Die Medienkontrolle der Landesmedienanstalten am Beispiel des privaten Fernsehens


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

20 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Anfänge des privaten Rundfunks
2.1. Die Landesmediengesetze (Beispiel NRW)
2.2. Der Rundfunkstaatsvertrag

3. Arbeitsweise und Struktur der Landesmedienanstalten
3.1. Die Aufgaben der Landesmedienanstalten
3.2. Die Struktur der Landesmedienanstalten
3.3. Die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten
3.4. Die Aufgaben der ALM

4. Die Medienkontrolle
4.1. Die Medienkontrolle der Landesmedienanstalten
4.2. Die Programmbeschwerde
4.3. Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
4.4. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration (KEK)

5. Beispiele für die Medienkontrolle

6. Probleme in der Medienkontrolle

7. Die Medienkontrolle: Erfolg oder Misserfolg (Schlussbetrachtung)

Anlage

1. Einleitung

Die Zulassung und Einführung des privaten Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland, und damit die Dualisierung des Rundfunksystems, wurde von vielen Politikern und Medienvertretern als Urknall, als Meilenstein in der bundesdeutschen Mediengeschichte gesehen. Eine Vielzahl von privaten Fernsehsendern und Rundfunksendern ist seit dem Start des Privatrundfunks 1984 entstanden. Im Gegensatz zu den schon existierenden öffentlich-rechtlichen Programmen, welche sich ausschließlich aus den Rundfunkgebühren finanzieren, hängen die privaten Programmveranstalter von den Einnahmen aus der Werbung ab. Die privaten Programmveranstalter wurden als Wirtschaftsunternehmen gegründet deren Ziel in erster Linie der wirtschaftliche Erfolg ist. Programmaufträge existieren hier ebenso nicht wie ein internes Kontrollgremium, wie es beispielsweise die öffentlich-rechtlichen Anstalten in Form der Rundfunkräte besitzen. Dennoch befand der Gesetzgeber, dass auch die privaten Programmveranstalter sich der Kontrolle eines externen, vom Staate unabhängigen, unter dem Einfluss der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und Richtungen stehenden Organs unterziehen müssen. Zur externen Kontrolle errichteten die Bundesländer 15 Landesmedienanstalten. Sie sollten eine gesellschaftlich-demokratische Kontrolle der privaten Programme gewährleisten. Die Veranstaltung eines Rundfunkprogramms ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes eine öffentliche Aufgabe und eine öffentliche Aufgabe benötigt auch die unabhängige, gesellschaftliche Kontrolle des Mediums: Dies soll durch die Gremien der Landesmedienanstalten geschehen, die mit Vertretern aus den gesellschaftlich relevanten Gruppen besetzt sind.

Um die Medienkontrolle der Landesmedienanstalten soll es sich in dieser Hausarbeit handeln. Die Kontrolle der Landesmedienanstalten soll hier explizit am Beispiel des privaten Fernsehens dargelegt werden. Im Kapitel, welches dieser Einleitung folgt, soll es um die Anfänge des privaten Rundfunks gehen, ferner sollen daraufhin kurz die Landesmediengesetze sowie der Rundfunkstaatsvertrag skizziert werden. Im dritten Kapitel folgt dann die Arbeitsweise und die Struktur der Landesmedienanstalten: Es sollen die Aufgaben dargelegt werden, die Strukturen und die Zusammenarbeit der einzelnen Landesmedienanstalten erläutert werden. Im vierten Kapitel sollen die Instrumente der Medienkontrolle erläutert werden, im folgenden fünften Kapitel sollen einige Beispiele der Kontrolle dargelegt werden. Im sechsten Kapitel sollen dann die Probleme der Medienkontrolle geschildert werden, die Schlussbetrachtung in Kapitel sieben beschäftigt sich mit dem Erfolg oder Misserfolg der Medienkontrolle.

2. Anfänge des privaten Rundfunks

Anfang der 80er Jahre haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland Landesmediengesetze verabschiedet und damit die Voraussetzung für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter geschaffen. Mit den Kabelpilotprojekten in Berlin, Dortmund, Ludwigshafen und München versuchte man 1984 erstmals zu testen, ob die Mediennutzer neben den öffentlich-rechtlichen Programmen neue, privat organisierte Programme akzeptieren.[1]

Nach dem Abschluss der Kabelpilotprojekte stellten die Ministerpräsidenten der Bundesländer 1987 in einem Staatsvertrag die Weichen für das duale Rundfunksystem in Deutschland. Dieser Rundfunkstaatsvertrag sieht ein Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen, aus Gebühren finanzierten und privatem, aus Werbeeinnahmen finanzierten Rundfunk vor. Der Staatsvertrag regelt die Zulassungsverfahren und die Kontrolle der privaten Rundfunkveranstalter. So sind zum Beispiel Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt enthalten, des weiteren finden sich Vorschriften zur Sicherung der Programmgrundsätze. Zur Wahrnehmung dieser Vorschriften aus dem Rundfunkstaatsvertrag wurde in jedem Bundesland eine öffentlich-rechtliche Landesmedienanstalt eingerichtet. Die Landesmedienanstalten sollen in jedem Bundesland die Zulassung von privaten Fernseh - und Hörfunksendern regeln und diese dann nach Lizenzvergabe beaufsichtigen. In Gesamtdeutschland existieren 15 Landesmedienanstalten - Das Land Berlin und das Land Brandenburg errichteten eine gemeinsame Medienkontrollbehörde.[2]

Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits im Jahre 1986 fest, dass die kommerziellen Rundfunkveranstalter sich der Kontrolle eines externen, vom Staate unabhängigen, unter dem Einfluss der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und Richtungen stehenden Organs unterziehen müssen. Dies war die Legitimation der Landesmedienanstalten.

Die Landesmedienanstalten sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Rundfunkstaatsvertrag sieht vor, dass die Arbeit der Anstalten mit der Rundfunkgebühr unterstützt werden soll: Aus dem Rundfunkgebühren erhalten die Landesmedienanstalten einen zweiprozentigen Anteil. Dies soll auch die Unabhängigkeit der Medienanstalten sichern, und zugleich eine unabhängige Rundfunkkontrolle und einen unabhängigen Rundfunk sichern.[3]

2.1. Die Landesmediengesetze (Beispiel NRW)

Zur Kontrolle des privaten Rundfunks in Deutschland verabschiedete jedes Bundesland ein eigenes Landesrundfunkgesetz. Dieses Landesrundfunkgesetz regelt die Zulassungskriterien für private Programmveranstalter, die Kontrollmöglichkeiten, die Sicherung der Meinungsvielfalt, den Jugendschutz und die Werberichtlinien. Exemplarisch für die Landesrundfunkgesetze in Deutschland soll an dieser Stelle das Landesmediengesetz für das Land Nordrhein Westfalen dargestellt werden (LMG NRW).

Hier regelt beispielsweise Paragraph 31 den Programmauftrag und die Programmgrundsätze für den Rundfunk in Nordrhein Westfalen. So haben die Programme die allgemeinen Gesetze zu beachten und die persönliche Ehre der Menschen zu achten (§ 31.2).[4] Des weiteren ist die Menschenwürde zu achten, das Leben, die Freiheit, die Religion und die körperliche Unversehrtheit sollen geachtet werden. Paragraph 31 des Landesmediengesetzes sieht zudem den Rundfunk als öffentliche Aufgabe.[5]

Paragraph 33 des LMG sieht die Sicherung der Meinungsvielfalt vor. Das Landesmediengesetz sieht an dieser Stelle auch Zulassungsbeschränkungen vor. So regelt das Gesetz hier auch die Verhinderung einer Konzentration im Medienbereich und die Verhinderung einer Marktbeherrschung.[6]

Paragraph 35 des LMG behandelt unzulässige Sendungen und Jugendschutzaspekte. Jedes Fernsehprogramm hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestimmen. Diese Person soll die Programmmacher in Jugendschutzfragen beraten. Sie müssen in Jugendschutzfragen eine gewisse Fachkunde besitzen.[7]

Paragraph 42 des Landesmediengesetzes NRW regelt die Programmbeschwerde. Das Gesetz sieht vor, dass jeder Mediennutzer das Recht hat, sich über Programminhalte zu beschweren. Der Paragraph regelt an dieser Stelle auch den Rechtsweg.[8]

2.2. Der Rundfunkstaatsvertrag

Der Staatsvertrag zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland wurde 1987 abgeschlossen und regelt hauptsächlich die Existenz des privaten Rundfunks in Deutschland. Des Weiteren sieht die Rundfunkstaatsvertrag das duale Rundfunksystem vor: öffentlich-rechtliche Programmanbieter und private Programmanbieter sollen nebeneinander existieren.

Paragraph 3 regelt hier den Punkt Jugendschutz und unzulässige Sendungen. Sendungen sind unzulässig, wenn sie gegen das Strafgesetz verstoßen, wenn sie den Krieg verherrlichen, wenn sie Kinder und Jugendliche gefährden, die Menschenwürde verletzen oder Menschen in einer Weise darstellen, dass sie sterben, schwerem Leiden ausgesetzt sind oder in einer der Menschenwürde verletzenden Art dargestellt werden.[9]

Ebenso sind Sendungen, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen nicht zulässig. Hier hat der Programmveranstalter Vorsorge zu leisten und muss betreffende Sendungen zu Zeitpunkten ausstrahlen, wenn Kinder dieser Altersstufen diese Sendungen nicht wahrnehmen (von 23 Uhr bis 6 Uhr). Vor den Sendungen muss der Programmbetreiber eine Sendekennzeichnung ausstrahlen.[10]

Paragraph 21 des Rundfunkstaatsvertrages sieht die Grundsätze für die Zulassungsverfahren vor. So hat der Antragsteller alle Beteiligungsverhältnisse offenzulegen, Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse müssen dargelegt werden.[11]

Paragraph 26 soll die Meinungsvielfalt im Fernsehen sichern. So kann ein Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, das Unternehmen erlangt dadurch eine Meinungsmacht. Dies sieht das Gesetz als erreicht, wenn ein Unternehmen ein Zuschaueranteil von 30 Prozent besitzt. Ist dieser Marke erreicht, darf dem Unternehmen keine Programmzulassung mehr erteilt werden, Anteile an anderen Unternehmen dürfen nicht erworben werden. Der Rundfunkstaatsvertrag sieht hier die Errichtung der KEK - der Kommission zur Ermittlung der Konzentration vor.[12] Die KEK wird in Punkt 4.4. näher betrachtet.

[...]


[1] Vgl. Landesanstalt für Medien NRW: wysiwyg://96/http://www.lfm.nwr.de/lfr/auftrag (18.2.2003, 16:50)

[2] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: Informationen zur politischen Bildung 261, Massenmedien, Bonn 1998, Seite 36.

[3] Vgl. Landesanstalt für Medien NRW: wysiwyg://96/http://www.lfm.nwr.de/lfr/auftrag (18.2.2003, 16:50)

[4] Vgl. Landesanstalt für Medien Nordrhein Westfalen (Hg.): Rundfunkrechtliche Grundlagen (LfM-Materialen Band 28), Neuauflage, Düsseldorf 2002, Seite 32.

[5] Vgl. ebd. S. 32.

[6] Vgl. ebd. S. 34.

[7] Vgl. ebd. S. 34.

[8] Vgl. ebd. S. 37.

[9] Vgl. Landesanstalt für Medien Nordrhein Westfalen: Rundfunkrechtliche Grundlagen, Seite 94.

[10] Vgl. ebd. S. 95.

[11] Vgl. ebd. S. 111.

[12] Vgl. ebd. S. 115-116.

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Die Medienkontrolle der Landesmedienanstalten am Beispiel des privaten Fernsehens
Université
University of Bonn  (Seminar für politische Wissenschaft der Universität Bonn)
Cours
Medien und Demokratie
Note
2,0
Auteur
Année
2003
Pages
20
N° de catalogue
V79684
ISBN (ebook)
9783638857406
ISBN (Livre)
9783638859745
Taille d'un fichier
430 KB
Langue
allemand
Mots clés
Medienkontrolle, Landesmedienanstalten, Beispiel, Fernsehens, Medien, Demokratie
Citation du texte
Andreas Kaul (Auteur), 2003, Die Medienkontrolle der Landesmedienanstalten am Beispiel des privaten Fernsehens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79684

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