Bilanzierung einfacher Anteile an anderen Unternehmen nach IFRS


Dossier / Travail, 2006

24 Pages, Note: 1,7


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Vorgehensweise
1.3 Abgrenzung „einfacher“ Anteile von anderen Beteiligungsformen

2. Einstieg in die anzuwendenden IAS/IFRS-Normen, Begriffsdefinitionen

3. Ansatz und Bewertung einfacher Anteile nach IAS 39
3.1 Bewertungskategorien
3.2 Bilanzansatz und Ausbuchung
3.3 Bewertung
3.3.1 Zugangsbewertung
3.3.2 Folgebewertung
3.3.2.1 Erfolgswirksame Bewertung
3.3.2.2 Erfolgsneutrale Bewertung

4. Ausweis nach IAS 1 und Publizitätspflichten aus IAS 32 und IFRS 7

5. Kritische Beurteilung der Bilanzierung einfacher Anteile

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Unternehmen investieren ihre liquiden Mittel zunehmend in risikobehaftete Anlageformen, um ihre Rentabilität zu steuern.[1] Das Ziel der Investoren ist dabei die Erwirtschaftung von Finanzgewinnen durch Kurssteigerungen und Gewinnausschüttungen. So werden Aktien und Investmentzertifikate zu spekulativen Zwecken eingesetzt, Anteile an einer GmbH oder Personengesellschaft erworben, um an deren Gewinnen zu partizipieren oder Genossenschaftsanteile gezeichnet, um langfristig gute Renditen zu erzielen. Mit diesen Finanzanlagen erwerben die Investoren Anteile am Eigenkapital fremder Unternehmen – sie werden dementsprechend (Mit-)Eigentümer. Die Beteiligungsquoten sind bei diesen Investitionen aber eher gering, da aufgrund der Zielsetzung keine Beeinflussung der Geschäftspolitik durch den Anleger angestrebt wird.

Doch nach welchen Kriterien werden solche geringen Beteiligungen von anderen Beteiligungsformen, wie z. B. Tochterunternehmen, abgegrenzt? Wie erfolgt deren Bilanzierung nach IFRS? Diese Fragen sollen im Rahmen dieser Arbeit beantwortet werden.

Ziel ist es, dem Leser einen Überblick über die Bilanzierung einfacher Anteile nach IFRS zu geben. Schwerpunktmäßig sollen dabei die relevantesten Bilanzierungsvorschriften dargestellt, Zusammenhänge im Regelwerk der IFRS verdeutlicht und Probleme bei der Bilanzierung aufgezeigt werden.

1.2 Vorgehensweise

Um die Frage zu klären, was unter einfachen Anteilen zu verstehen ist, wird im Abschnitt 1.3 eine Abgrenzung zu anderen Beteiligungsformen vorgenommen. Im nächsten Schritt sollen im Kapitel 2 grundlegende Informationen zu den Bilanzierungsvorschriften gegeben werden, um das Verständnis der nachfolgenden Ausführungen zu fördern. Das Kapitel 3 bildet den Schwerpunkt dieser Arbeit. Hier werden alle wichtigen Ansatz- und Bewertungsvorschriften, die für einfache Anteile in Frage kommen, erläutert. Wie einfache Beteiligungen in der Bilanz auszuweisen sind und welche Angaben dazu vorgeschrieben sind, ist in Kapitel 4 dieser Hausarbeit dargestellt. Bei der Bilanzierung treten oft Probleme auf, welche meist auf die unzureichenden Angaben in den Standards zurückzuführen sind. Darstellungen wichtiger Probleme und mögliche Lösungsansätze erfolgen abschließend im 5. Kapitel.

1.3 Abgrenzung „einfacher“ Anteile von anderen Beteiligungsformen

In der internationalen Rechnungslegung hängt die Bilanzierung von Anteilen von der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit des Anteilseigners ab.[2] Nach IFRS werden daher vier Formen von Beteiligungen unterschieden: einfache Beteiligungen, Anteile an assoziierten Unternehmen, Joint Ventures und Tochterunternehmen. Die einfache Beteiligung, auf welche sich die weiteren Ausführungen beschränken, stellt die geringste Verbindungsintensität zwischen Unternehmen dar. Hier hat der Investor i. d. R. keinen Einfluss auf die Finanz- und Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens.[3] Dieser Gruppe werden demnach alle Beteiligungen zugeordnet, bei denen der Anteilseigner keinen maßgeblichen Einfluss[4] auf das Beteiligungsunternehmen ausübt. Ein maßgeblicher Einfluss ist nach IAS 28.6 erst ab einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % zu vermuten. Ab dieser Beteiligungsquote ist das Beteiligungsunternehmen als assoziiertes Unternehmen bzw. bei noch stärkerem Einfluss als Joint Venture oder Tochterunternehmen einzustufen.[5] Die Beteiligungsform ist entscheidend für die Bilanzierung nach IFRS. Tochtergesellschaften, assoziierte Unternehmen und Joint Ventures werden nach IAS 27, IAS 28 und IAS 31 bilanziert. Einfache Beteiligungen werden dagegen als Finanzinstrumente nach den allgemeinen Regeln des IAS 39 bilanziert.[6] Die Publizitätspflichten für einfache Anteile werden im IAS 32 und dem neu geschaffenen IFRS 7 festgelegt. Das folgende Kapitel soll einen Überblick über diese Standards geben und grundlegende Begriffe definieren.

2. Einstieg in die anzuwendenden IAS/IFRS-Normen, Begriffsdefinitionen

Die Bilanzierung einfacher Anteile an anderen Unternehmen nach IFRS wird, wie unter 1.3 angesprochen, durch drei Standards geregelt: IFRS 7, IAS 32 und IAS 39[7]. In den Abbildungen 1 bis 3 des Anhangs sind Aufbau und Struktur dieser Standards dargestellt.

IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ wurde im August 2005 vom IASB verabschiedet und regelt die Angabepflichten zu Finanzinstrumenten. Er ersetzt damit die bisher in IAS 32 enthaltenen Publizitätspflichten. Der Standard ist ab 01.01.2007 verbindlich anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist aber möglich.[8]

IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ wurde zuletzt 2005 geändert, indem die Regelungen zu den Angabepflichten in den IFRS 7 überführt wurden. Der IAS 32 befasst sich nun mit den Regelungen zur Darstellung von Finanzinstrumenten. Der Standard definiert aber auch wichtige Begriffe, auf die der IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ zurückgreift. Für die Bilanzierung einfacher Anteile sind folgende Begriffsdefinitionen des IAS 32.11 von Bedeutung: Finanzinstrument, finanzieller Vermögenswert, der Begriff des Eigenkapitalinstruments sowie die Definition des Fair Value.

Nach IAS 32.11 ist ein Finanzinstrument „… ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“

Zu finanziellen Vermögenswerten zählen nach der Definition u. a. Eigenkapitaltitel anderer Unternehmen, welche als Aktivum gehalten werden.[9]

Diese Eigenkapitalinstrumente (z. B. Aktien, GmbH-Anteile) sind gemäß IAS 32.11 als Verträge zu verstehen, die einen Anspruch am Residualvermögen[10] eines Unternehmens begründen.[11]

Ziel der internationalen Rechnungslegung ist es, Unternehmensanteile zum Fair Value zu bewerten. Darunter ist der Betrag zu verstehen, „… zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht … werden könnte.“[12]

Zu den komplexesten und wohl umstrittensten Standards im Regelwerk der IFRS gehört der IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“.[13] Durch zahlreiche Kritiken wurde dieser Standard in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet. Die letzte Änderung fand 2005 mit der Überarbeitung der Fair Value-Option[14] statt. Die Vorschriften des IAS 39 sind auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden (Ausnahmen: IAS 39.2-7). Weiterhin trifft er Regelungen zur Bilanzierung von Derivaten und zum Hedge Accounting.

3. Ansatz und Bewertung einfacher Anteile nach IAS 39

Nachdem im 2. Kapitel die Grundlagen zu den anzuwendenden IAS/IFRS gelegt worden sind, beschäftigt sich dieses Kapitel mit den Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IAS 39. Da Ansatz und Bewertung einfacher Anteile von der Zuordnung zu einer Bewertungskategorie abhängen, werden diese unter 3.1 erläutert. Im Anschluss wird im Abschnitt 3.2 die Bilanzierungsfähigkeit näher betrachtet. Unter Punkt 3.3 werden dann abschließend Fragen der Bewertung geklärt.

3.1 Bewertungskategorien

Der IAS 39.9 definiert vier Bewertungskategorien, in welche finanzielle Vermögenswerte eingeordnet werden müssen (siehe Anhang, Abb. 4). Einfache Unternehmensbeteiligungen können nur in zwei dieser vier Kategorien eingeordnet werden. Sie werden entweder als „At Fair Value through Profit or Loss“ oder als „Available for Sale“ klassifiziert.[15]

Der Kategorie „At Fair Value through Profit or Loss“ sind alle Finanzinstrumente unwiderruflich zuzuordnen, die zu Handelszwecken gehalten werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn einfache Anteile mit der Absicht erworben wurden, kurzfristig veräußert zu werden.[16] Ein Unternehmen hat aber auch die Möglichkeit, beim erstmaligen Ansatz sämtliche Finanzinstrumente unwiderruflich dieser Kategorie zuzuschreiben. Die Ausübung dieses Wahlrechtes (sog. „Fair Value-Option) ist aber nur dann gestattet, wenn „…dadurch relevantere Informationen vermittelt werden…“[17]. Die Bewertung von Finanzinstrumenten dieser Kategorie erfolgt zum Fair Value.[18] Auf eine ausführliche Darstellung der Bewertung wird an dieser Stelle verzichtet (siehe dazu Abschnitt 3.3.2 Folgebewertung).

In die Kategorie „Available for Sale“ werden alle zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumente eingeordnet, die keiner anderen Bewertungskategorie zugeordnet werden konnten.[19] Hier werden in der Bilanzierungspraxis regelmäßig Unternehmensanteile (z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Investmentfond-Anteile) erfasst.[20] Da bei Unternehmensanteilen i. d. R. keine Endfälligkeiten bestehen, ist eine Umklassifizierung in eine andere Kategorie (z. B. in Held-to-Maturity) nicht denkbar. Wie Finanzinstrumente dieser Kategorie nach IFRS bewertet werden, ist ebenfalls im Abschnitt 3.3.2 dargestellt.

[...]


[1] Vgl. Pellens, B. (2006), S. 510.

[2] Vgl. Freiberg, J. (2006), S. 12.

[3] Vgl. Pellens, B. (2006), S. 730.

[4] Vgl. IAS 28.2.

[5] Vgl. Kehm/Lüdenbach in Haufe IFRS-Kommentar § 28 Rz. 39.

[6] Vgl. Beck-IFRS-HB/Wawrzinek § 7 Rz. 53.

[7] Alle Nennungen des IAS 39 beruhen auf der gültigen Fassung (Stand 01.01.2006). Die Ausführungen zu IAS 32 beziehen sich aus Gründen der Aktualität bereits auf die Fassung, welche ab 01.01.2007 anzuwenden ist. Die Aussagen zum IFRS 7 beziehen sich auf die ab 2007 geltende Fassung.

[8] Vgl. Kehm/Lüdenbach in Haufe IFRS-Kommentar § 28 Rz. 236.

[9] Vgl. IAS 32.11.

[10] umfasst alle Vermögenswerte abzüglich dazugehöriger Schulden.

[11] Vgl. IAS 32.11.

[12] Vgl. IAS 32.11.

[13] Vgl. Löw (2004), S. 875.

[14] Wahlrecht, jedes Finanzinstrument unter bestimmten Voraussetzungen erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten.

[15] Vgl. Beck-IFRS-HB/Wawrzinek § 7 Rz. 54.

[16] Vgl. IAS 39.9.

[17] IAS 39.9.

[18] Vgl. Kuhn/Scharpf(2005), S. 76.

[19] Vgl. IAS 39.9.

[20] Vgl. Beck-IFRS-HB/Wawrzinek § 7 Rz. 54.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Bilanzierung einfacher Anteile an anderen Unternehmen nach IFRS
Université
Leipzig University of Applied Sciences
Note
1,7
Auteur
Année
2006
Pages
24
N° de catalogue
V76132
ISBN (ebook)
9783638884990
ISBN (Livre)
9783640669448
Taille d'un fichier
435 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bilanzierung, Anteile, Unternehmen, IFRS
Citation du texte
Andreas Garbotz (Auteur), 2006, Bilanzierung einfacher Anteile an anderen Unternehmen nach IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76132

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