Völkerrechtliche und politische Probleme der „humanitären Intervention“


Seminar Paper, 2004

16 Pages, Grade: 2,0


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Gliederung

I Einleitung

II Hauptteil
A Begriffsdefinitionen
1. Intervention
2. Staat
3. Souveränität
4. Selbstbestimmung
5. Menschenrechte
B Das Spannungsfeld
C Probleme der humanitären Intervention
1. Völkerrechtliche Probleme
2. Politische Probleme

III Schluss

Quellenverzeichnis:

I Einleitung

‚Souveränität ist wie kein anderes Konzept verbunden mit einem modernen Verständnis von Staatlichkeit. Die Leitidee von Souveränität ist eng verbunden mit der Vorstellung vom Recht auf Selbstbestimmung der Völker. Jeder Staat ist zunächst einmal unabhängig in seiner Machtausübung nach innen – in Wahrnehmung des Mandats, welches ihm das Volk zur Regelung seiner Angelegenheiten übertragen hat – sowie in der Vertretung seines Souveräns, heute des Volkes, nach außen. Intervention, der Gewalteingriff von außen her, bewirkt eine doppelte Mi[ß]achtung der Souveränität eines Volkes und seines Staates: zum einen wird durch Gewaltintervention der Anspruch auf Gleichrangigkeit einer Nation mit anderen mi[ß]achtet, zum anderen wird das Recht eines Volkes, seine Angelegenheiten selber zu regeln, negiert.’[1]

Dieses Zitat soll zur Veranschaulichung der vielschichtigen Probleme, die mit der Thematik ‚humanitäre Intervention’ einhergehen, dienen. Zunächst ermangelt es an einem eindeutigen begrifflichen Instrumentarium. Es existieren zum Teil sehr kontroverse Definitionen bzw. Interpretationen der Begriffe „Staat“, „Souveränität“, „Selbstbestimmung“, „Intervention“, „Menschenrechte“ oder „humanitäre Katastrophe“. Dies verhinderte es bisher universal anwendbare Normen oder „Rechte“, die eine Einmischung Dritter in innerstaatliche Anliegen legitimieren würden, zu entwickeln. Ferner wird hier schon das Spannungsfeld Souveränität der Staaten – Selbstbestimmungsrecht der Völker – Menschenrechte, innerhalb dessen die humanitäre Intervention zum tragen kommt deutlich. Vom völkerrechtlichen Standpunkt aus betrachtet haben internationaler Frieden und Sicherheit Priorität vor allen anderen Belangen. Auch werden, zumindest im traditionellen Völkerrecht, nur Staaten als Rechtssubjekte anerkannt. Mit dem Wissen um diese Problematik wird offensichtlich wie schwierig es ist humanitäre Einsätze zu rechtfertigen. Ich vertrete sogar den Standpunkt das „humanitäre Intervention“ ein Mythos ist den es nie gegeben hat und den es vermutlich auch nie geben wird. Es ist nicht nur der Begriff der, wie ich noch zeigen werde, als solches schon widersprüchlich ist, sondern vielmehr stellen sich schwer überwindbare politische und völkerrechtliche Barrieren auf, die eine Intervention zum Schutz der Menschenrechte gegen den Grundsatz der staatlichen Souveränität nahezu unmöglich machen.

Bevor ich nun auf eben diese politischen und völkerrechtlichen Probleme der humanitären Intervention eingehe werde ich im folgenden zunächst einige Vorschläge diverser Autoren zur Definition der Begriffe „Intervention“, „Staat“, „Souveränität“, Selbstbestimmung“ und „Menschenrechte“ aufgreifen um auf die damit verbundenen Schwierigkeiten näher einzugehen. Ich werde anschließend das Spannungsfeld nochmals knapp umreißen um das Kernproblem darzustellen. Im Anschluss werde ich dann die grundlegenden völkerrechtlichen und politischen Probleme der „humanitären Intervention“ aufzeigen. eventuellen Paradigmawechsel diskutieren. Darauf aufbauend werde meine Arbeit mit einigen Schlussfolgerungen schließen.

II Hauptteil

A Begriffsdefinitionen

1. Intervention

Ernst-Otto Czempiel erklärt Intervention wie folgt: ‚Unter Intervention ist jede Beeinflussung eines Herrschaftssystems zu verstehen, egal ob sie gewaltfrei oder gewaltsam vorgenommen wird.’[2] Czempiel geht sogar so weit Nichteinmischung ebenfalls als Form der Intervention – in diesem Fall zugunsten des Stärkeren – anzusehen.

Demgegenüber steht die Definition Dr. Dieter Deiseroths: ‚Unter „humanitärer Intervention“ wird im Völkerrecht die Anwendung bewaffneter Gewalt zur Verhinderung oder Beseitigung massiver Menschenrechtsverletzungen in einem fremden Staat [...] verstanden. [...] Als Erscheinungsformen gibt es (1) die unilaterale „humanitäre Intervention“ durch einen Einzelstaat, (2) die gemeinsame Intervention durch ein Staatenbündnis und (3) die kollektive humanitäre Intervention durch die Organisation der Vereinten Nationen (UN).’[3] Er vertritt folglich eine wesentlich aktivistischere Sichtweise als Czempiel.

Gewissermaßen zwischen diesen beiden Begriffsbestimmungen liegt Bernd Ladwigs Interpretation: ‚Eine Intervention im engeren Sinne des Wortes ist ein Eingriff in die Belange eines anderen Staates gegen den Willen wenigstens eines erheblichen Teils der Bevölkerung oder der Regierung des Staates. Sie muss daher zumindest durch Androhung des Gebrauchs militärischer Mittel gedeckt sein. [...] Humanitär ist die Intervention, wenn ihr Zweck die Verhütung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen ist und die Verbrechen vom angegriffenen Staat oder Gruppen innerhalb dieses Staates an Bürgern oder Machtunterworfenen desselben Staates verübt werden.’[4] Hier wird Intervention bereits als die Androhung zur Einmischung gesehen. Weder wird Passivität als Form der Intervention zu Gunsten des Stärkeren gewertet, noch der tatsächliche militärische Eingriff als notwendige Vorraussetzung erachtet.

2. Staat

Beate Jahn zitiert in ihrem Text Michael Walzer, der Staat als die Einheit von Volk und Regierung bezeichnet: ‚ The state is c onstituted by the union of people and government, and it is the state that claims against all other states the twin rights of territorial integrity and political sovereignty.[5] Für Walzer besteht eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen politischen Institutionen und Gemeinschaft. Überspitzt formuliert, vertritt Walzer die These, jedes Volk hat die Regierung die es verdient.

Seine Kritiker (Doppelt, Luban) dagegen sehen die Nation dem Staat vorgelagert; d.h. ‚a state derives its legitimacy and political sovereignty from the fact that it protects the basic individual rights to life and liberty of its citizens’.[6] Hier wird Staat mit Regierung gleichgesetzt und damit gleichsam die Trennung von Regierung und Gemeinschaft hervorgehoben. Im Gegensatz zu Walzer, für den allein der Staat als völkerrechtliches Rechtssubjekt anerkannt wird, bekommt eben dieser nun keinerlei moralische Rechte zugesprochen, sondern die politische Gemeinschaft wird als einzig legitimer Träger völkerrechtlicher Ansprüche und Souveränität betrachtet. Es wird nun offensichtlich, dass es bei Walzers Begriffsbestimmung des Staats sehr schwer wird Intervention zu rechtfertigen, wohingegen durch die Definition seiner Kritiker eine breitere Legitimationsbasis für Eingriffe von Fremdstaaten geschaffen wird.

3. Souveränität

Der renommierte Politikwissenschaftler Peter J. Opitz definiert in seinem Text „Das Selbstbestimmungsrecht der Völker“ Souveränität wie folgt: ‚Es [das Souveränitätsprinzip] verbürgt in seinem Kerngehalt den Staaten Unabhängigkeit und Gleichheit nach außen und die alleinige und uneingeschränkte Hoheitsgewalt im Inneren.’[7]

[...]


[1] Albrecht, Ulrich: Intervention: Geschichte, das Souveränitätsproblem und die humanitäre Einmischung, In: Peripherie Bd. 20 Heft 79 (2000) S. 15, 16

[2] Czempiel, Ernst-Otto: 50 Jahre Vereinte Nationen. Möglichkeiten und Missverständnisse einer Reform, In: Entwicklung und Zusammenarbeit Bd. 36 Heft 1 (1995) S. 5

[3] Deiseroth, Dieter: „Humanitäre Intervention“ und Völkerrecht, In: Neue juristische Wochenschrift, Bd. 52 Heft 42 (1999) S. 3084

[4] Ladwig, Bernd: Militärische Interventionen zwischen Moralismus und Legalismus, In: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, Bd. 48 Heft 1 (2000), S. 140

[5] Jahn, Beate: Humanitäre Intervention und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, In: Politische Vierteljahrsschrift, Bd. 24 Heft 4 (1993), S. 573

[6] Jahn, Beate: Humanitäre Intervention und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, In: Politische Vierteljahrsschrift, Bd. 24 Heft 4 (1993), S. 574

[7] Opitz, Peter: Die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes in den Vereinten Nationen, In: Die Vereinten Nationen, Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München 2002, 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage, S. 98

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Details

Title
Völkerrechtliche und politische Probleme der „humanitären Intervention“
College
LMU Munich
Grade
2,0
Author
Year
2004
Pages
16
Catalog Number
V77271
ISBN (eBook)
9783638821803
File size
448 KB
Language
German
Keywords
Völkerrechtliche, Probleme, Intervention“
Quote paper
Volker Schmidt (Author), 2004, Völkerrechtliche und politische Probleme der „humanitären Intervention“, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77271

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