Prügelstrafe und Züchtigungsrecht in den deutschen Kolonien Afrikas

Die Schattenseiten des Kolonialismus - Skandale in den Schutzgebieten


Seminar Paper, 2007

17 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtliche Situation in den deutschen Schutzgebieten Afrikas
2.1 Anwendung des Reichs(straf)-gesetzes in den deutschen Kolonien Afrika
2.2 Gründe für die Unterwerfung der afrikanischen Bevölkerung unter ein „Eingeborenenstrafgesetz“
2.3 Rechtfertigung der Prügel als Strafmittel

3 Anwendung der Prügelstrafe in den Kolonien
3.1 Unterscheidung der Prügelstrafe hinsichtlich der rechtlichen Befugnisse
3.1.1 Die kodifizierte Prügelstrafe
3.1.2 Das „väterliche Züchtigungsrecht“ und seine Herleitung
3.2 Instrumente und Folgen körperlicher Züchtigung

4 Versuche zur Reform der Prügelstrafe
4.1 Das Umdenken in der Eingeborenpolitik mit der ‚Ära Dernburg’
4.2 Zielsetzung und Wirklichkeit der „verbesserten“ Eingeborenenpolitik

5 Schlussbetrachtung

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Obwohl die Prügelstrafe im Strafkatalog des Reichsrechts bereits seit der Mitte des 19. Jahrhunderts nicht mehr enthalten war und die Abschaffung als eine der Kulturerrungenschaften des Jahrhunderts angesehen wurde, erlebte sie in den deutschen Kolonien eine wahre „Blütezeit“.[1]

Während der gesamten deutschen Kolonialzeit nutzten die Kolonisten die Prügelstrafe zur Durchsetzung ihrer ökonomischen Interessen, sowie zur Herrschaftssicherung. Zur Legitimation der Prügel zogen die Kolonisten die ihrer Meinung nach sehr niedrige kulturelle Stufe und die Unfähigkeit zur Bildung einer modernen Zivilisation heran. Den Afrikanern war es nun, von der Besitznahme der deutschen Schutzgebiete an, vergönnt, sich vom weißen Mann durch Erziehung zur Arbeit zu einer höheren Kultur führen zulassen. Dabei war es nur logisch, dass die Eingeborenen nicht die gleichen Rechte und die gleichen Löhne erhielten.

Aber glaubten die Kolonialherren tatsächlich daran, den Afrikaner zu einer „höheren Kultur“ zu führen? Oder bewirkte die Prügelstrafe genau das Gegenteil und führte zur Entfremdung, welche letztendlich in großen Aufständen mündeten?

Während der gesamten Kolonialzeit führten Reichspolitiker, Kolonialbeamte, Lobbyisten und Siedler heftige Diskussionen über den Zweck der Prügelstrafe, wie auch über die maßlose Anwendung der Züchtigung. Aufgebracht durch Skandalfälle, die den Ruf der deutschen Prügelkultur bis weit über die Grenzen des deutschen Reiches verbreitete, standen viele Reichspolitiker, wie der Sozialdemokrat Gustav Noske, uneinsichtigen Kolonialbeamten und herrschaftssüchtigen Siedlern gegenüber. Noske überschrieb dieses traurige Kapitel deutscher Geschichte mit: „Prügeljustiz“. In seinen 1914 veröffentlichten Bemerkungen heißt es: „Die Strafrechtspflege an den Eingeborenen gehört zu den unerfreulichsten Erscheinungen der deutschen Kolonialpolitik und bedarf recht bald einer gesetzlichen Regelung. Wegen ihrer barbarischen Formen gab sie dauernd zur schärfsten Kritik Anlass.“[2]

Ziel dieser Arbeit soll es sein die rechtlichen Grundlagen, sowie die rechtliche Legitimation der Prügelstrafe aus damaliger Sicht zu beleuchten. Weiterhin werden die situationsbedingte Umsetzung der Prügelstrafe und ihre Folgen erörtert. Die Versuche von einzelnen Kolonialbeamten die Prügelstrafe in ihrer Maßlosigkeit zu beschränken, werden anhand der Statistiken über die Häufigkeit der Anwendung in den einzelnen deutschen Kolonien kommentiert.

Als Quellen diente für die Aufarbeitung der rechtlichen Situation ein kolonialjuristischer Beitrag des Rechtswissenschaftlers Harald Sippel.[3] Sehr umfangreiches Material stand auch mit der ausführlichen Bearbeitung des Themas in „Prügelstrafe und Züchtigungsrecht in den deutschen Schutzgebieten Schwarzafrikas“ durch Martin Schröder zur Verfügung. Für die Bewertung der Einstellungen der Kolonialbeamten und Kolonialpraktiker lieferte „Die Behandlung der Afrikanischen Neger“ vom togolesischen Kolonialbeamten B. Herold,[4] sowie zahlreiches gedrucktes Quellenmaterial von Kolonialbeamten und Privatleuten in „Kolonien unter der Peitsche“ von Fritz Ferdinand Müller.[5]

2 Rechtliche Situation in den deutschen Schutzgebieten Afrikas

2.1 Anwendung des Reichs(straf)-gesetzes in den deutschen Kolonien Afrika

Als großes Problem in der Anfangszeit der Kolonisation durch das Deutsche Reich gestaltete sich das Rechtssystem. Dabei glaubte man mit der Übertragung von Grundsätzen der Konsulargerichtsbarkeit auf die Kolonien eine Lösung in dieser Frage gefunden zu haben. Hierzu kam im „Reichsgesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse in der deutschen Schutzgebiete“ vom 17. April 1886 eine Vielzahl von Vorschriften der Konsulargerichtsbarkeit über dieses Gesetz zur Anwendung. Somit galt in den Schutzgebieten eine Vielzahl der deutschen Gesetze, da diese in der Konsulargerichtsbarkeit übernommen wurden. Der Export der Reichsgesetze in die Kolonien beschränkte sich jedoch nur auf Reichsangehörige und „Nichteingeborene“.[6] Wer dabei als „Eingeborener“ galt, blieb zunächst jedoch unklar. Die Gouverneure waren durch kaiserliche Verordnungen ermächtigt Richtlinien zu schaffen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machten. Solange keine festgeschriebene Definition vorlag, wurde der Begriff „Eingeborener“ sehr weit gefasst. Als „Eingeborene“ galten alle „Eingeborenen“ farbiger Stämme.[7] Hierzu zählten auch Abkömmlinge aus Beziehungen zwischen Kolonisten und Kolonisierten, farbige Einwanderer aus freien Staaten wie z.B. der USA, sowie auch Inder und Araber.[8] Diese Position wurde 1907 vom kaiserlichen Gericht in Windhuk bestätigt.[9] Für die Personengruppen der „Eingeborenen“ war nun nicht mehr die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, sondern der jeweilige Verwaltungsbeamte in seiner Funktion als „Eingeborenenrichter“.[10]

2.2 Gründe für die Unterwerfung der afrikanischen Bevölkerung unter ein „Eingeborenenstrafgesetz“

Die Gründe warum man in der Gerichtsbarkeit die weiße Bevölkerung nicht mit der farbigen Bevölkerung gleichstellte, sind auf die kulturelle Entwicklungsstufe der „Eingeborenen“ zurückzuführen. Die Kolonisten waren der Meinung, dass die Eingeborenenbevölkerung noch nicht die nötige Entwicklungsstufe habe und so noch nicht reif genug wäre für ein jahrhunderte gereiftes Gesetz. So schrieb der Bezirksamtmann von Misahöhe, Togo: „Natürlich ist vorläufig nicht daran zu denken, dass für die Neger in allen Punkten dasselbe Civil- und Strafgesetz wie für die Europäer Platz greift, denn bisher besitzen unsere Neger noch bei weitem nicht die Entwicklung, die unsere Gesetze voraussetzen.“[11] Obwohl die afrikanischen Volksstämme eine „zum Teil eine Jahrhunderte zurückreichende Geschichte haben“, seien diese „in einem Zustande beginnender Entwicklung stehen geblieben“. Durch Erziehung des „geistig gereiften Europäers“ sei es jedoch möglich so Herold, den Neger „zu einer höheren Stufe der Entwicklung“ zu führen. Dadurch würde ein Vorteil, sowohl für die Deutschen, als auch für den Eingeborenen entstehen. Die Kolonisten würden durch ihre Erziehung der Eingeborenen zur Arbeit neben dem moralischen Segen, auch einen wirtschaftlichen Vorteil genießen, während die Eingeborenenbevölkerung auf eine höhere Stufe der Entwicklung geführt würde.[12]

2.3 Rechtfertigung der Prügel als Strafmittel

Die Aufgabe der Erziehung der Eingeborenen durch die deutschen Kolonisten, war auch eine Erziehung der Eingeborenen zur Arbeit. Diese Erziehung zur Arbeit wurde als eigentlicher Kern der Erziehung angesehen, und so war es nur zu konsequent auf die im Reich zulässigen erzieherischen Mittel der Züchtigung zurückzugreifen.[13] Kolonialbeamte gingen zwar davon aus, dass die Prügelstrafe als Eingeborenbestrafung in Zukunft, durch die engere Bindung des Afrikaners an das Geldsystem nicht mehr von Notwendigkeit wäre, hielten sie jedoch für den Zeitraum der beginnenden Kolonialisierung durch den deutschen Mann als unerlässlich.[14] Gründe warum die Kolonisten die Prügelstrafe als zurzeit unentbehrliches fanden gab es viele. Einer der Gründe war der angeblich ungereifte Charakter der Eingeborenen. So wurde der Eingeborene beschrieben als ein „Egoist vom reinsten Wasser […] klug genug nur soviel zu arbeiten, wie er nötig hat selbst gerade leben zu können. Ein sicherer Instinkt sagt ihm, dass es überaus unschlau wäre, mehr zu arbeiten, da die Besitzverhältnisse so unsicher sind, dass die Frucht der Arbeit in der Regel verloren geht […] In harmloser Heiterkeit verjubelt er heute beim lustigen Tanze, was er gestern verdiente.“[15] So wurde die Prügelstrafe, da die Besitzverhältnisse zu gering waren um den Eingeborenen etwas wegzunehmen und auch der Arrest eher als Wohltat angesehen wurde, als das einzig wirksame Mittel zur Bestrafung bei Fehlverhalten.[16]

Weiterhin wird die Anwendung der Prügel damit begründet, dass diese Art der Bestrafung in den Kolonien schon ihre Anwendung fand, lange bevor der weiße Mann seinen Fuß auf den Boden der deutschen Kolonien setzte. Dies war, so Hermann, eine Vorraussetzung für die Einführung der Prügelstrafe.[17]

3 Anwendung der Prügelstrafe in den Kolonien

3.1 Unterscheidung der Prügelstrafe hinsichtlich der rechtlichen Befugnisse

Bei der Bestrafung der Eingeborenen muss man grundsätzlich zwischen zwei Arten unterscheiden. Zum einen gab es eine per Gesetz geregelte körperliche Züchtigung durch die kolonialen Verwaltungsbeamten und zum anderen kam es zur Anwendung von Prügel durch weiße Kolonisten gegenüber ihren untergebenen Eingeborenen, nach dem „väterlichen Züchtigungsrecht“, welches aus den Reichsgesetzen abgeleitet wurde.

[...]


[1] Knopp, Thomas: Theorie und Praxis des deutschen Kolonialstrafrechts. In: Voigt, Rüdiger und Sack, Peter:

Kolonisierung des Rechts, Baden Baden 2001, S. 81.

[2] Zit.n. Paczensky, Gerd von: Weiße Herrschaft, München 1979, S. 230.

[3] Sippel, Harald: Typische Ausprägungen des kolonialen Rechts- und Verwaltungssystem in Afrika. In: Voigt,

Rüdiger/ Sack, Peter: Kolonialisierung des Rechts. Baden Baden 2001, S. 351 – 372.

[4] Herold, B.: Die Behandlung der Afrikanischen Neger, Köln 1894.

[5] Müller, Fritz Ferdinand: Kolonien unter der Peitsche, Berlin 1962.

1 Sippel, Harald: Typische Ausprägungen des kolonialen Rechts- und Verwaltungssystem in Afrika. In: Voigt, Rüdiger/ Sack, Peter: Kolonialisierung des Rechts. Baden Baden 2001, S. 355-358.

2 Schröder, Martin: Prügelstrafe und Züchtigungsrecht in den deutschen Schutzgebieten Schwarzafrikas. Münster 1997, S.26-27.

[8] Sippel, Typische Ausprägungen des kolonialen Rechts- und Verwaltungssystem in Afrika , S. 361

[9] Zimmerer, Jürgen: Von Winduk nach Warschau. In: Franz Becker: Rassenmischehen – Mischlinge – Rassentrennung. Stuttgart 2004, S. 103.

Sippel, Typische Ausprägungen des kolonialen Rechts- und Verwaltungssystem in Afrika, S. 361.

[11] Zit.n. Herold, B.: Die Behandlung der Afrikanischen Neger. Köln 1894, S. 6-7.

[12] Herold, Die Behandlung der Afrikanischen Neger, S. 11.

[13] Schröder, Prügelstrafe und Züchtigungsrecht in den deutschen Schutzgebieten Schwarzafrikas, S. 30.

[14] Herold, Die Behandlung der Afrikanischen Neger, S. 22.

[15] Zit.n. Herold, Die Behandlung der Afrikanischen Neger, S. 10.

[16] Ebd., S. 23.

[17] Hermann: Die Prügelstrafe nach dem deutschen Kolonialrecht. In: Zeitschrift für Kolonialpolitik,

Kolonialrecht und Kolonialwirtschaft (ZfKKK) 10 (1908), S. 73.

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Details

Title
Prügelstrafe und Züchtigungsrecht in den deutschen Kolonien Afrikas
Subtitle
Die Schattenseiten des Kolonialismus - Skandale in den Schutzgebieten
College
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg  (München Universität der Bundeswehr - Neuere Geschichte)
Course
Deutscher Kolonialismus in Afrika
Grade
1,3
Author
Year
2007
Pages
17
Catalog Number
V80312
ISBN (eBook)
9783638870252
ISBN (Book)
9783638870283
File size
440 KB
Language
German
Keywords
Prügelstrafe, Züchtigungsrecht, Kolonien, Afrikas, Deutscher, Kolonialismus, Afrika
Quote paper
Robin Achilles (Author), 2007, Prügelstrafe und Züchtigungsrecht in den deutschen Kolonien Afrikas, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80312

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