Mehrwertsteuer-Reformmodelle für die EU


Trabajo de Seminario, 2005

26 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Mehrwertsteuer - der Begriff
2.1. Die Bedeutung der Mehrwertsteuer
2.2. Die Geschichte der Mehrwertsteuer

3. Das Übergangssystem und der 1996er Vorschlag

4. Reformmodelle
4.1. Harmonisierung und Bereinigungsbedarf
4.2. Anforderungen an ein Mehrwertsteuersystem

5. Die Vorschläge für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem
5.1. VIVAT
5.2. dual VAT
5.3. CVAT
5.4. Vanistendael’ s Vorschlag

6. Koordinationsbedarf der alternativen Mehrwertsteuersysteme
6.1. kritische Betrachtung der Vorschläge

7. Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 7.1.: Koordinationsbedarf der MWSt Vorschläge für einen EU Binnenmarkt

Tabelle 7.2.: Vergleich der MWSt Vorschläge für einen EU Binnenmarkt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Mehrwertsteuer (MWSt) ist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) eine der wichtigsten Einnahmequellen. In Deutschland z.B. machte die Mehrwertsteuer 2000 ca. 30 Prozent der Staatseinnahmen aus. (Gebauer u.a., 2002, S. 1)

In dieser Seminararbeit soll das bestehende Mehrwertsteuer-Übergangssystem und verschiedene Alternativen für eine endgültige Mehrwertsteuerreform in der Europäischen Union beschrieben werden. Weiterhin werden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Mehrwertsteuervorschläge beleuchtet und ihr Harmonisierungsbedarf für die EU-Mitgliedsstaaten diskutiert.

2. Mehrwertsteuer - der Begriff

Die Mehrwertsteuer, auch Umsatzsteuer (USt) genannt, gehört (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) zu den Besitz- und Verkehrssteuern. In ihrer wirtschaftlichen Wirkung ist die Umsatzsteuer eine allgemeine Verbrauchssteuer, die den Verbrauch oder Gebrauch von Waren belastet. (bff-online.de)

Die Mehrwertsteuer wird auf jeder Wirtschaftsstufe erhoben und erfasst alle Phasen des Wirtschaftsverkehrs. Daher wird sie auch als „Allphasen-Umsatzsteuer“ bezeichnet. Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner und wirtschaftlicher Träger verschiedene Personen sind. Der Unternehmer zahlt zwar die Mehrwertsteuer an das Finanzamt, wirtschaftlich getragen aber wird sie vom Endverbraucher. Der Mehrwertsteuer unterliegen bestimmte wirtschaftliche Vorgänge, die laut Umsatzsteuergesetz (UStG) als steuerbare Umsätze bezeichnet werden. Steuerbare Umsätze sind:

1. Entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen
2. Unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen
3. Einfuhr aus Drittlandsgebieten
4. Innergemeinschaftlicher Erwerb

Ein steuerbarer Umsatz ist entweder steuerfrei oder steuerpflichtig mit seinem gesetzlich festgelegten Wert als Bemessungsgrundlage. Auf die Bemessungsgrundlage wird der jeweilige Steuersatz angewandt. (Bornhofen, 2003, S. 137)

2.1. Die Bedeutung der Mehrwertsteuer

Seit der ersten Einführung der Mehrwertsteuer wurde sie zu einer wichtigen Quelle der Budgeteinnahmen der Staaten. In Deutschland begründeten die Mehrwertsteuereinnahmen in den letzten drei Dekaden ein drittel der Steuereinnahmen und mehr als ein sechstel der totalen Staatseinnahmen (Steuereinnahmen + Sozialabgaben). Der Standardsatz der Mehrwertsteuer wurde in dieser Periode sechsmal erhöht, um die Budgetanforderungen des Staates zu treffen. In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist die finanzpolitische Wichtigkeit der Mehrwertsteuer ebenfalls sehr groß. Z.B. in Schweden und Luxemburg deckten die Einnahmen durch die Mehrwertsteuer fast 14 Prozent der totalen Staatseinnahmen ab, in Portugal sogar 24 Prozent. (Genser, 2003, S. 739)

2.2. Die Geschichte der Mehrwertsteuer

Die deutsche Umsatzsteuer entwickelte sich 1916 aus dem damals eingeführten Gesetz über den Warenumsatzstempel. Der Finanzminister Popitz schuf auf der Grundlage dieses Gesetzes ein Reichsumsatzsteuergesetz, das 1918 in Kraft trat. Dieses Allphasen-Brutto-Umsatzsteuersystem wurde bis 1967 beibehalten. (Bornhofen, 2003, S. 136)

Die Grundlage für eine Umsatzsteuerharmonisierung in Europa wurde im Jahre 1957 von den damals sechs Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) mit dem EWG-Vertrag gelegt. Der Vertrag sah die Errichtung eines gemeinsamen Marktes vor, der in seiner Struktur den Verhältnissen eines Binnenmarktes gleichkommen sollte. Zollgrenzen und mengenmäßige Beschränkungen sollten wegfallen und ein freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr eingerichtet werden. (Kempf, 1968, S.9)

Die Erste Richtlinie des Rates vom 11.04.1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer verpflichtete die Mitgliedsstaaten zum 01.01.1972 ihr jeweiliges Mehrwertsteuersystem durch ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem zu ersetzen, um die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Gleichzeitig wurde eine Zweite Richtlinie beschlossen, die die Struktur und die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer festlegt. Das derzeit gültige Umsatzsteuerrecht ist in der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage enthalten. Die Sechste Richtlinie wird ständig durch Änderungsrichtlinien weiterentwickelt. Weiterhin von Bedeutung ist die Achte Richtlinie des Rates vom 06.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige und die Dreizehnte Richtlinie des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige. (Birkenfeld, 2003, S. 19-22)

Das traditionelle europäische Mehrwertsteuersystem von 1976 bietet vier ökonomische Vorteile. Erstens wird das Kreditsystem auf jede Produktionsstufe angewendet und verhindert somit einen Kaskadeneffekt. Zweitens wird dafür gesorgt, dass der Endkonsument die Mehrwertsteuerbelastung trägt. Weiterhin ist das Bestimmungslandprinzip erfüllt, Exporte werden im Ursprungsland mit Nullsätzen belegt, d.h. sie sind von der Mehrwertsteuer befreit, und die Güter und Dienstleistungen werden erst im Zielland bei der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung mit dem dortigen Satz besteuert. Somit wird auf die Güter und Dienstleistungen derselbe Steuersatz erhoben, egal ob sie im Inland oder im Ausland produziert wurden. Viertens erhöht die europäische Mehrwertsteuer die Staatseinnahmen jedes Mitgliedslandes mehr als jede andere Konsumsteuer. (Genser, 2003, S. 735)

Anfänglich waren Grenzkontrollen ein wichtiges Mittel des europäischen Systems, jedoch wurden die Grenzkontrollen im Zuge der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes 1993 abgeschafft und die Grenzsteuerregelung konnte nicht mehr funktionieren. Die Europäische Kommission machte verschiedene Vorschläge für ein modifiziertes europäisches Mehrwertsteuersystem, aber die Vorschläge haben keine einstimmige Unterstützung im Europäischen Rat gefunden. Letztendlich wurde ein Übergangssystem beschlossen und durch die Richtlinien 91/680/EEC und 92/77/EEC in den Mitgliedsstaaten am 01.01.1993 in Kraft gesetzt. Dieses Übergangssystem sollte 1996 durch ein endgültiges europäisches Mehrwertsteuersystem ersetzt werden. (Genser, 2003, S. 736)

3. Das Übergangssystem und der 1996er Vorschlag

Das im Jahre 1993 in Kraft getretene Übergangssystem weicht in drei Punkten von dem ursprünglichen europäischen Mehrwertsteuersystem ab. Erstens wurde, wie bereits erwähnt, die Grenzsteuerregelung für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verändert. Es gilt aber weiterhin das Bestimmungslandprinzip und die MWSt-Befreiung für innergemeinschaftliche Exporte. Die nationalen Steuerbehörden verwalten weiterhin die Mehrwertsteuer, sind aber nicht länger auf die Zollbehörden angewiesen und müssen den Anspruch von Mehrwertsteuergutschriften für Exporte aus EU-Mitgliedsstaaten und die Zahlungen von Mehrwertsteuer auf Importe aus EU-Mitgliedsstaaten durch eine Kontrolle der Bücher der registrierten Unternehmen überprüfen. Auch der grenzüberschreitende Erwerb durch Endkonsumenten nicht länger Gegenstand der Grenzsteuerregelung. Die Mehrwertsteuerlast wird im Land des Erwerbs erhoben. Somit werden innerhalb des EU-Marktes Importe von Haushalten (mit wenigen Ausnahmen, wie z. B. Kraftfahrzeuge) nach dem Ursprungslandprinzip besteuert. Drittens wird die Autonomie der EU-Staaten bezüglich der Mehrwertsteuersätze durch einen EU-weiten Standardsatz von 15 Prozent, der nicht unterschritten werden darf, und einem reduzierten Minimumsatz von 5 Prozent eingeschränkt. Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bedeutete die Anpassung an das europäische Übergangssystem eine verminderte Steuerautonomie. (Genser, 2003, S.736)

Da die Grenzkontrollen weggefallen sind, musste eine neue Art der Kontrolle geschaffen werden. Hierfür erteilen die Mitgliedsstaaten den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen und den nichtvorsteuerabzugsberechtigten Erwerbern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (Ust-Id-Nr.), unter der sie ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen und die besteuerten innergemeinschaftlichen Erwerbe abwickeln. Die Mitgliedsstaaten speichern die ausgegebene Ust-Id-Nr. mit Name und Anschrift der Person, der die Nummer erteilt wurde. Der andere an dem Umsatz beteiligte Staat kann eine Bestätigung der Ust-Id-Nr. erhalten. Um den Steuerverwaltungen die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Transaktionen zu erleichtern, wird jeder Steuerpflichtige verpflichtet, vierteljährlich Meldungen über seine ausgeführten innergemeinschaftlichen Transaktionen unter seiner Ust-Id-Nr. zu machen. (Birkenfeld, 2003, S. 153-154)

Das bestehende Mehrwertsteuerübergangssystem wurde vielfach von der Europäischen Kommission und insbesondere von der deutschen Regierung kritisiert. Drei Probleme des Übergangssystems wurden dabei fokussiert: Ersten unterscheidet sich die Mehrwertsteuervorschrift für Handel zwischen Unternehmen verschiedener EU Staaten von der Vorschrift für Transaktionen unter einheimischen Unternehmen. Diese Ungleichmäßigkeit verletzt laut der Kommission das Konzept eines echten Binnenmarktes. Weiterhin brechen das Konzept der Mehrwertsteuerbefreiung und des die Mehrwertsteuerkette an einer verletzbaren Stelle, nämlich an der Trennungslinie zwischen der Inlands- und der Auslandsteuerverwaltung. Die Kommission befürchtet, dass aufgrund des Zahlungsaufschubes ein permanenter Fluss von Waren zirkuliert, die nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wurden und somit die Mehrwertsteuerbetrügereien zunehmen. Drittens liefern die unterschiedlichen nationalen Mehrwertsteuersätze der EU Mitgliedsstaaten Anreize für ein Preisgefälle in niedrig besteuerten Ländern, um grenzüberschreitende Käufer anzulocken. Ein strategischer Mehrwertsteuer- satzwettbewerb zwischen den Regierungen der Europäischen Union wird dadurch veranlasst. (Genser, 2003, S.737)

Um diese potenziellen Mängel zu beseitigen hat die Kommission ein Arbeitsprogramm für ein gemeinschaftliches Mehrwertsteuersystem ins Leben gerufen. Der daraus resultierende 1996er Vorschlag ruft nach einem weitaus größeren Ausmaß an Harmonisierung und kann in fünf Basiseigenschaften charakterisiert werden. Erstens soll die Mehrwertsteuer gemäß einem EU-weiten Mehrwertsteuer-Rechnungssystem erhoben werden. Eine Harmonisierung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und standardisierte Regeln der Mehrwertsteuererhebung sind zwingend notwendig. Weiterhin soll die Mehrwertsteuer aller steuerpflichtigen Transaktionen in der Europäischen Union am Standort der Betriebsstätte, unabhängig vom Standort der Transaktion, gesammelt werden. Das Prinzip der „home-state-taxation“ (Heimatort-Besteuerung) vermeidet somit eine Nullbewertung der innergemeinschaftlichen EU-Verkäufe und es gibt keinen Bruch in der Mehrwertsteuerkette. Drittens sollen die Mehrwertsteuereinnahmen durch die nationalen Steuerbehörden gesammelt werden und gemäß den nationalen Rechnungsdaten durch eine übernationale Verteilungsbehörde der Europäischen Union neu verteilt werden. Viertens ist eine Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze beabsichtigt, um den strategischen Mehrwertsteuersatzwettbewerb abzuschaffen und den Saldenabgleich der Mehrwertsteuer zu erleichtern. Außerdem sollen die nationalen Steuerbehörden dazu verpflichtet werden, die Steuerinstitutionen der anderen EU-Mitgliedsstaaten zu unterstützen und sich gegenseitig Hilfestellung zu geben. Eine harmonisierte Kontrolle ist in diesem Vorschlag unumgänglich, um die Ablehnungseffekte zugunsten einer lockeren Mehrwertsteuerverwaltung auf den nationalen Ebenen zu bewältigen. (Genser, 2003, S. 737-738, S. 747)

[...]

Final del extracto de 26 páginas

Detalles

Título
Mehrwertsteuer-Reformmodelle für die EU
Universidad
University of Dortmund
Curso
Internationale Besteuerung
Calificación
1,7
Autor
Año
2005
Páginas
26
No. de catálogo
V64976
ISBN (Ebook)
9783638576512
ISBN (Libro)
9783638680615
Tamaño de fichero
499 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Mehrwertsteuer-Reformmodelle, Internationale, Besteuerung
Citar trabajo
Nicola Claaßen (Autor), 2005, Mehrwertsteuer-Reformmodelle für die EU, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64976

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