Unsere Gesellschaft lebt von Informationen und anderen Geistesgütern. Neue Technologien verändern die Grundlagen ihrer Schöpfung, ihrer Verkehrsfähigkeit und ihrer Rezeption zunehmend. Das zeigt sich am Beispiel der Digitaltechnik besonders deutlich. Geradezu revolutionierend sind ihre Auswirkungen auf die Vermittlung von Inhalten gewesen. Sie hat Kommunikationsprozesse, Wissensverwaltung und das Konsumverhalten im Hinblick auf Informationen grundlegend verändert.
Die Europäische Union hatte den hieraus folgenden Regelungsbedarf erkannt und eine Harmonisierungsrichtlinie erlassen, die als Informationsrichtlinie bekannt ist.
Nachdem der deutsche Gesetzgeber 2003 seinerseits mit dem sogenannten „Korb I“ den ersten Schritt zur Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter vollzogen hat, steht nun der nächste bevor: Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist im Entstehen.
Hierbei zog die Bundesregierung die Konsequenz daraus, dass die fortschreitende technische Entwicklung immer schneller neue Nutzungsarten hervorbringt. Im Zuge der geplanten Neuregelung lockerte sie das derzeit in § 31 Abs. 4 UrhG geregelte und für Urheber geltende Verbot, über Rechte an unbekannten Nutzungsarten zu verfügen. Die Norm begrenzt das Recht des Urhebers, einem anderen das Recht einzuräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.
Vorgesehen ist, die Vorschrift an dieser Stelle ersatzlos zu streichen und eine auf mehrere Normen verteilte Neuregelung einzufügen. Diese kehrt sich vom Verbot ab und erlaubt statt dessen, grundsätzlich über Rechte an unbekannten Nutzungsarten zu verfügen. Flankiert wird die Regelung vom Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet den Willensbildungsprozess zur vorgeschlagenen Novellierung sowie die Argumente für und gegen deren Inkrafttreten. Den Stellungnahmen der Interessenverbände kommt dabei erhöhte Aufmerksamkeit zu.
Es werden zunächst die rechtlichen und faktischen Umstände der Ausgangssituation untersucht (Teil 1 und Teil 2). Sodann folgt eine Darstellung des Zustandekommens des Gesetzesentwurfs (Teil 3). Die konkreten Einzelelemente der geplanten Regelung werden erörtert, bevor abschließend im Wege einer Gesamtschau der Frage nachgegangen wird, ob die Abschaffung des Verbots tatsächlich geeignet ist, der von der Bundesregierung angestrebten weitläufigen Verfügung über unbekannte Nutzungsarten den Weg zu ebnen (Teil 4).
Inhaltsverzeichnis
QUELLENVERZEICHNIS
I. Literatur
II. Gesetzesentwürfe und andere Quellen
II. Stellungnahmen der Interessenverbände
EINLEITUNG
1. TEIL: GELTENDE RECHTSLAGE
I. Allgemeine Grundlagen
1. Geistiges Eigentum und Urheberrecht
2. Nationale Grundlagen
2.1. Vorgaben des Grundgesetzes
2.2. Einfachgesetzliche Ausgestaltung
II. Die Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG
1. Grundlagen
1.1. Entstehungsgeschichte
1.2. Sinn und Zweck
1.3. Systematische Einordnung
2. § 31 Abs. 4 UrhG in der Anwendungspraxis
2.1. Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich
2.2. Arbeitsverhältnisse und Verwertungsgesellschaften
2.3. Begriff der unbekannten Nutzungsart
2.4. Risikogeschäfte
2.5. Rechtsfolge
III. Vergleich mit anderen Rechtsordnungen
1. Europa
2. USA
2. TEIL: DER RUF NACH VERÄNDERUNG
I. Vorbemerkung
II. Die einzelnen Kritikpunkte
1. Unverhältnismäßig hohe Kosten des Nacherwerbs
2. Investitionshemmende Wirkung
3. Besonderheit von Werken in Archivbeständen
4. Blockadesituation bei mehreren Berechtigten
5. Technikverhinderung
6. Konterkarierung des eigentlichen Schutzzwecks der Norm
7. Hohe Rechtsunsicherheit
8. Benachteiligung deutscher Urheber und des deutschen Wirtschaftsstandorts
9. Keine sachgerechte Lösung im Bereich der Filmverwertung
3. TEIL: DER GESETZESENTWURF DER BUNDESREGIERUNG
I. Die Neuregelung als Teil von Korb II
1. Grundlagen von Korb II - Die Informationsrichtlinie der Europäischen Union
2. Keine ausdrückliche Pflicht zur Abschaffung von § 31 Abs. 4 UrhG
3. Sonstige Änderungen durch Korb II
II. Vom Referentenentwurf zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung
1. Überblick über das Zustandekommen des Regierungsentwurfs
2. Der erste Referentenentwurf vom 27. September 2004
3. Der überarbeitete Entwurf vom 3. Januar 2006
4. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22. März 2006
4. TEIL: UNTERSUCHUNG DES ENTWURFS UND KRITISCHE WÜRDIGUNG
I. Die einzelnen Elemente der vorgeschlagenen Neuregelung für künftige Verträge
1. Schriftformerfordernis
2. Widerrufsrecht
2.1. Keine besondere Rechtfertigung
2.2. Kein Widerrufsrecht nach Aufnahme der neuen Nutzung
2.3. Entfallen des Widerrufsrechts
2.4. Keine Hinweispflicht über beabsichtigte Verwertung in der neuen Nutzungsart
2.5. Mehrere Mitwirkende
3. Verzichtsverbot
4. Angemessene Vergütung
4.1. Übermachstellung der Verwerter
4.2. Der Anspruch in seiner konkreten Ausgestaltung
5. Hinweispflicht
6. Haftung bei Weiterlizenzierung
II. Die Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
1. Hintergrund der Vorschrift
2. Altverträge
3. Übertragungsfiktion
4. Der ursprüngliche Rechtserwerb
4.1. Erforderliche Einzelfeststellung
4.2. Art und Umfang des Rechtserwerbs
5. Erlangte Rechtsstellung bei Anwendbarkeit des § 137l UrhG-E
6. Widerspruch
6.1. Wegfall der Widerspruchberechtigung
6.2. Keine Unterrichtungspflicht
6.3. Wirkung des Widerspruchs
6.4. Sonderfall der Weiterübertragung eingeräumter Rechte
7. Mehrere Mitwirkende
8. Vergütung
9. Kritik an der Norm in ihrer Gesamtheit
10. Alternative Lösungsansätze
III. Filmspezifisches
IV. Die vorgeschlagenen Änderungen als Gesamtkonzept
1. Ausgestaltung der Regelungen und praktische Auswirkungen
2. Unterscheidung zwischen bekannter und unbekannter Nutzungsart
SCHLUSSBETRACHTUNG
ANHANG
QUELLENVERZEICHNIS
I. Literatur
Ahlberg, Hartwig
Der Einfluss des § 31 IV UrhG auf die Auswertungsrechte von
Tonträgerunternehmen, GRUR 2002, 313 - 321
Berger, Christian
Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach dem „Zweiten Korb“,
GRUR 2005, 907 - 912
Castendyk, Oliver
Neue Ansätze zum Problem der unbekannten Nutzungsart in § 31 Abs. 4 UhrG, ZUM 2002, 332 - 348
______ders. / Kirchherr, Jenny
Das Verbot der Übertragung von Rechten an nicht bekannten Nutzungsarten –
Erste Überlegungen für eine Reform des § 31 Abs. 4 UrhG, ZUM 2003, 751 - 765
Czychowski, Christian
Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, NJW 2003, 2409 - 2412
______ders. / Nordemann, Jan Bernd
Die Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Urheberrecht
in den Jahren 2004 und 2005, NJW 2006, 580 - 586
Dietz, Adolf
Das primäre Urhebervertragsrecht in der Bundesrepublik Deutschland und in den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft –
Legislatorischer Befund und Reformüberlegungen, München 1984
______ders. / Loewenheim, Ulrich / Nordemann, Wilhelm / Schricker, Gerhard /
Vogel, Martin
Entwurf eines Gesetzes zur vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (Stand: 22. Mai 2000), GRUR 2000, 765 - 778
Donhauser, Daniela
Der Begriff der unbekannten Nutzungsart gemäß § 31 Abs. 4 UrhG,
Baden-Baden 2001
Dreier, Horst (Hrsg.)
Grundgesetz Kommentar, Band I, 2. Auflage, Tübingen 2004
zit.: Dreier/Bearbeiter, GG, Bd. I
______ders. (Hrsg.)
Grundgesetz Kommentar, Band II, Tübingen 1998
zit.: Dreier/Bearbeiter, GG, Bd. II
Dreier, Thomas / Schulze, Gernot
Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2. Auflage, München 2006
Drewes, Stefan
Neue Nutzungsarten im Urheberrecht, Baden-Baden 2002
Dreyer, Gunda / Kotthoff, Jost / Meckel, Astrid
Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, Heidelberg 2004
Erdmann, Willi
Urhebervertragsrecht im Meinungsstreit, GRUR 2002, 923 - 931
Fechner, Frank
Geistiges Eigentum und Verfassung – Schöpferische Leistungen unter dem Schutz des Grundgesetzes, Tübingen 1999
Fitzek, Sebastian
Die unbekannte Nutzungsart, Berlin 2000
Flechsig, Norbert
Urheberrecht in der Wissensgesellschaft, ZRP 2004, 249 - 253
v. Gamm, Otto-Friedrich Freiherr
Urheberrechtsgesetz Kommentar, München 1968
Ginsburg, Jane C.
Die Rolle des nationalen Urheberrechts im Zeitalter der internationalen
Urheberrechtsnormen, GRUR Int. 2000, 97 - 110
Grass, Günter
Wir Urheber! – Schluß mit der Bescheidenheit: Der Gesetzgeber muß den Schöpfern von Kunst und Kultur endlich bessere Bedingungen einräumen, FAZ vom 18. Januar 2005, S. 36
Haertel, Kurt / Schiefler, Kurt
Urheberrechtsgesetz und Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten – Textausgabe mit Verweisungen und Materialien, Köln 1967
Hilty, Reto M.
Der „zweite Korb“ – ein erster Schritt in die richtige Richtung, MMR 2004, 713 - 714
______ders.
Das Urheberrecht und der Wissenschaftler, GRUR Int. 2006, 179 - 190
______ders. / Peukert, Alexander
Das neue deutsche Urhebervertragsrecht im internationalen Kontext, GRUR Int. 2002, 643 - 668
Hoeren, Thomas
Der Korb hinter dem Korb – Überlegungen zur Reform des Urheberrechts, MMR 2004, 429 - 430
______ ders.
Der 2. Korb und die Transparenzrichtlinie – zur Notifizierungspflicht bei
§ 53a UrhG-E (Kopienversanddienst) und der Neuregelung der
§§ 31 Abs. 4/31a/137l UrhG-E aufgrund der Richtlinie 98/48/EG,
<http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/>
zit.: Hoeren, Notifizierungspflicht
Hubmann, Heinrich
Geistiges Eigentum,
in: Bettermann, Karl August / Nipperdey, Hans Carl / Scheuner, Ulrich (Hrsg.),
Die Grundrechte – Handbuch der Theorie und Praxis der Grundrechte, 4. Band, 1. Halbbd., Berlin 1960, S. 1 - 36
Jani, Ole
Der Buy-Out-Vertrag im Urheberrecht, Berlin 2003
Katzenberger, Paul
Die rechtliche Stellung des Filmproduzenten im internationalen Vergleich, ZUM 2003, 712 - 718
______ders.
Filmverwertung auf DVD als unbekannte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG, GRUR Int. 2003, 889 - 900
______ders.
Film auf DVD – Neue Fakten und Überlegungen zu § 31 Abs. 4 UrhG, GRUR Int. 2005, 215 - 219
Kohler, Josef
Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht, Stuttgart 1907
Kornmeier, Udo / Cichon, Caroline
Nutzungsrechte bei Multimedia- und Internetauswertungen,
in: Moser, Rolf / Scheuermann, Andreas (Hrsg.), Handbuch der Musikwirtschaft, 6. Auflage, Starnberg 2003, S. 894 - 950
Krüger, Christof
Kritische Bemerkungen zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft aus der Sicht eines Praktikers, ZUM 2003, 122 - 127
Lauber, Anne / Schwipps, Karsten
Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, GRUR 2004, 293 - 300
Loewenheim, Ulrich
Annmerkung zur BGH-Entscheidung „Klimbim“, GRUR 1997, 220 - 221
______ ders.
Die Verwertung alter Spielfilme auf DVD – eine noch nicht bekannte Nutzungsart nach § 31 IV UrhG? GRUR 2004, 36 - 41
Maracke, Catharina
Die Entstehung des Urheberrechtsgesetzes von 1965, Berlin 2003
Maunz, Theodor / Dürig, Günter
Grundgesetz Kommentar, Bd. II, Art. 6 – 16a, Loseblattsammlung, München 2005
zit.: Maunz/Dürig/Bearbeiter, Bd. II
______dies.
Grundgesetz Kommentar, Bd. V, Art. 70 – 99, Loseblattsammlung, München 2005
zit.: Maunz/Dürig/Bearbeiter, Bd. V
Maurer, Hartmut
Staatsrecht, München 1999
Möhring, Philipp
Urheberrechtsverwertungsverträge in der Sicht der Urheberrechtsreform,
in: Fritz Hodeige (Hrsg.), Das Recht am Geistesgut – Studien zum Urheber-,
Verlags- und Presserecht – FS für Walter Bappert, Freiburg 1964, S. 129 - 148
zit.: Möhring, FS Bappert
Nicolini, Käte / Ahlberg, Hartwig (Hrsg.),
Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2. Auflage, München 2000
zit.: Möhring/Nicolini/Bearbeiter
Nordemann, Jan Bernd
Die erlaubte Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten,
in: Ulrich Loewenheim (Hrsg.), Urheberrecht im Informationszeitalter -
FS für Wilhelm Nordemann, München 2004, S. 193 - 211
zit.: Nordemann, J., FS Nordemann
Nordemann, Wilhelm
Das neue Urhebervertragsrecht – Ein Grundriss, München 2002
zit.: Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht
______ders.
Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz, GRUR 1991, 1 - 10
______ders. / Vinck, Kai / Hertin, Paul W.
Kommentar zum Urheberrechtsgesetz und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 9. Auflage, Stuttgart 1998
Obergfell, Eva Inés
Filmverträge im deutschen materiellen und internationalen Privatrecht, Köln 2001
Oberndörfer, Pascal
Die philosophische Grundlage des Urheberrechts, Baden-Baden 2005
Oppermann, Thomas
Europarecht, 3. Auflage, München 2005
Palandt
Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, München 2006
zit.: Palandt/Bearbeiter
Pleister, Christian C. W.
U.S.-amerikanische Buchverlagsverträge: Autor – Agent – Verleger;
ein Vergleich zu Verlagsrecht und -praxis Deutschlands, München 2000
______ders.
Buchverlagsverträge in den Vereinigten Staaten –
ein Vergleich zu Recht und Praxis Deutschlands, GRUR Int. 2000, 673 - 687
Poll, Günter
Die Harmonisierung des europäischen Filmurheberrechts aus deutscher Sicht, GRUR Int. 2003, 290 - 301
Reber, Nikolaus
Die Bekanntheit der Nutzungsart im Filmwesen –
eine weiterer Mosaikstein in einem undeutlichen Bild, GRUR 1997, 162 – 169
______ders.
Digitale Verwertungstechniken – neue Nutzungsarten:
Hält das Urheberrecht der technischen Entwicklung noch stand?,
GRUR 1998, 792 - 798
Rebmann, Kurt / Säcker, Franz Jürgen / Rixecker, Roland (Hrsg.)
Münchener Kommentar zum BGB, Band 1a, 4. Auflage 2003
zit.: MüKo/Bearbeiter
Rehbinder, Manfred
Urheberrecht, 14. Auflage, München 2006
Rigamonti, Cyrill P.
Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts, Baden-Baden 2001
Schack, Haimo
Urhebervertragsrecht im Meinungsstreit, GRUR 2002, 853 - 859
Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Klein, Franz
Kommentar zum Grundgesetz, 10. Auflage, München 2004
zit.: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bearbeiter
Schricker, Gerhard (Hrsg.)
Urheberrecht Kommentar, 2. Auflage, München 1999
zit.: Schricker/Bearbeiter
Schulze, Gernot
Vergütungssystem und Schrankenregelungen –
Neue Herausforderungen an den Gesetzgeber, GRUR 2005, 828 - 837
Schwarz, Mathias
Das „Damoklesschwert“ des § 31 Abs. 4 UrhG –
Regelungsbedarf für neue Nutzungsarten, ZUM 2003, 733 - 743
Schweyer, Stefan
Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, München 1982
Sieber, Ulrich / Hoeren, Thomas (Hrsg.)
Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, Bonn:
Hochschulrektorenkonferenz (Beiträge zur Hochschulpolitik 2/2005)
zit.: Verfasser in: Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
Starck, Christian (Hrsg.)
Kommentar zum Grundgesetz, Band 2, 5. Auflage, München 2005
zit.: Mangoldt/Klein/Bearbeiter
Stickelbrock, Barbara
Ausgleich gestörter Vertragsparität durch das neue Urhebervertragsrecht?, GRUR 2001, 1087 - 1095
Straßer, Robert / Stumpf, Christoph
Neue Nutzungsarten in Filmverwertungsverträgen nach deutschem und
US-amerikanischem Urheberrecht, GRUR Int. 1997, 801 - 807
Ulmer, Eugen
Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage, Berlin 1980
Wandtke, Artur-Axel
Aufstieg und Fall des § 31 Abs. 4 UrhG ?,
in: Urheberrecht im Informationszeitalter - FS für Wilhelm Nordemann,
Ulrich Loewenheim (Hrsg.), München 2004, S. 267 – 275
zit.: Wandtke, FS Nordemann
______ders. / Bullinger, Winfried (Hrsg.)
Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage, München 2006
______ders. / Holzapfel, Henrik
Ist § 31 IV UrhG noch zeitgemäß?, GRUR 2004, 284 - 293
Weiche, Jens
US-amerikanisches Urhebervertragsrecht, Baden-Baden 2002
Wündisch, Sebastian
Anmerkung zur Entscheidung des U.S. District Court for the Southern District of
New York: Urheberrecht – E-Book, GRUR Int. 2002, 369 - 370
Zscherpe, Kerstin A.
Zweitverwertungsrechte und § 31 Abs. 4 UrhG, Baden-Baden 2004
II. Gesetzesentwürfe und andere Quellen
Bundesministerium der Justiz –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 27. September 2004,
<http://www.bmj.bund.de/media/archive/760.pdf>
zit.: Referentenentwurf 2004
Bundesministerium der Justiz –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 26. Januar 2006,
<http://www.kopien-brauchen-originale.de/media/archive/138.pdf>
zit.: Referentenentwurf 2006
Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22.03.2006 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft, BR-Drucks. 257/06
zit.: Regierungsentwurf
Stellungnahme des Bundesrates vom 19.05.06 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft, BR-Drucks. 257/06 (Beschluss)
zit.: BR-Stellungnahme
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft (BR-Drs. 257/06 – Beschluss) vom 14. Juni 2006, <http://www.bmj.bund.de/media/archive/1250.pdf>
zit.: Reg-Gegenäußerung
Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission Zukunft der Medien in Wirtschaft
und Gesellschaft – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft
zum Thema Neue Medien und Urheberrecht vom 30.06.1997, BT-Drucks. 13/8110
zit.: Enquete-Kommission Zukunft Medien
II. Stellungnahmen der Interessenverbände
Alle hier genannten Stellungnahmen sind zugänglich über <http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/>.
Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“
Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 27.09.2004, 26.11.2004
zit.: Aktionsbündnis
Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm
Der Regierungsentwurf zum so genannten zweiten Korb - Eine erste Stellungnahme der
Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm, 26.01.2005
zit.: AG DOK
Börsenverein des Deutschen Buchhandels
Stellungnahme des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, 8.11.2004 zit.: Börsenverein
Bundesverband der Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V.
Stellungnahme - Zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 12.11.2004
zit.: BITKOM
DEFA-Stiftung
Stellungnahme der DEFA-Stiftung zum Referentenentwurf vom 27.09.2004 für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, 12.11.2004
zit.: DEFA-Stiftung
Deutsche Initiative für NetzwerkInformation e.V.
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (“2. Korb“), 12.11.2004
zit.: DINI
Deutscher Anwaltverein
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss für Geistiges Eigentum zu dem Referentenentwurf für ein zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft, März 2005
zit.: DAV
Deutscher Bibliotheksverband
Rechtspolitisches Positionspapier des Deutschen Bibliotheksverbandes zum
Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft, 11.10.2004
zit.: Bibliotheksverband
Deutscher Journalisten-Verband e. V.
Stellungnahme des Deutschen Journalisten-Verbandes e. V. zum Referenten-Entwurf für ein zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“), 10.11.2002
zit.: DJV
Deutscher Kulturrat
Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, 9.11.2004
zit.: Deutscher Kulturrat
Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V. und
Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V.
Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, 1.11.2004
zit.: Deutsche Phonoverbände
SPIO, film 20 Interessengemeinschaft Filmproduktion e.V.
Stellungnahme der Filmwirtschaft zum Referentenentwurf für ein zweites Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft „Zweiter Korb“, 12.11.2004
zit.: Filmwirtschaft
Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland
Stellungnahme der Kultusministerkonferenz zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Stand: 27.09.2004), 11.11.2004
zit.: Kultusministerkonferenz
Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V.,
Bundessparte Übersetzer im Verband deutscher Schriftsteller (VS) in ver.di
Stellungnahme des VdÜ zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, 10.11.2004
zit.: VdÜ
Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V.
Positionspapier des VPRT zum Referentenentwurf des BMJ für das Zweite Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft – „Zweiter Korb“
(Stand: 27. September 2004), 12.11.2004
zit.: VPRT
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesvorstand -
Fachbereich Medien, Kunst und Industrie (FB 8)
Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft - Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), 12.11.2004
zit.: Verdi
VG Bild-Kunst
Stellungnahme der VG Bild-Kunst zum Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“, 17.11.2004
zit.: VG Bild-Kunst
EINLEITUNG
Unsere Gesellschaft lebt von Informationen und anderen Geistesgütern. Neue Technologien verändern die Grundlagen ihrer Schöpfung, ihrer Verkehrsfähigkeit und ihrer Rezeption zunehmend. Das zeigt sich am Beispiel der Digitaltechnik besonders deutlich. Geradezu revolutionierend sind ihre Auswirkungen auf die Vermittlung von Inhalten gewesen. Sie hat Kommunikationsprozesse, Wissensverwaltung und das Konsumverhalten im Hinblick auf Informationen grundlegend verändert.
Die Europäische Union hat den hieraus folgenden Regelungsbedarf erkannt und vor fünf Jahren eine Harmonisierungsrichtlinie erlassen, die bezeichnenderweise als Informationsrichtlinie benannt wird.
Nachdem der deutsche Gesetzgeber 2003 seinerseits mit dem sogenannten „Korb I“ den ersten Schritt zur Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter vollzogen hat, steht nun der nächste bevor: Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist im Entstehen, der parlamentarische Prozess in Gang gesetzt.
Hierbei zog die Bundesregierung die Konsequenz daraus, dass die fortschreitende technische Entwicklung immer schneller neue Nutzungsarten hervorbringt. Im Zuge der geplanten Neuregelung lockerte sie das derzeit in § 31 Abs. 4 UrhG geregelte und für Urheber geltende Verbot, über Rechte an unbekannten Nutzungsarten zu verfügen. Die Norm begrenzt das Recht des Urhebers, einem anderen das Recht einzuräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.
Vorgesehen ist, die Vorschrift an dieser Stelle ersatzlos zu streichen und eine auf mehrere Normen verteilte Neuregelung einzufügen. Diese kehrt sich vom Verbot ab und erlaubt statt dessen, grundsätzlich über Rechte an unbekannten Nutzungsarten zu verfügen. Flankiert wird die Regelung vom Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet den Willensbildungsprozess zur vorgeschlagenen Novellierung sowie die Argumente für und gegen deren Inkrafttreten. Den Stellungnahmen der Interessenverbände kommt dabei erhöhte Aufmerksamkeit zu.
Es werden zunächst die rechtlichen und faktischen Umstände der Ausgangssituation untersucht (Teil 1 und Teil 2). Sodann folgt eine Darstellung des Zustandekommens des Gesetzesentwurfs (Teil 3). Die konkreten Einzelelemente der geplanten Regelung werden erörtert, bevor abschließend im Wege einer Gesamtschau der Frage nachgegangen wird, ob die Abschaffung des Verbots tatsächlich geeignet ist, der von der Bundesregierung angestrebten weitläufigen Verfügung über unbekannte Nutzungsarten den Weg zu ebnen (Teil 4).
1. TEIL: GELTENDE RECHTSLAGE
I. Allgemeine Grundlagen
1. Geistiges Eigentum und Urheberrecht
Der Schutz des geistigen Eigentums ist heute stark international verflochten[1] und in fast der ganzen Welt beabsichtigen Urheberrechtsgesetze entsprechenden Schutz[2]. Dass der geistig Schaffende ein natürliches Anrecht auf das Ergebnis seiner Arbeit habe, wurde allerdings erst mit Aufkommen der Naturrechtslehre im 17. Jahrhundert anerkannt[3].
Um die Verschiedenheit von Sacheigentum und geistigem Eigentum zu verdeutlichen, ersetzte Kohler den Begriff des geistigen Eigentums durch den des Immaterialgüterrechts[4]. Er bezeichnete damit Rechte, die an unkörperlichen, geistigen Gütern bestehen, welche regelmäßig auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden können, doch eine von deren Persönlichkeit ablösbare selbständige Erscheinungsform angenommen haben[5].
Der Begriff des geistigen Eigentums hat dadurch aber nicht an Bedeutung verloren. Mögen auch er und seine rechtliche Bedeutung nach wie vor umstritten sein[6], so bringt er als zusammenfassender Rechtsbegriff mit vorwiegend rechtspolitischem Charakter zumindest anschaulich zum Ausdruck, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auch für geistige Erzeugnisse gilt.
Das Urheberrecht selbst ist Teil des geistigen Eigentums. Es schützt weder die Person des Urhebers noch das Werk als solches, sondern den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes[7]. Vom Schutzzweck erfasst sind somit die Vermögensrechte ebenso wie die ideellen Rechte des Urhebers. Im Gegensatz zu der noch von Kohler vertretenen dualistischen Theorie, nach der ideelle und materielle Interessen des Urhebers selbständig und unabhängig voneinander existieren, es sich also um zwei voneinander unterscheidbare Rechte handelt, hat sich in Deutschland als Ergebnis der vornehmlich durch von Gierke entwickelten Lehre vom Persönlichkeitsrecht[8] ein monistisches Urheberrechtsverständnis durchgesetzt. Danach stellt das Urheberrecht ein einheitliches Recht aus persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Bestandteilen dar, die eine untrennbare Einheit bilden und vielfältig miteinander verflochten sind[9]. Hierfür wird die französische Bezeichnung “droit moral” auch in der deutschen Rechtssprache verwendet[10]. Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten besitzt das Urheberrecht kulturelle, teilweise auch künstlerische Eigenschaften[11]. Daraus ergibt sich sein besonderer Stellenwert für die nationale Kulturordnung.
2. Nationale Grundlagen
2.1. Vorgaben des Grundgesetzes
2.1.1. Gewährleistungen
Das Grundgesetz enthält im Gegensatz zur Paulskirchenverfassung[12] und zur Weimarer Reichsverfassung[13] keine besondere Vorschrift zum geistigen Eigentum. Der weitgefasste Eigentumsbegriff des Art. 14 GG schließt jedoch alle vermögenswerten Rechte[14] und demzufolge auch das Urheberrecht als Teil des geistigen Eigentums und hinsichtlich seiner vermögenswerten Elemente ein[15].
Art. 14 GG enthält eine Institutsgarantie und eine Rechtsstellungsgarantie: Als Institutsgarantie stellt er Schutz und Erhaltung der privatrechtlichen Rechtsinstitute sicher[16], als Rechtstellungsgarantie gewährleistet er die vermögensrechtliche Beziehung des geistig Schaffenden zu seinem Erzeugnis[17]. Das Eigentum verwirklicht sich in den Rechten, die die Herrschaft über das Werk ermöglichen[18]. Diese Rechtsstellung wird nach herrschender Ansicht durch den Staat nicht gewährt, sondern nur gewährleistet[19]. Art. 14 GG konstituiert insoweit ein vorstaatliches Menschenrecht mit naturrechtlichem Gehalt[20].
Die von der Rechtsordnung zugewiesene Vormachtstellung, die in der Verfügungsbefugnis des Schöpfers über sein Werk besteht, soll zum einen vergangene Arbeiten belohnen[21]. Gleichzeitig ist ihr Ziel, einen Leistungsanreiz für zukünftiges Werkschaffen zu begründen[22]. Dabei hat der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung seine Rechtfertigung zum einen in dem naturrechtlichen Gedanken, wonach jedem der Wert seiner Leistung möglichst ungeschmälert zukommen soll[23], sowie zum zweiten im Werkgenuss des Einzelnen[24]. Dieser Beteiligungsgrundsatz ist verfassungsrechtlich geboten[25], er entfaltet seine Wirkung auch dann, wenn die konkrete Nutzung des Geisteswerkes keinen unmittelbaren Ertrag abwirft[26]. Ein Prinzip der finanziellen Beteiligung an jeder nur denkbaren Verwertungsmöglichkeit hingegen besteht jedoch nicht.[27]
Die dem Bund für den Bereich des Urheberrechts verliehene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Art. 73 Nr. 9 GG erfasst das gesamte Sonderrecht des geistigen Eigentums auf nicht-gewerblichem Gebiet[28]. Hierüber regelt der Gesetzgeber also zugleich weitgehend den Geltungsbereich des Art. 14 GG im Bereich des geistigen Schaffens[29].
Nicht unter den Schutz des Art. 14 GG fällt der persönlichkeitsrechtliche Bestandteil des Urheberrechts. Das Werk des Urhebers und die daraus hervorgehenden Werte sind das Ergebnis seiner persönlichen Leistung[30]. Daher bedürfen neben dem Vermögensinteresse des Urhebers auch seine ideellen Interessen des Schutzes. Das Verhältnis beider Komponenten ist je nach Fallgestaltung unterschiedlich[31].
Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird durch Art. 1 und Art. 2 GG geschützt. Insofern steht es neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Künstlers. Wie sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das spezifische Urheberpersönlichkeitsrecht zueinander verhalten, wird unterschiedlich beurteilt. Hierzu ist festzuhalten, dass beide Rechte eine grundsätzlich verschiedene Schutzrichtung haben. Während das allgemeine Persönlichkeitsrecht unabhängig von einem bestimmten Werk auf Ruf und Ehre des Urhebers gerichtet ist und damit seinen persönlichen Interessen dient, ist das Urheberpersönlichkeitsrecht durch den Bezug auf ein bestimmtes, von ihm geschaffenes Werk charakterisiert. Wegen seiner Werkbezogenheit kann es sich sogar von der Person des Urhebers ablösen und von Dritten, beispielsweise den Erben, geltend gemacht werden[32]. Trotz ihrer rechtsdogmatischen Unterschiedlichkeit ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass die beiden Rechte in den Überschneidungsbereichen nebeneinander Anwendung finden können[33].
2.1.2. Die soziale Bindung des Urheberrechts
Wie vorstehend erläutert, hat der einfache Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts den überpositiven Inhalt des naturgegebenen geistigen Eigentums[34] zu berücksichtigen, indem er eine angemessene Verwertung sicherstellt[35]. Gleichermaßen muss er die der sozialen Bestimmung des Rechts entsprechende Nutzung gewährleisten[36]. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 14 Abs. 2 GG, nach dem Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit gebraucht werden soll. Konkret auf das geistige Eigentum bezogen gibt der Gedanke des „social welfare“ vor, der Allgemeinheit den Zugang zu möglichst vielen Werken möglichst jederzeit zu gewährleisten[37]. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. GG grundgesetzlich gewährte Informationsanspruch der Allgemeinheit, die zunächst keinen Anspruch darauf hat, dass der Urheber schafft und veröffentlicht, beginnt erst mit der allgemeinen Zugänglichkeit einer Quelle[38]. Gleichwohl erfordert aber das Interesse der Allgemeinheit die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts[39].
Eine im Vergleich zum Sacheigentum besondere soziale Bindung des Urheberrechts ergibt sich aus dem Umstand, dass bei den durch das Urheberrecht geschützten Inhalten[40] keine Rivalität im Konsum besteht[41].
Einerseits ist hieraus nicht abzuleiten, dass die Allgemeinheit zum freien Zugang zu den Kulturgütern berechtigt werden müsse[42]. In seiner individuellen Erscheinungsform muss ein Werk nicht kostenfrei von jedermann genutzt werden können[43].
Dennoch ist andererseits zu beobachten, dass das geistige Eigentum mehr und mehr zum Allgemeingut wird[44]. Das zeigt beispielsweise das 2003 von der Bundesregierung beschlossene Aktionsprogramm "Informationsgesellschaft Deutschland 2006"[45] zur Stärkung der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie[46]. Dieser so genannte Masterplan formuliert den staatlichen Auftrag, die Nutzung geistiger Güter zu erleichtern, indem der Zugang zu publizierter Information und die Versorgung von Bildung und Wissenschaft mit wissenschaftlicher Information gesichert wird[47]. Von nicht-staatlicher Seite wird die freizügige Nutzung von Wissen und Information als Bedingung für die individuelle, soziale, politische, aber auch wirtschaftliche Entwicklung genannt[48].
Daneben verlangt die wachsende Bedeutung von immateriellen Gütern nach einem Umfeld, das die Schaffung der begehrten Objekte und Ideen fördert. Darüber, dass ein reichhaltiges kulturelles Angebot auf lange Sicht nur dort erwartet werden kann, wo sich Kreativität lohnt, besteht Einigkeit[49]. So betonte die Bundesjustizministerin denn auch jüngst den Aspekt, dass die Wahrung der Rechte von Künstlern und Autoren in unserem ureigenen kulturellen Interesse liegt, in ihrer Rede anlässlich des Welttages des Geistigen Eigentums[50]. Der Staat in seiner Verantwortung gegenüber der Kultur und den sie tragenden Werkschöpfern und Interpreten ist somit nicht nur gegenüber den Urhebern, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit verpflichtet, als Leistungsanreiz ein hohes Schutzniveau zugunsten der Urheber zu etablieren.
Aus den beiden vorstehend genannten Auswirkungen der Sozialbindung des Urheberrechts – also der einerseits sozialverträglichen und andererseits kreativitätsfördernden Ausgestaltung – ergibt sich ein gewisser Zielkonflikt[51]. Dieser wird zwar insofern abgeschwächt, als der geistig Schaffende gerade auf die Wirkung in der Öffentlichkeit durch die optimale Nutzung seines Werkes abzielt[52] und sich in solchen Fällen die Interessen des Urhebers mit denen der Allgemeinheit decken. In allen anderen Fällen jedoch, in denen sich die Interessen gegenläufig zueinander verhalten – so etwa regelmäßig bei Vergütungsfragen – bedarf die gesetzgeberische Entscheidung einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall.
Bei der Untersuchung der vorgeschlagenen Novellierung wird also der Frage nachzugehen sein, ob sich die Interessenlage im Informationszeitalter dergestalt verschoben hat, dass es der Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG in ihrer jetzigen Form zum Schutz des Urhebers nicht mehr bedarf und eine weniger einschränkende Regelung, die verstärkt die Interessen der Verbraucher und Verwerter berücksichtigt, ausreichend sein könnte.
2.2. Einfachgesetzliche Ausgestaltung
Auf einfachgesetzlicher Ebene erfährt der Urheber Schutz durch das UrhG, das die oben genannten Grundrechte im Einzelnen ausgestaltet.
Das heutige UrhG von 1965 löste in seinem Regelungsbereich die beiden nach dem Zweiten Weltkrieg geltenden Urheberrechtsgesetze[53] nahezu vollständig ab. Ohne nach einzelnen Werkgattungen zu trennen[54] oder ein separates Urhebervertragsrecht zu kodifizieren, fasste es das gesamte Rechtsgebiet des Urheberrechts zusammen. Gleichzeitig beendete es einen Zustand, in dem das tatsächlich geltende Recht nicht aus dem Wortlaut der einschlägigen Gesetze, sondern in erster Linie aus Kommentaren und Entscheidungssammlungen zu ersehen war[55].
Es schützt gemäß § 11 UrhG sowohl die persönlichkeitsrechtlichen als auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des Urheberrechtes und folgt damit konsequent dem monistischen Urheberrechtsverständnis.
Die vermögensrechtliche Zuordnung der Schöpfung zu ihrem Schöpfer konkretisiert sich im Beteiligungsgrundsatz, wonach dem Urheber sämtliche wirtschaftlichen Befugnisse zugeordnet werden[56]. Sofern ein Dritter selbständig wirtschaftliche Gewinne aus der Nutzung eines Werkes erzielt, so ist dessen Urheber zu beteiligen[57]. Die Beteiligung erfolgt durch „angemessene Vergütung“ gemäß § 11 S. 2 UrhG[58].
Die persönlichkeitsrechtliche Konsequenz dieses Verständnisses ist weiterhin der heute in §§ 28, 29 UrhG kodifizierte Gedanke, dass das Urheberrecht – außer durch Vererbung – nicht übertragbar ist.
Während die Übertragung des Urheberrechts als Ganzes noch bis zur Einführung des UrhG im Jahre 1966 möglich und es gängige Praxis war, die Rechte für unbekannte Nutzungsarten in den Verwertungsverträgen mitzuübertragen[59], fand die monistische Theorie nach Anerkennung durch die Rechtsprechung ihren gesetzlichen Niederschlag im System der
konstitutiven Nutzungsrechtseinräumung. So formuliert denn § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG, dass der Urheber einem anderen das Recht einräumen kann, das Werk zu nutzen. Das „Mutterrecht“ der eingeräumten „Tochterrechte“ verbleibt dabei immer beim Urheber[60]. Eine weitere Konsequenz des monistischen Ansatzes ist, dass neue Verwertungsbefugnisse an eben jenen persönlichkeitsrechtlichen Kernbestandteil anwachsen. Die Frage, wie vor diesem damals neuen theoretischen Hintergrund mit neuen Auswertungstechniken umzugehen sei, wurde durch die Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG beantwortet, der den Urheberschutz insoweit noch verstärkte[61].
II. Die Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG
Das derzeit geltende Verbot, über unbekannte Nutzungsarten zu verfügen, findet sich in § 31 Abs. 4 UrhG. Dort heißt es: „Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.“ Folglich ist weder die schuldrechtliche Verpflichtung, entsprechende Nutzunsgrechte einzuräumen, noch die dingliche Verfügung über solche Rechte, erlaubt.
1. Grundlagen
1.1. Entstehungsgeschichte
Die Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG wurde mit der Begründung des deutschen Urhebervertragsrechts 1966 eingeführt und gilt seitdem unverändert.
Sie knüpfte bei ihrem Entstehen an die frühere Rechtsprechung über die Fälle an, in denen es um technisch neue Verwertungsmöglichkeiten ging, an welche die Parteien beim Vertragsschluss nicht gedacht hatten.
Ihren Niederschlag fanden auch die in den 1920er Jahren in der Wissenschaft entwickelten Grundsätze[62]. So war vor Normierung des § 31 Abs. 4 UrhG das Problem der bei Vertragsschluss noch unbekannten Nutzungsarten der wichtigste Anwendungsfall[63] der vornehmlich von Goldbaum entwickelten Zweckübertragungstheorie[64] und lag im Übrigen auch ihrer Entwicklung zugrunde[65]. Denn Ausgangspunkt der Goldbaumschen Theorie war der Streit um die Frage der Verfilmungsrechte von Urhebern von Schriftwerken, an deren Verfilmung bei Vertragsabschluss keiner gedacht hatte[66].
Hergeleitet also zum einen aus der Zweckübertragungstheorie und zum anderen aus dem Grundsatz einer tunlichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes[67], hatte das Reichsgericht einen Vorbehalt bei der Rechtsübertragung neuer Verwertungsarten statuiert. Demzufolge sollten diese Verwertungsmöglichkeiten im Zweifel beim Urheber verbleiben, selbst dann, wenn die Parteien wörtlich eine „unbeschränkte“ Übertragung des Urheberrechts vereinbart hatten[68]. Entsprechend hatte das Reichsgericht in seinen Entscheidungen Wilhelm Busch und Musikantenmädel eine Übertragung des Senderechts bzw. des Verfilmungsrechts verneint.
Einen Ausnahmefall[69] der reichsgerichtlichen Spruchpraxis bildete die Entscheidung Hampelmann insoweit, als die bei Vertragsschluss noch unbekannten Tonfilmrechte hier als mit eingeräumt galten. Damit trug das Gericht jedoch lediglich dem anders gearteten Tatbestand Rechnung. Die Parteien hatten nämlich vereinbart, dass der Urheber an jeder filmischen Verwertung seines Werkes mit 50 Prozent zu beteiligen sei. Daher habe der Urheber die neuen Verwertungsmöglichkeiten nicht aus der Hand gegeben, ohne eine angemessene Vergütung zu erhalten, urteilte das Reichsgericht[70] und führte damit seine Entscheidung wiederum auf den Beteiligungsgedanken zurück.
Angedacht bereits im Referentenentwurf vom 15.3.1954, wurde das Verbot, über unbekannte Nutzungsarten zu verfügen, dann in seiner heutigen Ausgestaltung als § 31 Abs. 4 UrhG erstmals in dem Regierungsentwurf vom 15.12.1961[71] formuliert. Mit Inkrafttreten des UrhG zum 1. Januar 1966[72] wurde das Verbot schließlich zu geltendem Recht. Unverändert gilt die Vorschrift bis heute fort.
1.2. Sinn und Zweck
Die geplanten Änderungen sind vornehmlich danach zu beurteilen, ob sie die derzeit durch § 31 Abs. 4 UrhG geschützten Interessen ausreichend berücksichtigen, soweit diese weiterhin als schutzwürdig zu betrachten sind. Hierbei spielt die ratio legis eine bedeutende Rolle.
Einigkeit hinsichtlich der teleologischen Absicht besteht insofern, als § 31 Abs. 4 UrhG dem Schutz des Urhebers im Sinne einer subjektiven Rechtsposition dienen soll[73]. Einhellig ist man der Ansicht, dass dieser Schutz insbesondere in der angemessenen Beteiligung des Urhebers besteht.
Darüber hinaus wird jedoch der Sinn und Nutzen der Regelung unterschiedlich beurteilt[74]. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Norm in der Praxis.
Diskutiert wird der doppelte Schutzzweck der Vorschrift. Während nach einer Ansicht § 31 Abs. 4 UrhG lediglich auf eine Art Vergütungsanspruch reduziert werden könne, anerkennt man auf der anderen Seite den persönlichkeitsrechtlichen Charakter der Vorschrift, positioniert sich aber zu seinen praktischen Auswirkungen differenziert[75]. Nach einer Ansicht soll der Normzweck sogar auch die freie Wahl des Vertragspartners umfassen. Dies wird damit begründet, dass eine diesbezügliche autonome Auswahl zwingende Voraussetzung für ein den Marktverhältnissen entsprechendes Honorar sei, das nur im Wege freien Ausverhandelns ermittelt werden könne[76].
Wortlaut und Systematik des § 31 Abs. 4 UrhG enthalten keinen Hinweis auf einen persönlichkeitsrechtlichen Aspekt. Es wird sogar argumentiert, dass ein Rückgriff auf das Urheberpersönlichkeitsrecht im Rahmen des § 31 Abs. 4 UrhG systematisch verfehlt sei[77]. Es wird die Ansicht vertreten, dass für den Schutz der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestandteile die Vorschriften der § 12 Abs. 1 UrhG, der das Erstveröffentlichungsrecht gewährleistet, sowie die Entstellungsschutzvorschriften §§ 14 und 93 UrhG ausreichend seien, wobei insbesondere § 14 vor eventuellen Kontextänderungen im Zuge der neuen Verwertungsart schütze[78].
Die Rechtsprechung hat zwar anerkannt, dass die zwei Grundgedanken der freien Entscheidung über die Verwertung und der angemessene Beteiligung des Urhebers auch in § 31 Abs. 4 UrhG ihren Niederschlag finden[79]. In seiner Entscheidung Klimbim hat der BGH jedoch mit Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung reduziert[80] und damit zu erkennen gegeben, dass er in § 31 Abs. 4 UrhG eine zumindest primär den Vermögensinteressen des Urhebers dienende Regelung sieht[81].
Vertreter der Auffassung, dass § 31 Abs. 4 UrhG ein persönlichkeitsrechtliches Element innewohne, berufen sich vornehmlich auf den Referentenentwurf und die amtliche Begründung des UrhG.
Der Referentenentwurf von 1954 benennt eine doppelte Zielrichtung des § 31 Abs. 4 UrhG, wonach mit dem Vorbehalt der Entscheidung des Urhebers über das Ob der neuartigen Werknutzung neben den wirtschaftlichen auch den ideellen Interessen des Urhebers Rechnung getragen werden soll[82]. Der Urheber sei zu schützen, weil denkbar sei, dass neue Nutzungsarten entwickelt werden, an die der Urheber bei Einräumung des Nutzungsrechts noch nicht gedacht hatte[83]. In der amtlichen Begründung zu § 31 Abs. 4 UrhG heißt es dann: „Diese Bestimmung dient dem Schutz des Urhebers; ihm soll, wenn neue Nutzungsarten entwickelt werden, stets die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werkes auch auf die neu erfundene Art einverstanden ist.“[84]
In beiden Begründungen wird also nicht nur auf den vermögensrechtlichen Aspekt hingewiesen, sondern betont, dass dem Urheber auch die Entscheidung darüber zustehen soll, ob er sein Werk im Wege der neuen Nutzungsart verwerten möchte. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber 1965 insoweit nicht vom Referentenentwurf abgewichen ist, wird geschlussfolgert, dass dieser den doppelten Schutzzweck habe betonen und den persönlichkeitsrechtlichen Schutz begründen wollen[85].
Rechtsprechung und vorherrschende Literatur vermögen zwar insoweit zu überzeugen, als es in der Tat eigentümlich anmutet, wenn ein Urheber, der einzig auf eine höhere als eine angemessene Vergütung bedacht ist, sich einer persönlichkeitsrechtlichen Schutznorm bedient[86].
Bereits 1965 zum Entwurf des UrhG wurde jedoch die persönlichkeitsrechtliche Seite des Problems mit Verweis auf die mögliche Unzulänglichkeit neuer technischer Möglichkeiten, die dem Werk schaden könnten, in der Literatur betont[87]. Denkbar ist auch heute noch, dass ein Urheber aus Gründen des droit moral mit der neu erfundenen Art der Werknutzung nicht einverstanden ist. Sollte seine Entscheidung auch unvernünftig sein, so sollte auch im Zeitalter von Multimedia die Legitimität persönlicher Interessen berücksichtigt werden, selbst wenn der wirtschaftliche Erfolg dadurch vermindert wird. Eine neue Art der Werkverwertung sollte unter dem derzeit noch geltenden § 31 Abs. 4 UrhG daher nur aufgrund einer diesbezüglichen neuen Entscheidung des Urhebers erfolgen und der Schutz des Urhebers vor einer unüberlegt weitgehenden Rechtseinräumung auch die Frage des Ob umfassen.
Den Schutz des Endverbrauchers bezweckt § 31 Abs. 4 UrhG grundsätzlich nicht[88].
1.3. Systematische Einordnung
Die Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG gehört zum allgemeinen Teil des Urhebervertragsrechts und regelt das Verhältnis zwischen dem Urheber und seinem Vertragpartner. Normadressat ist somit ausschließlich der Urheber selbst, also der vom UrhG geschütze Personenkreis im Sinne des § 1 UrhG.
Von dem Verbot betroffen sind sämtliche Vertragstypen, die das Verhältnis zwischen dem Urheber auf der einen und seinem Vertragspartner auf der anderen Seite regeln. Hiernach fallen Verträge, an denen der Urheber nicht direkt als Vertragspartei beteiligt ist, nicht in den Anwendungsbreich der Verbotsnorm.
Dennoch wirkt sich § 31 Abs. 4 UrhG auch auf das sekundäre Urhebervertragsrecht aus. So könnten etwa ein Musikverlag und eine Werbeagentur die Einräumung von Nutzungsrechten an einer für eine Werbekampagne verwendeten Komposition auch für zukünftige Nutzungsformen vertraglich vereinbaren, ohne dass § 31 Abs. 4 UrhG die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung zeitigte. Eine solche Vereinbarung bliebe jedoch aufgrund des allgemeinzivilrechtlichen Grundsatzes, wonach kein Anspruch auf eine für jedermann unmögliche Leistung besteht, folgenlos[89].
§ 31 Abs. 4 UrhG verhindert, dass Rechte an unbekannten Nutzungsarten überhaupt in den Verkehr gelangen. Es ist daher unmöglich, sie wirksam zum Gegenstand von Rechtsgeschäften zu machen. Nach § 275 Abs. 1 und § 326 Abs. 1 BGB fallen die synallagmatischen verbundenen Leistungspflichten weg[90].
Die Verbotsregel befindet sich gesetzessystematisch in unmittelbarer Nähe der ebenfalls durch das UrhG eingeführten Zweckübertragungsnorm des § 31 Abs. 5 UrhG. Beide Regelungen basieren auf der dem droit moral System geschuldeten Annahme, dass die Rechte an Werken weitgehend beim Urheber verbleiben. Grundsätzlich dürfte jedoch von einer Spezialität des § 31 Abs. 4 UrhG auszugehen sein, da er ausschließlich auf Verträge Anwendung findet, welche die Einräumung noch unbekannter Nutzungsarten zum Gegenstand haben. Aufgrund der nahezu identischen Schutzrichtung beider Normen gehen sie allerdings oft Hand in Hand. Ihr Gleichgang zeigt sich etwa am Urteil SPIEGEL-CD-ROM. Mit Verweis auf Zweckübertragungstheorie entschied der BGH, dass der Fotograf, der dem Verlag der Zeitschrift DER SPIEGEL das Recht eingeräumt hatte, eine seiner Fotografien abzudrucken, eben diese Rechte nicht für die fragliche CD-ROM-Nutzung einräumen wollte[91].
[...]
[1] Schmidt-Bleibtreu/Klein/Sannwald, GG, Art. 73 Rn. 122.
[2] Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, S. 55.
[3] Hubmann, S. 8.
[4] Hubmann, S. 9.
[5] Kohler, S. 1.
[6] Siehe hierzu etwa die Abhandlung von Rigamonti.
[7] Siehe § 11 S. 1 UrhG.
[8] Vgl. Ulmer, § 17 I 1.
[9] Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 11 Rn. 3; Ulmer, § 17 II.
[10] Vgl. Rehbinder, Rn. 390.
[11] Maunz/Dürig / Maunz, GG, Bd. V, Art. 73 Rn. 145.
[12] Artikel IX. § 164 Abs. 3 Paulskirchenverfassung.
[13] Art. 158 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung.
[14] Hubmann, S. 4.
[15] Hubmann, S. 3; Maunz/Dürig/Papier, GG, Bd. II, Art. 14 Rn. 197. Diese Konzeption bedeutet aber keine Rückkehr zur dualistischen Theorie.
[16] Maurer, 2. Teil § 6 Rn. 21.
[17] Hubmann, S. 13ff.
[18] Oberndörfer, S. 132.
[19] Vgl. BGHZ 17, 266, 278 – Grundig-Reporter.
[20] Hubmann, S. 13ff.
[21] Oberndörfer, S. 131. Dieser weist ferner kritisch darauf hin, dass die allgemeine Orientierung des Urheberrechts an der Arbeit in der Anlehnung an die eigentlich ausschließlich für das Sacheigentum entwickelte Arbeitstheorie John Lockes wurzelt, der dort formulierte, dass demjenigen, der eine Sache bearbeite, von Natur aus auch die Früchte seiner Arbeit zustünden, vgl. S. 7, 61.
[22] Oberndörfer, S. 131.
[23] Hubmann, S. 21.
[24] Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 15 Rn. 8.
[25] BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik; Katzenberger, GRUR Int. 2005, 215, 219; Stickelbrock, GRUR 2001, 1087, 1089 m.w. Rechtsprechungsnachweisen.
[26] Dietz/Loewenheim/Nordemann/Schricker/Vogel, GRUR 2000, 765, 771 m.w.N.
[27] Erdmann, GRUR 2002, 923, 924 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG; Maunz/Dürig/Papier, GG, Bd. II, Art. 14 Rn. 197.
[28] Maunz/Dürig/Maunz, GG, Bd. V, Art. 73 Rn. 150; Dreier/Stettner, GG, Bd. II, Art. 73 Rn. 40.
[29] Maunz/Dürig/Maunz, GG, Bd. V, Art. 73 Rn. 150.
[30] Dreier/Wieland, GG, Bd. I, Art. 14, Rn. 60.
[31] Fechner, S. 192.
[32] Vgl. Schricker/Schricker, § 28 Rn. 6.
[33] Fechner, S. 266; Rehbinder, Rn. 393.
[34] Hubmann, S. 20, 23.
[35] Maunz/Dürig/Papier, GG, Bd. II, Art. 14 Rn. 197.
[36] Maunz/Dürig/Papier, GG, Bd. II, Art. 14 Rn. 197.
[37] Enquete-Kommission Zukunft Medien, S. 9f.; mit weitern Erläuterungen Rehbinder, Rn. 103ff.
[38] Hubmann, S. 22.
[39] Fechner, S. 401.
[40] Zu der Annahme, dass auch Inhalte schützwürdig sein können, vgl. Rehbinder, Rn. 106; Ulmer, § 19.
[41] Enquete-Kommission Zukunft Medien, S. 9f.
[42] In diesem Sinne Hubmann, S. 26ff.
[43] Rehbinder, Rn. 86.
[44] Dreier/Wieland, GG, Bd. I, Art. 14, Rn. 59.
[45] <http://www.bmbf.de/pub/aktionsprogramm_informationsgesellschaft_2006.pdf>.
[46] Vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 3.12.2003, <http://www.bmbf.de/press/1013.php>. Das dahinter stehende Ziel war, eine Spitzenposition Deutschlands in der weltweiten Informationsgesellschaft zu erreichen, weil die Bundesregierung diese für unverzichtbar für die Stärkung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit hielt.
[47] Aktionsprogramm „Informationsgesellschaft 2006“, S. 45.
[48] Aktionsbündnis, S. 7.
[49] Dietz/Loewenheim/Nordemann/Schricker/Vogel, GRUR 2000, 765, 769.
[50] Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in ihrer Rede vom 26.04.2006, <http://www.bmj.bund.de/enid/674e1e75435b01f10a3829bf6cadeb51,0/April/26__4_2__6_-_Tag_des_geistigen_Eigentums_xq.html>. Der von der World Intellectual Property Organisation (WIPO) vor fünf Jahren erstmalig ausgerufene „Welttag des geistigen Eigentums“ wurde dieses Jahr in Deutschland zum ersten Mal begangen.
[51] Enquete-Kommission Zukunft Medien, S. 9f.; Rehbinder, Rn. 103ff.
[52] Nordemann, GRUR 1991, 1, 2.
[53] Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst (LUG) von 1901 und das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KUG). Vgl. Maracke, S. 18.
[54] Maracke, S. 19.
[55] Haertel/Schiefler, S. VII.
[56] Vgl. statt vieler Schricker / v. Ungern-Sternberg, § 15 Rn. 6 m.w.N.
[57] BGH GRUR 1982, 102, 103 – Masterbänder.
[58] Dieser Satz 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 28.03.2002 (BGBl. I, 1155), UrheberstärkungsG, in das UrhG eingefügt.
[59] Drewes, S. 46.
[60] Schricker/Schricker, §§ 31/32 Rn. 1.
[61] Schweyer, S. 70.
[62] Wandtke/Holzapfel, GRUR 2004, 284, 285.
[63] Schweyer, S. 71 mit Hinweis auf die Entscheidungen Musikantenmädel, Wilhelm Busch und Hampelmann des Reichsgerichts. Siehe dazu im Folgenden.
[64] Möhring/Nicolini/Spautz, § 31 Rn. 47; Nordemann/Vinck/Hertin, §§ 31/32 Rn. 19; Rehbinder, Rn. 574.
[65] A.A. Drewes, S. 51f., der zwar § 31 Abs. 4 und Abs. 5 als Ausprägungen eines einheitlichen Ansatzes versteht, auf die Möglichkeit eines im Einzelfall sich aus den beiden Normen ergebenden Widerspruches hinweist.
[66] Schweyer, S. 1, 71.
[67] v. Gamm, § 31 Rn. 15.
[68] Siehe Ulmer, § 84 II, der auf RGZ 118, 282 - Musikantemädel und RGZ 123, 312 - Wilhelm Busch verweist. Vgl. auch Wandtke/Holzapfel, GRUR 2004, 285f., die eingehend diese Urteile beschreiben.
[69] Katzenberger, GRUR Int. 2003, 889, 892.
[70] RGZ 140, 255, 258 - Hampelmann.
[71] Maracke, S. 621.
[72] Siehe § 143 Abs. 2 UrhG.
[73] Vgl. nur Hilty/Peukert GRUR Int. 2002, 643, 649.
[74] Schwarz, ZUM 2003, 733; Castendyk, ZUM 2002, 332, 335.
[75] Castendyk, ZUM 2002, 332, 335; Katzenberger, GRUR Int. 2003, 889 m.w.N.
[76] Wündisch, GRUR Int. 2002, 369, 370.
[77] Drewes, S. 73.
[78] Vgl. Krüger, ZUM 2003, 122, 123; Schwarz, ZUM 2003, 733, 739 m.w.N.
[79] BGH GRUR 1991, 133, 135 – Videozweitauswertung.
[80] BGH GRUR 1997, 215, 219 – Klimbim.
[81] Loewenheim, GRUR 2004, 36, 39.
[82] Katzenberger, GRUR Int. 2003, 889.
[83] Vgl. die Darstellung bei Maracke, S. 107.
[84] Amtliche Begründung zu § 31, in: Haertel/Schiefler, S. 187.
[85] Drewes, S. 46; So auch Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, 751, 753, die jedoch in der praktischen Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG den Gesetzeszweck eher auf ökonomische Ziele beschränkt sehen.
[86] In diesem Sinne Krüger, ZUM 2003, 122, 123. Kritisch Ahlberg, GRUR 2002, 313, 319f., der anzweifelt, dass Gesetzgeber sich der Tragweite der Reglung bewusst war.
[87] Möhring, FS Bappert, S. 137f.
[88] Hilty/Peukert, GRUR Int. 2002, 643, 649; Reber, GRUR 1998, 792, 794.
[89] Vgl. Nordemann, J., FS Nordemann, S. 196.
[90] Palandt/Grüneberg, BGB, § 326 Rn. 2.
[91] BGH MMR 2002, 231f. - SPIEGEL-CD-ROM. Vgl. hierzu auch Wandtke/Holzapfel, GRUR 2004, 284, 288.
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