Altenpflege in Tirol

Ein Überblick über zentrale Rechtsgrundlagen und die praktische Entwicklung der Altenpflege


Tesis Doctoral / Disertación, 2007

389 Páginas, Calificación: sehr gut


Extracto


Inhaltsverzeichnis

2 Abkürzungsverzeichnis

3 Tabellenverzeichnis

4 Abbildungsverzeichnis

5 Literaturverzeichnis

6 Informationen zur vorliegenden Arbeit
6.1 Zentrales Anliegen
6.2 3. erweiterte Auflage:
6.3 4. erweiterte Auflage:
6.4 Aufbau der Arbeit
6.5 Danksagung
6.6 Geschlechtsneutrale Formulierung
6.7 Copyright
6.8 Haftungssauschluss
6.9 Zitiervorschlag

7 Zahlen, Daten und Fakten
7.1 Bundesebene
7.1.1 Die demographische Entwicklung auf Bundesebene
7.1.2 Die Anzahl der älteren Betreuungsbedürftigen in Österreich
7.1.3 Die Finanzvolumina in der Altenpflege
7.2 Landesebene
7.2.1 Demographische Entwicklung in Tirol
7.2.2 Pflegefälle in Tirol
7.2.3 Die Finanzvolumina in der Tiroler Altenpflege
7.3 Gemeindebene
7.3.1 Demographische Entwicklung in der Landeshauptstadt Innsbruck
7.3.2 Pflegezahlen in Innsbruck
7.4 Konklusio

8 Altenpflege – ein Versuch einer Begriffsklärung bzw. einer Definition

9 Kompetenzlage der Altenpflege
9.1 Pflegeheime – Zuständigkeit der Länder
9.2 Pflegevereinbarung zw. Bund und Ländern – keine Kompetenzverschiebung
9.3 Das Pflegegeld – geteiltes Sachgebiet
9.4 Heimaufenthalt – Zuständigkeit des Bundes
9.5 Heimvertrag – Zuständigkeit des Bundes
9.6 Sozialhilfe / Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen
9.7 Hausbetreuungsgesetz
9.8 Kompetenzneutrale Privatwirtschaftsverwaltung

10 Die Pflegevereinbarung zwischen Bund und den Ländern
10.1 Das Geldleistungssystem
10.2 Das Sachleistungssystem
10.2.1 Exkurs: soziales Grundrecht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste
10.3 Sozialrechtliche Absicherung der Pflegenden
10.4 Arbeitskreis Pflegevorsorge
10.5 Überarbeitung der Pflegevereinbarung

11 Neue 15a-Vereinbarung für Sozialbetreuungsberufe

12 Entwurf einer 15a-Vereinbarung für die Hausbetreuung

13 Die Altenpflege auf Landesebene
13.1 Die organisatorischen Ebenen im Bereich der Altenpflege
13.1.1 Allgemeine Aufgaben der Landesregierung
13.1.2 Der „Soziallandesrat“
13.1.3 Der „Gesundheitslandesrat“
13.1.4 Amt der Landesregierung
13.1.4.1 Die Sozialabteilung
13.1.4.1.1 Fachbereich Pflegegeld
13.1.4.1.2 Fachbereich Sozialhilfe und Pflegeheime
13.1.4.1.3 Fachbereich Ambulante Dienste und Flüchtlingskoordination:
13.1.4.1.4 Fachbereich Wirtschaft und Controlling
13.1.4.1.5 Fachbereich Projekt- und Qualitätsmanagement
13.1.4.1.6 Stabstelle EDV
13.1.4.2 Pflege- und Sanitätsaufsicht der Abteilung Landessanitätsdirektion
13.1.4.2.1 Exkurs: Pflegedokumentation und Kontrolle
13.1.5 Landtag
13.1.6 Die Heimaufsicht
13.1.7 Der Gemeindesanitätsdienst
13.1.8 Die Tiroler Heimanwaltschaft
13.1.9 Die gesetzliche Bewohnervertretung in Tirol
13.1.10 Das Bundessozialamt – Landesstelle Tirol
13.1.11 Gesundheits- und Pflegereferat in der AK Tirol geplant
13.1.12 Die Tiroler Gerichte und die Altenpflege
13.1.12.1 Pflegegeldverfahren
13.1.12.2 Sachwalterverfahren
13.1.12.3 Überprüfungsverfahren von Freiheitsbeschränkungen in Altenheimen
13.2 Exkurs: Das Thema Altenpflege auf regionaler Hochschulebene
13.2.1 Altenrecht
13.2.2 Sogis
13.2.3 Altersforschung
13.2.4 Pflegewissenschaft
13.3 Exkurs: Asylwerber und Pflegebedürftigkeit
13.4 Exkurs: Das Thema „ Altenpflege“ bei den Tiroler Landtagswahlen 2008
13.4.1 Die Tiroler Volkspartei zur Altenpflege
13.4.2 Liste Fritz Dinkhauser zur Altenpflege in Tirol
13.4.3 SPÖ-Tirol zur Altenpflege in Tirol
13.4.4 Die Grünen zur Altenpflege in Tirol
13.4.5 FPÖ-Tirol zur Altenpflege
13.5 Die materielle Ebene der Tiroler Altenfürsorge
13.5.1 Das Tiroler Grundsicherungsgesetz
13.5.1.1 Historischer Rückblick
13.5.1.2 Die Hilfe in besonderen Lebenslagen
13.5.1.3 Das Sozialpaktum und die Kostentragungsregelung (§ 15)
13.5.1.3.1 Stadt Innsbruck als Gewinner des Sozialpaktums
13.5.1.4 Grundsicherung wird auf mobile Leistungen erweitert ?
13.5.2 Das Landespflegegeld
13.5.2.1 Die Anspruchsberechtigten
13.5.2.2 Hauptwohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung
13.5.2.3 Das Landespflegegeldverfahren
13.5.2.4 Valorisierung
13.5.2.5 Exkurs: Neues Pflegegeld in Südtirol ab 2008 ?
13.6 Der stationäre Bereich
13.6.1 Die Entwicklung des stationären Bereiches in Tirol
13.6.2 Das Tiroler Heimgesetz
13.6.2.1 Die Entstehung des Tiroler Heimgesetzes
13.6.2.2 Die wichtigsten Bestimmungen des Tiroler Heimgesetzes
13.6.2.2.1 Der Geltungsbereich (§ 2)
13.6.2.2.2 Errichtung eines Heimes (§ 4)
13.6.2.2.3 Das Betriebsleitbild (§ 5)
13.6.2.2.4 Doku-Pflicht (§ 6)
13.6.2.2.5 Rechte und Schutzvorschriften zum Schutz der Bewohner (§ 7)
13.6.2.2.6 Heimbeirat (§ 7 Abs. 5)
13.6.2.2.7 Geschenkannahmeverbot (§ 12)
13.6.2.2.8 Die Personalausstattung, Leitung der Heime (§ 9)
13.6.2.2.8.1 Exkurs: Tiroler Minutenschlüssel
13.6.2.2.9 Duale Heimführung ab einem 50-Betten-Heim (§ 9)
13.6.2.2.10 Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen (§ 16)
13.6.2.2.11 „Benchmarking“ im Altenheim (§ 13)
13.6.2.2.12 Strafen (§ 17)
13.6.3 Andere ausgewählte Normen für Heimbewohner
13.6.3.1 Das Heimvertragsgesetz
13.6.3.2 Heimvertrag
13.6.3.3 Heimordnung
13.6.3.4 Heimaufenthaltsgesetz
13.6.4 Ausgewählte Aspekte zur Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen
13.6.4.1 Bedarfserhebung und Planung
13.6.4.2 Finanzielle Förderung der Heimbauten
13.6.4.3 Was ist ein Altenwohnheim ?
13.6.4.4 Die Zahler
13.6.4.5 Bautechnische Vorschriften
13.6.4.5.1 Brandschutz in Altenheimen
13.6.4.5.2 Brandschutz für Pflegeheime
13.6.4.5.3 Barrierefreiheit
13.6.4.5.4 Bundesnormen betreffend die Errichtung und Einrichtung von Heimen
13.6.4.5.4.1 Normen für die Speiselogistik
13.6.4.5.4.2 Arbeitnehmerschutz
13.6.4.5.4.3 Medizintechnik
13.6.5 Stationäre Altenpflege und die Durchführung von Wahlen
13.6.6 Die Trägerformen der Tiroler Altenwohn- und Pflegeheime
13.6.6.1 Die Gemeindeheime
13.6.6.2 Die Gemeindeverbandsheime
13.6.6.3 Die Stiftungsheime
13.6.6.4 Der gemeinnützige GmbH.-Träger
13.6.6.5 Die Vereinsaltenheime
13.6.6.6 Die PPP-Heime
13.6.6.7 Die Ordensheime
13.6.6.8 Die „Profit-Heime“
13.7 Der mobile Bereich in der Altenpflege – Die SGS
13.7.1 Allgemeines zum extramuralen Bereich
13.7.2 Ein erster Überblick
13.7.3 Die rechtlichen Grundlagen der SGS
13.7.4 Die Bedarfs- und Entwicklungspläne
13.7.5 Definition des SGS
13.7.6 Grundsätze der SGS
13.7.7 Die Förderrichtlinien
13.7.8 Klientenbeiträge und Klientenverträge
13.7.9 Einheitliche Kliententrarife kommen
13.7.10 Keine Rahmenverträge zwischen Land und SGS
13.7.11 Die organisatorische Entwicklung
13.7.12 Die Auszahlungsmodalitäten an die SGS
13.7.13 Die SGS-Vereine
13.7.14 Die Sozial-Vereine
13.7.15 Die Hauskrankenpflege im Straßenverkehr
13.7.15.1 Keine Parkabgabe
13.7.15.2 Das Sonderparken
13.7.16 Übertragung von ärztlichen Aufgaben an Laien im extramuralen Bereich
13.7.17 Das SGS-Versagen bei der Rund-um-die-Uhr-Betreuung und das Problem der illegalen Pflegekräfte
13.7.17.1 Das Hausbetreuungsgesetz
13.7.18 Mobile Altenpflege und die Durchführung von Wahlen
13.7.19 Die Zukunft des mobilen Altenfürsorgebereichs

14 Die Altenpflege in Innsbruck
14.1 Organisationsstruktur laut Stadtrecht
14.1.1 Der „Sozialstadtrat“
14.1.2 Das Amt für Soziales –Abt. II, vormals Abt. V
14.1.2.1 Exkurs: Das Projekt Tiso u. die Idee des Ibker One-Stopp-Social-Shop
14.1.3 „Ausschuss für Soziale Daseinsvorsorge“
14.1.4 Die veränderte Rolle des Ibker. Gemeinderates seit der Ausgliederung
14.1.5 Die oberste Kotrolle der Gebarung: Die Kontrollabteilung
14.2 Materielle Fragen im kommunalen Bereich
14.2.1 Heimkosten für Betroffene dargestellt am Ibker Beispiel
14.2.1.1 Tagsätze
14.2.1.2 Die private finanzielle Lage
14.2.1.2.1 Das Einkommen
14.2.1.2.2 Das Vermögen
14.2.1.2.2.1 Liegenschaften
14.2.1.2.2.2 Schenkungen und die Vollzugspraxis
14.2.1.3 Der Zahler-Status
14.2.1.3.1 Der Selbstzahler
14.2.1.3.2 Der Vollzahler
14.2.1.3.3 Der Teilzahler
14.2.1.3.4 Keine unveränderbaren Kategorien
14.2.1.4 Das Verfahren betreffend der Gewährung von Grundsicherung
14.2.1.5 Die Unterhaltspflicht der Angehörigen bis 31.12.2008
14.2.1.6 Das gescheiterte Volksbegehren FairSorgen
14.2.1.7 Das Aus für den Kinderregress
14.2.1.8 Übergabsverträge und Heimkosten
14.2.2 Sonderprobleme aus der Praxis
14.2.2.1 Die Urlaubsfalle
14.2.2.2 Der Investitionskostenbeitrag
14.2.2.3 Die Abwesenheitsgebühr
14.2.2.4 Die Inkontinenzfinanzierung
14.2.3 Die Kurzzeitpflege
14.2.4 Exkurs: Steuerliche Abzüge aufgrund des Heimaufenthaltes
14.2.4.1 Außergewöhnliche Belastung des Heimaufenthaltes
14.2.4.2 Ermäßigungen beim Kirchenbeitrag
14.2.4.3 Rundfunkgebühr
14.2.4.4 Zuschussleistung für das Fernsprechentgelt
14.2.5 Exkurs: Eigenvorsorge für das Risiko „Pflegebedürftigkeit“
14.2.5.1 Das Pflege-Bausparen
14.2.5.2 Private freiwillige Pflegeversicherungen
14.2.5.3 Die obligatorische Pflegeversicherung
14.2.6 Die menschliche Dramatik der Heimplatzfinanzierung
14.2.6.1 Ein Vorbild
14.2.6.2 Der clevere Egomane
14.2.6.3 Der ehrliche Heimbewohner
14.2.6.4 Der Unsolidarische im Solidarsystem
14.2.6.5 Gerechtigkeitsproblem
14.2.6.6 Solidar-Bonussystem
14.2.7 Masterpläne für die Altenpflege in Innsbruck
14.2.7.1 Das Altenhilfekonzept
14.2.7.2 Der Sozialplan für ältere Mitbürger
14.2.7.3 Rechtliche und politische Beurteilung dieser Konzepte
14.2.7.4 Positionspapier Städtebund
14.3 Die Entwicklung der kommunalen Altenpflege in Innsbruck
14.3.1 Die Anfänge der Altenpflege
14.3.2 Altenpflege, ein kommunales Unterschichtenproblem des 19. Jahrhunderts
14.3.2.1 Exkurs Ausgedinge
14.3.3 Die Entwicklung der stationären Altenpflegeeinrichtungen
14.3.3.1 Stiftungen für Altenheime in Innsbruck
14.3.3.1.1 Das Männerversorgungshaus
14.3.3.1.2 Das Malfattiheim
14.3.3.1.3 Das Saggener Greisenasyl
14.3.3.1.4 Das Nothburgaheim
14.3.3.2 Das Blindenheim
14.3.3.3 Sanatorium der Kreuzschwestern
14.3.3.4 Die Olympia-Altenheime: Dürerheim und Betagtenheim Hötting
14.3.3.5 Die städtischen Altenheime im Anstaltenverbund
14.3.3.6 Der Innsbrucker Sozialfonds (ISF)
14.3.3.7 Der große ISF: Ausgliederungen und Eingliederungen
14.3.3.7.1 Der Rahmenvertrag zwischen Stadt Ibk und ISF
14.3.3.7.2 Die ISF-Gebäudeproblematik
14.3.3.7.3 Städtische Mitarbeiter beim ISF
14.3.3.7.4 Die Finanzierung des ISF
14.3.3.7.5 Die städtische Abgangsdeckung
14.3.3.7.6 Tagsatzverhandlungen und Rahmenvertrag mit dem Land
14.3.3.7.7 Die ISF-Statuten
14.3.3.7.8 Die ISF-Organisationsform
14.3.3.7.9 Das ISF-Budget
14.3.3.7.10 Reine ISF-Heime
14.3.4 Die mobile Altenpflege in Innsbruck
14.3.4.1 Die Vorläufer von Essen auf Rädern und der Hauskrankenpflege
14.3.4.2 Die Sozialaktion Essen auf Rädern
14.3.4.2.1 EAR-Aktion in der Krise
14.3.4.2.2 Das HACCP-Problem
14.3.4.2.3 Das Innsbrucker Menu-Service IMS
14.3.4.2.4 Finanzielle Bedeckung von EAR und IMS
14.3.4.2.5 Anspruchsberechtigung
14.3.4.2.6 Individualförderung
14.3.4.3 Die städtische Hauskrankenpflege
14.3.4.3.1 Die sozialen Dienste der Stadt Innsbruck
14.3.4.3.2 Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt
14.3.5 Die Innsbrucker Sozialen Dienste (ISD)
14.3.5.1 Der Start der ISD
14.3.5.2 ISF besteht vorerst weiter
14.3.5.3 ISD ist nur ein Teil der großen Ausgliederungswelle
14.3.5.4 Die Errichtung und Struktur der ISD-GmbH
14.3.5.5 Die ISD-Gastro., die kommerzielle Tochter der ISD
14.3.5.6 Die Geschäftsfelder der ISD
14.3.5.7 ISD als Betriebsgesellschaft
14.3.5.8 Sitz des Unternehmens ISD
14.3.5.9 Rahmenvertrag und Finanzierung
14.3.5.10 Leistungsbeziehung zw. ISD und der Stadtgemeinde
14.3.5.11 Die Finanzkraft der ISD
14.3.5.12 Das ISD-Zuweisungsgesetz
14.3.5.13 Der gescheiterte ISD-Kollektivvertrag u. der BAGS-Kollektivvertrag
14.3.5.13.1 Die BAGS-Finanzierungslücke
14.3.5.14 Komplexe Verrechnungsarithmetik bei ambulanten ISD-Leistungen
14.3.5.15 Kontrahierungszwang für die ISD
14.3.5.16 ISF wurde Mitte 2007 aufgelöst
14.3.5.17 Das ISD-Wohnheim Tivoli
14.3.5.18 Das geplante ISD-Wohnheim Wohnen am Lohbachufer
14.3.5.19 Das geplante ISD-Wohnheim im O-Dorf
14.3.5.20 Heimplatz-Krise und neue Pflegebettenoffensive 2009
14.3.6 Der Altenpflegebereich in Innsbruck außerhalb der ISD
14.3.6.1 Der stationäre Bereich
14.3.6.2 Der mobile Bereich
14.3.7 Mobile Altenfürsorgedienste im Innsbrucker Straßenverkehr
14.3.8 Flankierende Maßnahmen für den Altenpflegebereich
14.3.8.1 Förderung von Einbauten von Personenliften
14.3.8.2 Förderung von seniorengerechten Nasszellen

15 Rechtpolitische Schlussbetrachtung

16 Anhang
16.1 Antrag auf Gewährung von Grundsicherung für pflegebedürftige Personen
16.2 Antrag auf Gewährung von Grundsicherung für alte Personen
16.3 Erklärung zum Grundsicherungsantrag
16.4 Beschwerde-Formular des Tiroler Heimanwaltes
16.5 Bescheid gemäß § 8 HeimAufG
16.6 Pflegegeld-Urteilsmuster
16.7 Beschluss für Sachwalterschaftsbericht
16.8 ISD-Heimvertrag
16.9 Antrag für Landespflegegeld
16.10 Richtlinien des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für alte, pflegebedürftige Personen
16.11 Richtlinien der Stadt Innsbruck für die Förderung von seniorengerechten Nasszellen

2 Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3 Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Landespflegegeld Stufen & Anzahl

Tabelle 2: Landespflegegeld - Budgetvolumen

Tabelle 3: Pflegegeld – Erhöhung

Tabelle 4: Ausgaben des Landes im stationären Bereich (1980 -1996)

Tabelle 5: Ausgaben des Landes im stationären Bereich (1997 – 2004)

Tabelle 6: Anzahl der stationären Einrichtungen in den Tiroler Bezirken

Tabelle 7: Zeittafel der Heimgesetze in den Bundesländern

Tabelle 8: Tiroler Minutenschlüssel (Auszug)

Tabelle 9: Die quantitative Entwicklung der SGS

Tabelle 10: Der aktuelle quantitative Stand der SGS

Tabelle 11: SGS-Ausgaben vom Land Tirol (1997-2004)

Tabelle 12: Tiroler Tagsatzschema mit BPGG-Stufung

Tabelle 13: Musterbeispiel einer Tagsatz-Preisliste

Tabelle 14: Errechnung des Ruhensbetrages

Tabelle 15: Altenpflege im Gemeinderat im Jahr 2006

Tabelle 16: Die drei Phasen des ISF

Tabelle 17: ISF-Budgetvolumen 2001/2002

Tabelle 18: Überblick der stationären Altenfürsorge in Ibk

Tabelle 19: Die BAGS-Lücke

Tabelle 20: Bemessungsgrundlage amb. Dienste

Tabelle 21: Prozentsätze - amb. Dienste

Tabelle 22: zusätzliche Fixbeträge für Pflegegeldbezieher

Tabelle 23: stationäre Altenführsorge in Innsbruck außerhalb der ISD

4 Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Altersaufbau Österreichs im Vergleich 1910, 1997 und 2030

Abbildung 2: selbsterklärende Bevölkerungspyramide von Tirol

Abbildung 3: Entwicklung der Bevölkerung in Tirol 2001 bis 2051 – gesamt, ab 65, ab 75 und ab 85 Jahren in Prozent

Abbildung 4: Tiroler Bezieher von Bundespflegegeld März`05

Abbildung 5: Altersvergleich Innsbruck

Abbildung 6: die Entwicklung der Ibker Bevölkerungspyramide

Abbildung 7: Hauskrankenpflege, Einsatzzahlen, Sept. 2006

Abbildung 8: versorgte Personen von EAR Sept. 2006

Abbildung 9: Pflegevereinbarung - 2 Säulen

Abbildung 10: Länderübersicht Altenpflege

Abbildung 11: neues Ausbildungsschema der sozialen Betreuungsberufe

Abbildung 12: Organigramm Abt. Soziales

Abbildung 13: klassisches Grundmuster eines Pflegeprozessmodells

Abbildung 14: Organigramm "Land Tirol"

Abbildung 15: Prüfschema für freiheitsbeschränkende Maßnahmen

Abbildung 16: Sozialpaktum – Pflegebereich (§15 Abs. 6)

Abbildung 17: Sozialpaktum – Altenhilfebereich (§ 15 Abs. 5)

Abbildung 18: Sozialpaktum – Baukosten (§ 15 Abs. 4)

Abbildung 19: Landespflegegeld Stufen & Anzahl

Abbildung 20: Landespflegegeld - Budgetvolumen

Abbildung 21: Pflegegeld – Erhöhung

Abbildung 22: Standorte der Tiroler Altenheime

Abbildung 23: Ausgaben des Landes im stationären Bereich (1980 -1996)

Abbildung 24: Ausgaben des Landes im stationären Bereich (1997 – 2004)

Abbildung 25: Anzahl der stationären Einrichtungen in den Tiroler Bezirken

Abbildung 26: Zeittafel der Heimgesetze in den Bundesländern

Abbildung 27: Tiroler Minutenschlüssel (Auszug)

Abbildung 28: komplexe Rechtssituation / Heimbewohner

Abbildung 29: Graphische Inhaltsübersicht der Önorm "barrierefreies Bauen"

Abbildung 30: ÖNORM B 1600 - Planungsgrundsätze - Platzbedarf

Abbildung 31: ÖNORM B 1600 Handläufe und Rampen in Pflegeheimen

Abbildung 32: WC im Sinne der TBO

Abbildung 33: SGS Finanzierung

Abbildung 34: Die quantitative Entwicklung der SGS

Abbildung 35: Der aktuelle quantitative Stand der SGS

Abbildung 36: SGS-Ausgaben vom Land Tirol (1997-2004)

Abbildung 37: der Aufbau des SGS-Vereins

Abbildung 38: Stufenbau der Rechtsordnung / ambulante Dienste

Abbildung 39: Pflege rund um die Uhr kaum leistbar

Abbildung 40 Aufbauorganisation Stadt Ibk

Abbildung 41: Altenpflege im Gemeinderat im Jahr 2006

Abbildung 42: Tiroler Tagsatzschema mit BPGG-Stufung

Abbildung 43: Musterbeispiel einer Tagsatz-Preisliste

Abbildung 44: Errechnung des Ruhensbetrages

Abbildung 45: Schenkung – Rückgriff Land Tirol

Abbildung 46: Heimkostenabrechnung - Zahlungströme

Abbildung 47: Heimkostenverrechnung – Forderungen

Abbildung 48: Unterhaltspflichtiger zahlt nicht - Forderungen

Abbildung 49: Unterhaltspflichtiger zahlt nicht – Zession

Abbildung 50: Einweihung des Greisenasyls in Saggen durch Kaiser Franz Joseph I

Abbildung 51: Wohnheim Saggen – Grundbuch -Grundstücksgrenzen

Abbildung 52: Sanatorium der Kreuzschwestern

Abbildung 53: Wohnheim Pradl 1963

Abbildung 54: Wohnheim Pradl Grundbuchsgrenzen

Abbildung 55: Wohnheim Hötting Grundbuch

Abbildung 56: Wohnheim Hötting, alte Postkarte

Abbildung 57: Heim am Hofgarten / ISF / Luftbild mit Grundbuchgrenzen

Abbildung 58: Die drei Phasen des ISF

Abbildung 59: Organigramm des ISF

Abbildung 60: ISF-Budgetvolumen 2001/2002

Abbildung 61: Die Stadt Innsbruck und ihre Beteiligungen (Stand 2002)

Abbildung 62: Wohnheim Reichenau Grundbuch

Abbildung 63: Essen auf Rädern: Fuhrpark in den Anfangsjahren

Abbildung 64: Absatzzahlen beim IMS-Start

Abbildung 65: Wortbildmarke Innsbrucker Menue-Service

Abbildung 66: Ausgaben und Einnahmen von EAR (1993 bis 2000)

Abbildung 67: städtische Individualförderung

Abbildung 68: Organigramm des SGS-Ibk-Stadt

Abbildung 69: Überblick der stationären Altenfürsorge in Ibk

Abbildung 70: Die Stadt Innsbruck und ihre Beteiligungen (aktueller Stand 2006)

Abbildung 71 Umsätze der ISD-Gastro

Abbildung 72: ISD-Organisation (Stand 2006)

Abbildung 73: Die BAGS-Lücke

Abbildung 74: Eigenanteil des Klienten:

Abbildung 75: Fahrtkostenanteil

Abbildung 76: Bemessungsgrundlage amb. Dienste

Abbildung 77: Prozentsätze - amb. Dienste

Abbildung 78: zusätzliche Fixbeträge für Pflegegeldbezieher

Abbildung 79: Gesamtstundensatz der Einzelleistung

Abbildung 80: Anteil Land

Abbildung 81: stationäre Altenführsorge in Innsbruck außerhalb der ISD

Abbildung 82: Betreuungsmöglichkeiten in Ibk

5 Literaturverzeichnis

Literatur, die nicht unmittelbar öffentlich zugänglich ist (Bibliothek und Internet), ist mit dem Sonderzeichen * gekennzeichnet:

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- AK-Tirol, Alles rund um`s Pflegegeld, Die geltenden Bestimmungen im Überblick, 2006

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- Amt der Tiroler Landesregierung, „Sollkonzept“ für die Sozial- und Gesundheitssprengel, Innsbruck 1991 *

- Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht 2003-2004, Innsbruck 2004

- Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht 1992, Innsbruck 1992

- Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht 1994, Innsbruck 1994

- Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht 1996, Innsbruck 1996

- Amt der Tiroler Landesregierung, Auflistung der Stiftungen und Fonds in Tirol, Innsbruck 2006

- Amt der Tiroler Landesregierung, Förderrichtlinien für die Sozial- und Gesundheitssprengel, Innsbruck 1992 *

- Amt der Tiroler Landesregierung, ZukunftsRaum Tirol, Strategien zur Landesentwicklung, Endbericht des Ausarbeitungs- und Beteiligungsprozesses, Innsbruck 2006

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- Badelt Christoph / Holzmann Andrea, Integrierte Gesundheitsvorsorge im Nahraum: Erfolgsbedingungen und Leistungsfähigkeit innovativer Strukturen am Beispiel der Tiroler Sozial- und Gesundheitssprengel, in: Kurswechsel 3/1992 Wien

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- Barazon Ronald, Kampf dem Kapitalismus, Salzburg 2006

- Barta Heinz / Ganner Michael, Alter, Recht und Gesellschaft, Rechtliche Rahmenbedingungen der Alten- und Pflegebetreuung, Innsbruck 1998

- Barta Heinz, Zivilrecht, Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, Innsbruck 2004

- Barth Peter / Engel Arno, Heimrecht, Heimaufenthaltsgesetz, Heimvertragsrecht mit Musterheimvertrag, Wien 2004

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- Baumgartner Maria, Möglichkeiten und Probleme neuer Management-konzepte in der Sozialverwaltung am Beispiel der Altenpflege in Südtirol, 1999

- Beiser Reinhold, Steuern, Ein systematischer Grundriss, Wien 2003

- Bertel Christian / Schwaighofer Klaus, Österreichisches Strafrecht, Besonderer Teil 2, Innsbruck 2004

- Berlach-Pobitzer Irene / Kreissl Reinhard / Pelikan Christa / Pilgram Arno, Grundlagen für die Implementation des Heimaufenthaltsgesetzes, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz, Wien, 2005

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- BMSG (Hrsg.), Ausbau der Dienste und Einrichtungen für pflegebedürftigte Menschen in Österreich, Wien 2004

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- Stadt Innsbruck, Bericht über die Prüfung des Bauvorhabens Generalsanierung Innrain 24 - ISD-Zentrale, Zl. KA-10694/2006, Innsbruck 2006

- Stadt Innsbruck, Budget 2007, Innsbruck 2006 *

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- Wimmer Norbert / Müller Thomas, Leistungs- und Zielvereinbarungen in der Verwaltung – Rechtsnatur, Chance und Risiken für die Praxis, in FS Peter Pernthaler, Wien – New York, 2005

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- Wurntisch Michael, Rechtsfragen zum Entwurf eines Tiroler Wohn- und Pflegeheimgesetzes – mit Untertitel“, Rechtswissenschaftliche Dissertation an der Universität Innsbruck, 2004

6 Informationen zur vorliegenden Arbeit

6.1 Zentrales Anliegen

Seit Ende meines ersten Studiums bin ich im sozialen Bereich tätig: Nach einer projektbezogenen Tätigkeit bei der Arbeiterkammer Tirol trat ich 1996 in die Dienste des Innsbrucker Sozialfonds (ISF) nunmehr Innsbrucker Soziale Dienste (ISD) GmbH. ein. Dort war ich bis März 2003 als Projektmanager und daneben in einigen anderen Funktionen (Bereichs- und Heimleiter) tätig, ehe ich 2003 dem Ruf zur interimistischen Leitung der Johanniter in Tirol (Kinderspielgruppe, Kranken- und Behindertenfahrdienst, Hauskrankenpflege) folgte. Heutzutage bin ich u.a. als freier Berater für Altenheimträger bei Krisensituationen im In- und Ausland tätig. Auch als ständiger Laienrichter am Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck lernte ich in den zahlreichen Sozialrechtsverfahren[1] die Stärken und Schwächen des Pflegegeldsystems kennen. Im politischen Bereich konnte ich in der Funktion des Sozialreferenten des AAB-Innsbruck u.a. am AAB-Zukunftsprogramm im Jahr 2002 mitwirken, das u.a. das heutige Tiroler Grundsicherungsgesetz und das Tiroler Heimgesetz forderte.[2] Als langjähriges Klubmitglied bzw. als Klubsekretär der Fraktion Innsbrucker VP befasse ich mich laufend mit der Altenpflege in der Tiroler Landeshauptstadt.

In alle diesen Jahren und in all diesen Funktionen hat mir ein vertieftes Gesamtwerk mit juristischer Blickrichtung über die Altenpflege in Tirol gefehlt. Deshalb ist es mir ein persönliches Anliegen hier die zentralen Rechtsgrundlagen und die praktische Entwicklung der Altenpflege in unserem Land überblicksmäßig darzustellen.

Aufgrund von Nachfragen und aufgrund zahlreicher Anregungen das Buch fortzuführen habe ich das vorliegende Werk nach Abgabe der Dissertation mehrfach aktualisiert und erweitert. Es ist zur das Standardwerk über die Altenpflege in Tirol. Es wird anscheinend sowohl von den rechtskundigen Praktikern im Altenpflegbereich als auch von Schüler und Studenten (UMIT) gerne genutzt.

6.2 3. erweiterte Auflage:

Aufgrund zahlreicher Nachfragen auf Aktualisierung und Fortführung dieser Arbeit wurde die 3. Auflage um folgende Punkte erweitert:

- Grafik: Rund um die Uhr Pflege kaum leistbar
- Grafiken: Heimkostenabrechnung und Unterhaltspflicht
- Kapitel: Heimkostenabrechnung und Schenkungen (Verwaltungspraxis)
- Kapitel: Grundsicherung wird für den ambulanten Bereich erweitert ?
- Kapitel: Asylwerber und Pflegebedürftigkeit
- Kapitel: Neues Pflegegeld in Südtirol ab 2008 ?
- Kapitel: ISD-Kostenrechnung: mobile Dienste
- Weiterführende Literatur für den SGS-Bereich
- Vertiefung: Heimbetreuungsgesetz samt Richtlinien
- Novellierung des Pflege-Übergangsgesetzes
- Grafik: Standorte der Tiroler Altenheime
- Neue OGH-Entscheidungen zur Heimkostenabrechnung
- Die Abwesenheitsgebühr
- Der Sitz des Unternehmens ISD
- Stationäre Altenpflege und die Durchführung von polit. Wahlen
- Mobile Altenpflege und die Durchführung von polit. Wahlen
- Entwurf einer 15a-Vereinbarung über die Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung

+++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu+

6.3 4. erweiterte Auflage:

Bei der 4. erweiterten Auflage (März 2009) wurden folgende Punkte hinzugefügt:

- Der Gemeindesanitätsdienst
- Grafiken Grundbuch ISD-Wohnheime
- Genauere Erklärung der Leistungsverrechnung bei der extramuralen Altenpflege
- Übergabsverträge und Heimkosten
- Kapitel Gemeindeheime erweitert
- Kapitel Investitionskostenbeitrag erweitert
- Pflege- und Sozialvereine im Oberland
- ISD-Bilanz 2006; betriebswirtschaftliches Desaster
- Der Ausgang des Volksbegehren „FairSorgen
- Literatur zur Altenpflege in Südtirol
- Wechsel im ISD-Aufsichtsrat löste Streit aus
- ISD-Gastro-Kapitel erweitert: Umsatzzahlen; Kontrollamtsbericht 2008
- Innovationspreis der österreichischen Altenpflege ging 2008 an das Haus St. Josef
- Generalsanierung ISD-Wohnheim Saggen abgeschlossen
- Das Thema „Altenpflege in Tirol bei den Tiroler Landtagswahlen 2008
- Neue Richtlinien zur Förderung der Kurzzeitpflege
- ISD-Wohnheim Tivoli
- ISD-Wohnheim „Wohnen am Lobach“ in Planung
- Neue Kurzzeitpflege-Förderung – neue Richtlinien
- Pilotprojekt: einheitliche Sozialsprengeltarife
- Abschaffung des Kinderregresses ab Jänner 2009
- ISD übernimmt das Wohnheim St. Raphael ?
- Leitantrag der Tiroler Volkspartei vom 30.1.09: Ausbau der mobilen Pflege
- Gesundheits- und Pflegereferat in der AK Tirol geplant
- Förderaktion der Stadt Innsbruck für seniorengerechte Nasszellen
- Anhebung des Freibetrages für die stationäre Unterbringung
- Geplantes ISD-Wohnheim im Stadtteil O-Dorf

+++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu +++ Neu+

6.4 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit ist (in groben Zügen) wie folgt aufgebaut:

- Neben einen statistischen Teil wird zu Beginn der Arbeit versucht, den Begriff Altenpflege und die Kompetenzlage relevanter Bereiche der Altenpflege zu klären. Anschließend wird die 15a-Pflegevereinbarung zwischen Bund und Land sowie die 15a-Vereinbarung für Sozialbetreuungsberufe näher vorgestellt.

In der Folge teilt sich die Arbeit in zwei große Blöcke auf: In den Landesblock und in den Gemeindeblock (Innsbruck).

- Im Landesblock wird zunächst die organisatorische Ebene der Vollziehung und später die materielle Ebene beleuchtet. Im Anschluss daran wird der stationäre und der extramurale Bereich in der Tiroler Altenpflege untersucht.
- Der kommunale Block gliedert sich ebenso wie der Landesblock in einem organisatorischen und in einem materiellen Teil, wobei sich letzterer überwiegend mit den Heimkosten aus der Sicht der Betroffenen beschäftigt. Nachdem die Innsbrucker Masterpläne für die Altenpflege vorgestellt werden, wird die Entwicklung der Altenpflege in der Landeshauptstadt von den Anfängen bis zur Gegenwart aus rechtlicher Sicht detailliert dargestellt.

6.5 Danksagung

An dieser Stelle möchte ich mich bei folgenden Personen herzlich bedanken, die mich beim Verfassen dieser Arbeit wesentlich unterstützt haben:

- Bei Univ.-Prof. Dr. Karl Weber, der mir sofort erlaubt hat, mein Wunschthema als Dissertation umzusetzen
- Bei Ass.-Prof. Dr. Irmgard Rath-Kathrein für die professionelle und zeitaufwendige Betreuung der vorliegenden Arbeit
- Bei Dr. Gerhard Leo (Bibliothek Öffentliches Recht) für die zahlreichen Hilfestellungen und ausgezeichneten Literatur-Tipps
- Bei Gerhard Reese, Oberstudienrat i.R. für seine hervorragende Lektorentätigkeit

6.6 Geschlechtsneutrale Formulierung

An dieser Stelle sei darauf hinweisen, dass in der vorliegenden Dissertation zwecks Leserfreundlichkeit zum Großteil die männliche Form verwendet wird. Diese Ausdrücke beziehen sich jedoch selbstverständlich immer auf Frauen und Männer gleichermaßen.

6.7 Copyright

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur Auszugs weiser Verwertung, vorbehalten.

6.8 Haftungssauschluss

Eine zivilrechtliche Haftung des Autors aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen.

6.9 Zitiervorschlag

Der Zitiervorschlag für die vorliegende Arbeit lautet:

Pock Peter, Altenpflege in Tirol – Ein Überblick zentraler Rechtsgrundlagen und die praktische Entwicklung der Altenpflege, Rechtswissenschaftliche Dissertation an der Universität Innsbruck, 2007

7 Zahlen, Daten und Fakten

7.1 Bundesebene

7.1.1 Die demographische Entwicklung auf Bundesebene

Die Entwicklung der Bevölkerung in Österreich war in der Vergangenheit gekennzeichnet durch wachsende Einwohnerzahlen, begünstigt durch den „Baby-Boom“ in den 50er und 60er Jahren. Die österreichische Gesellschaft war einst eine relativ junge Population. Doch die Bevölkerungsstruktur änderte und ändert sich in dramatischer Art und Weise.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Altersaufbau Österreichs im Vergleich 1910, 1997 und 2030

(Quelle: Grafik stammt aus Waser Maria, Ambulante Betreuung rund um die Uhr, Kann das ein Sprengel schaffen?, Die Leistungen des Sozial- und Gesundheitssprengels an der Melach, Melach 2005, S 7)

Von den drei Darstellungen verdient nur die linke Grafik von 1910 die Bezeichnung „Pyramide“ – eine breite Basis mit einer konisch zulaufenden Spitze. Die durchschnittliche Lebenserwartung lag damals bei ca. 46 Jahren.

Die mittlere Säule von 1997 zeigt die „Baby-Boomer“ im besten Erwerbsalter, aber auch eine gleichbleibend schlanke Basis, verursacht durch die rückläufigen Geburtenzahlen.

2030 befindet sich die Generation der geburtenstarken Jahrgänge im Ruhestand oder knapp davor (siehe rechte Grafik). Die durchschnittliche Lebenserwartung wird auf 83,4 Jahre geschätzt. Die Basis ist weiter erschlankt, die Form der Bevölkerungsstruktur nähert sich der eines Zylinders.[3] Im Extremfall könnten laut der aktuellen Studie „Geburtenentwicklung: Was, wenn die Krippe in Zukunft leer bleibt?“ des Instituts für Demographie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und des Internationalen Instituts für angewandte Systemforschung (IIASA) im Jahr 2100 in Österreich 80 Prozent der Menschen über 65 Jahre alt sein.[4]

Dass die österreichische Bevölkerung stark altert, ist keine sensationelle neue Erkenntnis, der Überalterungsprozess ist seit 100 Jahre n im Gange. Die Hauptursachen liegen in der höheren Lebenserwartung durch bessere medizinische Versorgung und rückläufige Geburtenraten. Noch nie wurden die Menschen so alt wie heute, noch nie war die Fertilität so gering.[5] Österreich gilt europaweit als Spitzenreiter, was niedrige Geburtenraten angeht. Derzeit liegt die offizielle Rate bei 1,42 Kinder pro Frau, also weit unter den errechneten zwei Kindern pro Frau, die nötig wären, um die Bevölkerung stabil zu halten. Zum Vergleich: Der Wert lag beispielsweise 1935 noch bei 2,3 Kinder und ist dann bis in die 1970er Jahre mehr oder weniger kontinuierlich gesunken.[6] Der aktuelle EU-Durchschnitt liegt bei 1,52 Kinder.[7] So stehen heute immer mehr Alte immer mehr Jungen gegenüber.

7.1.2 Die Anzahl der älteren Betreuungsbedürftigen in Österreich

Derzeit gibt es in Österreich 371.000 Personen, die Pflegegeld beziehen. Mehr als 80 Prozent der pflege- bzw. betreuungsbedürftigen Personen sind über 60 Jahre alt, knapp 50 Prozent über 80 Jahre. Dabei ist zu beachten, dass die Pflegegeldregelung einen Mindestbetreuungsbedarf von 50 Stunden pro Monat vorsieht. Bei einem weiter gefassten Begriff von Betreuungsbedürftigkeit ist derzeit von rund 540.000 betreuungsbedürftigen Personen auszugehen.

Im Jahr 2004 wurden etwa 67.700 stationäre Heimplätze angeboten und etwa 80.000 Klienten von mobilen Diensten betreut. Die Betreuung von weiteren 223.000 Pflegegeldbeziehem wird zur Gänze informell, also von Angehörigen und Bekannten, geleistet.

Wenn der Pflegebedürftigkeitsbegriff der gesetzlichen Pflegegeldregelung zu Grunde gelegt wird, ist für 2030 in der Altersgruppe der über 60-Jährigen mit bis zu 500.000 pflegebedürftigen Personen zu rechnen.[8]

7.1.3 Die Finanzvolumina in der Altenpflege

Der Pflegegeldaufwand (Bundespflegegeld und Landespflegegeld zusammen) belief sich im Jahr 2004 auf 1,77 Mrd. Euro. Für 2007 veranschlagt alleine die PVA 1,2 Milliarden Euro für das Bundespflegegeld.[9] Der Gesamtaufwand für die stationäre Altenpflege betrug im Jahr 2004 etwa 1,32 Mrd. Euro. Der Gesamtaufwand im mobilen Bereich liegt etwa bei 444,7 Mio. Euro im Jahr 2004. Der Wert der informellen Betreuungsarbeit durch die Angehörigen beläuft sich auf etwa zwei bis drei Milliarden Euro (Schätzung).[10]

7.2 Landesebene

7.2.1 Demographische Entwicklung in Tirol

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: selbsterklärende Bevölkerungspyramide von Tirol

(Quelle: http://tirolatlas.uibk.ac.at/topics/population/pyramid/detail.html.de )

In Tirol ist die Bevölkerung immer noch jünger als im Österreichdurchschnitt. Das ist mit ein Grund für die prozentuell höchsten Wachstumsraten bei alten und pflegebedürftigen Personen. Die Zahl der über 64-Jährigen wird mit steigender Dynamik bis zum Jahr 2016 um 40.000 Personen zunehmen, bis 2031 um weitere 50.000 Personen. Die Zahl der über 84-Jährigen wird in den nächsten 30 Jahren von derzeit 10.300 auf weit mehr als das Doppelte (27.100 Personen) ansteigen. Bei den Tiroler Männern beträgt die mittlere Lebenserwartung 77,8 Lebensjahre und bei den Frauen 82,8 Jahre. Tirol zählt nach Vorarlberg zu den Bundesländern mit der höchsten Lebenserwartung.[11]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Entwicklung der Bevölkerung in Tirol 2001 bis 2051 – gesamt, ab 65, ab 75 und ab 85 Jahren in Prozent

(Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht[12] 2003-2004, Innsbruck 2004, S 11)

7.2.2 Pflegefälle in Tirol

Bis 2050 wird sich einerseits die Zahl der häuslichen Betreuungsfälle, andererseits auch die Zahl der Altenheimbewohner verdoppeln. Zum Vergleich: 2005 wurden insgesamt 7.577 Personen von den SGS betreut.[13] In den Jahren 2003 sowie 2004 wurden in 74 Tiroler Alten- und Pflegeheimen rund 4.700 Personen betreut und gepflegt. In Tirol bezogen im März 2005 19.921 Personen Bundespflegegeld, davon waren 45% über 80 Jahre alt, ca. zwei Drittel davon waren Frauen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Tiroler Bezieher von Bundespflegegeld März`05

(Quelle: Grafik stammt aus Waser Maria, Ambulante Betreuung rund um die Uhr, Kann das ein Sprengel schaffen?, Die Leistungen des Sozial- und Gesundheitssprengels an der Melach, Melach 2005, S 12)

7.2.3 Die Finanzvolumina in der Tiroler Altenpflege

7,1 Mio. Euro werden im Budget 2007 für die SGS veranschlagt. Mit 24,2 Millionen Euro steht den Landespflegegeld-Beziehern 2007 um 1,2 Millionen Euro mehr Unterstützung zur Verfügung als noch im Jahr 2006.[14]

(Der guten Ordnung halber wird festgestellt, dass die oben genannten Finanzmittel nicht zur Gänze in den Altenpflegebereich fließen, da auch jungen Menschen, die pflegebedürftig sind, mit diesen Mitteln geholfen wird.) Der Budgetvoranschlag 2008 wird durch die steigenden Sozialausgaben erheblich belastet.[15]

7.3 Gemeindebene

7.3.1 Demographische Entwicklung in der Landeshauptstadt Innsbruck

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Altersvergleich Innsbruck

(Quelle: Stadt Innsbruck, MA V, Amt für Erziehung, Bildung und Gesellschaft, Referat Frau, Familie, Senioren, Seniorenratgeber für Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Innsbruck, S 15)

Die obige Graphik zeigt die prognostizierte Entwicklung der Wohnbevölkerung in Innsbruck von 2001 bis zum Jahre 2031. Im Jahr 2031 werden 25 % der Bevölkerung über 65 Jahre sein, gegenüber 11,5 % Jugendlichen unter 15 Jahren.[16] Die Innsbrucker Bevölkerungspyramide wandelt sich zunehmend von einer Pyramide zu einer Säule (siehe Abbildung unten).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: die Entwicklung der Ibker Bevölkerungspyramide

(Quelle: http://tirolatlas.uibk.ac.at/topics/population/pyramid/detail.html.de )

7.3.2 Pflegezahlen in Innsbruck

Im September 2006 wurden 546 Personen unter dem Titel „ Hauskrankenpflege“[17] betreut. Im selben Monat wurden über 650 Personen mit „Essen auf Rädern“ versorgt.[18] 2001 lebte 1% der Innsbrucker Gesamtbevölkerung, das sind 1.140 Menschen, in den Altenheimen[19] und betreuten Seniorenwohnanlagen.[20]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Hauskrankenpflege, Einsatzzahlen, Sept. 2006

(Quelle: Stadtmagistrat Innsbruck, Innsbrucker Quartalsblätter, Ausgabe 3/2006, S 21)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: versorgte Personen von EAR Sept. 2006

(Quelle: Stadtmagistrat Innsbruck, Innsbrucker Quartalsblätter, Ausgabe 3/2006, S 22)

7.4 Konklusio

Die oben dargestellte empirische Sachlage über die demographische Entwicklung auf Bundes-, Landes- und Stadtebene sowie die beeindruckenden Daten aus dem Altenpflegebereich zeigen auf, welche sozialpolitische Brisanz der Altenpflegebereich hat und in Zukunft noch haben wird. Die aufgezeigten Fakten zeigen auch, welche hohe praktische Relevanz die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesem Thema hat.

„Wir werden zwar immer älter, aber nicht gesünder!“[21]

8 Altenpflege – ein Versuch einer Begriffsklärung bzw. einer Definition

Bis heute gibt es keine anerkannte wissenschaftliche Definition zum Begriff Altenpflege. Auch die Innsbrucker Zivilrechtler Barta und Ganner, die sich seit 1998 verdienstvoll mit dem Thema Altenrecht beschäftigen, haben leider keinen Versuch unternommen, den Begriff juristisch zu definieren.[22]

Im geltenden Bundesrecht kommt der Begriff „Altenpflege“ nur in zwei Dokumenten vor.[23] Die Altenpflege wird in folgenden Dokumenten genannt:

- Multilateraler-Vertrag: Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen ;BGBl. Nr. 53/1973 samt Anhang
- Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ; BGBl. Nr. 661/1993 idF v BGBl. II Nr. 198/2006

In diesen Dokumenten wird der Begriff „Altenpflege“ lediglich aber nur als Schlagwort verwendet. Der Begriff Altenpflege wird auch hier nicht näher definiert oder konkretisiert. Im Tiroler Landesrecht kommt das Wort „Altenpflege“nie vor.[24]

Im Folgenden wird versucht, den Begriff Altenpflege im Sinne einer Wortinterpretation näher zu bestimmen und abzugrenzen. Das zusammengesetzte Substantiv „Altenpflege“ setzt sich aus den Hauptwörtern „die Alten“ und „die Pflege“ zusammen.

Im Bereich des Alters findet die erste mögliche Abgrenzung statt. Es ist nicht die Pflege von jungen Menschen, von Behinderten und von Unfallopfern. Die Klienten dieser Pflege sind grundsätzlich alte Menschen. (Dies schließt aber in der Praxis nicht aus, dass Senioren mit angeborenen Behinderungen in einem Altenheim gepflegt werden.) Somit ist weiter zu fragen, wann ein Mensch als alt gilt. Auch hier gibt es unterschiedliche wissenschaftliche Anschauungen. Die Bevölkerungswissenschaft hält die Jahre ab dem 65. Lebensjahr als Beginn der Altersfase fest, während die WHO die Altenpopulation nach vier Kategorien unterscheidet:

- Ältere Menschen (60 -75 Jahre)
- Alte Menschen (75 - 90 Jahre)
- Hochbetagte (90 - 100 Jahre) und
- Langlebige (über 100 Jahre).

Wählt man den Gesundheitszustand als zusätzliches Unterscheidungskriterium, kann zwischen den „alten Alten“ über 75 Jahren, die zu einem hohen Prozentsatz hilfs- und pflegebedürftig sind (70 % aller Fälle von gravierender Behinderung betreffen alte Menschen über 75 Jahren) und den „ jungen Alten“ von 60 - 75 Jahren, deren gesundheitliche Beeinträchtigungen geringer sind, differenziert werden.[25]

Das Wort „Pflegen“ hat vom Wortsinn her einmal geheißen: sich verbürgen, für etwas verantwortlich sein.[26] Auch für den Begriff „Pflege“ gibt es die unterschiedlichsten Definitionen. Das International Council of Nurses ICN definiert die professionelle Pflege wie folgt: Pflege umfasst die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung, allein oder in Kooperation mit anderen Berufsangehörigen, von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften, sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. Weitere Schlüsselaufgaben der Pflege sind Wahrnehmung der Interessen und Bedürfnisse (Advocacy), Förderung einer sicheren Umgebung, Forschung, Mitwirkung in der Gestaltung der Gesundheitspolitik sowie im Management des Gesundheitswesens und in der Bildung.“[27]

Diese Definition ist zwar eine international verwendete Begriffsklärung, die jedoch unter der Prämisse einer mächtigen Interessenvertretung generiert wurde und die Pflegetätigkeit möglichst breit und weit (um möglichst viel politischen Einfluss zu haben) beschreibt.

Konkreter wird der Begriff Pflege, wenn man die Definitionen zu den Synonymen „Betreuung“ und „Hilfe“ aus dem Pflegegeldbereich heranzieht: Unter Betreuung versteht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales laut §§ 1 und 2 Einstufungsverordnung (BGBl. II 37/1999) zum Bundespflegegeldgesetz (BGBl. 1993/314) bzw. die Tiroler Landesregierung laut §§ 1 und 2 Pflegebedarfsverordnung (LGBl. Nr. 101/1993) alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Als Betreuungsbeispiele werden genannt: Betreuung beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, bei der Verrichtung der Notdurft, bei der Einnahme von Medikamenten.

Unter Hilfe definiert die obige Verordnung aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind beispielsweise die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial.

Aus systemischer Sichtweise setzt sich die Altenpflege nach meiner Erkenntnis aus zwei Bereichen zusammen: Aus dem informellen und aus dem institutionalisierten Bereich.

Der informelle Bereich umfasst die häusliche Pflege von vorwiegend nicht professionellen Helfern.[28] Der informelle Bereich wird in der vorliegenden Arbeit nur am Rande gestreift.[29]

Der formelle bzw. institutionalisierte Bereich („Profi-Pflege“) lässt weiter in den stationären und in mobile Bereich unterteilen. Der mobile Bereich wird auch als extramuraler Bereich bezeichnet. Es ist jene Altenpflege, die „außerhalb der Mauern“ der Altenheime stattfindet. Der institutionalisierte Bereich wird in dieser Arbeit ausführlich dargestellt. Somit wird in dieser Arbeit vorwiegend auf den Altenpflegebegriff aus systemischer Sicht zurückgegriffen.

9 Kompetenzlage der Altenpflege

Die Kompetenzverteilung -Aufteilung der staatlichen Aufgaben- zwischen dem Bund und den Ländern ist im wesentlichen in den Artikeln 10 bis 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 5/2007) geregelt. Den Ausgangspunkt jeder kompetenzrechtlichen Betrachtung bilden daher immer die Kompetenztatbestände der oben genannten Artikeln, die verschiedene Sachmaterien aufzählen und diese der Gesetzgebungs- und/oder der Vollziehungskompetenz des Bundes oder der Länder zuweisen. Der Begriff „Altenpflege“ ist jedoch in den Kompetenzbestimmungen des B-VG nicht enthalten ist. Es gibt also keinen eigenen Kompetenztatbestand Altenpflege, wie es auch leider keinen Kompetenztatbestand „Soziale Sicherheit“ oder „Pflegevorsorge“ im B-VG gibt..

Vielmehr ist es so, dass die Kompetenzen in der Altenpflege zwischen Bund und Ländern aufgeteilt sind.

Im Folgenden werden einzelne Bereiche der Altenpflege - nämlich das Pflegeheim, die Pflegevereinbarung, das Pflegegeld, der Heimaufenthalt, der Heimvertrag, die Sozialhilfe (Grundsicherung) und die Privatwirtschaftsverwaltung - kompetenzrechtlich näher beleuchtet. All diese genannten Bereiche sind in der Praxis besonders relevant und werden daher auch in den weiteren Kapiteln immer wieder näher untersucht.

9.1 Pflegeheime – Zuständigkeit der Länder

Aufgrund des Lainz-1-Skandals[30] wurde am Beginn der 90er Jahre ein Entwurf eines Bundes-Pflegeheimgesetzes ausgearbeitet, der aufgrund eines Regierungsbeschlusses dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Durchführung eines Kompetenzfeststellungsverfahrens gemäß Artikel. 138 Abs. 2 B-VG vorgelegt wurde.[31] Die Bundesländer vertraten den Standpunkt, dass wesentliche Angelegenheiten des vorgelegten Gesetzesentwurfs (Heimordnung, Errichtungs- und Betriebsbewilligung, Dokumentation, Ombudsrat, behördliche Aufsicht, ärztliche Aufsicht, etc) in die Zuständigkeit der Landesgesetzgeber fielen. [32]

Der VfGH kam im Zuge des Kompetenzfeststellungsverfahrens zum Ergebnis, dass "die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweise ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheimen), (...) gemäß Artikel. 15 Abs. 1 BVG in die Zuständigkeit der Länder fällt."[33]

9.2 Pflegevereinbarung zw. Bund und Ländern – keine Kompetenzverschiebung

Im Lichte der VfGH-Erkenntnis wurde 1993 eine "Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen..." getroffen, in deren Artikel. 1 Abs. 1 sich die Vertragsparteien verpflichteten, "die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen zu regeln."[34] Durch diesen Gliedstaatsvertrag kam es jedoch nicht zu einer Kompetenzverschiebung zwischen dem Bund und den Ländern, denn die Vertragsparteien verpflichteten sich im Artikel 1 Abs. 2 ausdrücklich, ein im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche umfassendes Pflegeleistungssystem zu schaffen. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass laut VfGH Artikel 15a B-VG prinzipiellnicht zum Abschluss von Bund-Länder-Vereinbarungen ermächtigt, welche die Kompetenzverteilung des B-VG ändern.[35] Die Pflegevereinbarung[36] zwischen Bund und den Ländern wird im Kapitel 10 auf Seite 56 näher dargestellt.

9.3 Das Pflegegeld – geteiltes Sachgebiet

Der gesetzlichen Regelung des Pflegegeldes ist eine intensive Diskussion über deren mögliche verfassungsmäßige Fundierung vorausgegangen. Zur Absicherung der Kompetenzfrage hat der Gesetzgeber letztendlich dem Bundespflegegeldgesetz eine Verfassungsbestimmung vorangestellt. Diese Verfassungsbestimmung (Artikel 1 im 1. Teil des BPGG, BGBl. Nr. 110/1993)[37] bestimmt, dass die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im nachfolgenden Artikel 2 des BPGG enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften Bundessache ist.

Grundlage für das BPGG ist damit weder der Tatbestand "Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene" (Artikel 10 Abs 1 Z 15 B-VG) noch das "Dienstrecht der Bundesbediensteten" (Artikel 10 Abs 1 Z 17 B-VG), noch andere Tatbestände des Artikel 10, auch wenn das BPGG u.a. Pflegegeldansprüche von Personen regelt, deren sozialrechtliche Leistungen ansonsten auf Grundlage der genannten Kompetenztatbestände normiert sind.

Artikel 1 des BPGG stellt weiters fest, dass sämtliche Angelegenheiten des Artikels 2 im Sinne des Artikels 102 Abs 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können.

Da im Gegenzug eine spezielle Kompetenzgrundlage für die landesgesetzliche Normierung von pflegegeldbezogenen Leistungen fehlt, kann sich die Landespflegegeldgesetzgebung nur auf Artikel 15 Abs. 1 B-VG stützen. Damit beginnt die Verpflichtung der Länder, Landespflegegeld im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 der 15a-Pflege-Vereinbarung auszuzahlen, erst dort, wo die entsprechende Bundeskompetenz endet.[38]

- § 3 BPGG listet taxativ jene Personen auf, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld haben. Diese Liste lässt erkennen, dass die Anspruchsberechtigung nach dem BPGG jeweils an den Bezug einer entweder bundesgesetzlich geregelten (vgl. 776 BlgNR XVIII. GP, 22) oder durch Bundesgesetz zu regelnden "Grundleistung" geknüpft ist. Das Bundespflegegeld stellt sich insofern gleichsam als "Annexleistung" (776 BlgNR XVIII. GP, 25) zu anderen - in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden - Leistungen dar, mögen diese öffentlich-rechtlich (vgl. § 3 Abs 1 und Abs 3 BPGG) oder aber privatrechtlich (vgl. § 3 Abs 4 BPGG) ausgestaltet sein.[39]
- Im Umkehrschluss lässt sich auch die Kompetenz der Länder näher festlegen. Pflegebedürftige Personen, die weder von der Stammfassung[40] des BPGG im § 3 erfasst sind noch eine bundesgesetzlich zu regelnde Versorgungsleistung beziehen, müssen über das Landespflegegeld versorgt werden und fallen somit im Sinne des Artikel 15 Abs 1 B-VG in die Kompetenz der Länder.
- Personen, die ausschließlich eine Versorgungsleistung nach ausländischen Vorschriften beziehen, beispielsweise nach den Vorschriften einer Partei des EWR-Abkommens, und nicht auch eine bundesgesetzlich zu regelnde Leistung beziehen, fallen ebenso in die Kompetenz der Länder, da laut VfGH-Interpretation für einen ausländischen Rentenbezug nicht der Bund zuständig sein kann. Somit greift auch hier Artikel 15 Abs 1 B-VG.[41]

9.4 Heimaufenthalt – Zuständigkeit des Bundes

Das Heimaufenthaltsgesetz, welches erst 2004 vom Nationalrat beschlossen wurde, regelt die freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Pflegeheimen und anderen Betreuungseinrichtungen. Das Gesetz wird im Kapitel 13.6.3.4 auf Seite 151 ausführlich vorgestellt.

Die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Heimen für Personen, die ständiger Pflege, aber bloß fallweise der ärztlichen Betreuung bedürfen, fällt -wie oben schon dargestellt- laut VfGH-Erkenntnis gemäß Artikel. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.

Von dieser Zuständigkeit ist jedoch die Regelung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in Pflegeheimen ausgenommen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.6.2003 (VfSlg 16.929/2003) klargestellt.[42] In diesem Verfahren hatte der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der §§ 12, 13 sowie der betreffenden Wortfolgen in §§ 17 und 18 des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes (LGBI 2002/16), welche die Voraussetzungen und die Zulässigkeit von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen regelten sowie ein Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) zum Schutz vor derartigen Maßnahmen vorsahen, zu beurteilen. Er hob die erwähnten Bestimmungen mit der Begründung als verfassungswidrig auf, dass es sich bei diesen um, von Gesichtspunkten des Heimbetriebs vollkommen losgelöste, dem Unterbringungsgesetz (Ubg) offenkundig nachgebildete Regelungen freiheitsbeschränkender Maßnahmen gegenüber psychisch erkrankten Personen handle. § 12 des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes betreffe also nicht etwa nur die Abwehr von Gefahren, die sich aus dem Betrieb eines Pflegeheimes ergeben würden, sondern lasse eine "zwangsbewehrte Abwehr spezifisch krankheitsbedingter Gefahren" zu. Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren, die nicht nur in Heimen, sondern ganz allgemein auftreten könnten, unter Einschluss der Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen, seien aber - soweit sie wie vorliegend zur Setzung von Zwangsakten ermächtigten - kompetenzrechtlich dem "Gesundheitswesen" im Sinne des Artikel 10 Abs 1 Z 12 B-VG zuzuordnen und daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Kompetenz des Bundes zur Regelung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in Heimen ist damit in die politische Verantwortung des Bundes gestellt.[43]

9.5 Heimvertrag – Zuständigkeit des Bundes

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Bewohnern sind zivilrechtlicher Natur[44]. Sie werden allerdings durch das öffentliche Recht beeinflusst, etwa durch sozialhilferechtliche Regelungen über die Zuweisung eines Heimplatzes oder über die Kostentragung.[45]

Der Bundesgesetzgeber ging davon aus, dass den Ländern auf Grund ihrer -oben schon erwähnten- Kompetenz für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Pflegeheimen nicht auch die Kompetenz zur umfassenden Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern zukommt. Die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Heimträgern und den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen sind vielmehr Teil des Vertrags- und Verbraucherrechts, sie fallen unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" nach Artikel 10 Abs 1 Z 6 B-VG und sind damit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Dementsprechend hat der Bund das Heimvertragsgesetz erlassen.

Bei der Regelung des Heimvertragsrechts wurde jedoch auf die den Ländern zukommende Kompetenz im Bereich der Pflegeheime Rücksicht genommen. Das Heimvertragsgesetz enthält aus diesem Grund keine Bestimmungen, die in den Betrieb der Heime eingreifen, etwa was den Umgang mit den Heimbewohnern, den Besuchsverkehr, das Recht auf die freie Arztwahl oder die von den Trägern einzuhaltenden Pflegestandards angeht. Es beschränkt sich auf genuin verbraucherrechtliche Belange (vor allem Informationspflichten, Vertragsinhalte, spezifische Einschränkungen der Vertragsfreiheit des Heimträgers und Kündigungsbeschränkungen) und trachtet auf solche Art und Weise, nicht in die Zuständigkeit der Länder einzugreifen.[46]

9.6 Sozialhilfe / Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen

Der Bund besitzt nur eine Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung auf dem Gebiet des "Armenwesens"; die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung ist Landessache (Artikel 12 Abs 1 Z 2 B-VG). Nach dem Zweiten Weltkrieg ist es dem Bund trotz verschiedener Versuche nicht gelungen, ein auf diesen Kompetenztatbestand gegründetes Bundes-Fürsorgegrundsatzgesetz zu verabschieden. In Ermangelung eines solchen Grundsatzgesetzes haben die Bundesländer im Sinne des Artikel 15 Abs. 6 B-VG zunächst die reichsdeutschen, 1939 in Österreich eingeführten Fürsorgevorschriften als österreichische Landesgesetze neuerlich in Kraft gesetzt (siehe dazu Kapitel 13.5.1.1 auf Seite 111). 1961 ersetzte die BRD die alten reichsrechtlichen Fürsorgevorschriften durch ein modernes Bundessozialhilfegesetz. Daraufhin entwickelten 1971 auch die österreichischen Bundesländer einen modernen Musterentwurf für die Sozialhilfe. Vorarlberg erließ als erstes Bundesland ein neues Sozialhilferecht, Tirol (LGBI 1973/105) folgte 1973 nach.[47]

Die Idee eines Bundes-Sozialhilfegrundsatzgesetzes wurde nicht mehr ventiliert, da die inhaltlichen Vorstellungen der Länder weit über den Rahmen der traditionellen Armenpflege hinausgingen; nur zu deren grundsätzlicher Ausgestaltung besitzt der Bund aber eine Kompetenz. Aufgrund der Versteinerungstheorie erlaubt der Kompetenztatbestand „Armenwesen“ inhaltlich nur Regelungen, die mit dem Begriff „Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes“ (also Kleidung, Wohnung, Nahrung, medizinische Hilfe im Krankheitsfall)[48] zu umschreiben sind.[49]

Es ist daher auch für die Zukunft kein Grundsatzgesetz des Bundes über die Sozialhilfe zu erwarten. Damit haben die Länder auf diesem Gebiet volle Autonomie erreicht.[50]

Anfang des 21. Jahrhunderts wurde der Begriff „Sozialhilfe“ zunehmend durch das Wort „Grundsicherung“ ersetzt. Im Tiroler Grundsicherungsgesetz ist die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ verankert. Unter diesem Titel kommt es zu Unterstützungsleistungen für alte und pflegebedürftige Personen. Diese Unterstützungsleistungen werden ausführlich im Kapitel 13.5.1 auf Seite 111 erläutert.

9.7 Hausbetreuungsgesetz

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) auf Artikel. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und auf Artikel. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).[51] Das 24-Stunden-rund-um-die-Uhr-Betreuungsproblem im allgemeinen und der Entwurf zum Hausbetreuungsgesetz im besonderen wird auf Seite 193 im Kapitel 13.7.17 näher behandelt.

9.8 Kompetenzneutrale Privatwirtschaftsverwaltung

Die vorangegangenen kompetenzrechtlichen Überlegungen werden jedoch durch den Artikel 17 B-VG etwas relativiert und in ein anderes Licht gerückt. Artikel 17 B-VG bestimmt nämlich, dass "die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten" durch die Bestimmungen der Artikel. 10 bis 15 B-VG über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung "in keiner Weise berührt" wird. Mit anderen Worten können hier die zwingende Kompetenzbestimmungen aufgeweicht werden. Das Vorliegen von Privatwirtschaftsverwaltung ergibt sich nicht aus dem Zweck der Tätigkeit, sondern aus den rechtstechnischen Mitteln, welche die Gesetzgebung zur Erfüllung eines Zwecks vorsieht. Daher können auch typische öffentliche Aufgaben der leistenden Verwaltung (Subventionsverwaltung, Sozialverwaltung,) im Rahmen der Privatwirtschaftverwaltung besorgt werden[52]. Die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ im allgemeinen und die „Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen“ im besonderen wird in Tirol ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht.

10 Die Pflegevereinbarung zwischen Bund und den Ländern

Wie schon erwähnt, schlossen die österreichischen Bundesländer mit dem Bund 1993 gemäß 15a B-VG einen Gliedstaatsvertrag ab, um ein umfassendes und bundesweit einheitliches Pflegeleistungssystem zu schaffen. In Tirol hat der Tiroler Landtag diese Vereinbarung am 26. Mai 1993 (LGBl. Nr. 56/1993) genehmigt.[53] Die Vereinbarung trat in Tirol am 1. Jänner 1994 in Kraft.

Die Pflegevereinbarung zw. Bund und den Ländern hat m.M. nach, wie alle Artikel-15a-Vereinbarungen, mehr eine politische als eine rechtliche Bedeutung, denn eine Vereinbarung nach Artikel 15a B-VG begründet zunächst nur Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, nicht jedoch etwa Rechte und Pflichten für den einzelnen Pflegebedürftigen oder dessen Angehörigen. Mit anderen Worten Pflegebedürftige können nicht allein aufgrund der vorliegenden Pflegevereinbarung ihre Rechte einklagen. Erfüllt eine Vertragspartei nicht die Verpflichtungen aus der Pflegevereinbarung, kann die andere Vertragspartei beim VfGH bloß die Feststellung begehren. Tiefergehende Sanktionen sind hingegen nicht vorgesehen.[54]

In der Vereinbarung wurde klar das Finalitätsprinzip verankert: Die Pflegeleistungen werden gemäß Artikel 1 Abs. 3 unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.[55] D.h. auch, die Vereinbarung geht klar über die Pflege von alten Menschen hinaus, da auch junge Menschen, wie zum Beispiel junge Behinderte, mit dem Risiko der Pflegebedürftigkeit bedroht sind.

Das vereinbarte Pflegeleistungssystem wird von zwei Säulen getragen: Von Geldleistungen und von Sachleistungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 9: Pflegevereinbarung - 2 Säulen

Quelle: Michael Ganner, Vorlesung „Altenrecht“ PP-Folien

10.1 Das Geldleistungssystem

Aufgrund des Artikel 2 der Vereinbarung wurde das heutige Pflegegeldsystem eingeführt.[56] Bund und Länder kamen überein, dass auf die Gewährung des Pflegegeldes, das unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu leisten ist, ein Rechtsanspruch besteht. In Artikel 8 wird der Rechtsweg bei den Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte festgelegt. Der Bund installierte 1993 das Bundespflegegeldgesetz (BGBl. Nr. 110/1993), das bis dato 15 mal novelliert wurde.[57] Die Einstufungsverordnung (BGBl. II Nr. 37/1999) zum Bundespflegegeldgesetz klärt wichtige Pflegebegriffe, wie Betreuung, Hilfe, ständiger und außergewöhnlicher Pflegebedarf.[58] (Später folgten mehrere Einbeziehungsverordnungen nach.[59]) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bekam mit dem BGBl. 110/1993 ab 1. Juli 1993 eine Richtlinienkompetenz[60] in § 31 Abs. 3 Z 20 ASVG für die Koordinierung der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes eingeräumt. Als Monitoring-Tool richtete der Hauptverband die Pflegegelddatenbank[61] ein.[62]

Die Länder zogen gleich darauf mit den Landespflegegeldgesetzen nach. In Tirol verabschiedete der Tiroler Landtag am 24. Juni 1993 das Tiroler Pflegegeldgesetz (BGBl. Nr. 1993/55).[63] Anlog zur Einstufungsverordnung des Bundes wurde die Tiroler Pflegebedarfsverordnung (LGBl. Nr. 101/1993) errichtet.[64] Das Tiroler Pflegegeldsystem wird auf Seite 119 näher beschrieben.

10.2 Das Sachleistungssystem

Auf der Sachleistungsebene wurden die Länder im Artikel 3 verpflichtet, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten, den sogenannten sozialen Diensten, für pflegebedürftige Personen zu sorgen. Diese sozialen Dienste müssen laut Artikel 4 der Vereinbarung von den Bundesländern dezentral und flächendeckend angeboten werden.[65]

10.2.1 Exkurs: soziales Grundrecht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste

An dieser Stelle sei ausdrücklich an die völkerrechtliche Verpflichtung, die Österreich im Jahr 1969 durch die Unterzeichnung und Ratifikation der Europäischen Sozialcharta[66] des Europarates (ESC) eingegangen hat, erinnert. Artikel 14 der ESC statuiert ein "soziales Grundrecht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste" mit folgendem Wortlaut: „Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Inanspruchnahme sozialer Dienste zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

- 1. Dienste zu fördern und zu schaffen, die unter Anwendung der Methoden der Sozialarbeit zum Wohlbefinden und zur Entfaltung des Einzelnen und der Gruppen innerhalb der Gemeinschaft beitragen, wie auch zu ihrer Anpassung an die soziale Umgebung;
- 2. die Mitwirkung von Einzelpersonen und von freien oder anderen Organisationen bei der Bildung und Aufrechterhaltung dieser Dienste anzuregen.“

Auch wenn diese Bestimmung weder unmittelbar anwendbar ist noch im Verfassungsrang steht, bestand doch eine (politische) Verpflichtung der Landesgesetzgeber im Sinne des Artikel 16 Abs. 4 B-VG, für die innerstaatliche Realisierung des völkerrechtlich geforderten Standards zu sorgen.[67]

Der Vollständigkeit halber ist ebenfalls erwähnt, dass der Europäische Verfassungsvertrag (2004/C310/01), wie er am 29. Oktober 2004 unterzeichnet wurde, in seiner Charta über die Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den sozialen Diensten bei Pflegebedürftigkeit verankert hätte.[68] Durch In-Kraft-Treten des Vertrages über eine Verfassung für Europa würde die Charta rechtlich verbindlich für die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sein, soweit sie EU-Recht ausführen. Durch die gescheiterten Referenden zum Verfassungsvertrag ist nun auch die Zukunft der Charta ungewiss.[69]

< Ende des Exkurses >

Als Mindeststandard für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste wurde in der Pflegevereinbarung folgender Leistungskatalog (Anlage A) fixiert:

1 Betreuungsdienste, z. B.

- Essen auf Rädern / Mittagstisch
- Weiterführung des Haushaltes
- Hauskrankenpflege inklusive Grundpflege[70]

2 Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten, z. B.

- Physiotherapie
- Logopädie

3 Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen

4 Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung

5 Beratungsdienste

6 Kurzzeitpflegeeinrichtungen

7 Sonderwohnformen, z. B.

- Altenheime
- Pflegeheime
- Wohngemeinschaften

In der Vereinbarung als auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (!) sind die einzelnen im Katalog genannten sozialen Dienste nicht näher definiert bzw. beschrieben.[71] Daher werden hier einige Begriffe[72] aus dem Leistungskatalog kurz erklärt:

- Der Betreuungsdienst „Essen auf Rädern“ wird anhand des Innsbrucker Menue Service (IMS) auf Seite 294 näher dargestellt.
- Der Mittagstisch ist ein warmes Menue zu Mittag für Senioren, die nicht in einem Altenheim wohnen. Neben der gesunden Verköstigung hat der Mittagstisch auch die Funktion der Gemeinschaftsbildung. Singel-Senioren können so ungezwungen Kontakte knüpfen.

- Weiterführung des Haushaltes: Hilfsbedürftige ältere, kranke Menschen bekommen Hilfe beim Aufräumen, Einkaufen, etc. durch sogenannte Haushaltshilfen.
- Hauskrankenpflege: Hier ist vorrangig nicht die medizinische Hauskrankenpflege gemeint. Die medizinische Hauskrankenpflege wird gemäß § 151 ASVG (BgBl. 189/1933 idF. BGBl. I 145/2003) durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erbracht, die vom Krankenversicherungsträger beigestellt werden. Die Tätigkeit umfasst medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören laut § 151 Abs. 3 ASVG nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken. Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Da sich der pflegewissenschaftliche Begriff "Grundpflege" (siehe FN 71) im wesentlichen mit dem im BPGG verwendeten Begriff "Betreuung" deckt, ist auch eine klare Abgrenzung zwischen Pflegegeld und medizinischer Hauskrankenpflege getroffen. Während durch das Pflegegeld ein Beitrag zur Deckung der Kosten für notwendige Betreuungs- und Hilfsverrichtungen erbracht wird, trifft die medizinische Hauskrankenpflege Vorsorge für den Fall der Erkrankung des Pflegebedürftigen.[73]

- Die Logopädie behandelt Menschen mit Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen. Logopäden gehören dem gehobenen medizinisch-technischen Dienst an und werden nach § 23 MTD-Gesetz[74] ausgebildet.
- Die Physiotherapie versucht Bewegungseinschränkungen durch mechanische Reize (z.B. Wärme, Kälte, Druck, Strahlung, Elektrizität) zu lösen bzw. zu verbessern. Physiotherapeuten gehören dem gehobenen medizinisch-technischen Dienst an und werden nach § 18 MTD-Gesetz ausgebildet.
- Unter Hilfsmittel werden im Pflegebereich u.a. Rollstühle, Rollatoren, Gehstöcke, Gehböcke oder Aufstehhilfen verstanden.
- Die Kurzzeitpflege ist die Betreuung im Heim auf begrenzte Zeit zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.

Für die aufgelisteten sozialen Dienste wurden in der 15a-Vereinbarung Qualitätskriterien (Anlage A) festgelegt, die für den offenen und stationären Bereich unterteilt sind:

Die Qualitätskriterien für den offenen Bereich:

- Dem pflegebedürftigen Menschen ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazitäten der einzelnen Organisationen und Heime zulassen, (…) die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
- Die Leistungen müssen ganzheitlich erbracht werden. Die Länder haben für die erforderliche Vernetzung und für möglichst fließende Übergänge zwischen mobilen und stationären Diensten zu sorgen.
- Existentielle Betreuungsdienste sind bei Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen.
- Die Länder übernehmen die Verpflichtung, für eine entsprechende Sicherung der fachlichen Qualität und Kontrolle der Dienste sowie des Ausbaugrades zu sorgen.

Die Qualitätskriterien für den stationären Bereich sind:

- Heimgröße: Einrichtungen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen sind zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird.
- Zimmergröße: Alle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Nasszelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten. Primär sind Einbettzimmer[75] zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll.
- Besuchsrecht: Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden.
- Infrastruktur: Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (z. B. Friseur, Fußpflege) angeboten werden.
- Standort und Umgebung: Der Standort der Heime muss möglichst in die Gemeinde integriert sein, so dass Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.
- Personal: Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen.
- Ärztliche Versorgung: Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.
- Aufsichtsregelungen: Die Länder haben Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen, die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Heimbewohner gewährleisten, zu erlassen.

Diese festgesetzten Qualitätskriterien, auf die alle im Detail hier nicht eingegangen werden kann, sind nicht ganz unproblematisch, da sie nicht exakt definiert werden. So zum Beispiel wird bis heute in Tirol eine heftige politische und fachliche Diskussion (Stichwort: Tiroler Minutenschlüssel) darüber geführt, was konkret eine quantitative und qualitative ausreichende Personalstruktur in einem Heim bedeutet.[76] (siehe dazu Seite 140.)

Es ist auch ein leichtes, wie in der Pflegevereinbarung gefordert, Therapieräume in Altenheimen zu errichten, dazu fallen nur einmalige Investitionskosten an. Viel schwerer ist es, das dort eingesetzte qualifizierte Personal auf Dauer zu finanzieren. Die Therapie muss für den Heimbewohner leistbar sein. Hier trifft die Pflegevorsorgevereinbarung jedoch konkret keine Aussage.

Bis heute sind sich die Fachleute nicht einig, welche Heimgröße gemessen an der Bettenanzahl optimal ist. Es gibt bis heute keine bundesweite Maßzahl dafür. So haben nur zwei Bundesländer bis dato die maximale Größe gesetzlich festgelegt: in Oberösterreich dürfen Heime bis zu 120 Normplätze aufweisen und in Salzburg Heime generell bis zu maximal 100 Plätze, wobei „reine“ Pflegeheime nicht mehr als 50 Plätze haben dürfen.[77] In Vorarlberg ist die Heimbauverordnung[78] in Kraft getreten. In Kärnten werden Heime mit über 50 Plätzen (plus/minus 10 Prozent) nicht mehr genehmigt.[79] Tirol schweigt im neuen Heimgesetz die Heimplatzgröße vollkommen aus.

10.3 Sozialrechtliche Absicherung der Pflegenden

Der Bund verpflichtet sich in Artikel 7 der Pflegevorsorgevereinbarung, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen herbeizuführen. Gemeint sind hier vor allem pflegende Angehörige und nicht professionelle Helfer, die ja automatisch über das Arbeitsrecht (privatrechtliche Dienstverträge, Vertragsbediensteten-Gesetze etc.) abgesichert sind. Dazu hat der Bundesgesetzgeber den § 18b im ASVG erlassen.[80] Personen, die einen nahen Angehörigen in Höhe der Pflegegeldstufe 3 unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. Diese Regelung trat am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Die große Koalition (Kabinett: Gusenbauer 1) plant in diesem Zusammenhang, dass die Dienstnehmer-Beiträge von pflegenden Angehörigen bei freiwilliger Pensionsversicherung ab Pflegestufe 4 zeitlich befristet von der öffentlichen Hand teilweise oder vollständige übernommen werden.[81] Legistisch umgesetzt soll diese Angehörigen-Unterstützungsmaßnahme im Sozialrechts-Änderungsgesetz[82] 2007 (SRÄG 2007) werden.[83] Die Begutachtungsphase zum neuen SRÄG 2007 endete am 1. April 2007.[84]

Die Position pflegender Angehöriger wurde im Jahr 2001 weiter gestärkt. Im Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl I 142/2000) wurde nämlich fixiert, dass Angehörige, die den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 pflegen, in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert sind (§ 24c Abs 4 Z 3 und 4 BSVG, § 5ld Abs 3 Z 3 und 4 ASVG, § 27c Abs 3 Z 3 und 4 GSVG).

Die Einführung der Familienhospizkarenz[85] (§§ 14a und 14 b AVRAG; §§ 29 und 32 AIVG; § 16 UrlG) und die Errichtung des Unterstützungsfonds gemäß § 21a BPGG (siehe dazu Seite 90) sind zum Abschluss in diesem Kapitel erwähnt.

10.4 Arbeitskreis Pflegevorsorge

Von den Vertragsparteien wurde im Sinne des Artikel 12 der Pflegevereinbarung ein eigener Arbeitskreis für Pflegevorsorge eingerichtet.[86] Die Geschäftsstelle des Arbeitskreises ist im Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt. Dem Arbeitskreis gehören u.a. Vertreter des Bundes, der Länder, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und der Kammern an. Die Aufgaben des Pflegevorsorgearbeitskreises sind:

- Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Pflegevorsorge abzugeben,
- Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mindeststandards an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sowie der Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder zu erstatten,
- jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen gemeinsamen Jahresbericht über die Pflegevorsorge zu erstellen,
- sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die für das Pflegeleistungssystem von gesamtösterreichischer Bedeutung sind oder gemeinsamer Regelung bedürfen.

Dieser Arbeitskreis brachte in den letzten Jahren zahlreiche empirische Publikationen über den Pflegebereich in Österreich hervor: Hier die bedeutendsten Studien:

- BMSG, Analyse der Auswirkungen des Pflegevorsorgesystems, 1997
- BMSG, Ausbau der Dienste und Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen in Österreich – Zwischenbilanz 2003[87]
- BMSG, Die Situation der pflegenden Angehörigen, Wien 2005[88]
- BMAGS, Dienste und Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen in Österreich – Übersicht über die Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder, Wien 1999[89]
- BMSG, Bericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge 2004

Diese Publikationen beinhalten Zahlen, Daten und Fakten aus den sogenannten Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder. (Siehe dazu auch das Kapitel 13.7.4 auf Seite 175 und das Kapitel 13.6.4.1 auf Seite 153) Die Länder wurden im Artikel 6 der Pflegevereinbarung verpflichtet, nach einem exakten Aufbauschema solche Pläne zu erstellen.

10.5 Überarbeitung der Pflegevereinbarung

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode (Kabinett Gusenbauer 1) wurde zwischen ÖVP und SPÖ vereinbart, die Artikel-15a-Vereinbarung gemeinsam mit den Ländern mit dem Ziel der Harmonisierung der Planungsgrundlagen, der Regelungen über Zuzahlungen sowie zum Eingriff in private Vermögenswerte, insbesondere an nicht dem Wohnbedürfnis dienenden Liegenschaften sowie des Regress an Nachkommen, zu überarbeiten.[90]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 10: Länderübersicht Altenpflege

11 Neue 15a-Vereinbarung für Sozialbetreuungsberufe

Die Arbeit für pflegebedürftige Menschen lässt sich im Alltag eines Altenheimes oder einer Hauskrankenpflege nicht exakt in medizinische und soziale Verrichtungen aufspalten. Dennoch besteht in Österreich – wie schon oben erwähnt - eine strikte Trennung in Gesundheits- und Sozialbereich sowohl auf der politischen als auch auf der (verfassungs-) rechtlichen Ebene. Dies drückt sich u.a. im Konkurrenzdenken zwischen den Gesundheits- und Sozialberufen aus wie auch in den unterschiedlichen Zuständigkeiten für Ausbildung und Berufsbilder der medizinischen und sozialen Berufe.

Der Bund ist für die Regelung von Berufsbild und Ausbildung des diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonals und der Pflegehelferinnen (Kompetenz "Gesundheitswesen" im Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuständig.[91] Die Regelung der einschlägigen Ausbildungseinrichtungen, die als "Schule" im Sinne des Artikel. 14 B-VG zu klassifizieren sind, fällt ebenso in die Kompetenz des Bundes (z. B. Schulen[92] für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder Fachschulen für Sozialberufe).

Die Normierung der Berufsbilder der Sozialbetreuungsberufe, u.a. der Berufsbilder der Altenbetreuer und Heimhilfen, fällt dagegen nach der Generalklausel Artikel 15 Abs. 1 B-VG in die Länder-Zuständigkeit. Dieser Kompetenzaufteilung führte zu zahlreichen Problemen:

- Die Ausbildungen und Berufsbilder der Sozialbetreuungsberufe waren in Österreich uneinheitlich.
- Die Ausbildungen, die in einem Bundesland absolviert wurden, wurden oft im anderen Land nicht anerkannt.
- Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe mussten in der täglichen Arbeit laufend Tätigkeiten verrichten, zu denen sie nicht berechtigt waren, da diese Tätigkeiten durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) den Gesundheitsberufen grundsätzlich vorbehalten sind.

Aufgrund dieser Unzulänglichkeiten hat im Mai 2001 die Landeshauptleutekonferenz den Bund ersucht, eine Arbeitsgruppe beim BMSG einzurichten, um die Ausbildung der Sozialbetreuungsberufe zu harmonisieren.[93]

Nach langwierigen Verhandlungen schlossen die Länder mit dem Bund im Jahr 2005 eine Harmonisierungsvereinbarung über Sozialbetreuungsberufe gemäß 15a B-VG ab.[94] Der Tiroler Landtag genehmigte diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 16. Dezember 2004. Sie trat mit dem 26. Juli 2005 in Tirol in Kraft.[95]

Die Vereinbarung stellt erstmal klar, dass u.a. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit und Heimhelfer als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten.[96]

Die Länder und der Bund verpflichteten sich, einheitliche, modulare und stufenweise Ausbildungssysteme u.a. für Heimhelfer, Pflegehelfer[97] (GuKG), Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuer einzurichten. Die Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuer sollen gleichzeitig bzw. zusätzlich die Qualifikation einer Pflegehilfe nach dem GuKG. erlangen.[98] Die Länder erkennen die jeweilige Berufsausbildung an und sehen von zusätzlichen Berufszugangsprüfungen ab.[99] Im Anhang der Vereinbarung werden exakt die Berufsbilder und Ausbildungsphasen der Sozialbetreuungsberufe definiert.[100]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 11: neues Ausbildungsschema der sozialen Betreuungsberufe

Quelle dieser Abbildung:[101]

Das Caritas-Bildungszentrum für Sozialberufe in Innsbruck bietet beispielsweise aufgrund der 15a-Vereinbarung erstmals ab Herbst 2007 den Lehrgang „SozialbetreuerIn für Altenarbeit mit Pflegehilfe“ an.[102]

Das Land Tirol hat jedoch bis heute das notwendige Ausführungsgesetz (Transformation) nicht erlassen.[103]

12 Entwurf einer 15a-Vereinbarung für die Hausbetreuung

Zur Zeit liegt der B-VG-Art.15a-Vereinbarungsentwurf des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung vor. Dieser Entwurf wurde am 28. Juni 2007 auf der Landessozialreferententagung verteilt. Die Länder mussten bis 14. August 2007 eine Stellungnahme dazu abgeben. Im Wesentlichen soll mit dieser Vereinbarung die Finanzierung der 24-Stundenbetreuung zw. Bund und Länder geklärt werden. In dieser Fassung liegt ein Finanzierungsverhältnis von 60 zu 40 (Bund / Länder) vor.[104] Siehe dazu auch Seite 199.

13 Die Altenpflege auf Landesebene

13.1 Die organisatorischen Ebenen im Bereich der Altenpflege

13.1.1 Allgemeine Aufgaben der Landesregierung

Die Landesregierung hat gemäß § 1 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (LGBl. Nr. 14/1999 idF. LGBl. Nr. 50/2006) die Aufgaben, die ihr als oberstem Organ der Vollziehung des Landes Tirol und als oberstem Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten obliegen, zu besorgen.

Grundsätzlich gilt laut Artikel 51 der Landesordnung in der Tiroler Landesregierung das Ressort-System, d.h. konkret einzelne Angelegenheiten der Landesverwaltung werden mittels Geschäftsverteilung (§ 2 Abs. 1 GO) den einzelnen Landesräten zur Besorgung zugewiesen. Diese zugewiesenen Angelegenheiten haben die Landesräte im Namen der Landesregierung (siehe dazu Abbildung 14: Organigramm "Land Tirol" Seite 68) selbstständig zu besorgen.

Einzelne Aufgaben müssen jedoch im Rahmen eines Kollegialbeschlusses gemeinsam beraten und beschlossen werden. Neben vielen Einzelpunkten, die in der GO taxativ aufgelistet sind, gibt es eine Generalklausel: Sämtliche Angelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind, bedürfen einer gemeinsamen Willensbildung.[105] Aufgrund dieser Generalkausel müssen beispielsweise die Tagsätze für die Altenheime, die vom „Soziallandesrat“ und den Heimträgern ausverhandelt wurden, in der Regierungssitzung, die jeden Dienstag stattfindet, genehmigt werden.[106] (siehe dazu auch Kapitel 13.7.12 auf Seite 185)

13.1.2 Der „Soziallandesrat“

Laut Geschäftsverteilung, die eine Anlage der GO der Tiroler Landesregierung ist (LGBl. Nr. 14/1999), war bis Juni 2008 namentlich Landeshauptmannstellvertreter Hannes Gschwentner von der SPÖ-Tirol für den Kernbereich der Altenpflege zuständig. Seine Kompetenzen zur Altenpflege im Detail:

- Sozialhilfe
- Sozialberatung
- Pflegegeld
- Altenstuben (überwiegend für noch aktive Senioren)
- Ausbildung der Altenpfleger
- Gesundheits- und Sozialsprengel (SGS)

Bei den SGS gab es jedoch gravierende Kompetenzbeschränkungen für den grundsätzlich zuständigen Landesrat. Soweit es sich um Gesundheitsangelegenheiten in den SGS handelt, war das Einvernehmen mit Landeshauptmannstellvertreterin Dr. Elisabeth Zanon (ÖVP) herzustellen. Und die Gewährung der finanziellen Bedeckungsmittel für die Gesundheits- und Sozialsprengel bedurften der kollegialen Beschlussfassung.

Aus realpolitischer und machtpolitischer Sichtweise spielte der Soziallandesrat, der -wie oben dargestellt- nach außen hin für der Kern der Altenfürsorge verantwortlich ist, eine relativ untergeordnete Rolle. Seit Jahrzehnten wird dieses Amt von der Sozialdemokratie besetzt.[107] Seit Jahrzehnten regierte aber auch die Tiroler Volkspartei mit (wenn auch oft mit hauchdünner) absoluter Mehrheit.[108] So gesehen war der Soziallandesrat immer, besonders bei der Budgeterstellung, auf die politische „Gnade“ der Tiroler Volkspartei angewiesen, ganz gleich, ob sich die Regierung wie früher nach dem Verhältniswahlprinzip zusammensetzte oder wie zur Zeit nach dem Mehrheitsprinzip gebildet wird.

In der letzten Regierungsperiode gibt es eine „ unechte Regierungskoalition “. D.h., obwohl die ÖVP-Tirol eine absolute Mehrheit bei den Landtagswahlen 2003 errang, wurde die SPÖ-Tirol mit den Regierungsaufgaben Soziales, Sport, Verkehr betraut. Es gab jedoch massive Bestrebungen vonseiten des AAB-Tirol, in der aktuellen Periode den Soziallandesrat zu stellen.[109] Der AAB blitzte aber in der Gesamtpartei mit diesen Anliegen ab.

Bei den Landtagswahlen 2008 verlor die Tiroler Volkspartei die absolute Mehrheit aufgund des Antretens der Liste Fritz Dinkhauser. Die SPÖ-Tirol rutsche von Platz 2 auf Platz 3 ab. Beide geschwächten „Großparteien“ bildeten wieder eine Koalition.

In der Verordnung (LGBl. Nr. 48/2008) wurde die Geschäftsverteilung neu geregelt. Gerhard Reheis wurde darin namentlich mit folgenden, für die Altenpflege relevanten Aufgaben betraut:

- Grundsicherung
- Sozialberatung
- Gesundheits- und Sozialsprengel
- Sozialbetreuungsberufe

13.1.3 Der „Gesundheitslandesrat“

Die so genannte „Gesundheitslandesrätin“, namentlich laut alter Geschäftsordnung die 1. Landeshauptmannstellvertreterin Dr. Elisabeth Zanon von der Tiroler Volkspartei, war für Randbereiche der Altenpflege verantwortlich:

- Angelegenheiten der Gesundheitsberufe
- Leichen- und Bestattungswesen
- Wohnbauförderung (Bau und Sanierung von Altenheimen)
- Gesundheitsbelange der SGS
- JuFF mit Seniorenreferat (der „Senioren-Fun-Bereich“)

Laut aktueller Geschäftsverteilung ist Dr. Berhard Tilg für die folgende Randbereiche der Altenpflege tätig:

- Angelegenheiten der Gesundheitsberufe
- Leichen- und Bestattungswesen
- Gesundheitsbelange der SGS

13.1.4 Amt der Landesregierung

Das durch Bundesverfassungsrecht[110] verankerte Amt der Tiroler Landesregierung gliedert sich nach § 1 der GeschäftseinteilungAbbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten des Amtes der Tiroler Landesregierung (LGBl. Nr. 112/2005 idF LGBl. Nr. 9/2007) in Gruppen und Abteilungen.[111] Die Gruppe „Gesundheit und Soziales“ (siehe dazu Abbildung 14: Organigramm "Land Tirol" Seite 85) koordiniert die Aufgaben von sechs Abteilungen im Amt der Tiroler Landesregierung. Eine Abteilung davon ist die Sozialabteilung.

13.1.4.1 Die Sozialabteilung

Die Sozialabteilung (siehe dazu Abbildung 12: Organigramm Abt. Soziales) administriert neben anderen Bereichen wie z.B. Rehabereich und der Flüchtlingshilfe den gesamten Altenpflegebereich.[112] Dieser setzt sich aus den Fachbereichen Pflegegeld, Sozialhilfe und Pflegeheimen sowie ambulanten Diensten zusammen. Die beiden Fachbereiche „Wirtschaft Controlling“ und „Projektmanagement“ und „Qualitätsmanagement“ unterstützen alle anderen Fachgebiete.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 12: Organigramm Abt. Soziales

(Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht 2003-2004, Innsbruck 2004, S 3)[113]

13.1.4.1.1 Fachbereich Pflegegeld

Dazu führt der Sozialbericht[114] 2004 folgendes aus: Dem Fachbereich Pflegegeld der Abteilung Soziales obliegen sämtliche mit der Gewährung von Bundes- bzw. Landespflegegeld (siehe dazu auch Kapitel 13.5.2 auf Seite 119) verbundenen Aufgaben, wie

- Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen
- Informationsveranstaltungen über das Pflegegeldgesetz
- Bearbeitung von Anträgen für die Gewährung von Pflegegeld
- Zusammenarbeit mit der Landessanitätsdirektion
- Bescheiderstellung
- Verbuchung und Auszahlung gewährter Zuschüsse
- Veranlassungen zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Pflegegeldes
- Einholung von ärztlichen Gutachten
- Schulungen, der mit der Erstellung von Gutachten betrauten Amts- und Sprengelärzte
- Erarbeitung von gesetzlichen Änderungen im Pflegegeldbereich[115]

Das Justiziariat bearbeitet jedoch die Klagsbeantwortungen der Pflegegeldklagen (mehr dazu auf Seite 121) sowie die eventuell darauf folgenden Berufungen. Aufgrund des sukzessiven Rechtsweges werden die Klagen auf Pflegegeld beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (ASG) eingebracht.

Das Justiziariat ist nach § 1 der GeschäftseinteilungAbbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten des Amtes der Tiroler Landesregierung (LGBl. Nr. 112/2005 idF. LGBl. Nr. 9/2007) eine Abteilung der Gruppe Präsidium des Amtes der Tiroler Landesregierung, die sich hauptsächlich mit z ivilrechtlichen Angelegenheiten , die das Land Tirol betreffen (insbesondere mit Verträgen wie Kauf-, Tausch-, Werk-, Miet- und Pachtverträgen), und mit der Vertretung des Landes in Gerichtsverfahren befasst.

13.1.4.1.2 Fachbereich Sozialhilfe und Pflegeheime

Der Fachbereich agiert insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Tiroler Landesregierung im Rahmen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes. Im hoheitlichen Bereich bedeutet dies die Entscheidung als zweite Instanz über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden bezüglich bestimmter Sozialhilfeleistungen. Unter dem Titel „Hilfe in besonderen Lebenslagen in den Bereichen“ des TGSG fällt u.a. auch die Übernahme der Kosten einer einfachen Bestattung.

Im privatrechtlichen Segment der Sozialhilfe, wo es keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen gibt, bearbeitet dieser Fachbereich hauptsächlich die Angelegenheiten der Hilfe für pflegebedürftige Personen. Diese umfasst Maßnahmen, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Hilfesuchenden notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Hilfe und Pflege bedarf. Schwerpunkt dieser Tätigkeit sind die Prüfung und Entscheidung hinsichtlich des Erfordernisses bzw. des Ausmaßes der Zuerkennung einer Sozialhilfeleistung für die Unterbringung in Pflegeheimen.[116]

13.1.4.1.3 Fachbereich Ambulante Dienste und Flüchtlingskoordination:

Die Arbeitsaufgaben für die Altenfürsorge sind:

- Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit ambulanten Pflegediensten, hier vor allem durch die 64 Sozial- und Gesundheitssprengel
- Vorgaben von Standards und Überprüfung der Qualität
- Finanzielle Förderung der Organisationen und Abrechnung der erbrachten Leistungen
- Projekte, Planungen sowie Statistik im Rahmen der Abteilung[117]

13.1.4.1.4 Fachbereich Wirtschaft und Controlling

Der Fachbereich Wirtschaft und Controlling beschäftigt sich mit den wirtschaftlichen Belangen der Abteilung Soziales. Diese sind im Altenpflegebereich vor allem:

- Leistungsverrechnung mit den Einrichtungen der Hilfe für Pflegebedürftige
- Prüfung der Budgetunterlagen und Tarifkalkulation für die Einrichtungen der Altenwohn- und Pflegeheime
-Prüfung der Budgetunterlagen und Vergabe von Förderungen für Einrichtungen
- Budgeterstellung und -kontrolle für den gesamten Sozialbereich
- Vorschreibung/Endabrechnung der Gemeindebeiträge u.a. nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz, Tiroler Pflegegeldgesetz
- Wirtschaftliche Prüfung neuer Projekte
- Aufbau und Evaluierung von Controlling-Instrumenten für den Sozialbereich[118]

13.1.4.1.5 Fachbereich Projekt- und Qualitätsmanagement

Dem Fachbereich Projekt- und Qualitätsmanagement unterliegen folgende Aufgabenschwerpunkte:

- Prüfung, Planung und Genehmigung von neuen Projekten im Sozialbereich
- Erarbeitung von Qualitätsstandards
- Erstellung von Berichten und Broschüren, vor allem (z.B. Sozialbericht)
- Aufbereitung und Auswertung von statistischem Datenmaterial[119]

13.1.4.1.6 Stabstelle EDV

Die Stabstelle EDV beschäftigt sich mit allen informationstechnischen Belangen der Abteilung Soziales. Hauptaufgabe ist die Betreuung und Weiterentwicklung des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO). TISO ist ein Datenverbundsystem im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, das die Abteilung Soziales mit den Sozialreferaten in den Bezirkshauptmannschaften verbindet. Über TISO werden die sozialen Mittel des Landes vergeben, es verhindert sozialen Missbrauch, dient der Verwaltungsbeschleunigung, und sorgt für statistische Daten. Der Stabstelle ist auch das Aktenprotokoll der Abteilung Soziales zugeordnet, in dem 30.000 Akten mit 690.000 Geschäftsstücken verwaltet werden. Jährlich kommen 3.800 neue Akten und 78.000 neue Geschäftsstücke hinzu.[120]

13.1.4.2 Pflege- und Sanitätsaufsicht der Abteilung Landessanitätsdirektion

Die Landessanitätsdirektion gehört ebenso wie die Abteilung Soziales der GruppeGesundheit und Soziales “ (siehe dazu Abbildung 14: Organigramm "Land Tirol" Seite 85) an. Das Gesundheits- und Pflegereferat (GPR) der Sanitätsdirektion führt flächendeckend in den Tiroler Altenwohn- und Pflegeheimen die Pflege- und Sanitätsaufsicht durch.[121] Insbesondere kontrolliert das Pflegereferat, ob die Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (BGBl. I Nr. 108/1997 idF durch BGBl. I Nr. 69/2005) eingehalten werden.[122]

13.1.4.2.1 Exkurs: Pflegedokumentation und Kontrolle

Ebenso wird vom Pflegereferat im Rahmen eines Qualitätssicherungsprojektes die Pflegedokumentation in den Heimen gefördert und kontrolliert: Seit Inkrafttreten des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sind Angehörige der Pflegeberufe verpflichtet, alle von ihnen durchgeführten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.[123] In Tirol wird seit 1992 die Einführung einheitlicher Pflegedokumentationsformulare forciert. Mit Hilfe dieser einheitlichen Formulare sollen Vorgaben des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erfüllt werden, und es soll ein einheitliches Pflegeprozessmodell[124] geschaffen werden.[125]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 13: klassisches Grundmuster eines Pflegeprozessmodells

(Quelle: http://www.hno-pflege.at/pflegeprozess.html )

Für die Sozial- und Gesundheitssprengel (SGS) bildet das Pflegereferat des Landes die so genannten „Pflegeaufsichten“ aus. Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verpflichtet nämlich alle Einrichtungen, die ambulante Pflege anbieten, eine pflegerische Leitung oder Pflegeaufsicht zu beschäftigen.[126]

Weitere Aufgaben des Referates im Altenfürsorgebereich sind:

- Sachverständigentätigkeit im Rahmen der sanitären Aufsicht in Alten- und Pflegeheimen und in extramuralen Pflegeeinrichtungen
- Fachaufsicht im Bereich der Ausbildung nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe
- Steuerung eines bedarfsorientierten Ausbildungsangebotes in Pflegeberufen
- Pflegefachliche Gutachten für interne Systempartner
- Sachverständigengutachten für Nostrifikationen
- Fortbildung und Supervision für Fachpersonal in Alten- und Pflegeheimen
- Pflegevisiten bei Landespflegegeldempfängern

13.1.5 Landtag

Im Tiroler Landtag wird das Fachthema Altenpflege vom Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit behandelt.[127] Der Ausschuss setzt sich in der laufenden Periode (bis 2008) wie folgt zusammen: Sechs LAbg. von der ÖVP, zwei LAbg. von der SPÖ und ein LAbg. von den Grünen. Den Ausschuss-Vorsitz führt ein Vertreter der Sozialdemokratie.[128]

13.1.6 Die Heimaufsicht

Die Bezirksverwaltungsbehörden, also die sieben Bezirkshauptmannschaften (siehe dazu Abbildung 14: Organigramm "Land Tirol" Seite 85) und der Stadtmagistrat Innsbruck, haben laut § 14 Tiroler Heimgesetz (LGBl. Nr. 23/2005) die Aufsicht über die Heime und Heimträger. Die BH hat zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des neuen Tiroler Heimgesetzes eingehalten werden. In der Landeshauptstadt übt die Heimaufsicht das Referat Altenhilfe des Sozialamtes aus.

Die Heimträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflege- und Therapiedokumentationen und Heimverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Bezirksverwaltungsbehörden können Bescheide erlassen, um Mängel im Heim zu beheben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Betrieb eines Heimes mit Bescheid zu untersagen, wenn das Leben oder die Gesundheit der Heimbewohner gefährdet ist oder den Aufträgen zur Mängelbehebung nicht fristgerecht entsprochen worden ist.

Gegen Bescheide der Heimaufsicht kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) in Innsbruck erhoben werden.[129]

Die Sozialhilfereferate in den BHs nehmen übrigens auch die „Anträge auf Gewährung von Grundsicherung für pflegebedürftige Personen“ mit den Heimwerbern oder mit deren Angehörigen auf.[130] Gemäß § 16 Abs 5 TGSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Hauptwohnsitz des Antragsstellers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

Die Prüfung und Entscheidung über die Anträge erfolgten jedoch im „Fachbereich Sozialhilfe und Pflegeheime“ im Amt der Tiroler Landesregierung.[131]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[132]

Abbildung 14: Organigramm "Land Tirol"

13.1.7 Der Gemeindesanitätsdienst

Die Überwachung der Pflege hilfsbedürftiger Personen obliegt gemäß § 1 lit. d GemSanG[133] den Ortsgemeinden. Die fachliche Besorgung dieser Aufgabe übernimmt (§ 5 Abs. 1) der Sprengelarzt bzw. in der Stadt Innsbruck der Stadtphysikus. Der Sprengelarzt muss mindestens einmal jährlich die Altersheime in seinem Sprengel einer eingehenden Revision unterziehen.[134]

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass die Sprengelärzte in unregelmäßigen Abständen sowieso vor Ort in den Altersheimen sind, da sie dort die standardmäßige Totenschau bei den verstorbenen Heimbewohnern im Sinne des § 28 GemSanG. durchzuführen haben.

13.1.8 Die Tiroler Heimanwaltschaft

Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Tiroler Heimbewohner hat die Landesregierung am 1. Juli 2005 erstmals eine Heimanwältin ernannt.[135] Damit ist die Tiroler Landesregierung der Verpflichtung des § 8 des neuen Tiroler Heimgesetzes (LGBl. Nr. 23/2005) nachgekommen, der die Installation eines Heimanwaltes in Tirol vorsieht.[136]

Der Tiroler Heimanwalt wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.[137] Eine zwischenzeitliche Abberufung kann nur wegen außerordentlicher Gründe erfolgen. Die Heimanwaltschaft hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt (Adresse: Innsbruck, Sillgasse 8, 3. Stock). Sie kann jedoch außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten, soweit dies zweckmäßig erscheint.[138] Der Tiroler Heimanwalt gehört zum Bereich Soziales und ist dem Soziallandesrat unterstellt.[139]

Betroffene und Interessierte können die Dienste des Heimanwaltes kostenlos in Anspruch nehmen. Die Servicehotline 0800 800 504 ist ex lege ebenfalls kostenlos benutzbar. Es können außerdem anonyme Beschwerden eingereicht werden. Alle mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe, des Pflegegeldes oder der Pflegeheime betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, sowie die Heimträger haben den Heimanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln und Akteneinsicht zu gewähren.

Der Heimanwalt hat laut § 8 Abs. 8 des Tiroler Heimgesetzes folgende Aufgaben:

- Entgegennahme und Bearbeitung von Vorbringen oder Beschwerden von Heimbewohnern oder von deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen insbesondere über Mängel oder Missstände im Heimbereich. (Das offizielle Beschwerdeformular der Tiroler Heimanwaltschaft siehe bitte im Anhang die Seite 360.)
- Aufklärung von Mängeln oder Missständen in Heimen und Hinwirken auf deren Beseitigung
- Beratung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten von Heimbewohnern
- Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Heimbewohner
- Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege zwischen dem Heimträger oder dem im Heim tätigen Personal einerseits und den Heimbewohnern oder deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen andererseits
- Vermittlung bei Streitfällen sowie Versuch der außergerichtlichen Schlichtung in solchen Fällen
- Begutachtung von Entwürfen zu Rechtsvorschriften, die die Interessen der Heimbewohner oder sonstige Aspekte der Führung von Heimen berühren können

Über seine Tätigkeiten muss der Heimanwalt alle zwei Jahre einen Bericht an die Landesregierung vorlegen, der an den Landtag weiterzuleiten ist.[140]

Vergleicht man den § 18 (Heimbeauftragter) des AK-Fachentwurfes[141] des Tiroler Heimgesetzes, erkennt man, dass dem Tiroler Heimanwalt die Zähne gezogen wurden. Im Entwurf hatte der Heimanwalt mehr Kompetenzen und eine höhere fachliche Wertigkeit. Hier die Punkte, die aus dem Entwurf entfernt wurden:

- Zur Wahrung gesundheits- und sanitätspolizeilicher Interessen hatte der Heimbeauftragte die zuständigen Stellen in Kenntnis zu setzen und die Beseitigung etwaiger Missstände in Wohn- und Pflegeheimen zu betreiben.
- Weiters war er berechtigt, den Heimbewohner bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Heimvertrag unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Bewohners bzw. des gesetzlichen Vertreters bei den Bezirksgerichten, sofern keine Anwaltspflicht besteht, zu vertreten.

- Von der Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen war der Heimbeauftragte unverzüglich zu verständigen. (Diese Aufgabe wurden den Bewohnervertretungen übertragen, siehe dazu Kapitel 13.1.9)
- Zur Befähigung: Der Heimbeauftragte hatte neben der hierfür erforderlichen persönlichen Eignung über besondere Kenntnisse aufgrund seiner Berufserfahrung auf dem Gebiet des Sozialwesens und der Gerontologie zu verfügen. Der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums war zwingend vorgeschrieben.[142]

13.1.9 Die gesetzliche Bewohnervertretung in Tirol

Unabhängig davon, ob jemand voll geschäftsfähig ist oder nicht bzw. unter Sachwalterschaft steht, sieht § 8 Heimaufenthaltsgesetz[143] (HeimAufG) für den Fall freiheitsbeschränkender Maßnahmen so genannte Bewohnervertreter vor. Das Heimaufenthaltsgesetz kennt zwei Kategorien von Bewohnervertretem, nämlich die gesetzlichen und die gewillkürten. Als frei gewählte Vertreter kommen in Betracht die nahen Angehörigen, Notare und Rechtsanwälte.

Ganz gleich, ob es frei gewählte Vertreter für einen Heimbewohner gibt oder nicht, ist der örtlich zuständige Verein[144] für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft gesetzlicher Bewohnervertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder angedroht wird. Es besteht also - anders als nach dem Unterbringungsgesetz - keine Möglichkeit des Bewohners, sich ausschließlich von einem frei gewählten Vertreter vertreten zu lassen.[145]

Gemäß § 8 Abs. 2 und 3 HeimAufG. bestellt beispielsweise das Bezirksgericht Innsbruck für den Gerichtssprengel Innsbruck auf Vorschlag der Zweigstelle Innsbruck des Vereines für Sachwalterschaft präventiv Bewohnervertreter per Bescheid. D.h. konkret, es wird ein Bewohnervertreter für eine bestimmte Zeit, nicht aber für einen bestimmten Heimbewohner bestellt. Dieser Bestellungsbescheid hängt an der Gerichtstafel aus.[146] (Siehe dazu: das Dokument auf Seite 361 im Anhang.)

Im Gesetz werden folgende wichtige Befugnisse des Bewohnervertreters demonstrativ aufgezählt.[147] Er hat insbesondere die Rechte,

- sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen,
- die Einrichtung unangemeldet aufzusuchen,
- das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung mit der anordnungsbefugten Person (§ 5) sowie sonstigen Bediensteten zu erörtern,

- von den Bewohnern gewählte Interessenvertreter oder Klienten der Einrichtung zu befragen,
- in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Betroffenen Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 9 des HeimAufG. ermächtigt den Bewohnervertreter auch dazu, seine Wahrnehmungen der Heimaufsicht (BH) oder der Heimanwaltschaft mitzuteilen. Auch ist er verpflichtet, den Behörden insoweit Auskünfte zu erteilen, als dies für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die gegenseitige "Vemetzung" des Bewohnervertreters und dieser Behörden soll dazu beitragen, Missstände und Unzukömmlichkeiten rasch aufzudecken und zu beheben.

13.1.10 Das Bundessozialamt – Landesstelle Tirol

Die Abteilung 3 der Landesstelle Tirol des Bundessozialamtes[148] ist zuständig für die sogenannten Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger im Sinne des § 21a Bundespflegegeldgesetz (BPGG). Ist ein naher Angehöriger, der eine pflegebedürftige Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt, an der Erbringung der Pflegeleistung verhindert, so kann er für die Organisation einer Ersatzpflege eine finanzielle Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass

- der nahe Angehörige die pflegebedürftige Personen seit mindestes einem Jahr überwiegend pflegt,
- die pflegebedürftige Person ein Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht sowie
- die Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen nicht möglich ist.[149]

Diese Unterstützung gibt es für die Dauer von maximal 4 Wochen. Sie beträgt bei höchstens

- Pflegegeld Stufe 4 Euro 1.400.-
- Pflegegeld Stufe 5 Euro 1.600.-
- Pflegegeld Stufe 6 Euro 2.000.-
- Pflegegeld Stufe 7 Euro 2.200.-

Im Jahr 2006 haben in Tirol 310 Personen einen Antrag auf diese Zuschussleistung gestellt.[150] Wer Landespflegegeldbezieher ist, der erhält diese wichtige Unterstützung nicht. Um diese Finanzierungslücke zu schließen, müsste der Landesgesetzgeber einen eigenen Fonds für pflegende Angehörige schaffen. Meiner Meinung wäre dieser Fonds höchst notwendig und umgehend zu errichten.[151]

Mit 1. Februar 2007 startete ein Pilotprojekt des Sozialministeriums, welches die Situation von pflegenden Angehörigen von Menschen mit demenziellen Erkrankungen[152] verbessern soll.

Die Richtlinien für die „ Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger“ werden erweitert und nach unten abgesenkt.[153] Ab sofort werden auch Angehörige von pflegebedürftige Personen gefördert, die ein Bundespflegegeld der Stufe 1 bis 3 haben. Bislang gab es diese Zuwendungen nur ab einem Pflegebedarf von 160 Stunden, also ab Pflegestufe 4. Der Pflegebedürftige muss zusätzlich zu einer Pflegegeldstufe unter einer dementiellen Erkrankung leiden.

Diese neue Unterstützungsleistung ist die erste konkrete Maßnahme aus dem neuen Regierungsprogramm der ÖVP-SPÖ-Koalition. Das Förderprojekt ist bist 31. Jänner 2008 befristet, um die Finanzierbarkeit zu testen.[154]

Das Bundessozialamt ist seit 1. Juli 2007 auch zuständig, Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses gemäß § 21b des Bundespflegegeldes (Hausbetreuungsgesetz) zu entscheiden.[155] Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren hat das Bundessozialamt selbst durchzuführen.[156] Die Entscheidung wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung getroffen. Es gibt also für Hausbetreuungsleistungen keinen Rechtsanspruch. Es gibt weiters auch keinen regulären Instanzenzug. Auf Ersuchen des Zuschusswerbers kann die Entscheidung des Bundessozialamtes vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft werden.[157]

13.1.11 Gesundheits- und Pflegereferat in der AK Tirol geplant

Im Zuge des Arbeiterkammerwahlkampfes 2009 kündigte der AK-Präsident Erwin Zangerl an, so rasch wie möglich ein eigenes Gesundheits- und Pflegereferat in der AK-Tirol zu installieren. Dieses Referat soll eine Anlaufstelle für alle hauptberuflichen (Schätzung: 6000 Personen) und ehrenamtlichen Pfleger sowie für pflegende Angehörige sein.[158] Durch die Installation eines Pflegreferates in der AK Tirol würde die Abteilung Soziales beim Amt der Tiroler Landesregierung ernsthafte „Konkurrenz“ bekommen, denn ein zweites, wichtiges Kompetenzzentrum für die Tiroler Altenpflege würde entstehen. MM nach ein richtiger und wichtiger Schritt um das übermächtige Kompetenzmonopol der Abteilung Soziales zu durchbrechen. Das Vorhaben soll nach Plänen von AK-Präsident Erwin Zangerl gleich nach AK-Wahl umgesetzt werden.

13.1.12 Die Tiroler Gerichte und die Altenpflege

Das Gerichtswesen, das gemäß Artikel. 10 iVm. Artikel. 82 B-VG in die Kompetenz des Bundes fällt, wird von der Altenpflege vor allem in drei Bereichen tangiert:

13.1.12.1 Pflegegeldverfahren

Um in den Genuss des Pflegegeldes zu gelangen, muss gemäß § 17 Abs. 2 Tiroler Pflegegeldgesetz[159] (LGBl. Nr. 8/1997 idF: LGBl. Nr. 22/2006) ein Antrag bei der Landesregierung eingebracht[160] werden.[161] Bearbeitet werden die Anträge von der Abteilung Soziales (Fachbereich Pflegegeld) beim Amt der Tiroler Landesregierung.[162] Das Antragsmuster befindet sich zur Ansicht im Anhang auf Seite 374. Nach einem Ermittlungsverfahren (Begutachtung) muss laut § 19 Abs. 1 TPGG der Pflegegeldbescheid schriftlich erlassen werden.[163] Dieser Bescheid muss auch laut § 19 Abs 2 TPGG den Rechtsmittelhinweis beinhalten, dass beim Gerichtshof erster Instanz eine Klage eingebracht werden kann.[164]

Die Klage[165] auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes muss gemäß § 20 Abs. 1 TPGG innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung beim Arbeits- und Sozialgericht in Innsbruck eingebracht werden.[166] Durch die Klagseinbringung tritt nach § 71 Abs. 1 ASGG der Bescheid außer Kraft.

Die Klage muss (mindestens) enthalten:

- die Darstellung des Streitfalles,
- die Bezeichnung der Beweismittel (z.B. ärztliches Gutachten),
- die Forderung (z.B. „Ich beantrage Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß.“),
- als Beilage den angefochtenen Bescheid.

Die Klagsbeantwortung des Justiziariat (Land Tirol) ist laut 85 ASGG binnen 14 Tagen einzubringen.

Das gesamte Pflegegeldverfahren wird vom Sachverständigengutachten[167] des Arztes dominiert.[168] Der richterliche Entscheidungsspielraum ist minimal. (Das Sozialgericht entscheidet in Senaten.[169]) Durch das Gutachten des Arztes wird der monatliche durchschnittliche Stundenumfang für die Pflegetätigkeit beim Kläger erhoben.[170] Dieser Stundenumfang bestimmt, ob, und wenn ja, in welcher Höhe der Kläger das Pflegegeld bekommt. Am LG Innsbruck[171] dauert ein Pflegegeldverfahren durchschnittlich 9,3 Monate.[172] Die mündliche Verhandlung dauert meistens nicht länger als 15 Minuten.[173]

Das Land Tirol (wie fast alle Pflegegeldträger) kann Anträge auf Pflegegeld zurückweisen, wenn das Gerichtsurteil weniger als ein Jahr zurückliegt und keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes bescheinigt wird. Um diese sog. Sperrfrist zu vermeiden, werden Klagen oft vor Urteilsfällung zurückgenommen, wenn eine Klagsabweisung vorauszusehen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt immer der Pflegegeldträger.[174]

Im Anhang auf Seite 362 befindet sich zur Ansicht ein Urteilsmuster für Pflegegeldklagen.

Gegen das Urteil der ersten Instanz kann die unterlegene Partei das Rechtsmittel der Berufung binnen vier Wochen ab Zustellung erheben. Die Berufung des Klägers muss allerdings von einem Rechtsanwalt bzw. einem qualifizierten Vertreter nach § 40 Abs 1 Z 2 bis 5 ASGG (BGBl. Nr. 104/1985)[175] unterschrieben sein. Die Berufung ist beim Erstgericht einzubringen und an das Oberlandesgericht Innsbruck zu richten. Nach dem Vorliegen der Berufungsbeantwortung und des Anstaltsaktes wird der Akt dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom OLG urteils- oder beschlussmäßig der Berufung Folge oder nicht Folge gegeben. Das OLG kann das Ersturteil bestätigen, abändern oder aufheben. In letzterem Fall wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das LG Innsbruck zurückverwiesen. Gegen das Urteil des OLG steht der unterlegenen Partei das Rechtsmittel der (außerordentlichen) Revision an den OGH zur Verfügung.[176]

13.1.12.2 Sachwalterverfahren

Die 13 Bezirksgerichte in Tirol wickeln die Sachwalterbestellungs- und Sachwalterbetreuungsverfahren ab. Diese Verfahren sind außer Streitsachen. Die Sachwalterverfahren sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Jedes Jahr wird ein Promille der österreichischen Bevölkerung unter Sachwalterschaft gestellt. Die durchschnittliche Dauer einer Sachwalterschaft beträgt ca. zehn Jahre. 50 Prozent aller SW-Diagnosen fallen unter den Titel „altersbedingte Demenz “. 34 Prozent aller Besachwalteten leben in einem Altenwohn- oder Pflegeheim.[177]

Für das Sachwalterbestellungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 117 bis 131 AußStrG. Der Kern der Sachwalterschaft wird im ABGB in den §§ 273 bis 283 geregelt. Wichtigstes Nebengesetz ist das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz (VSPAG). Ab 1. Juli 2007 tritt das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006) in Kraft.[178]

Die Aufgabe des Sachwalters umfasst immer auch die erforderliche Personensorge gemäß § 282 ABGB. Zum Sachwalter bestellt werden kann ein Mitarbeiter eines Vereins für Sachwalterschaft, ein naher Angehöriger und bei Angelegenheiten, die spezifische Rechtskenntnisse erfordern, ein Notar oder Rechtsanwalt.

Das Verfahren ist nur von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person selbst einzuleiten.

Der erste Verfahrensschritt besteht darin, dass sich der Richter einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen versucht. Dies geschieht durch Ladung, durch "schonende" Vorführung oder durch einen Besuch im Altenheim. Beispielsweise besuchen nicht selten die Innsbrucker Außerstreitrichter Bewohner in den ISD-Heimen.[179]

Nach dem Ergebnis der Erstanhörung kann das Verfahren mit begründetem Beschluss eingestellt werden. Ist aber nach dem Ergebnis der Erstanhörung das Verfahren fortzusetzen, so hat das Bezirksgericht dafür zu sorgen, dass die betroffene Person einen Vertreter für das weitere Verfahren hat. Sorgt die betroffene Person selbst für einen gewillkürten Vertreter, so reicht dies aus. Geschieht es nicht, muss das Bezirksgericht einen Verfahrenssachwalter iSd. § 119 AußStrG bestellen.

Über die Bestellung eines Sachwalters ist mündlich zu verhandeln[180]. Die betroffene Person ist zur Verhandlung zu laden. In der mündlichen Verhandlun g werden die erheblichen Umstände und vor allem das Sachverständigengutachten des Arztes aufgenommen und erörtert.[181] Das Verfahren endet entweder mit Sachwalterbestellungsbeschluss oder mit Einstellungsbeschluss. Gegen diese Beschlüsse ist ein Rekurs zulässig.

Bei einem Sachwalterbestellungsbeschluss kann der Sachwalter gemäß § 273 Abs. 3 ABGB mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten oder mit der Besorgung aller Angelegenheiten der betroffenen Person betraut werden.

Die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB umfasst jedenfalls auch die Personensorge. Der Abschluss von Heimverträgen gehört in diesen Wirkungskreis.[182]

In der Tiroler Gerichtspraxis wird bei der Betrauung für bestimmte Kreise von Angelegenheiten standardmäßig folgende Formulierung verwendet: „Vertretung vor Gerichten und Behörden sowie gegenüber Dritten bei privatrechtlichen Rechtsgeschäften.“ Der letzte Teil der Formulierung wird deshalb so im Beschluss niedergeschrieben, damit der Sachwalter selbstständig Heimverträge unterzeichnen kann und nicht das Gericht in dieser Angelegenheit erneut behelligen muss.[183]

Der bestellte Sachwalter hat jährlich Rechnung über die finanzielle Gebarung zu legen. Die Rechnung wird auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Mittels Beschluss wird der Sachwalter von der Jahresrechnung entlastet.[184] Im Anhang auf Seite 365 befindet sich zur Ansicht ein Beschluss zur Genehmigung des Sachwalterschaftsendberichtes des BG Innsbruck.

13.1.12.3 Überprüfungsverfahren von Freiheitsbeschränkungen in Altenheimen

Für die BRD wurde festgestellt, dass in Altenheimen täglich rund 400.000 freiheitsbeschränkende Maßnahmen vorgenommen werden, von denen nur ein Bruchteil gerichtlich genehmigt ist. Eine exakte Studie über Freiheitsentziehungen in Österreich fehlt. Aber ein Bericht des Vereins für Sachwalterschaft von 1999 belegt, dass Freiheitsbeschränkungen in stationären Pflegeeinrichtungen auch in Österreich an der Tagesordnung sind.[185]

Das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Altenheimen wird von den Bezirksgerichten durchgeführt. Örtlich zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Altenwohn- oder Pflegeheim liegt.[186] Dieses besondere Verfahren ist wie das SW-Verfahren eine Außerstreitsache.

Innerhalb von sieben Tagen ab Einlangen des Antrags hat sich der Richter einen persönlichen Eindruck vom Bewohner und der Einrichtung zu machen. Das Bezirksgericht erklärt die Freiheitsbeschränkung entweder für vorläufig zulässig und beraumt eine mündliche Verhandlung an, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss.[187] Oder das Gericht erklärt die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, dann ist die Freiheitsbeschränkung umgehend aufzuheben, es sei denn, der Heimleiter erhebt Rekurs und das Gericht erkennt diesem aufschiebende Wirkung zu.[188].

In der mündlichen Verhandlung hat der Richter mit Beschluss zu entscheiden. Er kann die Freiheitsbeschränkung für zulässig oder unzulässig erklären. Die Maßnahme zur Freiheitsbeschränkung ist vom Richter auf höchstens sechs Monate zu befristen.[189] Die Abbildung 15 zeigt das inhaltliche Prüfschema zur Entscheidung so wie das die Ärztekammer in einer Unterlage versucht, für die Praxis vorzugeben, ob eine konkrete freiheitsbeschränkende Maßnahme zulässig ist oder nicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 15: Prüfschema für freiheitsbeschränkende Maßnahmen

(Quelle: Ärztekammer für Tirol (Hrsg.), Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol Nr. 2/05, Rechtliche Bemerkungen zum Heimaufenthaltsgesetz, S 10)

Gegen den Freiheitsbeschränkungsbeschluss kann binnen 14 Tagen Rekurs erhoben werden. Rekurrieren können betroffene Heimbewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson. Dann hat das Rekursgericht binnen 14 Tagen ab Einlangen des Aktes zu entscheiden. Erklärt das Rekursgericht die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist die Maßnahme sofort aufzuheben.[190]

Aber auch während der gerichtlich festgesetzten Frist muss auf Antrag des Heimbewohners oder seiner Vertreter die weitere Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung gerichtlich überprüft werden. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Staat.[191]

13.2 Exkurs: Das Thema Altenpflege auf regionaler Hochschulebene

Auf Tiroler Hochschulebene wurde in den letzten Jahren das Thema Altenpflege in verschiedenen Disziplinen bearbeitet. Hier ein kurzer Überblick:

13.2.1 Altenrecht

Seit 1998 gibt es am Institut für Zivilrecht einen Forschungsschwerpunkt „Altenrecht“.[192] Jeweils im Sommersemester findet zum gleichnamigen Thema regelmäßig eine Vorlesung statt.[193]

13.2.2 Sogis

Das Department für Medizinische Statistik, Informatik und Gesundheitsökonomie an der Medizinischen Universität[194] Innsbruck entwickelt und betreibt seit 1997 die Internet-Ressourcen-Börse „Sogis“ für die Tiroler Altenpflegeeinrichtungen.[195]

Sogis ist ein über das Internet zugängliches Informationssystem. Sogis bietet eine tagesaktuelle Übersicht über Dienstleistungsangebote im Gesundheits- und Sozialbereich wie z.B. über Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Pflegeplätze, Pflegebettenverleih, Verleih von Gehhilfen, Kinderbetreuung, über Veranstaltungen, Fortbildungsmöglichkeiten und Freizeitangebote im Gesundheits- und Sozialbereich sowie über offene Stellen im Gesundheits- und Sozialbereich.[196]

13.2.3 Altersforschung

Das Institut für Biomedizinische Altersforschung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften am Rennweg in Innsbruck beschäftigt sich seit Jahren mit der biomedizinischen Grundlagenforschung, um altersabhängige Krankheiten[197] zu bekämpfen und um altersabhängige Funktionsverluste[198] sowie Einschränkungen zu verhindern.[199]

13.2.4 Pflegewissenschaft

Der Österreichische Akkreditierungsrat hat am 17.05.2005 das Studium der Pflegewissenschaft[200] an der Tiroler Privatuniversität UMIT[201] in Hall offiziell genehmigt.[202] Ab dem Wintersemester 2005/06 wurden die ersten Vorlesungen abgehalten. Entsprechend dem Bologna-Modell ist das Studium der Pflegewissenschaft dreistufig in Bakkalaureat, Magisterium und Doktorat gegliedert.[203] Ein wichtiger Schwerpunkt der Pflegewissenschaft ist die Pflege von alten Menschen, also die Altenpflege.[204]

Meiner Meinung nach gehören diese regionalen Kompetenzzentren auf universitären Boden zukünftig besser vernetzt. Die Altenpflege kann nur aus interdisziplinärer Sicht vollkommen erfasst werden.

13.3 Exkurs: Asylwerber und Pflegebedürftigkeit

Derzeit werden in Tirol 1468 Asylwerber betreut.[205] Die 15a B-VG Grundversorgungsvereinbarung verpflichtet die Bundesländer im Artikel 6 Ziffer 7 „ Maßnahmen für pflegebedürftige Personen “ zu ergreifen.[206] Diese Verpflichtung wurde eins zu eins in das Ausführungsgesetz „Tiroler Grundversorgungsgesetz“ (§ 5 lit. f) übernommen.[207] D.h. wenn pflegebedürftige Asylwerber in Pflegeheimen untergebracht werden müssen, hat das Land Tirol die vollen Kosten zu tragen. Eine teilweise Gegenverrechnung mit dem Bund ist möglich. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Zahl der Altenpflegefälle im Asylwerberbereich vorerst noch sehr gering ist.

Für die Organisierung einer pflegerischen Versorgung bzw. einer pflegegerechten Unterbringung ist das Referat Flüchtlingskoordination und ambulante Dienste der Abteilung Soziales in der Meinhardstraße zuständig.

Asylwerber bekommen weder ein Bundes- noch Landespfleggeld. Fremde, die jedoch nach § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, und Fremde, denen nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 838/1992 bzw. nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2001, Asyl gewährt wurde, steht das Landespflegegeld gemäß § 3 Abs. 4 lit. d TPGG zu.

13.4 Exkurs: Das Thema „ Altenpflege“ bei den Tiroler Landtagswahlen 2008

Das Thema Altenpflege war kein Spitzenthema bei den Landtagswahlen im Mai/Juni 2008. Themenschwerpunkte im Wahlkampf 2008 waren u.a. vielmehr die Agrargemeinschaften, persönliche Angriffe gegenüber LH DDr. Herwig Van Staa und das Antreten Fritz Dinkhauser zur Wahl.

Die politischen Parteien behandelten das Thema „Altenpflege in Tirol“ weitgehend nur in ihren Wahlprogrammen. Im Folgenden werden die Vorstellungen und Statements zur Altenpflege der einzelnen politischen Parteien im Originaltext wiedergegeben:

13.4.1 Die Tiroler Volkspartei zur Altenpflege

Slogan: „Der Tiroler Weg“

Altern in Würde: Ein zentrales Thema der öffentlichen Diskussion in den vergangenen Monaten war die Betreuung und Pflege der älteren Menschen. Dabei steht für die Tiroler Volkspartei die Würde des einzelnen pflegebedürftigen Menschen im Mittelpunkt aller Überlegungen.

Nach den Initiativen zur Errichtung der notwendigen Heimplätze und Pflegebetten

im Rahmen der Heimoffensive stellen wir den Ausbau der mobilen Strukturen in den

Vordergrund. Die Tiroler Volkspartei anerkennt und unterstützt den Wunsch der älteren Menschen, möglichst lange in den eigenen vier Wänden betreut zu werden. Deshalb sichern wir die finanzielle Ausstattung der Sozial- und Gesundheitssprengel als flächendeckende Einrichtungen in Tirol ab. Im Wissen, dass der überwiegende Anteil von Pflege im privaten Bereich erbracht wird, werden Strukturen für Übergangspflege, Unterstützung durch Information und Erfahrungsaustausch sowie mobile Dienste verbessert.

Es gilt auch Überlegungen anzustellen, wie jüngere SeniorInnen für Betreuungsdienste gewonnen werden können. Auch im Bereich der Bauvorschriften wird in Zukunft mehr Wert auf alten- und behindertengerechte Bauweise gelegt, um die Grundvoraussetzungen zu schaffen, möglichst lange zu Hause bleiben zu können.

Mitsprache der SeniorInnen in allen Bereichen, die ihre Lebensgestaltung berühren,

insbesondere in allgemeinen Vertretungskörpern wie Gemeinderat und Landtag

sowie in Sozial-, Gesundheits- und Bildungsgremien.

- Förderung von Begegnungsmöglichkeiten zwischen den Generationen, um das gegenseitige Verständnis für die Anliegen und Probleme zu verbessern.
- Uneingeschränkter Zugang zu medizinischen Leistungen unabhängig vom Alter.
- Verstärkung der Vorsorgeangebote und bessere Information, was jeder auch im Alter selbst für seine Gesundheit beitragen kann.
- Schaffung eines Lehrstuhles für Geriatrie und in weiterer Folge Berücksichtigung von spezifischen Fachbereichen.
- Bessere Berücksichtigung der Demenzerkrankungen in der Einstufung für das
- Pflegegeld.
- Verbesserung der Situation pflegender Angehöriger durch pensions- und arbeitsrechtliche Regelungen.
- Ausbau von Kurzzeitpflege- und Übergangspflegeeinrichtungen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und Ausbau der mobilen Dienste.
- Verstärkte Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung für aktives Altern im Sinne
- von „Laufen, Lieben, Lernen“.
- Förderung der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und in den Bauvorschriften.

Ambulante Strukturen: Nachdem in den vergangenen Jahren massiv auf den Ausbau der stationären Pflegeheimstruktur gesetzt wurde, rückt nunmehr der ambulante Bereich in den Mittelpunkt der Aktivitäten zur Stärkung der häuslichen Pflege und Betreuung. Die Menschen sollen so lange wie möglich in vertrauter Umgebung zu Hause bleiben können. Dafür sind Förderungen zur Adaptierung des Wohnraumes genauso notwendig, wie die stärkere Unterstützung für Angebote ambulanter Dienste wie Haushaltshilfe, Hauskrankenpflege und der Auf- und Ausbau entsprechender Infrastrukturen in den Gemeinden. Einen zusätzlichen Aspekt bildet das Modell intergenerationellen Wohnens, welches als gemeinschaftliches Wohn- und Pflegemodell umgesetzt werden soll.

(Quelle: Tiroler Volkspartei, zukunft.tirol - die expertenberichte unserer arbeitskreise

zu allen themen, die tirol bewegen, Mai 2008)

13.4.2 Liste Fritz Dinkhauser zur Altenpflege in Tirol

Slogan: „Gerechtestirol - Tirol braucht auch in der Sozialpolitik eine Wende hin zu einer offenen Bürgergesellschaft. “

PFLEGE: Pflege und Krankheit dürfen nicht mehr un­terschiedlich bewertet werden. Leistungen der Krankenversicherungen gehören auf ein ein­heitliches österreichisches Niveau. Im Rahmen einer Zusammenlegung aller Krankenversiche­rungs-Träger in Tirol sollten Krankheit, Pflege und Behinderung als Krankenversicherungs-Leistung zusammengeführt werden.

Zur Sicherstellung von genügend Pflegeper­sonal muss die Umschulung in diesem Bereich erleichtert werden. Außerdem muss die Quali­tät der Pflegeeinrichtungen in Tirol zertifiziert und evaluiert sowie der Ausbau der ambulan­ten Pflege vorangetrieben werden.

SOZIALSPRENGEL IM FOKUS: Die Sozialsprengel sollen einheitliche Quali­täts- und Pflegestandards in allen Gemeinden anbieten. Unter dem Motto „Daheim statt im Heim“ sind die Sprengel in ihren Kompeten­zen aufzuwerten und entsprechend finanziell zu dotieren. Die Sozialsprengel sollen Dreh­scheibe für ambulante und stationäre Pflege sowie Arzt und Spital werden. Die Pflegekos­ten dürfen nicht zur Vermögensfalle für die Hinterbliebenen werden. Zur Sicherung der Finanzierbarkeit der Pflegequalität schlägt die Liste die Einrichtung einer solidarischen Pfle­geversicherung über die soziale Krankenversi­cherung vor.

(Quelle: Liste Fritz Dinkhauser. Bürgerforum Tirol, FÜR EIN GERECHTES Tirol - Tiroler Landtagswahl 2008: Programm und Ziele für eine offene und gerechte Gesellschaft, Seite 23)

13.4.3 SPÖ-Tirol zur Altenpflege in Tirol

Slogan: „Den Menschen helfen. Aber flott!“

Bis 2031 wird die Zahl der über 85 Jährigen in Tirol um 148 Prozent zunehmen. Die Menschen wünschen sich so lange als möglich Zuhause zu bleiben. Tirol hat sehr gute Alten- und Pflegeheime und eine gute ambulante Basisversorgung durch Sozial- und Gesundheitssprengel und mehrere Vereine in Innsbruck.

Die Pflegebedürftigkeit hängt ab von der Gesundheitsförderung im Alter, der besseren Pflege und den medizinischen Angeboten im Alter. Mehrfacherkrankungen sind im Ansteigen und zunehmende Alterserkrankungen wie Demenz sind im Vormarsch.

Die gesellschaftliche Entwicklung geht dahin, dass die Betreuung in der Familie deutlich zurückgehen (Singlehaushalte) wird. Grund dafür ist auch die abnehmende Familienbindung. Diese Singularisierung könnte auch zu Vereinsamung führen. Die Zukunft soll aber für die älteren Menschen planbar sein, Armut und Vereinsamung sind von ihnen abzuwenden. Das Thema Pflege/Betreuung ist nicht nur von seiner Struktur (stationär, teilstationär und ambulant), sondern auch finanziell zu lösen, weshalb die SozialdemokratInnen für eine solidarische Pflegesicherung stehen, zu deren Finanzierung Steuererträge aus Vermögen und Kapital einbezogen werden müssen.

Pflege im Drei-Säulen-Modell

Der SPÖ Tirol ist es wichtig, allen Betroffenen – Menschen, die der Pflege bedürfen, ihrenten und es möglichst vielen MitbürgerInnen zu ermöglichen, ihren Lebensabend würdevoll in ihrer vertrauten Umgebung zu verbringen. Wir stehen in der Pflegelandschaft für die Etablierung des Drei-Säulen-Modells: Betreuung in Pflegeheimen, Pflege durch mobile Dienste und teilstationäre Angebote.

Eine leistbare Fürsorge daheim muss möglich sein. Das umfangreiche Angebot soll eine gute, individuelle Lösung für alle Betroffenen und Angehörigen ermöglichen.

Die Qualität in unseren Alten- und Pflegeheimen ist gut und muss weiterhin forciert werden.

Dazu gehört auch die Ausweitung spezieller Therapieangebote wie aktivierende Pflege, Ergo- und Physiotherapie, Logopädie, basale Stimulation etc.

Auch ambulante zahnmedizinische Versorgung und ÄrztInnenpraxen in den Pflege- und Altenheimen sollen installiert werden. „Dorthin gehen, wo die alten Menschen sind“, ist unser Stichwort! Eine Entlastung der Krankenhäuser würde damit ebenfalls erreicht werden.

Betreutes Wohnen

90 Prozent aller Menschen wollen im gewohnten Umfeld alt werden. Betreutes Wohnen heißt: Betreuung anbieten – Selbstständigkeit fördern.

Deshalb forciert die SPÖ Tirol den Ausbau von barrierefreien Wohnungen für ältere Menschen, die sich am gleichen Ort oder in der Nähe von Einsatzstellen mobiler Dienste sowie von Altenwohn- oder Pflegeheimen befinden. Meist gibt es einen zentral gelegenen Gemeinschaftsraum, der gemeinsame Aktivitäten ermöglicht. Das heißt, die Heime sind verbunden mit Einrichtungen für betreutes Wohnen und bilden mit anderen Einrichtungen Sozialzentren.

Recht auf Pflegekarenz

Wir SozialdemokratInnen treten für eine Adaptierung der Familienhospizkarenz auch auf die Pflege von Angehörigen ein. ArbeitnehmerInnen haben bereits seit 2002 die Möglichkeit, ihre sterbenden Angehörigen (max. 6 Monate/Anlassfall) oder ihre schwersterkrankten Kinder (max. 9 Monate/Anlassfall) zu begleiten. Die Arbeitszeit kann den Erfordernissen angepasst werden: Sowohl eine Reduzierung der Arbeitsstunden, eine Veränderung der Arbeitszeit (z.B. von Frühschicht auf Spätschicht) als auch eine völlige Karenzierung (gegen Entgeltentfall) sind möglich. Die ArbeitnehmerInnen bleiben kranken- und pensionsversichert (bei Karenzierung

auf Basis des Ausgleichszulagenrichtsatzes) und können nicht gekündigt werden. Wer pflegen will, soll auch die besten Rahmenbedingungen dazu vorfinden.

[...]


[1] Gerichtsinterne Bezeichnung: CGS-Verfahren

[2] http://www.aab-tirol.at/download/download79.pdf

[3] Waser Maria, Ambulante Betreuung rund um die Uhr, Kann das ein Sprengel schaffen?, Die Leistungen des Sozial- und Gesundheitssprengels an der Melach, Melach 2005, S 7

[4] http://oesterreich.orf.at/stories/158960 (Stand: 19.12.2006) und Power-Point-Folie zur Studie downloadbar unter www.oeaw.ac.at/vid/download/Presse_Lutz_19122006.pdf

[5] Waser Maria, Ambulante Betreuung, S 7

[6] http://oesterreich.orf.at/stories/158960 (Stand: 19.12.2006)

[7] APA-Meldung, 07. Jänner 2007 (Statistik von Eurostat) Das "fruchtbarstes" Land der EU ist Frankreich mit 1,94 Kindern pro Frau.

[8] Ennemoser Erich, Viele Fragen rund um Pflege und Altenbetreuung, Was kommt wirklich auf uns zu? in Kommunal, Offizielles Organ des Österreichischen Gemeindebundes, Wien 2006, Nr. 9, S. 30 und 31

[9] http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3858&Alias=wzo&cob=263651 (Stand: 30.12.2006)

[10] Schneider Ulrike / Österle August / Schober Doris, Die Kosten der Pflege in Österreich, Finanzierungslücke wird weiter steigen, in Kommunal, Offizielles Organ des Österreichischen Gemeindebundes, Nr. 10, Oktober 2006, 12 ff.

[11] WHO-Gesundheitsbericht – Datenstand 2005; (Quellen: TT 04.04.2007, Die Neue 04.04.2007, http://tirol.orf.at/stories/183034 )

[12] Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht 2003-2004, Innsbruck 2004, S 7 ff. Gemäß § 26 TGSG ist nun die Tiroler Landesregierung verpflichtet, alle zwei Jahre einen Sozialbericht zu erstellen.

[13] Tiroler Tageszeitung, Sonderpublikation Land Tirol, (Beilage) 13. Dezember 2006, S 6

[14] Tiroler Volkspartei, Information für Spitzenfunktionäre, Ausgabe 4, Innsbruck 2006, S 3

[15] LH Herwig Van Staa zum Budgetvoranschlag 2008: „Wir können uns zwar über eine gute Wirtschaftslage und entsprechende Mehreinnahmen freuen, diese werden jedoch in die unverhältnismäßig anwachsenden Ausgaben im Bereich von Pflege und Pflegegeld, Behindertenhilfe, Jugendwohlfahrt und öffentlichen Personennahverkehr sowie in die Aufwendungen für Mietzins- und Annuitätenbeihilfe einfließen. (Quelle: Mag. Eva Horst-Wundsam; 13.08.2007; www.landeszeitung.at )

[16] Stadt Innsbruck, MA V, Amt für Erziehung, Bildung und Gesellschaft, Referat Frau, Familie, Senioren, Seniorenratgeber für Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Innsbruck, S 15

[17] Das Amt für Statistik fasst in diesem Datenblatt Verrichtungen von Diplompflegekräften, Pflegehelfern und Haushaltshilfen unter dem Titel Hauskrankenpflege zusammen. Welche Verrichtungen, welche Betreuungskraft durchführen darf, regelt grundsätzlich das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (BGBl. I Nr. 108/1997 idF von BGBl. I Nr. 69/2005) in den §§ 11 ff (gehobener Dienst) und in den §§ 82 ff (Pflegehelfer).

[18] Stadtmagistrat Innsbruck, Innsbrucker Quartalsblätter, Ausgabe 3/2006, S 21 und 22

[19] Der Begriff Altenheim wird in der vorliegenden Arbeit als Überbegriff für Altenwohnheime und Pflegeheime verwendet.

[20] Stadt Innsbruck, Sozialplan für ältere Mitbürger, Schlussbericht, Innsbruck 2003, Schaubild 8 im Anhang

[21] Fritz Dinkhauser, AK-Tirol Präsident

[22] Vgl. dazu http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/ganner/altenrecht.html

[23] Schlagwort-Abfrage im RIS Bereich Bundesrecht (http://www.ris.bka.gv.at ) am 4.2.2006

[24] Schlagwort-Abfrage im RIS Bereich geltende Fassung Landesrecht http://www.ris.bka.gv.at ) am 4.2.2006

[25] Prahl Hans-Werner / Schroeter Klaus, Soziologie des Alterns, Eine Einführung, Paderbom 1996, S.12-13.

[26] Saischek Waltraud / Lödl Eyelin, Altenarbeit zwischen Professionalität und Bürgersinn, Innsbruck 1999, S 41

[27] Original Definition unter www.icn.ch/definition.htm , deutsche Übersetzung konsentiert von DBfK, ÖGKV und SBK

[28] Vgl. dazu u.a. Hämel Kerstin, Ressourcenverteilung in der häuslichen Altenpflege unter spezieller Berücksichtigung der Lebenssituation pflegender Töchter, Gießen 2004

[29] Vgl. dazu http://www.zuhausepflegen.at ; Das Magazin für pflegende Angehörige

[30] Lainz-1-Skandal: Im April 1989 flogen Tötungen betagter Patienten durch vier Stationsgehilfinnen auf. Angeklagt wurden schließlich 40 vollendete und zwei versuchte Morde. Zwei der Angeklagten wurden zwei Jahre danach im Landesgericht Wien zu lebenslanger Haft verurteilt, die beiden anderen zu 20 bzw. 15 Jahren, wobei dieses letzte Strafmaß vom OGH später auf zwölf Jahre reduziert wurde.In einem Zeitraum von sechs Jahren hatten die Stationsgehilfinnen alte, bettlägerige Patienten getötet - durch die Pharmaka Rohypnol, Valium und Dominal forte sowie die berüchtigte "Mundpflege", bei der Patienten mit einem Spatel die Zunge niedergedrückt und dann Wasser eingeflößt wurde, so dass sie qualvoll erstickten. Die Mordserie flog auf, als einem nicht zuckerkranken Patienten eine Insulin-Spritze verabreicht wurde. Der Mann hat überlebt. Überbelegung, beruflicher Stress und Personalnot wurden als Motive für die furchtbaren Taten genannt. Das Pflegeheim Lainz wurde später in das "Geriatriezentrum am Wienerwald" (Homepage: http://www.wienkav.at/kav/gzw) mit einer Reihe von Verbesserungen umgewandelt (Quelle: APA/Tiroler Tageszeitung, 04.09.2003).

Lainz-2-Skandal: Im September 2003 veröffentlichten Zeitungen einen bis dahin geheim gehaltenen „Wiener Pflegekontrollbericht“ des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen (ÖBIG), der wieder massive Missstände im Geriatriezentrum am Wienerwald und auf der Baumgartnerhöhe feststellte (Quelle: Kurier 13.11.2003).

Ende Feber 2007 kündigte die Wiener Sonja Wehsely an, das „Geriatriezentrum am Wienerwald“ aufgrund anhaltender Imageprobleme bis 2015 zu schließen (Quelle: Die Presse, 24.02.2007)

[31] Beschluss der Bundesregierung vom 9. Juli 1991, 27. Sess. B-Zahl: 351.235/9-1/6/91

[32] Barta Heinz / Ganner Michael, Alter, Recht und Gesellschaft, Rechtliche Rahmenbedingungen der Alten- und Pflegebetreuung, Innsbruck 1998, S 16

[33] VfSlg 13.237/1992

[34] Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen (BGBl. Nr. 866/1993)

[35] VfSlg 10.292/1984

[36] In der Literatur auch oft Pflegevorsorgevereinbarung genannt.

[37] Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bezügegesetz, die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, das Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

[38] Pfeil Walter, Bundespflegegeldgesetz und landesgesetzliche Pflegegeldregelungen, Salzburg 1996, S 30 bis 34

[39] VfGH 07.03.2006, G119/04

[40] Die Stammfassung ist hier im Sinne der Versteinerungstheorie relevant.

[41] Ebenda

[42] Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Heimaufenthaltsgesetz, 353 BlgNR. 22. GP

[43] Barth Peter / Engel Arno, Heimrecht, Heimaufenthaltsgesetz, Heimvertragsrecht mit Musterheimvertrag, Wien 2004, S 3

[44] Ganner Michael, Heimvertrag - Rechtsgeschäfte im Heim, Wien 2001, S 25 ff

[45] Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Heimvertragsgesetz, 202 BlgNR 22. GP

[46] Barth Peter / Engel Arno, Heimrecht, S 113

[47] Tomandl Theodor, Grundriss des österreichischen Sozialrechts, Wien 1989, S 260

[48] Vgl. dazu VfSlg. 4609/1963

[49] Engel Sabine, Integrierte Sozial- und Gesundheitsdienste – Neue Formen der Sozialpolitik, Rechtswissenschaftliche Dissertation an der Universität Innsbruck 1993, S 22

[50] Tomandl Theodor, Grundriss, S 260

[51] Erläuterungen zum Entwurf zum Hausbetreuungsgesetz http://www.bmwa.gv.at/NR/rdonlyres/6BBE2F64-004D-4B93-9423-D891E305BF10/0/HBeGErl.pdf

[52] Vgl. dazu auch VfSlg 3262/1957

[53] Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 56/1993

[54] Pfeil Walter, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, Wien 1994, S 134 und S 135

[55] Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Pflegevorsorge in Österreich, Wien 2005, S 8

[56] Weiterführende Literatur: Greinecker-Stock Elisabeth, Altenpolitik in Österreich, Wie kann die Finanzierung der Altersversorgung und Altenpflege bei höherer Lebenserwartung und gleichzeitiger Verringerung der Steuereinnahmen durch sinkende Erwerbstätigkeit in Zukunft politisch gesichert werden, Politikwissenschaftliche Diplomarbeit an der Universität Innsbruck 1994

[57] Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bezügegesetz, die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, das Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden BGBl. Nr.110/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2006

[58] Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz. BGBl. II Nr. 37/1999

[59] Neben jenem Personenkreis, der bereits auf Grund des Gesetzes anspruchsberechtigt ist, können weitere Personenkreise in den Geltungsbereich des Bundespflegegeldgesetzes durch Verordnung einbezogen werden. Diese Einbeziehungsermächtigung nach § 3 Abs. 3 und 4 BPGG kommt dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Zustimmung des Finanzministeriums zu. (Einbeziehungsverordnung 1999, BGBI II 466/1999, Einbeziehungsverordnung 2001, BGBI II 481/2001, Einbeziehungsverordnung 2002, BGBI II 72/2002)

[60] Die erste Richtlinie wurde in der „Sozialen Sicherheit“ Nr. 12/1994 verlautbart. Die Richtlinie, die heute noch in Geltung ist, wurde in der Sozialen Sicherheit Nr. 4/1999 publiziert.

[61] Vgl. dazu Rubisch Max, 10 Jahre Bundespflegegeld – Pflegevorsorge – ein statistischer Überblick, SozSi 5 /2003, S 240 ff.

[62] Rudda Johannes, die Richtlinien des Hauptverbandes zum Bundespflegegeld, SozSi 5 /2003, S 235 ff.

[63] Das Tiroler Pflegegeldgesetz wurde 1996 neu verlautbart und heißt jetzt Gesetz vom 12. Dezember 1996 über das Pflegegeld (TPGG) LGBl. Nr. 8/1997 idF 22/2006

[64] Verordnung der Landesregierung vom 28. September 1993 über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz

[65] Sowohl im alten Tiroler Sozialhilfegesetz als auch im neuen Tiroler Grundsicherungsgesetz kommen die „sozialen Dienste“ als Fachbegriff nicht vor. Andere Landesgesetze haben sehr wohl diesen Fachbegriff übernommen.

[66] Europäische Sozialcharta BGBl. Nr. 460/1969 idF. BGBl. Nr. 284/1970

[67] Pfeil Walter, Österreichisches Sozialhilferecht, Systematische Kommentierung der Landes-Sozialhilfegesetze, Wien 1989, S 554

[68] Titel IV Solidarität, Artikel II-94 (1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie (…) , Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie (…) Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

[69] Die sozialen Dienste und die Rechte älterer Menschen sind z.Z. in den Artikeln 25 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. Nr. C 364/1) verankert. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist jedoch eine rechtlich unverbindliche Kodifizierung der Grundrechte auf Ebene der Europäischen Union.

[70] Die Begriffe Grundpflege (auch: allgemeine Pflege) und Behandlungspflege (auch "spezielle Pflege") wurden 1967 von dem Krankenhausökonomen Siegfried Eichhorn in seinem Lehrbuch der Krankenhausbetriebslehre aufgegriffen. Die Ursprünge dieser Begriffe liegen aber im Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts, als das Deutsche Krankenhausinstitut in Düsseldorf den Bericht einer angelsächsischen Studie zur Arbeit von Krankenschwestern auf Krankenhausstationen ins Deutsche übersetzen ließ (DKI 1954: Schwesternarbeit auf der Station). Grundpflege bedeutet in Eichhorns Auslegung eine Versorgung im Sinne von "Gepflegt-Werden" der Patienten und wird als Grundanforderung unabhängig von der zugrundeliegenden Erkrankung angesehen, die sowohl vom Tätigkeitsumfang als auch vom Zeitaufwand für alle Patienten gleich ist. Unter Grundpflege subsumiert Eichhorn alle körperbezogenen Tätigkeiten wie Körperpflege, Hilfestellung bei Nahrungsaufnahme, Mobilisation und Ausscheidung. (Quelle: Eichhorn Siegfried,: Krankenhausbetriebslehre – Theorie und Praxis des Krankenhausbetriebes, Band. 1, Stuttgart 1967)

[71] 1069 BlgNR 28 GP

[72] Einige Begriffserklärungen stammen aus dem Sogis-Wörterbuch der Universität Innsbruck. http://www.sogis.at/allgemein/wbuch.cfm

[73] Gruber Gerd / Pallinger Manfred, BPGG, Bundespflegegeldgesetz, Kommentar, Wien - New York 1994, S 17

[74] Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. Nr. 327/1996

[75] Wie weit entfernt die Realität ist bzw. wie ernsthaft manche Länder diese Vereinbarung teilweise umsetzen, zeigt ein aktuelles Beispiel: Bis 2010 soll es in Wien laut dem Direktor der Wiener Pflegeeinrichtungen Roland Pauker „nur noch“ Vierbettzimmer (also keine größeren Einheiten) geben. Vom Ziel des Standard-Einzelzimmers ist man hier offenbar meilenweit entfernt. (Standard, Printausgabe 25.02.2007)

[76] Tirol Heute, ORF-TV, Beitrag „Zuwendung ist Luxus“ vom 14.02.2007; Stadtblatt 21.02.2007

[77] § 3 und § 26 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 1987, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen erlassen werden (LGBl. Nr. 74/1987) Diese Verordnung wird in Kürze novelliert.

[78] Verordnung der Landesregierung über die Beschaffenheit der Pflegeheime (Heimbauverordnung) LGBl. 29/2003 (Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG notifiziert.)

[79] BMSG, Ausbau der Dienste und Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen in Österreich – Zwischenbilanz 2003, S 54

[80] BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 132/2005

[81] http://www.oevp.at/download/Regierungsprogramm_2007-2010.pdf

[82] Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden

[83] Artikel 1 des Entwurfes zum SRÄG 2007 - Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (67. Novelle zum ASVG): Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird wie folgt geändert: (…)

Dem § 77 ASVG wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für längstens 48 Kalendermonate

1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird;

2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.“

[84] Die Presse 31.03.2007 ; http://www.diepresse.com/text/home/politik/innenpolitik/294742

[85] Siehe dazu Fußnote 471

[86] Dieser Arbeitskreis ist nicht mit dem informellen Arbeitskreis „Pflege und Altenbetreuung“ zu verwechseln, der im Jahr 2006 von der Bundes-ÖVP eingerichtet wurde und von der LH i.R. Waltraud Klasnic. geführt wurde. An diesem Arbeitskreis nahmen über 50 Sozialorganisationen teil. (Der Abschlussbericht der AG unter: http://www.oevp.at/index.aspx?pageid=8564 )

[87] https://broschuerenservice.bmsg.gv.at/PubAttachments/Ausbau%20der%20Dienste.pdf

[88] https://broschuerenservice.bmsg.gv.at/PubAttachments/Studie%20Situation% 20pflegender%20Angeh%c3%b6riger.pdf

[89] Land Steiermark, Steirischer Sozialbericht 2003/2004, Graz 2003, S 203 http://www.soziales.steiermark.at/cms/dokumente/10176328_5352/160280e0/15.pdf

[90] http://www.oevp.at/download/Regierungsprogramm_2007-2010.pdf

[91] Nach dem Verfassungsgerichtshof (VfSlg 4413/1963; 3610/1959) weist der Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" drei große Zuständigkeitsbereiche auf, nämlich erstens das allgemeine Sanitätswesen, zweitens die sanitäre Aufsicht und drittens die Regelung des Berufs- und Organisationsrechtes der Ärzte, Apotheker und anderer Gesundheitspflegeberufe.

[92] Ausbildungsstätten in Tirol: Das AZW der Tilak bildet Pflegehilfen und diplomierte Krankenpfleger aus ( http://www.azw.ac.at ). Das Gesundheitspädagogische Zentrum (GPZ) ist eine Bildungseinrichtung des Landes Tirol für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Gesundheits- und Sozialbereich. (http://www.tirol.gv.at/themen/gesundheit/lds-sanitaetsdirektion/gpz ) Das GPZ ist der Abteilung Landessanitätsdirektion unterstellt (§ 1 der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung - LGBl.Nr. 112/2005).

[93] Rubisch Max, Einheitliche Ausbildung und Berufsbilder im Pflege- und Behindertenbereich , in SozSi 5 /2003, S 232 ff.

[94] Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe (NR: GP XXII RV 779 AB 869 S. 110. BR: AB 7291 S. 722.) StF: BGBl. I Nr. 55/2005

[95] Kundmachung des Landeshauptmannes vom 4. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe LGBl. Nr. 51/2005

[96] Art. 1 der Vereinbarung Bund - Länder über Sozialbetreuungsberufe

[97] Pflegehelfer haben einen durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 1.584 Euro (Quelle: 15.08.2007 Österreich Gehalts-Check)

[98] Art. 3 der Vereinbarung Bund - Länder über Sozialbetreuungsberufe

[99] Art. 6 der Vereinbarung Bund - Länder über Sozialbetreuungsberufe

[100] Anlage 1 „Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe“

[101] Rubisch Max, SoSi Nr. 5 / 2003, S 234

[102] http://www.caritas-innsbruck.at/ausbildung/ausbildung.cfm (Stand: Dezember 2006)

[103] Vgl. dazu Margesin Christoph, Der Art 15a B-VG unter besonderer Berücksichtigung der Grundversorgungsvereinbarung, Rechtswissenschaftliche Diplomarbeit an der Universität Innsbruck, 2005, S 33

[104] Brief des BMSK mit der Zahl BMSK-43002/0049-IV/1/2007

[105] § 2 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung der Landesregierung vom 30. März 1999 über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

[106] Aktuelles aus der Regierungssitzung vom 6. Februar 2007: Landesregierung genehmigt Tarife für 13 Altenwohn- und Pflegeheime ab 01.01.2007 - LHStv. Gschwentner: „Mehr Geld für den Personalbereich und die Pflege!“ „Die Erhöhung der Tagsätze in 13 Altenwohn- und Pflegeheimen ergibt sich durch Kostensteigerung im Personalbereich, wo teilweise auch zusätzliches, ausgebildetes Pflegepersonal angestellt wurde, und durch die feststellbare Zunahme der Pflegelastigkeit dieser Einrichtungen, speziell auch in höheren Pflegestufen“, erklärte LHStv. Hannes Gschwentner zu seinem genehmigten Regierungs-Antrag. Die Erhöhung der Tagsätze liegt je nach Pflegestufe größtenteils zwischen einem halben und vier Prozent gegenüber dem Vorjahr. In Tirol gibt es derzeit insgesamt 76 Altenwohn- und Pflegeheime - einigen Heimen wurden bereits Tagsatz-Erhöhungen bewilligt, weitere werden folgen. (Quelle: TVP-Newsletter vom 6.2.2007)

[107] Die Sozialdemokratie stellt seit 1945 durchgehend die Sozial-Landesräte in Tirol. Die Sozial-Landesräte der SPÖ waren Franz Hüttenberger, Karl Kunst, Herbert Salcher, Friedrich Greiderer, Walter Hengl, Herbert Prock, Christa Gangl und Hannes Gschwentner (Quelle: E-Mail von Margret Mayr, SPÖ-Tirol Pressestelle, vom 20.12.2006)

[108] http://www.tirol.gv.at/landtag/wahlergebnisse

[109] Vgl. dazu ua. ORF-ON 30.04.2003

[110] § 2 ÄmterLRegBVG (BGBl 1925/289)

[111] An dieser Stelle sei ausdrücklich erwähnt, dass es in naher Zukunft zu organisatorischen Änderungen kommen könnte, da im Amt der Tiroler Landesregierung z.Z. eine breit angelegte Verwaltungsreform unter der Leitung von Landesrätin Dr. Anna Hosp durchgeführt wird. Die Tiroler Verwaltungsreform lehnt sich am New Public Management an. Die Reform dient auch dazu, Budgetmittel einzusparen. So wurden alle Abteilungsvorstände angehalten, die Personalentwicklung in ihren Abteilungen zu hinterfragen. Das Ergebnis ist, dass bis 2010 rund 100 Planstellen eingespart werden. Die größten Veränderungen soll die TIVES bringen. Die Tiroler Verwaltungsentwicklungsstrategie (Aufgabenreform) klärt ab, welche Aufgaben das Land übernehmen muss und wenn ja, ob es jemand anderer nicht billiger machen könnte. (Quelle: Keller Alexandra, Die Frau fürs Konkrete – Verwaltungsreform in Echo , Tirols erste Nachrichtenillustrierte, April-Ausgabe 2007, 17 ff

[112] Die Vorstände der Sozialabteilung wechselten häufig. Die Organwalter waren: HR Huber, Mag. Miller, Dr. Bidner und derzeit Dr. Wiedenhofer (Quelle: Eigenrecherche)

[113] Die konkreten Namen im Organigramm stimmen zum Teil nicht mehr.

[114] Ballon Oskar, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht - Streitiges Verfahren, Graz 2004, S 328

[115] Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht 2003-2004, Innsbruck 2004, S 4

[116] Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht 2003-2004, Innsbruck 2004, S 4

[117] Ebenda, S 6

[118] Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Sozialbericht 2003-2004, Innsbruck 2004, S 5

[119] Ebenda, S 6

[120] Ebenda, S 6

[121]

[122] http://www.tirol.gv.at/themen/gesundheit/lds-sanitaetsdirektion/gespflege-referat

[123] § 5 GuKG

[124] Der Pflegeprozess wird auch als Regelkreismodell bezeichnet und in der Literatur unterschiedlich in vier bis sechs Schritten beschrieben. Yura und Walsh (1967) haben den Pflegeprozess als Vier-Phasenmodell mit den Phasen Einschätzung, Planung, Durchführung sowie Evaluation erklärt. Dieses Modell wurde 1974 von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) übernommen. Fichter und Meier (1993) setzen den Krankenpflegeprozess einem Problemlösungsprozess gleich. Sie beschreiben den Krankenpflegeprozess als Regelkreis in sechs Schritten: Informationssammlung, Erkennen von Problemen und Ressourcen des Patienten, Festlegung der Pflegeziele, Planung der Pflegemaßnahmen, Durchführung der Pflege und Beurteilung der Wirkung der Pflege auf den Patienten.

Der gemeinsame Kern ist immer das systematische, methodische und bewusste Vorgehen. In Österreich definiert das GuKG (§ 14 Abs. 2) den Pflegeprozess mit fünf Schritten bzw. Phasen. Charakteristika für den Pflegeprozess sind: · Pflegeanamnese,· Pflegediagnose,· Pflegeplanung, Durchführung der Pflegemaßnahmen, Pflegeevaluation, Pflegeanamnese

Die Pflegeanamnese ist das Erfassen des Patientenzustandes und bildet das Fundament für die weitere patientenorientierte Pflegeplanung. Die Methoden zur Informationssammlung sind das Erstgespräch mit dem Patienten und/oder den Vertrauenspersonen, die Beobachtung des Patienten und die Informationen von Vertrauenspersonen sowie an der Betreuung beteiligter Berufsgruppen. Die gesammelten Informationen bilden die Grundlage für die entsprechende Pflegeplanung, in der Wertvorstellungen des Patienten erkannt, akzeptiert und einbezogen werden.

Der diagnostische Prozess besteht darin, dass die Pflegende aufgrund ihres Fachwissens und ihres analytischen Denkens aktuelle oder mögliche Probleme und die vorhandenen Ressourcen aus den Erhebungsbefunden erkennt und festlegt. Daraus formuliert bzw. leitet die Pflegende die passende Diagnose ab. Die Pflegediagnose beschreibt die Ursache, die individuelle Reaktion der Betroffenen auf die Krankheit und die daraus resultierenden Folgen .

Auf den erhobenen Pflegediagnosen basierend wird unter Einbeziehung des Patienten und/oder seiner Vertrauensperson ein Betreuungsplan erstellt, der auf eine Verbesserung, Instandhalten oder Wiederherstellung des Gesundheitszustandes des Patienten ausgerichtet ist. Die Planung berücksichtigt Prioritäten und umfasst angemessene Pflegeinterventionen, die sich aus einer patientenorientierten, realistischen und messbaren Zielsetzung, innerhalb eines Zeitrahmens, ergeben. Die Effektivität der pflegerischen Leistungen lässt sich somit überprüfen. Für Patient und Pflegende stellt dieser Plan eine Verbindlichkeit und einen wesentlichen Motivationsfaktor dar.

Die Durchführung richtet sich nach den festgelegten Pflegemaßnahmen und erfordert eine genaue Beobachtung und mehrmalige Neueinschätzung des Patientenzustandes vor, während und nach der Pflegebehandlung.

Als Evaluierung wird das kontinuierliche Sammeln und Analysieren von Pflegeergebnissen aus der Betreuung bezeichnet. Somit kann das Ausmaß von Wirkung der Pflegemaßnahmen zur Zielerreichung überprüft werden. Es kann sich in diesem Schritt erweisen, dass der Pflegeplan überarbeitet, ergänzt oder umgestaltet wird. (Quelle: Baumgartner Augustine, Bezugspflege, Implementierung im Akutbereich, Wien Dezember 2003, S 15)

[125] http://www.tirol.gv.at/themen/gesundheit/lds-sanitaetsdirektion/qualitaetssicherungsprojekte

[126] § 26 GuKG

[127] Im legistischen Disput taucht immer wieder die Frage nach einem Tiroler Seniorengesetz auf. Nach Vorbild des Bundes-Seniorengesetzes (BGBl. I Nr. 84/1998) und anderer Landes-Seniorengesetze soll im Tiroler Seniorengesetz ein Seniorenrat verankert werden, der ein Mitspracherecht oder ein Anhörungsrecht zu wichtigen Entscheidungen und Gesetzen, die Senioren tangieren, haben soll. Damit hätte dieser Seniorenrat auch direkten bzw. indirekten Einfluss auf den Tiroler Altenpflegebereich. (Quelle: ORF-ON-Tirol: 31.03.2007)

[128] http://www.tirol.gv.at/landtag/ausschuesse/ausschuss-asg/ (Stand: Dezember 2006)

[129] § 4 Tiroler Heimgesetz

[130] Die „Anträge auf Gewährung von Grundsicherung für alte Personen“ werden teils bei den Sozialhilfereferaten der BHs, teils bei den Gemeindeämtern und teils beim Amt der Tiroler Landesregierung aufgenommen. Die Entscheidung über diese Anträge erfolgt jedoch auch im „Fachbereich Sozialhilfe und Pflegeheime“ am Amt der Tiroler Landesregierung. (Quelle: Auskunft von Frau Melanie Prantl, BH Innsbruck Land, Sozialhilfereferat, am 19. Dezember 2006)

[131] http://www.tirol.gv.at/bezirke/innsbruck-land/organisation/ref1e

[132] Quelle: http://www.tirol.gv.at/organisation (Das Organigramm wurde vom Autor nachträglich coloriert.)

[133] Gemeindesanitätsdienstgesetz; LGBl.Nr. 33/1952

[134] Dienstvorschrift für Sprengelärzte; LGBl. Nr. 8/1953

[135] DSA Monika Hitsch wurde von der Tiroler Landesregierung zur ersten Heimanwältin des Landes Tirol ernannt.

[136] Tiroler Gesetz vom 1. Februar 2005 über Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen (Tiroler Heimgesetz 2005)

[137] Diese Befristung schwächt mM. nach die Position des Heimanwaltes erheblich und macht ihn grundsätzlich vom politischen Willensbilder abhängig. Eine intensive Kritikausübung von Seiten des Heimanwaltes in Richtung politischer Ebene ist daher nicht zu erwarten.

[138] Beispiel: Terminliste an Sprechtagen:

- 08. November 2006, 9.30 – 16.30 Uhr, Haus St. Josef am Inn, Innsbruck
- 15. November 2006, 9.30 – 16.30 Uhr, Altenwohn- und Pflegeheim-Sozialzentrum Mieming
- 22. November 2006, 9.30 – 16.30 Uhr, Altersheim Kirchbichl
- 29. November 2006, 9.30 – 16.30 Uhr, Haus der Senioren, Völs
- 06. Dezember 2006, 9.30 – 16.30 Uhr, Pflegeheim Unterperfuss und Umgebung
- 13. Dezember 2006, 9.30 – 16.30 Uhr, Altenwohnheim Kössen
- 20. Dezember 2006, 9.30 – 16.30 Uhr, Bezirksaltersheim Sillian
- 10. Jänner 2007, 9.30 – 16.30 Uhr, Altersheim Zell. a. Z.

[139] http://www.tirol.gv.at/themen/gesellschaft-und-soziales/heimanwaltschaft (Stand: Dezember 2006)

[140] Der erste Tätigkeitsbericht erschien am 07.09.2007.

Die Reaktion der Grünen zum ersten Tätigkeitsbericht:"Die Tiroler Heimanwältin fordert völlig zurecht mehr Unterstützung für die Pflege alter Menschen", reagiert heute die GRÜNE Sozialsprecherin Elisabeth Wiesmüller auf die Zwei-Jahres-Bilanz von Monika Hitsch. "Wer Altern in Würde ermöglichen will, muss die Heime auch entsprechend mit finanziellen Mitteln ausstatten. Die Betreuung alter Menschen erfordert viel Zuwendung und Hingabe, Pflege vom Fließband ist abzulehnen", appelliert Wiesmüller an Sozial-LR Gschwentner. Die Innsbrucker SeniorInnensprecherin GRin Renate Krammer-Stark fordert ein Umdenken in Sachen Pflegebetreuung: "Alte Menschen legen immer mehr Wert darauf, so lange wie möglich zuhause wohnen zu können. Das ist kostspielig, aber wenn wir die Bedürfnisse alter Menschen ernst nehmen wollen, kommen wir am Ausbau der ambulanten Pflege nicht vorbei." Es gebe aber auch andere Modelle, zeigt sich Krammer-Stark überzeugt von der Vision einer 'Altenpolitik ohne Altenheime'. "Alternative Wohn- und Betreuungsformen müssen endlich angedacht und geplant werden, hier ist Tirol massiv im Verzug. In solchen Modellen kann der Vereinsamung alter Menschen etwas entgegengesetzt und gleichzeitig die Verdrängung alter Menschen an den Rand der Gesellschaft gestoppt werden." Die Innsbrucker GRÜNEN orientieren sich mit ihren Vorstellungen unter anderem an der Vorarlberger Gemeinde Ludesch, wo die 'Altenpolitik ohne Altenheime' seit Jahren Realität ist. (OTS 07.09.2007)

[141] Die Arbeiterkammer Tirol sponserte eine Arbeitsgruppe zur Erstellung eines Entwurfes für ein Tiroler Heimgesetz. Diese Arbeitsgruppe wurde vom Zivilrechtler Univ.-Prof. Heinz Barta geleitet. U.a. waren weitere Mitglieder der Arbeitsgruppe: Dr. Walter Hengl (ehemaliger Soziallandesrat), Dr. Michael Wurntisch (damaliger Mitarbeiter Büro VBM Sprenger, der Autor dieser Arbeit

[142] Wurntisch Michael, Rechtsfragen zum Entwurf eines Tiroler Wohn- und Pflegeheimgesetzes – mit Untertitel“, Rechtswissenschaftliche Dissertation an der Universität Innsbruck, 2004, S. 104

[143] Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BGBl. I Nr. 11/2004 idF. BGBl. I Nr. 94/2006)

[144] Die Tiroler Stützpunkte:

- INNSBRUCK, Bürgerstraße 2/2. Stock, 6020 Innsbruck, T 0512/56 16 02
- WÖRGL, Loingerstraße 12, 6300 Wörgl, T 05332/7 57 26
- LIENZ, Muchargasse 2/2. Stock, 9900 Lienz, T 04852/731 90
- IMST, Christian Plattner-Str.4, 6460 lmst, T 05412/650 40

[145] Verein VertretungNetz ; Büro: Dr. Erich Wahl, St. Bartlmä 2/6a, 6020 Innsbruck; Website: www.bewohnervertretung.at

[146] Bescheid Jv 1061 – 5 E/05-3 des Bezirksgerichtes Innsbruck

[147] § 9 HeimAufG.

[148] Das Bundessozialamt gehört dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz an. (www.bundessozialamt.gv.at). In jedem Bundland gibt es eine eigene Landesstelle.

[149] Laut § 21a BPGG hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung gewährt wird, eine eigene Richtlinien erlassen. Siehe dazu Fußnote 154.

[150] Telefonische Anfrage beim Abteilungsleiter, Herrn Hirsch, in der Landesstelle Tirol des Bundessozialamtes am 02.01.2007

[151] Um diese Finanzierungslücke zu schließen, hat der Stadtparteitag der Innsbrucker Volkspartei am 10. März 2007 in Anwesenheit des Landeshauptmannes von Tirol einstimmig folgenden Antrag verabschiedet: „Die Innsbrucker Volkspartei soll sich dafür einsetzen, dass ein eigener Landesfonds zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen geschaffen wird.“ (Antragssteller: AAB-Innsbruck, Verfasser Peter Pock)

[152] Weiterführende Literatur: Klessmann Edda, Wenn Eltern Kinder werden und doch die Eltern bleiben, Bern 2006

[153] Vgl. dazu Richtlinie zur „Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger“ (Abrufbar unter: http://www.jugend.bmsg.gv.at/cms/site/liste.html?channel=CH0355 )

[154] http://www.bmsg.gv.at/cms/site/news_einzel.htm?channel=CH0008&doc=CMS1170231920648 und Anfrage bei Herrn Wieser vom Bundessozialamt am 31.01.2007. Zur Zeit fehlt zu diesem Projekt eine Rechtsgrundlage.

[155] Punkt 4.1. „Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung“

[156] Punkt 4.4. „Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung“

[157] Punkt 4.1. „Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung“

[157] Punkt 4.6. „Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung“

[158] TT, 30. Jänner 2009, S. 6

[159] Gesetz vom 12. Dezember 1996 über das Pflegegeld (Tiroler Pflegegeldgesetz - TPGG)

[160] Ein bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebrachter und von diesen Stellen weitergeleiteter Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

[161] Hier wird das Behördenverfahren aus der Sicht des Landespflegegeldes dargestellt. Das Verfahren beim Bundespflegegeld läuft ähnlich ab.

[162] Land Tirol, Tiroler Pflegegeld, Ein Ratgeber des Landes Tirol, Innsbruck 2005, S 9

[163] Zum Landespflegegeldverfahren vergleiche auch die fünf nachfolgenden VwGH-Entscheidungen.

- VwGH 20.02.2001, 2000/11/0277
- VwGH 14.03.2000, 99/11/0303
- VwGH 18.01.2000, 99/11/0176
- VwGH 14.12.1999, 99/11/0113
- VwGH 14.10.1997, 97/08/0410

[164] Verwaltung und Justiz sind gemäß § 94 B-VG strikt getrennt. Hier liegt der Ausnahmefall einer sukzessiven Zuständigkeit des Gerichts vor.

[165] Die Klage ist gebührenbefreit.

[166] Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts siehe § 7 Abs. 1 iVm. § 65 Abs. 1 ASGG

[167] Grundsätzlich wird ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt.

[168] Siehe dazu §§ 357, 359 und 362 ZPO (RGBl 1895/113 idF. BGBl. I 114/2003)

[169] Zusammensetzung des Senats: Ein Berufsrichter und zwei Laienrichter (Arbeitergeber / Arbeitnehmer). Die Laienrichter sind im Verhandlungssaal präsent, wirken tatsächlich aber fast nie auf den Entscheidungsprozeß ein (eigene Wahrnehmung des Autors beim Gerichtspraktikum)

[170] Das Gutachten beinhaltet eine Anamnese, eine Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen sowie Angabe des aus medizinischer Sicht notwendigen Pflegebedarfs.

[171] Das LG Innsbruck ist gemäß 7 Abs. 2 ASSG auch zuständig für Pflegegeldklagen von Betroffenen, die in der BRD und in Italien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

[172] Justiz, Verfahrensdauerstatistik der streitig gerichtlichen Erledigungen, Berichtszeitraum 2005, S 4

[173] Der Autor war RP am ASG in Innsbruck und bei zahlreichen CGS-Verfahren anwesend.

[174] §§ 17 Abs. 3, 20 Abs. 2 TPGG, § 25 BPGG und §§ 68 und 73 ASGG; siehe dazu auch Justiz, Elan – Rechtsinformation-CD, Version 2.0, Ausbildung für Rechtspraktikanten

[175] Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG) idF. BGBl. I Nr. 104/2006

[176] Greifeneder Martin / Liebhart Gunther, Pflegegeld – Grundsätze, Einstufung und Verfahren für die Praxis, Wien 2004, S 209

[177] Pilgram Arno, das neue Sachwalterschaftsrecht aus der Sicht der Sozialwissenschaft, in Bundesministerium für Justiz , Recht und Würde im Alter, Band 126, Wien 2006, S 206 und 207

[178] BGBl. I 2006/92

[179] Der Autor war RP in einer Außerstreitabteilung am BG Innsbruck und mit zahlreichen SW-Verfahren betraut.

[180] § 121 Abs. 1 AußStrG.

[181] § 121 Abs. 6 AußStrG.

[182] Kneihs Benjamin, Privater Befehl und Zwang, Wien 2004, S 309

[183] Eigene Wahrnehmung; der Autor war Rechtspraktikant am BG Innsbruck

[184] Mayr Peter / Fucik Robert, Das neue Verfahren außer Streit, Wien 2005, S 152 ff.

[185] Ganner Michael, Begriffe und Merkmale der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, in Bundesministerium für Justiz (Hrsg.), Recht und Würde im Alter, Band 126, Wien 2006, S 98

[186] § 11 Abs. 2 HeimAufG

[187] § 13 Abs. 1 HeimAufG

[188] § 13 Abs. 2 HeimAufG

[189] § 15 Abs. 2 UbG

[190] § 17 Abs. 3 HeimAufG

[191] Mayr Peter / Fucik Robert, Verfahren außer Streit, S 164 ff.

[192] Barta Heinz / Ganner Michael, Alter, Recht und Gesellschaft, Rechtliche Rahmenbedingungen der Alten- und Pflegebetreuung , Innsbruck 1998 (erster Tagungsband); vgl. dazu auch TT-Artikel vom 18. und 22.04.1998 (Berichte von der Tagung an der Uni)

[193] http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/ganner/altenrecht.html (Stand: Dezember 2006)

[194] Der Tiroler Seniorenbund fordert von der Medizinischen Universität die Einrichtung eines Lehrstuhls für Geriatrie. „Die Lehre von den Krankheiten des älteren Menschen sollte in Tirol stärker gefördert werden. In dieser Beziehung hinken wir anderen Städten hinterher“, ist der Tiroler Seniorenbund-Chef unzufrieden. „Wir haben zwar gute Krankenhäuser im Bereich der Geriatrie, wie Hochzirl. Aber an der Universität besteht Nachholbedarf. Es gibt z.B. kein verpflichtendes Fach mit geriatrischer Ausrichtung.“ (Tiroler Tageszeitung, 13.03.2007)

[195] http://www.sogis.at/allgemein/auswahl.cfm

[196] In der vorliegenden Arbeit wird immer wieder auf die Sogis-Datenbank verwiesen.

[197] Vor allem Infektionen, Krankheiten des Urogenitaltraktes, Tumore, Alzheimer Demenz und Atheriosklerose

[198] Zum Beispiel Veränderungen der Haut (Falten), niedrigerer Muskeltonus, verringerte Funktion der Sinnesorgane (Augen, Ohren) und des Vaskular- und Immunsystems.

[199] http://www.iba.oeaw.ac.at/deutsch/mission.htm (Ein internationaler Kongress zur Altersforschung fand am 27.11.2006 im Innsbruck Congress statt.)

[200] Neben der UMIT gibt es das Studium „Pflegewissenschaften“ an der Medizin Universität Wien (gesponserter Lehrstuhl von Caritas und Rotes Kreuz bis Ende 2007), an Universität Graz und Paracelsus Privat-Universität in Salzburg. Die Grünen forderten am 2.4.2007 ein bundesweites Fach Pflegewissenschaften. (Quelle: Ö1-Mittagsjournal vom 2.04.2007, Beitrag von Eva Haslinger)

[201] Neben den Pflegewissenschaften werden folgende Studien an der UMIT angeboten. Bakkalaureat-Studien: Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen, Biomedizinische Informatik; Magister-Studien: Gesundheitswissenschaften, Infomanagement in der Medizin, Biomedizinische Informatik; Doktorat-Studien: Gesundheitswissenschaften, Biomedizinische Informatik

[202] Vgl. dazu http://www.umit.at

[203] Vgl. dazu http://www.uibk.ac.at/fakten/leitung/lehre/bologna/bologna_prozess.html

[204] ORF- Online – Meldung vom 17.05.2005

[205] Land Tirol BMI, Die Neue 11.06.2007, S. 7

[206] Grundversorgungsvereinbarung; BGBl. I Nr. 80/2004

[207] Gesetz vom 15. Dezember 2005 mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird; LGBl. Nr. 21/2006

Final del extracto de 389 páginas

Detalles

Título
Altenpflege in Tirol
Subtítulo
Ein Überblick über zentrale Rechtsgrundlagen und die praktische Entwicklung der Altenpflege
Universidad
University of Innsbruck
Calificación
sehr gut
Autor
Año
2007
Páginas
389
No. de catálogo
V78670
ISBN (Ebook)
9783638783644
ISBN (Libro)
9783638795920
Tamaño de fichero
6338 KB
Idioma
Alemán
Notas
4. erweiterte Auflage!
Palabras clave
Altenpflege, Tirol
Citar trabajo
Peter Pock (Autor), 2007, Altenpflege in Tirol, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78670

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Título: Altenpflege in Tirol



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