Vorsatz, Erbschuld und Gericht: Die Schuldfrage in Hartmann von Aues "Gregorius"


Term Paper, 2006

18 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1 Interpretationsmöglichkeiten zum Schuldproblem

2 Geschwisterinzest im Lichte der damaligen Theologie
2.1 Beziehung zwischen Bruder und Schwester
2.2 Geburt des Gregorius als Folge des Inzests

3 Inzestehe im Lichte der damaligen Theologie
3.1 Rolle der Mutter
3.2 Rolle des Gregorius

4 Subjektives Sündenbewusstsein

5 Persönliche Schuld des Gregorius
5.1 Nichtübernahme der Buße für die Eltern
5.2 Austritt aus dem Kloster
5.3 Streben nach Ritterschaft

6 Literaturverzeichnis

1 Interpretationsmöglichkeiten zum Schuldproblem

Gemäß E. Gössmann lassen sich die vielen Erörterungen des in Hartmanns „Gregorius“ enthaltenen Schuldproblems in vier Gruppen einteilen.[1]Die erste Gruppe umfasst die theologisierenden Interpretationen, welche den literarischen Text als zweitrangig einstufen, indem sie ihn als Propaga-ndamittel für zeitgenössische theologische Anschauungen werten.[2]Sie konstruieren eine persönliche Schuld des Gregorius; eine Schuld, die dessen 17-jährige Buße auf dem „wilden Felsen" begründet. Zur zweiten Gruppe zählen die literaturwissenschaftlich orientierten Arbeiten, die theologische Argumentationen beinhalten. Diese Interpretationen berücksichtigen die Eigengesetzlichkeit des Literarischen und suchen zu erforschen, inwieweit der theologisch-geistliche Hintergrund in die Dichtung eingegangen ist. Sie lehnen die Annahme der persönlichen Schuld des Gregorius ab. Als dritte Gruppe sind die komparativistisch angelegten Interpretationen zu nennen. Sie untersuchen den stoffgeschichtlichen Zusammenhang von Hartmanns „Gregorius“ mit dem antiken Ödipus-Motiv oder mit anderen Legenden des Mittelalters und verwerfen die These der persönlichen Schuld. Der letzten Gruppe lassen sich die sozialgeschichtlich orientierten Arbeiten zurechnen.

Die vorliegende Arbeit orientiert sich weitestgehend an den theologisierenden Interpretationen und sucht drei entscheidende Fragen zu beantworten:

1. Ist Gregorius bereits durch seine Geburt mit einer Schuld behaftet oder hat diese für ihn irgendwelche unheilvollen Konsequenzen?
2. Sind Gregorius und seine Mutter durch ihre Ehe, die unbewusste Blutschande, schuldig geworden?
3. Falls die ersten beiden Fragen zu verneinen sind, ist Folgendes zu erörtern: Um welch sonderliche Gnade Gottes handelt es sich, durch die Gregorius nach siebzehnjähriger Bußzeit seine subjektiv nicht vorhandene Schuld endlich vergeben wird?

2 Geschwisterinzest im Lichte der damaligen Theologie

Um die erste der in Kapitel1 aufgeführten Fragen beantworten zu können, sind die Wesenszüge der damaligen Sündenlehre vorzustellen. Gemäß dieser handelt es sich bei dem Begriff der Sünde um eine personale Schuld vor Gott. Sie resultiert aus der Entscheidungsmacht des freien Willens. Nur der Bruch göttlichen Gesetzes als personale Entscheidung wird als eine Sünde von vollem Gewicht gewertet.[3]Für Verfehlungen, die unwissentlich begangen werden, kann dem Handelnden keine Schuld angelastet werden, da nur der Tatbestand der objektiven und nicht der subjektiven Sünde erfüllt ist. Das bedeutet, dass die „ignorantia“, die Unkenntnis von Fakten, sofern sie unbehebbar, „invincibilis“, ist, entschuldigt.[4]

2.1 Beziehung zwischen Bruder und Schwester

Hartmann von Aue beschreibt den Geschwisterinzest in allen Einzelheiten als Fortschreiten von der Versuchung bis zur Tat. Die Einflüsterung des Teufels beginnt in dem Wandel der Beziehung zwischen Bruder und Schwester wirksam zu werden. Die Geschwisterliebe wird immer mehr zur Begierde; dabei dient die Schönheit der Schwester als Schlüsselreiz. Die optische Versuchung bringt die Sinne des Bruders zu Fall. Dieser entfernt sich vom höfischen Wesen, das sich durch eine ehrenhafte Haltung auszeichnet, und missbraucht seine Schwester (G, V.351-352)[5]. Gegen ihren Willen reißt er sie in die Sünde hinein (G, V.385-395). Dass die Schwester, als ihr unversehens Gewalt geschieht, aus Angst vor Entdeckung dem Bruder nachgibt anstatt nach Hilfe zu rufen, kann ihr in Anbetracht der Verwirrung, die der Missbrauch in ihr ausgelöst hat, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Doch bereits nach der ersten „Liebesnacht" stimmt sie der Sünde mit dem Bruder zu (G, V.400-404). Das bedeutet, dass sowohl der Bruder als auch die Schwester den Tatbestand der persönlichen Schuld erfüllen, da es sich bei dem Geschwisterinzest letztlich um eine Verfehlung aus freiem Willen handelt.

2.2 Geburt des Gregorius als Folge des Inzests

Die Frage, ob Gregorius bereits durch seine Geburt mit einer Schuld behaftet ist oder diese unheilvolle Konsequenzen für ihn hat, kann unter Berücksichtigung der damaligen kirchlichen Lehrmeinung bezüglich der Geburt aus dem Inzest beantwortet werden. Da Schuld zur Zeit Hartmanns aus der Verantwortung des freien Willens resultiert, trägt ein Kind, das aus dem Inzest hervorgegangen ist, nach Ansicht der Kirche keine Schuld, die es tilgen müsste. Trotz des Freispruchs von Schuld bleibt eine Inzestgeburt nicht ohne Folgen. Das Kind hat an der „infamia“, der Schande der Eltern, teil. Die „infamia“ bedingt eine Minderung der Rechtsstellung. Das bedeutet, dass ein aus dem Inzest geborenes Kind als illegitim gilt und sowohl vom Erbrecht als auch von kirchlichen Weihen ausgeschlossen ist.

Betrachtet man die Aussagen Hartmanns zu der Geburt des Gregorius aus dem Inzest, so wird deutlich, dass die Mutter wegen ihres eigenen Vergehens um das Seelenheil des Kindes in Sorge ist. Sie fürchtet, dass ihr Sohn die Gnade Gottes verloren haben könne (G, V.469-474). Allerdings weiß die Mutter auch, dass ein Kind nicht für die Sünden der Eltern verantwortlich gemacht werden kann (G, V.475-482). Dieses Wissen wird gemäß Cormeau durch keine gleichwertige, anderslautende Aussage relativiert.[6]Somit ist Gregorius durch seine Abstammung mit keiner Schuld behaftet. Wie es allerdings der kirchlichen Lehre entspricht, hat er an der „infamia“ der Eltern teil. Das wiederum erklärt, warum die Sorge der Eltern um die eigene Ehre so viel Raum einnimmt. Zwar bewahren sie das Kind nicht davor, die Umstände seiner Geburt kennenzulernen, aber die Anonymität seiner Herkunft mildert die Schande.

Obwohl Gregorius keine persönliche Schuld hinsichtlich seiner Abstammung angelastet werden kann, spielt das Motiv der Inzestgeburt trotzdem eine wichtige Rolle. Da Hartmann von Aue Gregorius in seinem Prolog als beispielhaft in seinem Leiden und Handeln hervorhebt, kommt der Inzestgeburt eine symbolische Bedeutung zu. Gregorius ist das „Resultat" einer Sünde, wie sie „als ständige ,Versehrung’ die Menschheit begleitet"[7]. Seine sündige Abstammung ist eine Verdeutlichung der fundamentalen Gebrechlichkeit des Menschen, welche die Kirche im Dogma der Erbsünde ausdrückt.[8]

[...]


[1] Vgl. Boon 1980, S.405.

[2] Vgl. Boon 1980, S.405.

[3] Vgl. Cormeau 1966, S.96.

[4] Vgl. Cormeau 1966, S.121.

[5] G = Hartmann von Aue: Gregorius der gute Sünder. Stuttgart 1963.

[6] Vgl. Cormeau 1966, S.110.

[7] Cormeau 1966, S.53.

[8] Vgl. Cormeau 1966, S.53.

Excerpt out of 18 pages

Details

Title
Vorsatz, Erbschuld und Gericht: Die Schuldfrage in Hartmann von Aues "Gregorius"
College
University of Bamberg
Course
Hartmann von Aue: Gregorius
Grade
1,0
Authors
Year
2006
Pages
18
Catalog Number
V77300
ISBN (eBook)
9783638821452
ISBN (Book)
9783656448457
File size
384 KB
Language
German
Keywords
Vorsatz, Erbschuld, Gericht, Schuldfrage, Hartmann, Aues, Gregorius, Hartmann, Gregorius
Quote paper
Sabine Kowoll (Author)Tanja Amon (Author), 2006, Vorsatz, Erbschuld und Gericht: Die Schuldfrage in Hartmann von Aues "Gregorius", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77300

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