Rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Markenpiraterie in China


Trabajo de Seminario, 2006

39 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 TRIPS-Abkommen – Änderungen im Pratent- und Markenrecht
2.1 Änderungen im Patentrecht
2.1.1 Patentanmeldungen von Ausländern
2.1.2 Schutzrechtsverletzung durch alleiniges Anbieten zum Verkauf
2.1.3 Patentverletzung selbst bei Gutgläubigkeit des Verletzers
2.1.4 Widerrufsverfahren bei Patenterteilung
2.1.5 Überprüfungsmöglichkeiten bei Geschmacks- und Gebrauchsmuster
2.1.6 Unterlassungsanspruch – vorläufiger Rechtsschutz
2.2 Änderungen im Markenrecht
2.2.1 Kreis der Antragsteller
2.2.2 Marke als schutzfähiges Zeichen
2.2.3 Kollektiv- und Gewährleistungsmarken
2.2.4 Vorläufiger Rechtsschutz
2.2.5 Schutz bekannte Marken

3 Rechtliche Maßnahmen gegen Markenpiraterie
3.1 Zivilrechtliche Maßnahmen
3.2 Behördliche Maßnahmen
3.3 Strafrechtliche Maßnahmen
3.4 Maßnahmen durch Zollbehörden

4 Ausserrechtliche Strategien in der Praxis
4.1 Kurze Innovationszyklen
4.2 Lizenzierung
4.3 Schutz der Kernkompetenzen
4.4 Anreize zur Imitation verringern

5 Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 2.1 Entwicklung erteilter IP-Rechte in China *)

1 Einleitung

„Wer große Meister kopiert, erweist Ihnen Ehre.“
Konfuzius (551-479 v. Chr.)

Die Einleitung der Seminararbeit zu diesem Thema mit einer Weisheit des chinesischen Philosophen Konfuzius zu beginnen, erscheint provokativ. Geht man jedoch davon aus, dass dieses Leitbild die Mentalität der Chinesen widerspiegelt, so kann man nachvollziehen, dass in China bis vor einigen Jahren nur wenig Mittel zur Verfügung standen, um der Markenpiraterie entgegenzutreten. „Der durch Patentrechtsverletzungen und Produktpiraterie verursachte Schaden belief sich allein für deutsche Unternehmen im vergangenen Jahr auf schätzungsweise 20 bis 25 Milliarden Euro. Ein großer Teil dieser Einbußen ist auf Patent- und Eigentumsrechtsverletzungen chinesischer Unternehmen zurückzuführen.“[1] Innerhalb der deutschen Industrie sind neben anderen der Maschinenbau und die Kfz-Industrie betroffen.[2]

Ausländische Firmen, die in China tätig, sind suchen nach Wegen ihre Produkte und Marken zu schützen. Ein rechtliches Vorgehen scheint erschwert. „Faktisch sieht die Lage sehr schlecht aus, weil Sie fast nichts gegen Kopien machen können ... Technologischer Rechtsschutz werde ... als Zukunftsthema betrachtet.“[3] Diese zentrale Aussage soll in dieser Seminararbeit diskutiert werden. Durch den Beitritt Chinas zur WTO im Jahre 2001 und mit der Umsetzung des „Agreement on Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights“ (TRIPS) -Abkommens stehen mehr Maßnahmen zur Verfügung, die ein effektiveres Vorgehen gegen die Markenpiraterie in China ermöglichen.[4]

Vor diesem Hintergrund untersucht die vorliegende Seminararbeit die dem Unternehmen und Schutzrechtsinhaber aktuell zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie. Dabei wird wie folgt vorgegangen. Im nachfolgenden ersten Teil werden die durch das TRIPS-Abkommen grundlegenden wichtigsten Änderungen bezüglich des Patent- und Markenrechts erörtert. Im zweiten Teil werden die rechtlichen Maßnahmen, die dem Schutzrechtsinhaber zur Verfügung stehen, separat nach zivilrechtlichen, behördlichen und strafrechtlichen Maßnahmen dargestellt und die Möglichkeiten durch Einschaltung der Zollbehörden erläutert. Der dritte Teil befasst sich mit einigen aus der Praxis gängigen außerrechtlichen Vorgehensweisen. Im letzten Teil der Arbeit werden die Ergebnisse zusammengefasst.

2 TRIPS-Abkommen – Änderungen im Patent- und Markenrecht

Das TRIPS-Übereinkommen, das von der World Trade Organization (WTO) formuliert wurde trat am 01. Januar 1995 in Kraft.[5] Dieses Übereinkommen über die so genannten Intellectual Property Rights entpuppte sich als Novum im Bereich der Zusammenführung von Waren- und Dienstleistungsübereinkommen auf dem Gebiet der Internationalen Verträge. Neben den Urheberrechten sind in diesem Übereinkommen einzelne „Abschnitte für andere Bereiche des geistigen Eigentums wie beispielsweise das Patentrecht, Marken ... enthalten:“[6]

Durch die Umsetzung des TRIPS-Abkommens erfolgten in China einige grundlegende Änderungen von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmen zum Schutz des geistigen Eigentums. Im Folgenden wird untersucht, inwieweit sich die Rechtslage zu den Vorgängerregelungen in einigen wichtigen Aspekten geändert hat.

2.1 Änderungen im Patentrecht

Das Patentgesetz (PatG) der damals noch existierenden Volksrepublik China stammt ursprünglich vom 12. März 1984 und wurde zum 01. April 1984 verabschiedet.[7] Eine erste Patentrechtsrevision im Jahre 1992 beseitigte bereits einige planwirtschaftlichen Elemente im Bereich des geistigen Eigentums.[8] Durch die fortschreitende Liberalisierung der Marktwirtschaft in der Volksrepublik China sowie nicht zuletzt, um den Anforderungen des TRIPS-Abkommens zu genügen, wurde „am 25.08.2000 die zweite Revision des chinesischen Patentgesetzes (im Folgenden: chin. PatG2000) beschlossen, die am 01.07.2001 in Kraft trat.“[9] Das chinesische Patentrecht umfasst anders als das deutsche Patentgesetz, das Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht und das Patentrecht.[10] Bei Betrachtung der Entwicklung von erteilten Patenten ist ein stetiger Anstieg in China im Laufe der letzten Jahre zu beobachten. Im Jahre 2004 stieg die Anzahl der erteilten Patente sogar um knapp 33 % auf 49360; davon entfielen 63 % auf Patentanmeldungen ausländischer Antragsteller.[11] (siehe Abbildung 2.1)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.1: Entwicklung erteilter IP-Rechte in China[12] *)

*) einschließlich Antragsteller aus Hongkong, Taiwan und Macau

2.1.1 Patentanmeldungen von Ausländern

Nach dem PatG von 1984 war für die Entgegennahme und Prüfung von Patentanmeldungen das chinesische Patentamt in Beijing zuständig. Ausländer ohne Sitz in der damals noch VR China mussten sich für die Anmeldung durch einen Patentvertreter vertreten lassen.[13] Auch nach der zweiten Revision des chin. PatG 2000 müssen sich Ausländer an eine der 22 zugelassenen chinesischen Anwaltskanzleien halten, allerdings ist für die Zulassung dieser Kanzleien nicht mehr der Staatsrat, sondern die sogenannte State Intellectual Property Office (SIPO) zuständig.[14]

2.1.2 Schutzrechtsverletzung durch alleiniges Anbieten zum Verkauf

Eine völlige Neureglung zur möglichst frühzeitigen Unterbindung von Patentverletzungen beinhaltet das Gesetz nach Art.11 des chin. PatG 2000. Demnach stellt schon das Anbieten zum Verkauf und nicht erst der Verkauf per se eine Schutzrechtsverletzung dar.[15] Das Oberste Volksgericht definiert „Anbieten zum Verkauf“ mit Handlungen „wie das Bewerben der patentgeschützten Waren oder das Ausstellen derselben in Schaufenstern bzw. auf Messen.“[16]

2.1.3 Patentverletzung selbst bei Gutgläubigkeit des Verletzers

Eine Patentverletzung lag vor der zweiten Revision des Patentgesetzes nicht vor, wenn der Gebrauch des patentgeschützten Erzeugnisses in Gutgläubigkeit genutzt wurde. Nach dem chin. PatG 2000 ist nun auch eine Patentverletzung gegeben, wenn das patentgeschützte Erzeugnis durch die handelnde Person bei dem Gebrauch oder dem Verkauf gutgläubig ist.[17] In Art,63 Abs.2 chin. PatG 2000 ist die betreffende Person von Schadensersatzverpflichtungen jedoch ausgeschlossen, wenn diese ihre Gutgläubigkeit sowie den rechtmäßigen Erwerb der Waren beweisen kann.[18]

2.1.4 Widerrufsverfahren bei Patenterteilung

Das PatG von 1984 beinhaltete ein Einspruchsverfahren nach Bekanntmachung der Patentanmeldung, welches vor der Erteilung des Patentes möglich war. Dieses Einspruchsverfahren trug dazu bei, dass die Zeit zwischen Anmeldung und Erteilung des Patents erheblich in die Länge gezogen wurde. In dem chin. PatG von 1993 wurde dieses Einspruchsverfahren abgelöst durch das Recht Dritter innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Patenterteilung einen Widerruf zu beantragen.[19] Mit Verabschiedung der zweiten Revision wurde das Widerrufsverfahren schließlich abgeschafft, „so dass die Einwendungen gegen die Gültigkeit des Patents nur noch in dem der Erteilung nachgelagerten Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden können.“[20]

2.1.5 Überprüfungsmöglichkeiten bei Geschmacks- und Gebrauchsmuster

Im Bereich des geistigen Eigentums schreibt das TRIPS-Abkommen vor, dass alle behördlichen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Diesbezüglich wird in Art. 41 TRIPS[21] zwischen einer gerichtlichen Überprüfung im Durchsetzungsverfahren und in Art. 62 TRIPS einer Überprüfung im Verfahren des Erwerbs und der Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums unterschieden.[22] Diese beiden Regelungen waren auch schon vor dem in Kraft Treten des TRIPS-Abkommen mit dessen Anforderungen konform, wenn man von minimalen inhaltlichen Änderungen in der ersten Revision chin. PatG 1993 absieht.

Nach der zweiten Revision können gemäß Art. 41 chin. PatG 2000 sowohl Gebrauchsmuster als auch Geschmacksmuster in allen Verfahren betreffend die Aufrechterhaltung und den Widerruf gerichtlich überprüft werden.[23] In Bezug auf Gebrauchsmuster sind durch das TRIPS-Abkommen jedoch keine Vorgaben gegeben.[24]

2.1.6 Unterlassungsanspruch – vorläufiger Rechtsschutz

„Die wohl wichtigste Änderung ... der zweiten Revision stellt die Einführung des vorläufigen Rechtsschutzes im Patentrecht dar.“[25] Das PatG von 1984 beinhaltete keine allgemeinen oder speziellen Regelungen, die den Erlass von vorläufigen Maßnahmen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen vorsah.[26] In der ersten Revision PatG 1993 wurde festgelegt, dass „das zuständige Volksgericht ... mit dem Antrag angerufen werden, den Verletzer zu verurteilen, die Verletzung einzustellen und zukünftig zu unterlassen.“[27]

Nach der zweiten Revision gemäß Art.61 chin. PatG 2000 kann der Patentinhaber oder sonst interessierte Person, die einen Nachweis erbringen können, ob eine gegenwärtige oder zukünftige Patentverletzung ihm einen nicht zu behebenden Schaden zufügt, schon vor der eigentlichen Erhebung der Klage beim Volksgericht Maßnahmen beantragen, die zur Anordnung der Unterlassung und Sicherung von Vermögen beitragen.[28] Nach Art. 57 chin. PatG 2000 ist es für die Aufrechterhaltung des vorläufigen Rechtsschutzes notwendig, dass der Antragsteller 15 Tage nach Erlass der vorläufigen Maßnahme Klage bei den zuständigen Gerichten erhebt, da andernfalls die Maßnahmen aufgehoben werden.[29]

Die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist von großer Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass im chinesischen Patentrecht genau wie im deutschen Patentrecht das Trennungsprinzip gilt, demzufolge Verletzungsprozesse und Nichtigkeitsverfahren von unterschiedlichen Spruchkörpern behandelt werden.[30] In diesem Zusammenhang konnte vor der Einführung des vorläufigen Rechtsschutzes ein mutmaßlicher Verletzer in China im Rahmen eines Verletzungsprozesses bei „Gerichten und Behörden ohne weiteres durch einen Nichtigkeitseinwand eine Aussetzung des Verfahrens herbeiführen, bis die ... zuständige SIPO über die Gültigkeit des Patents entschieden hatte. Da die Nichtigkeitsverfahren ... mindestens zwei Jahre dauerten, konnte der .. Verletzer in der Zwischenzeit die patentgeschützten Erzeugnisse herstellen und verkaufen, auch wenn sein Nichtigkeitseinwand völlig aus der Luft gegriffen war.“[31]

2.2 Änderungen im Markenrecht

Das chinesische Markengesetz wurde am 27.10.2001 nach der Markenrechtsrevision in 1993 (in Folgenden; chin. MarkenG2001) vom Volkskongress zum zweiten Mal revidiert und trat am 01.12.2001 in Kraft.[32] Es stammt ursprünglich aus dem Jahre 1982 und wurde offiziell am 01.03.1983 verabschiedet.[33] Die Einteilung der Produkte und Dienstleistungen, für die Marken registriert werden, erfolgt nach der Klassifikation des Nizza-Abkommens, dem sowohl Deutschland als auch die damalige VR China beigetreten sind. Demnach beginnt der Rechtsschutz ab Registrierung und nicht ab Anmeldung, dazwischen können zwölf bis 18 Monate liegen.[34]

2.2.1 Kreis der Antragsteller

Durch die zweite Revision des Markengesetzes erweitert sich der Kreis der Antragsteller. Neben den chinesischen Einheiten, gewerbetreibenden chinesischen natürlichen Personen, sowie ausländischen Unternehmen und ausländischen natürlichen Personen können nach der zweiten Revision des chin. MarkenG 2001 auch nichtgewerbetreibende chinesische Personen eine Marke in China beantragen.[35] Außerdem wurde gemäß Art. 5 chin. MarkenG 2001 festgelegt, dass zwei oder mehrere natürliche juristische Personen als auch andere Organisationen eine gemeinsame Marke beantragen, um damit das Markenrecht gemeinsam verwerten zu können.[36] Mit dieser Regelung verspricht man sich die Schlichtung von Markenstreitigkeiten „bei denen eine Marke von mehreren Personen ... an verschiedenen Orten gleichzeitig benutzt wird und es sehr schwierig festzustellen ist, wer die Marke zuerst benutzt hat.“[37]

[...]


[1] [Produktpiraten, 2005].

[2] Vgl. [Schutz, 2005].

[3] [Situation, 2005].

[4] Vgl. [Markenpiraterie, 2005].

[5] Vgl. [TRIPs, 2001] S. 3.

[6] [TRIPs, 2001] S. 3.

[7] Vgl. [Gewerbliche Schutzrechte, 1987] S. 46.

[8] Vgl. [Patentrecht, 2003] S. 174.

[9] [Patentrecht, 2003] S. 174.

[10] Vgl. [Wirtschaftsrecht, 1999] S. 60.

[11] Vgl. [Patentverletzungen, 2005].

[12] Vgl. [Patentverletzungen, 2005].

[13] Vgl. [Wirtschaftsrecht, 1999] S. 60.

[14] Vgl. [Patentrecht, 2003] S. 176.

[15] Vgl. [Patentrecht, 2003] S. 175.

[16] [Patentrecht, 2003] S. 175.

[17] Vgl. [Patentrecht, 2003] S. 175.

[18] [Patent law, 2002].

[19] Vgl. [Wirtschaftsrecht, 1999] S. 60.

[20] [Patentrecht, 2003] S. 177.

[21] [TRIPS Part III, 2002].

[22] [Patentrecht, 2003] S. 177.

[23] [Patent law, 2002].

[24] Vgl. [Patentrecht, 2003] S. 177.

[25] [Patentrecht, 2003] S. 177.

[26] Vgl. [Patentrecht, 2003] S. 177.

[27] [Wirtschaftsrecht, 1999] S. 69.

[28] Vgl. [Patent law, 2002].

[29] [Patent law, 2002].

[30] Vgl. [Patentrecht, 2003] S. 178.

[31] [Patentrecht, 2003] S. 178.

[32] Vgl. [Patentrecht, 2003] S. 174.

[33] Vgl. [Wirtschaftsrecht, 1999] S. 63.

[34] Vgl. [Rechtsgrundlage, 2004].

[35] Vgl. [Patentrecht, 2003] S. 179.

[36] Vgl. [Trademark law, 2002].

[37] [Patentrecht, 2003] S. 179.

Final del extracto de 39 páginas

Detalles

Título
Rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Markenpiraterie in China
Universidad
Reutlingen University  (Production Management)
Calificación
1,3
Autor
Año
2006
Páginas
39
No. de catálogo
V70000
ISBN (Ebook)
9783638614290
ISBN (Libro)
9783638725453
Tamaño de fichero
545 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtliche, Maßnahmen, Bekämpfung, Markenpiraterie, China
Citar trabajo
MSc. Oliver Pausch (Autor), 2006, Rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Markenpiraterie in China, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70000

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