Überschuldete Haushalte und die Wirkung von Schuldnerberatung im Verlauf des privaten Insolvenzverfahrens


Mémoire (de fin d'études), 2006

129 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellen, Diagramme und Schaubilder

E. Einleitung

I. Überschuldungssituation privater Haushalte in Deutschland
1. Definitionen von Überschuldung
2. Quantität der Überschuldung
3. Merkmale überschuldeter Haushalte
4. Auslöser von Überschuldung
5. Zwischenfazit

II. Arbeitsfeld Schuldnerberatung
1. Formen von Schuldnerberatung
2. Definition des Arbeitsfeldes Schuldnerberatung
in der Sozialen Arbeit
3. Gesetzliche Rahmenbedingungen nach Hartz IV
4. Finanzierung
5. Grundsätze der sozialen Schuldnerberatung
6. Zwischenfazit

III. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
1. Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
2. Geplante Reform
3. Ablauf
3.1 Außergerichtlicher Einigungsversuch
3.2 Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
3.3 Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens
3.4 Wohlverhaltensperiode
4. Insolvenzberatung als neues Arbeitsfeld der Schuldnerberatung
5. Zwischenfazit

IV. Wirkung von Schuldnerberatung
1. Aktuelle Notwendigkeit einer Wirkungsuntersuchung
2. Stand der sozialwissenschaftlichen Forschung
2.1 Effektivität der Insolvenzberatung in Bayern
2.2 Wirtschaftliche Einsparpotentiale durch Schuldnerberatung?
2.3 Empirische Studie zur Wirksamkeit
2.4 Wirksamkeit aus Klientenperspektive
3. Zwischenfazit

V. Die Befragung
1. Zielgruppe
2. Methode
3. Untersuchungsaufbau
3.1 Leitfaden
3.2 Kurzfragebogen
3.3 Tonbandaufzeichnung
3.4 Postskriptum
3.5 Transkription
3.6 Auswertung

VI. Die Auswertung
1. Interview mit Herrn A
1.1 Biographische Daten und Überschuldung
1.2 Interviewsituation und Interaktion
1.3 Inhaltliche Auswertung
2. Interview mit Herrn B
2.1 Biographische Daten und Überschuldung
2.2 Interviewsituation und Interaktion
2.3 Inhaltliche Auswertung
3. Interview mit Frau C
3.1 Biographische Daten und Überschuldung
3.2 Interviewsituation und Interaktion
3.3 Inhaltliche Auswertung
4. Themenbezogene Auswertung und Quervergleiche
4.1 Familie
4.2 Arbeitsmarkt
4.3 Beruf
4.4 Gesundheit
4.5 Kontakte und Freizeit
4.6 Zukunft
5. Zwischenfazit
S. Resümee
A. Anhang
L. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellen, Diagramme und Schaubilder

Tabelle 1: Inanspruchnahme Verbraucherinsolvenzverfahren

Tabelle 2: Die häufigsten Auslöser für eine Überschuldung

Tabelle 3: Biographische Daten und Überschuldung von Herrn A

Tabelle 4: Biographische Daten und Überschuldung von Herrn B

Tabelle 5: Biographische Daten und Überschuldung von Frau C

Diagramm 1.:Überschuldete Haushalte / beantragte Verbraucherinsolvenzen

Diagramm 2.:Wirkung nach ein - eineinhalbjähriger Schuldnerberatung aus Klientenperspektive

Diagramm 3.:Veränderungen im familiären Bereich durch Schuldnerberatung

Diagramm 4.:Wirkung der Beratung auf den Arbeitsplatz / Arbeitsmarkt

Diagramm 5.:Steigerung des Wohlbefindens

Diagramm 6.: Zukunftsperspektive

Schaubild 1: Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Schaubild 2: Untersuchungsaufbau

Einleitung

Während meines Praktikums im Hauptstudium bei der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle in Hiltrup des Caritasverbandes für die Stadt Münster, sammelte ich erste praktische Erfahrungen im Umgang mit von Überschuldung betroffenen Menschen und lernte die Arbeit der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung kennen.

Ohne das so geweckte, persönliche Interesse und den durch das Praktikum gewonnenen beruflichen Bezug zum Thema Schulden, Verbraucherinsolvenzverfahren, Schuldnerberatung, etc. wäre diese Arbeit sicher nicht entstanden. Mit Erscheinen des Schuldenreports 2006 Anfang diesen Jahres, fand die Überschuldungsproblematik insbesondere privater Haushalte Gehör in weiten Teilen der Gesellschaft und stand einige Wochen im Zentrum des medialen Interesses. Grund hierfür war, die für viele Leute wohl erschreckend hohe Anzahl überschuldeter Privathaushalte in Deutschland.

Die Aktualität der Dinge unterstützte mich in meinem Vorhaben, mich intensiver mit dieser Problematik auseinander zu setzen und führte letztendlich zum Entschluss, dies zum Thema meiner Diplomarbeit zu machen.

Mein Dank gilt an dieser Stelle dem gesamten Team der Beratungsstelle in Hiltrup. Besonders danke ich der Koordinatorin und meiner Praktikumsanleiterin Veronika Sandmann, welche die Kontakte zu den KlientInnen herstellte und mir auch ansonsten mit Rat und Tat zur Seite stand.

Ohne diese Unterstützung wäre der empirische Teil nur schwer zu realisieren gewesen.

Die vorliegende Diplomarbeit kann nicht als repräsentative Studie betrachtet werden. Es konnten auch nicht all die multiplen Wirkungsweisen von Schuldnerberatung untersucht werden. Dafür reicht der vorgegebene Rahmen einer Diplomarbeit nicht aus.

Deshalb wurden die Wirkungsweisen von Schuldnerberatung auf den konkreteren Teilbereich Verbraucherinsolvenzverfahren eingegrenzt. Auch die Fragestellung des empirischen Teils ist nicht auf den gesamten Bereich des Insolvenzverfahrens bezogen, sondern zielt auf eine Bewertung der KlientInnen im Verlauf der Wohlverhaltensperiode ab.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren und die damit einhergehende Beratung ist wie oben bereits angedeutet, ein Teilbereich von Schuldnerberatung. Somit ist die Wirkung des privaten Insolvenzverfahrens, nach der im empirischen Teil geforscht wird, auch immer als Wirkung von Schuldnerberatung zu verstehen.

Wie bereits angedeutet, enthält die Arbeit einen theoretischen und einen empirischen Teil.

Der Theorieteil, welcher in Form einer Literaturrecherche erstellt wurde, erstreckt sich über die Kapitel I. - IV.

Im ersten Kapitel wird ein Überblick über die aktuelle Überschuldungsproblematik deutscher Privathaushalte gegeben. Dadurch soll die Aktualität und Brisanz des Themas aufgezeigt sowie das Ausmaß deutlich gemacht werden. Als probates Mittel zur Bekämpfung dieser Überschuldung hat sich Schuldnerberatung im Laufe der letzten 20 Jahre etabliert und ist inzwischen eine unverzichtbare Hilfe für viele überschuldete Menschen. Aus diesem Grund widme ich das zweite Kapitel eben diesem Arbeitsfeld.

Das private Insolvenzverfahren bzw. das Verbraucherinsolvenzverfahren und die damit einhergehende Insolvenzberatung ist seit 1999 ein wichtiger Bestandteil der Schuldnerberatung und ein, bis heute bewährtes

Entschuldungsinstrument. Die Entwicklung, die Darstellung des

Verfahrensablaufes sowie die Auswirkungen auf die Arbeit der Schuldnerberatungsstellen sind in Kapitel III. zu finden.

Das letzte Kapitel des theoretischen Teils beschäftigt sich mit der Wirkung von Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenzverfahren. Hierzu wird der aktuelle Stand der sozialwissenschaftlichen Forschung aufgezeigt und die Notwendigkeit einer Wirksamkeitsuntersuchung begründet.

Kapitel V. und VI. bilden gemeinsam den empirischen Teil der Arbeit.

Im empirischen Teil wurden Interviews mit drei überschuldeten Privatpersonen geführt und ausgewertet.

Die zentrale Fragestellung dieser Interviews kann auch als Hauptforschungsinteresse der gesamten Arbeit bezeichnet werden:

Wie beurteilen betroffene SchuldnerInnen die Wirkung des privaten Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode?

Das fünfte Kapitel enthält die Darstellung der Methodik und den Untersuchungsaufbau.

Kapitel VI. beinhaltet die Auswertung der geführten Interviews - zum einen die inhaltliche Auswertung des jeweiligen Interviews und zum anderen eine themenbezogene Auswertung sowie Quervergleiche.

Zum Schluss werden die wichtigsten Erkenntnisse und Befunde nochmals aufgegriffen und ein Resümee gezogen sowie ein Ausblick in die Zukunft gegeben.

In dieser Arbeit wechselt sich die weibliche und die männliche Schreibweise möglichst gleichmäßig ab. Auf die penible Verwendung beider Schreibweisen wurde aus Gründen des Leseflusses bewusst verzichtet. Gemeint sind selbstverständlich immer beide Geschlechter, beispielsweise ist mit Schuldnerberater gleichzeitig auch Schuldnerberaterin gemeint und umgekehrt.

I. Überschuldungssituation privater Haushalte in Deutschland

Um in den Themenkomplex meiner Diplomarbeit einzuleiten, werde ich in Kapitel I. mit der Darstellung der aktuell vorherrschenden Überschuldungssituation in Deutschland beginnen. Dazu werde ich zunächst die Bedeutung des Wortes Überschuldung klären, anschließend die Quantität der Überschuldung anhand so genannter Überschuldungsindikatoren darstellen, um mich in den beiden letzten Abschnitten des ersten Kapitels mit den sozioökonomischen Merkmalen überschuldeter Haushalte sowie den Auslösern zu beschäftigen.

1. Definitionen von Überschuldung

In der heutigen westlichen Welt, und somit auch in Deutschland, finanzieren die meisten Menschen kurz- oder langlebige Konsumgüter wie Autos, Handys, etc. durch die Aufnahme von Krediten oder zahlen die Hypotheken für ihr Einfamilienhaus ab. Dabei vertrauen sie auf ein konstant hohes Einkommen. Obwohl auch diese Menschen Schulden haben, wird hier nicht von Überschuldung, sondern von Verschuldung gesprochen. Diese Verschuldung ist unproblematisch, wenn genügend finanzieller Spielraum für die Rückzahlung vorhanden ist und vor der Kreditnahme unvorhersehbare Risiken miteinkalkuliert worden sind.

Von Überschuldung spricht man, wenn das Einkommen nicht mehr ausreicht um die fixen Lebensunterhaltungskosten sowie fällige Raten und Rechnungen zu bezahlen.1

In der Insolvenzordnung heißt es in § 17 Abs. 2: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat“2.

Außerdem gibt der Schuldenreport 2006 eine weitere, weniger rechtliche Definition: “Ein Privathaushalt gilt als überschuldet, wenn sein Haushaltsnettoeinkommen nach Abzug der existentiellen Lebensunterhaltungskosten für unabsehbare Zeit nicht mehr ausreicht, um seinen wiederkehrenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und seine bereits laufenden Schulden abzutragen. Über Vermögen, das den Liquiditätsengpass überwinden könnte, verfügt der Privathaushalt nicht (mehr)“3.

Damit sollte klar geworden sein, worin der Unterschied zwischen Ver- und Überschuldung liegt. Im weiteren Verlauf meiner Diplomarbeit werde ich mich lediglich mit der Problematik der Überschuldung beschäftigen, da diese in den letzten Jahren stetig angestiegen und somit für einen immer größer werdenden Teil der deutschen Bevölkerung zur realen Bedrohung geworden ist.

2. Quantität der Überschuldung

Die Anzahl der überschuldeten privaten Haushalte in Deutschland liegt derzeit bei 3,13 Millionen. Dies entspricht einem Anteil von 8,1 Prozent aller Privathaushalte und bedeutet einen Zuwachs von 13 Prozent gegenüber 2,77 Millionen überschuldeten Privathaushalten im Jahr 1999. Diese Zahlen stammen aus einer Studie der GP Forschungsgruppe4 und stimmen mit denen überein, die 2004 vom Statistischen Bundesamt5 veröffentlicht wurden.

Gemessen wird die Überschuldung von Privathaushalten anhand sogenannter Überschuldungsindikatoren wie Kreditkündigung wegen Zahlungsverzug, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, Miet-/ Energieschulden, Lohn-/ Gehaltspfändung sowie Kontopfändung. Des Weiteren kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Kündigung der Kontoverbindung als sicheres Zeichen für eine Überschuldung gesehen werden. Bei der folgenden

Darstellung zur Häufigkeit des Auftretens der einzelnen Überschuldungsindikatoren lege ich mein Hauptaugenmerk auf den Überschuldungsindikator Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz , da er einen zentralen Platz in dieser Arbeit einnimmt. Außerdem wird er als der zuverlässigste Indikator bezeichnet. Neben ihm gilt die Kreditkündigung als sicherstes Anzeichen einer Überschuldung. Die durchschnittliche Kündigungsquote liegt bei 2,2 bis 3,3 % der von Privathaushalten jährlich neu aufgenommenen Kredite.6 Ebenfalls als verlässlicher Überschuldungsindikator gilt die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung7, die 2004 1.083.332 abgegeben wurde.8

2.1 Anzahl und Entwicklung der eröffneten Verbraucherinsolvenzen

Seit Inkrafttreten der privaten Insolvenzordnung am 1.1.1999 haben bis zum 30.04.2005 151.291 Privatpersonen die Eröffnung des Verfahrens beantragt. Von diesen Anträgen wurden 136.149 Verfahren eröffnet, 7.565 Anträge wegen mangelnder Masse abgewiesen und 7.577 durch Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans abgewendet9 10. Die Entwicklung der Inanspruchnahme des Verbraucherinsolvenzverfahrens zeigt sich in Tabelle 1. Auch wenn beim Betrachten der Tabelle eine dynamische Entwicklung abzulesen ist, muss beachtet werden, dass die Zahl der Anträge deutlich hinter den politischen Erwartungen liegen. Bund und Länder gingen 1998 von einer deutlich höheren Anzahl von Antragstellungen (180.000 bzw. 90.000 Verbraucherinsolvenzen pro Jahr) aus. Geht man von den Schätzungen der Bundesländer aus, so müssten bis es zum 30.04.2005 570.000 Anträge sein - demgegenüber stehen faktisch lediglich 151.291. Wie ist dieses Phänomen zu erklären, besonders in Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der überschuldeten Privathaushalte seit 1999 weiter angestiegen ist?

Tabelle 1: Inanspruchnahme Verbraucherinsolvenzverfahren11

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten12

Einem Bericht der Westfälischen Rundschau vom 29.06.2006 zufolge ist die Anzahl der privaten Insolvenzverfahren im ersten Halbjahr 2006 um 40,9 % auf 43.600 Fälle drastisch angestiegen. Die Zeitung beruft sich auf hierbei auf eine Auskunft der Wirtschaftsauskunftei Creditreform. Deren Vorstandsmitglied Helmut Rödl rechnet mit einem Anstieg auf 140.000 Privatinsolvenzen bis Ende 2006.13

Anhand der Tabelle lassen sich auch Auswirkungen gesetzlicher Änderungen am Verbraucherinsolvenzverfahren ablesen. 1999 erklärt sich die geringe Zahl der Insolvenzen mit der Unwissenheit der Verbraucher über das Verfahren. Im Jahr 2000 stieg die Zahl durch die Erfahrungen der Schuldner und die Anerkennung weiterer Schuldnerberatungsstellen zu Insolvenzberatungsstellen. Der Anstieg wäre wahrscheinlich noch deutlicher ausgefallen, wenn die Rechtslage über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht so unklar gewesen wäre. Viele Verbraucher stellten ihre Anträge nicht, da die Insolvenzgerichte die Prozesskostenhilfe ablehnte. Am 01.01.2001 fand eine Nivellierung des Verbraucherinsolvenzgesetzes statt. Durch die Einführung der Verfahrenskostenstundung sahen sich nun auch diejenigen Schuldner in der Lage ihren Antrag zu stellen, die zuvor mangels Masse abgewiesen worden waren.14

Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen hatten in den beiden folgenden Jahren 2002 und 2003 eine Menge Insolvenzanträge auf entstandenen Wartelisten abzuarbeiten. Dies zeigt sich auch in der Tabelle 1. Vergleicht man die beiden Zahlen, wie im Diagramm unten, so fällt eine deutliche Differenz zwischen der Anzahl überschuldeter Privathaushalte und der Anzahl beantragter Verbraucherinsolvenzen auf.

Diagramm 1.: Überschuldete Haushalte / beantragte Verbraucherinsolvenzen15

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Über mögliche Gründe für diese Zurückhaltung, wie z.B. Unwissenheit der Betroffenen über Möglichkeiten oder die Scheu vor Veröffentlichung der Insolvenz, kann nur spekuliert werden.16

An dieser Stelle möchte ich kurz auf die ehemaligen Kleinunternehmer eingehen, für die seit dem 01.12.2001 Folgendes gilt:

Kleinunternehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr unternehmerisch aktiv sind, keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben und deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind, d.h. sie weniger als 20 Gläubiger haben, können das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.17 Ziel dieser Änderung in der Insolvenzordnung war es, die Abweisung von Anträgen mangels Verfahrenskosten deckender Masse so gering wie möglich zu halten. Nach einer Tabelle des Statistischen Bundesamtes wurden 2004 von insgesamt 3.868 Verbraucherinsolvenzverfahren, die durch ehemalige Selbständige beantragt wurden, 3.566 eröffnet.18 Das zeigt, dass nun auch Kleinunternehmer, deren Antrag früher mangels Masse abgewiesen worden wäre, Zugang zum Insolvenzverfahren haben, da auch für sie die Möglichkeit der Kostenstundung besteht.

3. Merkmale überschuldeter Haushalte

Im folgenden Abschnitt gebe ich einen kurzen Überblick darüber, welcher Haushaltstyp von Überschuldung betroffen ist. Hierbei orientiere ich mich an sozioökonomischen Merkmalen.

Schuldenhöhe: Rund 65% der Schuldner, die 2003 und 2004 ein Insolvenzverfahren eröffneten, hatten eine durchschnittliche Schuldenhöhe zwischen 5000 und 50.000 Euro. Die Spannweite der Schuldenhöhe insgesamt reichte von weniger als 5000 bis zu 25 Millionen Euro.19

Anzahl der Gläubiger: Die Mehrheit der insolventen Haushalte hat einen bis fünf Gläubiger (ca. 45%); ca.35% haben sechs bis zehn Gläubiger und ca. 19% elf und mehr.

Schuldenstruktur: Bei der Schuldenart nehmen die Kreditschulden mit 71% (68%)20 den Spitzenplatz ein, d.h. dass 71% (68%) der überschuldeten Haushalte Kreditschulden haben. Weitere Schuldenarten: Schulden bei Behörden 40% (47%), beim Versandhandel 42% (41%), Schulden bei Telefongesellschaften 24% (32%), Mietschulden 18% (42%), offene Versicherungsbeiträge 30% (25%) oder Energieschulden 15% (15%).21 Auffällig ist, verglichen mit Westdeutschland, der hohe Anteil der Mietschulden in Ostdeutschland.

Altersstruktur: Hinsichtlich der Altersstruktur insolventer Schuldner ergibt sich für 2002 folgendes Bild. In Westdeutschland ist die Altersgruppe der 40- bis 49- Jährigen mit einem Anteil von 33% am stärksten von Überschuldung betroffen. Im Osten hingegen die 30 bis 39-Jährigen (28%). Eine komplettere Analyse über die Betroffenheit weiterer Altersklassen ist im Bericht der GP Forschungsgruppe zu finden.22

Familienstand: Die Mehrheit der überschuldeten Ostdeutschen ist ledig (36%; 23%)23, dann folgen in Trennung / Scheidung lebende Schuldner (28%; 33%), danach verheiratete Schuldner (24%) und diejenigen, die in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben (9%). In den alten Bundesländern hingegen ist der Großteil der insolventen Schuldner verheiratet (39%).24

Haupteinkommensquelle: Betrachtet man die Haupteinkommensquellen der Haushalte getrennt nach Ost und West, so fällt ein deutlicher Unterschied auf.

Im Westen Deutschlands stellt das Erwerbseinkommen die Haupteinkommensquelle für der Mehrheit der Schuldner dar (47% im Jahr 2002), während die Mehrheit im Osten der Republik ihren Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe finanziert (43%).25

Diese Tatsache lässt sich sicherlich unter anderem durch die schlechteren Arbeitsmarktbedingungen in den neuen Bundesländern und eine erhöhte Arbeitslosigkeit erklären. Weiter vertiefen möchte ich das Thema - aus Gründen, die den Umfang der Arbeit betreffen, an dieser Stelle jedoch nicht und komme zum letzten Teil der Darstellung der aktuellen Überschuldungssituation in Deutschland.

4. Auslöser von Überschuldung

Die im Folgenden dargestellten Auslöser von Überschuldung werde ich weder näher beschreiben noch kommentieren, da der Platz hierfür nicht ausreichend ist. Ich beschränke mich auf eine zusammenfassende Tabelle, in der aufgezeigt wird (aufgeschlüsselt nach Ost- und Westdeutschland), wie häufig welche Faktoren eine Überschuldung auslösen. Auch in den in Tabelle 2 aufgeführten Auslösern sowie den Prozenten die deren Häufigkeit beschreiben, beziehe ich mich auf die Überschuldungsexpertise für den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, welche durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegeben und von der GPForschungsgruppe um Dr. Korczak erstellt wurde.

Auffällig ist der besonders hohe Anteil von Arbeitslosigkeit als Überschuldungsauslöser in den neuen Bundesländern, der doppelt so hoch ist wie in Westdeutschland.

In den alten Bundesländern ist neben Trennung / Scheidung zwar Arbeitslosigkeit ebenfalls der häufigste Auslöser, aber dennoch mit 23% wesentlich geringer. Ebenso deutlich ist der Unterschied zwischen Ost und West im Bereich des dauernden Niedrigeinkommens als Überschuldungsauslöser.

Tabelle 2: Die häufigsten Auslöser für eine Überschuldung:26

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der Tabelle tauchen, mit „überhöhter Konsum“ sowie „unwirtschaftliche Haushaltsführung“, neben empirisch nachweisbaren Auslösern auch zwei auf, die sich nur schwer objektiv belegen lassen, da sie im Gegensatz zu den anderen individuell beeinflussbar sind.. Beide Auslöser haben dabei die gleiche Bedeutung. Es handelt sich lediglich um zwei unterschiedliche Begriffe, wobei der Erste in ostdeutschen Schuldnerberatungsstellen und der Zweite in westdeutschen Beratungsstellen verwendet wird.27

5. Zwischenfazit

Im bisherigen Verlauf meiner Arbeit und der Auseinandersetzung mit der Schuldenproblematik sind verschiedene Dinge deutlich geworden. Die Tatsache, dass sich das Problem der Überschuldung durch sämtliche gesellschaftliche Gruppierungen zieht und heutzutage jeder zwölfte Bundeshaushalt von ihr betroffen ist, birgt eine soziale Brisanz. Zahlungsausfälle, die bei klein- und mittelständischen Unternehmen durch zahlungsunfähige Privathaushalte entstehen, können sich Existenz bedrohend auswirken. Außerdem verfügt ein insolventer Haushalt über wenig Kaufkraft, kann weder einen Beitrag zur Alterssicherung leisten noch Steuern zahlen. Neben den persönlichen Problemen der Haushalte, für die Überschuldung ein Leben in materieller Not bedeutet und oftmals soziale Ausgrenzung sowie psychosoziale Destabilisierung nach sich zieht, stellt Überschuldung somit ein gesamtgesellschaftliches Problem dar. Eben diese Problematik erfordert geeignete Maßnahmen, die zur Vermeidung und Überwindung von Überschuldungslagen dienen. Aus diesem Grund widme ich mich im nächsten Kapitel dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

II. Arbeitsfeld Schuldnerberatung

Schuldnerberatung spielt sowohl bei der Thematik der Überschuldung privater Haushalte als auch im Kontext des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine gewichtige Rolle. Während meines Praktikums bei der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der Caritas in Münster stellte ich schnell fest, dass neben den klassischen Aufgaben einer Schuldnerberatung auch ein vermehrter Bedarf an Insolvenzberatung besteht. Doch dieses Thema ist erst in Kapitel III von zentraler Bedeutung.

Im folgenden Abschnitt zur Schuldnerberatung geht es zunächst um unterschiedliche Formen, Definition, gesetzliche Rahmenbedingungen, Finanzierung und Grundsätze.

1. Formen von Schuldnerberatung

Das Arbeitsfeld Schuldnerberatung ist nicht die alleinige Disziplin der Sozialen Arbeit. Aus diesem Grund beginne ich dieses Kapitel auch zunächst mit einem Gesamtüberblick über verschiedene Formen der Schuldnerberatung. Im Anschluss daran definiere ich die soziale Schuldnerberatung konkreter und gehe auf unterschiedliche, aus meiner Sicht wichtige Aspekte dieses Arbeitsfeldes der Sozialen Arbeit näher ein.

Es gibt im Grunde vier unterschiedliche, konzeptionelle Ausrichtungen, nach denen die Arbeit in einer Schuldnerberatungsstelle mehr oder weniger ausgerichtet ist. Da sich diese Ausrichtungen oftmals vermischen, spricht man lediglich von einem Schwerpunkt an dem sich die Arbeit einer Beratungsstelle orientiert.

1.1 Finanz- und Budgetberatung

Diese Form ist häufig in Verbraucherberatungsstellen anzutreffen und vornehmlich auf die ökonomische Verschuldungssituation sowie auf das Haushalts- und Ausgabeverhalten des Schuldners ausgerichtet. Es handelt sich um eine mittelfristig angelegte Beratung, da die Entschuldung und das Erlernen eines sparsamen Ausgabeverhaltens eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

1.2 Ökonomische Krisenintervention

Der Schwerpunkt dieses Ansatzes liegt auf der schnellen Überwindung einer vorübergehenden Notlage, wenn z.B. der Verlust des Wohnraumes droht. .Auch die erste Kontaktaufnahme zu Gläubigern spielt hier eine große Rolle. Münder benennt drei Schwerpunkte dieser Krisenintervention: „(...)Information, die Beratung bei Ansprüchen (z.B. Sozialleistungen) und die Wahrnehmung von Vermittlungsaufgaben“28.

1.3 Soziale Arbeit

Diese konzeptionelle Richtung geht davon aus, dass Schuldner nicht lediglich finanzielle Probleme haben, sondern in ihrem persönlichen, familiären, sozialen Umfeld des Öfteren mit schwierigen Situationen konfrontiert sind. Deshalb werden finanzielle und soziale Aspekte gleichermaßen behandelt. Eine ausführlichere Definition findet sich im zweiten Kapitel (II. 2.).

1.4 Verbraucherschutz

Bei dieser Richtung geht es stärker um die Prävention, d.h. um die Bildung von Verbrauchern. Zum anderen wird durch die Thematisierung gesellschaftlicher und sozialpolitischer Aspekte von Verschuldung versucht, eine breite Öffentlichkeit zu erreichen und auf das Problem aufmerksam zu machen. Eine derartige Ausrichtung von Schuldnerberatung mischt sich in Ökonomie , Recht und Politik ein.

In diesem Zusammenhang sind bundesweite Zusammenschlüsse, wie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, zu nennen.29

2. Definition des Arbeitsfeldes Schuldnerberatung in der Sozialen Arbeit

Aus meiner Sicht erfüllt soziale Schuldnerberatung neben der individuellen Beratung und Unterstützung ihrer Klienten noch mindestens eine weitere Aufgabe - nämlich eine gesellschaftliche. Diese Dualität berücksichtigend folgen deshalb auch zwei Definitionen des Arbeitsfeldes Schuldnerberatung in der Sozialen Arbeit.

Eine recht präzise Formulierung zur Aufgabenbeschreibung findet man in der Rahmenkonzeption für die Schuldnerberatung in der Sozialarbeit der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Baden - Württemberg:

„Aufgaben der Schuldnerberatung sind die Entwicklung von Selbsthilfepotentialen zur aktiven Auseinandersetzung mit dieser problematischen Lebenssituation, die Unterstützung bei der Sanierung der wirtschaftlichen Situation, die psychische und soziale Stabilisierung bzw. Reorganisation der Lebensverhältnisse der Betroffenen mit dem Ziel, wieder selbständig bzw. selbstbestimmt am Geschäftsleben und insgesamt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. In diesem Sinne versteht sich die Schuldnerberatung als Arbeitsfeld der Sozialarbeit“30.

Während diese Definition mehr auf das Individuum und auf die Stärkung der Selbsthilfepotentiale abzielt, führe ich im Folgenden ergänzend eine weitere Definition an, die eher den gesellschaftlichen Aspekt berücksichtigt.

„Schuldnerberatung erfüllt verschiedene Aufgaben. Sie ist zum einen ein individuelles Hilfeangebot für verschuldete Menschen und erfüllt bereits damit eine gesellschaftliche Aufgabe. Zum anderen kann sie bewirken, dass Menschen wieder zahlungsfähig werden und erbringt damit eine Leistung, die mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit ihres Klientels bewusst oder unbewusst unser Wirtschaftssystem unterstützt“31.

Zur Effektivität sowie Einsparmöglichkeiten von bzw. durch Schuldnerberatung, gibt es sogar empirische Studien, beispielsweise von der evangelischen Fachhochschule Berlin.32 In Kapitel IV. 2.2 wird diese näher vorgestellt.

3. Gesetzliche Rahmenbedingungen nach Hartz IV

Die Aufgaben und Grenzen von Schuldnerberatung sind gesetzlich festgelegt durch:

- das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
- das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII),
- das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII),
- das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) in Verbindung mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und
- die Insolvenzordnung (InsO).

Die Frage, welche Personengruppe einen gesetzlichen Anspruch auf Schuldnerberatung hat, war bis Ende 2004 in §17 BSHG geregelt, nämlich alle bedrohten Personengruppen. Seit der Einführung von SGB II und SGB XII scheint diese Frage weniger leicht zu beantworten. Laut § 16 Abs. 2 SGB II haben Bezieher von ALG II33 lediglich noch einen Anspruch auf Schuldnerberatung als Eingliederungshilfe. Ob Schuldnerberatung als Eingliederungshilfe notwendig ist, liegt hierbei im jeweiligen Ermessen des Fallmanagers. Bezieher von ALG I sowie erwerbstätige Personen werden im Gesetz nicht ausdrücklich als anspruchsberechtigter Personenkreis genannt. In Handlungsempfehlungen des Bundesfamilienministeriums werden diese beiden Personengruppen jedoch ebenfalls als Anspruchsberechtigte nach § 16 Abs. 2 SGB II auf Eingliederungshilfen bezeichnet. Inwieweit sie aber tatsächlich Zugang zur Schuldnerberatung haben, hängt stark von Verhandlungen und Absprachen zwischen Arbeitsagentur und Schuldnerberatungsstelle ab.34

In § 11 Abs. 5 SGB XII ist der Anspruch von Beziehern von Sozialhilfe auf Schuldnerberatung festgelegt: „(...) Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle (...) geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; (...)“35 Der Anspruch dieser Personengruppe auf Schuldnerberatung ist nahezu identisch mit dem unter BSHG36.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII ist es Aufgabe der Jugendhilfe "(...) positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen."37 Die sich hieraus ergebenden Leistungsansprüche38 sollen u.a. durch Schuldnerberatung sichergestellt werden. Um diese in Anspruch zu nehmen, muss jedoch ein direkter Bezug zur Jugendhilfe bestehen. Im Falle der Schuldnerberatung „(...) etwa wenn es um die Situation von Familien, Alleinerziehenden geht, aber auch z.B. bei Unterhaltsansprüchen von Minderjährigen usw."39.

Auf eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsberatungsgesetz (RberG) verzichte ich an dieser Stelle, da dies den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Es sei nur kurz erwähnt, dass für die Finanzsanierung beziehungsweise die Schuldenregulierung eine Rechtsberatungserlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 oder Art. 1 § 3 Nr. 9 RberG erforderlich ist. In einer geplanten Deregulierung des Gesetzes durch das Rechtsdienstleistungsgesetz40 sieht Springeneer eine Gefahr u.a. in Form von kommerziellen Schuldenregulierern, welche mit der Armut anderer Menschen Geschäfte machen.41

Die Insolvenzordnung, welche im Kontext meiner Diplomarbeit als durchaus zentral bezeichnet werden kann, stelle ich im Verlauf noch ausführlich dar, so dass ich an dieser Stelle darauf bewusst verzichte.

4. Finanzierung

Die Finanzierung der sozialen Schuldnerberatung setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
- Landesmittel,
- Kommunale Mittel sowie
- Eigenmittel der Träger.

In einigen Bundesländern, wie Rheinland Pfalz, Niedersachsen, Nordrhein - Westfalen und Schleswig - Holstein, sind die Sparkassen durch das Sparkassengesetz zu einer finanziellen Unterstützung verpflichtet.42 Im Positionspapier der AG SBV (Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände) vom März 2003 wird u.a. auf die mangelnde finanzielle Ausstattung der Beratungsstellen sowie auf den erhöhten bundesweiten Fachkräftebedarf hingewiesen.43 Sanio u.a. konstatieren im Schuldenreport 2006, dass die personelle Ausstattung der Schuldnerberatungsstellen gerade einmal für die Unterstützung von zwölf Prozent der überschuldeten Haushalte ausreicht.44 Eine Verbesserung der Umstände ist in naher Zukunft aufgrund leerer Kassen, wohl kaum zu erwarten.

So ist Schuldnerberatung gezwungenermaßen auf alternative Finanzierungsquellen angewiesen. Hier gibt es verschiedene Ideen, wie die Kreditwirtschaft in die Mittelfinanzierung mit einzubeziehen, was bislang jedoch nicht gelang.

Ein anderes Modell, bei dem Gläubiger einen prozentualen Anteil der vom Schuldner gezahlten Regulierungsquote an die Schuldnerberatungsstelle zahlt, sozusagen als Erfolgshonorar, hat einen sicherlich zwiespältigen Charakter.

Auf der anderen Seite erleichtern Mittelkürzungen und damit verbundene lange Wartezeiten bei seriösen Beratungsstellen, möglicherweise unseriösen Schuldenregulierern, die Geschäfte mit der Armut.45 Hier steht die soziale, nichtkommerzielle Schuldnerberatung vor großen Herausforderungen.

5. Grundsätze der sozialen Schuldnerberatung

Die Arbeitsprinzipien der Schuldnerberatung teilen Sanio u.a. im Schuldenreport 2006 in fünf Bereiche:

- Ganzheitlichkeit,
- Freiwilligkeit des Beratungsangebots (keine Beratung unter Zwang),
- Eigenverantwortlichkeit (Hilfe zur Selbsthilfe),
- Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (Die BeraterInnen unterliegen im Allgemeinen der Schweigepflicht),
- Nachvollziehbarkeit (das Vorgehen muss für den Hilfesuchenden nachzuvollziehen sein).46

Auf die ersten drei genannten Punkte gehe ich im Folgenden noch etwas näher ein.

5.1 Ganzheitlichkeit

Hinter diesem Ansatz bzw. dieser Grundhaltung steckt die Überzeugung, dass eine rein wirtschaftliche oder rechtliche Ausrichtung von Schuldnerberatung nicht ausreicht, um die Probleme der Hilfesuchenden auf längere Sicht in den Griff zu bekommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen und sozialen Problemlagen der meisten Klienten miteinander verknüpft sind. Um dieser Problemkonstellation gerecht zu werden, bedarf es neben der finanziellen Sanierung des Schuldners auch einer allgemeinen sozialen Beratung. Nur wenn beide Aspekte gleichrangig aufgegriffen werden, kann eine sachgerechte Beratung erfolgen. Aus dieser Auffassung heraus soll allerdings nicht das Missverständnis der Alleinzuständigkeit entstehen.

Natürlich gehört es ebenso zur Kompetenz eines Schuldnerberaters, seinen Kompetenzbereich zu kennen und gegebenenfalls an andere soziale Dienste verweisen.47

5.2 Freiwilligkeit

Das Prinzip der Freiwilligkeit ist äußerst wichtig. Schuldnerberatung, welche unter Zwang stattfindet, sieht sich oft mit hohen Abbruchquoten konfrontiert. Dieser Grundsatz ist möglicherweise durch neue gesetzliche Regelungen seit Hartz IV gefährdet, da Casemanager die Zahlung von Leistungen an die Teilnahme einer Schuldnerberatung knüpfen können. Der so möglicherweise entstehende Zwangskontext könnte sich stark auf die Motivation der Überwiesenen auswirken und bedroht das Prinzip der Freiwilligkeit.48

5.3 Eigenverantwortlichkeit

Das Ziel des Grundsatzes Hilfe zur Selbsthilfe bedeutet auf die Schuldnerberatung übertragen, den Klienten langfristig in die Lage zu versetzen, seine materiellen und sozialen Probleme selbständig bewältigen zu können. „Vom Grundsatz her gilt, dass der Ratsuchende, je nach Fähigkeit, Vorbildung und Informationsstand, soweit als möglich selbst aktiv werden soll“49.

Aus der praktischen Erfahrung in der Schuldnerberatung hat sich aber gezeigt, dass sich das Verhalten der Gläubiger dem Schuldner gegenüber sofort ändert, sobald dieser von der Einschaltung der Beratungsstelle erfährt, d.h. wenn der Schriftverkehr über die Beratungsstelle läuft. Hier kann der Berater oft mehr erreichen als der Ratsuchende. Jedoch sollte auch hier darauf hingearbeitet werden, den Klienten mit nötigen Kompetenzen auszustatten bzw. die Gläubiger dazu zu bewegen, den Klienten als Verhandlungspartner zu akzeptieren. Natürlich ist zu berücksichtigen, dass KlientInnen sich häufig, aufgrund ihrer schulischen Bildung oder ihrem Sozialisationshintergrund, beispielsweise beim Verfassen eines Briefes schwer tun.

„Die Stärkung vorhandener Ressourcen und die Vermittlung praktisch umsetzbarer Kompetenzen in kleinen Schritten sind (.) die wichtigsten Aufgaben auf dem Weg zur Selbsthilfe“50.

6. Zwischenfazit

Wie die meisten anderen sozialen Bereiche, hat auch die Schuldnerberatung mit der Mittelknappheit zu kämpfen. Auf der einen Seite steht die immer größer werdende Anzahl der überschuldeten Haushalte, die dringend einer Schuldner bzw. Insolvenzberatung bedürften. Auf der anderen steht die immer weiter gekürzte finanzielle Ausstattung der Beratungsstellen. Dass dies zu immer längeren Wartezeiten für Hilfesuchende und zu Überlastung der meisten Beratungsstellen führt, liegt auf der Hand. Ich verweise an dieser Stelle erneut auf die Gefahr, die diese immens langen Wartelisten bergen. Viele überschuldete Menschen ergreifen in ihrer Not jeden sich bietenden Strohhalm und übersehen dabei oftmals, dass sich hinter so manchem Schuldenregulierer ein schwarzes Schaf versteckt, welches lediglich seinen eigenen Profit im Kopf hat und ein Geschäft in der Überschuldung anderer wittert.

Neben den Mittelkürzungen beinhaltet die Umstellung auf SGB II, SGB VII und SGB XII möglicherweise Konflikte mit Arbeitsprinzipien der Schuldnerberatung. Gerade im Zuge der Arbeitsmarktreform Hartz IV sehen einige Beratungsstellen das Arbeitsprinzip der Freiwilligkeit durch den Gesetzgeber in Frage gestellt. Wie sich die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsagentur und Schuldnerberatung in Zukunft entwickelt, bleibt abzuwarten. Ein gewisser Zwangskontext, somit genau das Gegenteil des Arbeitsprinzips Freiwilligkeit, lässt sich in diesem Zusammenhang nicht von der Hand weisen.

Vor einer ähnlich drastischen Reform steht möglicherweise demnächst das Verbraucherinsolvenzverfahren. Doch darauf gehe ich zu Beginn des nächsten Kapitels näher ein.

III. Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Bevor ich mich im weiteren Verlauf meiner Arbeit insbesondere mit den Wirkungsweisen des privaten Insolvenzverfahrens, als Teil der Schuldnerberatung beschäftige, ist es zunächst wichtig zu klären, was sich genau hinter diesem Begriff verbirgt.

Deshalb beschreibe ich in knapper Form die Entwicklung desselbigen von 1999 bis heute. Anschließend stelle ich die geplante Reform sowie den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahren dar und widme mich danach den Auswirkungen auf die Arbeit der Schuldnerberatung.

.Um den Einstieg in diese Thematik zu erleichtern, fasse ich zunächst den Ablauf des Verfahrens grob zusammen.

Das 1999 eingeführte private Insolvenzverfahren bietet vielen Schuldnern die Möglichkeit ihre Schulden innerhalb eines bestimmten Zeitraums loszuwerden. Für viele, vorher perspektivlose Menschen, bietet sich so eine neue Perspektive. Das private Insolvenzverfahren funktioniert, vereinfacht dargestellt, wie folgt: Zunächst werden alle Gläubiger angeschrieben und über die Absicht des Schuldners in Kenntnis gesetzt, ein außergerichtliches Einigungsverfahren einzuleiten. Des Weiteren wird jeder der Gläubiger aufgefordert seine aktuellen Forderungshöhen mitzuteilen. Lehnt die Mehrzahl der Gläubiger den außergerichtlichen Einigungsversuch ab, geht es in die nächste Instanz: Das gerichtliche Einigungsverfahren. Hier kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist die Bescheinigung des Scheiterns des außergerichtlichen Versuchs einer geeigneten Stelle (z.B. Schuldnerberatung). Scheitert auch dieser Einigungsversuch, so kann das Insolvenzverfahren bei Gericht eröffnet werden. In der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner bestimmte Auflagen erfüllen. So muss er u.a. pfändbares Einkommen in dieser Zeit an die Gläubiger abtreten sowie jede zumutbare Arbeit annehmen. Nach Ablauf dieser Zeit kann er von seinen Restschulden befreit werden.51

Es besteht ebenso die Möglichkeit, dass ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner stellt. Auf die Darstellung dieser Möglichkeit, welche einige Änderungen im Vergleich zum Antrag des Schuldners beinhaltet, verzichte ich, um die Arbeit nicht unnötig in die Länge zu ziehen.

1. Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde 1999 eingeführt, um einer ständig wachsenden Anzahl von überschuldeten Haushalten Hilfestellung bei der finanziellen Sanierung zu geben. Das sozialpolitische Anliegen des Gesetzgebers, war laut Hoffmann den unverschuldet in finanzielle Not geratenen Verbrauchern einen neuen wirtschaftlichen Anfang zu ermöglichen. Dies ist jedoch nur begrenzt gelungen. So traten nach der Einführung des Verfahrens einige Unklarheiten, Stolperfallen und Hürden für die Schuldner auf. Die Frage beispielsweise, ob mittellose Schuldner Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wurde nicht konkret beantwortet, so dass das Verfahren für viele masselose Schuldner verschlossen blieb. So erreichte der Gesetzgeber lediglich eine relativ kleine Gruppe von überschuldeten Haushalten, nämlich solche, die über ein gewisses Einkommen zur Verfahrenskostendeckung verfügten.

Am 01.12.2001 trat das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung in Kraft, welches u. a. das Ziel verfolgte, die Schwachstellen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu beseitigen. Um dies zu erreichen, wurde die Verfahrenskostenstundung eingeführt, welche es einer größeren Anzahl von überschuldeten Personen ermöglichen sollte, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen und somit Restschuldbefreiung zu erlangen. Des Weiteren wurde die Wohlverhaltensperiode von sieben auf sechs Jahre verkürzt.

Die Zeit derselben begann nun mit der Eröffnung des Verfahrens zu laufen - nicht wie früher erst nach der Aufhebung (vgl. Schaubild 1.). Die Auswirkungen dieser Änderungen kann man deutlich in Tabelle 1. meiner Arbeit auf Seite 13 erkennen. Durch diese Änderungen ist es dem Schuldner wesentlich früher möglich, Restschuldbefreiung zu erreichen. Weitere Änderungen, die ich hier aus Platzgründen nicht aufzählen kann, dienten der Beschleunigung und Verbilligung des Verfahrens.52

Aus Sicht des Diakonischen Werkes Deutschland hat sich das Verbraucherinsolvenzverfahren, insbesondere seit der Möglichkeit der Verfahrenkostenstundung, als wirksames Entschuldungsinstrument bewährt53 (vgl. Kapitel I. 2.1 Anzahl und Entwicklung der eröffneten Verbraucherinsolvenzen). Diese soziale Errungenschaft wird nun ernsthaft in Frage gestellt, wie ich im nächsten Abschnitt aufzeigen werde.

2. Geplante Reform

Hauptgrund für die bevorstehende Reform des Verfahrens sind die zu hohen Kosten, welche den Insolvenzgerichten, und somit den Landesjustizhaushalten, durch masselose Verfahren entstehen.

Die wesentlichen Änderungen:

- Kein Vollstreckungsschutz mehr, wie im aktuellen Verfahren,
- Verlängerung der Wohlverhaltensperiode auf acht Jahre,
- Gläubiger dürfen Vollstreckungen während der gesamten, auf acht Jahre verlängerten Wohlverhaltensphase durchführen,
- keine Restschuldbefreiung für vergessene Gläubiger.

In einem Positionspapier der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern und des Fachausschusses Beratungsdienste der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zu diesem Thema heißt es jedoch, „(…) dass derzeit noch keine konkreten Zahlen darüber vorliegen, mit welchen Ausfällen die Landeshaushalte bei gestundeten Kosten tatsächlich belastet wird“54. Ein Eckpunktepapier des BMJ55 sieht ein Verjährungsmodell vor, welches das Verbraucherinsolvenzverfahren für masselose Verfahren ersetzt.

Dieses drastische Reformvorhaben löste auf Seiten der Wohlfahrtsverbände sowie der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung heftige Kritik aus. In ihrem Positionspapier beschreiben sie die Gefahren, die diese Reform aus ihrer Sicht mit sich bringt.

„Die LAG-SB M-V und die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege lehnen das in der Diskussion stehende Verjährungsmodell ab, weil es zu Lasten von Kinderreichen, Alleinerziehenden und Armen gehen würde. Das Verbraucherinsolvenzverfahren stünde nur noch Menschen offen, die ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen haben“56.

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Deutschland, schätzt die Möglichkeit der Kosteneinsparungen, welche sich der Gesetzgeber durch das Verjährungsmodell verspricht, eher gering ein. In einer Stellungnahme sehen sie eher die Gefahr von „(…) Kostenverlagerungen unter anderem auf Sozialleistungsträger und Arbeitsagenturen. Statt mit Kostenersparnis ist unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen, gesundheits- und sozialpolitischen Auswirkungen der Reformvorschläge mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen“57.

Die Entwicklung ist damit aufgezeigt. Am 01. und 02. Juni 2006 wurde der Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Änderung der Verbraucherinsolvenz von der Bundesministerin der Justiz zur Kenntnis genommen und das Bundesjustizministerium gebeten, den Entwurf als Grundlage für die Erstellung eines Regierungsentwurfs zu nehmen.58 Der nächste Schritt ist dann, dass das BMJ einen Referentenentwurf erarbeitet, der dann von der Bundesregierung verabschiedet und in den Bundestag eingebracht wird.

Nach jetzigem Stand ist mit diesem Referentenentwurf nicht vor Herbst 2006 zu rechnen.

3. Ablauf

Nachdem ich im ersten Abschnitt dieses Kapitels bereits einen knappen Überblick über den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens gegeben habe, nehme ich nun eine konkretere Darstellung vor. Schaubild 1. auf Seite 33 zeigt ergänzend eine schematische Darstellung des Verfahrensablaufes.

3.1 Außergerichtlicher Einigungsversuch

Um die Verfahrenskosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens so gering wie möglich zu halten, hat der Gesetzgeber das außergerichtliche Einigungsverfahren vorgeschaltet. Außerdem ist der Schuldner gesetzlich dazu verpflichtet, sich fachkundiger Hilfe zu bedienen, beispielsweise bei einer Schuldnerberatungsstelle. Gelingt der außergerichtliche Einigungsversuch, ist das Verfahren beendet bzw. muss gar nicht erst eröffnet werden. Scheitert der außergerichtliche Vergleich mit den Gläubigern hingegen, so erstellt die Schuldnerberatungsstelle eine Bescheinigung über dieses Scheitern aus. Diese muss später beim Insolvenzantrag zwingend vorliegen.

Welche Stellen diese Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuch ausstellen dürfen, d.h. welche Stellen als geeignet anerkannt sind, ist in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geregelt bzw. vom Bund auf die Länder übertragen worden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass solche Bescheinigungen nur von zugelassenen Stellen59 ausgestellt werden dürfen und sie somit nur dann als gültig vom Gericht akzeptiert werden.

Schaubild 1.: Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens60

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 vgl. Was mache ich mit meinen Schulden? (S. 8)

2 Insolvenzordnung § 17 Abs. 2

3 Springeneer in Schuldenreport 2006 (2006, S. 16)

4 GP Forschungsgruppe, Institut für Grundlagen- und Programmforschung, München

5 vgl. Statistisches Bundesamt. (2004a, S. 599 ff.)

6 Vgl. Springeneer in Schuldenreport 2006 (2006, S. 32)

7 Durch die Abgabe der Eidesstattliche Versicherung muss der Schuldner öffentlich bekunden, dass er weder über pfändbares Vermögen, noch über pfändbares Einkommen verfügt

8 Vgl. Springeneer in Schuldenreport (2006, S 29)

9 Hierunter ist zu verstehen, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zur Kostendeckung des Verfahrens ausreichte, er keinen Kostenvorschuss geleistet oder keinen Antrag auf Stundung gestellt hat.

10 Statistisches Bundesamt (2005a, S. 22) Statistisches Bundesamt (2005b, S. 13) (http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm2005/p0490132.htm) am 24.03.2006 um 11:00 Uhr; Statistisches Bundesamt (2004a, S. 144 - Tabelle 13) Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes:“19.939 Unternehmerinsolvenzen im 1. Halbjahr 2004“, ZinsO 17 / 2004, S. II.)

11 Springeneer in Schuldenreport 2006 (2006, S 20)

12 2005 haben insgesamt 68 898 Personen eine Verbraucherinsolvenz beantragt, das sind 40,3% mehr als im Vorjahr. Entnommen aus der Pressemitteilung vom 03.03.2006 des Statischen Bundesamtes „6% weniger Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2005“

13 Vgl. Westfälische Rundschau vom 29.06.2006. „Rekord bei Privat-Pleiten“ 13

14 Vgl. Springeneer in Schuldenreport 2006 (2006 S. 20 f)

15 ebd. (2006, S 22)

16 Vgl. ebd. (2006 S. 22)

17 Vgl. § 304 Abs. 1 und 2 InsO

18 Vgl. Statistisches Bundesamt. (2005b, S. 13)

19 Vgl. Statistisches Bundesamt. (2004b, S. 23); Statistisches Bundesamt (2005b, S. 19)

20 Die GP Forschungsgruppe macht eine Unterscheidet zwischen Ost und Westdeutschland. Die jeweils zuerst angegebene Prozentzahl steht für West- die in Klammern für Ostdeutschland

21 Vgl. Korczak (2004, S. 24f)

22 Vgl. Korczak (2004, S. 21)

23 Die erstgenannte Prozentzahl steht für Ost-; die zweite für Westdeutschland

24 Vgl. Korczak (2004, S. 22)

25 Vgl. Korczak (2004, S. 24)

26 Vgl. Korczak (2004, S. 29)

27 Vgl. Springeneer in Schuldenreport 2006 (2006, S. 53) 18

28 Münder (1999, S. 23)

29 Vgl. Münder (1999, S. 22 f.)

30 Infodienst Schuldnerberatung, (1995, S.29f)

31 Lindner (1999, S.10)

32 Vgl. Heine (2003)

33 Arbeitslosengeld II

34 Vgl. Sanio u.a. in Schuldenreport 2006 (2006, S. 226) 22

35 § 11 Abs. 5 SGB XII

36 Bis Ende 2004 geltendes Bundessozialhilfegesetz

37 § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII

38 Vgl. Aufgabenbeschreibung der Jugendhilfe in §§ 11 - 41 SGB VIII

39 Münder (1999, S. 20)

40 Das Bundesministerium der Justiz hat im April 2005 einen Referentenentwurf hierfür vorgestellt, welches die Nachfolge des RberG antreten soll.

41 Vgl. Springeneer in Schuldenreport 2006 (2006, S. 184) 23

42 Vgl. Sanio u.a. in Schuldenreport 2006 (2006, S. 228)

43 Vgl. (http://www.agsbv.de/01b83c9343085ce12/01b83c93450b04925/50193593b90bc7d10.html) am 06.04.2006 um 11:15 Uhr

44 Vgl. Sanio u.a. in Schuldenreport 2006 (2006, S. 239) 24

45 Vgl. ebd. (S. 239 ff.)

46 Vgl. Sanio, u.a. in Schuldenreport 2006 (2006, S. 230) 25

47 Vgl. Münder ( 1999, S. 37 ff.)

48 Vgl. Hauk in Schuldenreport 2006 (2006, S. 284 ff.)

49 Münder (1999, S. 48)

50 ebd.( S. 50)

51 Dieser kurzen, zusammenfassenden Darstellung des Verfahrens, aus eigenen praktischen Erfahrungen aus der Schuldnerberatung, folgt im dritten Abschnitt eine konkretere Schilderung mit den dazugehörigen Quellenangaben

52 Vgl. Hoffmann (2002, Vorwort)

53 Vgl. Stellungnahme des Diakonischen Werkes der EKD zu den Vorschlägen der Justiz zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens (2005, S. 3)

54 Positionspapier der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e.V. und des Fachausschusses Beratungsdienste der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zum Thema „Reform der Verbraucherentschuldung“ (2005, S. 1)

55 Bundesministerium der Justiz

56 ebd. (S. 2)

57 Vgl. Stellungnahme des Diakonischen Werkes der EKD zu den Vorschlägen der Justiz zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens (2005, S. 4)

58 Vgl. (http://www.forum-schuldnerberatung.de) am 06.06.2006 um 18 :45 Uhr 31

59 Zugelassen sind Angehörige rechtsberatender Berufe, bereits wegen ihres Berufes. Alle anderen Stellen müssen beim zuständigen Gericht zugelassen werden. Hier kommen insbesondere wohltätige, unkommerzielle Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, der Landkreise und Kirchen in Betracht.

60 Vgl. Hoffmann (2002, S. 1)

Fin de l'extrait de 129 pages

Résumé des informations

Titre
Überschuldete Haushalte und die Wirkung von Schuldnerberatung im Verlauf des privaten Insolvenzverfahrens
Université
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Note
1,7
Auteur
Année
2006
Pages
129
N° de catalogue
V67453
ISBN (ebook)
9783638585859
ISBN (Livre)
9783638732000
Taille d'un fichier
1084 KB
Langue
allemand
Annotations
Arbeit, bestehend aus zwei Teilen: 1. Literaturrecherche 2. Empirische Forschung
Mots clés
Haushalte, Wirkung, Schuldnerberatung, Verlauf, Insolvenzverfahrens
Citation du texte
Dipl. Sozialarbeiter- / Pädagoge Philipp Demerling (Auteur), 2006, Überschuldete Haushalte und die Wirkung von Schuldnerberatung im Verlauf des privaten Insolvenzverfahrens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67453

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