IFRS für kleine und mittlere Unternehmen

Der neue Standardentwurf IFRS for SMEs - Anwendbarkeit und Konsequenzen für den Mittelstand - Vergleich zu den Full IFRS - Chancen und kritische Aspekte für den Mittelstand


Diploma Thesis, 2007

93 Pages, Grade: 1,8


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einführung in die Thematik
2.1 Abgrenzung des Begriffs „kleine und mittlere Unternehmen“
2.2 Relevanz von spezifischen International Financial Reporting Standards für den Mittelstand
2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland

3. Das Projekt – International Financial Reporting Standards für kleine und mittlere Unternehmen
3.1 Entwicklung des Projektes
3.2 Exposure Draft International Financial Reporting Standards for Small and Medium – sized Entities.
3.2.1 Nichteignung der kompletten IFRS für den Mittelstand
3.2.2 Zielsetzung des neuen Standardentwurfs
3.2.3 Regelungshierarchien bei fehlenden Vorschriften
3.2.4 Anforderungen der neuen Rechnungslegungsvorschriften
3.2.4.1 Grundlegende Anforderungskriterien
3.2.4.2 Mittelstandsspezifische Anforderungskriterien
3.2.4.2.1 Adressatenorientierung
3.2.4.2.2 Wirtschaftlichkeit

4. Darstellung ausgewählter Vorschriften des neuen Standardentwurfs und deren Anwendbarkeit und Auswirkungen auf den Mittelstand
4.1 Finanzielle Vermögenswerte
4.1.1 Vereinfachungen und Modifizierungen bei finanziellen Vermögenswerte
4.1.2 Modifizierungen beim Hedge Accounting
4.1.3 Anwendbarkeit und Konsequenzen für den Mittelstand
4.2 Sachanlagevermögen
4.2.1 Darstellung der Vorgehensweise und Vereinfachungen bei Sachanlagen
4.2.2 Anwendbarkeit und Konsequenzen für den Mittelstand
4.3 Immaterielle Vermögenswerte
4.3.1 Erleichterungen bei immateriellen Vermögenswerten
4.3.2 Anwendbarkeit und Konsequenzen für den Mittelstand
4.4 Erleichterungen und Modifizierungen bei latenten Steuern
4.5 Zusätzliche Wahlrechte bei der Bilanzierung von Beteiligungen im Konzernabschluss
4.6 Leasing
4.6.1 Modifizierungen und Erleichterungen innerhalb des Leasing
4.6.2 Anwendbarkeit und Konsequenzen für den Mittelstand
4.7 Leistungen an Arbeitnehmern
4.7.1 Pensionsverpflichtungen und andere Leistungsverpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
4.7.2 Bewertung, Vorgehensweise und Vereinfachung bei leistungsorientierten Pensionsplänen
4.7.3 Anwendbarkeit und Konsequenzen für den Mittelstand
4.8 Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital
4.8.1 Vorschriften zur Abgrenzung von Eigen - und Fremdkapital
4.8.2 Konsequenzen aus IAS 32 für mittelständischen Rechtsformen
4.9 Jahresabschlussbestandteile im Standardentwurf
4.9.1 Gliederung der Bilanz
4.9.2 Gliederung der Gewinn und Verlustrechnung
4.9.3 Aufstellung der Kapitalflussrechnung
4.9.4 Eigenkapitalveränderungsrechnung und kombinierte Gewinn –und Verlustrechnung sowie Gewinnrücklagenentwicklungsrechnung
4.9.5 Anhangangaben
4.10 Wahlrecht bei der Abbildung von Zuwendungen der Öffentlichen Hand

5. Beurteilung einer Umstellung der Rechnungslegung auf International Financial Reporting Standards für KMU
5.1 Effekte aus der Anwendung von internationalen Rechnungslegungsstandards
5.1.1Verbesserte Darstellung der wirtschaftlichen Lage
5.1.2 Auswirkungen im Kreditvergabeprozess
5.1.3 Verbesserter Zugang zu externen Eigenkapitalgebern
5.1.4 Konvergenz von externen und internen Rechnungswesen
5.1.5 Bessere Möglichkeiten von Kooperation, Akquisition, Partnerschaften und Beziehungen mit dem Ausland
5.1.6 Vereinfachte Einbeziehung in den Konzernabschluss
5.2 Kritische Aspekte einer Umstellung auf internationale Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen
5.2.1 Erhöhter Kostenaufwand
5.2.2 Potentieller Wettbewerbsnachteil
5.2.3 Nichterfüllung der Ausschüttungsbemessungsfunktion
5.2.3.1 Lösung des Ausschüttungsbemessungsproblems durch eine Ausschüttungsrechnung
5.2.3.2 Lösung des Ausschüttungsbemessungsproblems durch einen Solvenztest

6. Kritische Würdigung und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Aktuelle Größenklassen von kleinen und mittleren Unternehmen

Tabelle 2: Bilanzierung von Beteiligungsunternehmen im ED – SME Konzernabschluss

Tabelle 3: Abgrenzung von beitragsorientierten und leistungsorientierten Pensionsplänen

Tabelle 4: Anteil der befragten KMU, die bestimmte Motive als Begründung für IFRS – Interesse nennen, differenzieren nach Größenklassen

Tabelle A - 1 : Zeittafel - Entwicklung eines International Financial Reporting Standard for Small and Medium – sized Entities

Tabelle A - 2: Wesentliche Modifikationen, Vereinfachungen und zusätzliche Wahlrechte im SME – Regelwerk

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Folgebewertung von Finanzinstrumenten nach ED – SME

Abbildung 2: Vorgehensweise bei der bilanziellen Abbildung des Neubewertungsmodells

Abbildung 3: Bilanzierungsmöglichkeiten bei immateriellen Vermögenswerten

Abbildung 4: Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste

Abbildung 5: Kombinierte Gewinn – und Verlustrechnung sowie Gewinnrück- lagenentwicklungsrechnung nach ED – SME

Abbildung 6: Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen

Abbildung A - 1: Umsetzung der IFRS – Verordnung durch das BilReG

Abbildung A – 2: Ausbuchungsregelung von Finanzinstrumenten

Abbildung A – 3: Mustergliederung der ED – SME Bilanz

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Ab dem Jahr 2005 müssen rund 9000 kapitalmarktorientierte Unternehmen in Europa ihren Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen.[1] Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besteht in Deutschland ein Wahlrecht die IFRS anzuwenden. Allerdings sind die IFRS sehr umfangreich. Es ergibt sich bei einer freiwilligen Anwendung meist kein vorteilhaftes Kosten – Nutzen.[2] Im Jahr 1998 begannen Überlegungen innerhalb des International Accounting Standards Committee (IASC) zur internationalen Rechnungslegung von kleinen und mittleren Unternehmen. Ein Diskussionspapier wurde 2004 veröffentlicht, das die Notwendigkeit von eigenständigen Rechnungsvor-schriften für kleine und mittlere Unternehmen darlegte.[3] Am 15.02. 2007 veröffentlichte schließlich das International Accounting Standards Board (IASB) in London ein Standardentwurf der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (Exposure Draft „IFRS for small and medium – sized entities“).[4] Ein neues Kapitel in der internationalen Rechnungslegung wurde aufgeschlagen. Der ED IFRS for SMEs basiert auf den vollständigen IFRS und unterbreitet einen konkreten Vorschlag zur internatio-nalen Rechnungslegung bei kleinen und mittleren Unternehmen.

Die vorliegende Arbeit führt in den Standardentwurf der IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen ein. Zunächst wird der Begriff kleine und mittlere Unternehmen abgegrenzt. Es wird dargestellt, wie die Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland voranschreitet. An die ED – SME Rechnungs-legung werden ähnliche Anforderungen wie an die IAS / IFRS Rechnungslegung gestellt. Systematisch werden ausgewählte Standards der ED – SME Rech-nungslegung vorgestellt. Modifikationen, Vereinfachungen und zusätzliche Wahlrechte im Vergleich zu den vollumfänglichen IFRS werden herausgearbeitet und wichtige Effekte werden dargelegt, die sich im Mittelstand bei einer Umstellung von der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch auf die IFRS für kleine und mittlere Unternehmen ergeben würden. Die Chancen und kritischen Aspekte bei einer Umstellung auf internationale Rechnungslegungsstandards werden schließlich dar-gestellt.

2. Einführung in die Thematik

2.1 Abgrenzung des Begriffs „kleine und mittlere Unternehmen“

In Europa gibt es etwa 23 Millionen nicht – kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen und rund 9000 an der Börse notierte Unternehmen.[5] KMU werden oft als Untergruppe des Mittelstandes betrachtet. Für die folgenden Ausführungen werden die Begriffe Mittelstand, kleine und mittlere Unternehmen bzw. KMU, small and medium – sized entities bzw. SMEs und mittelständische Unternehmen synonym verwendet. Der Begriff Mittelstand ist eine deutsche Besonder-heit, international wird meist von kleinen und mittleren Unternehmen gesprochen.[6]

Der Begriff KMU wird verschieden definiert, es gibt keine allgemein gültige De-finition. In der Literatur waren bereits 1962 mehr als 200 Definitionen vorhanden.[7] Die Abgrenzung erfolgt anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien. In der Tabelle 1 sind aktuelle Größenkriterien nach der 4. EU Richtlinie und nach dem HGB dargelegt, die sich nur geringfügig unterscheiden. Eine Abgrenzung erfolgt anhand der Kriterien Bilanzsumme, Nettoumsatzerlös und Arbeitnehmer. Größere mittelständische Unternehmen beschäftigen mehr als 250 Arbeitnehmer und weisen einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro aus.[8] Den qualitativen Kriterien wird

Tabelle 1: Aktuelle Größenklassen von kleinen und mittleren Unternehmen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an: Köhler, BB – Special 6 / 2007, 3.

eine größere Bedeutung beigemessen. Mittelständische Unternehmen haben unge- fähr bis zu 500 Mitarbeiter. Falls die qualitativen Kriterien erfüllt sind, können mittelständische Unternehmen auch mehr Mitarbeiter beschäftigen.[9] Entscheidende qualitative Kriterien sind die rechtliche Selbstständigkeit, die wirtschaftliche Selbstständigkeit und es muss einen wesentlichen Einfluss der Eigentümer auf die Unternehmensleitung geben.[10] Unternehmensleitung und das Eigentum sind oft zusam- men vereint, wie es bei Familienunternehmen der Fall ist. Das Eigentum des Unter-nehmens ist einer Person oder einigen Personen zuzurechnen und einer dieser Per-sonen hat maßgeblichen Einfluss innerhalb der Unternehmensleitung.[11]

Das IASB grenzt den Begriff kleine und mittlere Unternehmen nur nach qualitativen Kriterien ab. Der nationale Gesetzgeber muss letztlich die Größenkriterien fest-legen, welche Unternehmen die ED – SME Rechnungslegung anwenden sollen.[12] Eine small and medium - sized entitie (SME) ist nach ED – SME 1.1 ein Unternehmen, das eine „Non – Publicity Accountable Entity“ darstellt. Der Begriff SME wird negativ abgegrenzt, indem eine SME ein Unternehmen ist, das keinen öffentlichen Rechenschaftsbericht vorlegen muss.[13] Diesen öffentlichen Rechenschaftsbericht müssen Unternehmen nach ED – SME 1.2 vorlegen, die am Kapitalmarkt tätig sind. Die Gruppe der Treuhänder, die Vermögenswerte von Außenstehenden verwalten, gehören ebenso zu den Unternehmen, die einer öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen. Als Beispiele werden Banken, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen, Investmentfonds und Investmentberater im Standardentwurf aufgezählt.[14] Alle anderen Unternehmen gehören zu den kleinen und mittleren Unternehmen, die für externe außen stehenden Adressaten Mehrzeckabschlüsse (general purpose financial statements) veröffentlichen müssen. Die außen stehenden Adressaten des Abschlusses wie die Lieferanten, Kreditgeber, Ratingagenturen und die nicht an der Ge-schäftsführung beteiligten Gesellschafter können keine auf sie zugeschnittenen Informationen anfordern und benötigen daher einen transparenten Abschluss.[15]

2.2 Relevanz von spezifischen International Financial Reporting Standards für den Mittelstand

In der Vergangenheit zeigte sich die Notwendigkeit spezielle IFRS für den Mittelstand zu entwickeln, die Erleichterungen bringen sollen. Umfragen ergaben, dass 78 Prozent der Unternehmen, die sich noch nicht sicher waren, ob sie die IFRS anwenden, sich für eine Anwendung entscheiden, wenn IFRS für KMU mit Erleichterungen verbunden sind.[16] Die vollen IFRS sind für den Mittelstand mit zu hohen Kosten bzw. zu hohem Personalaufwand verbunden.[17] Der Mittelstand will ebenso selbst vergleichbare Abschlüsse erstellen.[18] Nach Umfragen lehnen 50 Prozent der Personengesellschaften die Anwendung der vollen IFRS ab. Unternehmen mit ei- nem Umsatz von weniger als 50 Millionen Euro wollen die vollumfänglichen IFRS nicht anwenden.[19] In Australien, Kanada und in Großbritannien wurden in den 90er Jahren eigene internationale Rechnungslegungsstandards für KMU geschaffen.[20] Diese Gründe trugen wesentlich dazu bei IFRS für KMU zu entwickeln.

2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland

Die Bedeutung der internationalen Rechnungslegung wächst im Mittelstand, in den 90 er Jahren war dies vor allem ein Thema für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) wurde 1998 vom deutschen Gesetzgeber verabschiedet. Börsennotierte Unternehmen und später auch kapitalmarktorientierten Unternehmen wurden von einem dualen Konzernabschluss nach IFRS und HGB befreit, es durfte eine IFRS Konzernabschluss erstellt werden.[21] Die Unternehmen, die im DAX vertreten sind, hatten ihre Rechnungslegung auf IFRS oder US – GAAP schon bis Januar 2005 umgestellt.[22] 1998 wurde die deutsche Rechnungslegung durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) weiter internationalisiert. Der Konzernabschluss nach deutschem Recht wurde an die internationalen Rechnungslegungsregeln angenä-

hert.[23] Durch den § 342 HGB wurde das DRSC als privates deutsches Rechnungs- legungsgremium anerkannt. Das DRSC sollte Grundsätze über die Konzernrechnungslegung entwickeln, Deutschland in internationalen Gremien vertreten und dem deutschen Gesetzgeber bei neuen Regulierungen beratend zur Seite stehen.[24] Die EU entwickelte einen Financial Action Service Plan (FSAP), der die Internationa-lisierung der Rechnungslegung und die Integration der europäischen Finanzmärkte vorantreiben sollte. Durch den FSAP gab es wesentliche Änderungen der Bilanzierungs – und Publizitätsbestimmungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen in den EU- Mitgliedsstaaten.[25] Vor allem durch die EG – Verordnung Nr. 1606/2002 (IAS Verordnung), durch die Transparenz- Richtlinie und durch die Änderung der 4. und 7. EG – Richtlinie kam es zu Änderungen innerhalb der Bilanzierungs – und Publizitätsbestimmungen. Durch die EG Verordnung 1606/2002 wurden grund-legende Veränderungen innerhalb der Rechnungslegung gebracht. Kapitalmarkt-orientierte Unternehmen mit einem Sitz in der EU müssen ab 2005 ihren Konzern-abschluss nach den IFRS aufstellen.[26] Unternehmen, die an außereuropäischen Kapitalmärkten notiert sind, wird eine Erleichterung zugestanden. Sie müssen ihren Konzernabschluss ab 2007 aufstellen. Die IFRS wurden unmittelbar geltendes Recht in der EU. Die Gesetzgebung im Bereich der Rechnungslegung wurde faktisch auf den privaten Standardsetter IASB abgegeben. Allerdings müssen die Standards und Interpretationen weiter auf Übereinstimmung mit den Interessen der EU und den EG – Richtlinien überprüft werden, so dass die EU weiter über die entsprechende Gesetzgebungskompetenz verfügt.[27]

Durch das Bilanzrechtsreformgesetz („Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung“) wird nach § 315a Abs. 1 HGB den kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen verpflichtend die Anwendung der IFRS vorgeschrieben (Abbildung A - 1). Nach § 315a Abs. 2 HGB bzw. Art. 57 S.1 Nr. 1 und 2 EGHGB wird Unternehmen, die ausschließlich Schuldtitel begeben oder deren Wertpapiere in einem Nicht - Mitgliedsstaat der EU

gehandelt werden und ihre Abschlüsse nach anderen internationalen Standards aufstellen, eine Erleichterung bis 2007 gewährt. Nicht - kapitalmarktorientierte Unter-

nehmen haben ab 2005 die Wahl einen befreienden Konzernabschluss nach den IFRS offen zu legen (§ 315a Abs. 3 HGB i. V. m. Art. 58 Abs. 3 S. 5 EGHGB).[28] Für kapitalmarktorientierte Unternehmen wurde eine Harmonisierung innerhalb der IFRS Rechnungslegung geschaffen. Für kleine und mittlere Unternehmen ergibt sich weniger eine Harmonisierung. Es kann mit dem SME – Projekt allerdings eine Harmonisierung bei kleinen und mittleren Unternehmen vorangetrieben werden.[29] Der neue Standardentwurf IFRS for SMEs wird nicht von der IAS Verordnung erfasst. Der europäische Gesetzgeber kann nach Verabschiedung des endgültigen Entwurfs bestimmte IFRS for SMEs auswählen oder alle IFRS for SMEs durch eine neue IAS Verordnung erfassen. Der nationale Gesetzgeber könnte vorschreiben, ob es ein Mitgliedsstaatenwahlrecht gibt.[30]

3. Das Projekt – International Financial Reporting Standards für kleine und mittlere Unternehmen

3.1 Entwicklung des Projektes

Innerhalb des IASB wurde seit 2001 mit dem Projekt begonnen eigenständige IFRS für KMU zu entwickeln.[31] In Tabelle A-1 ist der Zeitablauf des SME- Projektes dargestellt. Im Juli 2003 wurde der Themenbereich als „agenda projekt“ eingestuft.[32] Am 24.6.2004 wurde vom IASB ein Diskussionspapier „Preminilary Views on Accounting Standards for small and medium – sized entities“ veröffentlicht.[33] Das Diskussionspapier warf die Fragen auf, wie detailliert die einzelnen IFRS for SMEs sein sollen. Soll das IASB überhaupt IFRS für KMU ent- wickeln, welche Unternehmen sollen diese Standards anwenden, welche Ziele sollen mit den Standards verfolgt werden, auf welcher Grundlage sollen die IFRS for SMEs entwickelt werden, wann darf ein KMU auf die vollen IFRS zurückgreifen und wie soll verfahren werden, wenn es für ein Bilanzierungsproblem eines KMU keinen spezifischen Standard gibt.[34] Aus mehr als 100 Stellungsnahmen zum Diskussions-

papier wurde die Notwendigkeit für IFRS für kleine und mittlere Unternehmen herausgelesen.[35]

Am 15. Februar 2007 wurde der Entwurf der IFRS for SMEs in englischer Sprache veröffentlicht. Bis zum 1. Oktober 2007 verläuft eine Kommentierungsfrist für den Entwurf. Das IASB führt Diskussionsrunden mit KMU und mit mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch. Die folgenden Meinungen, Kommentare und Verbesserungsvorschläge sollen allerdings nur eingeschränkt berücksichtigt werden, da das Diskussionspapier die Funktion der Verbesserungen hauptsächlich erfüllen sollte.[36] Bei der erheblichen Anzahl von mittelständischen Unternehmen in Europa und deren volkswirtschaftlicher Bedeutung wäre es angemessen, wenn das IASB die folgenden Fachmeinungen ebenso gründlich berücksichtigt, um einen endgültigen Standard auszuarbeiten, der 2008 verabschiedet werden soll.

3.2 Exposure Draft International Financial Reporting Standards for Small and Medium – sized Entities

Der Standardentwurf der IFRS for SMEs ist in 38 Abschnitte eingeteilt, die einen Umfang von 254 Seiten aufweisen. Die Full IFRS wurden um 85 Prozent gekürzt.[37] Dazu wurde noch ein Vorwort, das Rahmenkonzept und ein Leitfaden zur Anwendung veröffentlicht, die eine Hilfestellung bei der Aufstellung der Abschlüsse geben.[38] Der Standardentwurf soll ein geschlossenes eigenständiges Regelwerk dar-stellen. Bei Regelungslücken muss gewöhnlich nicht verpflichtend auf die vollumfänglichen IFRS zurückgegriffen werden.[39]

3.2.1 Nichteignung der kompletten IFRS für den Mittelstand

Für den Mittelstand gibt es viele nichtrelevante Sachverhalte aus den Full IFRS, die nicht in die IFRS for SMEs übernommen wurden. Treten diese Fälle dennoch bei kleinen und mittleren Unternehmen auf, muss auf die IAS / IFRS zurückge-

griffen werden. Zu erwähnen sind die Hyperinflation, die aktienbasierte Ver-gütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente, landwirtschaft-liche Erzeugnisse, Rohstoff gewinnende Industriezweige, Zwischenberichterstat-tung, Segmentberichterstattung, Ergebnis je Aktie, die Bilanzierung von Finanzierungsleasing aus Sicht des Leasinggebers(SME) und Versicherungen.[40]

3.2.2 Zielsetzung des neuen Standardentwurfs

Nach ED – SME 2.1 Satz 1 besteht die Zielsetzung darin, dass ein KMU einen end-scheidungsrelevanten Abschluss über die Vermögens-, Finanz – und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens bereitstellt (Informationsfunktion).[41] Die Jahres-abschlussadresaten sind nicht in der Lage auf sie zugeschnittene, maßgeschneiderte Informationen anzufordern. Mit dem Abschluss wird außerdem das erreichte Ergebnis des Managements aus der Überlassung von Kapital ersichtlich. Diese Kontrollfunktion wird in ED – SME 2.1 Satz 2 hervorgehoben. Das IASB setzte sich vor der Veröffentlichung des Entwurfs die Ziele die Abschlusskosten für den Mittelstand zu reduzieren und mit den IFRS for SMEs einen erleichterter Übergang auf die vollen IFRS für die Unternehmen zu schaffen, die diese freiwillig anwenden wollen oder zu einem Übergang verpflichtet werden.[42] Die beiden Zielsetzungen stehen aber im Gegensatz zueinander, denn ein erleichterter Übergang wird dadurch geschaffen, indem es möglichst geringe Abweichungen zu den Full IFRS gibt. Damit würden sich wenig Erleichterungen und somit wenig Kostensenkungen ergeben.[43] Dieser Widerspruch kann als Indiz für eine Konzeptionslosigkeit des IASB bei der Ent-wicklung von IFRS für KMU angesehen werden.

3.2.3 Regelungshierarchien bei fehlenden Vorschriften

Bei fehlenden Vorschriften im ED IFRS for SMEs kann ein Rückgriff auf die vollen IFRS vorgenommen werden, ist aber nicht verpflichtend.[44] Eine Verpflichtung wür-

de stark kritisiert werden, da stets neben den IFRS for SMEs die vollumfänglichen

IFRS bekannt sein müssten.[45] Bei nicht geregelten Sachverhalten müssen die qualitativen Anforderungskriterien der Verlässlichkeit der Informationen und der Entscheidungsrelevanz stets gewährleistet bleiben, damit eine angemessenen Bilanzierung und Bewertung erfolgen kann.[46] Falls es keine bestimmten Regelungen für bestimmte Ausweis-, Bilanzierungs – und Bewertungssachverhalte gibt, sollen zunächst Regelungen und Anwendungsleitlinien für ähnliche und verwandte Fragen betrachtet werden (ED – SME Abschnitte 10.2 a ff.). Danach werden die Regelungen zu den Abschlussposten, Bewertungskonzepte und der Basisgrundsätze aus Section 2 betrachtet. Falls in diesem Fall keine optimale Lösung in Bezug auf eine entscheidungsrelevante, verlässliche Informationsabbildung gefunden werden kann, so kann auf die Regelungen der IAS / IFRS für ähnliche und verwandte Sachverhalte zurückgegriffen werden.[47] Danach kann auf aktuelle Verlautbarungen anderer Standardsetter zurückgegriffen werden. Sie müssen sich einem ähnlichen Rahmen-konzept wie die ED – SME oder IAS / IFRS Rechnungslegung verpflichten. Außerdem können Rechnungslegungsliteratur und Branchenpraktiken berücksichtigt werden, sofern sie in Einklang mit den Quellen in ED – SME 10.3 stehen.[48]

3.2.4 Anforderungen der neuen Rechnungslegungsvorschriften

3.2.4.1 Grundlegende Anforderungskriterien

An die Aufstellung des Abschlusses werden in der ED – SME Rechnungslegung vergleichbare qualitative Anforderungen wie in der IAS / IFRS Rechnungslegung gestellt. Die qualitativen Anforderungen werden unabhängig nacheinander in ED – SME 2.2 bis ED – SME 2.11 aufgeführt. Es müssen die qualitativen Anforderungs-kriterien Verständlichkeit, Relevanz, Wesentlichkeit, Verlässlichkeit, wirtschaft- liche Betrachtungsweise, Vorsicht, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit erfüllt sein, damit ein transparentes Bild über die Vermögens -, Finanz – und Ertragslage und Cashflows des Unternehmens hergestellt wird.[49] Ebenso müssen die qualitativen Anforderungskriterien der Zeitnähe und der Abwägung zwischen Nutzen und

Kosten erfüllt sein.[50] Die zugrunde liegenden Basisannahmen der Periodenabgrenzung und der Unternehmensfortführung müssen ebenso beachtet werden.[51]

3.2.4.2 Mittelstandsspezifische Anforderungskriterien

Damit ein KMU einen adäquaten Abschluss erstellt, sollten folgende Anforderungen im Interesse des KMU verstärkt berücksichtigt werden.

3.2.4.2.1 Adressatenorientierung

Im Mittelstand wird die Finanzierung des Unternehmens überwiegend über Fremd-kapital von Banken, über eigene stille Rücklagen und über die Zurückbehaltung von

Gewinnen gesichert. Die Adressaten sind die Kreditinstitute und Anteilseigner, zu denen ein enges Verhältnis besteht.[52] Die Abschlussinformationen müssen adres-satengerecht aufbereitet werden. Die Rechnungslegung kann eine kontrollierende Informationsfunktion erfüllen (Kontrollfunktion). Das wirtschaftliche Handeln der Vergangenheit wird erkennbar. Die Rechnungslegung kann als zweite Funktion die prognoseorientierte Informationsfunktion aufweisen. Zukünftige Zahlungsströme werden prognostiziert.[53]

Bei kleinen mittelständischen Unternehmen kommen Fremdkapitalgeber als Hauptadressaten der Rechnungslegung in Frage. Die Fremdkapitalgeber haben meist das Recht an entscheidungsrelevante Informationen außerhalb der gewöhnlichen Rechnungslegung zu kommen, denn sie gehen eine enge Bindung mit dem kleinen Unternehmen ein.[54] Die externe Rechnungslegung erfüllt eine Kontrollfunktion, falls die Fremdkapitalgeber den zusätzlichen Informationen nicht vollständig vertrauen können. Die Unsicherheit der Gläubiger kann abgebaut werden.[55] Bei mittleren mittelständischen Unternehmen können Eigenkapitalgeber auftreten, die nicht an der Leitung des Unternehmens beteiligt sind. Die Investoren können meist ebenso auf umfangreiche zusätzliche Informationen zurückgreifen. Die Informationen müssen weniger prognoseorientiert sein und sollten die kontrollierende Funktion erfüllen.[56]

Die Informationen müssen bei kleinen und mittleren Unternehmen besonders ver-

lässlich sein. Bei großen mittelständischen Unternehmen treten zusätzlich Eigen-kapitalgeber auf, die weitgehend anonym bleiben und nicht die Befugnisse haben auf weitere Informationen zuzugreifen. Die Adressaten sind hauptsächlich an prognoseorientierten Informationen über zukünftige Zahlungsflüsse interessiert.[57]

Im Allgemeinen müssen die Jahresabschlussinformationen im Mittelstand gut verständlich und aussagefähig sein, die Anforderung der Vergleichbarkeit sollte weniger im Vordergrund stehen.[58]

Die Anforderungen an die Jahresabschlussinformationen bei verschieden großen Unternehmen des Mittelstandes weichen voneinander ab. Daher ist es schwer möglich internationale Rechnungslegungsstandards für den Mittelstand zu entwickeln, die den Informationsinteressen aller Adressaten verschiedener mittelständischer Unternehmen gerecht wird. Die Rechnungslegung müsste ebenso prognose-orientierte wie kontrollorientierte Informationen liefern können.

3.2.4.2.2 Wirtschaftlichkeit

Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist in ED – SME 2.11 festgeschrieben. Für kleine und mittlere Unternehmen sollte es gesondert näher erläutert werden. Bei kleineren Unternehmen sind die Kosten für die Übermittlung der Jahresab-schlussinformationen pro Kopf höher als bei größeren Unternehmen, da weniger Abschlussadressaten vorhanden sind.[59] Knappe Ressourcen werden für die Informationsvermittlung gebunden. Diese Ressourcen können nicht für eine Nutzen – oder Produktivitätssteigerung verwendet werden, es entstehen Opportunitätskosten.[60] Die Kosten und Nutzenmessung aus der Informationsbereitstellung hat bei KMU daher einen hohen Stellenwert.

4. Darstellung ausgewählter Vorschriften des neuen Standardentwurfs und deren Anwendbarkeit und Auswirkungen auf den Mittelstand

Überblicksartig sind in der Tabelle A-2 die wichtigsten Vereinfachungen, zusätz-liche Wahlrechte und Modifizierungen dargestellt, die sich im Vergleich der voll-umfänglichen IFRS zu den IFRS for SMEs ergeben. In den folgenden Kapiteln werden diese Unterschiede dargestellt und zu wichtigen Bilanzposten wird erläutert, welche Konsequenzen sich für den Mittelstand bei einer Umstellung vom HGB auf die IFRS ergeben und wie sich die Anwendbarkeit der Regeln des Standardentwurfs für den Mittelstand darstellt.

4.1 Finanzielle Vermögenswerte

4.1.1 Vereinfachungen und Modifizierungen bei finanziellen Vermögenswerten

IAS 39 ist hoch komplex und umfangreich. Nach IAS 39 müssen Finanzinstrumente bei ihrem Zugang in die verschiedenen Kategorien Loans and Receivables, Held to Maturity Investments, Financial Assets at Fair Value through Profit or Loss oder Available for Sale Investments eingeordnet werden.[61] In den Basis for Conclusions der ED – SME Rechnungslegung steht entsprechend, dass die Regelungen des IAS 39 für den Mittelstand zu umfangreich sind. Trotzdem besteht für KMU ein Wahlrecht entweder den IAS 39 und IFRS 7 aus der IAS / IFRS Rechnungslegung oder den ED – SME 11 der ED – SME Rechnungslegung anzuwenden . [62] Die augenscheinlichste Vereinfachung besteht darin, dass es für die Folgebewertung von Finanzinstrumenten nur 2 Kategorien gibt, die in Abbildung 1 dargestellt werden. Finanzinstrumente können zu fortgeführten Anschaffungskosten (ED – SME 11.7) oder zum Fair Value (ED – SME 11.8) bewertet werden.

Finanzinstrumente, welche die Bedingungen in ED – SME 11.9 nicht erfüllen und vom Unternehmen nicht in die Kategorie zu fortgeführten Anschaffungskosten eingeordnet werden, müssen zum Fair Value bewertet werden.[63] Zu fortgeführten Anschaffungskosten können nicht öffentlich gehandelte Eigenkapitalinstrumente und Derivate, deren Zeitwert nicht bestimmbar ist, Forderungen und Verbindlich- keiten aus Lieferungen und Leistungen, Wechselforderungen und Wechselverbind- lichkeiten, Darlehen von Banken oder anderen Dritten, Anlagen in nicht wandel- bare Schuldinstrumente bewertet werden.[64] Es können im Gegensatz zu den vollumfänglichen IFRS alle Finanzinstrumente zum Fair Value bewertet werden, wenn keine Einordnung in die Kategorie zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt und gleichzeitig die Kriterien zur Klassifizierung in die Gruppe der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente nicht erfüllt sind.[65]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Folgebewertung von Finanzinstrumenten nach ED – SME 11

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Anteile an Eigenkapitalinstrumenten, deren Marktpreis öffentlich bestimmbar ist, ein Zinsswap oder ein Termingeschäft, aus dem positive oder negative Zahlungsströme resultieren, Optionen und Termingeschäfte, deren Rendite nicht festge- schrieben ist oder unendlich laufende Schuldinstrumente können zum Zeitwert bewertet werden.[66] Ist kein beizulegender Zeitwert auf einem aktiven Markt ermittel-bar, muss der Zeitwert durch Bewertungsmodelle ermittelt werden, wobei auf-wendige Berechnungen entstehen können.[67]

Nach ED – SME 11.8 werden börsennotierte Aktien stets zum Fair Value bewertet, die Volatilitäten schlagen sich komplett in der GuV erfolgswirksam wieder.[68] Anleihen können nach IAS 39 nur unter bestimmten Bedingung zu fort-geführten Anschaffungskosten (Held to Maturity) bewertet werden. Ansonsten erfolgt die erfolgsneutrale Bewertung (Available for sale). Nach ED – SME 11 können Anleihen unabhängig von der Halteabsicht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.[69]

Wertminderungen ergeben sich wie nach IAS 39. Erfolgswirksame Wertaufhol-ungen werden wie nach IAS 39 vorgenommen. Die Wertminderung bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumenten ergibt sich durch den Vergleich von Buchwert und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz. Bei den Finanzinstrumenten, die in ED – SME 11.7(b) und (c) aufgeführt sind, ergibt sich Wertminderung als Differenz aus Buchwert und beizulegenden Zeitwert bei Instrumenten, die zum Zeit- wert bewertet werden.[70]

Die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten ist nach IAS 39 in 7 Schritten vorzunehmen.[71] Die Abgangsregeln nach ED – SME 11 sind weniger umfangreich, aber inhaltlich im Wesentlichen identisch. Es müssen lediglich 3 Kriterien überprüft werden (Abbildung A-2). Trifft eine der nachfolgenden Sach-verhalte zu, erfolgt die Ausbuchung. Das Unternehmen hat keine Rechte mehr auf die Cashflows oder die Cashflows wurden übertragen. Die wesentlichen Chancen

und Risiken wurden auf eine andere Partei übertragen oder die Kontrolle über den finan­ziellen Vermögenswert wurde auf eine andere Partei übertragen. Durch den Übergang der Kontrolle kann der Verkauf des Instruments nur von der anderen Partei ausgeübt wer­den. Wesentliche Chancen und Risiken können aber zurück behalten werden. Zurückbehaltene Rechte und Verpflichtungen müssen gesondert angesetzt werden.[72] Hält das Unternehmen Chancen und Risken zurück, die mit dem Eigentum verbunden sind, so darf keine Ausbuchung stattfinden.[73]

4.1.2 Modifizierungen beim Hedge Accounting

Die Hedge Accounting Regeln sind differenzierter und restriktiver als nach den IAS / IFRS Regelungen. Eine Sicherungsbeziehung aus einem Grundgeschäft und einem Sicherungsin­strument darf nach ED – SME 11.29 als Hedge Accounting bilanziert werden. ED – SME 11.31 nennt die Risikoarten, die abgesichert werden können. Zinssatzrisiko bei Schuldinstrumenten, die zu fortgeführten Anschaf­fungskosten bewertet werden, Währungs – oder Zinssatzrisiko aus festen Ver­pflichtungen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig erwartete Transaktionen, Währungsrisiko aus einer Nettoinvestition in eine ausländische Geschäftseinheit oder ein Preisrisiko für lagernde Commodities oder für Verpflichtungen zum Kauf oder Verkauf von Commodities können abgesichert werden.[74] Das Sicherungs-instrument muss nach ED – SME 11.32 ein Zinsswap, ein Währungsswap, ein Wäh­rungstermingeschäft oder ein Warentermingeschäft sein. Das abzusichernde Grundgeschäft muss gleichzeitig mit dem Sicherungsinstrument fällig werden. Es werden keine Eigenkapitalinstrumente, Optionen oder Kassainstrumente (Ver­bindlichkeiten werden mit Forderungen abgesichert) zur Absicherung zugelas- sen.[75] Im Mittelstand wird eher mit Forwards als mit Optionen operiert.[76] Die Sicherungsbeziehung wird am Ende der Berichtsperiode auf ihre Effektivität überprüft, es findet aber keine andauernde Prüfung statt.[77] Der Effektivitäts­test kann einen hohen Aufwand darstellen. Handelt es sich bei der Hedge Beziehung um die Absicherung

gegen Zinssatzrisiken bei einem festverzinslichen Finanzinstrument, das zu fortge-

führten Anschaffungskosten bewertet wird oder um die Absicherung von Preisrisiken von lagernden Commodities, so werden die Änderungen des Zeit- werts des Sicherungsinstruments erfolgswirksam erfasst. Ebenso wird die Änderung des Teilwerts des dazugehörigen Grundgeschäfts erfolgswirksam erfasst.[78] Die Wertänderung des Grundgeschäfts muss ihre Ursache in dem abgesicherten Risiko haben. Handelt es sich um andere Risiken, die in ED – SME 11.31 auf- geführt sind, so wird das Bewertungsergebnis aus dem effektiven Teil des Sich-erungsinstruments erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst, der ineffektive Teil wird in der GuV Rechnung erfasst.[79] Wenn das abgesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam das Ergebnis beeinflusst, muss der Gewinn oder Verlust aus der Sicherungsbeziehung aus dem Eigenkapital in das Periodenergebnis umgebucht werden.[80] Ein Währungsrisiko aus einer festen Verpflichtung kann nur durch ein Cashflow Hedge dargestellt werden, es besteht nicht das Wahlrecht zwischen einem Cashflow Hedge und einem Fair Value Hedge wie nach IAS 39.87.

Ein weiterer Unterschied zu der IAS / IFRS Rechnungslegung besteht darin, dass kein Hedge Accounting für ein Portfolio zugelassen ist.[81] Die Regelungen zum Hedge Accounting für ein Portfolio wären für KMU zu umfangreich.

4.1.3 Anwendbarkeit und Konsequenzen Mittelstand

Es gibt für den Mittelstand Erleichterungen bei der Regelungen zu Finanzinstrumenten. Es werden viele Möglichkeiten bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten eingeräumt. Es wird der Absicht Rechnung getragen, dass die IFRS for SMEs für Kleinstunternehmen und für größere mittelständische Unternehmen gelten sollen. KMU haben weit reichende Möglichkeiten innerhalb der Bilanzpolitik. Daher wird dem Kriterium der Vergleichbarkeit in ED – SME 11 nicht entsprochen. Bei der Abbildung von Sicherungsbeziehungen gibt es weniger umfangreiche Möglich- keiten wie nach den Full IFRS.

Bei der Methode der Fair Value Folgebewertungen erfolgen die Anpassungen stets erfolgswirksam über die Gewinn – und Verlustrechnung. Es gibt keine erfolgs- neutralen Buchungen. Im Mittelstand werden Finanzinstrumente weniger zur

Spekulation gehalten als bei kapitalmarktorientierten Unternehmen.[82] Damit geht diese Regelung an den Bedürfnissen des Mittelstandes vorbei. Die Möglichkeit einer erfolgs-neutralen Abbildung außerhalb von IAS 39 sollte dem Mittelstand gegeben werden. Die Vergleichbarkeit von Abschlüssen von KMU wird dadurch eingeschränkt, dass es einen kompletten Rückgriff auf den IAS 39 und IFRS 7 geben kann und KMU können alle Finanzinstrumente zum Fair Value bewerten, wenn kein Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird.[83] Wenn ein Finanzinstrument die Kriterien nach ED – SME 11.9 erfüllt, kann das Unternehmen außerdem wählen ob es alle Finanzinstrumente mit den gleichen Kriterien in diese Kategorie einordnet oder nicht.[84] Es ergibt sich ein hoher bilanzpolitischer Spielraum. Für einige KMU mag dies vorteilhaft sein. Der Rückgriff auf den IAS 39 und IFRS 7 ist vorteilhaft für größere mittelständische Unternehmen, die einen erleichterten Übergang auf die Full IFRS erreichen wollen.

KMU halten oft nicht börsennotierte Derivate, um sich gegen Risken abzusichern. Die Derivate werden im Mittelstand weniger zur Spekulation gehalten. Eine erfolgswirksame Behandlung zum Fair Value ist deshalb nicht verständlich.[85] Die An-wendbarkeit für den Mittelstand wird dadurch erschwert, dass der Zeitwert über komplexe Bewertungsmodelle ermittelt werden muss, wenn es keinen aktiven Markt für diese Finanzinstrumente gibt. Der Mittelstand verfügt oft über Finanzin- strumente, für die es keinen aktiven Markt gibt.[86] Bewertungsmodelle mit Berechnungen von Discounted Cash Flows und Diskontierungssätzen können von Jahres- abschlussadressaten schlecht nachvollzogen werden. Dem Bilanzaufsteller werden Ermessenspielräume eingeräumt, weshalb die Zuverlässigkeit des Abschlusses sinken kann. Nach dem HGB gibt es keine Zeitbewertung. Die höheren Schwankungen durch die Zeitwertanpassungen im Ergebnis und im Eigenkapital können im Mittelstand nicht erwünscht sein. Selbst bei vorübergehenden Wertminderungen gibt es erfolgswirksame Anpassungen, die schwankende Ergebnisse bewirken.

4.2 Sachanlagevermögen

4.2.1 Darstellung der Vorgehensweise und Vereinfachungen bei Sachanlagen

Bei der Bilanzierung von Sachanlagen wird dem Bilanzierenden das Wahlrecht wie in der IAS / IFRS Rechnungslegung gewährt entweder Sachanlagen zu fortgeführten Anschaffungskosten (ED – SME 16.12) oder zur Neubewertungsmethode (ED- SME 13) zu bilanzieren.

Vermögenswerte einer Anlageklasse müssen einheitlich neubewertet werden. Es kommt zu keinem Nebeneinander von zwei Bilanzierungsmethoden in einer Bilanzposition.[87] Die einfache Methode der fortgeführten Anschaffungskosten wird in dem ED IFRS for SMEs erläutert, für die schwierigere Variante der Neubewertungsmethode muss auf die vollen IFRS zurückgegriffen werden. Es muss auf IAS 16.31 – IAS 16.42 zurückgegriffen werden und die nach IAS 16.77 geforderten Angaben müssen beachtet werden.[88] Der beizulegende Zeitwert ist der Wert, der durch den Verkauf des Vermögenswertes zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragwilligen Parteien nach Abzug der Verkaufskosten erzielt werden könnte.[89] Ist der Zeitwert nicht ermittelbar, so muss die kleinste identifizierbare Gruppe an Vermögenswerten ermittelt werden, zu denen der Vermögenswert gehört, für diese kleinste Gruppe muss der Zeitwert ermittelt werden.[90]

Bei der Wahl der Neubewertungsmethode kommt es zu einer ergebnisneutralen Zuschreibung in die Neubewertungsrücklage, wenn der Fair Value den Buchwert übersteigt. Falls in den Vorperioden ein Neubewertungsverlust ergebniswirksam verrechnet wurde, muss zunächst der Neubewertungsverlust ergebniswirksam kompensiert werden. Ist der beizulegende Zeitwert kleiner als der Buchwert, muss eine ergebniswirksame außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden. Falls in der Vorperiode ein Neubewertungsgewinn ergebnisneutral verrechnet wurde, muss diese Rücklage ergebnisneutral aufgelöst werden (Siehe Abbildung 2).[91] Bei der Wahl der Neubewertungsmethode ist anzuerkennen, dass der Wertminderungstest nach IAS 36 oft wegfällt, weil der Nettoveräußerungspreis mit dem Fair Value nach identisch ist.[92]

Abbildung 2: Vorgehensweise bei der bilanziellen Abbildung des

[...]


[1] Vgl. Kormaier, Zeitschrift für KoR 2005, 541 (541).

[2] Vgl. Dallmann / Ull, Zeitschrift für KoR 2004, 321 (321).

[3] Vgl. Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 1.

[4] Vgl. ED IFRS for SMEs, erhältlich im Internet: <http://www.iasb.org/NR/rdonlyres/DFF3CB5E-

7C89-4D0B-AB85-BC099E84470F/0/SMEProposed26095.pdf > (besucht am 30.4.2007).

[5] Vgl. Winkeljohann / Herzig, IFRS für den Mittelstand, 47.

[6] Vgl. Wahl, Private debt, Entrepreneurial and Financial Studies, 11 f. .

[7] Vgl. Gantzel , Wesen und Begriff der mittelständischen Unternehmen, 293 ff. .

[8] Vgl. Ull, IFRS in mittelständischen Unternehmen, 19.

[9] Vgl. Ull, IFRS in mittelständischen Unternehmen, 24.

[10] Vgl. Ebenda, 24.

[11] Vgl. Wossidlo, in: Wittmann (Hrsg.), Handbuch der Betriebswirtschaft, 2888 (2890). 12 Vgl. Kormaier, Zeitschrift für KoR 2005, 541 (551). 13 Vgl. ED – IFRS for SMEs Section 1.1. 14 Vgl. Kirsch, IFRS - Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 2. 15 Vgl. Ebenda, 2 f. .

[16] Vgl. Keitz / Stibi, Zeitschrift für KoR 2004, 423 (425).

[17] Vgl . Dallmann / Ull, Zeitschrift für KoR 2004, 321 (321).

[18] Vgl. Keitz / Stibi, Zeitschrift für KoR 2004, 423 (425).

19 Vgl. Ebenda, 423 (424).

20 Vgl. Zabel / Cairns, Zeitschrift für KoR 2005, 207 (208).

[21] Vgl. Haunerdinger / Probst, Internationale Rechnungslegung, 13.

22 Vgl . Ohms, Rechnungslegung national und international , 23.

[23] Vgl. Pellens / Füllbier / Gassen, Internationale Rechnungslegung, 48.

[24] Vgl. Wolz, Grundzüge der internationalen Rechnungslegung nach IFRS, 7.

[25] Vgl. Burger / Ulbrich, Zeitschrift für KoR 2004, 235 (235).

[26] Vgl . Schöllhorn / Müller, DStR 2004, 1623 (1623).

[27] Vgl. Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS / IFRS, 76.

[28] Vgl. Pellens / Füllbier / Gassen, Internationale Rechnungslegung, 50.

[29] Vgl. Bruns / Beiersdorf, in: Winkeljohann / Herzig (Hrsg.), IFRS für den Mittelstand, 45 (54).

[30] Vgl. Köhler, BB - Special 6 / 2007, 2 (6).

31 Vgl. Schween, BB - Special 6 / 2007, 18 (24).

32 Vgl. Ull, in: Winkeljohann (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, 390 (390).

33 Vgl. Zabel / Cairns, Zeitschrift für KoR, 207 (207).

[34] Vgl. IASB, Discussion Paper - Preliminary Views on Accounting Standards for Small and

Medium - sized Entities, erhältlich im Internet:

<http://www.iasb.org/Archive+Information/Archive+Publications+and+Documents.htm >

(besucht am 5. Mai 2007).

35 Vgl. Kormaier, Zeitschrift für KoR 2005, 541 (547).

36 Vgl . IFRS / IAS Portal – Newsletter 2/07 Seite 7, erhältlich im Internet: < http://www.ifrs-

portal.com/Dokumente/Newsletter/Newsletter_02_07.pdf > (besucht am 7. Mai 2007).

37 Vgl. Accounting 2 / 2007, Entwurf des Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere

Unternehmen, erhältlich im Internet:

<http://www.haufe.de/SID106.FjtbF0Xm3FM/DataCenter/News/1172573172.64/

Downloads/ACC_13-14.pdf.> (besucht am 15.Mai 2007).

38 Vgl. Ebenda.

39 Vgl. Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 24 f. .

[40] Vgl. Kirsch, IFRS - Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 7.

[41] Vgl. ED IFRS for SMEs Section 2.1.

[42] Vgl. Discussion Paper - Preliminary Views on Accounting Standards for Small and Medium-

sized Entities S. 5, erhältlich im Internet:

<http://www.iasb.org/Archive+Information/Archive+Publications+

and+Documents.htm > (besucht am 5. Mai 2007).

43 Vgl. Dallmann / Ull, Zeitschrift für KoR 2004, 325 (325).

44 Vgl. Accounting 2 / 2007, IFRS im Mittelstand – Entwurf des Rechnungslegungsstandards für

kleine und mittelgroße Unternehmen, erhältlich im Internet:

<http://www.haufe.de/SID106.FjtbF0Xm3FM/DataCenter/News/1172573172.64/

Downloads/ACC_13-14.pdf> (besucht am 15. Mai 2007).

[45] Vgl. Bruns / Beiersdorf, in: Winkeljohann / Herzig (Hrsg.), IFRS für den Mittelstand, 45 (59).

46 Vgl. Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 24.

47 Vgl. Ebenda, 25.

48 Vgl. ED IFRS for SMEs Section 10.4.

49 Vgl. ED IFRS for SMEs Section 2.2 – 2.9.

[50] Vgl. Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 13 f. .

[51] Vgl. ED IFRS for SMEs 2.33, 3.7 .

52 Vgl. Schön, Zeitschrift für Unternehmens – und Gesellschaftsrecht 2000, 706 (730).

53 Vgl. Kirsch / Meth,BB - Special 6 / 2007, 7 (10).

54 Vgl. Mandler, Der deutsche Mittelstand vor der IAS – Umstellung, 40.

55 Vgl. Bollen, Financial Reporting Regulation for Small and Medium Sized Private Firms, 54.

[56] Vgl. Kirsch / Meth, BB - Special 6 / 2007, 7 (10).

57 Vgl. Kirsch / Meth, BB - Special 6 / 2007, 7 (10).

58 Vgl. Euler, BB 2002, 875 (880) , CICA, Differential Reporting section 1300, 204 , Schildbach,

Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis 2002, 275 (271).

59 Vgl. Fleming, The Newsletter of the International Accounting Standards Board,

January 2002, 15 (15).

60 Vgl . Keasey / S hort, Accounting and Business Research 1990, 307 (307).

[61] Vgl. IAS 39.9.

62 Vgl. Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 87.

63 Vgl. Ebenda, 88.

[64] Vgl. ED IFRS for SMEs Section 11.7 i.V.m. 11.10.

65 Vgl. Lorenz, BB – Special 6 / 2007, 12 (15).

[66] Vgl. ED IFRS for SMEs Section 11.11.

67 Vgl. ED IFRS for SMEs Section 11.14.

68 Vgl. Lorenz, BB - Special 6 / 2007, 12, (15).

69 Vgl. Lorenz, BB - Special 6 /2007, 12, (15).

70 Vgl. ED IFRS for SMEs Section 11.22.

[71] Vgl. hierzu ausführlich: Pellens / Fülbier / Gassen, Internationale Rechnungslegung, 540 ff. .

[72] Vgl. Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 97.

73 Vgl. ED IFRS for SMEs Section 11.25.

74 Vgl. Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 100 f. .

75 Vgl. Ebenda, 101.

[76] Vgl. Lorenz, BB - Special 6 / 2007, 12 (17).

77 Vgl. Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 101.

[78] Vgl. Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 102.

79 Vgl. Ebenda, 102.

80 Vgl. ED IFRS for SMEs Section 11.33.

81 Vgl. ED IFRS for SMEs Section 11.31.

[82] Vgl. Heintjes / Härle, DB 2005, 173 (174).

[83] Vgl. Lorenz, BB - Special 6 / 2007, 12 (15).

84 Vgl . Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 92.

85 Vgl. Lorenz, BB - Special 6 / 2007, 12 (17).

86 Vgl. Baetge / Klaholz, in: Winkeljohann / Herzig (Hrsg.), IFRS für den Mittelstand, 31 (39).

[87] Vgl. ED IFRS for SMEs Section 16.11.

[88] Vgl. ED IFRS for SMEs Section 16.13.

[89] Vgl. Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IAS / IFRS, 40.

[90] Vgl . Kirsch, IFRS – Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen, 52.

[91] Vgl. Pellens / Fülbier / Gassen, Internationale Rechnungslegung, 305 f. .

92 Vgl . IAS 36.25.

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Details

Title
IFRS für kleine und mittlere Unternehmen
Subtitle
Der neue Standardentwurf IFRS for SMEs - Anwendbarkeit und Konsequenzen für den Mittelstand - Vergleich zu den Full IFRS - Chancen und kritische Aspekte für den Mittelstand
College
Martin Luther University  (Lehrstuhl für Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung)
Grade
1,8
Author
Year
2007
Pages
93
Catalog Number
V80119
ISBN (eBook)
9783638878999
File size
839 KB
Language
German
Keywords
IFRS, Unternehmen, Mittelstand, IFRS Mittelstand, IFRS for SMEs, IFRS für kleine und mittlere Unternehmen, IFRS für KMU, IFRS for Small and medium sized entities, Vergleich zu den Full IFRS, Chancen, Risiken, IFRS KMU, IFRS SME, MLU, Martin -Luther Universität, Halle - Wittenberg
Quote paper
Harm Linnecke (Author), 2007, IFRS für kleine und mittlere Unternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80119

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