Zur Frage der Zulässigkeit von privaten Urnengrabstätten


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2004

35 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Rechtslage in ausgesuchten Bundesländern
I. Schleswig-Holstein
1. Geltendes Recht
2. Gesetzentwurf eines Bestattungsgesetzes
a.) Private Friedhöfe
b.) Private Bestattungsplätze
3. Zwischenergebnis
II. Niedersachsen
1. Allgemein
2. Regierungsbezirk Braunschweig
3. Anschluss- und Benutzungszwang
4. Bewertung / Ausblick
III. Hamburg
IV. Mecklenburg-Vorpommern
V. Bremen
VI. Berlin
VII. Nordrhein-Westfalen
1. Friedhofszwang
2. Urnenhaine
3. Verstreuung der Totenasche
4. Einzelne Optionen
VIII. Rheinland-Pfalz
IX. Hessen

C. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Erichsen, Hans-Uwe (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. Berlin, New York 1995

Fedtke, Jörg: Friedhofszwang in Schleswig-Holstein, NordÖR 1998, S. 493 - 494

Gaedke, Jürgen / Diefenbach, Joachim: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl. Köln, Berlin, Bonn, München 2000

Heydt, Volker: Anmerkung zum Urteil des HessStGH, Entsch. v. 03.07.1968 - P St. 470 - DVBl. 1969, S. 38 - 41

Kahler, Ulrich: Die Zulässigkeit von Privatgrabstätten, in: NVwZ 1983, S. 662 - 663

Rebmann, Kurt / Säcker, Franz-Jürgen (Hrsg.); Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 3. Aufl. (1993)

Spranger, Tade: Das neue Bestattungsgesetz NRW, in: NWVBl. 2004, S. 9 - 13

ders.: Plädoyer für die Aufhebung des Friedhofszwangs bei Feuerbestat- tungen, in : VRS 2000, S. 158 - 160

Staudinger, Julius von: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Band 1, 13. Bearb. (1995)

A. Einleitung

In der folgenden Untersuchung soll der Frage nachgegangen werden, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es in den Bundesländern Schleswig- Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Ber- lin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen möglich ist, eine priva- te Grabstätte für zu die in einer Urne befindlichen Asche eines Verstorbenen errichten.

Einzelne Beispiele für Grabstätten meist prominenter Verstorbener au- ßerhalb der öffentlichen Friedhöfe sind landläufig bekannt. Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um jahrhundertealte Grabmäler ehemaliger Fürsten, Könige oder Kirchenoberhäupter. Auch in der jüngeren Vergangenheit ist in Einzelfällen die Errichtung einer Grabstätte auf Privatgrundstücken gestattet worden.1 Die Errichtung einer solchen privaten Grabstätte außerhalb eines dazu bestimmten und eingerichteten Friedhofs läuft dem Grundsatz des Friedhofszwangs zuwider, nach dem alle Verstorbenen auf einem der vor- handenen Friedhöfe zu bestatten sind. Die Gründe dafür liegen zunächst auf der Hand. Sie sind auch in der Rechtsprechung noch einmal definiert worden und werden im Folgenden einzeln dargestellt. In welchem Umfang dies je- doch auch für Urnen mit der Asche eines kremierten Verstorbenen zu gelten hat, ist jedoch fraglich.

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ein grundsätzlicher Friedhofszwang - also ein gesetzlicher Zwang, Tote auf dazu angelegten Friedhöfen zu bestatten - angenommen werden muss.2 Dies soll insbesondere auch für die Beisetzung von Urnen mit der Asche Verstorbener gelten. Das Bundesverwaltungsge- richt3 und das Bundesverfassungsgericht haben übereinstimmend die Verfas- sungsmäßigkeit eines Friedhofszwangs auch für Urnen festgestellt:

„Der Friedhofszwang für Urnen, für die in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, verletzt demnach keine Grundrechte.“4

Der verfassungsrechtlichen Beurteilung des allgemeinen Friedhofszwangs würde damit im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG also ausreichend Rechnung getragen, wenn eine Ausnahmege- nehmigung für besondere Fälle besteht. Damit macht der Gesetzgeber hier in zulässiger Weise Gebrauch von einem unbestimmten Rechtsbegriff. Fraglich ist dann aber, wann von dem Vorliegen eines berechtigten Bedürfnisses oder Interesses auszugehen ist, das die Annahme eines solchen Ausnahmefalls rechtfertigt, und wie die diesbezügliche Verwaltungspraxis aussieht.

Das Bundesverfassungsgericht führte in einer Entscheidung aus:

„Seine Bedeutung […] kann nach Sinn und Zweck des Friedhofszwangs von der Verwaltung und den Gerichten ohne weiteres ermittelt werden.“5

Um das Vorliegen eines besonderen Falles annehmen zu können, muss mit- hin nach dem Sinn und Zweck des Friedhofszwangs gefragt werden. Zwar wird damit in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit eingegriffen, jedoch rechtfertige sich der Eingriff des Friedhofszwangs durch legitime öf- fentliche Interessen und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls.6

Als solche werden in der Rechtsprechung aufgeführt:

- Interessen der Strafrechtspflege, da unnatürliche Todesursachen nicht durch Art und Ort der Bestattung verschleiert werden sol- len,
- die Pflege des sozialen Zusammenlebens im Hinblick auf das Empfinden der Bevölkerung hinsichtlich privaten Bestattungen,
- die Sicherung der Totenruhe,
- die Totenbestattung als öffentliche Aufgabe und
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Gesund- heit.7

Dazu ist anzumerken, dass die Interessen der Strafrechtspflege durch eine Urnenbeisetzung auf einem öffentlichen Friedhof wohl nicht besser geschützt werden dürften als bei einer privaten Grabstelle.8 Dem Schutz der Strafrechtspflege wird auf andere Weise Rechnung getragen. Es geht letztlich hier nicht um die Bestimmung der letzten Ruhestätte, sondern vielmehr um die Gefahr der Verschleierung eventueller Straftaten durch die Umgehung staatlicher Kontrolle bei der Bestimmung der Todesursache. Gegen eine private Urnenbeisetzung spricht dies nicht.

Hinsichtlich der Pflege des sozialen Zusammenlebens ist darauf hinzuweisen, dass zunehmend der Wunsch in der Bevölkerung besteht, die Urne mit der Asche eines Gestorbenen privat zu verwahren oder zu bestatten, wie dies auch teilweise im Ausland möglich ist. So entspricht die Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof nicht notwendigerweise eher dem Empfinden der Bevölkerung. Vielmehr wird bei im Empfinden der Angehörigen die Einrichtung einer private Grabstätte aus vielfältigen Gründen vielfach der Atmosphäre eines öffentlichen Friedhofs vorgezogen.

Auch der Schutz der Totenruhe dürfte bei privaten Bestattungen in aller Regel der Fall sein, wenn dies nicht teilweise gar ein Grund für eine private Beisetzung einer Urne ist, so dass auch dieses Argument hier nicht zu ü- berzeugen vermag. So dürfte man bei einer privaten Grabstätte vor auf öffentlichen Friedhöfen immer wieder vorkommenden Grabschändungen, die für die Angehörigen außerordentlich schmerzvoll sind, durchaus besser geschützt sein. Ferner mag man zwar auch weiterhin die Totenbestattung als staatliche Aufgabe sehen, doch gehen die Bundesländer, wie am Beispiel Schleswig-Holsteins oder auch Nordrhein-Westfalens zu sehen ist, zunehmend dazu über auch Private zu beteiligen.

Die öffentliche Sicherheit und Gesundheit ist das wohl gewichtigste Ar- gument für den Friedhofszwang. Doch erscheint dieser historisch bedingte Grund für den Friedhofszwang hinsichtlich der privaten Beisetzung einer Urne mit der Asche eines Verstorbenen überholt. Anders verhält es sich hier frei- lich, wenn es sich um die Beisetzung eines nicht kremierten Leichnams han- delt. Im Hinblick auf hygienische Fragen kann aber bei einer privaten Urnen- beisetzung von einer Gefährdung der Gesundheit kaum ausgegangen wer- den. Von der Asche eines Verstorbenen, zumal in einer Urne befindlich, ge- hen aufgrund der bei der Einäscherung herrschenden hohen Verbrennungs- temperaturen keinerlei besondere Gesundheitsrisiken, wie etwa durch Krankheitserreger oder Keime, aus.9 Daher ist es auch ohne weiteres zuläs- sig, etwa die Asche eines kremierten Haustieres mit nach Hause zu nehmen. Auf diese Möglichkeit wird mittlerweile in den einschlägigen Publikationen sowie im Internet umfassend hingewiesen.10 Zudem wird eine Gesundheits- gefahr nun gänzlich ausgeschlossen sein, wenn es gar zu der Beisetzung ei- ner Urne kommt. Damit entfällt das überzeugendste Argument für eine Bei- behaltung der überkommenen Handhabung.

Es kommt nun im Weiteren auf die rechtlich nur schwer fassbaren Aspekte des sittlichen Gefühls und der Pietät an. In diesem Zusammenhang lässt sich nun trefflich streiten. Hier kommen nicht nur emotionale, moralische, traditionelle, religiöse und weltanschauungsabhängige Befindlichkeiten zusammen. Doch ist heutzutage wohl nicht mehr zwingend davon auszugehen, dass die Pietät und das sittliche Gefühl der Menschen durch eine Ausnahme vom Friedhofszwang in gleichem Maße beeinträchtigt werden, wie dies noch vor einigen Jahrzehnten gewesen sein mag.11 Insofern wäre die Rechtsprechung zumindest in diesem Punkt überholt.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass im Hinblick auf die priva- te Urnenbeisetzung die Argumente für einen Friedhofszwang nicht (mehr) überzeugen können. Einzig das sittliche Empfinden zunehmend kleinerer Be- völkerungsteile scheint für einen Friedhofszwang zu sprechen. Allein diesbe- züglich ist also nach dem Vorliegen eines besonderen Falls zu fragen. Die Beantwortung dieser Frage wird von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig sein. Das Empfinden anderer dürfte aber etwa wohl kaum beeinträchtigt sein, wenn eine private Ruhestätte für die Urne für die Öffentlichkeit nicht einsehbar ist.

Ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Friedhofszwang könnte etwa bestehen bei einer extrem großen Entfernung zum nächstgelegenen Friedhof12 oder wenn ein Glaubensgebot mit dem Friedhofszwang in Konflikt gerät und zu einer unzumutbaren inneren Belastung führt.13

Das OVG Münster befürchtete allerdings noch Mitte der achtziger Jahre eine Gefahr für die Totenruhe, wenn die Asche eines Verstorbenen in der Wohnung des Angehörigen aufbewahrt wird, und sah infolgedessen einen besonderen Fall im Sinne des § 9 Abs. 1 FBG auch bei einer schweren kör- perlichen Behinderung, die den Besuch der letzten Ruhestätte des Angehöri- gen auf einem Friedhof nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten er- möglichte, nicht als gegeben an, da dies auch für eine Vielzahl anderer be- hinderter sowie älterer oder weiter entfernt wohnender Menschen zutreffe.14 Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht könne auch in einer engen Verbundenheit zu einem Grundstück kein besonderer Grund gesehen werden.15

Wenngleich die zitierten Entscheidung bereits einige Zeit zurückliegen, lassen sich die Voraussetzung für die Annahme eines besonderen Falls, der eine Ausnahme vom gemeinhin angenommenen Friedhofszwang rechtfertigt, nicht ohne Weiteres bestimmen. Ausschlaggebend dürfte u.a. auch die jewei- lige Ausgestaltung einer privaten Grabstätte für eine Urne im Einzelfall sein.

B. Rechtslage in ausgesuchten Bundesländern

Im Folgenden soll daher die Rechtslage im Einzelnen hinsichtlich der Errichtung einer Privatgrabstätte in ausgewählten Bundesländern überblickartig dargestellt werden. Genauer betrachtet werden dabei die Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen. In diesem Zusammenhang werden die jeweiligen Optionen zur Errichtung einer privaten Grabstätte für eine Urne dargestellt.

I. Schleswig-Holstein

Da es in Schleswig-Holstein bislang kein Bestattungsgesetz gibt, aber ein im Gesetzgebungsverfahren befindlicher Entwurf vorliegt, sollen zunächst die derzeit geltenden Regeln dargestellt und die danach möglichen Verfahrens- weisen aufgezeigt werden. Es folgt eine Vorstellung der nach dem Gesetz- entwurf zu einem schleswig-holsteinischen Bestattungsgesetz angelegten rechtlichen Optionen.

1. Geltendes Recht

Fraglich ist zunächst, ob es nach geltendem Recht einen Friedhofszwang für die Beisetzung einer Urne mit Verstorbenenasche in Schleswig-Holstein gibt.

Aus § 7 Abs. 1 der Landesverordnung über das Leichenwesen vom 30.11.1995 (GVBl. S. 395) ergibt sich zunächst der grundsätzliche Bestattungszwang für Leichen. Dieser ist jedoch nicht deckungsgleich mit dem Friedhofszwang, da er v.a. dem Gesundheitsschutz Rechnung trägt und sich eben nicht ausdrücklich auf die Bestattung auf öffentlichen Friedhöfen bezieht, und daher streng davon zu trennen.

In Schleswig-Holstein gilt das Gesetz über die Feuerbestattung (FBG) vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380) als Landesrecht fort. Gemäß § 9 Abs. 1 FBG sind demzufolge die Aschenreste jeder Leiche in ein amtlich zu ver- schließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle, einem Urnen- hain, Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen. Nach Absatz 3 können in besonderen Fällen Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 durch die Polizeibehörde des Einäscherungsorts, soweit nötig, im Benehmen mit der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Aschenreste stattfinden soll, zugelassen werden. Das OVG Schleswig hat diesbezüglich allerdings klargestellt:

„Im Übrigen regelt § 9 FBG weder die Zulassung privater Grab- stätten noch einen Friedhofszwang, sondern knüpft nur an die - nach anderen Rechtsvorschriften erfolgende und von anderen Be- hörden ausgesprochene - Zulassung privater Grabstätten an.“16

Damit macht das OVG Schleswig deutlich, dass § 9 FBG selbst keine Regelung hinsichtlich privater Urnenbeisetzungen zu entnehmen ist. Ebenso wenig wird in dieser Vorschrift ein Friedhofszwang statuiert. Der Vorschrift regelt also lediglich grundsätzlich einen Urnenzwang für Verstorbenenasche und einen Bestattungszwang für die Urne.

Die private Urnenbeisetzung richtet sich hingegen nach den allgemeinen Vorschriften. Allerdings gibt es bislang kein Bestattungsgesetz für Schleswig-Holstein, das explizite Vorgaben trifft. Dennoch wird überwiegend von einem Friedhofszwang ausgegangen.

Als ein erstes Indiz für einen Friedhofszwang für Urnen spricht § 10 Abs. 3 der schleswig-holsteinischen Durchführungsverordnung zum Feuerbestattungsgesetz vom 10. August 1938 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971, nach dem selbst die Aushändigung der Aschenreste an die Angehörigen oder deren Beauftragte, auch zwecks Beisetzung an einem anderen Orte, vorbehaltlich der Ausnahme im § 9 Abs. 3 des Gesetzes nicht zulässig ist.

Das VG Schleswig hat den Friedhofszwang in Schleswig-Holstein in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 21.01.1998 aus § 185 des Teils II, Titel 11 des Preußischen Allgemeinen Landrechts (ALR) als gewohnheitsrechtliche Pflicht hergeleitet.17

Zunächst ergebe sich aus § 7 Abs. 1 der schleswig-holsteinischen Lan- desverordnung über das Leichenwesen (LLVO, v. 30.11.1995; GVOBl. SH S. 395) der grundsätzliche Bestattungszwang. Zudem ergebe sich aus einer gewohnheitsrechtlichen Übernahme der Regelung des § 185 Teil II, Titel 11 ALR in Verbindung mit der tradierten Rechtsüberzeugung, dass Verstorbene unter dem Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung nur auf einem öffentli- chen Kirchhof oder einem kommunalen Friedhof begraben werden dürften. Auch obergerichtliche Entscheidungen aus Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen in ähnlichem Zusammenhang zeigen, dass in Ermangelung eindeutiger landesrechtlicher Bestimmungen auf vorkonstitutionelles Recht zurückgegriffen werden musste.

Dazu ist allerdings anzumerken, dass dem Schluss, in Schleswig- Holstein auf eine Rechtstradition des Preußischen Allgemeinen Landrechts zurückzugreifen und daraus eine gewohnheitsrechtliche Geltung des Fried- hofszwangs abzuleiten, falsche Ausgangsüberlegungen zugrunde liegen. Schleswig-Holstein ist historisch gesehen erst recht spät, nämlich nach dem Ende des so genannten „Deutsch-Deutschen Krieges“ zwischen Österreich und Preußen durch Annexion der Herzogtümer Schleswig und Holstein zur preußischen Provinz geworden. Das hatte unterschiedliche Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der rechtlichen Strukturen des Landes. Während Verwaltung und Justiz im Verordnungswege getrennt und neu organisiert wurden und das preußische Strafrecht zur Anwendung kam, blieb das Zivil- recht bis zum Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 weitgehend unangetas- tet. So galt im schleswigschen Landesteil überwiegend das Jütische Recht in der durch Verordnung vom 20.11.1592 autorisierten niederdeutschen Über- setzung sowie einige andere Kodifikationen für kleinere Gebiete (z.B. das Ei- derstädter Landrecht, neben dem subsidiär das Gemeine Recht Anwendung fand, oder das Nordstrander Landrecht). Als früherer Teil des Herzogtums Sachsen gehörte der Landesteil Holstein hingegen grundsätzlich zum Gel- tungsbereich des Sachsenspiegels.18

[...]


1 So die letzte Ruhestätte des Musikers Rio Reiser auf dem Grundstück seines ehemaligen Wohnhauses in Nordfriesland.

2 Spranger, VRS 2000, S. 158; Kahler, NVwZ 1983, S. 662.

3 BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 - VII C 36/72 (Hamburg), -NJW 1974, S. 2018 (2021) = Buchholz 480.2, Nr. 5.

4 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.1979 - 1 BvR 317/74 - NJW 1979, 1493.

5 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.1979 - 1 BvR 317/74 - NJW 1979, 1493.

6 BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 - VII C 45.72 - Buchholz 480.2, Nr. 5 = NJW 1974, 2018 (2019)); vgl. Kahler, NVwZ 1983, S. 662.

7 Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 - VII C 45.72 - Buchholz 480.2, Nr. 5 = NJW 1974, 2018 (2019); BVerfG, Beschl. v. 28.02.1979 - 1 BvR 317/74 - NJW 1979, 1493; vgl. auch Spranger, VRS 2000, S. 158 f.; Kahler, NJW 1983, S. 662.

8 Vgl. Spranger, VRS 2000, S. 159 f.; Heydt, Anm. zu HessStGH, Entsch. v. 03.07.1968 - P St. 470 - DVBl. 1969, S. 39

9 Vgl. Spranger, VRS 2000, S. 158 f.; Heydt, Anm. zu HessStGH, Entsch. v. 03.07.1968 - P St. 470 - DVBl. 1969, S. 40 f.

10 Vgl. Spranger, VRS 2000, S. 158 f.

11 Vgl. Spranger, VRS 2000, S. 159 f.; vgl. auch Heydt, Anm. zu HessStGH, Entsch. v. 03.07.1968 - P St. 470 - DVBl. 1969, S. 39 f.

12 Vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 - VII C 36/72 (Hamburg) - NJW 1974, 2018 (2019); Kahler, NVwZ 1983, S. 662 f.

13 Vgl. BVerwG, Urt. v, 26.06.1974 - VII C 36/72 (Hamburg), NJW 1974, 2018, 2021.

14 Vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.01.1985 - 2 A 1965/84 - NVwZ 1986, 401.

15 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.1979 - 1 BvR 317/74 - NJW 1979, 1493.

16 OVG Schleswig, Beschl. v. 24.03.1998 - 2 L 92/98 - NordÖR 1998, 170.

17 Vgl. VG Schleswig, Urt. V. 21.01.1998 - A 247/97 (92), vgl. übereinstimmend die Berufungsinstanz OVG Schleswig, Beschl. v. 24.03.1998 - 2 L 92/98 - NordÖR 1998, 170.

18 Vgl. Fedtke, Friedhofszwang in Schleswig-Holstein, NordÖR 1998, S. 495 f.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Zur Frage der Zulässigkeit von privaten Urnengrabstätten
Autor
Jahr
2004
Seiten
35
Katalognummer
V75794
ISBN (eBook)
9783638786393
ISBN (Buch)
9783638795555
Dateigröße
1422 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit basiert auf einem Gutachten, dass der Verfasser zur Frage der Zulässigkeit der Einrichtung privater Grabstätten für Urnen mit der Asche Verstorbener im Jahre 2004 angefertigt hat. Betrachtet wird die Rechtslage in verschiedenen Bundesländern (Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) zu diesem Zeitpunkt.
Schlagworte
Frage, Zulässigkeit, Urnengrabstätten
Arbeit zitieren
Dr. Timo Hohmuth (Autor:in), 2004, Zur Frage der Zulässigkeit von privaten Urnengrabstätten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75794

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