Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit. Die Jugendgerichtshilfe


Term Paper, 2007

14 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Geschichte der Jugendgerichtshilfe

3 Organisation der Jugendgerichtshilfe

4 Rechtliche Grundlagen

5 Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
5.1 Prophylaxe
5.2 Tätigkeitsfelder im Vorfeld der Hauptverhandlung
5.2.1 Beratung
5.2.2 Diversion
5.2.3 Haftvermeidung und Haftentscheidungsshilfe
5.2.4 Haftbetreuung und Haftverkürzungshilfe
5.3 Die Hauptverhandlung
5.4 Aufgabenfelder nach der Verhandlung
5.4.1 Weisungen und Auflagen
5.4.2 Bewährungshilfe
5.4.3 Betreuung im Strafvollzug

6. Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Laut Statistik des Bundeskriminalamtes wurden im Jahr 2005 in Deutschland 3.518.567 Kriminalfälle aufgeklärt und in deren Zusammenhang 2.313.136 Tatverdächtige erfasst. Bei 531.900 Tatverdächtigen handelte es sich um Jugendliche und Heranwachsende. Somit waren beinahe 23% aller Tatverdächtigen des Jahres 2005 zur Tatzeit zwischen 14 und 21 Jahren alt und gehörten zum Klientel der Jugendgerichtshilfe (vgl. Bundes-kriminalamt, 2005, S. 74).

Die hohe Zahl jugendlicher Straftäter sei nach Aussage des Bundeskriminalamtes im Prozess des Normlernens begründet, hinge mit zentralen Entwicklungsaufgaben des Jugendalters zusammen und sei ein notwendiges Begleitphänomen im Prozess der Entwicklung einer individuellen und sozialen Identität (vgl. Bundeskriminalamt, 2006, S. 357).

Aus diesen Aussagen erschließt sich die besondere Verantwortung der Arbeit der Jugendgerichtshilfe. Deren Aufgabe ist es, sich mit jugendlichen und heranwachsenden Straftätern auseinander zu setzen, ihre Einsicht im Hinblick auf begangene Straftaten zu wecken sowie durch den Einsatz erzieherischer Maßnahmen neue Straftaten zu verhindern.

Um dieser Aufgabe optimal gerecht zu werden steht dem Jugendgerichtshelfer ein breit gefächertes Tätigkeitsfeld zur Verfügung, welches ich im Folgenden beleuchte. Auch das Wissen über die geschichtlichen, organisatorischen und rechtlichen Hintergründe sind für die erfolgreiche Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe von grundlegender Bedeutung und werden in dieser Arbeit behandelt.

2 Geschichte der Jugendgerichtshilfe

Laut Müller erfolgte die erste gesonderte Aufführung jugendlicher Straftäter im Jahr 1882 mit der Veröffentlichung der Reichskriminalstatistik. Mit der Abgrenzung jugend-licher Straftäter wurde der Grundstein der heutigen Jugendgerichtshilfe gelegt. Die daraus resultierende Reformdiskussion der Jugendgerichtsbewegung zog erstmals die Persönlichkeit des Täters, dessen Lebensverhältnisse sowie das sinnvolle Verhältnis von Strafe und Erziehung in Betracht (vgl. Müller, 2004, S. 90).

Die Betreuung straffällig gewordener Jugendlicher im ersten Jugendgericht im Jahr 1908 erfolgte durch private Helferorganisationen. Erst mit der Verabschiedung des damaligen Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) im Jahr 1922 sowie des Reichs-jugendgerichtsgesetzes (RJGG) 1923 und der daraus folgenden Trennung von Jugend-strafrecht und Jugendhilferecht wurde die Zuständigkeit den Jugendämtern übertragen (vgl. Müller, 2004, S. 89 ff.).

1943 erfolgte eine Umgestaltung des Reichsjugendgerichtsgesetzes. Die Rechtsfolgen einer Straftat wurden unterteilt in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugend-gefängnis. Sowohl die Hitlerjugend als auch die Jugendgerichtshilfe waren im gesamten Strafverfahren heranzuziehen (vgl. Laubenthal, 1993, S. 11).

Im Jahr 1953 wurde im Jugendgerichtsgesetz festgelegt, dass nicht nur die Tatauf-klärung sondern auch die Ursachen der Straffälligkeit bei der Festlegung des Strafmaßes Beachtung finden müssen (vgl. Laubenthal, 1993, S. 12).

Trotz der getrennten Definition von Jugendstraf- und Jugendhilferecht verstand sich die Jugendgerichtshilfe in erster Linie als Hilfe für das Gericht. Erst in den letzten Jahren wurden die persönlichen, familiären und sozialen Strukturen der Täter näher in Betracht gezogen. Heute versteht sich der Jugendgerichtshelfer als Begleiter und Unterstützer. Er steht straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden zur Seite, ohne den Täter vor den Konsequenzen seiner Handlungen beschützen zu wollen.

3 Organisation der Jugendgerichtshilfe

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein jugendlicher Straftäter strafrechtlich belangt wird, hängt nach § 1 Abs. 2 JGG davon ab, wie alt er zur Tatzeit war.

Ab dem Alter von 14 Jahren kann gegen Jugendliche ein Strafverfahren eingeleitet werden. Sie sind vor dem Gesetz straffähig, werden vor Gericht jedoch nach dem Jugendstrafrecht beurteilt. Ab dem 18. bis zum 21. Geburtstag ist der Heranwachsende zivilrechtlich volljährig. Im Strafverfahren wird jedoch vom Richter entschieden, ob der Fall nach dem Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht behandelt wird (vgl. Jugend-gerichtshilfe Dresden, 2007).

Zum Klientel der Jugendgerichtshilfe gehören sowohl Jugendliche als auch junge Heranwachsende. Soweit nicht ausdrücklich getrennt behandelt, werde ich mich im Folgenden auf den Begriff des Jugendlichen beschränken.

Ausgehend vom Alter der zu betreuenden Personen ist es nachvollziehbar, dass die Jugendgerichtshilfe der Jugendhilfe zugeordnet ist. Entsprechend legt der Gesetzgeber im § 52 Abs. 1 SGB VIII die Mitwirkung des Jugendamtes im Verfahren fest. Die weitere Organisation überlässt der Gesetzgeber nach § 69 Abs. 1 SGB VIII den Land-kreisen und kreisfreien Städten als zuständigen Trägern der Jugendhilfe.

Nach finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Gesichtspunkten kann die Jugend-gerichtshilfe nun als Teil des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) oder auch als abgetrennte, spezialisierte Abteilung neben dem ASD agieren. Ebenso ist eine Zusammenarbeit mit der Abteilung Erziehungshilfe oder aber die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe als eigene Abteilung des Jugendamtes denkbar (vgl. Laubenthal, 1993, S. 47).

Alle diese Möglichkeiten haben Vor- sowie Nachteile. Während der Mitarbeiter des ASD oder der Erziehungshilfe Kenntnisse von kulturellen und sozialen Problemlagen in der Lebenswelt der Jugendlichen hat, ist es möglich, dass der spezialisierte Jugend-gerichtshelfer über besonders fundierte Rechtskenntnisse verfügt sowie eine intensivere Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Justiz pflegt (vgl. Laubenthal, 1993, S. 48 f.).

Nach § 76 SGB VIII dürfen auch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden. Die Verantwortung obliegt jedoch dem Jugendamt.

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Details

Title
Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit. Die Jugendgerichtshilfe
College
Leipzig University of Applied Sciences
Course
Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit
Grade
2,0
Author
Year
2007
Pages
14
Catalog Number
V74519
ISBN (eBook)
9783638783729
ISBN (Book)
9783638794930
File size
398 KB
Language
German
Keywords
Arbeitsfelder, Sozialen, Arbeit, Jugendgerichtshilfe, Arbeitsfelder, Sozialen, Arbeit
Quote paper
Kerstin Zimmermann (Author), 2007, Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit. Die Jugendgerichtshilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74519

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