Die österreichische Gruppenbesteuerung - ein Vorbild für Deutschland?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

38 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Die österreichische Gruppenbesteuerung
2.1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Gruppenbesteuerung
2.1.1. Gruppenträger
2.1.2. Gruppenmitglieder
2.1.3. Finanzielle Verbindung
2.1.4. Gruppenantrag und Mindestdauer der Zugehörigkeit
2.2. Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung
2.2.1. Ergebniszurechnung und Besteuerung der Gruppe
2.2.2. Behandlung von Mehrmüttergruppen (Joint-Ventures)
2.2.3. Behandlung von Auslandsverlusten
2.2.4. Firmenwert- und Teilwertabschreibungen
2.3. Europarechtskonformität der Gruppenbesteuerung
2.4. Grenzen der Vorteilhaftigkeit
2.5. Zusammenfassende Beurteilung der Gruppenbesteuerung

3. Die deutsche Organschaftsbesteuerung
3.1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Organschaft
3.1.1. Organträger
3.1.2. Organgesellschaft
3.1.3. Gewinnabführungsvertrag
3.1.4. Finanzielle Eingliederung
3.2. Rechtsfolgen der Organschaft
3.2.1. Ergebniszurechnung und Besteuerung der Organschaft
3.2.2. Behandlung von Mehrmüttergruppen (Joint-Ventures)
3.2.3. Die grenzüberschreitende Organschaft
3.2.4. Behandlung von Auslandsverlusten
3.3. Europarechtskonformität der Organschaftsbesteuerung
3.4. Zusammenfassende Beurteilung der deutschen Organschaft

4. Die Gruppenbesteuerung als Vorbild für Deutschland

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Mittelbare Beteiligung über Personengesellschaft

Abbildung 2: Mittelbare Beteiligung über Kapitalgesellschaft

Abbildung 3: Kritik an Erfordernis mittel- und unmittelbarer

Beteiligung

Abbildung 4: Finanzielle Verbindung bei Beteiligungs-

Gemeinschaft

Abbildung 5: Behandlung von Auslandsverlusten

Abbildung 6: Finanzielle Eingliederung liegt vor

Abbildung 7: Finanzielle Eingliederung liegt nicht vor

Abbildung 8: Doppeltansässige Kapitalgesellschaft mit Töchtern

Im In- und Ausland

Tabelle 1: Beispiel zur 75%-Grenze für Verlust-

Verrechnungen

Tabelle 2: Beispiel zum Totalverlust

1. Einleitung

Die Organschaft als Möglichkeit zur Steueroptimierung wird seit langem in Deutschland wie in Österreich als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Durch die finanzielle – sowie die bis vor wenigen Jahren obligatorische wirtschaftliche und organisatorische – Eingliederung, wie auch durch zwingenden Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages, erscheinen die Organgesellschaften als willenlose Werkzeuge der Organträger. Zudem entsprechen die vertikalen Weisungsbefugnisse nicht mehr den Anforderungen einer zunehmenden Globalisierung und den damit einhergehenden Erfordernissen an moderne Unternehmensstrukturen. Dennoch haben Unternehmensgruppen, die mit der Bildung einer Organschaft auf betriebswirtschaftlich sinnvolle und konkurrenzfähige Organisationsstrukturen verzichten, einen rechtsformabhängigen, steuerlichen Vorteil gegenüber solchen Unternehmen, die zwar konkurrenzfähige Organisationsstrukturen besitzen, aber dafür nicht an organschaft­lichen Steuervorteilen teilhaben können.[1]

Im Jahr 2005 hat Österreich mit der Steuerreform die Organschaft durch die Gruppenbe­steuerung ersetzt. Ziel der Gruppenbesteuerung ist es, den Unternehmensgruppen eine wettbewerbsadäquate Ausrichtung ihrer Unternehmensstrukturen zu ermöglichen und so Österreich als Standort für internationale Konzerne zu stärken. Dafür wurden Neuerungen wie etwa die Mehrmüttergruppe, die Möglichkeit der Einbeziehung ausländischer Verluste und die Erweiterung des Kreises der Gruppenträger und -mitglieder entwickelt.[2]

In dieser Arbeit sollen sowohl Vorteile als auch problematische Bereiche der österreichischen Gruppenbesteuerung aufgezeigt werden, um anschließend ihre Vorbildfunktion für Deutschland zu beurteilen. Zu diesem Zweck erfolgt in Kapitel 2 eine ausführliche Darstellung der Gruppenbesteuerung in Österreich, sowie eine Darstellung der aktuellen deutschen Organschaft in Kapitel 3. Im Anschluss erfolgt in Kapitel 4 ein Vergleich mit der Beurteilung, welche Elemente der Gruppenbesteuerung Deutschland übernehmen könnte, um Defizite der Organschaft zu beheben. Die zugehörigen Tabellen und Abbildungen befinden sich im Anhang.

2. Die österreichische Gruppenbesteuerung

2.1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Gruppenbesteuerung

2.1.1. Gruppenträger

Gegenüber dem alten österreichischen Konzept der Organschaft ist mit der Gruppenbesteuerung der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 öKStG mit TS 5 und 6 auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie auf Mehrmüttergruppen erweitert worden.[3]

Demnach können im Wesentlichen sowohl unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften als auch

- beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit im Firmenbuch eingetragener Zweigniederlassung im Inland,
- beschränkt steuerpflichtige, einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleich­baren Gesellschaften mit dem Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern die Beteiligungen an den Gruppenmitgliedern einer österreichischen Zweigniederlassung zuzurechnen ist,
- Beteiligungsgesellschaften, sofern sie aus den obigen Steuerpflichtigen bestehen,

die Gruppenträgerfunktion übernehmen.[4] Der letzte Punkt ermöglicht es erstmalig auch einer zu diesem Zweck gegründeten Personengesellschaft Gruppenträgereigenschaft zu erlangen.

2.1.2. Gruppenmitglieder

Ähnlich wie bei den Gruppenträgern hat sich mit der Steuerreform auch der Kreis der potenziellen Gruppenmitglieder erweitert.[5] Wie zuvor bei der organschaftlichen Rege­lung können gemäß § 9 Abs. 2 TS 1 öKStG unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Mitglied der Unternehmensgruppe werden. Neu­re­gelungen brachte § 9 Abs. 2 TS 2 öKStG: Er ermöglicht erstmals die Bildung einer Unternehmensgruppe mit beteiligten Gesellschaften außerhalb des österreichischen Staatsgebietes.[6] Für ausländische Tochtergesellschaften gelten allerdings zwei Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind:

Sie müssen einerseits eine Gesellschaftsform besitzen, die mit der einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, andererseits bedürfen sie einer ausschließlichen und direkten finanziellen Verbindung mit einem inländischen, beteiligten Gruppenträger oder mit inländischen, beteiligten Gruppenmitgliedern.

Die Einschränkung, dass die Tochtergesellschaft im EU-Raum ansässig sein muss, ist seitens des Gesetzgebers jedoch nicht vorgesehen.[7] Der Wortlaut der „ausschließlichen und direkten Verbindung“ hat die nachteilige Bedeutung, dass nur diejenigen ausländischen Gesellschaften zur Gruppenmitgliedschaft berechtigt sind, die durch eine unmittelbare Beteiligung gehalten werden. Dies impliziert den Ausschluss jeder weiteren vom ausländischen Gruppenmitglied gehaltenen Beteiligung von der Gruppenbesteuerung.[8] Teilnahmeberechtigt kann somit lediglich die „erste Körperschaft hinter der Grenze“ sein.

2.1.3. Finanzielle Verbindung

Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 4 und 5 öKStG nun weniger restriktiv, als noch bei der Organschaft, geregelt. Als Tatbestandsvoraussetzung für die Gruppenzugehörigkeit genügt fortan (als materielles Erfordernis) lediglich die finanzielle Verbundenheit des Gruppenträgers mit den Gruppenmitgliedern.[9] Den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages bedarf es ebenso wenig wie einer finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Eingliederung.[10] Somit kann eine Gruppenbildung ohne Umstrukturierung vollzogen werden.

Die Gruppenbesteuerung ist demnach strukturneutral, was im Sinne der Wettbewerbsanforderungen zu begrüßen ist. Umstrukturierungen, die oftmals aus steuerlichen Aspekten heraus geprägt waren und Abschlussprüfung sowie Rechtsverfolgung unnötig erschwert haben, sind nun in betriebswirtschaftlich sinnvoller Weise durchführbar.[11] Der Vorteil dieser Neuregelung ist, dass eine größere Bandbreite an Gruppenstrukturen in den Genuss der Gruppenbesteuerung kommt als es noch zuvor bei den Regelungen zur Organschaft der Fall war.[12]

Jochum[13] nennt in Verbindung mit § 9 Abs. 4, 1. Spiegelstrich öKStG zwei Kriterien, die für die finanzielle Verbundenheit zu

erfüllen sind:

- Beteiligung der Trägerschaft zu mehr als 50% am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftsanteil und
- Besitz von mehr als 50 % der Stimmrechtsanteile,

wobei die Beteiligung nach der Steuerreform sowohl mittelbar als auch unmittelbar erfolgen kann.

Im Bereich der mittelbaren Beteiligung einer beteiligten Körperschaft (Gruppenträger) an einer Beteiligungskörperschaft (Gruppenmitglied)[14] ist zwischen einer Beteiligung über eine Personengesellschaft und über eine Kapitalgesellschaft zu unterscheiden:

Bei mittelbarer Beteiligung über eine Personengesellschaft ist es entscheidend, dass die beteiligte Körperschaft im Ergebnis sowohl über die Mehrheit an Grund-, Stamm- oder Genossenschaftsanteilen als auch über die Stimmrechtsmehrheit verfügt, was die freie Kombinierbarkeit mittelbarer als auch unmittelbarer Beteiligungen bedeutet.[15]

Die zulässigen Beteiligungskonstellationen stellt Abbildung 1 (im Anhang) dar: Der Gruppenträger sei zu 100% an der Personengesellschaft beteiligt (schwarzer Pfeil), die Personengesellschaft wiederum zu >50% am Gruppenmitglied. Durch diese mittelbare Beteiligung ergibt sich für den Gruppenträger eine finanzielle Verbindung, da sie durchgerechnet im Endeffekt über >50% des gesellschaftsrechtlichen Kapitals und der Stimmrechte verfügt. Die gestrichelten Pfeile kennzeichnen die Situation einer kombinierten mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung. Das Ergebnis ist eine mittelbare 25%ige Beteiligung des Gruppenträgers am Gruppenmitglied über die Personengesellschaft.

Hinzuaddiert wird die unmittelbare Beteiligung des Gruppenträgers am Gruppen­mitglied von >25%, so dass letztendlich durch den Besitz von >50% des gesellschaftsrechtlichen Kapitals sowie der Stimmrechte eine finanzielle Verbundenheit vorliegt.

Bei Mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft ist die Beteiligung nicht frei kombinierbar. Neben der mittelbaren Beteiligung ist immer auch eine unmittelbare Beteiligung obligatorisch.[16] Grafisch entspricht dies der in Abbildung 2 dargestellten Situation.

Die Besonderheit liegt darin, dass ein Gruppenmitglied, welches die mittelbare finanzielle Verbindung ermöglicht, sowohl im In- als auch im europäischen Ausland liegen kann.[17] Stefaner[18] verweist jedoch darauf, dass eine nicht zur Unternehmens­gruppe gehörende Kapitalgesellschaft im Inland ansässig sein muss, um eine mittelbare Beteiligung zu ermöglichen.

Kritik an dem Erfordernis der obligatorischen mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung soll durch folgenden Fall hervorgehoben werden:[19]

Gemäß Abbildung 3 ist eine Muttergesellschaft M-KG ist zu jeweils 100% an ihren drei Tochtergesellschaften T1, T2, T3 beteiligt. Jede der drei Tochtergesellschaften ist wiederum zu 33% an der Enkelin E-KG beteiligt.

Eine Unternehmensgruppe bestehend aus der M-KG sowie den T-Gesellschaften erscheint zunächst unproblematisch. Problematisch ist dagegen die Einbeziehung der E-KG. Eine mittelbare Beteiligung der M-KG über die T-Gesellschaften ist zwar möglich, die obligatorische unmittelbare Beteiligung existiert jedoch nicht.

Auch eine zweistufige Unternehmensgruppe, in der die T-Gesellschaften mit der E-KG eine Unternehmensgruppe bilden müssten, kann nicht vorliegen, da keine Tochter über die Mehrheit des gesellschaftsrechtlichen Kapitals und über die Stimmenrechte verfügt.

Ebenso ausgeschlossen ist eine Beteiligungsgemeinschaft, da keine einzelne Tochter das Erfordernis erfüllt, über mindestens 40% der Kapitalanteile alleine zu verfügen.

Obwohl also die Muttergesellschaft letztendlich die Handlungen der E-KG beeinflussen kann, ist ihre Integration in die Unternehmensgruppe nicht möglich.

Da das Erfordernis der alleinigen Gruppenträgerschaft nicht mehr existiert, ist es nun auch Beteiligungsgemeinschaften möglich, als Gruppenträger zu fungieren. Diese Situation stellt Abbildung 4 dar.

Die gesetzlichen Anforderungen der Beteiligung über eine Beteiligungsgemeinschaft sind jedoch restriktiv ausgelegt. Zunächst muss mindestens eine mitbeteiligte Körperschaft zu 40% an der Beteiligungsgemeinschaft beteiligt sein, jede weitere mitbeteiligte Körperschaft dann zu mindestens 15%. Dies ergibt eine Höchstzahl von fünf mitbeteiligten Gesellschaften. Die Beteiligungsgemeinschaft selbst muss wiederum die Mehrheit des gesellschaftsrechtlichen Kapitals der Beteiligungskörperschaft sowie deren Stimmrechte besitzen. Rechnerisch ergibt sich also eine Mindestbeteiligung der Beteiligungsgemeinschaft an der Beteiligungskörperschaft von 55% (KapG. 1 40% + KapG. 2 15% = 55%). Auf diesem Wege ist ebenfalls eine finanzielle Verbindung gegeben.[20]

2.1.4. Gruppenantrag und Mindestdauer der Zugehörigkeit

Durch die Abschaffung eines zwingenden Ergebnisabführungsvertrages folgte der österreichische Gesetzgeber den Forderungen aus Betriebswirtschaftslehre und Unternehmenspraxis. Beide Gruppen kritisierten, dass im bisherigen Organschaftsrecht eine Ergebnisübernahme durch einen Konzern Voraussetzung für steuerliche Modifikationen war.[21] Besteht jetzt die finanzielle Verbindung (materielles Erfordernis) zwischen zwei Gesellschaften (Vgl. 2.1.3.), kann durch einen Gruppenantrag die Option auf Gruppenbesteuerung ausgeübt werden.[22] Bruckner[23] spricht in diesem Zusammenhang von dem formalen Erfordernis für die steuerliche Wirksamkeit der Unternehmensgruppe.

Neue konzernrechtliche Voraussetzung zur Gruppenbesteuerung ist der Abschluss eines Gruppenvertrages, welcher den Zusammenschluss der Unternehmensgruppe regelt und die Grundlage für den Steuerausgleich innerhalb der Unternehmensgruppe darstellt.[24]

Die Sinnhaftigkeit eines solchen Gruppenvertrages stellt Gassner[25] in Frage, da mit einem Gruppenvertrag steuerrechtlich nichts bewirkt würde und es nicht Aufgabe des Steuerrechts sei, Konzernrecht zu regeln.

§ 9 Abs. 8 öKStG verlangt anschließend für steuerliche Zwecke die Abgabe eines von allen Gruppenteilnehmern unterschriebenen Gruppenantrages beim Finanzamt.[26] Der Gruppenantrag ist beim zuständigen Finanzamt des Gruppenträgers vorzulegen und hat Angaben über die Gruppenträger, die teilnehmenden Gruppenmitglieder sowie Regelungen über den zukünftigen Steuerausgleich zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften zu enthalten.[27]

Ferner muss die Unternehmensgruppe für mindestens drei Wirtschaftsjahre bestehen, andernfalls entfallen die steuerlichen Wirkungen für das vorzeitig ausscheidende Gruppenmitglied rückwirkend.[28]

2.2. Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung

2.2.1. Ergebniszurechnung und Besteuerung der Gruppe

Kern der Regelungen zur Gruppenbesteuerung ist die Verrechnung positiver und negativer steuerlicher Ergebnisse von Gruppenmitgliedern auf den Gruppenträger. Sämtliche Einzelergebnisse der rechtlich selbständigen, finanziell verbundenen Gruppenmitglieder werden dabei beim Gruppenträger als eine Einheit zusammengefasst und besteuert.[29] Handelt es sich um eine mehrstufige Unternehmensgruppe, so erfolgt die Ergebnisverrechnung auf den Gruppenträger stufenweise. Eine Horizontal­verrechnung zwischen Gruppenmitgliedern ist dagegen ebenso wenig zulässig wie eine Verrechnung von Ober- auf Untergesellschaft.[30] Gem. § 9 Abs. 6 Z 1 öKStG hat zunächst jedes Gruppenmitglied sein Ergebnis unter Beachtung des österreichischen Steuerrechts für sich selbst zu ermitteln.

Nachteilig ist diese Erfordernis für ausländische Töchter, da sie ihre Einkünfte nach wie vor zusätzlich nach ausländischem Steuerrecht zu ermitteln haben. Dieser Mehraufwand ist mit so genannten Compliance-Costs verbunden.[31]

Unter dem Aspekt des Gewinn-/Verlustausgleichs ist die Gruppenbesteuerung nur vorteilhaft, wenn innerhalb der Gruppe auch Verluste realisiert werden. Andernfalls ist kein Verlustabzug möglich und somit kein Steuervorteil erzielbar.[32] Die Verlust­zurechnung auf den Gruppenträger ist als sehr positiv anzusehen, da es dadurch zu einer schnelleren Verlustverwertung innerhalb der Gruppe kommt. Ohne Gruppenbesteuerung wäre die Verlustverwertung nur über einen Verlustvortrag gem. § 8 Abs. 4 Z 2 öKStG möglich, wobei die Verluste eines Gruppenmitglieds nur mit seinen zukünftigen Gewinnen verrechenbar sind.[33] Spart der Gruppenträger durch die Verlustzuweisung Steuern ein, sollte dieser Vorteil anteilig auf das verursachende Gruppenmitglied weitergegeben werden.[34]

Kritisiert wird in der Literatur, dass von einer Konsolidierung der Zwischenergebnisse abgesehen wird, obwohl die Unternehmensgruppe aus steuerrechtlicher Sicht als eine Gesellschaft gesehen werden soll. Die Summierung der Einzelergebnisse ist zwar einfacher durchzuführen, doch ein entscheidender Nachteil resultiert daraus, dass die realisierten Gewinne zwischen den Gruppengesellschaften nicht berücksichtigt werden. Es erfolgt demnach eine Besteuerung von „innergrupplichen“ Transaktionsgewinnen, die aus Konzernsicht nicht auf dem Markt realisiert wurden.[35]

Dem Gruppenträger ist gem. § 9 Abs. 1 öKStG grundsätzlich das gesamte Ergebnis zuzurechnen. Dennoch existieren dafür zwei Ausnahmen: Zum einen darf gem. § 9 Abs. 6 Z 6 öKStG bei Verlustzurechnungen von ausländischen Mitgliedern nur eine Ergebnis­zurechnung in Höhe der unmittelbaren Beteiligung erfolgen, zum anderen darf gem. § 9 Abs. 6 Z 3 öKStG bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft nur der Anteil des Ergebnisses zugerechnet werden, welcher der Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft entspricht.[36]

Im Gegensatz zu den Regelungen zur alten Organschaft kommt es nun nicht weiter zu einer Ergebnisabführung, also einem Transfer realer monetärer Größen. Dieser erfolgt nur noch für den Ausgleich der gezahlten Steuern.[37]

[...]


[1] So auch Stefaner/Weninger (2004b), S. 508.

[2] So auch Gassner (2004a), S. 520.

[3] Vgl. Stefaner/Weninger (2004b), S. 509f.

[4] Vgl. hierzu Gahleitner/Furherr (2005), S. 131.

[5] Vgl. Stefaner/Weninger (2004a), S. 393.

[6] Vgl. Stefaner/Weninger (2004b), S. 509.

[7] Vgl. Hirschler/Schindler (2004), S. 508.

[8] Vgl. Hirschler/Schindler (2004), S. 508.

[9] Vgl. Bruckner (2005), S. 227.

[10] Vgl. Bruckner (2005), S. 227.

[11] Vgl. Stefaner/Weninger (2004b), S. 511.

[12] Vgl. Stefaner/Weninger (2004c), S. 296.

[13] Vgl. Jochum (2005), S. 582.

[14] Gahleitner/Furherr (2005), S. 132 definieren die im § 9 Abs. 4 öKStG verwendeten Begriffe der beteiligten Körperschaft als Mutterkörperschaft und der Beteiligungskörperschaft als Tochtergesellschaften des Gruppenträgers.

[15] Vgl. Stefaner/Weninger (2004b), S. 514.

[16] Vgl. Stefaner/Weninger (2004b), S. 514.

[17] Vgl. Hirschler/Schindler (2004b), S. 509.

[18] Vgl. Stefaner (2004a), S. 394.

[19] Folgender Fall basiert auf Überlegungen von Stefaner/Weninger (2004b), S. 514.

[20] Vgl. hierzu Hirschler/Schindler (2004), S. 510; Stefaner (2004), S. 418.

[21] Vgl. Gassner (2004b), S. 843.

[22] Vgl. Bruckner (2005), S. 227.

[23] Vgl. Bruckner (2005, S. 227.

[24] Vgl. Gassner (2004a), S. 520.

[25] Vgl. Gassner (2004a), S. 520.

[26] Vgl. Hirschler/Schindler (2004), S. 510.

[27] Vgl. Eder (2005), S. 75; Hirschler/Schindler (2004), S. 510.

[28] Vgl. Hirschler/Schindler (2004), S. 510; Stefaner/Weninger (2004d), S. 442.

[29] Vgl. Bruckner (2005), S. 228.

[30] Vgl. Gahleitner/Furherr (2005), S. 131.

[31] Vgl. Stefaner/Weninger (2004b), S. 517.

[32] Vgl. Bruckner (2005), S. 228.

[33] Vgl. Bruckner (2005), S. 228.

[34] Vgl. Eder (2005), S. 76.

[35] Vgl. Prinz (2005), S. 919; Lüdicke/Rödel (2004), S. 552; Stefaner/Weninger (2004b), S. 515f; Stefaner/Weninger (2004a), S. 394.

[36] Vgl. Bruckner (2005), S. 228.

[37] Vgl. Stefaner/Weninger (2004b), S. 516.

Fin de l'extrait de 38 pages

Résumé des informations

Titre
Die österreichische Gruppenbesteuerung - ein Vorbild für Deutschland?
Université
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Cours
Seminar zum Konzernsteuerrecht
Note
2,3
Auteur
Année
2007
Pages
38
N° de catalogue
V80342
ISBN (ebook)
9783638873499
Taille d'un fichier
428 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gruppenbesteuerung, Vorbild, Deutschland, Seminar, Konzernsteuerrecht
Citation du texte
Rolf Südbeck (Auteur), 2007, Die österreichische Gruppenbesteuerung - ein Vorbild für Deutschland? , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80342

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