Ergebnisqualität gemäß § 80 SGB XI in Bezug auf den Beratungsbesuch gemäß § 37 SGB XI


Scientific Essay, 2007

29 Pages, Grade: 1,7


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Gliederung

1. Einführung

2. Methodik der Recherche

3. Definitionen
3.1 Pflege
3.2 Pflegebedürftigkeit
3.3 Pflegequalität
3.4 Sozialstation und ambulante Pflegedienste
3.5 Beratung

4. Entstehungsgeschichte des § 37 SGB XI

5. Beratungsbesuche gemäß § 37 SGB XI
5.1 Allgemeine Aspekte gemäß § 37 Abs.3 SGB XI
5.2 Ziele
5.3 gesetzlicher Rahmen
5.3.1 Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI
5.3.2 Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Beratungseinsätze gemäß § 37 Abs. 4 und 5 SGB XI
5.3.3 Kürzungen und Entziehung des Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 6 SGB XI

6. Vorstellung eines Qualitätsstandards

7. Umsetzung des § 37 Abs. 3 SGB XI in einem ambulanten Pflegedienst

8. Fazit: Ergebnisqualität gemäß § 80 SGB XI in Bezug auf den § 37 SGB XI

9. Literaturverzeichnis

1. Einführung

„Unsere Gesellschaft wird immer älter“ – jeder kennt diesen Sachverhalt. In den Medien wird über die dramatische demografische Entwicklung in unserer Gesellschaft berichtet. Die Geburtenrate ist rückgängig und die Lebenserwartung steigt an. Mit dem Ansteigen der Lebenserwartung erhöhen sich auch die altersbedingten Erkrankungen und somit auch die Anzahl der Pflegebedürftigen.

In der Pflegestatistik von 2003 wird dieser Sachverhalt verdeutlicht. Laut Statistik gibt es im Jahr 2003 über 2,08 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland. 69 % aller Pflegebedürftigen werden in der eigenen Häuslichkeit, die restlichen 31 % stationär in Heimen versorgt. Beachtlicherweise werden 987.000 Pflegebedürftige in Deutschland zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt (Url: Url:http://www.destatis.de/download/qualitaetsberichte/

qalitaetsbericht_pflegegeld.pdf). Es wird ersichtlich, dass bei der Pflege der Pflegebedürftigen vor allem die Angehörigen involviert sind. Sie leisten hier den bemerkenswert größten Anteil der Pflegearbeit. Die Familie kennt die zu pflegende Person mit ihren „Eigenarten“ und Verhaltensweisen genau und kann dem entsprechend auf diese individuell eingehen, wie es kein Außenstehender kann. Wie kann den Angehörigen nun die Hilfe zuteil werden, die sie bei der Pflege benötigen? Zu diesem Thema gibt es eine Vielzahl von Gesetzen. Hier den Überblick zu behalten ist für die Pflegebedürftigen und dessen Angehörige meist unmöglich. Hilfe gibt es durch den Beratungsbesuch, der von den Pflegebedürftigen, die in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden, in Anspruch genommen werden müssen. Dieser ist im § 37 SGB XI festgehalten. Wir beleuchten in der Hausarbeit den Inhalt des Gesetzestextes sehr genau und kritisch. Gleichzeitig versuchen wir zukunftsweisende Möglichkeiten darzustellen, die es ermöglichen, den Beratungsbesuch qualitativ abzusichern. Die Beschäftigung mit dem Thema „Beratungsbesuch für die häusliche Pflege“ und die daraus resultierende Schlussfolgerung haben uns gezeigt, dass in der Pflege diesem Thema mehr Bedeutung beigemessen werden muss.

2. Methodik der Recherche

Das Thema dieser Hausarbeit lautet: „Beratungsbesuch gemäß § 37 SGB XI in Bezug auf die Qualitätsvorgaben des § 80 SGB XI“. Nach ersten Recherchen im Internet fiel auf, dass der Beratungsbesuch als ein sehr kritisch beleuchtetes Thema darstellt wird.

Um sich einen inhaltlichen Überblick zu verschaffen, recherchierten wir in der Datenbank PSYNDEXplus. Hier stach das Thema „Beratungsbesuch“ jedoch nicht sonderlich hervor. Auch der Blick in die Regional – und Fachhochschulbibliothek, sowie die des Dietrich – Bonhoeffer – Klinikums bestätigte die voran gegangene Annahme, dass der Beratungsbesuch zwar ein kritisch betrachtetes, jedoch aber nicht oft publiziertes, Thema darstellt. Dies weckte unser Interesse, das Thema „Beratungsbesuch in der häuslichen Pflege“ in unserer Hausarbeit gründlicher zu untersuchen. Einerseits ist die Art und Weise der Durchführung des Beratungsbesuches aufgrund des großen Bedarfs ein aktuelles Gesprächsthema der heutigen Gesellschaft. Andererseits kristallisierte sich der Beratungsbesuch durch die oftmals kritische Betrachtungsweise, als sehr interessantes Thema heraus.

Nach der inhaltlichen Schnellanalyse begannen wir die systematische Literaturrecherche, die von weiteren Tätigkeiten, wie der Beschaffung und Auswertung der Literatur sowie dem Erstellen einer ersten Gliederung begleitet wurde. Durch eine vertiefende Literaturrecherche bestätigte sich für uns die Annahme, dass es sich bei der Umsetzung der Beratungsbesuche durch ambulante Pflegedienste um ein aktuelles Problem der heutigen modernen Gesellschaft handelt. Diese Annahme wird unter anderem von Roland Schmidt untermauert. In seinem Artikel „Soziale Dienste im demographischen Wandel“ macht er darauf aufmerksam, dass ungefähr drei Viertel aller Pflegebedürftigen, die häusliche Pflege von Personen in Anspruch nehmen, die „in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen“ (vgl. Klie et al., 2002, S.78). Somit müssen auch drei Viertel aller Pflegebedürftigen den Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Dieser verfolgt die Ziele, den pflegenden Angehörigen zu beraten und ggf. anzuleiten, Entlastungsangebote aufzuzeigen, aber auch die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob durch die Beratungsbesuche die im Gesetz verankerten Ziele wirklich erreicht werden. Die zeitliche Begrenzung des Beratungsbesuches, welcher sich aus der geringen Vergütung ergibt und die niedrige Qualifikation des Pflegepersonals für diese Aufgabe zeigen, dass dies eine berechtigte Frage darstellt. Aber nicht nur Martin Schieron setzt sich im Pflegebrief vom 19. Mai 2003 mit dieser Problematik auseinander (Url: www.pflegen-online.de/html/pflegebrief/pflegebrief_2003_04.pdf). Durch weiteres Nachforschen geriet unter anderem auch Thomas Klie ins Blickfeld, der sich nicht nur allgemein mit der Situation der Pflegebedürftigen beschäftigt, sondern sich auch kritisch dem Beratungsbesuch widmet. Die Frage, ob dieser als Qualitätskontrollorgan selbst den Qualitätsvorgaben des § 80 entspricht, rückte somit immer mehr in den Vordergrund dieser Arbeit. Infolge dessen recherchierten wir in der Literatur verstärkt nach kritischen Aspekten des Beratungsbesuches, welche wir abschließend im Fazit festhalten.

In der Gruppe besprachen wir anhand der wenigen Quellen, wie der Aufbau der Hausarbeit gestaltet werden soll. Relevante Begriffe hielten wir zuerst in einer Definition fest und dem folgend wird ein Überblick über die geschichtliche Entwicklung des Sozialgesetzes unter Betrachtung der Entwicklung des § 37 SGB XI gegeben. Die Schwerpunkte gliederten wir nach intensiver Betrachtung der Literatur in Unterthemen, um die Fülle an wichtigen Informationen präziser darstellen zu können. Diese Informationen reichten jedoch nicht aus, da diese teilweise nicht schlüssig erscheinen und auch zu unvollständig sind. Wir wollten den Bezug zur Praxis herstellen und aufzeigen, wie der Beratungsbesuch wirklich umgesetzt wird. Zum Abschluss wurden die Recherche- und Praxisergebnisse zusammengefasst und wie zuvor schon erwähnt kritisch beleuchtet.

3. Definitionen

3.1 Pflege

Das Internationale Council of Nurses (ICN) definiert die Pflege wie folgt:

“ Pflege umfasst die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung, allein oder in Kooperation mit anderen Berufsangehörigen, von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften, sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. Weitere Schlüsselaufgaben der Pflege sind Wahrnehmung der Interessen und Bedürfnisse (Advocacy), Förderung einer sicheren Umgebung, Forschung, Mitwirkung in der Gestaltung der Gesundheitspolitik sowie im Management des Gesundheitswesens und in der Bildung.“

Der DBfK (Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V.), die ÖGKV (Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband) und die SBK (Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und –männer) favorisieren und übernehmen diese Definition für sich. Sie bezieht sich auf eine Pflege mit dem Menschen durch den Menschen. Diese Aussage wird dadurch gerechtfertigt, dass jeder Mensch über ein gewisses pflegerisches Grundwissen, sowie pflegerische Fähigkeiten verfügt. Sie bezieht sich auf die eigene Person als auch auf andere Personen. Die Pflege wird in Selbstpflege, Laienpflege und berufliche Pflege unterschieden. Die berufliche Pflege wird auch als professionelle Pflege verstanden. Bei der Selbstpflege steht die Sorge um das eigene Wohlbefinden und Sein im Vordergrund. Die Laienpflege umfasst die freiwillige Hilfe z. B. durch Verwandte. Diese tritt in Kraft, wenn bei der Selbstpflege ein Defizit vorliegt. Der Betroffene kann sich nicht mehr selbständig um sein eigenes Wohl sorgen. Er ist in seiner Selbstpflege eingeschränkt. Die berufliche Pflege, in unserer Hausarbeit auch als professionelle Pflege bezeichnet, wird durch ausgebildete und examinierte Pflegepersonen gegen Entgelt ausgeübt. Um die Bezeichnung „professionelle Pflegekraft“ als Titel führen zu können, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen gegeben sein, so unter anderem eine einheitliche akademische Ausbildung, ein autonomes Handeln unter Anwendung des systematisierten Spezial- und Fachwissens, sowie eine eigenständige Berufsethik (vgl. Kellnhauser, 2004, S. 39).

Es wird ersichtlich, dass die Pflege in unserer heutigen Gesellschaft eine sehr wichtige Rolle spielt. Dies kann man z.B. an der Gründung einer Vielzahl ambulanter Pflegedienste erkennen.

3.2 Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der „Pflegebedürftigkeit“ ist im Gesetzestext und in den Musterbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung definiert. In der Definition werden die Voraussetzungen genannt, nach denen Versicherungsleistungen gewährt werden. Diese Leistungsvoraussetzungen stellen unter Umständen jedoch nur einen Teil des tatsächlichen Hilfe- und Pflegebedarfs dar. Pflegebedürftig sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI „Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens 6 Monate – in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen“. Die Personen, die diesem Schema entsprechen, werden in eine von den drei Pflegestufen eingeordnet, auf die wir später eingehen werden. Als Ursachen für den Hilfebedarf werden „körperliche, geistige und seelische Krankheiten oder Behinderungen“ im Abs. 2 des § 14 SGB XI näher erläutert.

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss der Hilfebedarf auf Dauer (mindestens sechs Monate) anhalten. Wird diese Sechs-Monats-Frist unterschritten, können keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beansprucht werden.

3.3 Pflegequalität

Nach Sperl (1996, S. 9, 17f) hat die Frage nach Qualität in den letzten Jahren drastisch zugenommen. Um die Pflegequalität jedoch näher betrachten zu können, ist es notwendig sich zuerst mit der Frage, was Qualität eigentlich ist bzw. wie sie definiert wird, näher auseinanderzusetzen. Das Wort stammt aus dem lateinischen und bedeutet im Deutschen Beschaffenheit und Eigenschaft. Die Qualität ist kein veränderbarer Begriff, keine statische Größe. Er ist also dynamisch und deshalb verschieden zu definieren. Pflegequalität wird als „…das Maß an Übereinstimmung zwischen erbrachter Pflege und den bestehenden Kriterien für die Pflege“ betrachtet.

Eine der wohl bekanntesten und umfassendsten Definitionen von Qualität wurde von Avedis Donabedian aufgestellt. Genauer gesagt stellt er nicht nur eine, sondern drei Definitionen von Pflegequalität auf, da er die Meinung vertritt, dass der Begriff Qualität so umfassend ist, dass eine einzige Definition nicht ausreicht, um den Begriff genau zu erfassen. Für ihn gibt es eine absolutistische, individualisierte und soziale Definition von Qualität.

Bei der absolutistischen Definition betrachtet er „die Möglichkeit von Schaden und Nutzen für die Gesundheit aus dem Blickwinkel des Praktikers ohne Berücksichtigung der Kosten“. In der individualistischen Definition sollte man sich mit den Erwartungen der Patienten in Bezug auf Nutzen und/oder Schaden sowie anderen unerwünschten Folgen auseinandersetzen. Bei der sozialen Definition handelt es sich um Pflegekosten, „den Nutzen und Schaden als zusammenhängende Größe und die Maßnahme der Pflege, wie sie von der Bevölkerung im Allgemeinen bewertet wird“ (vgl. Katz et al., 1996, S. 9).

Wenn alle drei Definitionen zusammengefasst werden, wird die Pflegequalität nach Donabedian als Übereinstimmung zwischen dem Pflegeergebnis und den zuvor formulierten Zielen beschrieben. Bei allen pflegerischen Aktivitäten steht immer der Patient im Mittelpunkt. Seine Wünsche, Erwartungen, Ressourcen und Ängste werden dabei berücksichtigt. Donabedian beschreibt die Qualität als Grad der Übereinstimmung zwischen den Zielen des Gesundheitswesens und der wirklich geleisteten Pflege (Url: http://www.medizinfo.de/quality/pflege/begriffd.htm).

Mit der Veröffentlichung seines Werkes „Evaluating the Quality of Medical Care“ beschrieb Donabedian weiterhin drei Qualitätsdimensionen. Er unterteilte die Qualität in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (vgl. Sperl, 1996, S. 14f).

Die Strukturqualität beschreibt die Rahmenbedingungen, z.B. räumliche und technische Ausstattung, unter denen eine Dienstleistung erfolgt. Die Prozessqualität trifft hingegen Aussagen über das „Leistungsgeschehen“, unter anderem zur Dokumentation, Fachaufsicht sowie Fort- und Weiterbildungen. Die Ergebnisqualität spiegelt, wie der Name schon sagt das Ergebnis wieder. Es wird geprüft, ob die zuvor beschriebenen Ziele erreicht wurden oder nicht. Abschließend wird das Ergebnis im Ist-Soll-Vergleich bewertet. Hierbei kommt es zur Überprüfung und Bewertung der erbrachten Leistung und der Zufriedenheit der Nutzer, sowie ihres Umfeldes (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V., 1994, S. 11f).

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Details

Title
Ergebnisqualität gemäß § 80 SGB XI in Bezug auf den Beratungsbesuch gemäß § 37 SGB XI
College
University of Applied Sciences Neubrandenburg
Grade
1,7
Authors
Year
2007
Pages
29
Catalog Number
V80398
ISBN (eBook)
9783638870696
ISBN (Book)
9783638870672
File size
527 KB
Language
German
Keywords
Ergebnisqualität, Bezug, Beratungsbesuch
Quote paper
Julia Gattig (Author)Annett Schröder (Author), 2007, Ergebnisqualität gemäß § 80 SGB XI in Bezug auf den Beratungsbesuch gemäß § 37 SGB XI, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80398

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