„Wer in der ersten Liga der internationalen Finanzdienstleister mitspielen will, braucht eine starke Ausgangsposition in seinem Heimatmarkt. Unser Heimatmarkt ist Europa.“ Mit diesen Worten kündigte der Vorstandsvorsitzende der Allianz AG, Michael Diekmann, Ende 2005 die Pläne zur Umfirmierung des Allfinanzkonzerns von einer Aktiengesellschaft des deutschen Rechts in eine Societas Europaea (SE) an. Am 16. Oktober 2006 konnte die Verschmelzung durch Aufnahme der italienischen Riunione Adriatica di Sicurtà S.p.A. in den Konzernverbund der Allianz AG abgeschlossen werden. Die Gesellschaft firmiert ab sofort unter „Allianz SE“ und ist damit die einzige Europäische Aktiengesellschaft im Aktienindex DOW JONES EUROSTOXX 50.
Ziel der Arbeit ist es, sowohl den Aufbau als auch die Funktionsweise der Europäischen Aktiengesellschaft zu erläutern und dabei die SE mit Sitz im Inland besonders zu berücksichtigen. Um die Hierarchie der auf die SE anzuwendenden Normen darzulegen, werden in Kapitel 2 die rechtlichen Grundlagen seitens der Europäischen Union, Deutschlands und der Satzung einer Societas Europaea näher beleuchtet. Im dritten Kapitel erfolgt eine kompakte Vorstellung der Gründungsmöglichkeiten und -modalitäten, bevor im vierten Abschnitt ausführlich über die Organe der „Europa-AG“ durch Gegenüberstellung des dualistischen und des monistischen Leitungssystems informiert wird. Beim Monismus liegt auch der erste Schwerpunkt, da er im deutschen Aktienrecht völlig unbekannt ist. Als zweites Kernelement werden in Kapitel 5 die Regelungen zur Arbeitnehmermitbeteiligung in der SE fokussiert, weil mit der sog. Verhandlungslösung eine neue Form der Mitbestimmung geschaffen wurde. Nachdem der sechste Abschnitt steuerliche Grundlagen vermittelt, erfolgt im letzten Kapitel eine kurze Zusammenfassung der Arbeit und eine kritische Würdigung der Societas Europaea.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
verzeichnis der Gesetze, Richtlinien und Verordnungen
1. Einleitung
2. Das Hierarchiesystem der Normen
3. Die Gründung einer Societas Europaea
3.1 Allgemeine Charakteristika
3.2 Gründungsmöglichkeiten und -modalitäten
4. Struktur und Organe der Societas Europaea
4.1 Das dualistische Organsystem.
4.2 Das monistische Organsystem.
4.3 Die Hauptversammlung
5. Die Arbeitnehmerbeteiligung in der Societas Europaea
5.1 Die Verhandlungslösung
5.2 Die Auffanglösung
6. Grundlagen der Besteuerung aus deutscher Sicht
7. Zusammenfassung und kritische Würdigung
Literaturverzeichnis
Internetverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
verzeichnis der Gesetze, Richtlinien und Verordnungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
„Wer in der ersten Liga der internationalen Finanzdienstleister mitspielen will, braucht eine starke Ausgangsposition in seinem Heimatmarkt. Unser Heimatmarkt ist Europa.“[1] Mit diesen Worten kündigte der Vorstandsvorsitzende der Allianz AG, Michael Diekmann, Ende 2005 die Pläne zur Umfirmierung des Allfinanzkonzerns von einer Aktiengesellschaft des deutschen Rechts in eine Societas Europaea[2] (SE) an.[3] Am 16. Oktober 2006 konnte die Verschmelzung durch Aufnahme der italienischen Riunione Adriatica di Sicurtà S.p.A. in den Konzernverbund der Allianz AG abgeschlossen werden. Die Gesellschaft firmiert ab sofort unter „Allianz SE“ und ist damit die einzige Europäische Aktiengesellschaft im Aktienindex DOW JONES EUROSTOXX 50.[4]
Als erstes Unternehmen überhaupt hatte die österreichische STRABAG Bauholding SE im Jahr 2004 den Schritt zur Umwandlung ihrer Rechtsform gewagt, um sich − eigenen Angaben zufolge − eine neue Identität zu verschaffen, „die zur Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Position des Unternehmens in der Europäischen Gemeinschaft beiträgt“.[5]
Die Idee einer supranationalen Gesellschaftsform ist jedoch nicht neu, sondern fast so alt wie die EU[6] selbst.[7] Gemeinhin gilt der „57. Kongress französischer Notare“ im Jahr 1959 als Geburtsstunde[8] der Europäischen Gesellschaft. Die ersten Vorschläge zur SE auf Grundlage der Ergebnisse einer Sachverständigengruppe sowie eines Eigenentwurfs der Europäischen Kommission lagen 1966 bzw. 1970 vor. Bereits in jenen frühen Konzepten fiel die Wahl der Rechtsform auf eine Aktiengesellschaft, weil sie erstens in allen Mitgliedstaaten bekannt ist und zweitens den Weg zum Kapitalmarkt ebnet. Die SE sollte den Entwürfen zufolge parallel zum jeweiligen nationalstaatlichen Recht der Mitgliedländer existieren. Allerdings konnte insbesondere bezüglich der Frage der Arbeitnehmermitbestimmung unter den damaligen Unionsstaaten keine Übereinkunft erzielt werden. Deswegen galt die Schaffung einer Europäischen Aktiengesellschaft schon als gescheitert. Erst Ende der 80er Jahre wurde das Vorhaben erneut aufgegriffen, doch abermals verhinderten die konträren Meinungen der Mitgliedstaaten zur Mitbestimmung eine definitive Einigung. Im Jahr 1995 schätzte der damalige Chef der italienischen Zentralbank und spätere Staatspräsident, Carlo Ciampi, im sog. Ciampi-Bericht das volkswirtschaftliche Einsparpotential durch die Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft auf etwa 30 Mrd. Euro per annum ein. Zwei Jahre später wurden unter Leitung des damals amtierenden Vizepräsidenten der EU-Kommission, Étienne Davignon, die nach ihm benannten Berichte von einem Sachverständigengremium entwickelt und präsentiert. Obwohl die Empfehlungen der Experten weitgehend Anerkennung fanden, war die folgende Zeit von scheinbar endloser Konsens- und Kompromisssuche geprägt. Nach nicht unerheblichen Zugeständnissen (speziell an Spanien) geschah das, womit sogar Fachleute kaum noch gerechnet hatten: Am 20. Dezember 2000 wurde auf dem Europäischen Gipfel in Nizza das Gesetzespaket zur SE beschlossen. Scherzhaft, aber treffend, bezeichnet die Fachwelt dieses nicht mehr für möglich gehaltene Abkommen als „Das Wunder von Nizza“.[9]
Die EU-Legislative verspricht sich von der Einführung der SE zunehmende, grenzüberschreitende Aktivitäten der europäischen Unternehmen, damit deren technologisches und finanzielles Potential (z. B. mittels Fusionen oder Strukturvereinfachungen) ausgeschöpft werden kann.[10]
Am 8. Oktober 2001 verabschiedete der europäische Gesetzgeber die endgültige Fassung der EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[11] sowie vervollständigend die Richtlinie 2001/ 86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer[12]. Mit einer Frist von drei Jahren hatten alle Mitgliedstaaten die Pflicht, die SE-VO und die AN-RL umzusetzen. Deutschland tat das durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz oder kurz: SEEG) mit den Grundpfeilern SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und SE-Beteiligungsgesetz (SEBG).
Ziel der Arbeit ist es, sowohl den Aufbau als auch die Funktionsweise der Europäischen Aktiengesellschaft zu erläutern und dabei die SE mit Sitz im Inland besonders zu berücksichtigen. Um die Hierarchie der auf die SE anzuwendenden Normen darzulegen, werden in Kapitel 2 die rechtlichen Grundlagen seitens der Europäischen Union, Deutschlands und der Satzung einer Societas Europaea näher beleuchtet. Im dritten Kapitel erfolgt eine kompakte Vorstellung der Gründungsmöglichkeiten und -modalitäten, bevor im vierten Abschnitt ausführlich über die Organe der „Europa-AG“[13] durch Gegenüberstellung des dualistischen und des monistischen Leitungssystems informiert wird. Beim Monismus liegt auch der erste Schwerpunkt, da er im deutschen Aktienrecht völlig unbekannt ist. Als zweites Kernelement werden in Kapitel 5 die Regelungen zur Arbeitnehmermitbeteiligung in der SE fokussiert, weil mit der sog. Verhandlungslösung eine neue Form der Mitbestimmung existiert. Nachdem der sechste Abschnitt steuerliche Grundlagen[14] vermittelt, erfolgt im letzten Kapitel eine kurze Zusammenfassung der Arbeit und eine kritische Würdigung der Societas Europaea.
Der Arbeit sei vorangestellt, dass sie auf der gültigen Rechtslage zum 30. September 2006 basiert und nur aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen (z. B. SE-Gründungen) bis einschließlich 31. Oktober 2006 mit einbezieht.
2. Das Hierarchiesystem der Normen
Für die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft sind neben dem einheitlichen Recht auf EU-Ebene[15] (SE-VO und AN-RL) ebenso die individuellen Ausgestaltungen der Satzung gemäß SE-VO sowie das nationale Recht des jeweiligen Sitzlandes der SE zu berücksichtigen.[16] Die folgende „Normenpyramide“ stellt die Hierarchie der Normen von oben beginnend dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Die Normenpyramide der Societas Europaea
Quelle: In Anlehnung an: Theisen, M.R. / Wenz, M. (2002), S. 48.
Aus Abb. 1 ist zu erkennen, dass das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor allen Satzungsbestimmungen sowie vor sämtlichen Gesetzen und Vorschriften der Mitgliedstaaten hat. Im weiteren Verlauf der Arbeit spielt die Vormachtstellung des Europarechts eine entscheidende Rolle, u. a. bezüglich der Frage, ob und wann nationalstaatliches Recht angewendet werden darf.
Europäisches Gemeinschaftsrecht
Die SE-VO wurde speziell für die Rechtsform der Societas Europaea geschaffen und verkörpert den Regelungsrahmen des SE-Gemeinschaftsrechts. Das nationale Recht von Mitgliedstaaten ist nur deshalb anwendbar, weil es durch Art. 9 Absatz 1 lit. c SE-VO explizit bestimmt wird.[17]
Die SE-VO ist folgendermaßen aufgebaut:
- Gründe für die Schaffung einer SE sowie steuerliche Hin- und Verweise,
- Firmierung, Kapital und Eintragung,
- Gründungsarten und -modalitäten,
- Beschreibung der Organe der SE und deren Aufgaben,
- Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss,
- Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung,
- Ergänzungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen.[18]
Nationales Recht (Sitzstaatenrecht)
Dort, wo die SE-VO eine Frage oder einen Sachverhalt nicht selbst regelt, muss das nationale Recht des Sitzstaats der SE angewendet werden (Art. 9 Absatz 1 lit. c ii SE-VO).[19] Für den Sitz schreibt Art. 7 SE-VO lediglich vor, dass er sich innerhalb der Gemeinschaft (EU und EWR) zu befinden hat, wobei damit der statutarische Sitz gemeint ist. Durch § 52 SEAG und Art. 64 SE-VO wird allerdings die Übereinstimmung von Satzungssitz und Hauptverwaltung erzwungen. Weitergehend bewirkt § 2 SEAG sogar den einheitlichen Sitz von Satzung und Hauptverwaltung in derselben Kommune.[20]
Der Ausführungskompetenz des deutschen Rechts unterliegen u. a. wichtige Sachverhalte wie:
- Kapitalaufbringung und -erhaltung,
- Kapitalmaßnahmen,
- Rechte von Aktionärsminderheiten,
- Ablauf der Hauptversammlung,
- Satzungsänderungen,
- Rechnungslegung, Gewinnverwendung, Abschlussprüfung.[21]
Allerdings kann nationales Recht außer über Verweise durch die SE-VO auch mittels sog. Regelungsermächtigungen in Kraft treten. Besonders für das monistische Modell ist das ausschlaggebend, da hier Art. 9 SE-VO in Ermangelung deutscher Gesetze nicht anwendbar ist. Deshalb wurden alle Mitgliedstaaten zur Einführung entsprechender Vorschriften bevollmächtigt (Art. 43 Absatz 4 SE-VO).[22]
Satzung der SE
Die SE benötigt eine notariell beurkundete Satzung, die Regelungen bezüglich Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand und Höhe des gezeichneten Kapitals aufzuweisen hat, genauso wie Angaben über Art und Nennbetrag der Aktien.[23] Zusätze sind möglich, es sei denn, die SE-VO oder andere anwendbare Gesetze enthalten dazu eine abschließende Vorschrift.[24]
Über den in der SE-VO und im AktG geforderten Mindestinhalt hinaus bleibt Spielraum für Modifikationen, soweit sie von SE-VO, AktG und ggf. SEAG zugelassen sind.[25] Derartige Gestaltungsmöglichkeiten haben einen klaren Regelungsauftrag an die Satzungsgeber. Beispielhaft dafür ist die Wahl des Organsystems (Art. 38 lit. b SE-VO).[26]
Weiterhin kann die Satzung ergänzt werden (§ 23 Absatz 5 Satz 2 AktG).[27] Es handelt sich hier um Gestaltungsermächtigungen ohne Regelungsauftrag zum einen mit Gleichlauferfordernis und zum anderen ohne Gleichlauferfordernis zu einer nationalen Aktiengesellschaft. Ein Exempel für ersteres ist die Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans durch die Hauptversammlung (Art. 39 Absatz 2 SE-VO), für letzteres das Zweitstimmrecht des Organvorsitzenden (Art. 50 Absatz 2 SE-VO).[28]
Eine verordnungs- und aktienrechtskonforme Satzung, die zudem nach Art. 12 Absatz 4 SE-VO nie „im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung“[29] zur Arbeitnehmerbeteiligung stehen darf, ist eine wichtige Grundvoraussetzung für die SE-Gründung.
3. Die Gründung einer Societas Europaea
3.1 Allgemeine Charakteristika
Gemäß Art. 1 Absatz 3 SE-VO besitzt die SE Rechtspersönlichkeit, d. h. sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten (vgl. § 1 Absatz 1 AktG). Analog zu einer „normalen“ deutschen AG erwirbt die SE ihre Rechtspersönlichkeit erst durch Eintragung (Art. 16 Absatz 1 SE-VO). Ein genaues Register sieht die Verordnung dafür nicht vor, sondern verweist ins Sitzstaatenrecht (Art. 12 Absatz 1 SE-VO). Eine SE mit Sitz in Deutschland ist folglich im Handelsregister Abteilung B (HRB) einzutragen.[30] Der Firma der Europäischen Aktiengesellschaft ist der Zusatz „SE“ voran- oder nachzustellen (Art. 11 Absatz 1 SE-VO). Laut § 18 Absatz 1 HGB darf es sich um eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma handeln, die allerdings Unterscheidungskraft besitzen und zur eindeutigen Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein muss.[31]
Wie in Kapitel 2 erwähnt, hat sich der Gesellschaftssitz innerhalb der Gemeinschaft zu befinden. Die SE kann ihn aber ohne Auflösung und Neugründung gemeinschaftsweit verlegen, jedoch nicht außerhalb von EU und EWR (Art. 8 SE-VO).[32]
[...]
[1] von Strachwitz, I. (2005); http://www.manager-magazin.de.
[2] Synonyme Verwendung für Europäische Aktiengesellschaft.
[3] Vgl. von Strachwitz, I. (2005); http://www.manager-magazin.de.
[4] Vgl. o. V. (2006 b); http://www.allianz.com.
[5] Vgl. STRABAG (2005), S. 3.
[6] Respektive die Europäische Gemeinschaft (EG).
[7] Vgl. Fuchs, M. (2004), S. 1 f.
[8] Nachdem die Römischen Verträge am 1. Januar 1958 in Kraft getreten waren.
[9] Vgl. o. V. (2004); http://www.invest-in-germany.de, S. 1 f.
[10] Vgl. Fuchs, M. (2004), S. 6.
[11] Im Folgenden SE-VO genannt.
[12] Im Folgenden AN-RL genannt.
[13] Synonyme Verwendung für Europäische (Aktien-)Gesellschaft bzw. Societas Europaea.
[14] Wegen der Komplexität der Steuerthematik in der SE erfolgt in dieser Arbeit nur ein kurzer Überblick über die Besteuerung.
[15] Die Rechtsform der SE ist auch in den Staaten des Europäischen Wirtschafsraums (EWR), d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen, anwendbar. Deshalb schließen alle Termini, die auf Mitgliedstaaten oder die Europäische Union hin- oder verweisen, neben den 25 EU-Staaten genauso die drei EWR-Staaten ein. Ausnahmen davon werden explizit benannt.
[16] Vgl. Bartone, R. / Klapdor, R. (2005), S. 6.
[17] Vgl. Bartone, R. / Klapdor, R. (2005), S. 6.
[18] Vgl. Thümmel, R. (2005), S. 22.
[19] Vgl. Teichmann, C. (2005), S. 201.
[20] Vgl. Thümmel, R. (2005), S. 28.
[21] Vgl. Ebenda, S. 23 f.
[22] Vgl. Teichmann, C. (2005), S. 196 f., 201.
[23] Vgl. Bartone, R. / Klapdor, R. (2005), S. 58.
[24] Vgl. Seibt, C.H. (2005), S. 68 f.
[25] Vgl. Bartone, R. / Klapdor, R. (2005), S. 59.
[26] Vgl. Seibt, C.H. (2005), S. 69 ff.
[27] Vgl. Bartone, R. / Klapdor, R. (2005), S. 59.
[28] Vgl. Seibt, C.H. (2005), S. 69 ff.
[29] Vgl. dazu Kapitel 5 dieser Arbeit.
[30] Vgl. Kleindiek, D. (2005), S. 95 ff.
[31] Vgl. Bartone, R. / Klapdor, R. (2005), S. 59 f.
[32] Vgl. Thümmel, R. (2005), S. 31.
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