entwickelt. Daher werden neben dem Aufbau auch die aktuellen Umsetzungen in Form der EU-Richtlinie aus dem Jahr 2005, welche sich auf verschiedene Ebenen der deutschen Gesetzgebung auswirkt, betrachtet.

Solvency II befindet sich noch nicht in der Entwicklungsphase und hat noch kein endgültiges Gesicht. Gerade erst ist eine zweite Auswirkungsstudie angelaufen, deren Ergebnisse erst im Oktober 2006 zu erwarten sind. Hier wird auf die aktuellen Tendenzen verwiesen.

Beide Ansätze stimmen in wesentlichen Prämissen überein und dennoch unterscheiden sich zentrale Merkmale. Im fünften Kapitel erfolgt ein grundsätzlicher Vergleich vor dem Hintergrund einer Umsetzung und möglicher Konsequenzen für Finanzdienstleister. Von speziellem Interesse ist dabei, welche Anforderungen in den unterschiedlichen Zweigen, insbesondere an das Risikomanagement, erfüllt sein müssen.

Das sechste und letzte Kapitel widmet sich einer Zusammenfassung der Ergebnisse in einem Gesamtüberblick und gibt einen Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen in der Finanz- und Versicherungsbranche in Bezug auf die Aufsichtsregeln.

Zur besseren Verständlichkeit einzelnen Begrifflichkeiten wird im Folgenden zunächst eine kurze Abgrenzung in Form von Definitionen vorgenommen.

1.4 Begriffsdefinitionen

Nach allgemeiner Ansicht zählen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und unabhängige Finanzdienstleister zur Gruppe der Finanzdienstleister.

Zur Klärung der Frage, welche Unternehmen von aufsichtsrechtlichen Regelun­gen betroffen und somit Gegenstand dieser Arbeit sind, erfolgt eine Eingruppie­rung auf Basis der Ausführungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

Institute sind im Sinne des KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinsti­tute.

Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in ei­nem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge­schäftsbetrieb erfordert.

Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG solche Un­ternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts­betrieb erforderlich macht.

Finanzdienstleistungen sind in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.1-8 KWG dargestellt. Dazu gehören die Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, der Eigenhandel, die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransferge­schäft, das Sortengeschäft und das Kreditkartengeschäft.

Gemäß § 1 Abs. 3d Satz 2 KWG können unter bestimmten Umständen auch Wertpapierhandelsfirmen (in der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie als „Wertpa­pierfirma“ deklariert) Finanzdienstleistungsinstitute sein.

Welche Unternehmen nicht als Finanzdienstleistungsinstitut anzusehen sind und somit keiner Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach dem KWG bedürfen, ist in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr.1-12 und Abs. 10 KWG geregelt. Die wichtigsten Ausnahmen sind:

- private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.
- Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für Mutter-, Toch­ter- oder Schwesterunternehmen erbringen.
- Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und einem Kredit- oder Finanz­dienstleistungsinstitut, einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tä­tigen Unternehmen, einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverord­nung nach § 53c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, betreiben.
- Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rah­men ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht das Erbringen von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt.
- Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht (z. B. Hotels, Reisebüros, Kaufhäuser etc.).
Finanzunternehmen sind Unternehmen die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- Beteiligungen zu erwerben und zu halten
- Geldforderungen entgeltlich zu erwerben
- Leasingverträge abzuschließen
- mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln
- andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung)
- Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Über­nahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen an­zubieten oder
- Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).

Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließ­lich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindes­tens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunter­nehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen haben.

Zur Finanzbranche zählen im Sinne des KWG folgende Branchen:

- die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit Kreditinstituten, Finanz­dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen. Kapitalanlagege­sellschaften gehören nach dem KWG nicht dieser Branche an.
- die Versicherungsbranche mit den Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
- eine weitere aus den gemischten Finanzholding-Gesellschaften gebildete Branche.
Ein Finanzkonglomerat im Sinne des KWG ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2 bis 6 eine Gruppe von Unternehmen,
- die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unter­nehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunterneh­men eine Beteiligung halten, besteht, oder aus Unternehmen, die zu einer ho­rizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind
- an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanz­branche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unter­nehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Versi­cherungsbranche zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammenge­fasst ist, handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als Tochterunternehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglo­merat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche tätig ist:
- der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindes­tens ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und
- in der die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte und aggregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Banken- und Wertpapierdienst­leistungsbranche erheblich ist.

Als Ergebnis dieser Klassifizierung ist zu sagen, dass Versicherungsunterneh­men dem Gesetz nach nicht zu den Finanzdienstleistungsinstituten gehören.

Gemäß § 1 VAG unterliegen alle Unternehmen der Aufsicht für Versicherungen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. Entsprechende Ausnahmen bilden bei­spielsweise Unterstützungseinrichtungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar Kraft Ge­setzes entstehen und andere spezielle Einrichtungen, die in § 1 VAG geregelt sind.

Die rechtlichen Umstände betrachtend ist eine klare Abgrenzung zwischen den Begrifflichkeiten, zur Verdeutlichung ob und welche Aufsicht Gültigkeit hat, vor­zunehmen.

Unternehmen beider Sektoren sind der Finanzbranche zugehörig und zählen in einzelnen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zu der Form des Finanz­konglomerats. Mit Blick auf den allgemeinen Gebrauch und zur Vermeidung von Irritationen erfolgt im Verlauf dieser Arbeit eine übergreifende Verwendung der Begriffe eines Finanzdienstleistungsinstitutes, eines Finanzunternehmens oder des rechtlich nicht belegten Begriffes des Finanzdienstleisters. Bei Bedarf erfolgt ein gesonderter Hinweis.

2. Risiken in der Finanz- und Versicherungs­branche

2.1 Risikobegriff

Allgemein ausgedrückt ist „Risiko“ ein Wagnis, eine Gefahr oder die Verlustmög­lichkeit bei einer unsicheren Unternehmung.[13]

Der Begriff „Risiko“ wird in der Theorie und Praxis nicht eindeutig definiert und hat sich über Jahrzehnte entwickelt.[14] Aus diesem Grund beschränken sich die Ausführungen bezüglich des Risikos in dieser Arbeit auf die für die Finanzwelt relevanten Aspekte. Dazu einige prinzipielle Ansichten:

- Ein finanzielles Risiko stellt die Gefahr des Abweichens der Realität von den einst angestrebten Finanzierungszielen dar. Dadurch ist unter Umständen das langfristige finanzielle Gleichgewicht der Unternehmung gestört. Beispielhaft ist der massive Entzug von Fremd- und Eigenkapital zu nennen, welcher in der Folge zu Ausfällen in der Bedienung von Krediten führen kann.[15]
- „Mit jeder unternehmerischen Aktivität sind Risiken verschiedenster Art verbunden. Risiken entstehen durch die unvollständige Prognostizierbarkeit der Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen und externer Faktoren zukünftiger Entwicklungen. Unternehmerische Entscheidungen und Ihre Aus­wirkungen werden durch verschiedenste Parameter bestimmt, die sich im Zeitablauf bis zum Eintritt der Auswirkungen verändern können oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden sind.“[16]
- Die Entscheidung über eine Handlung oder ein Vorgehen führen nicht zu ei­nem sicheren Ergebnis. Es ergibt sich eine Wahrscheinlichkeitsverteilung auf verschiedene Ergebnismöglichkeiten. Es kann zu einer positiven wie auch ne­gativen Diskrepanz des Handlungsergebnisses von dem beabsichtigten Ziel kommen. Die Möglichkeit einer negativen Abweichung des Ergebnisses vom Erwartungswert wird als Risiko bezeichnet.[17]

Die Aktivitäten im Bankenwesen wie auch in der Versicherungsbranche beinhal­ten allgemeine und spezifische Risiken. Die Quellen des Risikos sind unter­schiedlicher Art und werden zur Veranschaulichung der Problematik im folgenden Abschnitt dargestellt. Dabei sind die branchenspezifischen Besonderheiten zu beachten.

2.2 Risiken des Bankgeschäftes

2.2.1 Kreditrisiken

Für das breite Spektrum an Bankgeschäften und Finanzdienstleitungen[18] ergeben sich drei große Risikogruppen mit mittelbarer und unmittelbarer Wirkung auf die Gewinn- und Verlustsituation. Diese sind: Kreditrisiken, Marktpreisrisiken und operationelle Risiken.

Das Kreditrisiko stellt im Bankensektor die wichtigste Risikokategorie dar. Im engeren Sinn beschreibt es die Gefahr, dass ein Kreditnehmer seine Zah­lungsverpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt. Es handelt sich um so genannte „Adressausfallrisiken“.[19] Es ergibt sich somit aufgrund des Ausfalls des Geschäftspartners ein potentieller Verlust des überlassenen Kapitals einschließ­lich anteiliger Zinsen.

Sich häufende Kreditverluste waren in der Vergangenheit die häufigste Ursache für Insolvenzen von Banken.

Im weiteren Sinn betitelt der Begriff Kreditrisiko das Risiko einer Verschlechte­rung der Kreditwürdigkeit eines Schuldners (Bonitätsrisiko). Dies würde zu einer Neubewertung der entsprechenden Aktiva führen.[20]

Die Analyse von Kreditrisiken hat in den letzten Jahren, auch im Hinblick auf Ba­sel II, stark an Bedeutung gewonnen. Die Risikomanagementsysteme der Ban­ken werden zunehmend ausgebaut.

2.2.2 Marktpreisrisiken

Marktpreisrisiken, in der Literatur auch als Marktrisiko zu finden, beschreiben die Gefahr einer ungünstigen Entwicklung der Finanzmärkte.[21] Preisänderungen von Finanzinstrumenten können potentielle Verluste generieren.

Dabei wird das Risiko einer Marktwertänderung von Long- oder Shortpositionen aufgrund von Schwankungen der zugrunde liegenden Marktpreise betrachtet. Im Einzelnen handelt es sich je nach Position um Zinsänderungs-, Aktienkurs-, Wa­renpreis- oder Wechselkursrisiken.[22]

Im Marktrisikobereich kommen innerhalb von Banken Stresstests bzw. Szenarioanalysen zum Einsatz, welche die Veränderungen der Risikoparameter eines Wertpapier- oder Kreditportfolios bei einem unterstellten Schock untersuchen.[23] Aufgrund einer breiten Datenbasis ist die Modellierung eines solchen Tests in diesem Bereich einfacher zu bewerkstelligen als in anderen Bereichen. Im Fokus des Interesses steht dabei meist das Zinsrisiko.

2.2.3 Das operationelle Risiko

Neben den „etablierten“ Risikoarten wurde durch die tief greifenden wirtschaftlichen Veränderungen in den späten 1980er Jahren eine weitere nicht zu vernachlässigende Risikokategorie entdeckt, das operationelle Risiko, auch operatives Risiko. Diese Form ist übergreifend und sowohl für die Bank- als auch die Versicherungsbranche bedeutend.

Hierbei handelt es sich um „die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unzulänglichkeit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder infolge externer Ereignisse eintreten“.[24] Beispiele hierfür sind Fehler aufgrund menschlichen Versagens, unzulängliche interne Kontrollen, Betrugsdelikte, DV-Systemausfälle, Brände oder andere Katastrophen.[25] Aber auch Rechtsrisiken im Bezug auf Gesetzesänderungen im Bereich des Verbraucher- und Anlegerschutzes zählen dazu.[26] Strategische Risiken oder Reputationsrisiken sind dagegen nicht enthalten.

Die Bedeutung von operationellen Risiken ist, obwohl in den aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Vergangenheit nicht berücksichtigt, sehr groß. Diese Tatsache ist darin begründet, dass die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Kreditinstitute infolge verstärkter Tendenzen zu Outsourcing, wachsender Abhängigkeit von Informationstechnologien sowie der Ausbreitung von „electronic banking“ stark zugenommen hat. Banken stufen das operationelle Risiko hinter dem Kreditrisiko als zweitwichtigste Risikoart ein.[27]

Bei der Quantifizierung des operationellen Risikos hat sich bislang noch kein Standard herauskristallisiert. Daher sieht Basel II drei Ansätze zur erforderlichen Eigenkapitalunterlegung vor.

2.3 Risiken des Versicherungsgeschäftes

Im Versicherungswesen stellt die Absicherung von Risiken das Kerngeschäft dar. Versicherungsunternehmen tragen stets das Risiko, im Schadenfall von den Ver­sicherten in Anspruch genommen zu werden, da diese unvorhersehbare und nachteilige Ereignisse gegen eine Prämie auf das Unternehmen transferieren.

Wie auch im Bankengeschäft ist das Risikoprofil vielschichtig. Ein Modell des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) beinhaltet als wesentliche Bestandteile versicherungstechnische Risiken, Kapitalanlagerisi­ken und operative Risiken.[28] Ergänzend ist an dieser Stelle das Asset-Liability-Mismatching zu nennen. Die aus dem Prozess der Wertschöpfungskette resultierenden betriebswirtschaftlichen Risiken, wie das Beschaffungsrisiko, das Leistungserstellungsrisiko sowie Absatz- und Finanzierungsrisiken, sollen an dieser Stelle eine kurze Nennung erfahren, werden jedoch nicht ausführlicher betrachtet. Im Fokus des aufsichtlichen Interesses stehen die branchenspezifischen Risikoarten.

2.3.1 Versicherungstechnische Risiken

Ergänzend zu den üblichen betrieblichen Risiken treten bei Versicherungen branchenspezifische Risiken auf, die bei der Ausgestaltung der Geschäftstätig­keit eine übergeordnete Rolle einnehmen. Es handelt sich um Risiken, die mit dem Versicherungsgeschäft an sich verbunden sind.

Man bezeichnet damit die Gefahr, dass die Kosten für Versicherungsleistungen des Kollektivs die zur Verfügung stehende Summe aus Prämienerlösen, Erlösen aus Kapitalanlagen und Sicherheitskapital übersteigen.[29]

Zur Erfüllung der abgegebenen Leistungsversprechen gegen die Vereinnahmung von Versicherungsprämien müssen die Prämieneinnahmen und versicherungstechnischen Rückstellungen in einer Höhe vorliegen, die die Abdeckung künftiger Schäden stets gewährleistet.

Eine weiterführende Klassifizierung dieser Risikoart führt zu einer Aufteilung zwischen den Veränderungen kalkulatorischer Rahmenbedingungen (Änderungsrisiko), der Verwendung unzureichender oder ungeeigneter Kalkulationsgrundlagen (Irrtumsrisiko) sowie unerwarteter Schadenhäufungen (Zufallsrisiko).[30]

Da sich je nach Sparte Besonderheiten ergeben, ergibt sich eine weitere Unter­teilung in die Bereiche Leben, Schaden/Unfall und Krankenversicherung. Eine weitere Betrachtung erfolgt im Rahmen der Ausführungen in Kapitel 4.5.

2.3.2 Kapitalanlagerisiken

Die zur Deckung vertraglich zugesagter Leistungen aus dem Versicherungsgeschäft verwendeten Kapitalanlagen bergen diverse Risiken. Nach dem Standardmodell des GDV werden für das Kapitalanlagerisiko die Bereiche Adressenrisiko, Markt­änderungsrisiko, Zinsrisiko, Währungsrisiko und Konzentrationsrisiko separat ausgewiesen.

Diese Risikoarten sind grundsätzlich mit den Marktpreisrisiken des Bankenbe­reichs vergleichbar und haben unmittelbare Auswirkungen auf die zur Deckung von Leistungen getätigten Kapitalanlagen.

2.3.3 Asset-Liability-Mismatching

Zentraler Gegenstand des Asset-Liability-Managements ist die Abstimmung zwi­schen den Zahlungsströmen aus Kapitalanlagen und den fällig werdenden versi­cherungsvertraglichen Leistungen. Es bildet somit die Schnittstelle zwischen dem Kapitalanlagemanagement und dem Schadenmanagement. Die integrierte Aktiv-Passivsteuerung erfolgt unter der Maßgabe einer risikoorientierten Renditeoptimierung unter Einbeziehung der Risikostruktur der vertraglich zugesagten Leistungen aus dem Versicherungsgeschäft.[31] Die mangelnde Abstimmung der strukturellen Gegebenheiten auf der Aktiv- und Passivseite kann durch unzureichende Fristenkongruenzen oder vorfällige Veräußerung zu ungünstigen Marktbedingungen zu erheblichen Solvenzproblemen führen.

3. Basel II – Die neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarungen

3.1 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde 1974 von den Gouverneuren der Zentralbanken der G10-Länder gegründet und setzt sich aus Vertretern der Zentralbanken und der Aufsichtsbehörden[32] sowie Beobachtern der Europäischen Kommission in Kooperation mit der EZB zusammen.[33]

Das Gremium trifft sich alle drei Monate bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel. Sein oberstes Ziel ist die Sicherstellung der Stabilität des Finanzsektors in den Volkswirtschaften.[34]

Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es seine Hauptaufgabe, einheitliche Anforderungen und Standards hoher Qualität für die Bankenaufsicht zu formulieren.[35] Dafür erarbeitet der Ausschuss Richtlinien und Empfehlungen, auf die sich die Aufsichtsbehörden eines Landes stützen können. Diese Vorschriften sind nicht rechtlich zwingend, sondern stellen lediglich Empfehlungen dar, welche auf europäischer Ebene durch die EU in entsprechenden Richtlinien umgesetzt werden. Erst nach einer verabschiedeten EU-Richtlinie müssen diese in nationales Recht umgesetzt und innerhalb von Kreditinstituten und Wertpapierhäusern angewandt werden. Große international tätige Banken sind den Baseler Vorgaben aufgrund einer Selbstverpflichtung unmittelbar unterworfen[36].

Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass die Empfehlungen des Ausschusses durch die EU weitestgehend übernommen werden, da die Richtlinien in einem intensiven Konsultationsprozess, begleitet von zahlreichen Diskussionen mit Banken und Aufsichtsbehörden in aller Welt, entstehen.

3.2 Gründe für neue Eigenkapitalregeln

Am 26. Juni 2004 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht die endgültige Fassung der neuen Eigenkapitalvereinbarung mit dem Titel „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework“ („Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen – Überarbeitete Rahmenvereinbarung“).[37]

Die anfänglichen nationalen Regelungen der Länder blieben lange ohne gravierende Veränderung gültig. So hatte die Grundstruktur der 1962 in Deutschland eingeführten „Eigenkapitalbelastungsregeln der deutschen Bankenaufsicht“ über 20 Jahre unverändert Bestand. Anfang der 1980er Jahre wurde deutlich, dass die unterschiedlichen Aufsichtssysteme zu Regulierungsarbitragen führten. Geschäfte wurden immer im Gebiet mit den schwächsten Vorschriften abgewickelt.[38]

Auf Initiative der Aufsichtsbehörden der USA und Großbritanniens wurde 1988 im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht der „Baseler Eigenkapitalakkord“ (Basel I) verabschiedet.[39]

Anlass war die beunruhigende Erkenntnis der Zentralbankpräsidenten der G10-Länder, dass das Eigenkapital der weltweit wichtigsten Banken auf ein bedenkliches Niveau gefallen war.

Benötigt wird das Eigenkapital, um Verluste aus Marktpreis-, Kreditrisiken und operationellen Risiken abzufedern und die Zahlungsfähigkeit der Banken zu gewährleisten.

Aufgrund eines anhaltenden Verdrängungskampfes bauten die Banken ihre Geschäfte jedoch ohne eine angemessene Eigenkapitalunterlegung aus. Als dann zunehmend Insolvenzen von Kreditnehmern auftraten, sank das Eigenkapital der Banken ab. Um das Insolvenzrisiko der Banken und die Kosten für die Einleger beim möglichen Konkurs einer Bank zu verringern, zielten die Vereinbarungen somit auf die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und die Schaffung einheitlicher internationaler Wettbewerbsbedingungen ab. Das knappe Eigenkapital führte in der Folge zu einem steigenden Risikobewusstsein.[40]

Basel I wurde in den 1990er Jahren international anerkannter Standard und in über 100 Ländern in nationales Recht umgesetzt. Die Überwachung erfolgte durch die jeweilige Bankenaufsicht.[41]

Die Notwendigkeit zur weiteren Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften nach Basel I ergab sich aus mehreren Entwicklungen:

Die Weiterentwicklung des Europäischen Binnenmarktes (Abbau von Geschäftsbeschränkungen, Kapitalverkehrsliberalisierung) führte zu einer stärkeren internationalen Ausrichtung der Großbanken. Diese Entwicklung wurde durch die dynamische Entwicklung der Informationstechnologie in den 1990er Jahren beschleunigt und vorangetrieben.

Weiterhin kam es innerhalb der fortschreitenden Globalisierung einerseits zu einer stärkeren Verflechtung der internationalen Finanzmärkte, welche nunmehr größeren Volatilitäten ausgesetzt waren, und andererseits, als Reaktion darauf, zu Produktinnovationen im Bereich der derivativen Finanzinstrumente.[42]

Diese grundlegenden Veränderungen des Bankgeschäftes, die zunehmende Verflechtung der Banken mit den Kapitalmärkten sowie die damit einhergehende Veränderung der Risikosituation der Kreditinstitute, zwang die Aufsichtsbehörden zu einer ständigen Modifikation der Vorgaben und machten eine weitere Reform der Risikovorsorge sowie eine Erhöhung des Risikobewusstseins notwendig. Ziel der vorliegenden Überarbeitung des Baseler Eigenkapitalakkords ist damit neben der weiteren Vereinheitlichung der Aufsichtsstandards vor allem die risikoadäquate Ermittlung der Eigenmittelanforderungen.[43]

Hinzu kam die kontinuierliche Verbesserung der bankinternen Risikomanagementverfahren, welche eine optimierte Einschätzung der Kreditrisiken und der operationellen Risiken zuließen. Die aufsichtsrechtlichen Kapitalvorgaben und bankinterne Schätzungen bezüglich des erforderlichen Eigenkapitals (Ökonomisches Kapital) liefen zunehmend auseinander.[44]

[...]


[1] Vgl. B. Hofmann/ K. Pluto (2005), S. 241ff.

[2] Vgl. S. Paul (2004a), S. 303ff.

[3] Vgl. F. Romeike (2003), S. 22ff.

[4] Während der Komplexitätsgrad durch Anzahl und Verschiedenheit entscheidungsrelevanter Faktoren determiniert wird, ergibt sich die Dynamik des Umfelds aus Häufigkeit, Stärke und Regularität von Faktoränderungen. Vgl. H. Buchner/ S. Krause/ A. Weigand (1998), S. 452.

[5] Vgl. Europäische Kommission (2002b), S. 4.

[6] Vgl. H. Thelen-Piscke/ F. Loch (2004), S. 732f.

[7] Vgl. Europäische Kommission (2002b), S. 4.

[8] Vgl. X. Freixas/ J.-C. Rochet (1999), S. 257.

[9] Vgl. Ebenda, S. 259.

[10] Vgl. Europäische Kommission (2002b), S. 4.

[11] Vgl. T. Schubert/ G. Grießmann (2004), S. 1399ff.

[12] Der Grundsatz des Level Playing Field beschreibt eine einheitliche Umsetzung bei gleichen Bedingungen.

[13] Vgl. Duden Fremdwörterbuch (1990), S. 687.

[14] Vgl. M. Diederichs (2004), S. 9.

[15] Vgl. Beck-Wirtschaftsberater (1997), S. 559.

[16] M. Diederichs (2004), S. 8.

[17] Vgl. B. Egbers (2002), S. 7.

[18] Zu den möglichen Bankgeschäften siehe § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG; zu den Finanzdienstleistungen siehe § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG.

[19] Vgl. Deutsche Bundesbank (2004b), S. 79ff.

[20] Vgl. Ebenda.

[21] Vgl. J Schauff/ T. Stellmacher (2005), S. 567ff.

[22] Vgl. Deutsche Bundesbank (2004), S. 79ff.

[23] Vgl. Ebenda.

[24] Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), § 645.

[25] Vgl. M. Cluse u.a. (2005), S. 19ff.

[26] Vgl. Deutsche Bundesbank (2004a), S. 8.

[27] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 28.

[28] Vgl. U. Ludka (2005), S. 205ff.

[29] Vgl. B. Egbers (2002), S. 11.

[30] Vgl. D. Farny (2000), S. 506.

[31] Vgl. W. Jimeno/ U. Lohse (2002), S. 9-10.

[32] Die folgenden Nationen sind aktuell vertreten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Schweden, Schweiz und die USA. Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004).

[33] Vgl. Europäische Kommission (2002b), S. 4.

[34] Vgl. K.-W. Knauth (2005), S. 3ff.

[35] Vgl. H. Ehrmann (2005), S. 175.

[36] Vgl. S. Paul (2004b), S. 5ff.

[37] Kurz: „Basel II“ genannt.

[38] Vgl. S. Paul (2004b), S. 5ff.

[39] Vgl. Ebenda.

[40] Vgl. M. Cluse u.a. (2005), S. 19ff.

[41] Vgl. B. Hofmann/ K. Pluto (2005), S. 241ff., übereinstimmend: M. Cluse u.a. (2005), S. 19ff.

[42] Vgl. S. Paul (2004b), S. 5ff.

[43] Vgl. Ebenda.

[44] Vgl. H. Thelen-Pischke/ F. Loch (2004), S. 732-733.

Excerpt out of 109 pages

Details

Title
Basel II und Solvency II. Gemeinsamkeiten und Unterschiede für Finanzdienstleister
College
University of Applied Sciences Koblenz  (Fachbereich BWL)
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
109
Catalog Number
V63967
ISBN (eBook)
9783638568920
ISBN (Book)
9783656814597
File size
1118 KB
Language
German
Keywords
Basel, Solvency, Gemeinsamkeiten, Unterschiede, Finanzdienstleistungsinstitut
Quote paper
David Follmann (Author), 2006, Basel II und Solvency II. Gemeinsamkeiten und Unterschiede für Finanzdienstleister, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63967

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