Gemeinsame Europäische Asylpolitik


Tesis, 2006

128 Páginas, Calificación: 1


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Menschenrechte
2.1 Einleitung
2.2 Verbindung zwischen Menschenrechten und Asyl
2.3 Das asylpolitische Dilemma
2.4 Völkerrechtliche Verträge
2.4.1 Die Genfer Flüchtlingskonvention
2.4.1.1 Das Schutzsystem der GFK
2.4.1.2 Non-Refoulement
2.4.1.3 Schranken des Non-Refoulement-Prinzips
2.4.1.4 Abgrenzung zwischen Non-Refoulement und Asylrecht
2.4.2 Die Europäische Menschenrechtsdeklaration
2.4.2.1 Beurteilung EMRK
2.5 Bedeutung von Menschenrechten

3. Grundlagen der gemeinschaftlichen Asylpolitik
3.1 Das Binnenmarktkonzept
3.2 Das Schengener Abkommen

4. Zwischenstaatliche Zusammenarbeit der 12 Mitgliedsstaaten vor Maastricht
4.1 Bewertung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit vor Maastricht

5. Organisatorische Struktur der Zusammenarbeit
5.1 Primärrechtliche Grundlagen
5.1.1 Vertrag von Maastricht
5.1.2 Vertrag von Amsterdam
5.1.2.1 Rolle der Entscheidungsträger
5.1.2.2 Rechtsmittel
5.1.2.3 Rolle der Rechtssprechung
5.1.3 Die Europäische Verfassung
5.2 Bewertung

6. Zielvorstellungen der Union

7. Asylstatistiken
7.1 Gesamtzahl Flüchtlinge
7.2 Verteilung der Asylanträge auf MS
7.3 Asylanträge nach Herkunftsländern
7.4 Anerkennungsquoten
7.4.1 Anerkennungsquoten für Asylbewerber aus Afghanistan
7.4.2 Anerkennungsquoten für Asylbewerber aus der Russischen Föderation
7.5 Maßnahmen auf EU-Ebene

8. Rechtliche Harmonisierung
8.1 Kriterien zur Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaates (Dubliner System)
8.1.1 Rechtsgrundlage
8.1.2 Rangfolge der Kriterien
8.1.3 Aufnahme und Wiederaufnahme
8.1.4 EURODAC
8.1.5 Analyse
8.2 Mindestnormen für die Verfahren der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des Flüchtlingsstatus
8.2.1 Rechtsgrundlage
8.2.2 Garantien für die Prüfung der Asylanträge
8.2.3 Beschleunigte und spezifische Verfahren
8.2.4 Rechtsmittel
8.2.5 Analyse
8.3 Anerkennungsrichtlinie
8.3.1 Analyse
8.4 Vorübergehender Schutz
8.4.1 Rechtsgrundlage
8.4.2 Analyse
8.5 Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
8.5.1 Rechtsgrundlage
8.5.2 Inhalt
8.5.3 Analyse
8.6 Weitere bedeutende Harmonisierungsbestrebungen

9. Externe Aspekte der Asylpolitik
9.1 Bedarf für Kooperation
9.2 Ein gesamtheitlicher Ansatz
9.3 Europäische Nachbarschaftspolitik
9.3.1 Die ENP und bestehende Instrumente
9.3.1.1 MEDA
9.3.1.2 TACIS
9.3.1.3 CARDS
9.3.1.4 AENEAS
9.4 Regionale Schutzzonen
9.5 High Level Working Group on Migration
9.6 Analyse

10. Rück- und Ausblick
10.1 Leichter zugängliche Asylsysteme
10.1.1 Neuansiedlungsprogramme
10.1.2 Asylverfahren außerhalb von Europa (Transitcamps)
10.1.3 Botschaftsverfahren und humanitäre Visa
10.2 Lastenteilung
10.3 Rechtsstaatsorientierter Ansatz

11. Literaturverzeichnis
11.1 Gedruckte Quellen
11.2 Internetquellen

Danksagung

Diese Diplomarbeit widme ich allen Menschen die mich bisher durch mein Leben begleitet haben und einen positiven Einfluss auf mich hatten. Besonders erwähnen möchte ich meine Familie. Meinen Vater dafür obwohl er gewusst hätte das das Studium seines Sohnes einige Umwege nimmt wohl schon in jungen Jahren mehr graue Haare gehabt hätte aber trotzdem immer hinter mir stand. Meiner Schwester Irene herzlichen Dank für das Korrekturlesen, eine Leuchte im Dickicht der Beistriche. Unter meinen Freunden möchte ich Chris besonders hervorheben, der mir bereits ein Freund war zu einem Zeitpunkt wo ich das Wort noch nicht richtig verstanden habe.

A whole bunch of gratitude and a lot of hugs I want to send to Brygida. The woman who put me on the map of this world. Without your nearness and affection a lot of things would have been not possible, inclusive this work. Thank you Brygidus!

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In den achtziger und zu Beginn der neunziger Jahre stieg die Anzahl der Asylsuchenden in Europa deutlich an: von rund 75.000 im Jahr 1983 auf über 700.000 im Jahr 1992. Seitdem nehmen die Asylantragszahlen insbesondere in den westeuropäischen Staaten mit kurzen Unterbrechungen wieder stetig ab.[1] Das Recht auf Asyl bleibt aber umstritten. Der Vorwurf lautet das nicht schutzbedürftige Personen dieses Recht nur dafür ausnützen um zumindest vorübergehend an einen legalen Aufenthaltstitel zu gelangen. Quer durch die europäischen Staaten wurden Maßnahmen erlassen um den Zugang zum Asyl zu erschweren und diesen Status weniger attraktiv zu machen.

Zur gleichen Zeit als sich in Europa die Krise des Asylsystems herauskristallisierte ist auch die Europäische Union stärker in den Vordergrund eines gemeinsamen Zusammenlebens in Europa gerückt. Mit der Aufhebung der Binnengrenzen wurde ein wichtiger Integrationsschritt vollzogen, der zentrale Regelungskompetenzen des Nationalstaates, das Recht auf Kontrolle der eigenen Grenzen, auf einer anderen, einer Europäischen Ebene verankert hat.

Die Mitgliedsstaaten der Union haben gemeinsame Interessen. Die Entstehung eines Raums ohne Binnengrenzen hat die Zuwanderungspolitik und mit ihr das Recht auf Asyl in diesen Interessensraum gebracht. Die gemeinsame Wahrung dieser Interessen wurde zuerst auf zwischenstaatlicher Ebene ohne Einbindung der Institutionen der EU vollzogen. Die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit finden sich einerseits noch heute in den Grundlagen der gemeinsamen Asylpolitik wieder, andererseits ist dieser Weg ohne Einbindung der EU auch auf seine Grenzen gestoßen. Die mangelnde Koordinierung, einzelstaatliche Sonderwege und die fehlendem Mechanismen zur Streitschlichtung haben die erreichten Übereinkünfte teils wieder konterkariert.

Erst durch den Vertrag von Amsterdam hat die EU die primärrechtlichen Kompetenzen erhalten um von einer gemeinsamen europäischen Asylpolitik zu sprechen. Die nationalen Asylverfahren bleiben in all ihrer Unterschiedlichkeit weiterhin bestehen. Die Verabschiedung von Mindestnormen kann aber wenn schon nicht zu einer echten Harmonisierung, zumindest doch zu einer Annäherung der nationalen Politiken beitragen.

Das Recht auf Asyl ist in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert. Dieses Recht dreht sich ja prinzipiell um nichts weiteres als um die Aufrechterhaltung, die Bewahrung der Menschenrechte von verfolgten Menschen. Menschenrechte haben einen universellen Charakter. Sie gelten für jeden, unabhängig von seiner Religion, seiner Staatsbürgerschaft, seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner politischen Überzeugung. Der Staat ist dazu verpflichtet die Menschenrechte zu schützen. Im Fall von verfolgten Menschen, denen ihr Beschützer, ihr Staat zum Feind geworden ist müssen andere Staaten die universellen Rechte der Flüchtlinge schützen.

Die MS der Union und die EU selbst bekennen sich zum Schutz der Menschenrechte. Das Recht auf Asyl, wie es in der Menschenrechtsdeklaration, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention kodifiziert ist Teil der nationalstaatlichen Rechtsordnungen und schränkt damit die Möglichkeiten der Staaten ein wie sie Menschen, die Asyl beantragen behandeln können. Die Union als Summe ihrer Mitgliedsstaaten und als eigener Rechtskörper ist an dieselben Gesetzesmaterien gebunden. Menschenrechte setzen dem politischen Spielraum also Grenzen. Um die Möglichkeiten der europäischen Asylpolitik zu verstehen und die Qualität dieser Politik in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte zu beurteilen muss man sich zuerst mit den völkerrechtlichen Verträgen beschäftigen in denen diese Rechte verbrieft sind.

In den weiteren Kapiteln dieser Arbeit spanne ich einen Bogen von den Grundlagen der gemeinsamen Asylpolitik, über die erfolgte rechtliche Harmonisierung, bis hin zu den externen Aspekten der Asylpolitik. Das internationale Schutzsystem beginnt und endet nicht an den Grenzen der Europäischen Union. Die EU ist mit der Aufnahme oder Nichtaufnahme von Flüchtlingen Teil dieses Schutzsystems. Ihre Handlungen haben unmittelbaren Einfluss auf das Wohlergehen von Menschen, auch wenn sich viele der Existenz dieser Menschen niemals bewusst sein werden.

2. Menschenrechte

2.1 Einleitung

Der völkerrechtliche Straftatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ wurde juristisch erstmals 1946 zur Ahndung von Kriegsverbrechen für die Nürnberger- und Tokioter Prozesse definiert und benutzt. Diese Maßnahme war damals nicht unumstritten, da nach rechtsstaatlichen Prinzipien eigentlich nur Verbrechen verfolgt werden konnten, die nach dem Erlass des entsprechenden Gesetzes begangen wurden. Dieser neue Straftatbestand war auf die Argumentation der Verteidiger im Nürnberger Kriegsver-brecherprozess abgestimmt, die die Position vertraten, dass der Verstoß gegen die Menschenrechte nicht gegen das deutsche Recht verstieß und einer “Wir können tun, was wir wollen Mentalität“ entsprach.[2] Die Schlussfolgerung auch aus Anlehnung an diese Argumentation war, dass Menschen eine letztgültige Garantie ihrer Sicherheit in einem Rechtssystem haben sollten, das den Vorrang gegenüber der nationalen Rechtsordnung dokumentiert.

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 1948 verkündet und ist eine Liste individueller Rechte, zu deren Beachtung die Staaten aufgefordert werden. Die Erklärung selbst ist nur eine Empfehlung und somit kein rechtlich bindender Text. Diese Lücke wurde durch zahlreiche internationale Verträge geschlossen, die auf dieser Erklärung beruhen. Der erste und nur für europäische Unterzeichner bindende Vertrag dieser Art ist die Europäische Deklaration der Menschenrechte von 1950.[3]

2.2 Verbindung zwischen Menschenrechten und Asyl

The moral basis to the entire refugee issue involves the upholding of human rights and dignity and is standardized by international legal obligations established in a number of documents.[4]

Flüchtlinge sind eine Anomalie des Rechts. Es handelt sich bei ihnen um Menschen die durch die geltenden Rechte des Völkerrechts nicht einmal mittelbar geschützt werden, da Völkerrecht zwischen Staaten abgeschlossen wird und die Verbindung des Individuums zum Staat durch seine Staatsangehörigkeit hergestellt wird.[5] Die Flüchtlingseigenschaft ist ja gerade daran gebunden, dass sich die betroffenen Menschen des Schutzes durch den früheren Heimatstaat nicht bedienen konnten oder wollten.[6]

Ein juristisches Gegenmittel für den fehlenden Schutz durch den Heimatstaat ist das Prinzip der Universalität der Menschenrechte, das besagt das die niedergelegten Rechte und Freiheiten allen der Herrschaftsgewalt der Staaten unterstehenden Personen zu stehen.[7]

Everet Alkema stellt fest

The international community in principle has moved from the concept of citizens rights to that of human rights in the sense of basic rights, those apply to all human beings, irrespective of their nationality, but subject to a number of quite far reaching exemptions to this rule.[8]

Das Recht auf Leben, das Recht auf Integrität der Person und die Würde des Menschen sind unantastbar. Diese grundlegenden Rechte haben die Eigenschaft, dass sie unabhängig von der Staatsbürgerschaft von keinem Staat, selbst im allgemeinen Interesse verneint werden können.[9]

Zwischen Menschenrechten und Flüchtlingen besteht eine dreifache Beziehung[10]

- Schutz aufgrund der Verletzung von Menschenrechten
- Menschenrechtsschutz ist der Ausdruck des Schutzes
- Wiederherstellung der Menschenrechte als Voraussetzung zur Rückkehr

Das Recht seinen Heimatstaat zu verlassen und das Recht Asyl zu suchen, das in Artikel 14 der Menschenrechtserklärung verbürgt ist, sind ebenfalls international anerkannt. Das Problem ist, dass diesen beiden Rechten kein entsprechendes Recht auf Einreise gegenübersteht. Im Völkerrecht ist kein Recht auf Aufnahme gewährleistet. Die Menschenrechtserklärung, die EMRK, die GFK und UN-Menschenrechtspakte garantieren kein subjektives Recht auf politisches Asyl.[11]

Kein Staat ist dazu verpflichtet Fremde in sein Staatsgebiet einreisen zu lassen, oder ihnen dort einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt zu gewährleisten. Der amerikanische Supreme Court hat in einem Statement von 1893 das Recht auf Kontrolle der Staatsgrenzen als ein natürliches und unveräußerliches Recht einer jeden unabhängigen und souveränen Nation bezeichnet. Auch heute wird dieses Recht als eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit, die Unabhängigkeit und das Wohlergehen von Staaten angesehen.[12]

Zur Verringerung der Zahl der Asylsuchenden setzen Staaten auf fremdenrechtliche Maßnahmen, wie[13]

- Verweigerung der Einreise
- Verweigerung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts
- Zügige Aufenthaltsbeendigung

Das sind aber auch genau die Mittel und Wege, die durch die Genfer Flüchtlingskonvention und Menschenrechtsstandards eingeschränkt werden. Das freie Ermessen der Staaten in der selbständigen Regelung der Einreise, des Aufenthalts und der Ausweisung ist Schranken unterworfen.

Das Recht auf Abweisung wird durch völkerrechtliche Verträge begrenzt. Diese lassen aber in der Regel dem Aufenthaltsstaat die Freiheit über das Vorliegen der Abweisungsgründe zu entscheiden.[14]

Eine Ausweisung darf nicht willkürlich erfolgen. Durch die Einreise ist ein Staat gegenüber Fremden zur Einhaltung des völkerrechtlichen Fremdenrechts verpflichtet. Der Fremde hat einen bestimmten Status erlangt, den der Aufenthaltsstaat nicht ohne weiteres beenden kann. Der Staat ist berechtigt auszuweisen, wenn ein völkerrechtlich anerkannter Ausweisungsgrund vorliegt. Eine völlig unbegründete Ausweisung, aber auch eine Ausweisung aus privaten Gründen, etwa zur Befriedigung privater Rache oder Ausschaltung von wirtschaftlicher Konkurrenz ist somit völkerrechtswidrig. Der Aufenthaltsstaat entscheidet grundsätzlich selbst ob sachliche Gründe für eine Abweisung vorliegen. Das Völkerrecht erkennt dem Staat einen weiten Ermessungsspielraum zu, das Recht zur Massenausweisung wird hingegen nur in ganz engen Grenzen zugelassen, so dass teilweise sogar von einem Verbot der Massenausweisung gesprochen werden kann.[15]

Bestimmte Rechte sind unabänderlich, selbst unter außergewöhnlichen Umständen darf man von ihnen nicht abweichen. Jeder, unabhängig davon, ob Staatsangehöriger, Ausländer, Migrant oder Flüchtling, ob legal oder illegal im Staatsgebiet anwesend profitiert von ihnen.[16]

Das Wesen dieser Rechte ist im Art. 3 der EMRK und Art. 33 der GFK kodifiziert.[17] Niemand soll der Gefahr der Folter, der unmenschlichen Behandlung oder Strafe, innerhalb des Staatsgebietes oder indirekt in einem anderen Staat als Konsequenz der nicht erlaubten Einreise oder Ausweisung ausgesetzt werden. Jeder Mensch, unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft, hat das Recht auf ein faires Verfahren und den Zugang zu Rechtsmitteln.[18]

Elspeth Guild fasst die Verpflichtung der EU folgend zusammen:

“The relevant human right treaties to which the European Union has referred in the Treaty of Amsterdam and the Tampere Conclusions, control and structure sovereign state powers in the topic of admission, removal, treatment and protection of non nationals. Therefore the European Union and its MS must ensure that their laws and policies comply with these international legal requirements, and that otherwise permissible restrictions are not imposed in a discriminatory manner.”[19]

2.3 Das asylpolitische Dilemma

Das Asylrecht ist nicht irgendeine Rechtsinstitution. Es ist ein Prüfstein für freie Gesellschaften. Wer Freiheit und Menschenrechte für sich selbst reklamiert, aber Opfer von Gewalt und Verfolgung aus anderen Ländern die Tür weist, stellt sein politisches und moralisches Selbstverständnis und dessen Grundlagen in Frage.[20]

Die ethische und Wertbesetzte Dimension der Migrationssteuerung ist von zentraler Bedeutung. Natürlich sind tausende Kilometer lange See- und Landgrenzen schwer zu kontrollieren und abgelehnte Asylbewerber durch ein Abtauchen in die Illegalität oder mangels Rücknahmeabkommen schwer in ihre Heimatländer abschiebbar. Durchführbar wären solche Maßnahmen aber sehr wohl falls der politische Wille zu Ihrer Umsetzung gegeben wäre. Ein kurzer Blick zurück in die Geschichte führt die Wirksamkeit des eisernen Vorhangs als Migrationsbarriere vor Augen. Ein Blick in die Gegenwart zeigt den rücksichtslosen Umgang mit Gastarbeitern im Nahen Osten, für die keine Möglichkeit besteht ihren Aufenthalt nach seiner Befristung zu verlängern.

Die Problematik verschärfter Maßnahmen liegt weniger im instrumentellen als im normativen Bereich. Die besondere Bedeutung der Menschenrechte ist im europäischen Kulturkreis tief verankert. Es ist unverkennbar, das moralische Grundfragen, die sich aus der Migrationsproblematik ergeben, mit Blick auf ein Weltethos diskutiert werden, wie es etwa Archer als normative Basis einer „Sociology for One“ fordert und in dessen Mittelpunkt das globale Verantwortungsgefühl für das Lebensschicksal aller Menschen steht. Daraus lässt sich ableiten, dass Menschen überall auf der Welt ein potentiell, moralisch begründetes Recht auf Zuwanderung haben, dass der Souveränität der jeweiligen Zielstaaten übergeordnet ist.[21]

Das grundlegende moralische Dilemma, vor dem westliche Staaten bei der Migrationssteuerung heute stehen, ist darin zu sehen, dass sie die Menschenrechte von Migranten genauso ernst nehmen müssen, wie die Ansprüche ihrer eigenen Staatsbürger . Ein ungesteuerter Zuzug von Flüchtlingen oder alleine das Gefühl das dieser Prozess nicht steuerbar ist, oder als Ausweichmöglichkeit verwendet wird um die begrenzten legalen Zuwanderungskontigente zu umgehen wird von breiten Teilen der Bevölkerung nicht akzeptiert und führt zum Übergang der Asylthematik in die politische Manövriermasse von Populisten. Der politische Slogan des „Wir für Euch“ oder in seiner implizierten Spiegelseite des „Wir gegen Euch“ bedeutet in seiner Logik nämlich nicht ein laut ausgesprochenes Ja zu einen humanitären Zugang zur Asylthematik.

Man könnte also sagen, dass Zuwanderungswillige, Zielstaaten und deren Staatsangehörige gewissermaßen miteinander bezugnehmend auf vorhandene Ressourcen und die allgemeinen Menschenrechte den Zuzug aushandeln, und zwar unabhängig davon, ob Migration von den Zielstaaten erwünscht wird oder nicht.

Um die nicht kontingentierte Migration steuern zu können, muss man zwischen Alternativen wählen oder eine richtige Abstimmung zwischen ihnen finden, die alle mit einer potentiellen Verletzung humanitärer liberaler Werte einhergehen oder ein Handeln das sich auf eine „absolute höhere“ Moral beruft in eben dieser Absolutheit nicht mehr möglich erscheinen lässt. Eine liberale und großzügige Verfahrensgestaltung bei gleichzeitig stärkerer Abschottung steht dabei einem bestmöglichen Schutz für verfolgte Menschen gegenüber der dabei aber eine liberale Verfahrensgestaltung in ihrer Reichweite einschränkt.[22]

UNHHR bringt die politischen Konsequenzen dieses normativen Migrationsdiskurses folgendermaßen zum Ausdruck:

Es geht jetzt nicht darum Barrieren zu errichten, um Menschen den Zugang zu den reichen Ländern zu versperren, sondern Flüchtlings- und Migrationsbewegungen so zu steuern, dass die Menschenrechte und die humanitären Prinzipien gewahrt und gleichzeitig die legitimen Sorgen von Staaten und deren Gesellschaften nicht vernachlässigt werden.[23]

Die Verletzlichkeit der nationalen Außengrenzen gehört zum Erscheinungsbild liberaler Staaten. Die Vermischung der Begriffe Flucht und Migration ist angesichts komplexer Konfliktsituationen unausweichlich und es ist mühsam im Einzelfall eine Entscheidung zu treffen. Würde man jedoch die beiden Kategorien gänzlich abschaffen, so würden Flüchtlinge wie Migranten behandelt und damit den spezifischen Schutz, den das Asyl gemäß international anerkannten Rechtsnormen bietet, verlieren.[24]

[...]


[1] Julia Tschätzsch, Asylmigration nach Europa, Westfälische Universität, Münster 2005

[2] Iain Cameron, An introduction to the European Convention on Human Rights, S.14

[3] ebenda, S.17

[4] Selm Thorborn, Refugee Protection in Europe – Lesson of the Yugoslav Crisis, S. 104

[5] Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht BD 1 Völkerrechtlicher Rahmen, S.5

[6] ebenda, S.37

[7] Klaus Barwig, Asylrecht im Binnenmarkt, S. 241

[8] Everet A. Alkema, The domestic implementation of the ECHR in Western and Eastern Europe, S. 119

[9] Elspeth Guild, Implementing Amsterdam, S. 45

[10] Joanne von Selm Thorburn, Refugee Protection in Europe – Lesson of the Yugoslav Crisis, S. 43

[11] Martin Schieffer, Zusammenarbeit der EU-Mitgliedsstaaten in den Bereichen Asyl und Einwanderung, S 18

[12] Gilbert Hanno Gornig, Das Refoulement Verbot im Völkerrecht, S. 2

[13] Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht BD 1 Völkerrechtlicher Rahmen, S. 1

[14] Gilbert Hanno Gornig, Das Refoulement Verbot im Völkerrecht, S. 4

[15] Gilbert Hanno Gornig, Das Refoulement Verbot im Völkerrecht, S. 6 - 8

[16] Elspeth Guild, Implementing Amsterdam, S. 146

[17] Alle Mitgliedssaaten der Europäischen Union sind auch Vertragsstaaten der EMRK und der GFK. Die Verpflichtungen dieser Vertragswerke gelten auch für Staaten die den Beitritt in die EU anstreben.

[18] ebenda, S. 147

[19] ebenda, S. 151

[20] Thomas Müller Schneider – Zuwanderung in westliche Gesellschaften, S. 42

[21] ebenda, S.41

[22] Thomas Müller Schneider, Zuwanderung in westliche Gesellschaften, S. 308

[23] ebenda, S. 308

[24] Karl Husa, Internationale Migration, S. 152

Final del extracto de 128 páginas

Detalles

Título
Gemeinsame Europäische Asylpolitik
Universidad
University of Linz  (Gesellschafts- und Sozialpolitik)
Calificación
1
Autor
Año
2006
Páginas
128
No. de catálogo
V70539
ISBN (Ebook)
9783638616522
Tamaño de fichero
949 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Europäische Union, als Akteur in der Entwicklung einer europaweiten Asylpolitik, ist in den letzten Jahren zunehmend in die Rolle eines gestaltenden und nicht nur moderierenden Motors hineingewachsen. Meine Diplomarbeit behandelt die Asylpolitik auf der Ebene der Europäischen Institutionen, setzt diese Politik, da sie nicht aus heiterem Himmel entstand in den Kontext mit den nationalen Entwicklungen und in den ursprünglichen Entstehungszusammenhang der Menschenrechtspolitik.
Palabras clave
Gemeinsame, Europäische, Asylpolitik
Citar trabajo
Mag. Alexander Langthaler (Autor), 2006, Gemeinsame Europäische Asylpolitik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70539

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