Der Begriff des Völkerrechts aus philosophischer Perspektive


Seminar Paper, 2005

35 Pages, Grade: 1,0


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Inhalt

1 Grundlagen / Vorbemerkung

2 Der Begriff des Völkerrechts aus philosophischer Perspektive
2.1 Antike: Heraklit, Aristoteles, Stoa
2.2 Die klassische Theorie des gerechten Krieges: Augustinus (354-430) und Thomas von Aquin (1224-1274)
2.3 Die spanische Spätscholastik: Franciscus de Vitoria und Francisco Suarez
2.4 Das Ende des spanischen Zeitalters (1494-1648): Hugo Grotius
2.5 Das französische Zeitalter (1648-1815): Hobbes, Spinoza, Pufendorf, Rachel, Wolff, Vattel, Kant und die völkerrechtlichen Ideen der Französischen Revolution
2.6 Das englische Zeitalter (1815-1919): Der kontinentale Rechtspositivismus und die angelsächsische, naturrechtliche Völkerrechtstheorie
2.7 Ab 1919: „all the nations of the world“

3 Schluss: Humanitäre Intervention – Die aktuelle Diskussion vor dem Hintergrund der philosophischen Ideengeschichte des gerechten Krieges

Quellen

1 Grundlagen / Vorbemerkung

Meine Hausarbeit befasst sich mit dem Begriff des Völkerrechts aus philosophischer Per­spektive, wobei sie nicht mehr vermag, als einzelne Aspekte aus der Ideengeschichte des Völkerrechts ausschnitthaft zu beleuchten. Ich werde versuchen, die prägnantesten Theorien und ihren wesentlichen Inhalt zu skizzieren. Den Begriff des Völkerrechts werde ich zu­nächst, um der historischen Entwicklung Rechnung zu tragen, in einem weiteren Sinne auf­fassen. Diese offene Herangehensweise ist notwendig aufgrund der Tatsache, dass eine zunächst vielleicht unterentwickelte, aber dennoch von Anfang an alle Gebiete des Zusam­menlebens erfassende rechtliche Ordnung im innerstaatlichen Leben Normalzustand war und ist, im zwischenstaatlichen Bereich allerdings die Ausnahme darstellt. Über einen langen Zeitraum der Geschichte lassen sich lediglich die eine oder andere Einzelerscheinung völ­kerrechtlicher Art feststellen, während eine auch nur annähernd umfassende rechtliche Ord­nung der zwischenstaatlichen Beziehungen nicht gegeben war. Nach Wolfgang Preiser[1] ist dies hauptsächlich von den in Frage stehenden Rechtssubjekten abzuleiten: Es „stehen sich hier fast durchweg einige wenige, nach Umfang, Volkskraft und ökonomischer Stärke ungleiche, ‚künstliche’ Ge­bilde gegenüber… – die oft betonte inhaltliche ‚Dürftigkeit’ des Völkerrechts findet hierin zu einem guten Teil ihre Erklärung.“ Da sich diese „Gebilde“ als Kollektiv in allen wesentlichen Bereichen sich selbst genügten, fehle es bereits an einem durchgreifenden sachlichen Bedürfnis nach einer Re­gelung. Erst in der jüngeren Geschichte, im Zusammenhang mit der im „technischen Zeit­alter“ zunehmenden Interdependenz der Staaten, bahne sich hier ein Wandel an.[2] Bezüglich der daher erforderlichen Erweiterung des Blickwinkels gerade in der älteren Geschichte ver­weise ich auf den einleitenden Teil des folgenden Kapitels, der sich mit der Definition als Rechtsbegriffs auseinander setzt.

Im Hauptteil meiner Hausarbeit werde ich chronologisch vorgehen. Die Gliederung folgt in der Bezeichnung der begründeten Periodisierung von Wilhelm G. Grewe, wie er sie in seiner Abhandlung Epochen der Völkerrechtsgeschichte vorgenommen hat[3]. Auf der Grundlage des Gedankens eines engen, wesensmäßigen und notwendigen Zusammenhangs zwischen Völ­kerrecht und politischem System decken sich nach Grewe die Epochen der Völkerrechts­geschichte mit den Epochen des modernen Staatensystems, da „doch das Staatensystem notwendigerweise das Substrat der völkerrechtlichen Ordnung bildet.“[4] Dem entsprechend erhalten die Epochen der modernen Völkerrechtsgeschichte ihren Namen nach der jeweili­gen Vormachtstellung im Staatensystem der Zeit. Diesen Periodisierungsvorschlägen stimmt Wolfgang Preiser in einer seiner konzentrierten Gesamtübersichten zur Völkerrechts­geschichte zu: „Zur Frage der Periodisierung und der Ausbildung völkerrechtlich geordneter Epochen… be­ziehe ich mich allgemein auf… die mir richtig erscheinende Periodeneinteilung innerhalb der Neuzeit auf Grewe“[5] Dem zufolge behandelt er in seinem völkerrechtlichen Artikel zum Evangelischen Staatslexi­kon[6] die Völkerrechtsentwicklungen der Neuzeit, d. i. 1500 bis 1914, unter den Begriffen „Spanisches Zeitalter“ bis 1648, gefolgt vom „Französischen Zeitalter“ sowie ab 1815 dem „Englischen Zeitalter“. Ein Schlussabschnitt behandelt die „Neueste Zeit“ seit 1914.

Abschließend möchte ich mit Blick auf die aktuelle Diskussion des Problemfeldes „humani­täre Intervention“ die völkerrechtliche Ideengeschichte des gerechten Krieges partiell zu­sammenfassen und kurz diskutieren.

2 Der Begriff des Völkerrechts aus philosophischer Perspektive

Der Völkerrechtsbegriff leitet sich historisch vom römischen Begriff „ius gentium“ ab, der so­wohl das allen Völkern gemeinsam geltende Recht als auch das zwischenstaatliche Recht bezeichnet. Nach modernem Begriffsverständnis ist das Völkerrecht das zwischen Völker­rechtsubjekten geltende Recht.[7] Die rechtliche Verbindung gleicher und souveräner Staaten bestimmt das moderne Recht der internationalen Beziehungen. Paradigmatisch ist hier die Definition[8] bei Wilhelm G. Grewe:

Eine völkerrechtliche Ordnung liegt danach vor,

„wenn es eine Mehrzahl relativ unabhängiger, nicht notwendigerweise gleichrangiger Herrschaftsverbände gibt, die in einem politischen, wirtschaftlichen, kulturellen Verkehrsverbund miteinander stehen, keiner über­geordneten Autorität mit vollständiger Rechtsetzungs-, Rechtsprechungs- und Vollzugsgewalt unterworfen sind, und die in ihren gegenseitigen Beziehungen Normen beachten, die auf Grund eines gemeinsamen, re­ligiös, kulturell oder wie auch immer verankerten Rechtsbewusstseins für verbindlich gehalten werden“[9]

Diese Definition ist relativ neuen Datums, anwendbar etwa seit dem beginnenden 16. Jahr­hundert. Das bedeutet aber nicht, dass es Beziehungen zwischen verschiedenen selbständi­gen Herrschaftsverbänden oder Gemeinwesen nicht bereits lange vor der europäischen Frühzeit gegeben hat. In den von W. Grewe herausgegebenen Quellen des Völkerrechts finden wir Quellen für derartige Rechtsverhältnisse, die bis um die Zeit von 1400 v. Chr. zu­rückreichen. Für die europäische Entwicklung besonders bedeutsam sind die Quellen aus der hellenistischen und der römischen Antike. Hier finden wir Kategorien von „völkerrecht­lichen Verträgen“, d. h. von im Rechtssinne verbindlichen Regelungen zwischen verschiede­nen Herrschaftsverbänden, wie Friedens- und Freundschaftsverträge, Bünde und Bündnisse, Rechtsschutz und Fremdenrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, Abkommen über Handel und Schifffahrt, Verträge über Herolde und Gesandte, Staatsgastfreundschaft und „Konsuln“ so­wie Regeln über die Kriegsführung – Kriegsrecht – zu Förmlichkeiten, Siegerrecht und der­gleichen.

Tatsächlich ist ein ideengeschichtlicher Zusammenhang zwischen der modernen Völker­rechtsordnung und dem Völkerrecht der vorklassischen und klassischen Antike[10] nicht zu leugnen. Darüber hinaus ist nach Ulrich von Wilamowitz-Moellendorff unbestreitbar, dass „von den Disziplinen der modernen Rechtswissenschaft nur das Völkerrecht direkt aus grie­chischer Wurzel stammt“.[11] Besonders im Zusammenhang mit den Überlieferungen zur Dis­kussion um das Kriegsrecht, speziellen Fragestellungen zum Beuterecht und den Umgang mit Kriegsgefangenen, Schranken der Kriegsführung und allgemeinen, wie Fragen zum Sta­tus und zur Gerechtigkeit von Krieg, sind grundsätzliche Sichtweisen auf das seinerzeit gül­tige Völkerrecht ablesbar.

2.1 Antike: Heraklit, Aristoteles, Stoa

Der Vorsokratiker Heraklit[12], Aristokrat und Bürger von Ephesus, suchte – in Abgrenzung zum gewöhnlichen Denken – nach einem genuin philosophischen Denken um das Allge­meine und allem Seienden Gemeinsame. Dieses Gemeinsame im Sinne einer Grundstruktur der Welt fand er im Logos. Der Logos als Prinzip der Welt, dem sogar noch die Götter unter­worfen sind, besteht für Heraklit im polemos, dem Streit oder auch Krieg, der der „Vater aller Dinge und der König aller Dinge“ ist. „Wir müssen wissen, dass Krieg allen gemeinsam und dass Kampf Gerechtigkeit ist und dass alle Dinge durch Kampf entstehen und vergehen.“[13] Die sich ständig wandelnde Welt ist geprägt von einem Kampf der Gegensätze, vom ewigen Widerspruch der Polari­täten.

Dabei aber geht es nicht um die zeitliche Ablösung des einen Pols durch den ande­ren; vielmehr geht es ihm um die Gleichzeitigkeit und gegenseitige Verschränktheit der Ge­gensätze. Denn für Heraklit sind alle Gegensätze wesentlich aufeinander bezogen; jeder einzelne Pol gewinnt seinen Sinn erst durch seine polare Differenz zum anderen: Krieg und Frieden, hell und dunkel, Tag und Nacht. „Einheit der Gegensätze“ meint also: Im Gegensatz zeigt sich eine tiefer liegende, „verborgene“ Einheit, ein Zusammengehören des Verschiede­nen. „Einheit in der Vielheit“ ist darum die klassische Formel (Platon prägte diesen Begriff), mit der sich der fundamentale Kern der heraklitischen Logosphilosophie auf den Begriff brin­gen lässt. Die Struktur des Logos besteht nicht im „panta rhei“, im „alles fließt“, vielmehr ist dieser Logos gerade das Eine, das im Wandel des Werdenden Bestand hat.

Im Verständnis der völkerrechtlichen Beziehungen des Aristoteles[14] ist – ganz im Sinne seiner Zeit – die schroffe Gegenüberstellung von Griechen und Barbaren evident. Nach Aristoteles bedingt Gerechtigkeit nicht Gleichheit, sondern das rechte Verhältnis[15], welches er in der Erörterung der Politik aus der Familie heraus entwickelt und in der Diskussion um das Sklaventum auf völkerrechtlicher Ebene wie folgt darstellt: „Zahmen Tieren geht es besser, wenn der Mensch über sie bestimmt; das Gleiche gilt für Menschen, die von Natur niedriger stehen, wenn sie von Höherstehenden geleitet werden.“ Der Krieg ist berechtigt, er entspricht dem Naturrecht, wenn er gegen Menschen geführt wird, die zwar von Natur dazu bestimmt sind, beherrscht zu wer­den, sich aber nicht unterwerfen wollen;[16] d. h. ein Krieg gegen diese zum Dienen bestimm­ten Barbaren ist „von Natur aus gerecht“. Die Macht, die im Kriege zum Sieg führt, ist durch höhere Tugend bestimmt. Krieg gilt somit nicht nur „Teil der Erwerbskunst“, sondern offen­sichtlich offenbart der Ausgang des Krieges, was die Natur beabsichtigt hat.

Es kann also – wie von Russel geschehen – behauptet werden, dass in jedem Krieg somit die Sieger im Recht und die Besiegten im Unrecht seien: „Eine äußerst befriedigende Lösung!“[17] Diese Anmerkung impliziert aber bereits auf der Basis der Ansichten unserer Zeit, dass Krieg unter moralischen Gesichtspunkten zu betrachten ist. Krieg war m. E. in der An­tike schlicht Teil der Politik, nicht der Moral. Er wurde gegenüber allen, die nicht zum Ge­meinwesen gehören, als legitim empfunden.

Cicero[18] hat jedoch bereits zwei Jahrhunderte später zwischen einem Recht zum Krieg, ius ad bellum, und einem Recht im Krieg, ius in bello, unterschieden und betont, dass grausa­mes Vorgehen im Krieg ungerecht sei. Ferner kritisierte er Kriege aus dem Motiv der Hab­gier. Legitim ist ein Krieg nach Cicero dagegen, wenn er auf Schadenersatz aus ist. Er ent­wirft damit Grundzüge der klassischen Theorie des gerechten Krieges, wie wir sie bei Augustinus und bei Thomas von Aquin wieder finden.

Die Gegenüberstellung von Griechen und Barbaren wird von den Stoikern[19] durch die Gleich­stellung all dessen, was Menschenantlitz trägt, überwunden. Gleich sind alle Men­schen aufgrund der gemeinsamen Teilhabe am Logos, der göttlichen Vernunft, die die Welt regiert. Als einer der wichtigsten Vertreter der späten Stoa gilt Epiktet.[20] In den Schriften, Notizen eines Schülers, die Epiktets Lehre überliefern, finden wir diesen Gleichheitsgrund­satz formuliert: „Zeus konnte keinen freien Leib schaffen, schenkte uns aber einen Teil seiner Göttlichkeit. Gott ist der Vater der Menschen und wir sind alle Brüder. Man sollte nicht sagen: ‚Ich bin Athener’ oder ‚Ich bin Römer’, sondern ‚Ich bin ein Weltbürger’.“[21]

Anders als die zeitgleich und ebenfalls in Athen entstandene philosophische Schule Epikurs enthält die Stoa einen starken Akzent der Gemeinwohlorientierung und den Auftrag zu politischer Mitwirkung. Auf diese Weise hat sie das Bewusstsein führender Kreise der Römischen Republik erreichen und mitbestimmen können. Auch die kosmopolitische Aus­richtung der Stoa hat dem sich als antike Weltmacht etablierenden Römischen Reich einen passenden Orientierungsrahmen zu bieten vermocht.

Neuerdings zeigen sich auch in dem politisch-philosophischen Diskurs, der die ge­genwärtige Ausbildung der Weltgesellschaft reflektiert, Tendenzen, die die zeitgemäße Er­schließung der stoischen Ethik favorisieren. Als deren vollkommenste Verkörperung für die späte Stoa ist der Kaiserphilosoph Marc Aurel[22] anzusehen. Seinen philosophischen Über­zeugungen entsprechend, konzentrierte Mark Aurel sein Regierungshandeln, solange ihm dies möglich war, auf die inneren Strukturen des Römischen Reiches[23], musste aber fast ständig die Grenzen des Römischen Reiches gegen benachbarte Völker verteidigen.[24]

[...]


[1] Preiser, Wolfgang: Die Völkerrechtsgeschichte. Ihre Aufgaben und ihre Methode. Nr. 2 der Sitzungsberichte der wissenschaftlichen Gesellschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Band 2, Jahr­gang 1963. Steiner Verlag. Wiesbaden, 1964. S. 6 f.

[2] Zemanek: Zwischenabhängigkeit. In: Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts III. 1962. S. 896/7

[3] Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden-Baden, 1. Auf­lage 1984. S. 19 ff.

[4] ebd. S. 25

[5] Preiser, Wolfgang: Die Völkerrechtsgeschichte. Ihre Aufgaben und ihre Methode. Nr. 2 der Sitzungsberichte der wissenschaftlichen Gesellschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Band 2, Jahr­gang 1963. Steiner Verlag. Wiesbaden, 1964. S. 40.

[6] Preiser, Wolfgang: Völkerrechtsgeschichte. In: Evangelisches Staatslexikon. 2., vollst. neu bearb. u. erw. Aufl. Kreuz Verlag. Stuttgart, 1975. Sp. 2823-2826

[7] Lorenzmeier, Stefan, Rohde, Christian: Völkerrecht schnell erfasst. Springer Verlag. Berlin Heidelberg, 2003.
S. 2

[8] Friedrich Berber stellt darüber hinaus im ersten Band seines Lehrbuchs des Völkerrechts die gängigen Defini­tionen des Völkerrechts aus Lehrbüchern des 20. Jh. dar, die noch weitgehend auf die im 18. und 19. Jh. üb­lichen Definitionen zurückgreifen und angesichts der Begründung zahlreicher internationaler Organisationen und (umstrittenen) Rechtstellung von Individuen heute nicht mehr zu halten sind. Deshalb definiert Berber das Völkerrecht im Anschluss an Charles Rousseau als „ die Gesamtheit der Regeln, die die rechtlichen Beziehungen in erster Linie und primär zwischen Staaten, aber auch in gewissem Umfang zwischen Staaten und anderen zum internatio­nalen Rechtsverkehr zugelassenen Rechtspersonen sowie zwischen diesen Rechtspersonen selbst zum Gegenstand ha­ben “. Vereinfacht gesagt, ist das Völkerrecht das Recht zwischen Völkerrechtssubjekten. in: Bleckmann, Albert: Grundprobleme und Methoden des Völkerrechts. Verlag Karl Alber, Freiburg / München, 1982. S. 37 f.

[9] Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden-Baden, 1. Aufla­ge 1984. S. 26

[10] ebd. S. 29

[11] Mommsen: Strafrechtliche Anfragen des Romanisten. 1905. S. 29. Zitiert in: Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden-Baden, 1. Auflage 1984. S. 29

[12] Heraklit, * zwischen 540 und 535 v. Chr.; † zwischen 480 und 475 v. Chr.: Heraklits paradoxe Sprache brachte ihm den Beinamen "der Dunkle" ein. Heraklits Lehre ist nur fragmentarisch überliefert. Es ist wahrscheinlich, dass Heraklit keine eigene diskursive Abhandlung verfasst hat, es sind nur aphoristische Sätzen überliefert wor­den. Die dialektischen Philosophen der späten Aufklärung und des Neunzehnten Jahrhunderts, Hegel, Karl Marx und Friedrich Engels, fassten Heraklit als frühen Apostel einer zu dieser Zeit noch notwendig naiven, hilf­losen, aber der Sache nach richtigen Anschauung auf.

[13] Russel, Bertrand: Philosophie des Abendlandes. Ihr Zusammenhang mit der politischen und der sozialen Ent­wicklung. München, 1997. S. 63

[14] Aristoteles, * 384 v. Chr. in Stageira als Sohn des Leibarztes Nikomachos am Hof von König Amyntas von Makedonien: 367 v. Chr. tritt Aristoteles in Platons Akademie in Athen ein, 347 v. Chr. stirbt Platon, die Leitung der Akademie übernimmt ein Neffe Platons. Aristoteles geht an den Hof des Hermias, Atarneus in Kleinasien. Von 342 v. Chr. bis 336 v. Chr. unterrichtet Aristoteles Alexander den Großen. 335 v. Chr. kehrt Aristoteles nach Athen zurück und gründet dort seine eigene Schule, das Lykeion (später auch Peripatos genannt), die bis etwa 40 v. Chr. besteht und aus der die philosophische Richtung der Peripatetiker hervorgeht. 323 v. Chr. verlässt Aristoteles Athen, da - nach Alexanders Tod - dort die antimakedonische Partei die Oberhand gewinnt, und geht nach Chalkis, dem Ge­burtsort seiner Mutter, wo er im folgenden Jahr stirbt.

[15] Aristoteles: Philosophische Schriften in sechs Bänden. Felix Meiner Verlag. Hamburg, 1995. Band 3. Nikoma­chische Ethik. Fünftes Buch. S. 100 ff.

[16] ebd. Band 4. Politik. Erstes Buch. Achtes Kapitel. S. 13 f. (1256b)

[17] Russel, Bertrand: Philosophie des Abendlandes. Ihr Zusammenhang mit der politischen und der sozialen Ent­wicklung. München, 1997. S. 195, 207 f.

[18] Marcus Tullius Cicero, * 3. Januar 106 v. Chr. in Arpinum (heute Arpino) zwischen Rom und Neapel; † (ermor­det) 7. Dezember 43 v. Chr. bei Formiae (heute Formia): römischer Politiker, Anwalt und Philosoph, sprichwört­lich der berühmteste Redner Roms und Consul im Jahr 63 v. Chr.

[19] Die Stoa (griech. στοά) ist eine philosophisch-weltanschauliche Denkrichtung, deren antiker Ursprung in Athen um 300 v. Chr. liegt. Zenon von Kition hat sie begründet. Die Geisteshaltung im Sinne der Stoa nennt man Stoi­zismus, Anhänger der Denkrichtung Stoiker. Benannt wurde die Lehre nach dem Ort der ersten Schule, der Stoa poikile (griech. στοά ποικίλη – "bemalte Vorhalle"), einer Säulenhalle in Athen, in der Zenon seine Lehr­tätigkeit aufnahm.

[20] Epiktet (griechisch: Epiktetos), * um 50 in Hierapolis in Phrygien; † wahrscheinlich 138 in Nikopolis in Epirus: Als Vertreter der Stoa war auch Epiktets Lehrtätigkeit auf die Physik, die Logik und die Ethik beschränkt, sein Schwerpunkt lag dabei im Bereich der Ethik und dort im Speziellen auf den Themen Sittlichkeit und Religiosität. Durch diese Schwerpunkte hatte Epiktets Lehre starken Einfluss auf das frühe Christentum. Nach der Lehre Epiktets soll der Mensch strikt unterscheiden, welche Dinge und Geschehnisse von ihm selbst beeinflusst wer­den können und welche nicht. Nur wenn diese Unterscheidung gelingt und bewusst wird, dann wird persön­liches Glück erreichbar sein.

[21] Russel, Bertrand: Philosophie des Abendlandes. Ihr Zusammenhang mit der politischen und der sozialen Ent­wicklung. München, 1997. S. 281

[22] Mark Aurel, * 26. April 121 in Rom; † 17. März 180 wohl in Vindobona: 161 bis 180 römischer Kaiser. Geboren als Marcus Annius Verus oder Marcus Catilius Severus, nahm er nach seiner Adoption durch Antoninus Pius den Namen Marcus Aelius Aurelius Verus an. Als Kaiser nannte er sich Marcus Aurelius Antoninus Augustus.

[23] Sein besonderes Augenmerk galt dabei den Schwachen und Benachteiligten der römischen Gesellschaft, den Sklaven, Frauen und Kindern, deren Situation er zu erleichtern suchte. Mehr als die Hälfte der überlieferten Gesetzgebungsakte des Philosophen auf dem Kaiserthron zielten auf Verbesserung der Rechtsstellung und Freiheitsfähigkeit dieser Bevölkerungsgruppen.

[24] Vor allem sind hier die Partherkriege 161 bis 166 (unter nomineller Führung des Lucius Verus) und die Markomannenkriege ab 168 zu nennen.

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Details

Title
Der Begriff des Völkerrechts aus philosophischer Perspektive
College
University of Cologne  (Seminar für Politische Wissenschaft)
Course
Intervention und humanitäre Intervention - zum ideengeschichtlichen und völkerrechtlichen Wandel des Interventionsbegriffs und seine Bedeutung für die internationale Politik
Grade
1,0
Author
Year
2005
Pages
35
Catalog Number
V77426
ISBN (eBook)
9783638897358
File size
600 KB
Language
German
Keywords
Begriff, Völkerrechts, Perspektive, Intervention, Wandel, Interventionsbegriffs, Bedeutung, Politik
Quote paper
Carola Puhle (Author), 2005, Der Begriff des Völkerrechts aus philosophischer Perspektive, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77426

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