Die kommunale Finanzkontrolle


Seminar Paper, 2005

89 Pages, Grade: 13 Punkte


Excerpt


II. Inhaltsverzeichnis

Gliederung der Arbeit

I. Einleitung

III. Literaturverzeichnis

Aufsätze

IV. Die kommunale Finanzkontrolle

A. Allgemeines zu Finanzkontrolle
I. Begriff und Abgrenzung
II. Rechtsgrundlagen

B. Notwendigkeit und Zweck der Finanzkontrolle

C. Prüfungsmaßstäbe der Finanzkontrolle
I. Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit
II. Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

D. Grenzen der Finanzkontrolle

E. Arten und Formen der kommunalen Finanzkontrolle

F. Die örtliche Rechnungsprüfung
I. Allgemeines zur örtlichen Rechnungsprüfung
1. Rechtsgrundlagen
2. Zuständigkeit
II. Gemeinden mit Rechnungsprüfungsamt
1. Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes
2. Der Sonderstatus des Rechnungsprüfungsamtes und dessen Sicherung
a. Errichtung des Rechnungsprüfungsamtes - Pflicht und Ermessen
b. Anforderungen an die Bestellung und Abberufung der Bedienstete
c. Informationsrecht und Auskunftsrecht
d. Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
e. Vorgesetzter des Rechnungsprüfungsamtes
f. Verhältnis des Leiters und der Prüfer zu anderen Bediensteten
g. Ämterhäufung - Inkompatibilitätsbestimmung,
3. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
4. Prüfungsmethoden des Rechnungsprüfungsamtes
III. Gemeinden ohne Prüfungsamt
IV. Prüfung durch die Gemeindevertretung

G. Die überörtliche Rechnungsprüfung
I. Allgemeines zur überörtlichen Rechnungsprüfung
II. Zweck
III. Rechtsgrundlagen
IV. Zuständigkeiten
V. Rechtsstellung der Prüfungsstellen – Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
VI. Prüfungsformen
VII. Aufgaben der überörtlichen Prüfung

H. Jahresabschlußprüfung.
I. Allgemeines zu Jahresabschlußprüfung
II. Gegenstand der Jahresabschlußprüfung

J. Probleme der Rechnungsprüfung - Kritik am System - Reformvorschläge

K. Reform der Finanzkontrolle – Auswirkungen auf die Rechnungsprüfung
I. Von Kameralistik zur Doppik
II. Reform im Prüfungswesen
III. Bürgerhaushalt
IV. Beteiligungscontrolling
V. Zusammenfassung

Fußnoten

I. Einleitung

Die Geschichte der Finanzkontrolle geht auf eine lange Entwicklung zurück[1]: Schon 1714 wurde die preußische Generalrechtskammer gegründet, deren Aufgabe es war, Rechnungen und Belege auf Korrektheit zu überprüfen. Als Oberrechtskammer erlangte sie schließlich ungefähr einhundert Jahre später die für die Prüfung erforderliche Unabhängigkeit. 1922 erging die Reichshaushaltsordnung, nach der die Aufgaben der Finanzkontrolle erweitert wurden. Es waren nun neben der ursprünglichen einfachen Belegprüfung auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Darüber hinaus wurde die örtliche Prüfung gesetzlich gesichert und zunehmend genutzt. Die überörtliche Kontrolle entwickelte sich erst nach dem 1. Weltkrieg ausgehend von der Gründung des „Bayrischen Prüfungsverband“ im Jahr 1919. Die preußische Gemeindefinanzverordnung von 1932 sah für die Prüfung in den Gemeinden Möglichkeiten des Zusammenschlusses von Gemeinden zu überörtlichen Verbänden vor. Die deutsche Gemeindeordnungen regelten die Errichtung von Rechnungs­prüfungs­ämtern. Während es im Dritten Reich jedoch zur Einschränkungen der Finanzkontrolle kam, ermöglichte die Haushaltsrechtsreform von 1969 die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof. Seit dieser Zeit wurde das System der Finanzkontrolle weitgehend unverändert beibehalten. In den 90iger Jahren haben die Länder schließlich begonnen, in den Gemeinde­ordnungen sogenannte Experimentierklauseln aufzunehmen, um die Verwaltung zu verbessern und neue Steuerungsmodelle zu entwickeln. Einen weiteren Schritt machte die Innenminister-Konferenz im November 2003 und erließ einen Beschluß zu Reform des Gemeindehaushaltsrechtes. Danach sind die Ländern ermächtigt wurden, in der Verwaltung das Rechnungswesen der „alten“ Kameralistik vollständig durch die „neue“ Doppik abzulösen oder den Kommunen ein Optionsmodel mit einem Wahlrecht zur Einführung neuer Rechnungssysteme an die Hand zu geben.

Diese Arbeit soll einen Überblick über die Grundlagen der kommunalen Finanzkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland geben. Eingegangen wird auf die gegenwärtigen Strukturen, Aufgaben und Ziele der Finanzkontrolle. Unter Bezugnahme auf die Landesgesetze sollen an einigen Stellen die bestehenden Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den Flächenländern aufgezeigt werden. Auch die Probleme der kommunalen Finanzkontrolle und Möglichkeiten ihrer Verbesserungen werden angedacht. Nicht außer Acht gelassen werden sollen die Reformbemühungen und ihre Auswirkungen auf die kommunale Finanzkontrolle.

III. Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

IV. Die kommunale Finanzkontrolle

A. Allgemeines zu Finanzkontrolle

I. Begriff und Abgrenzung

Unter Finanzkontrolle versteht man allgemein die Überwachung aller Handlungen und Finanzvorgänge der Verwaltung[2] mit Blick auf ihre rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit[3]. Finanzkontrolle ist eine wichtige Form der Verwaltungskontrolle[4]. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Kontrolle[5] und findet auf allen staatlichen Ebenen statt. Die Finanzkontrolle befaßt sich u.a. mit der Überwachung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung durch unabhängige Kontrollbehörden[6] und ist dabei ausschließlich feststellender Art[7]. Haushaltsführung betrifft dabei alle Vorgänge der Verwaltung, die auf die Haushaltspläne oder Haushaltsgesetze gerichtet sind, Wirtschaftsführung ist die finanzielle Betätigung außerhalb des Haushaltsplanes, sowie die treuhänderische Verwaltung von Vermögen und die Bewirtschaftung fremder Mittel[8].

Die kommunale Finanzkontrolle ist von der Finanzkontrolle des Bundes und der Länder abzugrenzen. Kommunale Finanzkontrolle betrifft die Prüfung der Gemeinden, Landkreise und sonstigen Gemeindeverbänden, ihrer Einrichtungen und Unternehmen und ihrer anderweitigen wirtschaftlichen Betätigung[9]. Während bei Bund und Land der Bundesrechnungshof bzw. die Landesrechnungshöfe für die Finanzkontrolle zuständig sind, erfolgt sie auf der kommunalen Ebene durch besondere Einrichtungen.

II. Rechtsgrundlagen

Die kommunale Finanzkontrolle ist eine Konsequenz aus der in Art. 28 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie[10]. Sie wird den Gemeinden als eigene Angelegenheit zugewiesen. Gemäß Art. 28 III 3 GG umfaßt die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverwaltung. Insofern ist die kommunale Finanzkontrolle als grundlegender Bestandteil der Haushaltswirtschaft und in den Haushaltskreislaufes (Haushaltsplanung, -vollzug, Rechnungslegung, Rechnungskontrolle) eingegliedert[11]. In den Art. 109, 114 GG und in den Landesverfassungen ist die Finanzkontrolle des Bundes und der Länder als selbständig und unabhängig voneinander gewährleistet. Dagegen ist, abgesehen von einzelnen Ausnahmen[12] die kommunale Finanzkontrolle verfassungsrechtlich nicht weiter garantiert. Statt dessen sind in den Ländern durch einfaches Gesetz Bestimmungen getroffen, die die kommunale Finanzkontrolle, deren Einrichtungen und Aufgaben aber auch deren Verfahren sichern sollen. Hauptsächlich die Gemeindeordnungen regeln diese Voraussetzungen, wobei allerdings auch auf besondere Landesgesetze verwiesen wird.

B. Notwendigkeit und Zweck der Finanzkontrolle

Gemäß Art. 20 III geht alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Der Bürger stellt dem Staat finanzielle Mittel, die durch Steuern, Gebühren und Entgelte (zwangsweise) aufgebracht werden, zur Verfügung, auf deren Verwendung er keinen direkten Einfluß hat. Insofern trägt der Staat gegenüber dem Volk eine Verantwortung im Umgang mit diesen öffentlichen Mitteln[13]. Schon der Umstand, dass gewissermaßen treuhänderisch fremde Mittel verwaltet werden, erfordert Rechenschaft und Kontrolle über die Haushaltswirtschaft. [14] Auf diese Weise wird demDemokratieprinzipRechnung getragen und erreicht, dass die Wahrnehmung übertragener öffentlicher Aufgaben und Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Kommunen gesichert ist, um schließlich den Bürgern alle notwendigen Leistungen anbieten zu können und das Vertrauen der Bürger und der Öffentlichkeit in die Effektivität der Verwaltung zu stärken[15]. Der Bürger soll sich demnach selbst ein Urteil über finanzielle Lage des Staates verschaffen können.

Darüber hinaus sind die Finanzhaushalte der Gemeinden völlig am Boden. Die hohe Verschuldung von kommunalen Unternehmen ist keine Seltenheit. Die Erfüllung öffentlichen Aufgaben und die Vorgänge in der komplexen Verwaltung haben starke Auswirkungen auf das kommunale Finanzwesen. Wachsende Haushaltsetats und Ausgaben, stattliche Zuwendung und Investitionen bedingen somit eine wirksame kommunale Finanzkontrolle durch leistungsfähige und unabhängige Prüfungseinrichtungen.[16] Die Verschwendung öffentlicher Mittel, Korruption, Finanzskandale, Kostenüberschreitungen aufgrund von Fehldispositionen, sind nicht zuletzt der Grund für rückgängige Einnahmen und steigende Ausgaben[17]. Die Finanzkontrolle dient deshalb auch demSchutz vor Vermögensverlustenund der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung[18].

Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der Finanzkontrolle, die Verwaltung zu kontrollieren und zu verbessern. Insbesondere dieSparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeitsoll dabei gefördert werden[19]. Fehler bzw. Gesetzwidrigkeiten sollen aufgedeckt werden. Unwirtschaftlichkeiten gilt es zu erkennen, um dann zukünftige Entscheidungen daran ausrichten zu können[20]. Sie soll einen Überblick über die gesamte Wirtschaftsführung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung schaffen[21]. Den Gemeinden dient die Finanzkontrolle insofern als ein Steuerungsmittel. So soll des weiteren mit Kritik und Anregungen aber auch mit Vorschlägen, der Weg zu einer einfacheren und billigeren Verwaltung geebnet werden. Dort wo Beratungsbedarf besteht, sollen die Finanzkontrollbehörden mit ihrem Fachwissen beratend der Verwaltung zu Seite stehen, um die Gemeinden auch im interkommunalen Vergleich effizienter und wirtschaftlicher zu machen.[23]

C. Prüfungsmaßstäbe der Finanzkontrolle

Die Prüfung erfolgt nach unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben. Geprüft wird die Ordnungsmäßigkeit und die Rechtmäßigkeit aber auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns.

I. Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit

Bei der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit[24] wird geprüft, ob der Haushaltsvollzugformell, sachlich und rechnerisch richtigist[25]. Eine Strikte Trennung der beiden Prüfungsmaßstäbe ist nicht möglich, da sich teilweise Überschneidungen ergeben. Es kommt auf die Beachtung von gesetzlichen Vorschriften an, die die Behandlung von Ausgaben und Einnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen betreffen. Es wird die fehlerfreie Errechnung, Belegung, Buchung von Ausgaben und Einnahmen oder etwa die ordnungsgemäße Aufstellung der Jahresrechnung geprüft. Maßgebend für die Kontrolle ist, ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß begründet und belegt sowie die zu führenden Nachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind[25]. Prüfungsgegenstand ist zum Beispiel, ob überplanmäßige Ausgaben sich in Grenzen halten, ob Steuern, Beiträge und Gebühren rechtmäßig erhoben oder ob unberechtigte Mittel („Schwarze – Fonds“) vorhanden sind[26]. Die Ordnungsprüfung ist insofern ausschließlich formeller Natur, da die Übereinstimmung des tatsächlichen Handelns mit den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften überprüft wird[27].Aufgrund der Fortentwicklung der EDV-Systeme und der damit einher gehenden gesteigerten rechnerischen Korrektheit wird diese Art der Prüfung immer weniger intensiv durchzuführen sein.

II. Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung und Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt aufgrund einer ex-post Betrachtung, d.h. nach Abschluß des Verwaltungshandelns und stellt eine Ergebnisbewertung dar[28]. Es wird unter demGesichtspunkt der Sparsamkeituntersucht, ob das günstigste Verhältnis zwischen verfolgtem Zweck und eingesetzten Mittel realisiert wurde[29]. Demnach stehen hier ökonomische Gesichtspunkte im Vordergrund[30]. Maßgebend ist, daß bei minimalen Aufwand der maximale Nutzen erreicht werden kann. Mit den gegeben Mitteln soll ein maximaler Vorteil erlangt(Maximalprinzip)oder ein bestimmtes Ziel soll mit dem geringsten Aufwand erreicht(Minimalprinzip)werden können[31]. Mit dieser Maßgabe ist zum Beispiel zu prüfen, ob die Verwaltungsorganisation (Verwaltungsablauf, Personalbedarf, etc.) wirtschaftlich aufgestellt ist und bestimmte Leistungen kostengünstiger erbracht werden können[32]

D. Grenzen der Finanzkontrolle

Die Finanzkontrolle ist nicht grenzenlos gewährleistet. Sie ist darauf beschränkt, Beanstandungen und Empfehlungen auszusprechen, aus diesem Grund wird sie auch als „Ritter ohne Schwert“ oder als „Hund der Bellen, aber nicht beißen kann“ bezeichnet[33]. Unzulässig ist es deshalb, Anordnungen zu treffen oder selbst Verwaltungstätigkeiten ausführen[34]. Lediglich beratende Tätigkeiten können wahrgenommen werden, deren Bedeutung aber nicht zu unterschätzen ist. Wichtigstes Druckmittel der Finanzkontrolle ist hingegen die Konfrontation mit derÖffentlichkeit[35]. Publizität ist die wirkungsvollste „Waffe“ der Finanzkontrolle[36]. Verwaltungen lassen sich dadurch sehr gut in ihren Entscheidungen steuern, da sie keinen all zu großen Wert darauf legen, sich der Kritik einer Prüfungsstelle ausgesetzt zusehen und Gegenstand eines nachteiligen Prüfungsberichtes zu sein, der sie zur Rechenschaft zwingt[37].

E. Arten und Formen der kommunalen Finanzkontrolle

Die kommunale Finanzkontrolle ist sehr komplex und vielschichtig. Im wesentlichen wird sie verwaltungsintern und verwaltungsextern geführt[38].

DieverwaltungsinterneFinanzkontrolle beginnt schon mit dem Einsatz von Personal wie zum Beispiel dem Kassenaufsichtsbeamten. Die Errichtung von bestimmten Prüfungsbehörden und deren Arbeit, auf die hier noch eingegangen wird, ist ein besonders wichtiger Bestandteil des Kontrollsystems. Aber auch die Aufstellung des Haushaltsplanes, dessen Vollzug, die Jahresabrechnung durch Rechnungslegung, die Anwendung des kameralistischen und doppischen Rechnungswesens und die Führung von Haushaltsüberwachungslisten sind weiterer Maßnahmen der internen Finanzkontrolle[39]. Darüber hinaus trägt die Organkontrolle durch den für das Finanzwesen zuständigen Kämmerer bzw. Bürgermeister oder die Mitbestimmung zum Beispiel des Personalrates einen nicht unbedeutenden Teil zur Finanzkontrolle bei[40].

Externwird die örtliche Finanzkontrolle durch die Gemeindevertretung, die Rechtsaufsichtsbehörden und die Öffentlichkeit vollzogen[41]. Der Gemeinderat überwacht die gesamte Verwaltung und insofern auch die Haushaltsangelegenheiten. Die Aufsichtsbehörden können einen beschlossenen Haushaltsentwurf beanstanden. Die Öffentlichkeit insbesondere die Presse kann durch ihre Kritikfähigkeit die Verwaltung beeinflussen. Die Bürger haben sogar die Möglichkeit den Haushaltsplan im Rahmen seiner Auslegung einzusehen und bei Haushaltssitzungen teilzunehmen.

Eine besondere Form der kommunalen Finanzkontrolle ist die Abnahme der Jahresrechnung der Gemeinden. Das Verfahren bei der Abnahme kann trotz der bestehenden Unterschiede in den Ländern in drei Abschnitte aufgeteilt werden:Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung[42]. Bei Rechnungsprüfung im engeren Sinne wird die Jahresrechnung der öffentlichen Körperschaften zum Gegenstand der Prüfung gemacht. Die heutige kommunale Finanzkontrolle in diesem Bereich geht jedoch weit darüber hinaus, zumal wie dargelegt auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte bei der Prüfung zu berücksichtigen sind. In den Gemeindeordnungen[43] wird allerdings als Ausfluß des vorigen Jahrhunderts immer noch der Begriff Rechnungsprüfung verwand. Dieser Begriff ist überholt und als Finanzkontrolle zu verstehen[44]. Eine wesentliche Besonderheit liegt darin, daß die Kommunen einer zweifacher Prüfung unterliegen, einer örtlichen Rechnungsprüfung und einer überörtlichen Rechnungsprüfung.

Örtliche Rechnungsprüfung: Die örtliche Prüfung ist die Prüfung der Kommunen vor Ort als Selbstkontrolle durch eigene Behörden in hauptamtliche oder ehrenamtliche Besetzung (Eigenkontrolle)[45].

Überörtliche Rechnungsprüfung: Die überörtliche Prüfung der Kommunen geschieht durch eine staatlich gelenkte externe übergemeindliche Fremdprüfung in größerem zeitlichen Abstand (Fremdkontrolle) [46].

Als weitere besondere Art der Finanzkontrolle gibt es die Jahresabschlußprüfung, die je nach Landesrecht der örtlichen oder überörtlichen Prüfung zuzuordnen ist.

Jahresabschlußprüfung: Bei dieser Form der Finanzkontrolle wird der Jahresabschlußbericht in kommunaler Wirtschaftsbetriebe oder Anstalten geprüft[47].

F. Die örtliche Rechnungsprüfung

I. Allgemeines zur örtlichen Rechnungsprüfung

Die örtliche Rechnungsprüfung beinhaltet die Prüfung der Jahresrechnung nach Abschluß eines Haushaltsjahres einer Gemeinde. Bei der Rechnungsprüfung wird untersucht, ob bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren wurde. Des weiteren werden Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit betrachtet[48]. Schließlich können auch kommunale Einrichtungen und Eigenbetriebe und deren Betätigung Gegenstand der Prüfung sein. Die Fristen zur Vornahme der Prüfung reichen von 3 Monaten bis zu einem Jahr.[49]

1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen finden sich hauptsächlich in denGemeindeordnungender Länder[50]. Allerdings wird auch teilweise auf die Landeshaushaltsordnungen oder das Haushaltsgrundsätzegesetz[51] verwiesen.

2. Zuständigkeit

Die kommunale Rechnungsprüfung ist ähnlich der Rechnungsprüfung des Bundes und der Länder organisiert[52]. Zuständig für die Prüfung sind besonders eingerichtete Stellen[53]. Je nach Landesrecht und in Abhängigkeit von der Größe der Gemeinden wird die örtliche Prüfung durch denGemeinderat[54],einen gebildetenRechnungsprüfungsausschuss[55]oder durch einRechnungsprüfungsamt[56]vorgenommen. Teilweise können diese Prüfungsträger auch nebeneinander tätig werden[57]. In Niedersachsen könnenbesondere zentrale Prüfungseinrichtunggeschaffen werden[58]. Unter Umständen ist die Jahresabschlußprüfungen in den Eigenbetrieben Sache von speziellenWirtschaftsprüfern[59].

II. Gemeinden mit Rechnungsprüfungsamt

1. Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes

Um den Zweck der Selbstkontrolle der stattlichen Verwaltung zu erfüllen, bedarf es einer sachlichen und persönlichenSelbständigkeitundUnabhängigkeitder Prüfungsorgane von der Exekutive[60]. Der Bundesrechnungshof und die Landesrechnungshöfe werden deshalb durch Gesetz[61] als oberste Staatsbehörden mit richterlicher Unabhängigkeit eingestuft. Teilweise werden sie sogar als eine zwischen den Staatsgewalten stehende Einrichtung sui generis[62] oder als vierte Gewalt neben Exekutive, Judikative und Legislative[63] charakterisiert. Dagegen wird das Rechnungsprüfungsamt lediglich als Dienststelle der Gemeinde und somit als Teil der Verwaltung eingestuft. Es ist insofern keine selbständige Sonderbehörde [64]. Mangels gesetzlicher Regelungen und wegen dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung ist eine andere Einordnung derzeit nicht geboten[65]. Trotzt dessen spielt das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinden bei der kommunalen Finanzkontrolle eine besondere Rolle. Auch das Rechnungsprüfungsamt muß unbeeinflußt und selbständig seine Prüfungstätigkeit erfüllen können. Da aber seine sachliche und persönliche Unabhängigkeit und Selbständigkeit nicht verfassungsrechtlich geschützt ist, bedarf es in den Gemeinden einer organisatorischen und funktionellen Absicherung. In den Gemeindeordnungen erfolgt dies dadurch, daß dem Rechnungsprüfungsamt eingesetzliche Sonderstatus[66]eingeräumt und dieser besonders gesichert wird.

2. Der Sonderstatus des Rechnungsprüfungsamtes und dessen Sicherung

Die Sicherung der Unabhängigkeit und Selbständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes wurde in den Bundesländern mit weitgehend gleicher Zielsetzung realisiert und vollzogen.

a. Errichtung des Rechnungsprüfungsamtes - Pflicht und Ermessen

Der Sonderstatus des Rechnungsprüfungsamtes wird schon bei seiner Errichtung deutlich. Durch eine gesetzlich vorgeschriebeneErrichtungspflichtsoll der Bestandsschutz des Rechnungsprüfungsamtes gewährleistet sein[67]. Die Gemeindeordnungen der Länder sehen die Errichtung eines Rechnungsprüfungsamt zwingend in größeren Gemeinden vor. Die unterste Grenze liegt bei 20 000 Einwohnern[68]. In diesen Städten und Gemeinden wird aufgrund ihrer Größe vermutet, dass ein Bedürfnis für die Errichtung eines Rechnungsprüfungsamtes besteht und die Gemeinden auch leistungsfähig genug sind, die Kosten dafür zu tragen[69].

Die damit konstituierte Errichtungspflicht ist zwar ein Eingriff in Organisationshoheit der Gemeinden, zumal der Funktionsträger durch Gesetz bestimmt wird[70]. Dies verstößt allerdings nicht gegen den Wesensgehalt derEinrichtungsgarantieiSv. Art. 28 GG, da nur ein Amt betroffen ist und die Errichtung gerade dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung dient[71].

Bei kleineren Gemeinden hingegen besteht kein Errichtungspflicht. Hier ist die Einführung dieses Amtes in dasErmessender Gemeindevertretung gestellt, wobei jedoch zusätzlich einBedürfnisbestehen und der Kostenaufwand inangemessenen Verhältniszum Umfang der Verwaltung sein muß[72]. In Nordrhein-Westfalen „sollen“ sogar Gemeinden beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ein RPA errichten[73]. Nur in Hessen ist die Errichtung reine Ermessensfrage, auf ein Errichtungsbedürfnis und die Angemessenheit kommt es nicht an[74]. Ob ein Bedürfnis für die Errichtung besteht ist Einzelfallfrage und richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Ein Indiz hierfür kann die Einwohnerzahl von mehr als 10 000 Personen sein und ob die Gemeinde in Lage ist, das Amt mit qualifizierten Kräften zu besetzen. Es kommt auch darauf an, ob bei der vorhandenen Arbeitsmenge, die Prüfer vollständige ausgelastet sind [75] Sofern also die Errichtung im Ermessen der Gemeinden steht, ist ein Bestandsschutz des Rechnungsprüfungsamtes nicht gegeben, so daß es in diesen Gemeinden jederzeit aufgehoben werden kann.[76]

Nach allen Gemeindeordnungen hat dieGemeindevertretungüber die Errichtung des RPA zu entscheiden[77]. Der Grund hierfür ist die von Art. 28 GG umfaßte Organisationshoheit der Gemeinde. Allerdings kann der Beschluß der Gemeinde, ein RPA zu errichten oder nicht zu errichten, durch die Aufsichtsbehörde beanstandet werden[78].

b. Anforderungen an die Bestellung und Abberufung der Bedienstete

Schließlich drückt sich die Sonderstellung des Rechnungsprüfungsamtes auch darin aus, daß bei Bestellung und Abberufung seines Leiters und seiner Prüfer besondere Anforderungen gestellt sind, die allerdings in den Bundesländern sehr variieren[79].

DerLeiterdes RPA muß in allen Gemeindeordnungen Beamter sein (Art. 33 IV GG) und die fachliche Befähigung für das Amt besitzen[80]. Teilweise soll er sogar Beamter auf Lebenszeit sein[81]. Er wird durch Beschluß vom Gemeinderat[82] oder einen Amtsausschuß[83] oder durch den Bürgermeister mit Zustimmung Gemeinderats[84] bestellt. Soweit eine besondere Regelung über die Bestellung des Leiter des RPA fehlt, ist das für die Entscheidung über Dienstverhältnisse zuständige Organ verantwortlich[85]. Für die Abberufung reicht in einigen Ländern gleichfalls ein Gemeinderatsbeschluß aus[86]. Allerdings wird vereinzelt noch die Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gefordert[87]. In anderen Ländern dagegen bedarf die Abberufung gegen den Willen des Leiters einer zwei drittel Mehrheit der Stimmen im Gemeinderat und der Tatsache, daß der Leiter seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt[88]. Die höchsten Anforderungen sind in Rheinland-Pfalz geregelt, wo alle der genannten Voraussetzungen zusammen gegeben sein müssen[89]. Dadurch wird die Unabhängigkeit des RPA besonders gesichert. Ein subjektives Recht bzw. einen Anspruch auf Beibehaltung der Leiterfunktion gibt im übrigen nicht[90].

Bei der Bestellung und Abberufung derPrüferwerden nicht so hohe Maßstäbe angesetzt. Oft wird aber an den Regelungen für den Leiter des RPA angeknüpft[91]. Die Prüfer selbst brauchen keine Beamte zu sein. Ausreichend ist ein Angestelltenverhältnis.

c. Informationsrecht und Auskunftsrecht

Die Rechte der Prüfer sind vor dem Hintergrund, daß ihre Arbeit überwiegend nur feststellender Art ist aufInformations- und Auskunftsrecht[92] beschränkt. Dafür sind diese Rechte allerdings sehr umfassend ausgestaltet. Die Prüfer können alle erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Aufklärungen verlangen. Die jeweils überprüften Stellen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gewünscht werden, mitzuteilen. Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes bestimmen insofern selbst und unabhängig von einem Dritten den Grad der Intensität der Prüfung und ihren Umfang. Dies ist weiterhin ein Merkmal, das den Sonderstatus des Rechnungsprüfungsamtes ausmacht.

Verwehrt ist es den Prüfern allerdings, Weisungen zu erteilen. Auch stoßen die Prüfer dann an die Grenze ihrer Rechte, wenn es um die Wahrung von Staats-, Behörden-, Bank- oder Steuergeheimnisse geht.

Besonderen Wert ist auf die Arbeit der Prüfer alsBeraterzu legen, da sie mit ihrem Fachwissen die Finanzlage der Kommunen besser einschätzen können und somit die Gemeindevertretung vor Fehlentscheidungen bewahrt.

d. Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit

Ihre stärkste Ausprägung findet die Sonderstellung des Rechnungsprüfungsamtes darin, daß es nach allen Bundesländern[93] bei der Durchführung der Kontrollen und Prüfungenunabhängig und Weisungen Dritter nicht unterworfenist[94]. Es gibt insofern keine nachgeordnete Dienststelle[95]. Die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bezieht sich dabei auf alle mit der Erfüllung der Prüfungsaufgabe zusammenhängenden Fragen. Wie oben schon angedeutet bestimmt das Rechnungsprüfungsamt den Umfang, die Intensität der Prüfung und den Inhalt der Prüfungsbemerkungen. Es entscheidet selbst auf welche Weise es sich Kenntnis von den erforderlichen Tatsachen verschafft und welche Unterlagen notwendig sind. Dazu kann es Akten einsehen und sich Zugang zu ihnen verschaffen. Auch die zeitliche Einteilung der Prüfungen ist dem Rechnungsprüfungsamt überlassen. Es setzt die Schwerpunkte und würdigt die Prüfungsergebnisse im eigenen Ermessen[96].

Die Unabhängigkeit von Weisung wird nicht immer ausdrücklich in den Gemeindeordnungen genannt[97]. Sie folgt aber aus dem Zweck der Rechnungsprüfung. So kann genau gesagt nur dort eine effiziente Prüfungstätigkeit erfolgen, wo auch Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit garantiert ist[98]. Auch vor dem Hintergrund der Selbstverwaltungsgarantie müssen die Weisungsbefugnisse Dritter da ihre Grenze haben, „wo der Eingriff in die eigenverantwortliche Prüfungstätigkeit beginnt“[99].

e. Vorgesetzter des Rechnungsprüfungsamtes

Die Weisungsunabhängigkeit der Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes bedeutet jedoch nicht, daß das Rechnungsprüfungsamt keinenVorgesetztenhat. Das Rechnungsprüfungsamt ist in einigen Ländern ausdrücklich unmittelbar dem Leiter der Verwaltung unterstellt[100], d.h. der Bürgermeister ist der Dienstvorgesetzte des Rechnungsprüfungsamtes[101]. Soweit jedoch geregelt ist, dass das Rechnungsprüfungsamt dem Gemeinderat unmittelbar verantwortlich bzw. unterstellt ist, betrifft dies nicht die Frage des Dienstvorgesetzten, sondern die Rechenschaftspflicht des Rechnungsprüfungsamtes in fachlicher Hinsicht. Dienstvorgesetzter bleibt der Leiter der Gemeindeverwaltung. Er hat die disziplinarische Aufsicht[102]. Die Dienstvorgesetzteneigenschaft des Leiters der Gemeindeverwaltung ergibt sich dann allein aus den allgemeinen Regelungen. Das gilt auch wenn es gänzlich an einer entsprechenden Regelung fehlt[103]. Der Vorgesetzte hat dafür zu sorgen, daß das RPA seine Aufgabe ordnungsgemäß durchführt[104]. Versagt ist es ihm aber, Art, Umfang, Intensität oder den Inhalt der Prüfungstätigkeit, etc. zu bestimmten. Er kann in den meisten Bundesländern lediglich einzelnePrüfungsaufträgeerteilen[105], wobei diese Befugnis je nach Gemeindeordnung auch dem Gemeinderat[106] oder dem Hauptausschuß bzw. Verwaltungsausschuß [107] obliegt. In dieser Hinsicht ist deshalb das Rechnungsprüfungsamt nicht unabhängig und weisungsfrei[108].

Sinn der direkten Unterstellung unter den Gemeinderat oder unter den Bürgermeister ist es, das Rechnungsprüfungsamt vor Einfluß nachgeordneter Stellen zu schützen und somit seineUnabhängigkeit zu sichern[109]. Hierin spiegelt sich gleichfalls der Sonderstatus des Rechnungsprüfungsamtes wieder.

f. Verhältnis des Leiters und der Prüfer zu anderen Bediensteten

Ein weiterer Nachweis für die herausgehobene Stellung des Rechnungsprüfungsamtes ist die Tatsache, daß sich in allen Bundesländern eine Regelung findet, die zum Ausdruck bringt, daß der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes weder zum Bürgermeister noch zu anderen in der Verwaltung tätigen Personen in einem dieBefangenheitbegründenden Verhältnis stehen oder bis zum dritten Grad verwandt sein darf[110]. Die Bestimmungen sind dabei von Land zu Land sehr unterschiedlich gefaßt. Genannt werden unter anderem neben dem Kassenverwalter[111] und dem Kämmerer[112] auch die Bediensteten der Gemeindekasse[113] und die Fachbeamten für das Finanzwesen[114].

Soweit jedoch ein solches Verhältnis besteht regeln die Gemeindeordnungen die Rechtsfolgen nicht. Allerdings ist davon auszugehen, daß dann die betroffene Person als Leiter des Rechnungsprüfungsamt nicht zuzulassen ist. Ist die Person schon zum Leiter berufen, muß sie an eine andere Dienststelle versetzt, ihr die Leitung entzogen oder nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gekündigt werden[115].

Ähnliches gilt auch für die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes[116], wobei jedoch nicht alle Gemeindeordnungen eine entsprechende Regelungen aufgenommen haben[117].

g. Ämterhäufung - Inkompatibilitätsbestimmung,

Nicht zu unterschätzen sind die Bestimmungen in den Gemeindeordnungen, die es dem Leiter oder den Prüfern unter Umständen verbieten, neben der Prüfertätigkeit noch andere Ämter in der Verwaltung inne zu haben[118].

In einigen Ländern[119] sind solche Inkompatibilitätsbestimmungen zu finden, die ein absolutes Verbot einer Ämterhäufung aussprechen. Das Ziel dieser gesetzlichen Vorgabe ist es, die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes voll zu gewährleisten undRechtsklarheitzu schaffen[120]. Der Prüfer soll nicht in die Lage geraten, seine eigene Arbeit prüfen zu müssen. Auf diese Weise wird eine Höchstmaß anObjektivitäterreicht und eine unbeeinflußte Prüfung gesichert[121].

Weit überwiegend[122] können jedoch der Leiter oder die Prüfer andere Aufgaben in der Gemeinde wahrnehmen, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. In diesen Fällen muß in einer Einzelfallbetrachtung entschieden werden, ob eine Gefahr der Pflichtenkollision besteht. Dagegen ist wohl die Beschäftigung in einem Unternehmen der Gemeinde zulässig, soweit kein Verbot von Nebentätigkeiten ausgesprochen ist und die gemeindlichen Prüfungsaufgaben trotzdem ordnungsgemäß erledigt werden können[123].

3. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes[124] unterscheiden sich in gesetzliche Pflichtaufgaben und vom zuständigen Gemeindeorgan übertragene freiwilligen Kannaufgaben[125].

Zum Beispiel sind diePflichtaufgabenfür der Rechnungsprüfungsämter in Baden Württemberg in §§ 110 bist 112 GO geregelt. Dazu gehören hauptsächlich die Prüfung derJahresrechnungder Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe. In der Jahresrechnung wird über das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich sämtlichen Vermögensgegenstände und sämtlicher Schulden Rechenschaft gelegt. Es muß dabei kontrolliert werden, ob bei Einnahmen und Ausgaben nach den gesetzlichen Vorschriften verfahren(Gesetzmäßigkeitskontrolle)und ob bei Rechnungsbeträgen sachlich und rechnerisch richtig gehandelt(Rechnungskontrolle)wurde. Das RPA untersucht, ob der Haushaltsplan eingehalten und das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen sind. Weitere Aufgaben sind die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde und bei den Eigenbetrieben, dieKassenüberwachung und – prüfung, die Prüfung des Nachweises derVorräte und Vermögensbeständeder Gemeinde und ihrer Unternehmen. Bei der Kassenprüfung unterscheidet man regelmäßige oder unvermutete Prüfung der Kasse und Kassenbestandsaufnahme. Sie zielt auf Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Zahlungsverkehrs und der Führung der Bücher ab[126]. Die Gemeinde hat über das Vermögen einschließlich ihrer Grundstücke Bestandsverzeichnisse zu führen. Jährlich sind diese auf Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Auch wird das Sondervermögen und das Treuhandvermögen kontrolliert.

DieKannaufgabenin Brandenburg umfassen dagegen gemäß § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung die Prüfung der Verwaltung aufOrdnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, die Überprüfung jeder Zahlungsanordnung(Visakontrolle),der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen (Bsp. Krankenhäuser), derBetätigung der Gemeindeals Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen. Auch kann Gegenstand der Untersuchung die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen bei den Schuldnern der Gemeinde (Kreditvergabe) sein.

Ähnlich sind die Aufgaben auch in den anderen Bundesländern aufgeteilt, wobei sich jedoch im Detail Unterschiede ergeben, auf die hier nicht im einzelnen eingegangen werden kann. Einige Länder nehmen zusätzlich im Rahmen ihrer gesetzlichen oder übertragenen Aufgaben eine Programmprüfung vor[127], untersuchen die Ursachen für Gewinn- und Verlustrechnung[128] oder prüfen die Auftragsvergabe[129]. Bei der Prüfung derAuftragsvergabezum Beispiel wird darauf geachtet, ob Haushaltsmittel vorhanden sind und ob die Vergabegrundsätze nach den Verdingungsordnungen (VOB, VOL und VOF) eingehalten sind. Die Vergabeprüfung setzt ein, bevor ein rechtswirksamer Vertrag zwischen Anbieter und Gemeinde geschlossen wird[130]. Insofern ist Vergabeprüfung Rechtmäßigkeits- und Wirtschaftsprüfung zugleich. Im Ergebnis ist jedoch zu erkennen, daß in den vielen Bundesländern[131] die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung den Kannaufgaben zugeordnet ist und insofern noch nachgeordnete Bedeutung hat.

[...]


[1] Zavelberg, Von der Rechnungsprüfung zur Finanzkontrolle, 17 – 34; Wieland, Staatliche Finanzkontrolle im Bereich

kommunaler Selbstverwaltung; DVBl. 1999, S. 1470, 1475 f.

[2] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 6

[3] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 6

[4] Klappstein, Die kommunale Finanzkontrolle in Gesetzgebung des Bundes und der Länder, DVBl. 1985, 363

[5] Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung, VR 1991, 141

[6] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 60

[7] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 8

[8] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 60

[9] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 8

[10] Wieland, Was soll Gemeindeprüfung leisten?, NWVBl. 2001, 459, 460

[11] Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 152, 153; Kreb, Kommunales Prüfungswesen, Der

Gemeindehaushalt 1992, 219

[12] Art. 47 Landesverfassung Schleswig-Holstein

[13] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 4

[14] Klappstein, Die kommunale Finanzkontrolle in Gesetzgebung des Bundes und der Länder, DVBl. 1985, 363,

364

[15] Klappstein, Die kommunale Finanzkontrolle in Gesetzgebung des Bundes und der Länder, DVBl. 1985, 363,

364; Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung, VR 1991, 141

[16] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 4

[17] Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 152

[18] Lüder, Öffentliches Rechnungswesen und Finanzkontrolle, S. 133 - 137

[19] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 5 f.; Siedentopf / Grunwald, Die kommunale

Rechnungsprüfung, S. 19

[20] Siedentopf / Grunwald, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 19

[21] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 7

[22] Wieland, Was soll Gemeindeprüfung leisten?, NWVBl. 2001, 459, 461

[23] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 81

[24] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 85

[25] Eichelhardt, Die örtliche Rechnungsprüfung, S. 7 f.

[26] Eichelhardt, Die örtliche Rechnungsprüfung, S. 8 f.

[27] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 72

[28] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 87

[29] Eichelhardt, Die örtliche Rechnungsprüfung, S. 8

[30] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 87

[31] Eichelhardt, Die örtliche Rechnungsprüfung, S. 8

[32] Eichelhardt, Die örtliche Rechnungsprüfung, S. 10

[33] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 92

[34] Bsp.: § 112 IV GO Brandenburg; § 130 V GO Hessen; Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung

VR 1991, 141

[35] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 93

[36] Von Arnim, Wirksamere Finanzkontrolle bei Bund Ländern und Gemeinden, S. 27

[37] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 93

[38] Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 152, 153

[39] Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 152, 153

[40] Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 152, 154

[41] Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 152, 154 ff.

[42] Siedentopf / Grunwald, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 19

[43] Bsp.: § 110 GO Rheinland-Pfalz

[44] Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 153; Siedentopf / Grunwald, Die kommunale

Rechnungsprüfung, S.17 f.

[45] Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 152, 153

[46] Wieland, Was soll Gemeindeprüfung leisten?, NWVBl. 2001, 459

[47] Bsp.: § 106 I Nordrhein-Westfalen; §§ 124, 125 GO Niedersachsen

[48] Klappstein, Die kommunale Finanzkontrolle in Gesetzgebung des Bundes und der Länder, DVBl. 1985, 363,

365

[49] Fristen für die örtliche Prüfung – Anhang

[50] Rechtsgrundlagen der kommunalen Finanzkontrolle – Anhang

[51] Bsp.: § 103 I Nr. 5 GO Nordrhein-Westfalen; § 129 III, IV GO Sachsenanhalt

[52] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 72

[53] Träger der örtlichen Prüfung - Anhang

[54] Bsp.: Art. 103 I GO Bayern; § 110 I GO Rheinland-Pfalz

[55] Bsp.: Art. 103 I GO Bayern; § 101 I Nordrhein-Westfalen

[56] Bsp.: § 114 GO Schleswig Holstein; § 119 KSVG Saarland

[57] § 110 GO Rheinland-Pfalz; Art. 103 GO Bayern

[58] § 122 GO Niedersachsen

[59] § 124 I KSVG Saarland; § 131 II GO Sachsenanhalt

[60] Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung, VR 1991, 141

[61] Gesetz über Bundesrechnungshof und Landesrechnungshofgesetze

[62] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 95

[63] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 52

[64] Klappstein, Die kommunale Finanzkontrolle in Gesetzgebung des Bundes und der Länder, DVBl. 1985, 363,

365; Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung, VR 1991, 141, 142

[65] Siedentopf / Grunnewald, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 28

[66] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 53; Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 152,

153

[67] Errichtung des RPA - Anhang

[68] Bsp.: § 3 II GO Baden-Württemberg; § 119 KSVG Saarland

[69] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 32 f.

[70] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 43 f.

[71] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 44 f.

[72] Bsp.: § 109 I GO Baden Württemberg; § 102 I GO Nordrhein-Westfalen

[73] § 102 I GO Nordrhein-Westfalen

[74] § 129 GO Hessen

[75] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 36 f.

[76] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 50

[77] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 38-41

[78] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 41f.

[79] Einstellung und Abberufung - Anhang

[80] Bsp.: § 109 III GO Baden Württemberg; 130 IV GO Hessen

[81] Bsp.: Art. 104 IV GO Bayern; § 112 III GO Brandenburg

[82] Bsp.: § 104 III GO Bayern; § 118 II GO Niedersachsen

[83] § 112 II GO Brandenburg

[84] § 111 III GO Rheinland –Pfalz

[85] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 111

[86] § 112 II GO Brandenburg; § 104 II GO Nordrhein-Westfalen

[87] § 128 V GO Sachsenanhalt; § 118 II GO Niedersachsen

[88] § 109 IV GO Baden Württemberg; Art. 104 III GO Bayern

[89] § 111 III GO Rheinland –Pfalz

[90] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 156

[91] Bsp.: Art. 104 III GO Bayern; § 112 II GO Brandenburg; § 118 II GO Niedersachse; § 104 II GO

Nordrhein-Westfalen;

[92] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 157

[93] Rechtsstellung des RPA und der Rechnungsprüfer - Anhang

[94] Bsp.: § 118 I GO Niedersachsen; § 120 I KSVG Saarland

[95] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 54

[96] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 89

[97] so in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz

[98] Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung, VR 1991, 141, 142; Klappstein, Die kommunale Finanzkontrolle

in Gesetzgebung des Bundes und der Länder, DVBl. 1985, 363, 365

[99] Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung, VR 1991, 141

[100] Vorgesetzter des RPA - Anhang

[101] Bsp.: § 109 II GO Baden Württemberg; Art. 104 II GO Bayern;

[102] Mertens, Kommunale Finanzkontrolle, ZKF 1998, 152, 153

[103] wie in Hessen

[104] Fiebig, Kommunale Rechnungsprüfung, S. 216

[105] Bsp.: § 104 I GO Nordrhein-Westfalen; § 81 III GO Thüringen

[106] Bsp.: Art. 104 II GO Bayern; § 130 II GO Hessen

[107] Bsp.: § 118 I GO Niedersachsen; § 112 I GO Brandenburg

[108] Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung, VR 1991, 141, 142

[109] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 64 f.

[110] Verhältnis der Prüfer und des Leiters des RPA zu anderen Bediensteten - Anhang

[111] Bsp.: § 109 V GO Baden-Württemberg; § 118 III GO Niedersachsen

[112] Bsp.: § 112 II GO Brandenburg; § 104 III Nordrhein-Westfalen

[113] Bsp.: § 103 V Sachsen; § 128 III Sachsen-Anhalt

[114] Bsp.: § 109 V Baden-Württemberg; § 118 III GO Niedersachsen

[115] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S.139 f.

[116] Bsp.: § 09 V GO Baden-Württemberg; § 103 V GO Sachsen

[117] Bsp.: Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz

[118] Ämterhäufung des Leiters und der Prüfer des RPA - Anhang

[119] Bsp.: § 118 IV GO Niedersachsen; § 115 IV GO Schleswig Holstein

[120] Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung, VR 1991, 141, 143

[121] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 127

[122] Bsp.: § 130 III GO Hessen; § 81 VI GO Thüringen;

[123] Neitz, Die kommunale Rechnungsprüfung, S. 148

[124] Aufgaben und Befugnisse der Prüfer - Anhang

[125] Mohl, Die kommunale Rechnungsprüfung, VR 1991, 141, 143; Kreb, Kommunales Prüfungswesen, Der

Gemeindehaushalt 1992, 219

[126] Hewer, Finanzkontrolle im neuen öffentlichen Rechnungswesen, S. 71

[127] Bsp.: § 131 II Nr. 4 GO Hessen; § 103 I Nr. 4 GO Nordrhein-Westfalen

[128] Bsp.: Art. 107 III Nr. 4 GO Bayern; § 131 I Nr. 3 GO Sachsen – Anhalt

[129] Bsp.: § 119 I Nr.4 GO Niedersachsen; § 112 II Nr. 3 GO Rheinland-Pfalz

[130] Fiebig, Kommunale Rechnungsprüfung, S. 159

[131] Bsp.: § 119 III Nr. 2 GO Niedersachen; § 121 II Nr.2 KSVG Saarland

Excerpt out of 89 pages

Details

Title
Die kommunale Finanzkontrolle
College
German University of Administrative Sciences Speyer
Grade
13 Punkte
Author
Year
2005
Pages
89
Catalog Number
V74727
ISBN (eBook)
9783638809207
ISBN (Book)
9783638810579
File size
1008 KB
Language
German
Notes
Diese Datei enthält die schriftliche Seminarbeit und die Unterlagen für das Referat, mit Thesenblatt und grafisch aufgearbeiteten Übersichten.
Keywords
Finanzkontrolle
Quote paper
Assessor jur. Daniel Kalisch (Author), 2005, Die kommunale Finanzkontrolle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74727

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Title: Die kommunale Finanzkontrolle



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