Humanitäres Völkerrecht und völkerrechtliche Normsetzung durch den UN-Sicherheitsrat


Trabajo de Seminario, 2001

96 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

Vorwort

1. Einleitung

2. Humanitäres Völkerrechts
2.1 Definitionen
2.2 Geschichtlicher Hintergrund
2.3 Anwendungsgebiete
2.4 Bedeutung des Humanitären Völkerrechts für den UN-Sicherheitsrat

3. Der Sicherheitsrat
3.1 Geschichtliche Entwicklung
3.2 Aufbau
3.3 Stellung und Befugnisse des Sicherheitsrates innerhalb der UN

4. Völkerrechtliche Normsetzung durch den Sicherheitsrat, Fallbeispiele
4.1 Irak/Kuwait
4.1.1 Konfliktverlauf
4.1.2 Interessen der Haupakteure
4.1.3 Rolle des Sicherheitsrates
4.2 Somalia
4.2.1 Konfliktverlauf
4.2.2 Interessen der Hauptakteure
4.2.3 Rolle des Sicherheitsrates
4.3 Kosovo-Konflikt
4.3.1 Konfliktverlauf
4.3.2 Interessen der Hauptakteure
4.3.3 Rolle des Sicherheitsrates

5. Kritik am Sicherheitsrat oder normlogische Widersprüche
5.1 Das Vetorecht
5.2 Der Sicherheitsrat als Legislative, Judikative und Exekutive
5.3 Normsetzender Charakter des Sicherheitsrates

6. Reformen und aktuelle Reformvorschläge

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Diese Arbeit wurde kurz nach dem 11. September 2001, d.h. vor nunmehr 6 Jahren verfasst. Seitdem hat sich die internationale Bühne massiv verändert, mit weitreichenden Folgen für das Humanitäre Välkerrecht. Bis heute ist, mit Ausnahme des Kosovo, und dies lediglich oberflächlich gesehen, keine der im Folgenden als Beispiel angeführten Regionen zur Ruhe gekommen. Im Gegenteil, die Lage im Irak und in Somalia haben sich immens verschlechtert.

Nach dem völkerrechtswidrigen Eingreifen der USA und Großbritanniens im Irak 2003, ist das Land in einen unübersichtlichen Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten verstrickt. Darüber hinaus nutzen terroristische sowie kriminelle Organisationen das rechtliche Vakuum, um ihre Ziele zu verfolgen. Verlierer ist wie immer die Zivilbevölkerung, denn trotz freier Wahlen ist der Irak weit entfernt von jeglicher Form der Stabilität.

Ähnlich verhält es sich in Somalia. Trotz Verhandlungen im Jahre 2004, existiert bis heute keine effektive Regierung, die in der Lage wäre, die Rivalitäten zwischen den zahlreichen warlords einzudämmen. Im Jahre 2006 flammten erneut Kämpfe in Mogadischu auf, als Islamisten die Kontrolle über die bis dato von den USA unterstützten warlords kontrollierte Stadt übernahmen. Später jedoch wurden die Islamisten von der Regierungsarmee mit Unterstützung äthiopischer Truppen zurückgeschlagen. Seitdem sind Friedenstruppen der Afrikanischen Union in Somalia stationiert. Dennoch flammen die Kämpfe immer wieder auf.

Lediglich im Kosovo finden derzeit keine offenen Kämpfe statt. Seit dem Eingreifen der NATO Truppen steht der Kosovo unter UN Verwaltung, wohingegen die Souveränität bei Serbien verblieb. Vorschläge des UN-Sonderbeauftragten für den Kosovo, Martti Ahtisaari, Anfang 2007, den Kosovo auf den Weg zur Unabhängigkeit zu bringen scheiterten am angedrohten Veto Russlands. Bis heute ist die Zukunft des Kosovo ungeklärt. Darüber hinaus bleiben die Bemühungen um eine Versöhnung zwischen Albanern und Serben sehr fragil.

Die kurze Betrachtung aktueller Entwicklungen in den im Text als Beispiel angeführten Länder/Regionen zeigt, dass die internationale Gemeinschaft bzw. die UN immer noch vor denselben Problemen wie vor sechs Jahren steht. Bis heute existieren keine Richtlinien darüber, in welchen Fällen massive Menschenrechtsverletzungen zu einem Eingreifen der UN führen sollen oder nicht[1]. Darüber hinaus zeigt sich die sowohl strukturell als auch ressourcenbedingte Schwerfälligkeit des UN Apparates, jenseits der politischen Interessen seiner Mitglieder flexibel zu reagieren. Zudem hat das eigenmächtige Vorgehen der „Koalition der Willigen“ im Irak erneut offenbart, wie willkürlich die Vetomächte mit dem Sicherheitsrat und dem Völkerrecht umgehen. Beides wirkt sich tendenziell negativ auf die völkerrechtliche Normsetzung des UN-Sicherheitsrates aus.

1. Einleitung

Das Ende des Kalten Krieges und der Blockkonfrontation hat die Konfliktsituationen auf der Welt entscheidend verändert. Unter der Dominanz des Ost-West-Konfliktes blieben derzeit aufbrechenden Konflikte verborgen, deren Dimensionen die auf Abschreckungslogik basierende Sicherheit durchbrechen. Die Vielfalt der Konflikte und ihrer Ursachen verlangen nach neuen Sichtweisen und Beurteilungsmaßstäben. Mehr denn je sind die Vereinten Nationen gefordert, den Frieden auf der Welt zu sichern. Insbesondere die Anschläge in den USA haben gezeigt wie sehr sich die Sicherheitssituation geändert hat. Die Grenzen der Kriege und Konflikte sind nicht mehr klar definiert. Es gibt Konflikte innerhalb von Staaten und zwischen Staaten, mit denen zunehmend eklatante Menschenrechtsverletzungen verbunden sind. Wie weit darf die UN gehen, wie groß sind die Entscheidungskompetenzen des Sicherheitsrates, und ab welchem Punkt sind der Frieden und die Sicherheit der Welt gefährdet?

Der Sicherheitsrat spielt als maßgebliches Organ der UN eine wesentliche Rolle bei der Wahrung des Friedens in der Welt und der Entscheidung über konfliktpräventive oder konfliktregelnde Maßnahmen. Die Beschlüsse des Sicherheitsrates sind bedeutend für das Völkerrecht und bilden die Basis für spätere Entscheidungen. Da die gesetzlichen Grundlagen des Sicherheitsrates tendenziell normativen Charakter haben, sind weite Interpretationen möglich, die ihrerseits wiederum dazu führen können, daß Entscheidungen die Gesetzesgrundlagen verändern. Somit nimmt der Rat eine derart wichtige Position ein, daß er im Grunde ein eigenständiges Organ sein sollte, das neutrale Entscheidungen trifft. Dies darf jedoch bezweifelt werden, da allein der Aufbau dies nicht gewährleistet und viele Resolutionsbeschlüsse und Maßnahmen zeigen, wie der Rat instrumentalisiert werden und seine Kompetenzen mißbraucht werden können.

Wie sehr die Entscheidungen auf internationaler Ebene auf willkürlichen oder interessen-geleiteten Motiven beruhen zeigen die aktuellen Ereignisse. Die NATO hat zum ersten Mal seit ihrem Bestehen den Bündnisfall nach Artikel fünf des NATO-Vertrages ausgerufen. Dieser besagt, daß ein bewaffneter Angriff von außen gegen eines der NATO-Mitglieder als ein Angriff gegen alle angesehen wird. Dies berechtigt sie dazu von dem Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung (Art. 51 der UN-Charta) Gebrauch zu machen und alle für erforderlich erachteten Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit innerhalb des Bündnisses wiederherzustellen. Der Sicherheitsrat muß über jeden Angriff und jede getroffenen Maßnahme informiert werden. "Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten"[2]. Da die NATO aber bereits den USA die wesentliche Führung der militärischen Gegenmaßnahmen zugesprochen hat, ist fraglich inwieweit eine solch umfassende Information des Sicherheitsrates gewährleistet sein wird. Der Sicherheitsrat stimmte dem Bündnisfall und eventuellen militärischen Gegenmaßnahmen bereits durch Resolution 1368 vom 12. September 2001 zu, indem er die Angriffe verurteilte und sie als eine "Bedrohung von Frieden und Sicherheit" bezeichnete. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Status der Selbstverteidigung fraglich. Wie weit darf sie gehen? Laut der UN-Charta ist festgeschrieben, daß die Bedrohung anhalten muß, und der angreifende Staat sich weigern muß diese Bedrohung zu unterbinden[3]. Problem in diesem Konfliktfall ist allerdings, daß "der Feind" kein Staat ist. Die amerikanische Rhetorik schließt jetzt sogar alle Staaten in mögliche militärische Gegenmaßnahmen ein, die „nur“ Terroristen beherbergen oder den Terrorismus unterstützen. Aber Maßnahmen gegen solche Staaten verstoßen gegen das Souveränitätsprinzip. So lange die Staaten selbst sich nichts zu Schulden haben kommen lassen, ist ein Angriff formal gesehen völkerrechtswidrig. Die Zustimmung des Sicherheitsrates kann demnach schon fast als einer Art Freibrief für die NATO und die USA bezeichnet werden. Erschwerend kommt hinzu, daß der vor kurzem getroffene Beschluß "des Rechts auf Selbstverteidigung gegen den Terror" des Sicherheitsrates keine genaue Definition des Begriffs 'Terror' enthält. So können nun auch Staaten wie Rußland (Tschetschenien) oder China (Tibet) eigene völkerrechtswidrige Vorgehen leichter rechtfertigen, und auch die USA sind in ihrem Vorgehen gegen mögliche Täter weniger eingeschränkt. Die momentanen Entwicklungen zeigen, wie der UN-Sicherheitsrat für eigene Interessen instrumentalisiert wird, anstatt die Entscheidungen nach den geltenden Regeln zu treffen. Weiterhin wird die Bedeutung der Entscheidungen des Sicherheitsrates für internationales Recht verdeutlicht. Die historische Chance zur Durch-brechung der Kriegslogik ist somit vergeben und der militärische Gegenschlag scheinbar völkerrechtlich legitimiert.

Die Bedeutung der Sicherheitsratsresolutionen für das Völkerrecht verlangen eine genauere Beleuchtung der Ratsentscheidungen und deren Folgen für internationales Recht und die internationale Gemeinschaft. Die Grundlage der UN-Charta und somit der Entscheidungsgrundlage des Rates ist das Völkerrecht. Daher wird zu Beginn vor allem das Humanitäre Völkerrecht kurz definiert, um zu verdeutlichen an welche grundlegenden Normen der Rat gebunden ist bzw. sein sollte. Anschließend werden kurz der Aufbau und die Stellung des Rates innerhalb der UN erläutert, um die strukturellen Voraussetzungen zu beleuchten. Anhand von drei Fallbeispielen werden im Detail entscheidende Beschlüsse des Rates auf ihre Übereinstimmung mit dem internationalen Recht und normverändernde Entscheidungen geprüft. Zum Ende werden generelle Aspekte des Rates und der Ratsstruktur einer kritischen Betrachtung unterzogen, um anschließend mit einigen Reformvorschlägen abzuschließen.

2. Humanitäres Völkerrecht

Das Humanitäre Völkerrecht sollte in der heutigen Zeit Stützpfeiler einer internationalen Politik sein. Die Entscheidungen der Staatengemeinschaft sollen auf den Grundsätzen der Menschlichkeit basieren und ein friedliches Zusammenleben zwischen den Staaten garantieren. Die Entscheidungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können nur vor diesem Hintergrund betrachtet werden, weshalb das Humanitäre Völkerrecht in diesem Kapitel kurz dargestellt werden soll.

2.1 Definitionen des Humanitären Völkerrechts

Der normative Charakter des HVR erschwert eine klare allgemeingültige Definition des Begriffes. So werden zum Beispiel die Begriffe Kriegsrecht, Völkerrecht und Humanitäres Völkerrecht oft synonym verwendet. Im Folgenden werden daher einige Definitionen aufgeführt und erläutert, um den Begriff zu konkretisieren, wesentliche Aspekte herauszustellen und seine Bedeutung für den UN-Sicherheitsrat herauszustellen.

Das Auswärtige Amt umschreibt das HVR wie folgt:

"Das Humanitäre Völkerrecht bildet einen wesentlichen Teil des Völkerrechts. Es bezieht sich auf Zeiten bewaffneter Konflikte und enthält Bestimmungen sowohl zum Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen, als auch Beschränkungen der Kriegsmethoden und -mittel. Der Zweck des Humanitäre Völkerrechs besteht in der Begrenzung des Leidens, das durch Kriege verursacht wird, in dem es die Opfer schützt und ihnen beisteht soweit dies möglich ist. [...]."[4]

Eine andere Definition lautet:

"Das Kriegsrecht, neuerdings überwiegend als Humanitäres Völkerrecht bezeichnet, ist die Gesamtheit der rechtlichen Beschränkungen, die das Völkerrecht den an einem bewaffneten Konflikt internationalen Charakters Beteiligten auferlegt."[5]

Eine andere Definition wiederum besagt:

"In diesem Sinne ist das gesamte Kriegsrecht humanitäres Recht. Dagegen wird unter dem humanitären Völkerrecht nur derjenige Teil des Kriegsrechts verstanden, der unmittelbar den Schutz von Personen betrifft."[6]

Eine allgemeinere Definition liefert das Brockhaus Lexikon:

"Völkerrecht, die durch Vertrag oder Gewohnheitsrecht begründeten Rechtssätze, die in Frieden und Krieg die Rechte und Pflichten, die Beziehungen und den Verkehr der Staaten und der sonstigen Rechtssubjekte des Völkerrechts untereinander regeln. Geltungsgrund des Völkerrechts ist nicht der hoheitliche Befehl oder die institutionell garantierte Regelung einer überlegenen Zwangsorganisation (wie beim nationalen Recht), sondern der recht-schaffende Konsens der Staaten. [...]. Die normative Kraft des V. ist von der tätigen Rechtsüberzeugung der Staaten abhängig [...]. Weil die Verbindlichkeit des V. einer regelmäßigen und wirksamen Sanktion ermangelt, ist immer wieder sein Rechtscharakter geleugnet worden. [...]."[7]

Wird die Verwendung verschiedener Begriffe (Kriegsrecht, Humanitäres Völkerrecht oder Völkerrecht) für einen ähnlichen Sachverhalt außer Acht gelassen, kann man anhand der verschiedenen Definitionen einige grundlegende Gemeinsamkeiten herausstellen. Das HVR besteht im wesentlichen aus Rechtssätzen, die sich auf Zeiten bewaffneter Konflikte beschränken und dem unmittelbaren Schutz von Personen dienen, insbesondere solcher, die nicht mehr am Krieg teilnehmen bzw. sogenannter Nichtkombattanten. Darüber hinaus geht aus einzelnen Definitionen hervor, daß das HVR sich nur auf Konflikte internationalen Charakters beschränkt, der Geltungsgrund des HVR auf einem recht-schaffenden Konsens beruht und insbesondere dieser normative Charakter die Verbindlichkeit empfindlich beeinträchtigt.

Da das Humanitäre Völkerrecht eine wesentliche Grundlage für die Regelung bewaffneter Konflikte bildet hat es einen bedeutenden Einfluß auf die Entscheidungsfindung des SR. Im Vordergrund steht ohne Zweifel der Schutz der Zivilbevölkerung sowie die „Regelung“ der Kriegshandlungen, um unnötige Grausamkeiten zu vermeiden. Die folgenden Ausführungen und insbesondere die Fallbeispiele werden zeigen wie kontrovers die Entscheidungen des SR bezüglich der zugrundeliegenden "Rechtssätze" (das HVR eingeschlossen) sind. So ist klar definiert, daß nur Konflikte zwischen zwei Völkerrechtssubjekten ein Eingreifen rechtfertigen, wohingegen viele Resolutionen des UN-Sicherheitsrates auch innerstaatliche Konflikte entscheidend beeinflußten. Ein anderes Problemfeld bildet der unverbindliche "Konsenscharakter", der wirksame Sanktionen verhindert und dem HVR als auch dem gesamten Völkerrecht den Rechtscharakter verweigert.

2.2 Geschichtlicher Hintergrund

Angestoßen wurden die Rechtsnormen zur Mäßigung der Kriegführung vor allem durch die Gründung des Internationalen Roten Kreuzes (IRK) im Jahre 1863 und die 1. Genfer Konvention von 1864. Weitere wesentliche Bausteine auf dem Weg zu einem umfassenden humanitären Völkerrecht sind die Haager Abkommen (1899/1907), die sich mit Rüstungsbeschränkungen, Verbot von bestimmten Kampfmitteln, friedlicher Streiterledigung (1899) und den Gesetzen und Gebräuchen des Landkrieges (Haager Landkriegsordnung von 1907) befassen. Das HVR im engeren Sinne wiederum ist in den vier Genfer Abkommen von 1945 enthalten (Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken, der Streitkräfte im Felde und zur See, über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten). Ergänzt werden die Genfer Abkommen durch die Zusatzprotokolle von 1977, Protokoll I für international bewaffnete Konflikte und Protokoll II für nicht internationale bewaffnete Konflikte. So wurde mit den Protokollen unter anderem versucht die Genfer Abkommen, nach denen bisher alle "inneren Kriege" dem Völkerrecht entzogen waren, auch auf interne Konflikte auszudehnen. So wurde der Begriff des internationalen bewaffneten Konflikts auch auf Befreiungs- bzw. Dekolonialisierungskriege oder Kriege gegen rassistische Regime ausgedehnt. Bestimmte nicht internationale Konflikte wurden also ausdrücklich als internationale Konflikte behandelt. Diese Ausweitung hat auch heute noch Konsequenzen für die Entscheidungen im Sicherheitsrat, die es ihm erlaubt in den Resolutionen mit entsprechender Argumentation ein Eingreifen in innerstaatliche Konflikte zu rechtfertigen, was nicht immer eindeutig ist. Nichtsdestotrotz gilt in vielen Fällen immer noch das Souveränitätsprinzip. Diese Festhalten an der staatlichen Souveränität im Völkerrecht ist unter anderem darin begründet, daß das Souveränitätsprinzip konstitutiv war für die Entstehung moderner Staaten selbst, und daß insbesondere die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges gezeigt hatten, wie wichtig dieses Prinzip ist. Das Souveränitätsprinzip läßt sich in der UN-Charta unter dem Begriff territorialer Unversehrtheit wiederfinden, wobei es im Wesentlichen um die Unterlassung von Gewaltanwendung zum Zwecke der zwischenstaatlichen Konfliktregelung geht, d.h. also Friedensbedrohung oder -bruch durch die Verletzung der territorialen Souveränität (Kap. VII, UN-Charta). Da die Grundsätze des Völkerrechts auch wesentlicher Bestandteil der UN-Charta sind, ist also der Sicherheitsrat als ausführendes Organ der UN dafür verantwortlich eben diese Friedensbedrohungen zu erkennen, abzuwenden und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (Kapitel VII, Art. 39, UN-Charta).[8]

2.3 Anwendungsbereiche

Um zu klären unter welchen Bedingungen das Völkerrecht bzw. Humanitäre Völkerrecht anwendbar ist, muß vorerst definiert werden, ab welchem Zeitpunkt ein bewaffneter Konflikt ein Eingreifen erfordert bzw. eine Kriegssituation besteht. Eine Definition für Krieg lautet: "Krieg ist ein völkerrechtlicher Gewaltzustand unter Abbruch der friedlichen Beziehungen"[9]. Wichtig ist, daß beide Aspekte vorliegen müssen, sowohl ein völkerrechtlicher Gewaltzustand als auch ein Abbruch friedlicher Beziehungen. Die Definition weist auch darauf hin, daß Krieg ein Rechtszustand ist, der auf zwischenstaatlicher Ebene liegt. Generell kann sich das Völkerrecht daher nur auf internationale bewaffnete Konflikte beziehen. Interne Konflikte gehören nur dann zum Regelungsbereich des Humanitären Völkerrechts, wenn fremde Staaten oder Staatsangehörige betroffen sind. Allerdings kam durch die Bemühungen des IRK mit Hilfe der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle ein "[…] Kernbestand des humanitären Völkerrechts […]"[10] in Konflikten ohne internationalen Charakter zur Anwendung. So konnte unter anderem auch "Befreiungskämpfern", die gegen die Regierung kämpften und daher als Rebellen strafrechtlich verfolgt werden konnten, ein privilegierter Status eingeräumt werden. Allerdings sind die Sachverhalte dadurch, daß die Regelungen für beide Arten von Konflikten gelten, komplexer geworden. Dies wirkte sich letztendlich auch auf die Entscheidungen des Sicherheitsrates aus. Welche Bedeutung also hat das HVR für den Sicherheitsrat und seine Entscheidungsfindung und welchen Stellenwert nimmt es ein?[11]

2.4 Bedeutung des Humanitären Völkerrechts für den Sicherheitsrat

Der wichtigste Aufgabenbereich des Sicherheitsrates ist die Friedenssicherung. Hierbei unterstehen seine Entscheidungen den Grundsätzen der UN-Charta, die in wesentlichen Teilen auf den Völker- und Menschenrechten basiert. "Wenn sich eine Situation krisenartig zuspitzt oder eine bewaffnete Auseinandersetzung ausbricht, kann der Sicherheitsrat eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, [...]"[12]. Diese Maßnahmen, die in Resolutionen formuliert werden, orientieren sich an den bereits genannten Grundsätzen bzw. Definitionen, aber können ebendiese auch verändern. Da das Völkerrecht bisher keine Systematik besitzt und von einigen normativen Grundsätzen abgesehen nicht kodifiziert ist, entwickeln die UN und ihre Organe und somit auch der Sicherheitsrat das Völkerrecht weiter, indem sie mit Resolutionen sowohl kasuistisch wie normativ Recht setzen und ändern[13]. So begann vor allem mit der Resolution 688 zum Schutz der Kurden im Nordirak (1991) und der Somaliaintervention (1992) eine völkerrechtliche und politikwissenschaftliche Debatte[14]. Um diese Veränderungen und die Debatte zu verstehen, ist es wichtig die Struktur des Sicherheitsrats zu betrachten und anschließend einige seiner Resolutionen, mit Blick auf die völkerrechtliche Normsetzung zu analysieren.

3. Der Sicherheitsrat

3.1 Geschichtliche Entwicklung

So wie die UN ihren Vorgänger im Völkerbund finden, ist der Vorgänger des Sicherheitsrates der Völkerbundsrat. Die Gründung des Völkerbunds wurde bereits während des 1. Weltkriegs vorbereitet, genauer gesagt nahm Wilson die Pläne zur Bildung einer "Liga der Nationen" in die Vierzehn-Punkte-Erklärung von 1918 auf. Anliegen des Völkerbundes war die Erhaltung des Friedens und des Gebietsstandes der Mitglieder, welche sich verpflichteten alle Streitigkeiten friedlich zu lösen. Jedoch ratifizierten die USA nicht die Friedensverträge von 1919, deren erster Teil die Völkerbundssatzung bildete. So blieben die USA dem Völkerbund fern und die ersten ständigen Mitlieder des am 10.01.1920 in Kraft getretenen Staatenbundes waren somit Frankreich, Großbritannien, Italien und Japan. Die ersten nicht ständigen Mitglieder waren Belgien, Brasilien, Spanien und Griechenland. Trotz der Beteiligung einiger außereuropäischer Länder nahmen sich der Völkerbund und der Rat als eine wesentlich europäische Einrichtung aus. So gab es schon damals Konflikte über die Mandatsdauer für nicht ständige Mitglieder (zwei oder vier Jahre) und die Ratszusammensetzung. Es wurde 1922 zwar die Zahl der nichtständigen Mitglieder auf sechs erhöht, aber ohne die genannten Probleme damit zu lösen[15].

Eine erste Krise innerhalb des Völkerbundes gab es 1926, als Deutschland Ansprüche auf einen ständigen Sitz geltend machte, damit aber gleichzeitig Ansprüche von seiten Polens, Spaniens und Brasiliens provozierte. Der daraus mündende Kompromiß war, daß die Anzahl der nichtständigen Mitglieder auf neun erhöht wurde und Deutschland den Sitz der USA erhielt. In den 30er Jahren wurde die Anzahl der nichtständigen Mitglieder auf zehn (1933) und später auf elf (1936) erhöht. Außerdem schieden 1933 Deutschland und Japan aus, 1936 folgte Italien. 1934 erhielt Rußland einen ständigen Sitz. Diese Fluktuation und die bevorstehenden Konflikte beeinträchtigten die Effektivität des Rates. Es entstand ein Übergewicht von kleinen und mittleren Staaten, was schließlich zu einer Art Handlungsunfähigkeit des Völkerbundes führte[16].

Nach dem Zweiten Weltkrieg waren die USA, Großbritannien und Rußland auf Grundlage der Atlantik Charta von 1941 übereingekommen, daß nach dem Sieg über die Achsenmächte eine neue Organisation gegründet werden müsse, um "[…] die Errichtung eines umfassenden und dauernden Systems der allgemeinen Sicherheit […]"[17] zu garantieren. Vom Völkerbund wurde der Aufbau der wichtigsten Organe übernommen. Dem Pendant zum Völkerbundsrat sollte die "[…] Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit […]"[18] übertragen werden. Da die "drei" Siegermächte (USA, UdSSR, GB) sich als wahrer des Friedens sahen, beanspruchten sie zusammen mit Frankreich und China die Sitze der ständigen Mitglieder. Hinzu kamen sechs nichtständige Mitglieder (Beschluß von Dumbarton Oaks). Nachdem im Februar 1945 das Abstimmungsverfahren im Sicherheitsrat geklärt worden war, wurde der Beschluß von Oaks auf der UN-Gründungskonferenz in San Francisco (Juni 1945) in Artikel 23 der UN-Charta niedergelegt. Seitdem hat sich die Zahl der nichständigen Mitglieder auf 10 erhöht, die für 2 Jahre von der Generalversammlung (s. auch Abb. Kap. 3.2) gewählt werden. Derzeit hat der SR also 15 Mitglieder, wobei schon oft eine Erhöhung der Zahl der ständigen Mitglieder und der Verringerung ihres Einflusses in der Debatte stand.[19]

3.2 Aufbau

Die Abbildung 1 zeigt den Aufbau der Vereinten Nationen und die Stellung des Sicherheitsrates innerhalb der UN. Der SR ist eine Art ausführendes Organ der UN mit weitreichenden Befugnissen. Fünf ständige und zehn nichtständige Mitglieder bilden den SR. Die fünf ständigen Mitglieder sind die USA, die Russische Föderation, Großbritannien, Frankreich und China. Die zehn nichtständigen und auf zwei Jahre gewählten Mitglieder sind zur Zeit Singapur, Tunesien, die Ukraine, Bangladesch, Kolumbien, Irland, Jamaika, Mali, Mauritius und Norwegen.[20]

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei prozedualen Angelegenheiten ist eine Mehrheit von neun Stimmen, einschließlich aller ständigen Mitglieder von Nöten. Alle fünf ständigen Mitglieder besitzen ein Vetorecht. Der Rat kann nur auf Antrag eines Mitglieds der UN tätig werden. Alle UN Mitglieder verpflichten sich unter der Charta, alle Entscheidungen des SR zu akzeptieren und auszuführen.[21]

Der Präsidenten des SR beruft Sitzungen ein, eröffnet diese, genehmigt die Tagesordnung und schließt die Sitzungen. Außerdem hat er weitreichende Befugnisse bei der Führung der Geschäfte. Weiterhin erteilt er das Wort und bestimmt die Reihenfolge der Entscheidung über Änderungsanträge zu Resolutionsentwürfen. Zuguter Letzt besitzt er eine gewisse Ermessensfreiheit z.B. bei der Einberufung von Sitzungen und kann eine Vermittlungstätigkeit noch vor den Beratungen im SR ausüben.[22]

Zudem kann der Sicherheitsrat Neben- oder Hilfsorgane einsetzen, die seine Aufgaben in die Praxis umsetzen. Die Aufgaben der Ausschüsse sind weitestgehend technische Dienste. Ihre Entscheidungsbefugnisse sind sehr gering. Die Arbeit erfolgt oft unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Beispiele für solche Nebenorgane sind der Sanktionsausschuß über Süd-Rhodesien, der Sonderausschuß für Namibia oder der Ausschuß für Sicherheitsratssitzungen außerhalb des Hauptsitzes[23].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Die Organisation der Vereinten Nationen

(Quelle: http://www.projekt-p.de/popup/popup_pocketpolitik/KW58OC.html)

3.3 Stellung und Befugnisse des Sicherheitsrates innerhalb der UN

Innerhalb der UN hat der Sicherheitsrat die Hauptverantwortung Weltfrieden und internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten. "Damit einher geht eine schier unbegrenzte Machtfülle"[24]. Die Instrumente des Sicherheitsrates reichen vom wirtschaftlichen Druck (z.B. Handelsembargen) bis hin zu militärischen Einsätzen (Einsatz von Land-, Luft- oder Seestreitkräften)[25]. So kann der SR zugleich als legislatives und judikatives (Gesetzgebung und Rechtsprechung) Organ angesehen werden. Hinzu kommen exekutive Befugnisse (Details siehe Kapitel 5). Er ist somit gesetzgebendes und ausführendes Organ und hat damit ein großes Maß an Entscheidungsbefugnissen innerhalb der UN. Nicht einmal der IGH hat Kompetenzen gegenüber den Ratsentscheidungen. Aufgrund dieser formal rechtlichen und auch moralischen Unstimmigkeiten ist es wichtig die normgebende Praxis des SR und seiner Mitglieder zu betrachten (siehe Kapitel 4).

Oft wird das Vetorecht der ständigen Mitglieder als Gegengewicht zur Machtfülle des SR bezeichnet, da jedes Vorgehen über die sogenannten drei Tatbestandsschwellen (Angriffs-handlung, Bruch des Friedens und Bedrohung des Friedens[26] ) hinaus der Abstimmung durch die fünf ständigen Mitglieder bedarf, zusätzlich zur Mehrheitserfordernis. So können faktisch zwar staatliche Eigeninteressen gegenüber Machtexzessen durch den SR geschützt werden, aber andererseits wird der SR dadurch zum Machtinstrument der fünf Vetomächte, die über den SR als Medium legitimierte Machtexzesse exerzieren können[27]. Die folgenden drei Fallbeispiele sollen daher aufzeigen, wie der SR seine Entscheidungen rechtfertigt, seine Entscheidungsbefugnisse ausweitet und welche Rolle die entscheidenden Vetomächte (hier insbesondere die USA als einzig verbliebene Hegemonialmacht) bei der Entscheidungsfindung und der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen spielen.

4. Völkerrechtliche Normsetzung durch den Sicherheitsrat - Fallbeispiele

Die drei ausgewählten Beispiel umfassen den Irak-Kuwait-Konflikt, Somalia und das ehemalige Jugoslawien bzw. den Kosovo, insbesondere den Einsatz der Lufttruppen durch die NATO. Durch diese drei entscheidenden Fälle soll die Entwicklung der Normgebung durch den Sicherheitsrat bzw. die Instrumentalisierung der normgebenden Kompetenzen des SR und seiner Mitglieder aufgezeigt werden. Eine kurze Konfliktbeschreibung soll jeweils einen kurzen Einblick in die Situation ermöglichen. Anschließend werden die Interessen der Hauptakteure erläutert, um dann die Rolle des SR zu beschreiben. Anhand der Resolutionen soll vor allem die jeweilige Kompetenzänderung bzw. -ausweitung des SR und seiner Mitglieder aufgezeigt werden.[28]

4.1 Irak-Kuwait

Der Irak-Kuwait-Konflikt bzw. der 2. Golfkrieg[29] kann als ein prägnantes Beispiel dafür betrachtet werden, wie einzelne Vetomächte bzw. Hegemonialmächte den Sicherheitsrat und somit auch dessen weitreichende Kompetenzen, zumindest zum Teil, für eigene Interessen instrumentalisieren bzw. selbige umgehen können. Weiterhin erweist sich dieser Fall problematisch bezüglich der Wahrung staatlicher Souveränität. Es stellt sich also unter anderem die Frage, ob der Eingriff nach völkerrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt war.

4.1.1 Konfliktverlauf

Der Überfall des Irak auf das Emirat Kuwait fand am 02.08.1990 statt. Die UN setzte sich sofort für eine Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Kuwaits ein, und noch am gleiche Tag trat der SR zusammen und beschloß einstimmig die Resolution 660, die unter anderem den unverzüglichen und bedingungslosen Abzug der irakischen Streitkräfte forderte. Weiterhin würden alle Verhandlungsbestrebungen, vor allem durch die Arabische Liga, vom SR unterstützt[30]. Die Annexion eines Mitgliedsstaates der UN durch einen anderen war bis dahin beispiellos gewesen. In diesem Fall lag also ohne Zweifel ein grundlegender Verstoß gegen die Rechtsprinzipien der UN-Charta vor. Auch die Arabische Liga verurteilte bei einem Treffen in Kairo am 2./3. August die Invasion. Allerdings waren Libyen und Tunesien nicht anwesend und Jordanien, Jemen, Sudan, Palästina und Irak stimmten gegen den Beschluß, was eine gewisse Uneinigkeit erkennen ließ[31]. Nichtsdestotrotz erwuchsen aus dieser Grundeinstellung Vermittlungsbemühungen durch den jordanischen König Hussein und PLO-Chef Arafat. Außerdem wurde für den 4. August eine weitere Versammlung der Arabischen Liga anberaumt[32].

Der Irak jedoch kam der Resolution in keinster Weise nach, so daß der Sicherheitsrat am 6. August die Resolution 661 beschloß, die eine Reihe von Maßnahmen vorsah, darunter ein um­fassendes Wirtschafts- und Handelsboykott. Aber schon am 4. August begannen die USA Druck auf Saudi-Arabien auszuüben, um in der dortigen Region Truppen stationieren zu können. Durch diese beiden Vorgänge wurden die Spielräume möglicher arabischer Vermittlungsversuche immens eingeschränkt[33].

Die folgenden Resolutionen des SR verschärften daraufhin das Wirtschaftsembargo und fügten ein Luftverkehrsembargo hinzu (R666 und R670 ). Zwar gab es weitere diplomatische Vermittlungsversuche (unter anderem auch durch die USA), aber die bereits begonnenen Truppenbewegungen der USA schafften vollendete Tatsachen. Den USA wurde außerdem vorgeworfen, die Resolutionen im SR initiiert zu haben. Als dann auch die Sowjetunion auf den amerikanischen Kurs einschwenkte, konnten weitere Vermittlungsversuche, wie z.B. die Bestrebungen vom französischen Staatspräsidenten Mitterand[34], "unter der Regie der USA" beiseite geschoben werden[35]. Letztendlich erhielten Kuwait und die kooperierenden Staaten mit der R678 die Ermächtigung den Irak "mit allen erforderlichen Mitteln", d.h. unter anderem auch gewaltsam, zum Rückzug zu zwingen und die Forderungen der R660 durchzusetzen. Dies war ein regelrechter Freibrief für die US-Truppen zur Durchführung militärischer Gegenmaßnahmen. Bis zum Beginn der Militäraktionen wurden zusätzlich zu den schon vorhandenen Truppenkontingenten der USA 425.000 Amerikaner, 34.000 Briten, 13.000 Franzosen, 40.000 Ägypter, 15.000 Syrer und 5.000 Marokkaner auf der Arabische Halbinsel stationiert[36].

Die Kampfhandlungen begannen am 17.01.1991 mit massiven Luftangriffen der Alliierten. Diese dauerten bis zum 23. Februar an. Daraufhin wurde eine 5-tägige Bodenoffensive gestartet. Am 27. Februar maschierten kuwaitische Truppen in Kuwait City ein. Kurze Zeit später erklärte sich Saddam Hussein bereit die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zu akzeptieren und alle irakischen Truppen aus den besetzten Gebieten abzuziehen. Obwohl am 28. Februar ein vorerst inoffizieller Waffenstillstand geschlossen wurde, kam es in der Folgezeit zu weiteren Kampfhandlungen, die laut Berichten vor allem von den Alliierten ausgingen[37]. Der Konflikt wurde offiziell mit der Annahme der Waffenstillstandsresolution 687 am 3. April beendet. Diese Resolution legte unter anderem fest, daß der Irak die Unverletzlichkeit der internationalen Grenzen zu respektieren habe und regelte außerdem Maßnahmen zur Abrüstung und Wiedergutmachung[38].

4.1.2 Interessen der Hauptakteure

Die zwei wesentlichen Hauptakteure in diesem Krieg waren die USA und der Irak. Da die USA als ständiges Mitglied im SR auch entsprechende Entscheidungsbefugnisse haben, wird das folgende Kapitel sich im wesentlichen mit den Interessen der USA auseinandersetzen. Seit dem Zweiten Weltkrieg wurde die Nahostpolitik der USA von vier zentralen Aspekten bestimmt:

1. Der Befürchtungen um ein Eindringen der Sowjetunion in die Region.
2. Dem Zugang zum Erdöl am Golf zu angemessenen Preisen.
3. DemErhalt der Stabilität und Sicherheit prowestlicher und moderater Regime in der Region.
4. Dem besonderen Charakter der Beziehungen zu Israel.[39]

Anhand dieser Interessen lassen sich auch die Bemühungen der USA begründen, in der Region militärisch Fuß zu fassen. Vor allem nach dem Abzug Großbritanniens aus der Region in den 70er Jahren, bot sich für die USA die Gelegenheit das entstandene Vakuum zu füllen. Die Nixon Doktrin besagte, daß die eigenen Interessen mit Hilfe der regionalen Verbündeten Iran (damals noch unter dem Schah-Regime) und Saudi-Arabien gewahrt werden sollten. Als das Schah-Regime des Iran jedoch 1979 zusammenbrach, orientierten sich die USA hin zu einer direkten militärischen Präsenz vor Ort. Jedoch war keiner der Golfstaaten bereit (auch nicht Saudi-Arabien) US-Militärbasen auf ihrem Territorium zu dulden. Stets versuchte man dieses Ziel umzusetzen, jedoch ohne Erfolg, bis zum Jahre 1990, in dem dir irakische Invasion in Kuwait eine militärische Präsenz möglich machte[40].

Besonders prägnant war die Rolle der USA in der Region Anfang der Neunziger, was unter anderem entsprechende Auswirkungen auf die Auseinandersetzung mit diesem Konflikt auf internationaler Ebene hatte. Während des Iran-Irak-Krieges hatten die USA Saddam Hussein unterstützt. Das Verhältnis der beiden Staaten war vom Interesse bestimmt, den iranischen Einfluß in der Region einzudämmen. Mit dem Ende des Konfliktes kam jedoch auch das Ende der gemeinsamen Interessenidentität. Zurück blieben ein mit moderner Waffentechnologie ausgerüsteter Irak, dessen Führer seine Ansprüche auf die ganze Golfregion ausweiten wollte und eine Großmacht in der Identitätskrise. Das gleichzeitige Ende des Ost-West-Konflikts hatte dazu geführt, daß die Supermacht USA sich in einer Neuorientierung befand. Weltweit keimte die Hoffnung, daß das Ende des Kalten Krieges die Ablösung der militärischen Konfrontation durch politische Kooperation bringen würde. Der Begriff "Supermacht" wäre dann in der internationalen Politik nicht mehr nur über das reine Militärpotential definiert worden, sondern auch nach Wirtschaftskraft und technologischen Fähigkeiten. Hinzu kam, daß die USA zu der Zeit auch ökonomisch angeschlagen waren. Neben den oben schon genannten Interessen, die die USA in der Golfregion verfolgten, bot der Konflikt darüber hinaus die Möglichkeit den eigenen "Supermacht-Status" zu demonstrieren[41].

Ein weiteres Problem war die Widersprüchlichkeit der amerikanischen Interessenlage. Auf der einen Seite wollte man den Irak als pro-westlichen Ordnungsfaktor in der Region erhalten, auf der anderen Seite strebte Saddam Hussein regionalpolitische Hegemonialität an, begann diese auszuweiten und wurde somit zu einer sicherheitspolitischen Bedrohung gegenüber anderen pro-westlichen Staaten der Region, vor allem Israel, zu dem die USA eine besondere Beziehung haben. Aus diesem strategischen Dilemma ergeben sich auch die widersprüchlichen Entscheidungen im Vorfeld des Konfliktes[42].

Bis zum 2. August 1990 gab es keine eindeutigen Hinweise wie die USA im Falle einer irakischen Invasion reagieren würden, obwohl schon am 21. Juli Teile der irakischen Armee an der irakisch-kuwaitischen Grenze aufmarschiert waren. Noch am 25. Juli 1990 erklärten die USA gegenüber dem Irak, daß sie den irakisch-kuwaitischen Konflikt (u.a. die Grenzstreitigkeiten) als eine innerarabische Angelegenheit betrachte und keinen Wirtschaftkrieg gegen den Irak beginnen wolle. Man plädierte auf amerikanischer Seite sogar dafür sich mit Saddam Hussein „zu vertragen" und die Grenzstreitigkeiten nicht zu hoch zu bewerten. Unter anderem diese unentschlossene Haltung und die Tatsache das Saddam Hussein nach dem Ende des Ost-West-Konflikts einen unbegrenzten Handlungsspielraum der USA im Nahen Osten befürchtete führten zu der entscheidenden Invasion, die den zweiten Golfkrieg auslöste[43].

Die vier Ziele, die die amerikanische Regierung mit der später legitimierten militärischen Aggression verfolgte waren:

1. der sofortige, bedingungslose und vollständige Rückzug sämtlicher irakischer Truppen,
2. die Wiedereinsetzung der kuwaitischen Regierung,
3. der Erhalt der Sicherheit und Stabilität in der Golfregion und
4. der Schutz amerikanischer Staatsbürger[44].

Allerdings gab es im Hintergrund noch andere Beweggründe für die militärischen Handlungen, die in erster Linie ökonomischer Natur[45] waren aber auch die Demonstration des Großmachtstatus betrafen. Außerdem bot der Konflikt endlich die Möglichkeit dauerhaft Truppen in der Region zu stationieren.

4.1.3 Die Rolle des Sicherheitsrates

Der militärische Überfall des Irak auf Kuwait stellte eine bisher beispiellose Annexion eines Mitglieds der UN durch einen anderen Staat dar. Somit lag ein Verstoß gegen die zwei wesentlichen Rechtsprinzipien (Grundsatz der Unverletzbarkeit der Grenzen und der Souveränität der Staaten) des Völkerrechts und der UN-Charta vor, der die sofortige Reaktion durch den Beschluß der Resolution 660 durch den UN-Sicherheitsrat rechtfertigte. Wie aber ist die später folgende Legitimation zu militärischen Handlungen durch die Resolution 678 zu bewerten? Wie groß war der Einfluß der USA auf diese Entscheidung? Und war es legitim die Kriegführung den Alliierten und vor allem den USA zu überlassen, wo doch der UN entsprechende Streitkräfte zur Verfügung stehen? Diese Fragen sollen im Folgenden geklärt und die Entscheidungen des SR in ihrer Bedeutung für das internationale Recht bewertet werden.

Nach internationalem Recht war die Entscheidung zu militärischem Vorgehen durch die R678 durchaus legitim. Der Irak hatte sich geweigert, die bis dato erhobenen Forderungen der Resolutionen zu erfüllen. Allerdings war der Einfluß des ständigen Mitglieds USA auf die Entscheidungen des Rates immens. Hinzu kam die Tatsache, daß der SR mit dieser Resolution "[…] seine Kompetenz, Einfluß auf die Art der Kriegführung zu nehmen, pauschal aus der Hand […]"[46] gab. So wurden weder militärische Weisungsbefugnisse gegenüber dem alliierten Oberkommando übernommen, noch jede Form der Rechenschaftslegung in Anspruch genommen. Zum Beispiel hätte der Rat einen Generalstabsausschuß, bestehend aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder, bilden können[47]. Somit wurde unter anderem die Möglichkeit beschnitten den Konflikt zu verkürzen oder die USA in ihrem Bestreben einer rein militärischen Lösung zu dämpfen und Einfluß auf die Kampfhandlungen zu nehmen. Zwar herrschte unter den Mitgliedern im Sicherheitsrat Einigkeit bei der Beschlußfassung, aber mit den bereits organisierten Truppenbewegungen setzten die USA die übrigen Mitglieder zumindest unter Zugzwang, so daß auch diplomatische Bemühungen unter einem schlechten Stern standen. Weder die Bemühungen der Arabischen Liga noch die Vermittlungsversuche Mitterands oder die Bestrebungen der USA selbst, eine friedliche Lösung zu finden waren erfolgreich[48]. Außerdem wurde die Wirkung des Wirtschaftsembargos, daß laut CIA Berichten bereits beträchtliche Erfolge gezeigt hatte, nicht abgewartet oder die Deeskalation des Konfliktes durch die Freilassung der vom Irak genommen ausländischen Geiseln in Betracht gezogen.[49]

Insbesondere die USA wollte aufgrund der eigenen Interessen in der Region den Sicher-heitsratsbeschlüssen mit militärischen Mitteln Nachdruck verleihen. Die UN und der Sicher-heitsrat übernahmen hierbei nur eine legitimationsschaffende Funktion für die von vornherein einkalkulierte Durchführung der "militärischen Machtdemonstration". Die USA und die Allianz konnten somit autonom und ohne wesentliche Beteiligung des SR agieren. Die überle­genen Ressourcen der USA, die Fähigkeit, die verbündeten Staaten vorab zur Finanzierung des Feldzuges zu verpflichten, und die Instrumentalisierung des Sicherheitsrates bestätigten die he­gemoniale Stellung der USA. Somit war es möglich den SR auf ein Instrument amerikanischer Weltpolitik zu reduzieren[50].

Selbst nach Kriegsende und Anerkennung der Bedingungen der Resolution 660 durch den Irak kam es zu Kampfhandlungen, und die USA behielten einen konfrontierenden und harten Kurs bei. Schon während des Krieges aber auch nach Kriegsende verstießen vor allem die USA gegen die Genfer Konventionen. So gibt es verschiedene Berichte, die den Einsatz von Streu- und Splitterbomben[51], FAE-Druckbomben[52] und Napalmbomben bestätigen. So verstieß nicht nur die Fortsetzung der Kampfhandlungen gegen Humanitäres Völkerrecht, da sie rein faktisch den Eingriff in die Angelegenheiten eines nunmehr wieder souveränen Staates bedeuteten, sondern auch der Einsatz der erwähnten Waffen[53]. Der Sicherheitsrat wurde nicht nur vor und während des Krieges durch die USA instrumentalisiert und sich seiner Befugnisse innerhalb der UN bedient, er wurde auch nach dem Krieg in zweifelhafter Weise aktiv. So wurde nach der irakischen Kapitulation die im Wesentlichen von den Alliierten aggressiv fortgesetzten Kampfhandlungen in der R687 damit gerechtfertigt, "[…] daß offiziell immer noch keine Feuereinstellung zwischen dem Irak und der Golfallianz erfolgt sei"[54].

Es stellt sich bei diesem Beispiel in erster Linie die Frage, ob der Sicherheitsrat nicht mehr ist als ein Instrument der Vetomächte (bzw. der einzig verbliebenen Hegemonialmächt) und letztendlich diese, den eigenen Interessen folgend, mit Hilfe seiner sowohl judikativen, exekutiven als auch legislativen Entscheidungsbefugnisse innerhalb der UN Normen definieren. Ohne Zweifel war das erste Eingreifen des Sicherheitsrates nach internationalem Recht legitim und notwendig, aber der weitere Verlauf und die folgenden Beschlüsse sind durchaus kritisch zu beleuchten. Das diplomatische Vermittlungsversuche scheiterten ist weniger dem direkten agieren des Sicherheitsrates und seiner Mitglieder, als vielmehr den interessengeleiteten Handlungen der USA im Vorfeld des Krieges zuzuschreiben. Diese benutzten den SR lediglich, um ihren internationalen Status wirtschaftlich als auch politisch zu stützen, wobei es der Sicherheitsrat versäumte seine einflußnehmenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen, was wiederum durchaus im Interesse der USA lag. Bestürzender aber sind die Entscheidungen des SR in der Zeit nach der irakischen Kapitulation. Nicht nur das die oben erwähnten Verstöße ignoriert wurden, sie wurden auch noch im Nachhinein gewissermaßen gerechtfertigt. Maßnahmen gegen die USA wurden nie in Erwägung gezogen.

Man kann in diesem Fall weniger von einer konkreten Normsetzung durch den Sicherheitsrat sprechen als vielmehr von der Tatsache, daß die Struktur des Sicherheitsrates und sein Aufbau eine immense Problematik beinhalten. Auf der einen Seite zeigt sich, daß der SR auf ein Instrument amerikanischer Weltpolitik reduziert wurde, auf der anderen scheint es dem SR ohne ein Mitglied mit entsprechender Handlungsbereitschaft[55] an Durchsetzungskraft zu mangeln[56].

4.2 Somalia

Bei diesem Fallbeispiel handelt es sich um einen innerstaatlichen Konflikt. Daher stand einer Intervention ursprünglich der Artikel VII, Absatz 2 der UN-Charta[57] im Wege. Allerdings konnte diese Hürde umgangen werden, indem der Sicherheitsrat den Bürgerkrieg als "Bedrohung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens" betrachtete[58].

4.2.1 Konfliktverlauf

Der Bürgerkrieg in Somalia begann bereits 1988. Insbesondere 1990 nahm der bewaffnete Widerstand gegen das Barre Regime im gesamten Land zu. Die Endphase dieser Kämpfe trat im Dezember 1990/Januar 1991 in Mogadischu ein. Am 27.01.1991 meldete der Vereinigte Somalische Kongreß (USC) den Sieg über den Diktator Siad Barre. Von da an schienen die Kämpfe zunächst abzuflauen. Aber schon kurze Zeit später entbrannte der Kampf um die Nachfolge. Hinzu kam eine verheerende Hungersnot, die das Leiden des Volkes erhöhte. Spätere Blockaden der Internationalen Hilfe verschärften die Situation. Am 08.05 1991 erklärt Nordsomalia unter der Führung der SNM (Somali National Movement) die Unabhängigkeit und ruft den Staat "Republik Somaliland" aus[59]. Unter dem andauernden Bürgerkrieg zerbrachen die letzten Reste staatlicher Ordnung und "[…] das Land zerfiel in mehrere Gebiete unter der Kontrolle von sich gegenseitig bekämpfenden Milizen"[60]. Eine detaillierte Betrachtung der traditionellen Clans, organisierten Gruppierungen, Milizen und zahllosen Banden und ihrer Interessen (wenn solche überhaupt vorhanden sind) ist nahezu unmöglich und würde zudem über die Fragestellung hinausführen. Die Hauptträger der Kämpfe waren die SNM im Norden, der USC in Zentralsomalia und die SPM im Süden. Im September 1991 kam es sogar zu Kämpfen innerhalb des USC, was zu anarchistischen Zuständen in der Hauptstadt Mogadischu führte[61].

Bereits der damals amtierende Generalsekretär der UN Boutros Boutros-Ghali versuchte im Jahre 1991 die Aufmerksamkeit auf den somalischen Bürgerkrieg zu lenken und auf die Tagesordnung des Sicherheitsrates zu setzen, was von den USA verhindert wurde, da ihnen eine finanzielle Beteiligung an der Mission zu kostspielig war. Am 23. Januar 1992 jedoch stellte der SR in der R733 "[…] eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit fest und verhängte ein Waffenembargo gegen Somalia"[62]. Der Sicherheitsrat sah eine direkte Verbindung zwischen der Verschlechterung der Situation in Somalia und den Auswirkungen auf die Stabilität und den Frieden in der Region und bezeichnete diesen Sachverhalt als eine direkte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit[63]. Somit wurden die Grundlagen geschaffen Kapitel VII der UN-Charta nicht mehr nur auf zwischenstaatliche Konflikte zu beschränken und qualitatives Neuland beschritten, da eine innere Konfliktsituation als ausschließlicher Grund für eine Bedrohung internationalen Ausmaßes bezeichnet wurde.[64]

Weitere Vermittlungsversuche und Waffenstillstandsabkommen scheiterten, so daß der SR mit der R751 (24.04.1992) die Entsendung einer UN-Friedensmission (UNSOM I) beschloß. Hierbei handelte es sich um 500 Soldaten, die unter der Aufsicht des Generalsekretärs die Waffenruhe vom 15.02.1992 sicherstellen sollten, da die Kämpfe trotzdessen fortgeführt wurden. Ob der Genehmigung des Einsatzes von 500 Blauhelmsoldaten durch den Sicherheitsrat, kam es erst Mitte September zur Entsendung der ersten Soldaten. Schon kurz nach dem Beschluß des UNSOM Einsatzes wurden Stimmen laut, daß 500 Soldaten zu wenig seien. Die ersten entsandten UN-Beobachter sahen sich schon nach kurzer Zeit Angrif­fen der Bürgerkriegsparteien ausgesetzt, so daß der Sicherheitsrat beschloß die UNSOM-Truppe auf 3.000 Mann zu verstärken (Resolution 775 vom 28.08.1992). Mittlerweile war die somalische Katastrophe auch von Medien und Öffentlichkeit in den westlichen Staaten wahrgenommen worden und unter anderem die USA, Kanada, Großbritannien und die Bundesrepublik hatten ihre Hilfe zugesagt und erste Maßnahmen ergriffen[65]. Durch die Verschärfung der Ereignisse und den zunehmenden Druck der Öffentlichkeit und Hilfsorganisationen erklärten sich die USA bereit, die Führung einer durch den Sicherheitsrat autorisierten multinationalen Truppe (UNITAF; 35.000 Mann) zu übernehmen. Genauer gesagt handelte es sich im Wesentlichen um den Einsatz weitestgehend amerikanischer Soldaten mit dem Auftrag der UN, "[...] ein sicheres Umfeld für die humanitären Hilfsmaßnahmen in Somalia zu schaffen"[66] und zu versuchen die Bürgerkriegsmilizen zu entwaffnen. Am 9. Dezember begann die "Operation Restore Hope", nachdem die 500 Blauhelmsoldaten erst sechs Monate nach dem Beschluß in Somalia aktiv geworden waren, und der Beschluß des Einsatzes von 3.000 weiteren UN-Soldaten bisher noch nicht umgesetzt worden war.[67]

[...]


[1] Man kann argumentieren, dass jeder Fall von Menschenrechtsverletzungen aufgrund seines Kontextes individuell bewertet werden muß, allerdings wären Mindestrichtlinien für ein Vorgehen oder beschleunigte Entscheidungsprozesse hilfreich. Dies würde jedoch schon in der Planung an den Interessen der UN Mitglieder scheitern.

[2] Zumach, 2001, S.3

[3] Zumach, 2001, S.3

[4] auswärtiges Amt, 2001, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Voelkerrecht/Humanitaeres Voelkerrecht.html

[5] Seidl-Hohenvelder, 1992, S.192

[6] Kimminich/Hobe, 1998 , S.442

[7] Der Große Brockhaus, Bd.12, 1981, S.153

[8] Kimminich/Hobe, 1998

[9] ebenda, S.442

[10] Kimminich/Hobe, 1998, S.443

[11] ebenda, S.440ff

[12] Kühne, 1995, S.9

[13] Ruf, 1994, S.14

[14] Debiel, 1996, S.31

[15] Fahl, 1978, S.15f

[16] ebenda, S.17f

[17] ebenda, S.19

[18] Fahl, 1978, S.19

[19] ebenda, S.19f

[20] Stand 09/2001

[21] UN, 2001, http://www.un.org/documents/scinfo.htm

[22] Fahl, 1978, S.29f

[23] Fahl, 1978, S. 88f

[24] Herdegen, 1998, S.2

[25] ebenda

[26] In diesem Fall soll die Diskussion um einen eindeutigen Friedensbegriff außen vor gelassen werden (Anm. des Verf.).

[27] Herdegen, 1998, S.5ff

[28] Im Anhang sind Länderprofile, Konfliktchronologien sowie die wichtigsten Sicherheitsratsresolutionen zu den jeweiligen Beispielen zu finden.

[29] In der Fachliteratur wird dieser Konflikt aufgrund seiner internationalen Dimensionen auch oft als der 1. Golfkrieg bezeichnet. Betrachtet man jedoch die Hintergründe des Irak-Iran Konfliktes der 80er Jahre, sind dessen Dimensionen nicht weniger international, wenn auch weniger offensichtlich. Daher soll hier der Irak-Kuwait Konflikt als 2. Golfkrieg bezeichnet werden (Anm. des Verf.).

[30] Ruf, 1994, S.69

[31] Steinbach, 1993, S.36

[32] Ruf, 1994, S.69

[33] Ruf, 1994, S.70

[34] Er forderte, daß der Irak seine Absicht zum Truppenrückzug bekräftigen und die Geiseln freilassen solle. Ei­ne eventuelle Erfüllung oder Annäherung an diese Forderungen hätte neue Optionen auf eine friedliche Lösung eröffnen können (Ruf, 1994, S.70)

[35] Ruf, 1994, S.70

[36] Steinbach, 1993, S.36

[37] Ruf, 1994, S.75

[38] Steinbach, 1993, S.37

[39] Tibi/Houben/Dierke, 1992, S.68

[40] ebenda

[41] Tibi/Houben/Dierke, 1992, S. 67ff

[42] ebenda

[43] ebenda, S.71f

[44] ebenda, S.72

[45] Bush betonte in einer Rede vom 10. August: "[...] Und wir sprechen auch über die Erhaltung des Zugangs zu Energieressourcen ..., über Arbeitsplätze, unseren 'way of life', unsere eigene Freiheit" (Tibi/Houben/Dierke, 1992, S.73)

[46] Rittberger/Mogler/Zangl, 1997, S.29

[47] ebenda

[48] Der damalige Generalsekretär der UN, Perez de Cuellar, dessen eigene Vermittlungsbemühungen ebenfalls scheiterten, sprach von einem "eklatanten Versagen der kollektiven Diplomatie" (Ruf, 1994, S.70f).

[49] Ruf, 1994, S.73

[50] Rittberger/Mogler/Zangl, 1997, S.30

[51] "Bei diesen Bomben handelt es sich um große Metallzylinder, die in Bauchhöhe explodieren und in einem Umkreis von 150 bis 200m unzählige scharfkantige Metallsplitter versprühen und grauenhafte Verletzungen hervorrufen" (Ruf, 1994, S.75f).

[52] "Die Druckwirkung der FAE-Bomben grenzt bei kurzer Distanz an die von Atombomben geringerer Sprengkraft. [...] Jegliches Leben in unmittelbarer Nähe der Explosion wird ausgelöscht. Weiter entfernte Personen erleiden zahlreiche innere Verletzungen" (Ruf, 1994, S.76).

[53] "Die Konfliktparteien haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl ihrer Mittel. So ist es verboten, Waffen, Geschoße, Material und Methoden der Kampfführung anzuwenden, die geeignet sind überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen" (Seidl-Hohenvelder, 1992, S.193)

[54] Ruf, 1994, S.78

[55] So zweifelhaft die Motive der Handlungsbereitschaft sein mögen (Anm. des Verf.)

[56] Rittberger/Mogler/Zangl, 1997, S.30

[57] Der Artikel 7 befaßt sich mit dem Souveränitätsprinzip und der "Immunität" innerer Angelegenheiten

[58] Rittberger/Mogler/Zangl, 1997, S.31

[59] Michler, 1993, S.105

[60] Rittberger/Mogler/Zangl, 1997, S.31

[61] Unter anderem kam es in Mogadischu zu Bandenkriegen zwischen 18 verschiedenen Gruppen (Michler, 1993, S.106)

[62] Rittberger/Mogler/Zangl, 1997, S.32

[63] Ruf, 1994, S.135

[64] ebenda

[65] So kündigten die USA am 14.08.92 die Einrichtung einer Luftbrücke an, um den Transport der 500 UN Soldaten zu übernehmen (Michler, 1993, S.111)

[66] Rittberger/Mogler/Zangl, 1997, S.32

[67] ebenda

Final del extracto de 96 páginas

Detalles

Título
Humanitäres Völkerrecht und völkerrechtliche Normsetzung durch den UN-Sicherheitsrat
Universidad
University of Osnabrück  (Fachbereich Politikwissenschaften)
Curso
Bürgerkriege und Humanitäre Katastrophen
Calificación
1,0
Autor
Año
2001
Páginas
96
No. de catálogo
V78823
ISBN (Ebook)
9783638846844
ISBN (Libro)
9783638868471
Tamaño de fichero
1329 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Humanitäres, Völkerrecht, Normsetzung, UN-Sicherheitsrat, Bürgerkriege, Humanitäre, Katastrophen
Citar trabajo
Dipl.-Geograph/European Master in International Humanitarian Action Chris Hartmann (Autor), 2001, Humanitäres Völkerrecht und völkerrechtliche Normsetzung durch den UN-Sicherheitsrat, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78823

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