Das Arbeitsrecht in seiner Gesamtheit wird bestimmt von verschiedenen Gestaltungsmitteln. Zur verständlichen und übersichtlichen Veranschaulichung empfiehlt sich eine Einteilung in Gestaltungsmittel des objektiven Rechts und privatautonome Gestaltungsmittel.
Die privatautonomen Gestaltungsmittel entspringen vor allem dem Arbeitsverhältnisrecht. Gemeint sind Individualarbeitsverträge, Gesamtzusagen, betriebliche Übungen, aber auch Weisungen des Arbeitgebers. Sie finden ihre Grundlagen im BGB, HGB und auch in der GewO.
Bei der Gestaltung durch objektives Recht ist zunächst das staatliche Recht zu nennen. Von ihm wird das Arbeitsrecht durch die Verfassung, Gesetze und Rechtsverordnungen mit ihren teils zwingenden, teils dispositiven Normen bestimmt. Eine Besonderheit des objektiven Rechts, bildet das autonome Arbeitsrecht. Im Rahmen der vom Staat gesetzten zwingenden Rechtsnormen können Betriebs- oder Tarifparteinen eigenständige Rechtsnormen schaffen, die normativ wirken. Die auf Tarifebene und Betriebsebene geschaffenen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten gemäß § 4 I S. 1 TVG und § 77 IV S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend.
Die verschiedenen Gestaltungsmittel stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Konkurrenz- und Rangfragen stellen sich vor allem im privatautonomen Recht und im autonomen Arbeitsrecht, aber auch in deren Verhältnis zueinander. Fest steht jedoch, dass das staatliche Recht, und vor allem die Verfassung als Grundordnung des Staates2, allem autonomen Recht vorgeht. Denn die Geltung des autonom geschaffenen Rechts ergibt sich aus der entsprechende Anerkennung des Staates.
Im Folgenden soll vorrangig auf die Konkurrenz- und Rangfragen der Rechtssetzung auf Tarif- und Betriebsebene eingegangen werden, den Ebenen, auf denen normativ geltendes Recht geschaffen und somit objektives Arbeitsrecht autonom gestaltet wird. Insbesondere wird die Bedeutung der §§ 77 III BetrVG und 4 III TVG für diese Fragen näher untersucht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Das Arbeitsrecht und seine Gestaltungsmittel
1. Privatautonome Gestaltung
2. Gestaltung durch objektives Recht (autonomes Arbeitsrecht)
3. Konkurrenz- und Rangfragen
II. Gegenstand der nachfolgenden Untersuchungen
B. Hauptteil
I. Zwei Ebenen und ihre Konkurrenz
1. Tarifebene und Betriebsebene als Grundlage des kollektiven Arbeitsrechts
a) Tarifautonomie und Tarifvertrag
aa) Zweck des Tarifvertrages
bb) Tarifvertrag und Entgeltfragen
b) Betriebsautonomie und Betriebsvereinbarung
aa) Zweck der Betriebsvereinbarung
bb) Betriebsvereinbarung und Entgeltfragen
c) Vergleich der Ebenen und die Rolle des § 77 III BetrVG für ihre Konkurrenz
2. Interessante Fragen zur Regelungssperre
II. Reichweite des § 77 III BetrVG
1. Grenzen der Betriebsautonomie – Einordnung der Regelungssperre in ein Gesamtbild
a) Staatliches Recht
b) Günstigkeitsprinzip (§ 4 III TVG) und Betriebsvereinbarung
c) Vorrang der Tarifautonomie
2. Wortlaut des § 77 III BetrVG – Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen
a) Erste Ansicht: Nur materielle Arbeitsbedingungen
b) Zweite Ansicht: Alle Arbeitsbedingungen
c) Alternativer Lösungsansatz
d) Streitentscheidung
3. Bestehen oder Üblichkeit einer Tarifvertragsregelung
a) Bestehen eines Tarifvertrages
b) Tarifüblichkeit einer Regelung (Eigener Ansatz: Abstellen auf den Willen)
4. Tarifgebundenheit als nötige Vorrausetzung für die Regelungssperre
a) Tarifgebundenheit des Arbeitgebers
aa) Erste Ansicht: Zusätzliches Abgrenzungskriterium
bb) Zweite Ansicht: Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit
cc) Dritte Ansicht: Keine Tarifbindung zum Schutz der Tarifautonomie
dd) Streitentscheidung
b) Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer
5. Tarifvertrag repräsentativ für jeweilige Branche
6. Nachwirkung des Tarifvertrages
7. Regelungsabrede als kollektives Regelungsinstrument
a) Regelungsabrede und § 77 III BetrVG
aa) Erste Ansicht: Umgehung der Regelungssperre
bb) Zweite Ansicht: Sperrwirkung lediglich für Betriebsvereinbarungen
cc) Streitentscheidung
b) Umdeutungen analog § 140 BGB
III. Ausnahmen von der Regelungssperre
1. Überblick über mögliche gesetzliche Ausnahmen
a) Das Günstigkeitsprinzip (§ 4 III TVG) und sein Verhältnis zu § 77 III BetrVG
aa) Erste Ansicht: § 77 III BetrVG als lex specialis
bb) Zweite Ansicht: Günstigkeitsprinzip als Strukturprinzip
cc) Vermittelnde Ansicht: Günstigkeitsprinzip gekoppelt an Übermaßverbot
dd) Streitentscheidung
b) Öffnungsklauseln als gesetzlich geregelte Ausnahme
aa) Reichweite von Öffnungsklauseln
bb) Stärkung der Betriebsebene
c) Der Sozialplan (§ 112 I S.4 BetrVG)
2. Verhältnis zwischen § 77 III BetrVG und § 87 I BetrVG
a) Vorrangtheorie
b) Zwei-Schranken-Theorie
c) Streitentscheidung
C. Schlussbemerkung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Reichweite der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG im Spannungsfeld zwischen Tarifautonomie und Betriebsautonomie sowie deren Verhältnis zum Günstigkeitsprinzip und zu mitbestimmungsrechtlichen Regelungen.
- Regelungssperre des § 77 III BetrVG und deren Reichweite
- Konkurrenzverhältnis zwischen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
- Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips im kollektiven Arbeitsrecht
- Schutz der Tarifautonomie vor betrieblicher Normsetzung
- Rechtliche Einordnung der Regelungsabrede
Auszug aus dem Buch
II. Reichweite des § 77 III BetrVG
Die Regelungsmacht von Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung erfährt ihre Grenzen in dreierlei Hinsicht. Zunächst darf nicht gegen zwingendes staatliches Recht verstoßen, insbesondere von der Organisationsstruktur der Betriebsräte abgewichen werden, welche das BetrVG regelt. Eine Ausnahme bildet § 3 I, II BetrVG.
Ferner sind Individualansprüche aus Arbeitsvertrag gegen die Einwirkung durch Normen von Betriebsvereinbarungen geschützt, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dies ergibt sich nicht direkt aus § 4 III TVG, der das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis zwischen Einzelarbeitsverträgen und Tarifverträgen regelt. Eine vergleichbare Regelung im BetrVG ist nicht ersichtlich. Eine Anwendung des Günstigkeitsprinzips im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung erscheint jedoch sachgerecht.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Es wird ein Überblick über die verschiedenen Gestaltungsmittel des Arbeitsrechts gegeben und die Notwendigkeit einer klaren Konkurrenz- und Rangordnung zwischen objektivem und individuellem Recht dargelegt.
B. Hauptteil: Dieser Teil analysiert detailliert die beiden Ebenen der kollektiven Interessenvertretung (Tarif- und Betriebsebene) sowie die zentrale Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG im Hinblick auf ihre Reichweite, Voraussetzungen und Ausnahmen.
C. Schlussbemerkung: Der Autor fasst die Ergebnisse zusammen und plädiert nachdrücklich für einen umfassenden Schutz der Tarifautonomie als verfassungsrechtlich geschütztes Gut.
Schlüsselwörter
Regelungssperre, § 77 III BetrVG, Tarifautonomie, Betriebsautonomie, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Günstigkeitsprinzip, § 4 III TVG, Regelungsabrede, Mitbestimmung, kollektives Arbeitsrecht, § 87 I BetrVG, Tarifgebundenheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Schranken für Betriebsvereinbarungen, wenn es darum geht, Inhalte zu regeln, die typischerweise in den Zuständigkeitsbereich der Tarifpartner fallen.
Welche zentralen Themenfelder stehen im Fokus?
Im Zentrum stehen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, die Abgrenzung zur Betriebsautonomie und die Frage nach dem Vorrang zwischen Tarif- und Betriebsnormen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Reichweite der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG zu bestimmen und zu klären, unter welchen Umständen Ausnahmen (etwa durch das Günstigkeitsprinzip) zulässig sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Auslegungsmethode, die den Wortlaut, die systematische Stellung, die Entstehungsgeschichte sowie teleologische (zweckorientierte) Aspekte der Normen einbezieht.
Was wird im Hauptteil ausführlich behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Vorstellung der beiden Ebenen, die Reichweite der Regelungssperre bei verschiedenen Arbeitsbedingungen und die Analyse der Ausnahmemöglichkeiten wie Öffnungsklauseln oder Sozialpläne.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Besonders prägend sind die Begriffe Regelungssperre, Tarifautonomie, Betriebsvereinbarung, Günstigkeitsprinzip und kollektives Arbeitsrecht.
Warum wird die Regelungsabrede als Instrument diskutiert?
Sie wird diskutiert, da sie im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung keine direkte normative Wirkung entfaltet und daher von einigen Stimmen als legitimes Mittel zur Umgehung der Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG angesehen wird.
Wie steht der Autor zur "Zwei-Schranken-Theorie"?
Der Autor unterstützt die "Zwei-Schranken-Theorie", da er diese für konsistenter mit dem Schutzzweck der Tarifautonomie hält als die vom BAG vertretene Vorrangtheorie.
- Arbeit zitieren
- Manuel Limbach (Autor:in), 2004, Zur Regelung von Entgeltfragen auf Tarif- und Betriebsebene, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64947