Die Gefahrzeichen der StVO


Redacción Científica, 2020

36 Páginas


Extracto


Gliederung

I. Gefahrzeichen als Mahnzeichen

II. Aufmerksamkeits- und Verkehrssicherungspflicht

III. Sorgfaltspflichtverletzung und Pflichtwidrigkeitszusammenhang

IV. Die Bedeutung von § 40 Abs. 2 – 5
1. Grundlagen der Beschilderung mit Gefahrzeichen
2. Aufstellorte für Gefahrzeichen
3. Kombinationen von Gefahrzeichen mit anderen Verkehrszeichen
4. Mobile Gefahrzeichen

V. § 40 Abs. 6 – Die Gefahrzeichen im Einzelnen
1. Das Zeichen 101 Gefahrstelle
2. Das Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
3. Die Zeichen 103 und 105 Kurve
4. Die Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigung
5. Das Zeichen 112 Unebene Fahrbahn
6. Das Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
7. Das Zeichen 117 Seitenwind
8. Die Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn
9. Das Zeichen 123 Arbeitsstelle
10. Das Zeichen 124 Stau
11. Das Zeichen 125 Gegenverkehr
12. Das Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
13. Das Zeichen 133 Fußgänger
14. Das Zeichen 136 Kinder
15. Das Zeichen 138 Radverkehr
16. Das Zeichen 142 Wildwechsel

VI. Bedarfsgefahrzeichen
1. Das frühere Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte
2. Die früheren Zeichen 115 und 116 Steinschlag und Splitt, Schotter
3. Die früheren Zeichen 128 Bewegliche Brücke und 129 Ufer
4. Das Gefahrzeichen Amphibienwanderung
5. Das Gefahrzeichen Unzureichendes Lichtraumprofil
6. Das frühere Zeichen 144 Flugbetrieb

VII. § 40 Abs. 7 – Besondere Gefahrzeichen Die Zeichen 151 bis 162 Bahnübergang

I. Gefahrzeichen als Mahnzeichen

Gefahrzeichen sind Mahnzeichen, d.h. sie sollen denjenigen, die der Inhalt des Zeichens angeht, ein bestimmtes Verkehrsverhalten nahelegen. Eine mahnende Wirkung kann von einem Gefahrzeichen jedoch nur dann ausgehen, wenn auf der einen Seite die Mahnung sachlich berechtigt ist und diese mentale Beeinflussung auf der anderen Seite des Verkehrsteilnehmers auch als sinnvoll erkannt wird, d.h. von der Natur der Sache her verstanden und akzeptiert wird.

Gefahrzeichen sind demnach besondere Kommunikationszeichen, die auf Gegenseitigkeit zwischen der regelnden Behörde und den von der Verkehrsregelung betroffenen Verkehrsteilnehmern beruhen. Dabei müssen Gefahrzeichen regelmäßig nur in den Fällen angeordnet werden, wenn sich die Art der Gefahrenstelle nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbar aus der Beschaffenheit der Straße ergibt und damit ein Unfallrisiko auch für Verkehrsteilnehmer eröffnet, die ihrer Sorgfaltspflicht Genüge tun.1

Die Vorschrift des § 40 StVO2 lautet:

§ 40 Gefahrzeichen

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzzeichen wie

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.

Nimmt der Fahrer eines Kfz am Straßenrand ein Gefahrzeichen wahr, so ist er bereits mit der Wahrnehmung des Verkehrszeichens dazu verpflichtet, konkrete Vorsichtsvorkehrungen in seinem Fahrverhalten zu treffen, auch wenn für ihn aus seiner subjektiven Sicht noch keine konkrete Gefahrensituation erkennbar ist.3 Diese Regel folgt nicht nur aus dem angeordneten Gefahrzeichen, sondern aus dessen Verbindung mit den Grundsätzen der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie dem defensiven Fahren aus § 1 Abs. 14.

Befindet sich ein Gefahrzeichen am Straßenrand, so wird durch den Inhalt dieses Zeichens der allgemeine Vertrauensschutz des Verkehrsteilnehmers aus § 1 Abs. 1 für den Bereich des sachlichen Inhalts des entsprechenden Zeichens aufgehoben. So wird im Falle des Zeichens 136 der Vertrauensschutz gegenüber dem Verhalten von Kindern, der ohnehin durch die besondere Schutzregel des § 3 Abs. 2a bereits stark eingeschränkt ist, nochmals deutlich reduziert.5

Da allerdings die Gefahrzeichen sehr unterschiedliche Sachinhalte wiedergeben, kann das notwendige Vorsorgeverhalten in seiner konkreten Umsetzung nicht pauschalisiert werden und für alle Fälle gleich sein, sondern muss sich stets an die konkret mögliche Gefahrensituation angepasst im Verkehrsverhalten des einzelnen Verkehrsteilnehmers zeigen.6

Grundsätzlich musste die gefahrene Geschwindigkeit im Bereich eines Gefahrzeichens nach der Rechtslage bis zum 1.9.2009 nicht sogleich verringert, jedoch durfte diese ab dem Erreichen der Höhe des Zeichens nicht mehr erhöht werden.7 Herrschten im durch das Gefahrzeichen angekündigten Gefahrenbereich jedoch zusätzlich noch erschwerte Sichtumstände, so mussten Kraftfahrzeugführer ihre Fahrgeschwindigkeit in Extremfällen jedoch auch schon bis zum Zeitpunkt der Rechtsänderung bis auf Schrittgeschwindigkeit verringern.8

Generell gilt: Wer trotz eines vorhandenen Gefahrzeichens die zuvor mittels Zeichen 278 freigegebene Geschwindigkeit sogleich deutlich erhöht, geht bewusst die Gefahr ein, auf plötzlich eintretende Gefahrensituationen sein Fahrzeug nicht mehr vor der Risikostelle anhalten zu können.9 Der betreffende Kraftfahrzeugführer zeigt durch dieses Verhalten auch seine ganz persönliche Rangliste der Verkehrszeichen, in der die Geschwindigkeit im Vordergrund rangiert und die Gefahrzeichen in ihrem Bedeutungsgehalt offensichtlich vielfach ignoriert werden. Ein solches Verhalten ist im zivilrechtlichen Sinne als grob fahrlässig zu bewerten.

Nach der Rechtsänderung des Abs. 1 mahnen Gefahrzeichen „zur Verringerung der Geschwindigkeit“, und zwar „im Hinblick auf eine Gefahrsituation“. Dass eine abstrakte Gefahrsituation in dem betreffenden Streckenabschnitt, für den ein Gefahrzeichen angeordnet wurde, besteht, wurde durch die Straßenverkehrsbehörde vorab in einem förmlichen Verfahren unter Anhörung der Polizei geprüft und verbindlich festgestellt. Die Formulierung ist daher als eine generelle Verpflichtung zur Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeit zu verstehen. Dies kommt auch durch den Klammerhinweis auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 zum Ausdruck, der eine angepasste Geschwindigkeit von jedem Fahrzeugführer verbindlich fordert.

Nach Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts verhält sich indessen der Verkehr im Bereich eines Gefahrzeichens 101 mit Zusatzzeichen „gefährliche Einmündungen“ schon dann verkehrsgerecht, wenn er dem Straßenverlauf und den erkennbaren Einmündungen eine größere Aufmerksamkeit widmet. Ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine sich abzeichnende Gefahrensituation sei der Fahrer in diesen Situationen nicht gehalten, seine Geschwindigkeit alleine mit Blick auf das Zusatzschild deutlich unter die vorgeschriebene, beschränkte Geschwindigkeit herabzusetzen.10 Diese Auffassung des OLG ist vor dem Hintergrund des geltenden Rechts abzulehnen, weil sie dem verschärften Wortlaut des Abs. 1 und dem damit verbundenen neuen Wertungsinhalt widerspricht. Neben einer zu Recht angenommenen größeren Aufmerksamkeit sind nunmehr eine konkrete Absenkung der Fahrgeschwindigkeit und eine stetige Bremsbereitschaft zu fordern.

II. Aufmerksamkeits- und Verkehrssicherungspflicht

Im Bereich von Gefahrzeichen gilt insbesondere für die Kraftfahrzeugführer stets das Gebot „erhöhter Aufmerksamkeit“11. Diese aus der Rechtsprechung entwickelte Verpflichtung wurde mit der 46. Änderungs-Verordnung in die StVO übernommen.

Wird ein Gefahrzeichen von einem Kraftfahrzeugführer nicht gesehen oder bemerkt, wird ihm diese Aussage oder Tatsache von der Rechtsprechung im Regelfall negativ zugerechnet, da er es in der konkreten Verkehrssituation erkennbar an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.12 Zudem entstehen bei einer solchen Aussage in einem Verfahren in nicht wenigen Fällen erste Eignungszweifel, weil eine punktuell mangelhafte Wahrnehmung ein Indiz dafür sein kann, dass Aufmerksamkeitsdefizite bestehen, die körperliche Ursachen haben können. Derartige Eignungszweifel können ggf. von der Polizei gem. § 2 Abs. 12 StVG an die Fahrerlaubnisbehörde berichtet werden.13 Können nämlich die jeweils beteiligten Behörden innerhalb eines gewissen zeitlichen Zusammenhanges (etwa innerhalb des Zeitraums eines Jahres) wiederholte Aufmerksamkeitsdefizite dieser Art feststellen, besteht der begründete Verdacht mangelnder Fahreignung, dem mittels Aufforderung zu einer medizinischen Untersuchung begegnet werden kann.

Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der an die jeweilige Situation angepassten Anordnung von Gefahrzeichen trägt der Träger der Straßenbaulast, der sich also um eine entsprechende Beschilderung bemühen und diese gegebenenfalls konkret anregen muss.

Das OLG München entschied über einen Verkehrsunfall, während dessen Regulierung sich ein geschädigter Lkw-Fahrer auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einer Gemeindeverbindungsstraße berief, die für die Nutzung durch Lkw-Verkehr eigentlich baulich nicht geeignet war. Sein Lkw war durch ein für Lkw eigentlich unzureichendes Lichtraumprofil, namentlich durch Kollision mit Ästen zu Schaden gekommen. Vor dieser Besonderheit im Verkehrsraum war nicht mittels Gefahrzeichen gewarnt worden. Der Senat entschied: „ Ist eine untergeordnete Gemeindeverbindungsstraße auf Grund einer Breite von lediglich ca. 3 m auf einen Lkw-Verkehr nicht zugeschnitten und lässt einen Begegnungsverkehr nicht zu, kann sie aber trotz in den Luftraum über der Fahrbahn hineinragender Baumasten bei entsprechender Fahrweise jedenfalls auf der Fahrbahnmitte gefahrlos auch von Lkws mit hohem Aufbau befahren werden, so trägt der Lkw-Fahrer das alleinige Verschulden, wenn er bei einem Ausweichmanöver vor einem entgegenkommenden Radfahrer auf die äußerste rechte Fahrbahnseite fährt und mit dem Aufbau des Fahrzeugs an einen in die Fahrbahn hineinragenden Baumast stößt. Dem Verkehrssicherungspflichtigen ist in einem solchen Fall keine Pflichtverletzung anzulasten. Er darf davon ausgehen, dass ein Lkw-Fahrer erkennt, dass die Straße für Lkw wenig geeignet ist, und er besondere Aufmerksamkeit auf den Begegnungsverkehr richten sowie sich auf die gut erkennbar in die Fahrbahn hineinragenden Baumteile einstellen und die Straßenmitte einhalten muss.“14

Auf der anderen Seite enthebt die Verkehrssicherungspflicht aber den Verkehrsteilnehmer nicht seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht gem. § 1 Abs. 1 sowie seiner spezielleren Sorgfaltspflichten z.B. aus § 3 Abs. 2a. Kraftfahrzeugführer dürfen sich also nicht blindlings darauf verlassen, dass im Verlauf ihres Fahrweges auf sämtliche auch nur denkbaren Gefahren mittels Gefahrzeichen hingewiesen wird. Diese Erwartungshaltung würde einer Überbeschilderung Tor und Tür öffnen und im Sinne einer erwünschten besonderen Sensibilisierung der Fahrzeugführer für wirkliche Gefahrenstellen kontraproduktiv wirken.

III. Sorgfaltspflichtverletzung und Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Die verkehrsjuristische Bedeutung der Norm des § 40 wird aus dem Grund oft unterschätzt, weil Gefahrzeichen auf den ersten Blick einen lediglich mahnenden Rechtscharakter besitzen, Verstöße gegen den Inhalt der Gefahrzeichen also prinzipiell nicht bußgeldbewehrt sind.15

Bekanntlich wird jedoch bei den beiden Fahrlässigkeitsdelikten §§ 222, 229 StGB die Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung wie dem Ignorieren eines Gefahrzeichens und dem zeitlich darauffolgenden Tod oder der Verletzung, d.h. dem strafrechtlichen „Taterfolg“, eines Menschen als so genannter Pflichtwidrigkeitszusammenhang geprüft. D. h. wenn das Ignorieren des mahnenden Inhalts eines Gefahrzeichens die eingetretene Körperverletzung oder den Tod eines Menschen begünstigt hat (Beispiel: Zeichen 136 Kinder), besteht auch eine Wahrscheinlichkeit, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vorangehenden Ignorieren und der nachfolgenden Verletzung bzw. dem Tod besteht.

Für diesen Zusammenhang gibt es allerdings keine eindeutig feststehenden juristischen Bewertungsmechanismen, so dass im Rahmen der strafprozessualen Ermittlungen in jedem Einzelfall neu entschieden werden muss, ob die ursprüngliche Sorgfaltspflichtverletzung tatsächlich auch ursächlich für den eingetretenen Erfolg gewesen ist. In jedem Fall ist jedoch im Rahmen der Ermittlungen nach Verkehrsunfällen mit verletzten oder getöteten Personen festzustellen, ob und wo sich ein Gefahrzeichen im Verkehrsraum befunden hat.

Das Beachten von Gefahrzeichen kann Leben retten, deren Ignorieren kann Leben kosten. Ein tödlicher Fahrradunfall in der Abenddämmerung, bei dem ein Fahrradfahrer, der keinen Helm trug, stürzte und sich eine schwere Kopfverletzung zuzog, ist dann nicht auf eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (hier: durch einen Landwirt, der das Stromkabel zur Stromversorgung eines angelegten Maislabyrinths nutzte und durch die Stadt als Veranstalter diverser Kulturveranstaltungen, für die ebenfalls Strom benötigt wurde) zurückzuführen. Der Verunglückte hätte den Unfall durch dem Gefahrzeichen angepasste Fahrweise verhindern können.16

Wenn es in Streitfällen um den Vorwurf geht, eine Straßenverkehrsbehörde habe das Aufstellen eines geeigneten Warnschildes (etwa des Zeichens 101 zu § 40 StVO) oder eines Verkehrsverbotsschilds unterlassen, gehen die Verkehrssicherungspflicht und die Verkehrsregelungspflicht ineinander über.17

IV. Die Bedeutung von § 40 Abs. 2 – 5

1. Grundlagen der Beschilderung mit Gefahrzeichen

Gefahrzeichen sollen i.d.R. isoliert von anderen Verkehrszeichen stehen. So zumindest lautet die Grundregel für das Aufstellen von Gefahrzeichen aus VwV-StVO18 zu den §§ 39 – 43 unter III. Allgemeines über Verkehrszeichen Nr. 11 a) aa) Häufung von Verkehrszeichen. Eine begründete Ausnahme von dieser Grundregel liegt laut VwV-StVO dann vor, wenn ein Verkehrs- oder Streckenverbot aus dem Grund mit einem Gefahrzeichen kombiniert wird, weil durch das Gefahrzeichen genau vor der Gefahr gewarnt wird, auf dessen Grundlage das angeordnete Streckenverbot ausgesprochen worden ist.

Kontraproduktiv ist es, wenn die Mitarbeiter der Straßenmeistereien von der Anordnung der Gefahrzeichen durch die Straßenverkehrsbehörde abweichen und z.B. einen bereits vorhandenen, jedoch bereits mit einem anderen Verkehrsschild versehenen Pfosten dazu benutzen wollen, um daran das neue Gefahrzeichen zusätzlich anzubringen. Diese rechtswidrige Handlungspraxis kann im Ergebnis Verkehrsunfälle begünstigen und damit für Unfallverursacher möglicherweise entlastend wirken.

Weicht die Straßenverkehrsbehörde bei der Platzierung von Gefahrzeichen von den allgemein gültigen Aufstellungsgrundsätzen ab, so kann diese Praxis für betroffene Verkehrsteilnehmer nach verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen die nachfolgend skizzierten negative Folgen haben:

- Ablehnungshaltung gegenüber einer Überregulierung,
- verzögerte oder fehlerhafte Informationsaufnahme,
- Fehlinterpretationen in der Rangfolge der Informationsauswahl,
- unverhältnismäßig hoher Interpretationsaufwand hinsichtlich Regelungsinhalt,
- Gefahr von gehäuften Fehlinterpretationen der Regelungslage,
- Blackout gegenüber Regelungsvielfalt,
- ausbleibender Lerneffekt.

Diese Folgen, die in Extremfällen direkt zur Verursachung von Verkehrsunfällen führen können, wären durch eine im Einzelfall besser überlegte Beschilderungspraxis durchaus vermeidbar.

Nicht wenige Gefahrzeichen korrespondieren mit zahlreichen anderen Vorschriften aus der StVO. Diese inhaltlichen Zusammenhänge werden immer dann deutlich, wenn ein Blick auf den Bedeutungsgehalt des einzelnen Gefahrzeichens geworfen wird.

Als ein Beispiel soll hier das Gefahrzeichen 136 (Kinder) dienen, das mit zahlreichen weiteren Vorschriften in der StVO inhaltlich korrespondiert, also im inneren Zusammenhang mit diesen anderen Regelungen gedacht werden muss, wenn man dessen Bedeutung in vollem Umfang erfassen möchte. Als erste direkt mit diesem Zeichen verbundene Vorschrift soll an dieser Stelle § 3 Abs. 2a genannt werden, wonach Fahrzeugführer gegenüber Kindern eine besondere Sorgfaltspflicht beachten müssen. Diese gipfelt inhaltlich darin, dass durch das Verhalten der Fahrzeugführer eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen sein muss.

2. Aufstellorte für Gefahrzeichen

Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 gibt für die Standorte von Gefahrzeichen außerhalb geschlossener Ortschaften eine im doppelten Sinne vage Entfernungsangabe. Zunächst schränkt der vom Verordnungsgeber gewählte Wortlaut „im Allgemeinen“ die nachfolgenden Entfernungsangaben grundsätzlich ein, weil tatsächlich offenbleibt, wo in besonderen Fällen mit Gefahrzeichen zu rechnen ist. Des Weiteren bedeutet der Aufstellungsraum „150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen“ eine weitere offene Größe. Nochmals vervielfacht wird diese Unsicherheit durch die ergänzende Regelung aus VwV-StVO zu § 40 unter I., wonach von diesem Aufstellungsspielraum grundsätzlich (ein weiterer unbestimmter Rechtsbegriff) nur in den Fällen nach oben oder nach unten abgewichen werden darf, „wenn dies zu ausreichender Unterrichtung der Kraftfahrer dienlich ist“. In welchen Fällen von einer dienlich größeren oder kürzeren Entfernung zur Gefahrenstelle ausgegangen werden darf, bleibt ebenso offen wie der spezielle Sinn dieser inhaltlichen Ergänzung.

Die in Abs. 2 S. 2 getroffene Regel bleibt in ihrem Sinn ebenfalls nebulös. Zunächst wird mit dem Wortlaut „erheblich geringer“ ein weiterer unbestimmter Rechtsbegriff vorangestellt, der dann zusätzlich der Straßenverkehrsbehörde einen Ermessensspielraum eröffnet, dem Gefahrzeichen ein Zusatzschild anzufügen.

Etwas mehr Normenklarheit wäre sowohl für die Verkehrsteilnehmer, als auch für die Mitarbeiter der Verkehrsbehörden durchaus wünschenswert, Unsicherheiten in der Auslegung müssen jedoch im Streitfall zugunsten der Verkehrsteilnehmer ausgelegt werden, die sich kaum mehr an den Normen der Verordnung orientieren können.

Jedenfalls dürfen Straßenverkehrsbehörden nach den voran gegangenen Regeln den Aufstellort für Gefahrzeichen je nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen frei wählen, sie benötigen für ihre Wahl lediglich eine plausible Erklärung. Je größer jedoch die Entfernung zwischen Gefahrzeichen und Gefahrenstelle ist, desto eher wird ein Fahrzeugführer in seiner (wenn überhaupt) erhöhten Aufmerksamkeit wieder nachlassen, bis er die Gefahrenstelle erreicht hat.

Grundsätzlich wird man mit den Hinweisen für die Anbringung von Verkehrszeichen (HAV) sagen müssen, dass der Aufstellort der Gefahrzeichen davon abhängt, ob Fahrzeuge im Verlauf der Gefahrenstrecke anhalten müssen oder ihre Geschwindigkeit lediglich herabsetzen sollen.19

Für Autobahnen wird der Abstand zwischen Gefahrzeichen und Gefahrenstelle systemwidrig in der VwV-StVO zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 unter II. 1. und 3 geregelt. Danach sind Gefahrzeichen auf Autobahnen „i.d.R. beiderseits der Fahrbahn aufzustellen“, wobei ebenfalls „i.d.R.“ der Abstand zwischen den Gefahrzeichen und der Gefahrenstelle 400 m betragen soll. Nach derselben Vorschrift ist es in das Ermessen der für Autobahnen zuständigen Verkehrsbehörden gestellt, „an besonders gefährlichen Stellen“ einen Gefahrentrichter anzuordnen, der aus wiederholten Gefahrzeichen i.V.m. obligatorisch hinzugefügten Zusatzzeichen 1004 besteht.

Im Gegensatz zu den Aufstellungsorten für Gefahrzeichen außerhalb geschlossener Ortschaften schreibt diese Regel für die Aufstellorte innerhalb geschlossener Ortschaften einen Abstand „kurz vor der Gefahrenstelle“ vor. Offen bleibt zunächst einmal, wie der Begriff „kurz“ in Metern umgesetzt werden soll und relativiert wird diese unbestimmte Entfernungsangabe noch dadurch, dass sie nur „im Allgemeinen“ gilt, also nicht für besonders gelagerte Fälle. Eine nähere Erklärung für die Entfernungsangabe „kurz“ gibt die VwV-StVO zu § 40 unter I. S. 2. Dort wird für innerörtliche Straßen „mit erheblichem Fahrverkehr“ (i.d.R. Hauptverkehrswege) die Empfehlung abgegeben, in den Fällen ein Zusatzschild mit Entfernungsangabe anzubringen, wenn der Abstand zwischen Verkehrsschild und Gefahrenstelle „weniger als 30 oder mehr als 50 m“ beträgt. Im Umkehrschluss ist ein Zusatzschild also entbehrlich, wenn der Abstand zwischen Verkehrsschild und Gefahrenstelle 30 bis 50 m beträgt, womit wohl der Regelabstand zwischen Gefahrzeichen und Gefahrenstelle in wenig klarem Wortlaut der Vorschriften nur indirekt und damit für Verkehrsteilnehmer und Mitarbeiter von Verkehrsbehörden nur umständlich erschlossen werden kann.

Die Angabe der Gesamtlänge der Gefahrenstrecke kann für den Verkehrsteilnehmer eine wichtige Information darstellen, mit seiner Aufmerksamkeit für die mittels des Zeichens beschriebene Art der Gefahr (z.B. Z. 136 Kinder) nicht nachzulassen, sondern in einem reaktiven Spannungszustand zu verbleiben.

In einigen Fällen besteht eine Gefahrenstelle direkt nach einer Einmündung in eine andere Straße. Wenn die Gefahrenstelle auf der einmündenden Straße angekündigt wird, in der diese nicht besteht, ist es sinnvoll, die Abbiegenden auf die nach dem Vorgang des Abbiegens auftauchende Gefahrenstelle z.B. mittels Zz. 1000-11 rechtzeitig hinzuweisen. Somit kann unliebsamen Überraschungen im Verlauf einer Fahrt rechtzeitig vorgebeugt werden. Aus diesen Gründen besteht für solche Fälle auf der Grundlage des Abs. 5 für die Straßenverkehrsbehörde eine zwingende Verpflichtung, mit dem Gefahrenzeichen auch gleichzeitig das entsprechende Zusatzzeichen anzuordnen.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sollen Gefahrenschilder im Allgemeinen gemäß in einer Entfernung von 150 bis 250 m vor einer Gefahrenstelle aufgestellt werden und wenn sich die Beschaffenheit der Straßenstrecke nicht ändert, besteht keine zusätzliche Pflicht, ein Zusatzschild mit einem Hinweis auf die Länge der Gefahrenstrecke oder gar weitere Warnschilder anzubringen.20 Diese Auffassung ist jedoch als zu allgemeine Sicht abzulehnen, weil sie der im Einzelfall notwendigen Beschilderung in ihrer Pauschalität nicht gerecht wird.

3. Kombinationen von Gefahrzeichen mit anderen Verkehrszeichen

Gefahrzeichen werden entgegen der oben genannten Grundregel dennoch häufig mit anderen Zeichen des Verkehrszeichenkataloges (VzKat)21 kombiniert (VwV-StVO zu den §§ 39–43 unter Nr. 11a) aa). Dies gestattet schon die als Ausnahme gedachte Vorschrift der VwV-StVO zu § 40 unter I., wenn dort im zweiten Satz formuliert wird: „ Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf ergänzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276) auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden.“

Die von Fall zu Fall ausnahmsweise erlaubte Kombinationsmöglichkeit soll nach der Absicht des Verordnungsgebers auf der Grundlage der nachfolgend dargestellten Regeln erfolgen, die aus der StVO selbst und aus der VwV-StVO entnommen sind. Insoweit wird jedoch die Grundregel durch diese zahlreichen speziellen Regelungen stark eingeschränkt und bietet ein Beispiel für die Inkonsequenz des Regelungswerkes der VwV-StVO.

Es wird demnach in das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde gestellt, ein Gefahrzeichen dann mit einem Verkehrsverbot oder Streckenverbot zu kombinieren, wenn das Gefahrzeichen vor genau der Gefahr warnen soll, um derentwillen das Verbot angeordnet worden ist (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 unter III. 11. a) aa), auch zum Folgenden). Diese Kombinationen werden deswegen für zweckmäßig gehalten, weil die dahinterstehende Anordnungssystematik für den Verkehrsteilnehmer transparent und damit leichter verständlich wird. Im Idealfall steigt damit die Akzeptanz der behördlich gewollten Regelung und damit auch die Normentreue, so dass Unfallrisiken auf diese Weise eher gemildert werden können.

Geht man davon aus, dass es sich bei den Regelungen in der StVO sowie in der VwV-StVO um einen abschließenden Katalog der Grundlagen für die Anordnung von Verkehrszeichen handelt, dürfen Gefahrzeichen demnach, wenn überhaupt, nur mit Verkehrsverboten und Streckenverboten kombiniert werden und nicht mit anderen Verkehrszeichen.

Dadurch, dass diese Kombinationsvorgaben teils in der StVO, teils in der VwV-StVO zu finden sind, ist das Auffinden dieser Vorschriften z. B. schon für Anwälte und Sachbearbeiter in den Verkehrsbehörden unübersichtlich, für die am Regelungskatalog interessierten Bürger und Gruppen gar überhaupt nicht nachvollziehbar. Diese Unsicherheit führt oft zu einem Verzicht auf sinnvolle Kombinationen. Auch die Vielfalt im Wortlaut des Verbindlichkeitsgrades ist nicht dazu geeignet, eine klare Linie in der Kombination von Gefahrzeichen mit Zusatzzeichen aufzuzeigen. Zusatzzeichen sind in folgenden typischen Fällen bei Gefahrzeichen zu finden:

- Mitteilung der Entfernung bis zur Gefahrenstelle,
- Mitteilung über die längenmäßige Ausdehnung der Gefahrenstelle,
- Mitteilung über Besonderheiten der Gefahrenstelle.

Eine generelle Pflicht zum Aufstellen von Zusatzschildern, um auf spezifische Gefahren aufmerksam zu machen, besteht nicht, solange die konkrete Gefahrenquelle z. B. typischerweise an Baustellen anzutreffen ist.22

Gefahrzeichen in Kombination mit einer wegweisenden Beschilderung sind nach Auffassung des OLG Jena dazu geeignet, Verkehrsteilnehmer (in diesem Fall einen Radfahrer) zu verwirren und können im Extremfall zu einer Schuldminderung oder gar einem Ausschluss der Schuld eines derart verwirrten Fahrzeugführers für einen Verkehrsunfall führen.23 Im konkreten Fall war eine Schilderkombination aus dem Gefahrenzeichen nach § 40 Abs. 6 StVO a.F., Zeichen 138 „Radfahrer kreuzen“ und dem darunter angebrachten Hinweiszeichen „W-radwanderweg“ mit einem grünen Fahrradsymbol sowie einem Pfeil nach links auf weißem Grund ca. 50 m vor Beginn des Weges nicht StVO-gerecht. Verkehrseinrichtungen müssen nach dieser richtigen Ansicht so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen dabei – auch in Schilderkombinationen – weder irreführend noch undeutlich sein. Vielmehr müssen Verkehrszeichen deshalb so angebracht und – bei Schilderkombinationen – gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied über eine mögliche Kombination einer Ortstafel (Zeichen 310) mit Gefahrzeichen in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang und führte dazu aus: „Ob Unfall- und Rückstaugefahren auch durch Zeichen 101 (Gefahrstelle) und 105 (Doppelkurve) gemäß StVO § 40 Abs. 6 (entspricht StVO, Fassung 2009-09-01, § 40 Abs. 6 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 lfd. Nrn. 1 und 4) sowie gemäß § 39 durch das Zusatzzeichen 1006-38 (Hinweis auf Rückstaugefahr) angezeigt werden können und ob derartige Gefahren typisch für eine geschlossene Ortschaft sind oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung einer Ortstafel unerheblich, solange die genannten Gefahren tatsächlich in einer geschlossenen Ortschaft gegeben sind.“24

4. Mobile Gefahrzeichen

Liegt eine akute Gefahrenlage im Verkehrsraum vor, ist es von straßenverkehrsbehördlicher Seite her oft unumgänglich, sofort zu reagieren, will man sich nicht dem Vorwurf einer Amtspflichtverletzung durch Unterlassen aussetzen. Aus diesem Grund ist es in vielen Fällen notwendig, zunächst mittels des Anordnens und Aufstellens eines mobilen Gefahrzeichens zu reagieren, um dann später ggf. zu einer stationären Beschilderung überzugehen, wenn die Gefahrenstelle sich als dauerhafter Zustand erweist.

Wenn in diesen Fällen also zunächst Eilbedürftigkeit vorliegt, so müssen die Prioritäten in den beteiligten Dienststellen neu gesetzt werden. In derartigen Fällen gilt, wenn keine anderen Gefahrzeichen greifbar sind, die Auffangregelung aus VwV-StVO zu Zeichen 101, wonach das Zeichen Gefahrenstelle in Notfällen anstatt des eigentlich besser passenden Gefahrzeichens als probate Zwischenlösung vorübergehend aufgestellt werden kann (VwV-StVO zu Zeichen 101 unter I.). In solchen Fällen der Eilbedürftigkeit dürfen auch die Straßenbaubehörden auch auf Grund einer eigenen Eilzuständigkeit gem. § 45 Abs. 3 S. 3 in den Fällen Gefahrzeichen anbringen, „wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird“. Dies dürfte regelmäßig in den Wintermonaten der Fall sein, wenn der Frost durch Aufbrüche in der Fahrbahndecke zu erheblichen Straßenschäden geführt hat.

Weitere Fälle der Wahrnehmung der Eilzuständigkeit entstehen z.B. bei Ölspuren auf der Straße, die über eine längere Strecke verlaufen und zeitlich aufwändig abgestreut und neutralisiert werden müssen.

Das OLG München entschied unlängst über einen Fall, bei dem ein mobil aufgestelltes Gefahrzeichen von Dritten manipuliert worden war: „ Wenn ein Fahrzeugführer im Bereich einer Ölspur auf der Fahrbahn mit einem Metallständer kollidiert, an dem die ursprünglich vorhandenen Warnschilder „VZ 114 Schleudergefahr“ sowie das Zusatzschild „Ölspur“ nicht mehr befestigt waren und der sich auf der rechten Fahrbahnhälfte befand, haftet der Verkehrssicherungspflichtige (hier: der Freistaat Bayern) nicht für den Unfall. Es ist hier festzustellen, dass der Verkehrssicherungspflichtige die Gefahrenstelle ursprünglich ordnungsgemäß abgesichert hat, weil er zusätzlich zu dem Metallständer in 200 m vor der Ölspur einen gleichartigen Ständer mit den gleichen Warnschildern aufgestellt und den Metallständer mit den Warnschildern, an dem es zur Kollision kam, zeitnah zum streitgegenständlichen Unfall überprüft hat. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht dafür einstehen, dass Dritte pflichtwidrig Sicherungseinrichtungen im Straßenverkehr umstellen und damit gefährdend in den Straßenverkehr eingreifen.“25

V. § 40 Abs. 6 – Die Gefahrzeichen im Einzelnen

1. Das Zeichen 101 Gefahrstelle

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten26

Das allgemeine Zeichen für eine Gefahrenstelle darf von der Straßenverkehrsbehörde nur dann angeordnet werden, wenn der Katalog der Gefahrzeichen aus § 40 für die betreffende Verkehrssituation kein spezielleres Gefahrzeichen vorsieht.27 Diese Anordnungsregel folgt dem Grundsatz der Gefahrenspezialität aus VwV-StVO zu Z. 101 Gefahrstelle unter I. S. 1. Von ihm darf nur in den Fällen abgewichen werden, wenn aus einer zeitlichen oder sachlichen Notsituation heraus kein spezielleres Zeichen zur Verfügung steht und die Verkehrsteilnehmer dennoch gewarnt werden müssen.

Probleme können in den Fällen entstehen, in denen von den Verkehrsbehörden – aus welchen Gründen auch immer – trotz in ihrem Bestand vorhandener speziellerer Gefahrzeichen vom Betriebspersonal auf Zeichen 101 zurückgegriffen wird und es deshalb zum Schadensfall kommt, weil der Geschädigte nicht auf eine speziellere Weise vorgewarnt wurde. Kann in diesen theoretisch denkbaren Fällen der Verstoß gegen die Spezialitätsregel bewiesen werden, liegt möglicherweise der Verdacht auf eine Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Seiten des Trägers der Anordnungsbehörde vor. Dem Verkehrsteilnehmer ließe sich dennoch vorwerfen, er habe auch auf Zeichen 101 mit der gebotenen Sorgfalt auf Gefahren vorbereitet sein und entsprechend reagieren müssen.

Im Verlauf mancher Straße kommt es bei der Begegnung mit entgegenkommenden Fahrzeugen gerade in engen Kurven zu dem Fahrverhalten, dass die Fahrbahn bis an die Grenze des Fahrbahnrandes ausgenutzt wird. Im Regelfall können Fahrzeugführer dabei entlang der von ihnen befahrenen Straßen von einem Fahrbahnrand ausgehen, dessen bauliche Qualität keine Risiken für den Fahrverkehr aufwirft und kurzzeitig auch einmal mit dem Räderpaar der rechten Fahrzeugseite befahren werden kann. Besteht jedoch eine deutliche straßenbauliche Differenz zwischen einem guten Fahrbahnbelag und einer schlechten Seitenbefestigung, so muss auf dieses Leistungsgefälle in den Fällen zwingend mittels Zusatzzeichen 1052-38 hingewiesen werden, wenn der schadhafte Rand schlecht erkennbar ist und bei erheblichen Geschwindigkeiten gefährlich werden kann (VwV-StVO zu Z. 101 Gefahrstelle unter III.). Gefahrensituationen können daraus resultieren, dass Fahrzeuge, die nicht mit ESP ausgestattet sind, ins Schleudern geraten und deren Fahrzeugführer die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren.

Das Gefahrenpotenzial ist auf den vielen Straßen nochmals erhöht, die regelmäßig vom Schwerlastverkehr als Ausweichrouten genutzt werden. Auf diesen Straßen befinden sich die Straßenränder oft in einem schlechten baulichen Zustand.

Sämtliche staatlichen Verkehrsbehörden (Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei) haben die Aufgabe, ihr gesamtes Straßennetz in regelmäßigen Zeitabständen – insbesondere während der in zweijährigem Abstand durchgeführten gründlichen Verkehrsschauen – auf etwaige Leistungsgefälle hin zu überprüfen. Wird in diesen Fällen ein Leistungsgefälle festgestellt und weder bauliche Maßnahmen ergriffen noch Z. 101 mit Zusatzzeichen 1052-38 angeordnet und aufgestellt, liegt eine verkehrsbehördliche Pflichtverletzung vor. In Eilfällen müssen die Verkehrsbehörden sofort tätig werden, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Eine ausreichende generelle Kontrolle eines Streckenabschnitts auf einer Landstraße ist i.d.R. nachgewiesen, wenn ein verkehrssicherungspflichtiges Land darlegt und beweist, dass regelmäßig (z.B. wöchentlich) Kontrollfahrten durchgeführt wurden.28

Kraftfahrzeugführer müssen angesichts des Zeichens 101 insbesondere deswegen ihre Aufmerksamkeit anspannen, weil sie nicht genau wissen können welche Art von Gefahr ihnen im weiteren Verlauf der Fahrstrecke begegnet. Eine weitere Beschleunigung widerspricht dem Inhalt von Zeichen 101 ebenso wie z.B. eine Ablenkung der Aufmerksamkeit, die beide gerade in diesen Fällen gefahrenerhöhend wirken können.

Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg haftet das verkehrssicherungspflichtige Bundesland für Schäden am Fahrzeug eines Pkw-Fahrers zu 3/4, wenn zwar auf einer Bundesautobahn Schlaglöcher im Baustellenbereich mit einer Tiefe von 10 cm und einer Fläche von 60 × 40 cm lediglich mit Kaltmischgut aufgefüllt und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h ausgeschildert wurde, aber keine Auffüllung mit Heißmischgut oder Warnung durch Zeichen 101 der StVO mit zusätzlichem Hinweis auf Schlaglöcher erfolgte.29 In diesen Fällen muss sich ein Pkw-Fahrer allerdings die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen und haftet in den Fällen, wenn ein durchschnittlich sorgfältiger, besonders aufmerksamer Fahrer ebenfalls die Schlaglöcher bei Dunkelheit nicht hätte erkennen können. Hat allerdings der Träger der Straßenbaulast vor einem Straßenabschnitt, auf dem nach Reparaturarbeiten Rollsplitt aufgebracht ist, das Gefahrzeichen 101 mit dem Zusatzschild „Rollsplitt“ aufgestellt, ist er nach einer Entscheidung des OLG Koblenz seiner Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen.30

2. Das Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach der zwingenden Regelung aus VwV-StVO zu Z. 102 dürfen diese Zeichen nicht an allen Kreuzungen oder Einmündungen mit Vorfahrt von rechts aufgestellt werden. Die Orte im Verkehrsraum, an denen Verkehrsteilnehmer das Zeichen 102 erwarten dürfen, sind beschränkt auf „schwer erkennbare Kreuzungen und Einmündungen“.

In dieser Einschränkung ist ein Prüfungsauftrag der Verkehrsbehörden zu erkennen, der die beteiligten Behörden dazu verpflichtet, alle Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrt von rechts in die beiden Gruppen „leicht erkennbar“ und „schwer erkennbar“ zu unterteilen. Das Anlegen eines entsprechenden Kreuzungskatasters, welches in größeren zeitlichen Abständen gepflegt werden sollte, ist ratsam. Kommt es an einer Stelle mit Vorfahrtsregelung Rechts-vor-links zu einem Verkehrsunfall, muss also zunächst einmal geprüft werden, ob das Zeichen 102 aufgestellt wurde, falls nicht, ob es hätte aufgestellt werden müssen.

Der Grad der Erkennbarkeit der Regelungssituation an Kreuzungen oder Einmündungen richtet sich jeweils nach den räumlichen Gegebenheiten an diesen Örtlichkeiten. Handelt es sich um regelmäßig veränderbare Widrigkeiten (wie z.B. wild wuchernde Vegetation) so muss vor einer entsprechenden Anordnung von Zeichen 102 zunächst geprüft werden, ob nicht zunächst die jeweils verantwortlichen Personen herangezogen werden, um mittels Zurückschneiden des störenden Bewuchses der Bäume und Sträucher die bessere Erkennbarkeit hergestellt werden kann. Sind diese Gegebenheiten jedoch unveränderbar (wie z.B. grundsätzlich die vorhandene Bebauung) spricht diese Tatsache eher für das Anordnen von Zeichen 102.

[...]


1 OLG Koblenz VRS 102, 163 ff.; VRS = Verkehrsrechts-Sammlung, eine Rechtsprechungsdatei aus dem Erich Schmidt Verlag.

2 Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814).

3 OLG Düsseldorf VRS 60, 265 ff.

4 §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche der StVO.

5 vgl. dazu KG VRS 58, 348 ff.; KG = Kammergericht Berlin.

6 OLG Düsseldorf VRS 60, 265 ff.

7 OLG Oldenburg VRS 71, 172 ff.

8 OLG Koblenz VRS 62, 335 ff.

9 OLG Oldenburg VRS 71, 172 ff.

10 Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 24.4.2012 - 4 U 131/11 - 40, 4 U 131/11, juris.

11 OLG Karlsruhe VRS 78, 166 ff.

12 BGH VRS 42, S. 362 ff.; OLG Hamburg VRS 59, 145 ff.; sollte die Aufmerksamkeitsverletzung auf der gegnerischen Seite liegen ist es Pflichtaufgabe eines Anwalts, dieses Versäumnis zu thematisieren.

13 Vgl. dazu grundlegend Müller, Dieter, Inhalte und Grenzen polizeilicher Mitteilungspflichten an Fahrerlaubnisbehörden, in: SVR Heft 7/2007, S. 241 ff.

14 OLG München, Urt. v. 16.9.2010 - 1 U 3263/10, juris.

15 Vgl. dazu die Begründung des Verordnungsgebers zu Abs. 1 Satz 1 der im Jahr 1970 erstmals in Kraft getretenen Vorschrift in Verkehrsblatt (Vkbl.) 1970, 819.

16 OLG Frankfurt, Urt. v. 26.5.2017 – 13 U 21/14, juris.

17 OLG Koblenz, Urt. v. 7.1.2002 - 12 U 900/00, juris.

18 Die VwV-StVO ist als kostenfreies Angebot allgemein zugänglich unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm.

19 Bald, Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV) – Verkehrstechnischer Kommentar, 12. Aufl., Bonn 2003, S. 75.

20 OLG Karlsruhe, Urt. v. 2.3.1994 - 1 U 212/93, juris.

21 Der VzKat ist allgemein zugänglich unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMVBW-S32-0001-KF07-BS-A001.htm.

22 Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 27.10.2009 - 4 U 96/09 - 26, 4 U 96/09, juris.

23 Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 6.5.2010 - 1 Ss 20/10, juris, auch zum Folgenden.

24 Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 4.6.2010 - 3 A 295/08, juris.

25 OLG München, Beschl. v. 14.1.2011 - 1 U 4434/10, juris.

26 Sämtliche hier dargestellten Verkehrszeichen stammen aus der Sammlung der Verkehrszeichen des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR), unter: https://www.dvr.de/publikationen/downloads/verkehrszeichen.html.

27 Bald HAV, 78.

28 OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.03.1994 - 1 U 212/93, juris.

29 Urt. v. 8.2.1995 - 4 U 3697/94, juris.

30 Urt. v. 24.3.1997 - 12 U 375/96, juris.

Final del extracto de 36 páginas

Detalles

Título
Die Gefahrzeichen der StVO
Autor
Año
2020
Páginas
36
No. de catálogo
V747110
ISBN (Ebook)
9783346182272
ISBN (Libro)
9783346182289
Idioma
Alemán
Palabras clave
StVO, Gefahrzeichen, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Straßenbaubehörde, Straßenmeisterei, Autofahrer, Radfahrer, Kinder, Fußgänger, Rechtsprechung, Strafrecht
Citar trabajo
Prof. Dr. jur. Dieter Müller (Autor), 2020, Die Gefahrzeichen der StVO, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/747110

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