Immanuel Kant gilt als einer der überragenden Philosophen der Geschichte u.a., weil es ihm mit seinem Werk „Kritik der reinen Vernunft“ gelang, eine reine Vernunfterkenntnis, welche a priori ohne Empirie bestehen sollte, zu begrenzen. Die bis dahin oftmals postulierte Möglichkeit, etwa aus der Natur ein für alle Menschen gleiches Naturrecht herzuleiten, wurde damit von Kant zurückgewiesen. Er hielt aber auch den reinen Empirismus, wonach allgemeingültige Aussagen über Objekte der Erkenntnis ausschließlich von der Sinneswahrnehmung abhängen sollten, für untauglich und wandte sich deshalb zurück zum erkennenden Subjekt, zum Menschen. Diese Hervorhebung des Menschen hielt auch Einzug in Kants praktischer Philosophie, d.h. in der Moralphilosophie einerseits, sowie in der Rechtsphilosophie andererseits. Kant differenzierte dabei erstmals wie kein anderer vor ihm, in aller Schärfe zwischen Moral und Recht. Zu Lebzeiten Kants fanden aber lediglich seine Überlegungen in der „Kritik der reinen Vernunft“ Zustimmung. Anders verhielt es sich mit seiner Rechtslehre, die weniger anerkannt war. Besonders abweisend äußerte sich hierzuSchopenhauer.Er meinte, „nur aus Kants Altersschwäche ist mir seine ganze Rechtslehre, als eine sonderbare Verflechtung einander herbeiziehender Irrthümer, … erklärlich…“. Diese ablehnende Haltung änderte sich allerdings bis zur Gegenwart, denn nunmehr dominieren geradezu Bereiche der kant´schen Rechtslehre. Im Folgenden sollen Kants Überlegungen zum Rechtsbegriff als solchem, die Einordnung desselben aus den vorangehenden philosophischen Überlegungen des „Königsberger Weisen“ und schließlich der Bezug von Kants Rechtsüberlegungen zur Gegenwart näher dargestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
A) EINLEITUNG
B) BIOGRAFISCHE ECKPUNKTE
C) KANTS RECHTSPHILOSOPHIE
I. Der allgemeine Rechtsbegriff
1. Erste Anwendungsbedingung
a) Die Person im Rechtsbegriff
b) Das äußere Verhältnis
2. Zweite Anwendungsbedingung
a) „Begehrungsvermögen“
b) Der „Wunsch“
c) Die „Willkür“ und der „Wille“
3. Dritte Anwendungsbedingung
4. Die Zwangsbefugnis des Rechts
5. Die Abgrenzung von Recht und Moral
6. Die „Freiheit“ als Grundlage des kant´schen Rechtsbegriffes
II. Kants Privatrecht
1. Vom äußeren Mein und Dein
2. Die Umsetzung des äußeren Mein und Dein
III. Das öffentliche Recht
1. Das Staatsrecht
2. Das Strafrecht
3. Das Völkerrecht und das Weltbürgerrecht
IV. Einordnung des Rechtsbegriffes bei Kant
V. Zeitgeschichtliche Einflussfaktoren für Kants Philosophie
D) KANTS RECHTSPHILOSOPHIE IN DER GEGENWART
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht Kants Rechtsbegriff, ordnet diesen in sein philosophisches Gesamtwerk ein und analysiert die fortwährende Relevanz seiner Überlegungen für moderne Rechtssysteme, insbesondere im Kontext des deutschen Grundgesetzes.
- Kants allgemeiner Rechtsbegriff und die drei Anwendungsbedingungen
- Die Differenzierung von Recht und Moral
- Kants Privatrecht und das äußere Mein und Dein
- Die Struktur des öffentlichen Rechts: Staatsrecht, Strafrecht und Völkerrecht
- Zeitgeschichtliche Einflüsse auf Kants Rechtsphilosophie
- Bezugnahme auf heutige rechtswissenschaftliche Diskurse und das Grundgesetz
Auszug aus dem Buch
Die Zwangsbefugnis des Rechts
Aus dem Rechtsbegriff lassen sich Rechtspflichten für jede Person ableiten, d.h. jede Person hat sich so zu verhalten, dass eine „Zusammenstimmung aller individuellen Entfaltungswünsche“ nicht verloren geht. Überschreitet eine Person jedoch die „Grenze der Allgemeinverträglichkeit“, kommt es auf die Zwangsbefugnis des Rechts an, denn „das Recht ist mit der Befugnis zu Zwingen verbunden.“ Die Zwangsbefugnis soll nach Kant eine „Verhinderung eines Hindernisses der Freiheit“ sein.
Dies bedeutet, überschreitet eine Person „die Grenze des Allgemeinverträglichen“, stellt diese Überschreitung ein „Hindernis für die Freiheit“ des anderen dar. Die Aufgabe des Zwanges besteht dann darin, dieses „Hindernis zu verhindern“.
Folglich kann die Zwangsbefugnis nur dann und nur so lange angenommen werden, wie der Einzelne ein Hindernis für die Freiheit des anderen bewirkt. Das Recht zum Zwang ist demnach zeitlich begrenzt. Eine generelle Zwangsbefugnis besteht deshalb nicht, vielmehr ist Zwang als solcher ohne vorangehendes Unrecht ebenfalls Unrecht. Das Recht kann auch nicht vom Zwang getrennt werden, Recht und Zwang bilden bei Kant vielmehr eine Einheit, denn „das Recht darf nicht als aus zwei Stücken, nämlich der Verbindlichkeit nach einem Gesetze und der Befugnis dessen, der durch seine Willkür den anderen verbindet, diesen dazu zu zwingen, zusammengesetzt gedacht werden, sondern man kann den Begriff des Rechts in der Verknüpfung des allgemeinen wechselseitigen Zwangs mit jedermanns Freiheit unmittelbar setzen“ ...Recht und Befugnis zu zwingen bedeuten also einerlei.
Zusammenfassung der Kapitel
A) EINLEITUNG: Einführung in Kants Stellung als Philosoph und die Relevanz seines Werks für die scharfe Differenzierung zwischen Moral und Recht.
B) BIOGRAFISCHE ECKPUNKTE: Ein Abriss der akademischen Laufbahn und der wichtigsten Publikationen Immanuel Kants.
C) KANTS RECHTSPHILOSOPHIE: Darstellung des allgemeinen Rechtsbegriffs, der Bedingungen für rechtliches Handeln, sowie der spezifischen Bereiche des Privatrechts und öffentlichen Rechts.
D) KANTS RECHTSPHILOSOPHIE IN DER GEGENWART: Untersuchung des Einflusses kantischer Rechtsideen auf moderne Verfassungsstaaten und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Schlüsselwörter
Immanuel Kant, Rechtsbegriff, Rechtsphilosophie, Freiheit, Willkür, Wille, Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Völkerrecht, Vernunftrecht, Rechtsstaat, Grundgesetz, Rechtspositivismus, Naturrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert Kants Rechtsbegriff und seine Rechtsphilosophie, wobei sie deren theoretische Grundlagen und praktische Anwendung in den Bereichen Privat- und Öffentliches Recht beleuchtet.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zu den Schwerpunkten zählen der allgemeine Rechtsbegriff, die Trennung von Recht und Moral, die Rolle des Staates, das Strafrecht sowie die zeitgeschichtliche Einordnung von Kants Thesen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, Kants Rechtsphilosophie in ihrem historischen Kontext zu verstehen und ihre Bedeutung für die heutige Rechtsordnung, insbesondere im Vergleich zum deutschen Grundgesetz, aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden Analyse der Primärliteratur Kants (insbesondere der "Metaphysik der Sitten") sowie einer kritischen Auseinandersetzung mit rechtsphilosophischen Sekundärquellen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil wird der Rechtsbegriff definiert und durch die Bedingungen der Willkür und der Freiheit expliziert, gefolgt von einer Unterteilung in Privat- und Öffentliches Recht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Rechtsphilosophie, Freiheit, Rechtsbegriff, Kausalität, Vernunftrecht und Rechtsstaat.
Wie unterscheidet Kant zwischen Recht und Moral?
Kant differenziert durch die Unterscheidung von juridischen Gesetzen, die das äußere Verhalten regeln, und ethischen Gesetzen, die den inneren Bestimmungsgrund der Handlung betreffen.
Was besagt Kants Inselbeispiel im Strafrecht?
Das Inselbeispiel illustriert seine strikte absolute Vergeltungstheorie, wonach selbst bei Auflösung der Gesellschaft der letzte Mörder hingerichtet werden müsse, um der Gerechtigkeit Genüge zu tun.
- Quote paper
- Ronny Richter (Author), 2006, Ausgewählte Rechtsbegriffe in Vergangenheit und Gegenwart - Der Rechtsbegriff bei Immanuel Kant (1724-1804), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67875