Ver- und Überschuldung Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener

Ein schwieriger Start ins Erwachsenenleben


Mémoire (de fin d'études), 2006

113 Pages, Note: 1,0

B. Repp (Auteur)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Vorwort

2 Was ist Jugend?
2.1 Jugend als klar definierter Altersabschnitt
2.2 Definitionsgrundlage

3 Das Problem

4 Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
4.1 Kinder und Verschuldung
4.2 Jugendliche und Verschuldung
4.3 Verschuldung trotz gesetzlichen Minderjährigenschutzes
4.4 Schulden aufgrund tatsächlichen Handelns

5 Einnahmen junger Menschen im Durchschnitt
5.1 Das Taschengeld
5.2 Zur aktuellen Gelderziehung
5.3 Ökonomische Sozialisation

6 Sparverhalten
6.1 Sparziele

7 Ausgaben junger Menschen
7.1 Ausgaben nach Häufigkeit und Betrag in Produktkategorien
7.2 Welche Konsumgüter besitzen junge Menschen?
7.3 Das Handy

8 Konsummuster
8.1 Rationales Konsumverhalten
8.2 Demonstratives Konsumverhalten
8.3 Kompensatorisches Konsumverhalten und Kaufsucht

9 Zur Ver- und Überschuldung
9.1 Verschuldung junger Menschen
9.2 Überschuldung junger Menschen
9.3 Wofür verschulden sich junge Menschen?
9.4 Ursachen und Folgen der Verschuldung

10 Prävention

11 Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Vorwort

In der Jugendsozialarbeit begegnen mir immer wieder die verschiedenen Konsummuster von Jugendlichen aus allen Gesellschaftsschichten. Bedürfnisse, Wünsche und Träume verändern sich mit den Jahren und können zu Handlungsmustern führen, die nicht unproblematisch sind. Die Wertigkeiten im Rahmen des Konsums, die Zahlungssysteme, Prioritäten bei der Wahl des Geldausgebens sowie die gewünschten Besitzstände, um in der Peergroup anerkannt zu sein, haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Gab es bspw. in meiner Generation im Jugendalter das Bargeld als einzig verfügbares Zahlungsmittel, verfügen Jugendliche, Heran­wachsende und junge Erwachsene heute in der Regel neben dem Bargeld über eine einge­schränkt nutzbare EC – Karte, eine Geldkarte auf der EC - Karte sowie über ein Handy, mit dem bezahlt, bzw. eingekauft werden kann. Das PayPal Zahlungssystem im Internet hat sich für die heranwachsende Generation etabliert, der virtuelle Umgang mit unsichtbarem Geld wird praktiziert. Schon dieses Beispiel zeigt auf, dass sich Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene heutiger Zeit andere Kompetenzen im Umgang mit Geld aneignen müssen, als es vor wenigen Jahren der Fall war.

In den Medien wird der Konsum junger Menschen und ihre Ver- und Überschuldungs­situ­ation in regelmäßigen Abständen behandelt, oft mit negativem Unterton. Seit einigen Jah­ren beschäftigen sich namhafte Firmen der freien Wirtschaft, verschiedene Ministerien, Schuld­nerberatungsstellen und Schulen mit diesem Thema. Die Erwartung scheint nach den vorlie­genden Erfahrungen zu sein, dass sich der Konsum junger Menschen und im Beson­deren ihre Verschuldung in den kommenden Jahren verschärfen wird, was verschiedene Stu­dien der letzten Jahre eindrucksvoll belegen.

Thema dieser Diplomarbeit ist es, den Start in das Erwachsenenleben unter dem Aspekt der Ver- und Überschuldung junger Menschen zu beschreiben, verschiedene Begriffe des Kon­sums und der Verschuldung sowie mögliche Ursachen zu klären und Initia­tiven aufzuzeigen, um Auswege zu ermöglichen.

Ich verzichte in der Formulierung des Textes dieser Diplomarbeit der besseren Lesbarkeit halber auf die explizite weibliche Form, bei jeder männlichen Endung ist die weibliche damit immer eingeschlossen.

2 Was ist Jugend?

Auf der einen Seite weiß jeder, was „die Jugend“ bzw. „das Jugendalter“ ist, da jeder diese Zeit selbst erlebt hat und als markante Phase des eigenen Lebens in Erinnerung haben wird. Auf der anderen Seite tun sich die Sozialwissenschaften schwer, genau zu definieren, was im Kern die Besonderheit dieses außergewöhnlichen Lebensabschnitts ist.

Diskussionen über „die Jugend“ und vor allem Jugendprobleme aller Art gehören seit langem zum Alltagsdiskurs, deutlich wird dies nicht zuletzt z.B. an dem gesteigerten Interesse der deutschen Print-, Rundfunk- und Fernsehmedien, welche in regelmäßigen Abständen das Thema Jugend aufgreifen und meist einseitig beleuchtet publizieren (bspw.: Spiegel: 2001, S. 116).

Differenzierter versucht die Fachliteratur das Problem des Jugendalters auf den Punkt zu bringen: „Die ganze Jugend ist ein einziges großes Fadensuchen“ (Göppel, R. 2005 S. 3) so Göppel in seinem Buch „Das Jugendalter“. Die Geschichte der Theorien über Besonderheiten des Jugendalters und ihre möglichen Ursachen können jedoch ebenso als „Fadensuchen“ oder als großes Knäuel vieler Fäden von unterschiedlichen Erklärungen, Beschreibungen und Deutungen dargestellt werden. So ist es nicht verwunderlich, dass der Begriff Jugend in den verschiedenen Sozialwissenschaften und auch in den einzelnen Forschungsrichtungen eines Wissenschaftszweiges oft nicht eindeutig definiert und nicht immer präzise beschrieben wird.

Es existieren also unterschiedliche Definitionen der verschiedenen Altersstufen, die sich im Laufe der Zeit immer wieder geändert und verschoben haben (vgl. Stangl, W.: 2006a).

Eine Jugend- oder Adoleszenzphase hat es in der Vergangenheit für heranwachsende Men­schen nicht immer und überall gegeben. Ebenso wie ihr nicht immer ein Eigenwert zugestan­den wurde.

„Das Jugendalter gibt es als eigenständige Phase der Entwicklung des Menschen etwa seit der Zeit der Industrialisierung zu Beginn des letzten Jahrhunderts“ (Stangl, W.: 2006a). Die bis zu diesem Zeitpunkt übliche Kinderarbeit und oftmals unqualifizierte Arbeit vieler Erwachsener wurde ersetzt durch eine systematische Ausbildung der Fähigkeiten und Fertigkeiten von Ju­gend­lichen und - damit einhergehend - auch der Einführung einer allgemeinen flächende­ckenden Schulpflicht sowie einer berufsschulischen Ausbildung.

Vor dem 19. Jahrhundert gab es praktisch keine eigenständige anerkannte Periode des Jugend­alters (Stangl, W.: 2006a).

Nach heutigem Verständnis umfasst die Phase der Pubertät jenen Zeitraum, in dem junge Men­schen besonders einschneidende biologische sowie physiologische Veränderungen durch­machen und mit ihnen korrelierende psychische und soziale Entwicklungen beginnen. Dabei handelt es sich meist um eine längere und differenzierte Phase mit zeitlich offenen Grenzen nach oben und unten.

Wird die Pubertät also als heterogene und kontingente Lebensphase begriffen, so ist es kaum möglich, sie mit Hinweis auf ein bestimmtes Lebensalter absolut zu definieren.

Aus soziologischer Sicht herrscht in der Frage des Übergangs vom Status Kind zum Status Jugendlicher zum Status Erwachsener weitgehend Einigkeit: Der Übergangsprozess vom Status Kind zum Jugendlichen ist auf keinen festen Zeitpunkt nach biologischem Alter fest­zulegen. Üblicherweise beginnt dieser Prozess in unserem Kulturkreis jedoch im Alter von 12 bis 14 Jahren, wenn die erste soziale Ablösung von den Eltern zugunsten von Gruppen Gleichaltriger beginnt, welche dann mit der Selbstbestimmung der Sozialkontakte einhergeht.

Der Statuswechsel vom Jugendlichen zum Erwachsenen kann aus soziologischer Sicht eben­falls nicht am biologischen Alter festgemacht werden. „Der Übergang in den Erwachsenen­status gilt dann als vollzogen, wenn in den zentralen gesellschaftlichen Positionen die volle Selbstständigkeit als Gesellschaftsmitglied erreicht ist“ (Hurrelmann, K. 1997 S. 42).

Folgende Bereiche der Erwachsenenrolle müssen erlernt und vollzogen sein, damit sich der Statuswechsel vom Jugendlichen zum Erwachsenen vollziehen kann:

1. das Erlernen von intellektuellen und sozialen Kompetenzen, um die berufliche Rolle ausüben zu können, einschließlich der Rolle als ökonomisch selbstständig Handeln­der,
2. die Entwicklung der eigenen Geschlechtsrolle und des sozialen Verhaltens zu Gleich­altrigen, um die partnerschaftliche Rolle, einschließlich der als eigenverant­wortlicher Familiengründer, übernehmen zu können.
3. die Entwicklung von Handlungsmustern für den Freizeit- und Konsumbereich, um der Rolle als Kulturbürger, einschließlich der selbstständigen, vernünftigen Teil­habe unter Marktbedingungen als Konsument gerecht zu werden,
4. die Entwicklung eines eigenen Wert- und Normensystems, sowie eines ethischen und politischen Bewusstseins, um der Rolle als politischer Bürger, also bspw. Trä­ger einer öffentlichen Verantwortung, gewachsen zu sein.

Sind diese Handlungssektoren von dem Jugendlichen erlernt und hat er sich diese Kompe­tenzen und Fähigkeiten zueigen gemacht, ist der Übergang vom Jugendlichen zum Erwach­senen aus soziologischer Sicht vollzogen (vgl. Lange, E.: 2004 S. 23ff).

2.1 Jugend als klar definierter Altersabschnitt

Um Rechtsansprüche und institutionelle Verpflichtungen regeln zu können, sind klare be­griffliche Abgrenzungen für die Handhabbarkeit von Gesetzestexten erforderlich, auch wenn diese nichts über die körperliche oder seelische Reife eines Menschen aussagen, da diese wie beschrieben in der Adoleszenzphase sehr unterschiedlich ausfallen können.

Das SGB VIII legt sich im Rahmen seiner Begriffsbestimmung folgendermaßen fest:

„Nach §7 SGB VIII im Sinne des Buches ist:

1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist…
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch keine 18 Jahre alt ist,
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist“ (Stascheid, U.: 2006 §7 110).

In §1 des JuSchG wird die Definition des SGB VIII §7 Abs. 1 und 2 wiederholt (vgl.: Sta­scheid, U.: 2006 §1 111).

Das StGB schützt das Kind in §19 StGB mit der Schuldunfähigkeit, solange das 14. Lebens­jahr noch nicht erreicht ist. Ab dem 14. Lebensjahr benennt §§ 1,3 JGG:

- §1 JGG Abs. 2: „Jugendlich ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist“.
- §3 JGG Verantwortlichkeit: „Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Un­recht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.

(Stascheid, U.: 2006 §§1,3 231).

Das BGB dagegen benennt in §1 BGB den Beginn der Rechtsfähigkeit, in §2 BGB den Ein­tritt in die Volljährigkeit und in §104 die Geschäftsunfähigkeit eines unter 7jährigen sowie in §106 die beschränkte Geschäftsfähigkeit vom 7. bis zum 18. Lebensjahr (BGB, 2006 S. 8, 23, 24). So gesehen kennt das BGB den Beginn der Rechtsfähigkeit mit der Geburt, und den Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs als aufgrund des Alters zu schützende Le­bensphase. Die folgende Tabelle soll Lebensalter und Rechtsposition verdeutlichen:

Tabelle 3.1: Lebensalter und Rechtsposition

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(vgl. Hurrelmann, K. 1997 S. 44f)

Auch wenn diese Aufstellung der Rechtspositionen junger Menschen hilfreich bei der Ein­grenzung des Begriffs Jugend ist, kann trotz ihrer Detailliertheit nichts Verbindliches über den Entwicklungsstand eines Einzelnen ausgesagt werden.

2.2 Definitionsgrundlage

Um im Rahmen dieser Diplomarbeit eine eigene Definition und klare Altersabschnitte junger Menschen erklären zu können, ist es sinnvoll, den Begriff Jugend weiterhin in der Fachlite­ratur anzusehen, zumal sich dieser in den vergangenen Jahren immer wieder gewandelt hat.

Während die erste Shell Jugendstudie aus dem Jahr 1953 den Titel „Jugend zwischen 15 und 24“ trug, untersuchte die gleiche Studie 2002 die Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 25 Jahren (vgl.: Hurrelmann, K. 2002 S. 31f). In dieser, wie auch in der nachfolgenden Studie wird darauf verwiesen, dass sich besonders die Ausbildungszeiten in den vergangenen Jahr­zehnten für junge Menschen deutlich verlängert haben, wodurch ein Verschieben der Alters­grenzen bei dem Erstellen repräsentativer Studien nötig wurde. So werden bspw. in der Ju­gendstudie von Zinnecker aus dem Jahr 2001 mit dem Titel „null zoff & voll busy“ junge Menschen im Alter von 10 - 18 Jahren befragt (vgl. Zinnecker, J. 2003).

Baacke hat mit seinem Buch „Die 13 - 18jährigen“ aus dem Jahr 1979 einen Klassiker für die Sozialwissenschaften geschaffen, welcher bis heute an Aktualität wenig eingebüßt hat. Schon im Titel wird die Alterspanne des Jugendalters aus Baackes Sicht deutlich (vgl.: Backe, D.:1999; 2003).

Während Sozialwissenschaftler, Studien und verschiedene Fachbücher verdeutlichen, dass eine scharfe Grenzziehung- nur bezogen auf das Lebensalter- aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, herrscht Einigkeit darüber, dass „vor allem diese Altersgruppe der 13 - 18jährigen im Mittelpunkt steht, wenn von „den Jugendlichen“ die Rede ist“ (Göppel, R.: 2005 S. 5).

In der für diese Diplomarbeit durchaus relevanten Jugendstudie „Jugendkonsum im 21. Jahr­hundert“, legt sich Lange, wie auch in seinen folgenden Jugendstudien, auf folgende Defini­tion der Lebensphasen junger Menschen fest:

Die 13 - 17jährigen bilden die Jugendlichen im engeren Sinn, also die Jugendlichen in der pubertären Phase, die 18 bis 20jährigen bilden die Heranwachsenden und die 21 bis 25jährigen werden als junge Erwachsene bezeichnet (vgl.: Lange, E. 2004 S. 27).

Da diese Definition auf der einen Seite dem soziologischen Aspekt nahe kommt, auf der ande­ren Seite sich am SGB VIII orientiert und im Querschnitt den meisten Jugendstudien und ih­ren verschiedenen Altersstrukturen am nächsten kommt, wird sie in dieser Diplomarbeit die Grundlage der Begrifflichkeiten Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener darstellen.

Junge Menschen meint im Kontext dieser Arbeit die Altersgruppe der 10 - 24jährigen.

3 Das Problem

„Start in das Erwachsenenleben“, was wird mit dieser Aussage, diesem Wunsch vieler junger Menschen nicht alles verbunden: Unabhängigkeit, Eigenständigkeit, Erwachsensein, sich den engeren Regeln der Jugendzeit entledigen, ernst genommen werden und eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen können. Dies sind nur einige der erhofften Eigenschaften, die von jungen Menschen mit dem Eintritt in die Volljährigkeit verbunden werden.

Geschützt durch das Bürgerliche Gesetzbuch sollte zunächst angenommen werden können, dass es gerade in finanzieller Hinsicht keine Probleme, Hürden oder nachhaltige Schwierig­keiten in Form von Ver- oder sogar Überschuldung während der Jugendzeit sowie bei dem Übergang in die Volljährigkeit gibt. In der Realität aber spielen Geld, Geldknappheit, Ver- und auch Überschuldung bei vielen Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen im Alltag eine erhebliche Rolle. Dies belegen unter anderem verschiedene Ju­gendstudien namhafter Wissenschaftler und Institutionen, die regelmäßig nach klaren Krite­rien erstellt werden und das Problem der Ver- und Überschuldung junger Menschen anschau­lich darlegen (vgl. bspw.: Lange, E.: 2004, 2005, 2006; Hurrelmann, K 2002; Lewald, A.: 2004; Schuldenkompass, 2002, 2005). Zusätzlich erscheinen regelmäßig Artikel in den Printmedien sowie Berichte in Fernsehen und Radio, die das Problem der Ver- und Über­schuldung junger Menschen in der Öffentlichkeit gegensätzlich darstellen und nicht selten auf einzelne Problemfelder, bspw. das Handy als Schuldenfalle, reduzieren (vgl. Lange, E.: 2004 S. 17; Ganott, S.: 13.10.2005, S. 2).

Eine der Grundproblematiken ist, dass Geld in Deutschland und besonders unter Jugendlichen ein Tabuthema ist: Über Geld spricht man nicht, man hat es. Wenn es knapp wird, ist es üb­lich, diesen Umstand zu verbergen. „Hast du was, bist du was“ ist in Deutschland ein geläu­figes Sprichwort. Im finanziellen Bereich mithalten zu können, wird so für viele junge Men­schen zur obersten Prämisse - wer will nicht etwas sein, weil er etwas hat? - während die Kommunikation über Geld, Verdienst und Ausgaben auf ein Minimum beschränkt wird (vgl. Schardin, M.: 2004 S. 5f).

Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene in der Altersgruppe der 13 - 24jährigen, verfügen über ein Finanzpotenzial von 62 Milliarden Euro und sind damit ein erheblicher Wirtschaftsfaktor und für die Konsumgüterindustrie eine äußerst interessante Zielgruppe. Nicht zuletzt deshalb unterstützt die Konsum- und Freizeitindustrie die Kauflust der jungen Menschen offensiv (vgl.: Müller-Michaelis, M.:2004, S 5f).

Bedürfnisse aller Art werden geweckt, Marken geprägt, Imagevorgaben definiert und mate­rielle Ansprüche möglichst früh auf ein vom Geldwert her gesehen hohes Niveau gebracht (vgl. Braungardt, L.: 2003 S. 6).

Während von der Wirtschaft in Deutschland insgesamt über 29 Milliarden Euro in die Wer­bung investiert wurde (vgl. Nickel 2005 Titel), gibt es für Kinder, Jugendliche, Heranwach­sende und junge Erwach­sene keine einheitlichen Lern- und Vermittlungsmethoden, die auf­zeigen, wie mit Geld be­wusst, verantwortungsvoll und ressourcenorientiert umgegangen werden kann und welchen Stellenwert das Geld und Finanzen im Allgemeinen in unserer Gesellschaft inne­hat (vgl. Schlegel-Matthies, K.: 2002, S. 2).

Auf der einen Seite wird die Kommerzialisierung und materielle Orientierung der jungen Menschen von der Wirtschaft mit finanziell hohem Aufwand betrieben, auf der anderen Seite fehlt vielen Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit, finanzielle Zusammenhänge erkennen und damit einordnen zu können. Vorbilder im Umfeld sind oft wenig hilfreich und Budget­planung oder das aktive Kommunizieren über die vorhandenen Mittel in vielen Fällen nicht existent (vgl. Braungardt, L.: 2003b S. 6).

Nach einem Querschnitt der aufgezählten Fachliteratur können folgende Zahlen der Ver- und Überschuldung junger Menschen dargelegt werden:

Im Jahr 2005 haben sich, je nach Studie, zwischen 6% und 12% der Kinder und Jugendlichen im Alter von 10 bis 17 Jahren in Deutschland Geld geliehen, welches sie nicht direkt zurück­zahlen konnten (vgl.: Lange, E.:2006 S. 67; Schuldenkompass 2005, S. 164). Die Zahlen fal­len in diesem Altersabschnitt so unterschiedlich aus, da es aus rechtlicher Sicht keine Ver­schuldung geben dürfte und demnach nicht auf offizielle Zahlen, bspw. von Banken, Ver­sandhäusern oder Telekommunikationsunternehmen, zurückgegriffen werden kann. Die Er­gebnisse der Befragungen von Kindern, Jugendlichen und Eltern müssen hier zugrunde gelegt werden. Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 20 Jahren sind mit 12% verschuldet und junge Erwachsene zwischen 21 und 24 Jahren mit immerhin 22%, was eine deutliche Steige­rung darstellt (vgl.: Schuldenkompass 2005, S. 164). Bei 7% der Jugendlichen, Heranwach­senden und jungen Erwachsenen in der Altersgruppe der 15 - 24jährigen übersteigen die re­gelmäßigen Ausgaben die Einnahmen, womit sie als über­schuldet gelten (vgl.: Lange, E.: 2004, S. 156; Schuldenkompass 2005, S. 164).

Andererseits hat ein beträchtlicher Teil der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden auf ein konkretes Ziel gespart. Diese Ziele sind meist erst nach Erlangung der Volljährigkeit zu erreichen und spielen so in der Frage nach dem Start in das Erwachsenenleben ebenfalls eine wichtige Rolle, da dieses ausgeprägte Sparverhalten aufzeigt, dass viele Jugendliche eine klare Vorstellung im Bereich des Konsumierens in der Volljährigkeit haben (vgl.: Lange, E.: 2006 S. 75f).

In Zeiten zunehmender Verschuldung deutscher Haushalte, den weiterhin stagnierenden Ge­hältern, steigenden Arbeitslosenzahlen und problematischer Ausbildungsplatzsuche ist eine rückläufige Zahl bei der Ver- und Überschuldung junger Menschen in den kommenden Jahren nicht zu erwarten.

Die Frage nach dem Start in das Erwachsenenleben unter dem Aspekt der Ver- und Über­schuldung, den tatsächlichen Ursachen, finanziellen Ein- und Ausgabesituationen, Kauf- und Konsummustern findet nicht zuletzt hierdurch ihre Berechtigung und Notwendigkeit.

Die vorliegenden Studien zum Thema Geld der Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen, Ein- und Ausgaben sowie Ver- und Überschuldung in der Altersgruppe zwi­schen 10 und 24 Jahren entziehen sich, unabhängig davon, ob sie aus sozialwissenschaftlichen oder kommerziellen Instituten stammen, einer zusammenfassenden Betrachtung. Während die sozialwissenschaftlichen Ergebnisse aufgrund der jeweiligen Fragestellung und gewählten Erhebungsmethode sowie der untersuchten Alterspanne relativ uneinheitlich sind, sind bei kommerziellen Marktforschungsinstituten die Fragestellungen meist gleich, die Altersspanne variiert jedoch ebenfalls erheblich. Bei den Studien der Marktforschungsinstitute kommt er­schwerend hinzu, dass die Ergebnisse auf die jeweilige Gesamtpopulation hochgerechnet werden.

Seit Anfang der 90er Jahre erstellt u.a. Lange regelmäßig Jugendstudien, die sich mit Geld, Konsum und Verschuldung in Deutschland auseinandersetzen (Lange, E.: 1997, 2001, 2004, 2005, 2006). Auch in seinen Studien verändern sich Fragestellungen und vor allem die Alters­spanne der behandelten Gruppen, trotzdem sind sie aus Sicht des Autors dieser Diplomarbeit die umfassendsten und kontinuierlichsten Studien zu diesem Thema. Umfangreich, aber we­niger genau beschrieben sind die regelmäßigen Jugendstudien des Instituts für Jugend­for­schung, welches auch mit der Schufa Holding AG zusammenarbeitet. Der jährlich erschei­nende Schuldenkompass der Schufa Holding AG, stellt die Ver- und Überschuldungssituation Volljähriger in Deutschland sehr differenziert dar. Im Schuldenkompass 2005 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes eine Sonderauswertung über die Ver- und Überschuldung junger Erwachsener im Alter zwischen 18 - 24 Jahren durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Projekts stellen im Rahmen dieser Arbeit eine wichtige Ergänzung zu den Jugendstudien dar.

In dieser Diplomarbeit werden, trotz der beschriebenen Schwierigkeiten und der unterschied­lichen Ergebnisse, verschiedene aktuelle Studien von Sozialwissenschaftlern und kommer­ziellen Marktforschungsinstituten zu Grunde gelegt und am entsprechenden Datenmaterial argumentiert.

4 Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

In den Ausführungen in Kapitel 4 zu den Ergebnissen verschiedener Jugendstudien wird ver­deutlicht, dass es ein Problem von Ver- und Überschuldung bei Minderjährigen gibt. Dies steht augenscheinlich im Gegensatz zu folgenden Aussagen: „Im Zivilrecht ist das Schutz­gebot für den heranwachsenden Menschen insbesondere durch Beschränkung seiner Hand­lungsfähigkeit und Deliktsfähigkeit in die Tat umgesetzt worden“ (Bindzus, D.: 1999, S. 5) oder „Da Minderjährige aber in der Lebenspraxis tatsächlich handeln, werden sie gegen die Gefahren, „die ihnen aus rechtsgeschäftlichen Bindungen drohen“, unter besonderen Schutz gestellt“ (Feil, C.:2003, S. 127).

Das Gesetz formuliert klare Regeln für junge Menschen, die noch nicht volljährig sind, um sie in besonderem Maß u.a. vor Ver- und Überschuldung zu schützen. Im Folgenden werden die Rechtsbegriffe und ihre tatsächliche Wirksamkeit in diesem Bezug dargelegt.

Das Zivilrecht unterscheidet „zwischen Kindern bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres und beschränkt Geschäftsfähige, nach der Vollendung des siebten und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese beiden Gruppen werden zusammen als Minderjährige bezeichnet“ (Jaquemoth, B.: 2004, S. 1).

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind nach deutschem Recht alle Menschen voll­jäh­rig. Die Verwendung des Begriffs „jugendlich“ meint hier: minderjährige, beschränkt ge­schäftsfähige Jugendliche.

4.1 Kinder und Verschuldung

Zunächst unterscheidet das deutsche Recht im BGB bei Personen nach Rechts- und Ge­schäftsfähigkeit.

Nach §1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Geburt, die Geschäfts­fä­higkeit nach §2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Geschäftsunfähig ist, „wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat“ (§104 Abs. 1 BGB). Für die Berechnung der Frist gilt §187 BGB Abs.2 (vgl. Köhler, H.: 2005, S. 120).

Bis dahin kann ein Kind also keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben, die zu einer Ver­pflichtung führt. Hierfür gibt es keine Ausnahme, auch die Eltern können einen solchen Vor­gang weder erlauben noch nachträglich genehmigen. Die Willenserklärung eines Geschäfts­unfähigen ist nach §105 Abs. 1 unwirksam. „Eine nichtige Willenserklärung kann weder Rechte noch Pflichten begründen“ (Bindzus, D.: 1999, S. 32).

Wenn Eltern bspw. ihrem sechsjährigen Kind ein kleines Taschengeld zur freien Verfügung überlassen und das Kind sich davon Süßigkeiten kauft, ist dieser Vorgang nach geltendem Recht aufgrund des Alters des Kindes und der damit einhergehenden Geschäftsunfähigkeit grundsätzlich unwirksam.

Möglich jedoch ist, dass Eltern ihr Kind bei einem Rechtsgeschäft vertreten (§1629 BGB), so können Eltern mit Geld, das bspw. von der Oma des Kindes geschenkt wurde, einen Fussball für das Kind kaufen. Zwar entsteht hier eine Kaufpreisschuld, diese aber wird sofort getilgt, womit von einer Verschuldung nicht gesprochen werden kann (vgl. Jaquemoth, B.: 2004, S. 3).

Problematischer können Fälle sein, in denen Eltern für ihre minderjährigen Kinder Verträge abschliessen, aus denen längerfristige Verpflichtungen, also Schulden entstehen. Solche Ver­träge dürfen jedoch nur mit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts geschlossen wer­den. Vorgänge solcher Art werden in §§1643,1822 BGB geregelt.

Beispiel: Ein Kind erbt ein Haus, die Eltern nehmen nach der Genehmigung des Vormund­schaftsgerichts einen Kredit auf, um das Dach zu reparieren, damit der Wert des Hauses er­halten bleibt (vgl. Jaquemoth, B.: 2004, S. 4).

In Abweichung zu §1 BGB kann nach einer Sonderregelung die bereits erzeugte aber noch nicht geborene Leibesfrucht erben (§1923 Abs. 2 BGB), was jedoch voraussetzt, dass diese lebend geboren wird.

Unproblematisch für Kinder ist auch, wenn aus ihrem Verhalten einem anderen ein Schaden entsteht. Rechtsansprüche gegen Kinder können durch einen vom Kind verursachten Schaden nicht abgeleitet werden, auch die Aussage „Eltern haften für ihre Kinder“ ist juristisch falsch. In einem solchen Fall haften Eltern nur für ihr eigenes Verhalten, d.h. die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§832 BGB).

Es bleibt festzuhalten: Kinder können sich nicht selbst verschulden, auch nicht, wenn ihre Eltern einen solchen Vorgang erlauben oder billigen. Kleinere Geschäfte wie das Kaufen von bspw. Süßigkeiten sind rechtlich gesehen immer unwirksam, auch wenn dies im Alltag kein ernsthaftes Problem darstellt.

Selbst wenn dem Kind, wie im beschrieben Falle einer Erbschaft, durch das Handeln der El­tern eine Verpflichtung und möglicherweise Schulden entstehen, kann es bei Eintritt in die Volljährigkeit seine Haftung auf das dann vorhandene Vermögen beschränken (§1629a BGB), womit der schuldenfreie Start in die Volljährigkeit gewährleistet ist.

Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass das Kind vor Schulden aus Verträgen zivilrechtlich um­fassend und ausreichend geschützt ist.

4.2 Jugendliche und Verschuldung

Der beschriebene, umfassende Schutz kann nach dem vollendeten siebten Lebensjahr nicht aufrecht erhalten werden, da dies zur Folge hätte, dass ein junger Mensch mit dem Tag seines 18. Geburtstages zum ersten Mal mit den Folgen seines eigenen wirtschaftlichen Handelns konfrontiert wäre (vgl. Jaquemoth, B.: 2004, S. 7).

Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Minderjährigen müssen eine altersentspre­chende Heranführung in wirtschaftliche Zusammenhänge ermöglichen und gleichzeitig den gesellschaftlichen Realitäten entsprechen.

Mit folgenden Regelungen versucht das BGB der Aufgabe gerecht zu werden, auf der einen Seite Schutz zu bieten und auf der anderen Seite praktikable Rechtssicherheit zu gewähr­leisten:

Mit der Vollendung des siebten Lebensjahres sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Von diesem Zeitpunkt an können sie im Gegensatz zum Geschäftsunfähigen in beschränktem Umfang rechtsgeschäftlich selbstständig handeln und rechtsverbindlich Wil­lenserklärungen abgeben. Die Vorraussetzung ist jedoch, dass entweder zum Abschluss des Geschäfts die vorherige Einwilligung, oder nachträglich die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gegeben wurde oder wird. Willenserklärungen, durch die der Minderjährige aus­schließlich einen rechtlichen Vorteil erlangt, bspw. ein Geldgeschenk ohne Bedingungen, sind auch ohne die Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters rechtsgültig (§107 BGB).

Paragraph 110 BGB, umgangssprachlich auch Taschengeldparagraph genannt, ist ein beson­derer Fall des Zustimmungserfordernisses (§107 BGB). Danach ist ein vom Minderjährigen geschlossener Vertrag auch ohne einzelfallbezogene Zustimmung wirksam, wenn er die Leistungen im Rahmen des Vertrags mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinem gesetzlichen Vertreter überlassen worden sind (vgl. Köhler, H.: 2005, S. 128).

„Taschengeld ist der einem minderjährigen Kind zumeist von seinen Eltern oder Großeltern gezahlte Geldbetrag, über den das Kind selbstständig verfügen darf. Das Taschengeld ist vor allem für kleine tägliche Ausgaben gedacht und soll den Heranwachsenden in den selbststän­digen Umgang mit Geld einführen. Geht der in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkte Min­derjährige Verpflichtungen ein, die er ausschließlich mit Mitteln seines Taschengeldes er­fül­len kann, so sind die entsprechenden Verträge gültig (§110 BGB, umgangssprachlich Ta­schengeldpara­graph)“ (Brockhaus – Enzyklopädie: 1993, S. 641).

Rechtsgeschäftliche Erklärungen beschränkt Geschäftsfähiger sind also nur dann voll wirk­sam, wenn die Willenserklärung entweder

- nur rechtlich vorteilhaft ist oder
- die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die zur freien Verfügung stehen oder zu einem bestimmten Zweck von den Eltern oder mit ihrer Zustimmung von Dritten überlassen wurden oder
- wenn die Eltern der Erklärung des beschränkt Geschäftsfähigen vorher zugestimmt oder diese nachträglich genehmigt haben (Jaquemoth, B.: 2004 S. 7).

Liegt keiner dieser drei Fälle vor, ist die Willenserklärung schwebend unwirksam.

Folgende Beispiele sollen diese Grundsätze verdeutlichen:

Ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft, welches ein Minderjähriger ohne die Einwilligung seiner Eltern eingehen darf, kann praktisch nur eine Schenkung sein.

Beispiel: Eine Musik CD, die einem Minderjährigen von einem Freund für ein Drittel des aktuellen Kaufpreises angeboten wird, mag dem Minderjährigen als wirtschaftlich vorteil­haftes Geschäft erscheinen, kann aber nach der gegebenen Definition bei Willensabgabe nicht rechtswirksam werden, da ein Kaufpreis zu zahlen ist. Damit ist ein ausschließlich rechtlich vorteilhaftes Geschäft nicht gegeben, da durch den Kaufpreis ein rechtlicher Nachteil entsteht (§107 BGB).

Nach §110 BGB kann der Minderjährige sich diese CD aber kaufen, wenn er sie aus eigenen Mitteln, bspw. seinem Taschengeld, welches ihm zur freien Verfügung überlassen wurde, bezahlt. Dieser Kauf ist dann grundsätzlich rechtsgültig, auch wenn die Eltern die Musik auf der CD missbilligen, es sei denn, die Eltern hätten bei Aushändigung des Taschengeldes ein­schränkende Vorgaben bezüglich des Verwendungszwecks gemacht (§110 BGB).

Schliesst ein Minderjähriger einen Vertrag ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, ist dieser Vertrag schwebend unwirksam (§108 BGB). Kauft sich ein Minderjähriger bspw. eine Airsoftgun, ohne dass seine Eltern etwas davon wissen, muss er diese zurückbringen, wenn die Eltern diese entdecken und den Besitz nicht gestatten. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, den gesamten Kaufpreis zurückzuerstatten, auch wenn der Artikel schon benutzt wurde, da der Vertrag nie rechtswirksam wurde. In diesem Fall kann sich weder der Minder­jährige noch der Verkäufer auf §110 BGB berufen, da die Eltern dem Minderjährigen das Geld nie für diesen Kauf überlassen haben und somit keine Einwilligung vorlag (vgl. LRZ 1997).

Die Festlegung des Umfangs der Grenzen des §110 BGB ist unklar, solange die Eltern keine genauen Vorgaben zur Verwendung des Taschengeldes gemacht haben. Vieles bleibt Ausle­gungssache. In der Praxis herrscht aber weitgehend Einigkeit darüber, dass die Generalvoll­macht der Eltern mit der Überlassung eines Taschengeldes zur freien Verfügung im Sinne des Minderjährigenschutzes im Zweifel eng auszulegen ist (vgl. Köhler, H.: 2005, S. 128).

Vorgenannte Ausführungen machen deutlich, dass Minderjährige ohne Erlaubnis der Eltern keine eigenen Geschäfte eingehen können, die zu rechtsverbindlichen Schulden führen.

Hinsichtlich der Ver- und Überschuldung von Jugendlichen aus rechtsgeschäftlichem Handeln besteht also durchaus ein zunächst sinnvoller Ausgleich zwischen dem Schutz des Minderjäh­rigen, der Rechtssicherheit für die Wirtschaftakteure und dem notwendigen Heranführen der Jugendlichen an das Wirtschaftsleben.

Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Höhe der zu zahlenden Beträge nicht feststehen oder begrenzt sind und Ratenzahlungskäufe stellen jedoch ggf. ein Problem dar (siehe S. 23f).

4.3 Verschuldung trotz gesetzlichen Minderjährigenschutzes

Problematisch kann es werden, wenn Eltern wirtschaftlich bedenkliche oder sogar unsinnige Geschäfte erlauben. Dies kann dann, trotz des Minderjährigenschutzes, zur Verschuldung führen.

Vor einigen riskanten Geschäften sind Minderjährige durch die verpflichtende Genehmigung des Vormundschaftsgerichts geschützt (§§1643, 1822 BGB). So ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen bei der Aufnahme eines Kredits oder vor Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die den Minderjährigen zu wiederkehrenden Leistungen ver­pflichten, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, dass Minderjährige sich durch unkluges Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter in finanziell problematische Situationen bringen. Hierbei gilt es bei Geschäften mit Genehmigung der Eltern genau zu unterscheiden:

Verträge:

a) die unmittelbar und vollständig erfüllt werden.

Beispiel:

Eltern haben einen größeren Betrag für ihre minderjährige Tochter gespart. Dieser Betrag steht der Tochter nicht zur freien Verfügung. Die Tochter wünscht sich nun ein Fahrrad und geht mit Einwilligung der Eltern in ein Fachgeschäft und schliesst einen Vertrag ab. Bei der Abholung wird das Fahrrad vollständig von dem ersparten Geld bezahlt. In diesem Fall ist der Vertrag gültig und es entstehen keine Schulden (§§§108, 110, 182 BGB).

b) die der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen (§§1643, 1822 BGB).

Beispiel:

Eine 16jährige bittet ihre Eltern, mit Freunden eine gemeinsame Reise machen zu dürfen. Die Eltern stimmen zu, obwohl das Geld für die Reise fehlt. Bei der Buchung wird die Finanzie­rung über das Reisebüro vermittelt und abgeschlossen. Die Tochter unterschreibt den Vertrag als Vertragspartner, die Eltern als gesetzliche Vertreter. Dies stellt einen Darlehensvertrag auf den Namen der Tochter dar und ist somit ungültig. Es hätte der Genehmigung des Vormund­schaftsgerichts bedurft. Ohne diese aber ist das Rechtsgeschäft nichtig, es besteht keine Ver­pflichtung zur Zahlung der Raten (vgl. Palandt, O.: 2006, S. 2041).

c) bei welchen eine fest vereinbarte Verpflichtung in Teilbeträgen erfüllt wird, bspw. ein Ab­zahlungskauf.

Beispiel:

Ein 16jähriger möchte sich ein hochwertiges HiFi-Gerät kaufen. Er bestellt diesen Artikel bei einem Versandhandel. Das Unternehmen wirbt im Rahmen einer Aktion mit der Möglichkeit der Ratenzahlung ohne zusätzliche Kosten und Zinsen. Seine Eltern sind einverstanden und unterschreiben als gesetzliche Vertreter, der 16jährige unterschreibt als Vertragspartner. Der Kaufpreis soll in 8 einzelnen Monatsraten bezahlt werden.

Bei dieser Art des Vertrags handelt es sich um einen Abzahlungskauf oder eine Stundung. Im Gegensatz zum Kredit bedarf dieser nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die vereinbarte Verpflichtung und damit die Schulden sind wirksam begründet (§1822 Abs. 5 BGB).

Ratenzahlungskäufe, die mit Erlaubnis der Eltern getätigt werden unter der Voraussetzung der sog. „0% Finanzierung“ sind für Jugendliche riskant und problematisch. Sie können zu rechtsgültigen Schulden führen, die dann bis zum Eintritt in die Volljährigkeit oder darüber hinaus ihre Gültigkeit behalten, wenn das Geschäft „allein der Befriedigung seiner persön­lichen Bedürfnisse diente“ (§1629a Abs. 2 BGB).

Gleiches gilt für Verträge

d) bei denen die Höhe der zu leistenden Zahlung bei Vertragsschluss nicht feststeht oder nach oben hin begrenzt ist.

Beispiel:

Eine 14jährige Schülerin unterschreibt mit der Zustimmung ihrer Mutter einen Handyvertrag über eine Laufzeit von 2 Jahren. Dieser Vertrag ist gültig, da er von den Eltern genehmigt wurde und der Vertrag die Minderjährige nicht ein Jahr über ihre Volljährigkeit hinaus bindet (§1822, Abs.5 BGB). Mit einem solchen Vertrag können erhebliche, nach oben kaum be­grenzte, rechtsgültige Schulden entstehen.

Zu diesem Beispiel gilt es jedoch zwei Besonderheiten zu erläutern: Die rechtlich gültige Ver­schuldung durch einen Handyvertrag ist nach §1822 BGB möglich. Aufgrund der Formulie­rung dieser gesetzlichen Regelung fallen solche Verträge darunter. Paradox erscheint jedoch, dass nach §1822 Abs. 5 BGB ein über 17jähriger einen solchen Vertrag auch mit Zustimmung seiner Eltern nicht abschliessen dürfte, da ein zwei Jahre dauernder Handyvertrag länger als ein Jahr nach Erlangung der Volljährigkeit bestehen würde.

Es ist anzunehmen, dass bei der Formulierung der gesetzlichen Regelung neben Pacht- und Mietverträgen wohl Vereinsmitgliedschaften und Versicherungsverträge gemeint waren. An Handyverträge, durch die unvorhersehbare nach oben offene Schulden entstehen können, konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht gedacht werden (vgl.: Müller-Michaelis, M.: 2004, S. 8).

In Bezug auf das Handy hat der Markt in den letzten Jahren jedoch reagiert. Die Kosten-Nut­zen-Rechnung ging nach den Erfahrungen der Vergangenheit nicht auf. Spätestens seit dem Jahr 2000 schliessen die großen Telekommunikationsunternehmen nach eigenen Angaben keine langfristigen Lauf­zeitverträge mehr mit Minderjährigen ab (vgl.: Knoppik, 2000).

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Volljährigkeit erreicht (§2 BGB), eventuell ent­standene Schulden aus Verträgen können nun von dem Heranwachsenden auf das Vermögen vor Erreichen der Volljährigkeit begrenzt werden.

Die Haftungsbeschränkung auf das bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandene Vermögen gilt nicht für Schulden, die der Minderjährige allein zur Befriedigung persönlicher Bedürf­nisse gemacht hat (§1629a Abs.2 BGB).

Zusammenfassend können folgende Grundaussagen getroffen werden:

- Kinder können bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres selbst keine Verpflichtungen eingehen, die zu Schulden führen.
- Darlehensverpflichtungen auf den Namen des Kindes/Jugendlichen dürfen von Eltern nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingegangen werden.
- Kinder und Jugendliche können Schulden erben.
- Jugendliche können aus bestimmten Gründen rechtsgültig ver- und überschuldet sein.
- Eltern haften nicht automatisch für die Schulden ihrer Kinder und Jugendlichen, auch wenn sie diese bei Eingehung einer Verpflichtung vertreten haben, bzw. den Vertrag ge­nehmigt haben.
- Jugendliche können selbst keinen Kredit aufnehmen (Überziehungskredit, Dispo, kosten­pflichtige finanzierte Käufe). Möglich ist dies nur mit Erlaubnis des Vormundschafts­ge­richts.
- Verträge, die ein Minderjähriger ohne Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter abge­schlossen hat, werden nicht automatisch nach Erreichen der Volljährigkeit gültig.
- Ein Minderjähriger, der volljährig wird, kann trotz der vorhandenen Schutzvorschriften bei bestimmten Konstellationen rechtsgültig verschuldet sein.

Grundsätzlich sind vier Varianten aufzuführen, durch die bei Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht Ver- und auch Überschuldung entstehen kann:

1. durch rechtsgeschäftliches Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter
2. durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln
3. durch Erbfolge
4. durch tatsächliches Handeln, welches Schadenersatzansprüche zur Folge hat.

4.4 Schulden aufgrund tatsächlichen Handelns

Kinder und Jugendliche können durch ihr tatsächliches Tun Verbindlichkeiten und ggf. Schulden verursachen. Hierzu ist §828 Abs. 1 BGB zu nennen. In ihm wird die Deliktfähig­keit Minderjähriger geregelt.

Ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist grundsätzlich de­liktunfähig.

Von der Vollendung des siebten Lebensjahres, bis zum 18. Lebensjahr kann ein Minderjähri­ger für einen angerichteten Schaden verantwortlich gemacht werden, jedoch nur „wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortung erforderliche Einsicht hat (§828 BGB)“ (Bindzus, D.: 1999, S. 37). Die intellektuelle Fähigkeit des Min­derjährigen, die Gefährlichkeit seines Tuns bewusst zu erkennen, ist hierbei, anders als im Strafrecht, maßgeblich. „Die zivilrechtliche Deliktfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) setzt nur die Einsichtsfähigkeit, nicht aber die Steuerungsfähigkeit voraus“ (Bindzus, D.: 1999, S. 37).

Im Strafrecht ist der Minderjährige erst ab dem 14. Lebensjahr strafmündig (§19 StGB, §1 JGG).

Im Zivilrecht werden Jugendliche je nach ihrer individuellen Entwicklung zur Verantwortung gezogen, was durchaus sinnvoll erscheint, auch wenn dies im Einzelfall zu extremen Situatio­nen führen kann. Grundsätzlich dient diese Regelung dem Ausgleich der Interessen des Ge­schädigten einerseits und des Jugendlichen auf der anderen Seite. Der Geschädigte fordert zu recht den Ersatz ihm entstandener Schäden, andererseits muss der Schadenersatz dort seine Grenze finden, wo den Jugendlichen kein Verschulden trifft.

Beispiel:

Ein 15jähriger hackt sich in die Computer einer Bank und legt dort die Software für einige Stunden lahm. Dadurch entsteht ein Millionenschaden. Die Haftung wäre in diesem Fall aus zivilrechtlicher Sicht zu bejahen, da davon ausgegangen werden muss, dass der Minderjährige seine intellektuelle Entwicklung soweit entwickelt hat, dass er sich seines Tuns bewusst ist.

Nachvollziehbar ist, dass Jugendliche, die bei ausgebildeter Einsichtsfähigkeit vorsätzlich unerlaubte Handlungen begehen, bei welchen einem Dritten ein Schaden entsteht, grundsätz­lich unbeschränkt für die Folgen einzustehen haben. Trotzdem stellt sich die Frage, ob mit Blick auf den ansonsten sehr umfassenden Schutz der Minderjährigen eine Haftungsbe­schränkung geboten wäre. Zu bedenken ist, das Jugendliche wie auch Erwachsene sich nicht durch ein Insolvenzverfahren von ihrer Haftung befreien können, soweit es sich um eine For­derung aus einer unerlaubten Handlung handelt (§§302 Abs.1, 2, 39 Abs.1 InsO).

[...]

Fin de l'extrait de 113 pages

Résumé des informations

Titre
Ver- und Überschuldung Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener
Sous-titre
Ein schwieriger Start ins Erwachsenenleben
Université
University of Applied Sciences Düsseldorf
Note
1,0
Auteur
Année
2006
Pages
113
N° de catalogue
V80003
ISBN (ebook)
9783638784764
ISBN (Livre)
9783638796071
Taille d'un fichier
995 KB
Langue
allemand
Mots clés
Ver-, Jugendlicher, Heranwachsender, Erwachsener
Citation du texte
B. Repp (Auteur), 2006, Ver- und Überschuldung Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80003

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