Ausgewählte Rechtsbegriffe in Vergangenheit und Gegenwart - Der Rechtsbegriff bei Immanuel Kant (1724-1804)


Trabajo de Seminario, 2006

45 Páginas, Calificación: 15 Punkte (gut)


Extracto


A) Einleitung

Immanuel Kant gilt als einer der überragenden Philosophen der Geschichte[1] u.a., weil es ihm mit seinem Werk „Kritik der reinen Vernunft“ gelang, eine reine Vernunfterkenntnis, welche a priori ohne Empirie bestehen sollte, zu begrenzen[2]. Die bis dahin oftmals postulierte Möglichkeit, etwa aus der Natur ein für alle Menschen gleiches Naturrecht herzuleiten, wurde damit von Kant zurückgewiesen[3]. Er hielt aber auch den reinen Empirismus, wonach allgemeingültige Aussagen über Objekte der Erkenntnis ausschließlich von der Sinneswahrnehmung abhängen sollten, für untauglich[4] und wandte sich deshalb zurück zum erkennenden Subjekt, zum Menschen[5].

Diese Hervorhebung des Menschen hielt auch Einzug in Kants praktischer Philosophie, d.h. in der Moralphilosophie einerseits, sowie in der Rechtsphilosophie andererseits. Kant differenzierte dabei erstmals wie kein anderer vor ihm, in aller Schärfe zwischen Moral und Recht[6].

Zu Lebzeiten Kants fanden aber lediglich seine Überlegungen in der „Kritik der reinen Vernunft“ Zustimmung. Anders verhielt es sich mit seiner Rechtslehre, die weniger anerkannt war[7]. Besonders abweisend äußerte sich hierzu Schopenhauer. Er meinte, „nur aus Kants Altersschwäche ist mir seine ganze Rechtslehre, als eine sonderbare Verflechtung einander herbeiziehender Irrthümer, … erklärlich…[8]

Diese ablehnende Haltung änderte sich allerdings bis zur Gegenwart, denn nunmehr dominieren geradezu Bereiche der kant´schen Rechtslehre[9].

Im Folgenden sollen Kants Überlegungen zum Rechtsbegriff als solchem, die Einordnung desselben aus den vorangehenden philosophischen Überlegungen des „Königsberger Weisen“ und schließlich der Bezug von Kants Rechtsüberlegungen zur Gegenwart näher dargestellt werden.

B) Biografische Eckpunkte

Immanuel[10] Kant wurde im Jahre 1724 in Königsberg geboren. Er begann 1740 an der Universität in Königsberg das Studium der Theologie, der Naturwissenschaften, der Philosophie und Mathematik. Danach unterbrach er 1746 sein Studium und war einige Jahre als Hauslehrer tätig. Schließlich kehrte Kant an die Universität Königsberg zurück und veröffentlichte 1755 eines seiner ersten wichtigen Werke mit dem Titel „Allgemeine Naturgeschichte und Theorie des Himmels“. Im Jahre 1770 erhielt er endlich die von ihm angestrebte Professur für Logik und Metaphysik an der Universität in Königsberg.

Nach der Veröffentlichung einiger Schriften folgte im Jahre 1781 als bedeutendstes Werk Kants die „Kritik der reinen Vernunft“. Die erste Schrift Kants über Ethik, „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“, erschien 1785. Schließlich veröffentlichte er 1797 die Schrift zur „Metaphysik der Sitten“, seine Rechts- und Tugendlehre. Zu den weiteren wichtigen Werken zählen „Kritik der praktischen Vernunft“, „Der Streit der Fakultäten“ sowie „Über den Gemeinspruch, das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis“.

C) Kants Rechtsphilosophie

In Kants „Metaphysik der Sitten“ werden die Rechts- und die Tugendlehre abgehandelt. Gegenstand der folgenden Darstellung ist die Rechtslehre Kants, deren Schwerpunkt der „Rechtsbegriff“ bildet.

I. Der allgemeine Rechtsbegriff

Die Bestimmung eines Rechtsbegriffs kann in vielerlei Hinsicht erfolgen, so ist es möglich die Untersuchung etwa auf die Frage zu richten, worin sich Rechtssätze von anderen, gewöhnlichen Sätzen unterscheiden[11] oder aber, ob Recht einen Verbindlichkeitsanspruch besitzt. Die Suche nach einem Rechtsbegriff kann schließlich auch die Suche nach Maßstäben beinhalten, mit denen Recht oder Unrecht erst bestimmbar wird[12].

In diesem Sinne verstand auch Kant die Suche nach dem Rechtsbegriff, denn hierbei galt sein Interesse nicht etwa einer rein empirischen Rechtslehre, die nur auf Gesetze gerichtet ist[13]. Eine solche hält er bei alleiniger Betrachtung schlicht für hirnlos[14] denn „…eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus´ Fabel) ein Kopf der schön sein mag! Nur schade, dass er kein Gehirn hat.“[15]

Auf die Frage, „ Was Recht ist ? “ , heißt es bei Kant deshalb: „ …diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn er nicht in Tautologie verfallen, oder statt einer allgemeinen Auflösung auf das, was in irgend einem Lande die Gesetze zu irgend einer Zeit wollen, verweisen will, eben so in Verlegenheit setzen, als die berufene Aufforderung: Was ist Wahrheit? Den Logiker. Was Rechtens sei (quid sit iuris), d.i. was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben, kann er wohl noch angeben: ob aber das, was sie wollten auch recht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man Recht sowohl Unrecht (iustum et iniustum) erkennen könne, bleibt ihm wohl verborgen…“[16]

Bei der Bestimmung des Rechtsbegriffes geht es Kant daher nicht um das „ius“[17], sondern um das „iustum“[18]. Er setzt auf diese Weise die Begriffe „Recht“ und „Unrecht“ mit dem „Gerechten“ und dem „Ungerechten“ gleich[19] und sucht damit nach einem allgemeinen Kriterium, an dem sowohl Recht als auch Unrecht, aber auch geltende Gesetze zu messen sind[20].

Dies aber bedeutet nicht, dass die Gesetze völlig außer Acht bleiben. Vielmehr finden auch diese bei Kant Berücksichtigung.

Den Rechtsbegriff formuliert Kant aber zunächst wie folgt: „Das Recht ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach dem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“[21] Kant entwickelt daraus schließlich die Maxime zum rechtlichen Handeln, dies bedeutet: „Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann etc.“[22]

Der vorgestellte Rechtsbegriff unterliegt allerdings Einschränkungen in Form von drei Anwendungsbedingungen.

1. Erste Anwendungsbedingung

Das Recht umfasst „erstlich nur das äußere und zwar praktische Verhältnis einer Person gegen eine andere, sofern ihre Handlungen als Fakta aufeinander (unmittelbar oder mittelbar) Einfluss haben können.“[23]

a) Die Person im Rechtsbegriff

Eine Person ist „dasjenige Subjekt, dessen Handlungen einer Zurechnung fähig sind.“[24] Der Mensch als Person ist ein Subjekt einer moralisch-praktischen Vernunft (homo noumenon) und besitzt Würde als einen absoluten inneren Wert, wodurch er allen anderen vernünftigen Wesen Achtung abnötigt und sich mit jedem dieser Art gleich schätzen kann[25].

Zurechnung (imputatio) in moralischer Bedeutung ist das Urteil, wodurch jemand als Urheber (causa libera) einer Handlung, die alsdann Tat (factum) heißt und unter Gesetzen steht, angesehen wird;…[26] Die „Zurechnung“ gilt also als wertender Vorgang, in welchem dem Urheber einer Handlung dieselbe zugeschrieben wird[27].

Unter dem Begriff des „factum“ ist eine freie, selbst verursachte Handlung zu verstehen[28]. Von einer „unfreien Handlung“ spricht man, wenn diese erzwungen ist oder von einer Person ausgeht, jedoch nicht die von dieser Person intendierte Ereignisfolge umfasst[29], also von Ihr nicht gewollt ist. Der handelnden Person muss deshalb das Vermögen inne wohnen, „das man das wiße, was dazu gehöre, dass man den Beweggrund und den Gegenstand der Handlung kenne.“[30]

Eine „unfreie Handlung“ fällt deshalb bei Kant nicht unter den „Fakta“-Begriff[31].

b) Das äußere Verhältnis

Der Rechtsbegriff umfasst keine reinen „inneren Bestimmungen“, denn es kommt nur auf das äußere Verhältnis von Personen an, wenn die Möglichkeit zur Einflussnahme für dieselben Personen besteht.[32] Der Rechtsbegriff bestimmt demnach die Taten (die Handlungen) von Personen, denn erst diese beeinflussen das praktische Verhältnis der Personen untereinander. Es geht dem Recht also „…um die äußere Freiheit in sozialer Perspektive, die alle Gesichtspunkte des Inneren …ausklammert“[33] bzw. um die „praktische Koexistenz zurechnungsfähiger Subjekte“.[34]

2. Zweite Anwendungsbedingung

Der Rechtsbegriff bedeutet zweitens „nicht das Verhältnis der Willkür auf den Wunsch (folglich auch auf das bloße Bedürfnis) des anderen, wie etwa in den Handlungen der Wohltätigkeit oder Hartherzigkeit, sondern lediglich auf die Willkür des anderen.[35]

a) „Begehrungsvermögen“

Die „Willkür“, der „Wunsch“ und der „Wille“ sind Teile des so genannten „Begehrungsvermögens“.

„Begehrungsvermögen ist das Vermögen, durch seine Vorstellungen Ursache der Gegenstände dieser Vorstellungen zu sein. Das Vermögen eines Wesens, seinen Vorstellungen gemäß zu handeln, heißt das Leben.“[36]

„Das Begehrungsvermögen nach Begriffen, sofern der Bestimmungsgrund desselben zur Handlung in ihm selbst, nicht im Objekte angetroffen wird, heißt ein Vermögen, nach Belieben zu tun oder zu lassen. Sofern es mit dem Bewusstsein des Vermögens seiner Handlung zur Hervorbringung des Objekts verbunden ist, heißt es Willkür; ist es damit aber nicht verbunden, so heißt der Actus derselben ein Wunsch. Das Begehrungsvermögen, dessen innerer Bestimmungsgrund, folglich selbst das Belieben in der Vernunft des Subjekts angetroffen werden kann, heißt Wille. Der Wille ist also das Begehrungsvermögen, nicht sowohl (wie die Willkür) in Beziehung auf die Handlung, als vielmehr auf den Bestimmungsgrund der Willkür zur Handlung betrachtet und hat selber für sich eigentlich keinen Bestimmungsgrund, sondern ist, sofern sie die Willkür bestimmen kann, die praktische Vernunft selbst“[37]

b) Der „Wunsch“

Der Wunsch als Teil des Begehrungsvermögens ist ohnmächtig[38], denn der Wunsch enthält kein Bestreben nach außen und ist nicht auf eine Handlung gerichtet. Der Wunsch enthält lediglich das „bloße Bedürfnis“, bspw. nach Wohltätigkeit.[39]

c) Die „Willkür“ und der „Wille“

Die Willkür gibt hingegen wieder, was man nach außen hin glaubt durch sein Handeln selbst realisieren zu können[40], denn die Willkür enthält das Bewusstsein, nach Belieben zu tun und zu lassen, was man will[41]. Die Willkür bedeutet daher Handlungsfreiheit und Handlungsmacht[42], denn diese soll sich gerade in der Handlung verwirklichen. Die Handlung ist also das Ziel der Willkür, denn diese ist darauf gerichtet, die „Ursache“ einer „Folge“ zu sein.

Zur Willkür gehören jedoch nicht bloße Bedürfnisse. Diese stellen vielmehr Teile des Wunsches dar. Handlungen der Wohltätigkeit und Hartherzigkeit sind deshalb aus dem Rechtsbegriff bei Kant auszuklammern, so sollen aus der Bedürftigkeit keinerlei Rechtsansprüche erwachsen[43], denn das Recht dient der Rechtsgemeinschaft. Diese jedoch ist keine Gesellschaft für solidarische Zwecke, sondern eine Institution der Handlungsmächtigen[44].

Die Willkür bezieht sich also stets auf Handlungen nach Außen, während der Wille einen möglichen Bestimmungsgrund der Willkür darstellt[45]. Nimmt der Wille Einfluss auf die Willkür, so heißt dieser Wille „praktische Vernunft[46]. Die Willkür muss also eine Entscheidung treffen, d.h. ob dem Gebot des Willens als „Praktische Vernunft“ gefolgt werden soll oder nicht. Auf diese Weise lässt sich die Entscheidungsfreiheit der Willkür erklären.

Allerdings ist nicht jede Willkür beeinflussbar, denn die tierische Willkür wird lediglich von den Sinnen beeinflusst. Anders verhält es sich aber mit der menschlichen Willkür, die zusätzlich durch die Vernunft beeinflusst werden kann. Daher ist die menschliche Willkür eine „freie Willkür“.[47]

Der Mensch besitzt also die Fähigkeit, unabhängig von allen sinnlichen Antrieben der Natur, Handlungen allein aufgrund reiner praktischer Vernunft hervorzubringen[48].

Er tritt deshalb in seiner Entscheidungsfreiheit völlig autonom und schließlich als Herr und Ursache seiner eigenen Handlungen auf.

[...]


[1] Kersting, S. 88; Dreier, JZ 2004, 745 (745)

[2] Kaufmann/Hassemer/Neumann, B 2.2.3.3.2. S. 59

[3] Kaufmann/Hassemer/Neumann, B 2.2.3.3.2. S. 59

[4] Horn, Rn 326

[5] Horn, Rn 327

[6] Hofmann, S. 7; Wesel, S. 42

[7] Dreier, JZ 2004, 745 (745); Höffe, Metaph. Anfangsgr., S. 279

[8] Schopenhauer, Die Welt als Wille und Vorstellung, Bd. 1, Viertes Buch, § 62, 491

[9] Dreier, JZ 2004, 745 (746)

[10] Horn, Rn 324; Geier, Kants Welt, 315

[11] Hofmann, S. 1

[12] Hofmann, S. 1

[13] Hofmann, S. 4; Mosbacher, S. 66

[14] Hofmann, S. 4

[15] Kant, MdS, AB 32=WW VIII S. 336

[16] Kant, MdS, AB 32=WW VIII S. 336

[17] Mosbacher, S. 62

[18] Mosbacher, S. 62

[19] Mosbacher, S. 63

[20] Höffe, Immanuel Kant, S. 211; Hofmann, S. 7

[21] Kant, MdS, AB 33 =WW, VIII, S. 337

[22] Kant, MdS, B 34 =WW, VIII, S. 337

[23] Kant, MdS, AB 33= WW, VIII, S. 337

[24] Kant, MdS, AB 22= WW, VIII, S. 329

[25] Mosbacher, S. 64

[26] Kant, MdS, AB 30= WW, VIII, S. 334

[27] Mosbacher, S. 65

[28] Kersting, S. 97; Mosbacher, S. 65

[29] Kersting, S. 97

[30] Mosbacher, S. 66

[31] Kersting, S. 98; Mosbacher, S. 65

[32] Brugger, JZ 1991, 893 (894); Mosbacher, S. 66

[33] Höffe, Immanuel Kant, S, 213

[34] Mosbacher, S. 67

[35] Kant, MdS, AB 5= WW, VIII, S. 317

[36] Kant, MdS, AB 5= WW, VIII, S. 317

[37] Kant, MdS, AB 5= WW, VIII, 317

[38] Kersting, S. 98, Mosbacher, S. 67

[39] Mosbacher, S. 67

[40] Mosbacher, S. 67

[41] Huber, A.II.1.a. S. 43

[42] Kersting, S. 98

[43] Kersting, S. 98; Höffe, Immanuel Kant, S. 213

[44] Kersting, S. 98, Mosbacher, S. 68

[45] Mosbacher, S. 68

[46] Kant, MdS, AB 5=WW VIII, S. 317

[47] Kant, MdS, AB 5=WW VIII, S. 317

[48] Kant, KpV, A 58=WW VII, S. 144

Final del extracto de 45 páginas

Detalles

Título
Ausgewählte Rechtsbegriffe in Vergangenheit und Gegenwart - Der Rechtsbegriff bei Immanuel Kant (1724-1804)
Universidad
University of Potsdam  (juristische Fakultät)
Curso
Ausgewählte Rechtsbegriffe in Vergangenheit und Gegenwart
Calificación
15 Punkte (gut)
Autor
Año
2006
Páginas
45
No. de catálogo
V67875
ISBN (Ebook)
9783638605625
ISBN (Libro)
9783656775959
Tamaño de fichero
568 KB
Idioma
Alemán
Notas
Palabras clave
Ausgewählte, Rechtsbegriffe, Vergangenheit, Gegenwart, Rechtsbegriff, Immanuel, Kant, Ausgewählte, Rechtsbegriffe, Vergangenheit, Gegenwart
Citar trabajo
Ronny Richter (Autor), 2006, Ausgewählte Rechtsbegriffe in Vergangenheit und Gegenwart - Der Rechtsbegriff bei Immanuel Kant (1724-1804), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67875

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Ausgewählte Rechtsbegriffe in Vergangenheit und Gegenwart - Der Rechtsbegriff bei Immanuel Kant (1724-1804)



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona