Materielle immissionsschutzrechtliche Anforderungen bei Windkraftanlagen


Trabajo Escrito, 2005

14 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Gliederung

1. Einleitung und Begriffsklärung
1.1. Schutzgüter des Immissionsschutzrechts
1.2. Anwendungsbereich des BImSchG
1.3. Immissionen und Emissionen
1.3.1. Luftverunreinigungen
1.3.2. Lärm
1.3.3. sonstige Umwelteinwirkungen
1.4. Schädlichkeitsgrenze
1.4.1. Spezialbestimmungen
1.4.2. Abwägung

2. Anlagenbezogener Immissionsschutz
2.1. Begriff der Anlage
2.2. Genehmigungsbedürftige Anlagen
2.2.1. Betreiberpflichten genehmigungsbedürftiger Anlagen ...
2.3. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
2.3.1. Betreiberpflichten bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

3. Immissionsschutz bei Windkraftanlagen
3.1. Einführung
3.2. Schallimmissionen bei Windkraftanlagen
3.3. Schattenwurf
3.4. Sonstige Immissionen
3.4.1. Turbulenzen und Abschattungen
3.4.2. Disko-Effekt

4. Exkurs - Gesetzesänderung ab dem 01.07.2005

5. Literatur

1. Einleitung und Begriffsklärung

Öffentlicher Immissionsschutz wird vor allem durch das Bundesimmissionsschutzgesetz gewährt.1

1.1 Schutzgüter des Immissionsschutzrechts

Schutzgüter des Immissionsschutzrechts sind gem. § 1 I Bundesimmissi- onsschutzgesetz (BImSchG) Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Was- ser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Die allgemeine Definition unterscheidet einen restriktiven und einen normativen Umwelt- begriff. Der restriktive Umweltbegriff zählt die Kultur- und Sachgüter nicht zu den natürlichen Lebensgrundlagen, während diese Güter beim normati- ven Begriff mit in den Bereich des Immissionsschutzes einbezogen wer- den.2

1.2 Anwendungsbereich des BImSchG

Der Anwendungsbereich des BImSchG umfasst die Gegenstände des § 2 Abs. 1 BImSchG, besonders hervorzuheben ist dabei die Nr. 1, die sich auf den anlagenbezogenen Immissionsschutz bezieht.3 Um Konflikten mit spezialgesetzlich geregelten Materien aus dem Weg zu gehen sieht § 2 II BImSchG Ausnahmen vor für Flugplätze, kerntechnische Anlagen, nukleare Vorrichtungen und Geräte sowie Kernbrennstoffe.4

1.3 Immissionen und Emissionen

Unter Immissionen versteht man einwirkende Luftverunreinigungen auf Schutzgüter des Immissionsschutzrechtes, vgl. § 3 II BImSchG. Immissionen treten also am Einwirkungsort auf. Emissionen dagegen stellen die Quelle der Einwirkung auf Schutzgüter des Immissionsschutzrechtes dar, vgl. § 3 III BImSchG.

Emissionen sind also immer einer bestimmten Anlage zuzuordnen, während Immissionen nicht anlagenbezogen sind.

Die beiden Hauptproblemfälle der Immissionen sind Luftverunreinigungen und Lärm.5

1.3.1 Luftverunreinigungen

Luftverunreinigungen sind nach der Definition des § 3 IV BImSchG Verän- derungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Größte Belastungsquellen der Luft sind die Industrie, private und gewerbliche Feuerungsanlagen sowie der Fahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr. Die wichtigsten Schadstoffe sind Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlenmono- xid, Kohlendioxid, die FCKW, Ozon, Methan und schließlich diverse Arten von Staub und Ruß.6

1.3.2 Lärm

Hauptquellen der Lärmbelastung sind Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, der Lärm gewerblicher Anlagen, Baulärm und nicht zuletzt der allgemeine Wohnlärm. „Geräusche“ im Sinne von § 3 II BImSchG sind von Menschen hörbare Einwirkungen, die durch Schallwellen verbreitet werden. Als Lärm werden störende Geräusche bezeichnet, die körperliche und seelische Schäden verursachen können.7

1.3.3 sonstige Umwelteinwirkungen

Erschütterungen sind niederfrequente, mechanische Schwingungen fester Körper, insbesondere durch Bautätigkeiten und Verkehrsströme. Bei Licht und Wärme handelt es sich um Spezialfälle von Strahlung. Au- ßerdem zu Strahlung zählen Mikrowellen-, UV- und Radarstrahlung sowie die elektromagnetische Strahlung, z.B. durch Mobilfunksendeanlagen oder ähnliche Einrichtungen. Nicht zu Strahlung gem. § 3 III BImSchG gehören Strahlungsarten wie Alpha-, Beta- und Gamma-Strahlung, die gem. § 2 II S. 1 BImSchG dem Atomgesetz zugeordnet ist.8

1.4 Schädlichkeitsgrenze

Nicht jede Immission hat zu unterbleiben, sondern es wird für jede Art von Immission im konkreten Fall eine Schädlichkeitsgrenze bestimmt. Die Be- stimmung der Schädlichkeitsgrenze erfolgt durch vielfältige Spezialbe- stimmungen. Falls keine davon einschlägig, wird auf eine Abwägung zu- rückgegriffen.9

1.4.1 Spezialbestimmungen

Zu aller erst wären dies Rechtsverordnungen gem. §§ 7, 23, 32 ff., 43 BImSchG. § 48 BImSchG ist die Ermächtigungsgrundlage für Rechtsver- ordnungen zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der EG. Darüber hinaus finden sich Spezialbestimmungen in Technischen Anleitungen als Verwaltungsvorschriften, vor allem die TA Luft und die TA Lärm besitzen erhebliche Praxisbedeutung.10 „TA-Luft gilt für die Genehmigung und Ü- berwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen, wird von Behörden und

Rechtsprechung jedoch auch, soweit sie Immissionswerte vorschreibt, zur Beurteilung der Immissionsbelastung durch Luftverunreinigungen herangezogen, die nicht von genehmigungsbedürftigen Anlagen stammen.“11 TA-Lärm „gilt nur für genehmigungsbedürftige Anlagen, wird von Verwaltung und Rechtsprechung aber auch zur Beurteilung von Immissionen aus nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen herangezogen.“12

1.4.2 Abwägung

Sind keine Spezialbestimmungen einschlägig, ist eine Abwägung der un- terschiedlichen Interessen notwendig. Maßgebend sind einerseits Schutz- würdigkeit und Schutzbedürftigkeit des von der Immission Betroffenen, auf der anderen Seite aber auch das Interesse des Emittenten. In dieser Abwägung sind auch bereits vorher schon existente Belastungen, Mitver- antwortung des von der Immission Betroffenen zu berücksichtigen.

2. Anlagenbezogener Immissionsschutz

„Der besondere Auftrag zur integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen bezieht sich nach § 1 Abs. 2 BImSchG auf den Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen.“13

2.1 Begriff der Anlage

Nach § 3 Abs. 5 BImSchG sind Anlagen

- gem. Nr. 1 Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- gem. Nr. 2 Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche tech- nische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht § 38 BImSchG unterliegen. Dies erfasst etwa nur auf einem Grundstück eingesetzte Fahrzeuge wie Lastwagen, Gabelstapler oder andere Spezialfahrzeuge.
- gem. Nr. 3 Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten ausgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.14

Eine Anlage muss dauerhaft oder mindestens regelmäßig genutzt werden, nur sporadische Nutzung reicht nicht aus. Zur Anlage zählen auch sog. Nebeneinrichtungen wie Vorratslager, Abfalllager etc. Insgesamt ist der Anlagenbegriff weit gefasst und nach dem Willen des Gesetzgebers auch weit zu interpretieren.

Keine Anlagen sind Menschen, Tiere und Erzeugnisse. Der Lärm oder die Luftverunreinigung einer Person, eines Hundes oder eines Gegenstandes an sich (Klaviermusik, Kindergeschrei, Hundegebell) ist daher keine Emis- sion einer Anlage. Einrichtungen wie Sportplätze, Kinderspielplätze, Grill- plätze oder Hundezwinger können aber als ortsfeste Einrichtungen gem.

[...]


1 vgl. Wolf, Joachim, Umweltrecht, S. 388 f.

2 vgl. ebd., S. 391.

3 vgl. ebd., S. 393.

4 vgl. Henkel, Michael; Sprenger, Bernhard, Arbeitsblätter Umweltrecht, 1985, S. 30.

5 vgl. Salzwedel, Jürgen (Hrsg.), Grundzüge des Umweltrechts, in: Beiträge zur Umweltgestaltung, S. 244 f.

6 vgl. ebd., S. 252 f.

7 vgl. ebd., S. 253 f.

8 vgl. Salzwedel, S. 254 f.

9 vgl. Henkel; Sprenger, S. 33.

10 vgl. Salzwedel, S. 263 ff.

11 ebd., S. 263.

12 ebd., S. 266.

13 Wolf, S. 391.

14 vgl. ebd., S. 394 f.

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Materielle immissionsschutzrechtliche Anforderungen bei Windkraftanlagen
Universidad
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Curso
Öffentliches Recht der Windenergienutzung
Calificación
1,0
Autor
Año
2005
Páginas
14
No. de catálogo
V72695
ISBN (Ebook)
9783638635363
Tamaño de fichero
440 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Materielle, Anforderungen, Windkraftanlagen, Recht, Windenergienutzung
Citar trabajo
Steffen Becker (Autor), 2005, Materielle immissionsschutzrechtliche Anforderungen bei Windkraftanlagen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72695

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