Der Zusammenhang zwischen Luhmanns Machtbegriff und seiner Bestimmung der Grundrechtsfunktion


Seminar Paper, 2005

18 Pages, Grade: 1,3


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Gliederung

1. Einführendes zur klassischen Dogmatik und Luhmanns Methode

2. Die Beziehung zwischen Macht und den Grundrechten
2.2. Luhmanns Machtbegriff
2.2.1. Strukturelle Verortung der Macht
2.2.2. Macht als Kommunikationsmedium
2.2.3. Politische Macht und die Ausdifferenzierung des politischen Systems
2.3. Das Verhältnis zwischen politischem System und Rechtssystem
2.4. Luhmanns Bestimmung der Grundrechtsfunktion
2.4.1. Lokalisierung der Grundrechte
2.4.2. Funktionen der Grundrechte
2.5. Das Verhältnis von Macht und den Grundrechten
2.5.1 Diagnose: Gefahr der Entdifferenzierung durch die Macht des politischen Systems
2.5.2 Therapie: Grundrechte als Machtbegrenzung
2.5.3 Grundrechte als Machtverstärkung
2.5.4 Weitere Aspekte wechselseitiger Konstitution von Macht und den Grundrechten

3. Schlussbemerkung zu Luhmanns Bezugsproblem der funktionalen Differenzierung

Literatur

Abstract:

Ziel dieser Arbeit ist die Klärung des Verhältnisses von Macht und den Grundrechten bei Niklas Luhmann. Nach einer Analyse der strukturellen Besonderheiten von Macht und speziell politischer Macht, welche sich als generalisiertes Kommunikationsmedium zum politische System ausdifferenzieren lässt, wird zunächst das Verhältnis zwischen politischem System und dem Rechtssystem als eines der strukturellen Koppelung und wechselseitiger Beobachtung identifiziert. Danach wird eine evolutionäre Verortung sowie eine Bestimmung der Funktionen der Grundrechte als Teil des Rechtssystems vorgenommen. Hierbei soll gezeigt werden, dass aus dem Machtmedium des politischen Systems die Gefahr einer Entdifferenzierung der Gesellschaft erwächst, auf die Grundrechte als Machtbegrenzung reagieren, wenn auch die Beziehung zwischen Macht und den Grundrechten sich keineswegs darin erschöpft.

1. Einführendes zur klassischen Dogmatik und Luhmanns Methode

Luhmanns funktional-strukturelle Theorie ist geprägt vom äquivalenzfunktionalistischen Denken in Kontingenzen, der Idee des Auch-immer-anders-möglich-Seins sozialer Tatbestände. Gerade im Bereich von Freiheit und Gleichheit und deren struktureller Verankerung in Form der Grundrechte eröffnet dies eine vom klassischen Verständnis abweichenden Perspektive, die nicht auf absolut zu setzende Wertmaßstäbe rekurriert, sondern Divergierendes, sich scheinbar Ausschließendes, unter ihrer gesamtgesellschaftlichen Funktion subsummiert. Im klassischen Verständnis sind Freiheit und Gleichheit z.B. bei Montesquieu sich ausschließende Werte (vgl. Weigand 1965: ), die sich, so der Vorschlag der französischen Revolutionäre, nur in Ergänzung durch Brüderlichkeit vereinbaren lassen. Als verfassungsmäßig konstituierte Werte bilden Freiheit und Gleichheit ein bipolares Spektrum, auf dessen eines oder anderes Ende sich politische Anschauungen und zu verwirklichende Ziele notwendigerweise positionieren müssen.

Luhmanns Vorschlag, die Grundrechte in ihrer Funktion für die Differenzierung der Gesellschaft zu untersuchen, vermeidet dogmatische Abbrüche, die sich ergeben, wenn Freiheits-, und Gleichheitsrechte als Werte gehandelt werden, die absolut zu setzen und in ihrer Bedeutung nicht zu hinterfragen sind.

Eine Verabsolutierung lässt sich auch im Bereich der Machtdiskussion beobachten. Die Macht haben die Machthaber, und die Macht der Machtunterlegenen kann unberücksichtigt bleiben, da die Ursächlichkeit der Machtwirkungen nur auf der Seite der Machthaber gesucht wird (vgl. Frey, Greif 1997: 231ff). Luhmann dagegen betrachtet die Voraussetzungen für Machtausübung auf beiden Seiten sowie deren Variabilität mit der Differenzierungsform der Gesellschaft, und kann so auch die Prämisse absoluter Machtsummenkonstanz hinterfragen. (vgl. Luhmann 1969).

Damit kann er sehen, dass Grundrechte zwar die Funktion haben, eine „absolute“ Macht im Sinne universeller Anwendung des politischen Systems auszuschließen, dass sich ihre Funktion aber keineswegs auf Begrenzung der Macht beschränkt, ebenso wenig wie ein Zuviel an Macht pauschal und vorschnell zum Problem für die Gesellschaft deklariert werden darf.

Die Untersuchung der Luhmannschen Bestimmung der Grundrechtsfunktion, die Analyse seines Machtbegriffs und die komplexe Beziehung zwischen Macht und den Grundrechten soll Thema dieser Arbeit sein, wobei der Zusammenhang im Hinblick auf die funktionale Differenzierung einer Gesellschaft, in welcher Macht politisierbar ist, hergestellt wird. Dabei sollen Luhmanns Befunde ohne viel Rücksicht auf ihre zeitliche Entstehung vor oder nach der autopoietischen Wende zusammengeführt werden, da die zentralen Grundgedanken sich, wenn auch in variierender Terminologie, durch seine gesamtes Werk ziehen.

2. Die Beziehung zwischen Macht und den Grundrechten

2.2. Luhmanns Machtbegriff

2.2.1. Strukturelle Verortung der Macht

Soziale Systeme emergieren nach Luhmann in Situationen der doppelten Kontingenz, in der sie die Aufgabe übernehmen, die Symmetrie zwischen zwei Menschen, welche ihr Handeln wechselseitig voneinander abhängig machen, durch die Bereitstellung reziproker Verhaltenserwartungen aufzulösen (vgl. Luhmann 1987: 177). Da diese doppelte Kontingenz zwar ständig aufgelöst wird, mit jeder Auflösung bzw. jeder Änderung der Situation durch Kommunikation aber auch wieder neu entsteht, haben Personen in sozialen Beziehungen stets mehrere Möglichkeiten zu handeln.

Macht liegt dann vor, wenn die Selektion des einen (des Machthabers) als Prämisse für die Entscheidung eines anderen (des Machtunterlegenen) fungiert, wenn also die Wahrscheinlichkeit der Selektionen des einen durch eine Selektion des anderen strukturiert wird (vgl. z.B. Luhmann 2000: 39). Voraussetzung dabei ist, dass die Wahl zwischen Alternativen auf beiden Seiten und die Unsicherheit darüber gegeben ist. In der Eigenschaft der prinzipiellen Unsicherheit von Anschlusshandeln, in Situationen der doppelten Kontingenz, die nur in sozialen Systemen gegeben sind bzw. sofort zur Entstehung sozialer Systeme führen, findet also auch Macht die Bedingung ihrer Möglichkeit.

Während diese unspezifische Macht in der Gesellschaft relativ diffus verteilt sein kann (vgl. Luhmann 2003: 49), kann man von politischer Macht nur sprechen, wenn „wir zur Einflussform übergehen, die sich auf negative Sanktionen stützt“ (Luhmann 2000: 45), d.h. die Annahme von Selektionsofferten durch Drohung mit Sanktionen motiviert. Diese Form der Macht lässt sich dann, wie im Folgenden erläutert, als Kommunikationsmedium des politischen Systems ausdifferenzieren.

2.2.2. Macht als Kommunikationsmedium

Nach Jensen sind „Medien im Sinne der Alltagerfahrung Mittel, um im Handeln bestimmte Absichten deutlich zu machen und durchzusetzen“. (zit. nach Morel 2001: 161). Im Gegensatz zu Sprache, welche Aufforderungen lediglich mitteilt, haben symbolisch generalisierte Kommunikationsmedien die Funktion, „... die Motivation zur Annahme von Selektionsofferten zu konditionieren ...“ (Luhmann 2003: 6), d.h. die Wahrscheinlichkeit der Annahme von Kommunikationsofferten unter der Prämisse ihrer prinzipiellen Unsicherheit und Unwahrscheinlichkeit (vgl. Luhmann: 2001: 79) auch gegen Widerstreben nahe zu legen, unter der Bedingung, dass eine Selektion als Wahl unter Alternativen beobachtbar ist, also Unsicherheit über das kontingent bleibende Verhalten des Gegenübers besteht (vgl. a.O: 8). Insbesondere werden Medien evolutionär notwendig, wenn die Ablehnung von Kommunikationsofferten wahrscheinlich wird „in Situationen, in denen die Annahme der Kommunikation positive Funktionen hätte“ (Luhmann 2000: 27).

Im Falle der auf negativen Sanktionen basierenden, als Medium des politischen Systems ausdifferenzierbaren Macht wird diese Motivation dadurch erzeugt, dass „negative Sanktionen ... über Drohungen kommuniziert“ (Luhmann 2000: 46) werden, wobei vorausgesetzt wird, dass die Vermeidung dieser in Aussicht gestellten negativen Sanktion auf beiden Seiten intendiert wird. Macht strukturiert die Wahrscheinlichkeit der Selektion von Alternativen durch Entscheidung. Zur oben erwähnten Voraussetzung, dass beide Partner überhaupt Handlungsalternativen haben, kommt im Falle von dieser Macht, dass beide Partner Alternativen haben, die sie vermeiden möchten. Zur Machtkommunikation kommt es, wenn der Machthaber mit der Realisierung einer Alternative droht, welche beide Partner vermeiden wollen, der Machtunterlegene diese Realisierung aber stärker dispräferiert als der Machthaber.

In diesem Sinne ist diese Macht negative Sanktion, indem eine Vermeidungs alternative konstruiert wird. In einem zweiten Sinne ist diese Macht negativ, da der Machthaber auch die Realisierung der Vermeidungsalternative vermeiden muss. Macht ist deshalb ein generalisiertes Kommunikationsmedium, weil sie eben nicht mehr unmittelbar auszuführender Sanktionen, wie z.B. der Ausübung von Gewalt, bedarf. Mit der Verwirklichung der Alternative entfiele ja jene Unbestimmtheit, die strukturelle Voraussetzung für (nicht nur auf negativen Sanktionen basierende) Macht ist. Die zunehmende Realisierung von Vermeidungsalternativen kann außerdem zur Inflation führen, so dass der Machthaber mit immer härteren Sanktionen drohen muss, deren Realisierung aber immer unrealistischer wird und als Prämisse für Entscheidungen der Machtunterlegenen nicht mehr taugen (vgl. Luhmann 2003: 88f).

Hier wird auch deutlich, dass die Prämisse der Machtsummenkonstanz nicht aufrechterhalten werden kann: Mit zunehmender (z.B. funktionaler) Differenzierung und dem daraus resultierenden Alternativenreichtum auf beiden Seiten wachsen die Möglichkeiten zur Visibilisierung von (Vermeidungs-)Alternativen, d.h. der Machtkommunikation, und damit die Machtsumme im System. (vgl. Luhmann 2003: 31).

Macht beruht auf einer Paradoxie: Der Machthaber muss mit Vermeidungsalternativen drohen, und dies gelingt glaubhaft nur dann, wenn die Möglichkeit der Realisierung nicht vollkommen unwahrscheinlich wird. Auf der anderen Seite darf es ja nicht zur tatsächlichen Realisierung kommen. Diese Paradoxie kann nur durch Kommunikation gelöst werden:

Der Machthaber kann zur Auflösung der Paradoxie seine Macht in Form von Symbolen demonstrieren, welche Drohungen auf Dauer stellen und zur Einschüchterung der Untergebenen keiner Realisierung bedürfen, Drohungen sozusagen zu potentialisieren. Und dabei ist „situationsangepasstes Kommunikations geschick erforderlich, um ein Drohpotential sichtbar zu machen, ohne damit zu drohen“ (Luhmann 2000: 46, Herv. MW). Die Demonstration des Drohpotentials kann außerdem deshalb nur kommunikativ erfolgen, da das Aufzeigen einer Negation, in diesem Fall die Demonstration der (Nichtausführung der) nicht-präferierten Alternative, nur in Form von Sprache, nicht z.B. direkt in Form von Handlungen oder Bildern, darstellbar ist (vgl. z.B. Watzlawick et al 2000: 98). Auch hier wird also deutlich, dass Macht nur die Form von Kommunikation annehmen kann.

2.2.3. Politische Macht und die Ausdifferenzierung des politischen Systems

Die Form der auf negativen Sanktionen basierenden Macht lässt sich als politisches Subsystem ausdifferenzieren. Jedes Subsystem operiert mittels eines Codes, mit Hilfe dessen sich die Umwelt beschreiben lässt, es besteht nur aus ebendiesem Code. Diese Funktion übernimmt im Falle des politischen Systems der binäre Schematismus machtüberlegen vs. machtunterlegen.

Konstitutiv für eine Systembildung ist die operative Schließung des Systems, wodurch sich politische Kommunikationen als solche erkennen lassen und autopoietisch aneinander anschließen können (vg. Luhmann 2000: 81). Auch dies kann mithilfe des Machtcodes geschehen, da dessen symbolische Generalisierung dazu dient, „Politik für Politik als Politik kenntlich zu machen“ (Luhmann 2000: 75). Die Präferenzstruktur dieses Codes kann dann zugleich als Ziel und Bezugspunkt des Systems dienen, in dem Machtüberlegenheit als eigenes Subziel definierbar ist und zur Prämisse von Entscheidungen der daran partizipierenden Individuen werden kann.

Auf negativen Sanktionen basierende Macht als generalisiertes Kommunikationsmedium lässt sich als politisches Subsystem ausdifferenzieren lässt und trägt damit zur funktionalen Differenzierung der Gesellschaft bei. Das politische System erfüllt dann jene Funktion, welche schon oben als Charakteristikum der (nicht unbedingt politischen) Macht identifiziert wurde, nämlich das Treffen von - nun: kollektiv bindenden - Entscheidungen (vgl. z.B. Luhmann 2000: 87) über das Verhalten anderer.

2.3. Das Verhältnis zwischen politischem System und Rechtssystem

Sowie das politische System mittels des Machtcodes operiert, basiert das Rechtssystem auf dem binären Schematismus von Recht und Unrecht. Diese Operationsweisen sind in der funktional differenzierten Gesellschaft zwar streng getrennt, lassen sich aber aufeinander anwenden. Das bedeutet, dass sich in der modernen Gesellschaft Machtausübung auf ihre Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit beschreiben lässt (nicht, dass der Machthaber immer Recht hat). Da in vormodernen Gesellschaften die Machthaber zugleich an der Spitze des Rechtssystem standen bzw. diese noch nicht als eigenständige Sphären ausdifferenziert waren (im Extremfall hatte der Machthaber immer Recht), konnte rechtmäßige von rechtswidriger Macht (analytisch) nicht differenziert werden, ihre Legitimität musste z.B. an transzendentale Prinzipien wie das Gottesgnadentum geknüpft werden.

Das Verhältnis von Politik und Recht nimmt nach Luhmann in der funktional differenzierten Gesellschaft die Form einer strukturellen Koppelung an. Erst dieses Arrangement erlaubt es „das Recht aus der Sicht der Politik, aber ebenso auch die Politik aus der Sicht des Rechts ... zu beobachten“ (Luhmann 2000: 391), da strukturelle Koppelung ja die Beobachtung der Komplexität des jeweils anderen Systems meint. Erst mithilfe der Unterscheidung von rechtmäßiger und rechtwidriger Macht in der Terminologie des Rechtstaates kann Macht, die sonst „diffus und fluktuierend verstreut“ (Luhmann 2003: 43) ist, „Machtquellen lokaler Art ... entzogen und auf ein Teilsystem konzentriert werden“ (Luhmann 2003: 49). Gleichzeitig können verschiedene Machtgrundlagen, nämlich wirtschaftliche, politische und militärische Macht, unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtmäßigkeit und der damit wahrscheinlichen Akzeptanz der Machtunterlegenen auf das politische System konzentriert werden. Recht ist also „ein notwendiger und – mindestens ebenso wichtig – ein hinreichender Grund für die Ausübung staatlicher Macht“ (ebd.) und damit die Ausdifferenzierung des politischen Systems. (vgl. hierzu Luhmann 2000: 391).

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Details

Title
Der Zusammenhang zwischen Luhmanns Machtbegriff und seiner Bestimmung der Grundrechtsfunktion
College
LMU Munich  (Institut für Soziologie)
Course
Einführung in die politische Soziologie
Grade
1,3
Author
Year
2005
Pages
18
Catalog Number
V65287
ISBN (eBook)
9783638578912
ISBN (Book)
9783656815891
File size
507 KB
Language
German
Keywords
Zusammenhang, Luhmanns, Machtbegriff, Bestimmung, Grundrechtsfunktion, Einführung, Soziologie
Quote paper
Manuel Wätjen (Author), 2005, Der Zusammenhang zwischen Luhmanns Machtbegriff und seiner Bestimmung der Grundrechtsfunktion, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65287

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