Bürgerrechte - Staatspflichten - Rechtssprechung - Bürokratie

Beiträge zur Justizkritik


Essay, 2007

83 Pages


Excerpt


Inhalt

Vorwort

Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland – Entscheide des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts und ihre Konsequenzen

Verfassungsbeschwerden in Deutschland – Begründunglose Ablehnung/en von Verfassungsbeschwerden 1993-2002 und die Folgen. Zugleich ein Beitrag zu Rechts- und Gerechtigkeitspolitik in Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts

Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa – Zur begründungslosen Nichtannahme / Ablehnung von Verfassungsbeschwerden nach § 93 BVerfGG als konkrete Menschenwürdeverletzung. Hinweise an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beim Europarat

Logik für Juristen

Beweismittelsynopse – Erste Hinweise auf eine Methode zur Überprüfung realer Iurisdictionalität & potentieller Rechtsbeugung

„Lebendige Menschen“ als „tote Registraturnummern...“ Eine Bürokratie-Kritik nach Franz Kafka

Der Autor und seine Bücher

Vorwort

Dieses Bändchen entstand auf Anregung des GRIN-Verlags. Es enthält sechs meiner dort erschienen Netztexte (2004/07), darunter auch die (späte) Buchbesprechung (Rezension) des wichtigen Lehrbuchs: „Logik für Juristen“. Die sechs Netztexte lassen sich leicht über diesen GRIN-Autorenlink erschließen:

http://www.grin.com/de/search?searchstring=6760&search=id_autor&page=0.

Die Texte sind unverändert in diesem Bändchen, das die neue GRIN-Reihe JUSTIZKRITIK begründet, gedruckt: „Lebendige Menschen“, Bürger- und Menschenrechte einerseits – Rechtsprechung, Justiz(apparat) und Bürokratie andererseits stehn freilich nicht nur als Titel auf dem Deckblatt. Sondern stecken thematisch-inhaltlich das Spannungsfeld um Gerechtigkeit, Recht, Gesetz und Justiz in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Auch wenn ich den „Kampf ums Recht“ (Rudolf v. Jhering [1818-1892])) mit seinem Kernstück, dem Kampf ums „Recht, Rechte zu haben“ (Hannah Arendt [1906-1975])sup>[1] nicht für so zentral halte wie etwa der linkssozialistische Politikwissenschaftler und Jurist Wolf(gang) Abendroth (1906-1985)[2], so wäre es doch fatal, ihn gänzlich zu vernachlässigen. Das gilt auch mit Blick auf die konkreten Handlungsbedingungen in der gegenwärtigen Bundesrepublik Deutschland. Diese habe ich im Sommer 2007 in Form einer wissenschaftlich tragfähigen politiksoziologischen Lageskizze so beschrieben:

Im Gegensatz zur Ideologie (von) der Bundesrepublik Deutschland als dem „freiheitlichsten Staat in der deutschen Geschichte“ (Eckhard Jesse) bedeutet dieses staatliche Gebilde zu Beginn des 21. Jahrhunderts ein vor allem durch Leitinstitutionen wie Staatsanwaltschaft und Berufsrichterei sowie weitere Behörden des Unterdrückungsapparats als „Polizeibüttel“ (Rosa Luxemburg) repräsentiertes, empirisch wirksames Gewaltverhältnis zur nachhaltigen Aufrechterhaltung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Mehrwert- und gesellschaftlichen Surplusproduktion und ihrer inegalen Distribution und ungleichen Verteilung gegen actuelle und potentielle Dissenter. Unter den konkret-historischen Bedingungen demontierter Sozialstaatlichkeit und abnehmender Sozialstaatsillusionen bei Bedeutungszunahme erweiterter Funktionen sowohl der ideologischen als auch der repressiven Staatsapparate von Medien einerseits und von polizei- und sicherheitsstaatlichen Maßnahmen andererseits zeigt diese Herrschaft gesellschaftlicher Minderheiten über gesellschaftliche Mehrheiten ausgeprägte Züge präventiver Repression mit totalitär-bürokratischen und lumpenbürgerlich-kakistokratischen Elementen.“[3]

Bleibt in concreto zu den Texten in diesem Bändchen noch dreierlei nachzutragen: (1.) können auch die hier dokumentierten und kritisch kommentierten „unscheinbaren Oberflächenerscheinungen“, so Siegfried Kracauers kulturhistorischer Hinweis (1927), geeignet sein, den „Ort, den eine Epoche im Geschichtsprozeß einnimmt, schlagender zu bestimmen“ als die diversen zeitgeistigen „Urteile der Epoche über sich selbst“[4]; (2.) halte ich nicht nur, aber vor allem die Justiz im gegenwärtigen bürgerlichen Deutschland für eine herrschaftliche Zentralapparatur, deren Reform bedarf reziprok zu ihrer, vor allem immanenten, Reform fähigkeit steht; (3.) ist – ein weiterer derzeit unauflösbarer Widerspruch – (nicht nur meine) Justizkritik heuer grad denen leider unzugänglich, die ihrer als „professionell“ tätige Jurist(inn)en so dringlich bedürfen, weil in zwei Semestern hurtig reingezogene repetitorische Deduktionsmechaniken wohl als Voraussetzung zum Eintritt in den Staatsdienst ausreichen (mögen), gleichwohl jedes humanintellektuelle und sozialmoralische Verständnis von Gesetz, Recht und Gerechtigkeit vermissen lassen (müssen).

[1] Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft [1951]: I. Antisemitismus; II. Imperialismus; III. Totale Herrschaft (Serie Piper 645, Neuauflage 1986. In dieser ´Bibel des Antitotalitarismus´ findet sich auch dieser Arendt-Hinweis: „Die Verletzung des Rechts eines einzelnen ist die Verletzung des Rechts aller.“ (p. 196); Richard Albrecht: Politische Philosophie und/als philosophische Politik [...] in: Aufklärung und Kritik, 13 (2006) 2: 194-198; http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/phj/25849.html (kosten-lose online-Version); [2] Richard Albrecht: „...denkt immer an den ´mittleren Funktionär´“ - Wolfgang Abendroth (2. Mai 1906 bis 15. September 1985); in: Internationale wissenschaftliche Korrespondenz zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, 40 (2004) 4: 465-487; kostenlose online-Version http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/pox/25995.html; [3] Richard Albrecht: http://de.geocities.com/earchiv21/richard-albrechts-blog.htm [und] http://de.geocities.com/earchiv21/moz.art1.htm; [4] Siegfried Kracauer, Das Ornament der Masse. Essays [...] (suhrkamp taschenbuch 371, ²1971, p. 50)

Richard Albrecht, Bad Münstereifel, Ende August 2007

Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland – Entscheide des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts und ihre Konsequenzen*)

In diesem dokumentarischen Beitrag geht es um grundlegende Bürgerrechte in Deutschland. Herausgearbeitet wird anhand kontexual vorgestellter höchstrichterlicher Entscheidungen des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts, dass diese Rechtssprechung seitdem bei Verfassungsbeschwerden Bürgerrechte als vorrangig gegenüber staatlichen Handlungen ansah und typischerweise den ´einzelnen Menschen als natürliche, private Person´ in den Mittelpunkt auch des deutschen Verfassungsrechts entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) stellte.

Das Bundes(verfassungs)gericht votierte auch seit 1976 für Meinungsfreiheit als öffentliche Äusserungsmöglichkeit einzelner Bürger und betonte (zuerst im sogenannten Zieselurteil), dass zur Meinungsfreiheit gehört, "dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angeben kann." Damit stellte sich das höchste deutsche Gericht 1982 in der Tradition der Aufklärung, indem es die unveräusserlichen "Rechte privater, natürlicher Personen" vor "hoheitliche Übergriffe" setze, damit sich "private, natürliche Personen frei entfalten können." Und 1998 betonte das Bundes(verfassungs)gericht, dass Meinungen auch dann öffentlich frei zu äussern wären, wenn sie einerseits keine ´Schmähkritik´ darstellen und andererseits "scharf oder überzogen geäussert werden".

Wie wichtig diese höchstrichterlichen Grundaussagen, die zugleich immer auch auf die andere Seite des wechselseitigen Geschehens, nämlich auf die in den drei staatlichen Handlungsgrundsätzen: Willkürverbot, Verhältnismässigkeit und Sachlichkeit begründete Zurückhaltungspflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern, verweisen, waren und sind - zeigt/e sich weniger an einer problematischen höchstrichterlichen Entscheidung von 1976 zur Praxis des Parteienprivilegs als vielmehr im Fall versuchter ´Staatsrache´ in Baden-Württemberg, der im Betrag gesondert dokumentiert wird: Dort wurde 1998/99 ein Polizist, der einen in die lokale Skinszene vom Landesamt für Verfassungsschutz eingeschleusten gefährlichen Lockspitzel als ´agent provocateur´ enttarnte, zunächst staatsanwaltlich verfolgt, wegen dienstrechtlicher Vergehen angeklagt/verurteilt und erst vom Oberlandesgericht Karlsruhe rechtswirksam freigesprochen. Auch mit Blick auf diesen bisher öffentlich bekannten einzigen Fall jahrelangen ´verfassungsfeindlichen Verhaltens´ staatlicher Exekutivorgane wird im Ausblick an das im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seit 1968 garantierte individuelle Widerstandsrecht, das jeder Bürgerin und jedem Bürger gegen gravierende illegale staatliche Handlungen als Grundrecht garantiert ist, erinnert.

Der Autor des Beitrags präsentiert als Kultur- und Sozialwissenschaftler auch methodisch insofern eine zeitgemässe Form der Dokumentation juristischer Entscheide, indem er den von ihm ent-wickelten online-Leitfaden zur Textdokumentation

(http://rechtskultur.de/pages/google.htm) konsequent anwendet, um als Bürgerrechtler über den begrenzten Kreis der juristischen Zunft hinaus Zugänge und Beiträge zur Diskussion dieser grundrechtlich bedeutsamen Fragen anzuregen.

Mindesanforderung an Gerechtigkeit, rational-richterliche Argumentation

Im Gegensatz zum robenrichterlichen Professionszynismus als besonderer Variante berufsbeamtischer ´déformation proféssionelle´, demzufolge Recht und Rechtsprechung so gar nichts mit Gerechtigkeit zu tun haben sollen, steht ein im Zusammenhang mit der Gnadengesuchsproblematik ergangener Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Frage gerichtlicher Nachprüfung von Ermessensentscheidungen (wie Gnadenakten). Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 552/63 betonten diese ´Verfassungswächter´ am 23.4.1969[1] nämlich, dass das deutsche Grundgesetz "Mindestanforderungen der Gerechtigkeit" absichere und dass alle Exekutivmassnahmen grundsätzlich auf ihre Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen (Mindest-) Anforderungen, der sog. Rechtstaatskonformität, überprüft werden können müssen; auch wenn sie nicht so konsequent wie etwa Egon Schneider waren, dem ´die Gerechtigkeitsfrage ´ als "das Kernproblem aller Rechts wissenschaft, die diesen Namen verdient", gilt[2]. Am grundlegenden Hinweis auf Gerechtigkeit als Grundlage von Recht und Gesetz schloss auch der in die deutsche Justizgeschichte eingegangene spätere ´Soraya´-Beschluss des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 112/65 vom 14.2.1973) an, in dem, weil jede/r Richter/in immer auch Rechtslücken zu schliessen und insofern ´ schöpferische Rechtsfindung ´ zu betreiben habe, betont wird: Richterliches Handeln bestehe nicht nur "im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers", sondern enthalte, weil das Rechtssystem offen sei und gesellschaftlichem Wandel unterliege, immer auch werthaftes Erkennen von Richtern als Rechtsfortbildungselement. Und weil das so ist, ist der richterlich geforderte Lückenschluss [3] entsprechend seiner Bindung an Gesetz und Recht nur möglich, wenn sich jede/r Richter/in "dabei von Willkür" freihält, genauer: jede richterliche Entscheidung muss, so das Bundesverfassungsgericht 1973, "auf rationaler Argumentation beruhen".

Wenn bei Verfassungsbeschwerden das Bundesverfassungsgericht immer über Bedeutung und Wirksamkeit von Grundrechten im Bereich des bürgerlichen Rechts angerufen wird und zu entscheiden hat (1 BvR 163/72, Beschluss vom 11.5.1976, sog. Zieselentscheid), so hat dieses Gericht auch später noch einmal positiv verdeutlicht, dass, sobald es um materielle Grundrechte geht, bei diesen immer "der einzelne Mensch als private, natürliche Person im Mittelpunkt" des Rechts steht (2 BvR 1187/80, Beschluss vom 8.7.1982, zur Gemeindeklage gegen die Atomanlagenverordnung). Und weiter: Die im Grundgesetz als aktueller deutscher Verfassung verbürgten "materiellen Grundrechte" entsprechen der geschichtlichen Tradition von Aufklärung und Bürgerrechten, in deren "Sinnmitte" der Schutz "privater natürlicher Personen gegen hoheitliche Übergriffe" steht, damit sich "private, natürliche Personen frei entfalten können."

Meinungsäusserungsfreiheit des Bürgers, Zurückhaltungspflicht des Staates

Diese an sich klare Grundposition, die zunächst allem staatlichen Handeln, damit es rechtsstaatliches Handeln wird, rechtliche Grenzen auferlegt und Schranken setzt, hat das Bundesverfassungsgericht selbst seit dem ´Zieselbeschluss´ (1976) hinsichtlich der bürgerlichen (Meinungs-) Freiheitsrechte bestätigt und konkretisiert, indem es seitdem mehrfach betonte: "Wertende Äuserungen" sind grundsätzlich durch den Meinungsfreiheitsartikel des Grundgesetzes (Art. 5) geschützt: Das "Grundrecht der Meinungsfreiheit" gewährleiste, "dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil [...] angeben kann." (1 BvR 163/72 v. 11.5.1976). Und wenn und insofern es sich nicht um "Schmähkritik", also herabsetzende Äusserungen handelt, "bei der nicht mehr die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" (1 BvR 1 BvR 287/93 vom 29.7.1998) - dann gilt nach wie vor das "Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit": "Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann" (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992, `Gestapomethoden´-Beschluss), genauer: "Meinungen fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit [öffentlich geäusserter Meinungen] ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dadurch nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäussert werden" (1 BvR 287/93 vom 29.7.1998).

Der bürgerrechtliche Grundsatz in dubio pro civile wurde soweit ich sehn kann am folgerichtigsten entwickelt im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1376/79 vom 22. 6. 1982 unter Präsidenten Ernst Benda: Hier wird zur Bedeutsamkeit der Meinungs(äusserungs)freiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG betont, dass der von einem SPD-Europaparlamentskandi-daten im Wahlkampf 1979 vorgetragene Satz: "Die CSU ist die NPD von Europa"keine Schmähkritik sei, sondern eine "im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung" rhetorisch vorgetragene politische Meinung, bei der es auf "Vernünftigkeit der Äusserung nicht ankomme". Besonders in Wahlkämpfen dürfe "gegen das Äussern einer Meinung nur in äussersten Fällen eingeschritten werden". Zumal bei Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien im Wahlkampf "müsse eine politische Partei" [wie die CSU 1979] "auch scharfe, mit Recht als herabsetzend empfundene, im politischen Tageskampf allerdings nicht ungewöhnliche Polemik" wie den zitierten Satz "hinnehmen"...zumal sie, so der Erste Senat am 22. 6. 1982, "die Möglichkeit hatte, sich politisch zu wehren".

Und dieser Entscheid war kein `Ausreisser´. Denn ebendieser (Benda-) Senat bestätigte in seinem sogenannten ´Kredithaie´-Beschluss vom 20.4.1982 [1 BvR 426/80] nicht nur, dass ´Das Neue Blatt´ (Februar 1978) in dieser publizistisch bedeutsamen "Angelegenheit von öffentlichem Interesse" ihre ´scharfe Sprache´ benutzen durfte. Sondern verallgemeinerte, dass "im Einzelfall Schärfen und Überspitzungen des öffentlichen Meinungskampfes hingenommen werden" müssten. Denn auch wenn das Blatt aus dem Hamburger Bauer-Verlag in seiner berechtigten Warnung vor "Kredithaien" en détail deren Jahreszinssätze als erweislich zu hoch angesetzt hätte - so habe es doch "berechtigte Interessen" wahrgenommen (wie auch die Existenz ´seriöser´ Kreditvermittler nicht generell bestritten, also hinreichend differenziert) und dadurch das "Informationsrecht der Presse über Missstände" praktisch eingelöst. - Auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Präsidenten Roman Herzog stellte im sog. "Bayer"-Gefahren-Entscheid am 9.10.1991 (1 BvR 1555/88) "Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit" heraus und kritisierte das OLG Köln, das Meinungsäusserungen "unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung und Schmähkritik" bewertet hatte.

Bürgerkritik der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen

Diese bundes(verfasssungs)richterliche Option für Meinungs(äusserungs)freiheit im Sinne des Artikel 5 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1165/89 vom 26.6.1990) in einem auch international beachteten Beschluss

(http://www.ucl.ac.uk/laws/global_law/cases/german/bverfg/bverfg_26june1990.htm; hier ist unter dem Titel ´Stern-Strauß-decision´ der Entscheid englisch publiziert) gegen den (damals schon verstorbenen) ehemaligen bayrischen Ministerpräsidenten und ´Staatsmann´ Franz J. Strauß und dessen Kennzeichnung als "Personifizierung des Typs" eines deutschen "Zwangsdemokraten"[4] nochmal verdeutlicht. Einmal gehe auch hier "Meinungsfreiheit" vor "Ehrenschutz", weil im öffentlichen "politischen Meinungskampf auch [solche] Kritik hingenommen werden" müsse, "die in überspitzter und polemischer Form geäussert wird", auch als überzogene und ausfällige Kritik". Dies sei auch per se noch keine "Schmähkritik"; von "Schmähung" könne (hier griff der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht mit seinem damaligen Präsidenten Roman Herzog eine Unterscheidung des deutschen Sozialphilosophen und Wissenssoziologen Karl Mannheim [1893-1947] auf) nämlich erst dann die Rede sein, "wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht."[5]

Diese verfassungsrechtliche Grundposition bringt das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus mit Blick auf mögliche Folgen (wie etwa nicht nur denkbare, sondern empirisch-praktisch im gegenwärtigen Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts gar nicht so seltene behördisch-administrative Racheakte gegenüber dissidenten und sie öffentlich kritisierenden Bürger/innen) auf einen entscheidenden Punkt, in dem sich der demokratische Rechtsstaat vom totalitären Willkürstaat grundlegend unterscheidet: Beruht jeder Totalitarismus, so die deutsche Sozialphilosophin und Politikwissenschaftlerin Hannah Arendt [1906-1975], auch auf dem Prinzip der Furcht [6], so darf dies für keine Demokratie und das in ihr ausgedrückte Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten:

"Das Recht des Bürgers, Massnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäusserungsfreiheit." (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992)

Diesen Rahmen konkretisierte Ende 2002 das OLG Frankfurt/Main in einem sogenannten Beleidigungsprozess durch Beschluss1 Ss 329/01 am 2.10.2002. Ein Kläger hatte 1995 einen Vorsitzenden Richter des hessischen Landesarbeitsgerichts der Rechtsbeugung geziehen und war (nicht auf dessen persönlichen Strafantrag, sondern auf die Strafanzeige von dessen Dienstvorgesetzten hin) vom Amtsgericht Frankfurt/Main trotz staatsanwaltschaftlichen Vorschlags auf Verfahrenseinstellung wegen Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 DM verurteilt worden. Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigte dieses abenteuerliche amtsgerichtliche Urteil. Und wurde deshalb vom OLG als Revisionsgericht wegen Verletzung des materiellen Rechts gerügt. So dass nun eine andere Strafkammer des Frankfurter Landsgerichts neu verhandeln muss. Die Äusserung Rechtsbeugung bewertete das Frankfurter Oberlandesgericht im Sinne des Artikel 5 (1) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als "Werturteil bzw. Meinungskundgabe" des eines Verfahrensbeteiligten im Rechtsstreit, genauer:

"Im ´Kampf um das Recht´ darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfähige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik hätte anders formulieren können"[7].

Dem auch hier eingeräumten Vorrang der Meinungs(äus-serungs)freiheit des einzelnen als Bürger/in (citoyen) entspricht folgerichtig und wenn und weil es sich ums Spannungsverhältnis des/der einzelnen als Bürger/in zum Staat und seinen Funktionären als gesellschaftlichem Verhältnis handelt, weil das Leben bunt ist, die Dialektik krumme Wege geht und Gesellschaft nicht aus einzelnen besteht, sondern immer das Insgesamt der Beziehungen ausdrückt, in denen einzelne handeln, die andere Seite, die sich aufs staatliche Handeln bezieht. Hier hat das Bundesverfassungsgericht sicherlich (weniger opulent, aber doch) nicht weniger deutlich im sog. Jugendsektenbeschluss (1 BvR 881/89 vom 15.8.1989) drei Grundsätze für das Handeln aller Staatsorgane in Form von verfassungsrechtlichen Schranken (hier an die damals amtierende Bundesregierung als ersten Adressaten) betont: Erstens den "Grundsatz der Verhältnismässigkeit", zweitens "das alle Staatsorgane bindende Willkürverbot" -aus dem auch folgt, dass alle behördlich "mitgeteilten Tatsachen [z.B. von Verfassungsschutz oder Beauftragten] zutreffend wiedergegeben werden müssen"- und, drittens, die Verpflichtung aller Staatsorgane den Bürgern gegenüber zur "Zurückhaltung und Sachlichkeit" (sog. Übermassverbot im Staatshandeln).

Grundrechte als vorwiegend liberale Abwehrrechte

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz, garantiert, so zuerst bündig Wolfgang Abendroth 1954, „liberale Freiheitsrechte“ des einzelnen[8], genauer: Die konstitutionellen Grundrechte sind „in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe des Staates“[9]. Insofern sind in der Tat „die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes überwiegend liberaler Natur“[10].

Der härteste Eingriff in liberale Bürgerrechte ist die „Verwirkung von Grundrechten“ (Artikel 18 Grundgesetz: „Wer die Freiheit der Meinungsäusserung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 a) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmass werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“[11]

Das Sanktionsmittel: Individuelle Verwirkung von Grundrechten ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher vier Mal von drei verschiedenen Bundesregierungen beantragt worden: Zunächst am 28. 5. 1952 gegen den ehemaligen 2. Vorsitzenden der (am 23.10.1952 vom Bundesverfassungsgericht –1 BvB V 51- verbotenen) Sozialistischen Reichspartei [SRP], Otto-Ernst Remer (1912-1997), sodann am 20.3.1969 gegen den Herausgeber der Deutschen National-Zeitung, Dr. Gerhard Frey, und zuletzt 1992 gegen zwei aktive, rechtskräftig verurteilte Rechtsextremisten – das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in keinem dieser v i e r „Fälle“ den Regierungsanträgen entsprochen und das „Recht der freien politischen Betätigung“ wegen Missbrauch dieses Rechts eingeschränkt[12]. Im Gegenteil: In keinem der vier „Fälle“ konnte sich das BVerfG als deutsches Ober(st)gericht zur beantragten Grundrechtseinschränkung gegen politische Rechtsaktivisten entschliessen: Im ersten Beschluss 2 BvA 1/56 vom 27.7.1960 bewertete das BVerfG die Anträge der Bundesregierung auf Verwirkung der Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter als „nicht hinreichend begründet“ und rügte die Bundesregierung, dass sie „insbesondere weder auf die Verteidigungsschriften sich geäussert noch auf Anfragen des Gerichts neue Tatsachen vorgetragen“ hat[13].

Im zweiten „Fall“ rügte das BVerfG die Bundesregierung, dass diese, „obwohl ihr noch einmal dazu Gelegenheit geboten war, weder auf die umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in den Verteidigungsschriften erwidert“ hätte „noch – wie vom Gericht angeregt – zur Frage der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Antragsgegners [Dr. Gerhard Frey] im Sinne des Art. 18 GG Stellung genommen“ hätte; genauer: „Für Artikel 18 GG ist die Gefährlichkeit [des einzelnen Bürgers] im Blick auf die Zukunft entscheidend [...] Eine Gefährlichkeit in diesem Sinne dazutun, ist zunächst Sache des Antragsstellers. Er hat sie nicht dargetan“. Folglich wurde auch der zweite Antrag zur Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 des Grundgesetzes abgelehnt, weil der Herausgeber der Deutschen National-Zeitung Mitte 1974 „keine ernsthafte Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ mehr darstellte[14]. Und mit ähnlicher, zukunftsprognostischer Begründung lehnte das BVerfG im Beschluss vom 18.7.1996 – 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92 – die bisher letztbeiden Anträge nach Art. 18 Grundgesetz auf Verwirkung von Grundrechten ab: Die Anträge von 1992 galten den Verfassungsrichter(inne)n nämlich „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ [Juli 1996] als nicht mehr „hinreichend begründet“: Weil die von der Bundesregierung genannten Haftstrafen jeweils „zur Bewährung ausgesetzt worden sind“ konnte der Zweite Senat des BVerfG einstimmig „nicht feststellen, dass – wie es Artikel 18 GG voraussetzt – die Antragsgegner in Zukunft noch eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen.“[15]

Im Spannungsfeld von Bürgerrechten einerseits und Staatspflichten andererseits verweisen diese vier ober(st)gerichtlichen Entscheide der Jahre 1960, 1974 und 1996 auch auf die Komplementarität der bisherigen Hinweise und Argumente vom Primat der dem/der Bürger/in als einzelnem oder einzelner konstitutionell garantierten liberalen Freiheitsrechte.

Zu unterlassende hoheitliche Schmähkritik an Bürgern, beschränkte staatliche Meinungsäusserungsfreiheit

Im letztgenannten Bereich fehlen wohl bisher leitende bundesrichterliche Entscheide: Es gibt freilich einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim 14 S 942/85 vom 2.7.1985, in dem auch die eher allgemein gehaltenen Hinweise des Bundesverfassungsgerichts 1969-1989 (wie zitiert) als Massstäbe an rechtstaatliches Handeln herausgearbeitet werden, wenn betont wird[16]:

"Der Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger abwertender Äusserungen eines Hoheitsträgers leitet sich [...] unmittelbar aus den Grundrechten her [...]. Herabsetzende Werturteile (auch mittelbarer) staatlicher Funktionsträger [...] gegenüber dem Bürger oder sonstigen Betroffenen bedürfen einer gesetzlichen Legitimation [...], müssen das für alles staatliche Handeln geltende Übermassverbot wahren und dürfen nicht willkürlich, besonders aggressiv und unsachlich sein."

Verdeutlicht wird weiter der entscheidende Unterschied zwischen Bürger und Staat auch mit Blick auf die Meinungsäusserungsfreiheit, die wohl dem Bürger, aber nicht dem Staat zusteht:

"Wenn der Staat durch seine Funktionsträger abträgliche Stellungnahmen über einen Bürger abgibt, bedarf er hierzu der Legitimation. In diesem Zusammenhang kann [der Staat] sich nicht auf Art 5 I 1 GG berufen. Dieses Grundrecht steht dem Staat und seinen Funktionsträgern nicht zu, vielmehr richten sich die Grundrechte als Freiheitsrechte gegen den Staat."

Und das Mannheimer Gericht gesteht jedem Bürger, der sich von staatlichen "Funktionsträgern" diffamiert fühlt, folglich auch ausdrücklich zu, sich "aussergerichtlich" zu wehren, "etwa indem er sich öffentlich gegen die von ihm für falsch gehaltene Beurteilung zur Wehr setzt".

Staatsverbrechen, Staatsrache und ihre Grenze/n

Zugegeben: Auch meine bisherige sozialwissenschaftliche Beschäftigung mit ´politischen Verbrechen eines Staates´ [17] war insofern abstrakt als sie sich auf der Macroebene von historischem Völkermord bewegte. Hier nun geht es, auch weil, wie wir seit G.F.W.Hegel wissen (können), jede Wahrheit immer konkret ist, um strukturierte, also systematisch-kritische, Einblicke in besondere und actuelle destruktive Politik auf der Microebene in der Bundesrepublik Deutschland der 90er Jahre[18].

In der Fussballbundesligasaison 1993/94 macht in der Nordkurve des Karlsruher Sportclub (KSC) ein neuer ´Einpeitscher´ mit Losungen wie: ´Husch, husch, husch - Nigger in den Busch´ auf sich aufmerksam: Axel Reichert wird aktiv und beginnt, junge Skins anzusprechen. Er nutzt die Anfälligkeit dieser Jugendszene, um zahlreiche ´Glatzen´ für eine (nach 1992 erfolgten Verboten zahlreicher rechtsextremistischer Organisationen) neugegründete Auffangorganisation, die Kameradschaft Karlsruhe, erfolgreich zu werben: Zeitweilig wurden in dieser ältesten ´Kameradschaft´ Baden-Württembergs bis zu fünfzig Personen durch regelmässige Treffen, Schulungen mit Hitlers "Mein Kampf" als Grundlage und gelegentliche Vorträge führender deutscher rechtsextremistischer Ideologen (etwa Horst Mahler) angesprochen. Und mehr noch: Axel Reichert organisierte von Karsruhe aus den Rudolf-Heß-Gedenkmarsch am 13.8.1994 nach Luxembourg. Und in seiner Rede "Der Nationalsozialismus in der heutigen Zeit" erinnerte Axel Reichert als Führer der Karlsruher Kameradschaft seine Gefolgsleute Ende 1994 auch an die Nazikampfzeit:

"[...] Wir kämpfen nicht nur gegen Lichterketten, sondern gegen den geballten jüdischen und bolschewistischen Abschaum, der sich in der Öffentlichkeit breitsuhlt. Wir sind also wieder an einem Problem angekommen, welches schon die nationalsozialistische Bewegung in den 20er Jahren hatte: Kampf gegen das Weltjudentum"[19]

Dieser neonazistisch-judenfeindliche Hetzer war ein sogenannter V-Mann: Der unterm Tarnnamen vom baden-württember-gischen Landeskriminalamt (LKA) als verdeckter Ermittler rechts in die Szene eingebrachte "Axel Reichert".

Wir wissen dies, weil ein anderer baden-württembergischer Polizeibeamter, ein zeitweiliger (und seit Oktober 1994 fraktionsloser) republikanischer Landtagsabgeordneter, zuerst in Mannheim, später als Kriminalhauptmeister in Karlsruhe tätig, von diesem verdeckten Ermittler, der mit seinen Taten im Suff prahlte und sich insofern selbst ´enttarnte´, in der Landespolizeischule in Freiburg/Br. erfuhr und diesen "unerhörten Vorgang" (Bertolt Brecht) im Mai 1996 sowohl dem damaligen Justizminister der baden-württembergischen Landesregierung Dr.Thomas Schäuble als auch dem damaligen Stuttgarter Landtagsabgeordneten und Mitglied des LT-Innenausschus-ses, Polizeihauptmeister Rolf Wilhelm, mitteilte sowie, als Beweismittel, das Negativ eines Fotos von "Axel Reichert" übergab.

Und weil er dies tat - wurde der Polizist, der die Taten des V-Mannes als Provokateur[20] für kriminell hielt, nämlich Kriminalhauptmeister Bernhard Amann[21], nach § 353 (1) des Strafgesetzbuchs/StGB wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses angeklagt und am 27.5.1998 zu Geldstrafe vom Amtsgericht Karlsruhe verurteilt. Die Berufung dagegen war erfolgeich: Das Landgericht Karlsruhe sprach Bernhard Amann am 10.11.1998 frei. Dagegen legte der Karlsruher Generalstaatsanwalt Revision beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Der erste Strafsenat dieses OLG jedoch bestätigte den landgerichtlichen Freispruch am 7.10.1999 (1 Ss 6/99, unveröffentlicht). Dabei anerkannte das OLG nicht nur, dass der Angeklagte auch als Staatsbeamter berechtigt war, in den verfassungswidrigen (und strafrechtsrelevanten) Handlungen von "Axel Reichert" eine Gefährdung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu sehen, sondern betonte auch, dass er sich darüber hinaus nicht strafbar machte, ein Dienstgeheimnis, nämlich die Identität des verdeckten Ermittlers und sein actuelles Aussehen, preiszugeben, weil es sich, so das OLG Karlsruhe, um das verfassungsfeindliche Verhalten eines Polizeibeamten, handelte, genauer: Die staatliche Exekutive selbst hatte sich über längere Zeit verfassungsfeindlich verhalten. Deshalb erachteten es die Karlsruhe OLG-Strafrichter entsprechend ihrer Gewaltenteilungslehre auch als angemessen und verhältnismässig, dass Bernhard Amann, wie 1996 geschehen, gegenüber Landtagsabgeordneten als Vertretern der Legislative diese Missstände aufgreifen, sie zur Sprache bringen und dagegen vorgehen durfte.

Das weitergehend Unerhörte an diesem Vorgang als wenn man so will: doppeltes Staatsverbrechen ist die Revision der baden-württembergischen Generalstaatsanwaltschaft (damliger Behördenleiter Friedrich Ambs) [22] gegen Bernhard Amanns Freispruch durchs Landgericht Karlsruhe am 10.11.1998. Sie betrieb nämlich vor allem deshalb die Verurteilung dieses Polizeibeamten, um folgend dessen berufliche Existenz durch Entlassung als Landesbeamten vernichten lassen zu können. Dieses Verfahren nannte Bertolt Brecht zutreffend die kalte Hinrichtung...das heisst: Es geht nicht um die unmittelbare Vernichtung der Person. Sondern ´nur´ ihrer beruflichen (materiellen, finanziellen) Existenzgrundlagen.

So gesehen ist das unveröffentlichte Urteil des OLG Karlsruhe vom 7.10.1999, das diese Strategie des "repressiven Staatsapparats" (Louis Althusser) nicht aufgehn liess, im Zusammenhang mit dem zivilisatorischen Verhältnismässigkeits-, Mässigungsge- und Racheverbot des Staates bedeutsam.

Das Beispiel des Falls von "Axel Reichert" verweist damit auch auf den von ihr selbst geschaffenen Mythos, die deutsche Staatsanwaltschaft wäre die ´objektivste Behörde der Welt´[23].

Der Beschluss zur NPD 1975 als Sonderfall

Aus dem bisherigen höchst- und obergerichtlich gesetzten und in sich stimmigen Rahmen, der bei aller Binnennuancierung ausnahmslos das Spannungsfeld von Individium und Staat zugunsten des Freiheitsrechts des einzelnen und gegen die vermeintliche ´Waffengleichheit´ Bürger-Staat auflöst, damit Bürgerrechte über Staatsansprüche stellt und zugleich Staatspflichten Bürger(inne)n gegenüber begründet, fällt ein höchstrichterlicher Beschluss teilweise heraus: Beim NPD-Entscheid vom 29.10.1975 (2 BvE 1/75)[24] wurde zwar nicht gegen den Bürger als einzelnen entschieden - aber doch für den Staat und gegen das Parteienprivileg. Zugleich wurde gouvernamentales Handeln nachträglich für rechtens erklärt.

Die damalige, durch Prof. Dr. iur. Werner Maihofer als Bundesminister des Innern vertretene, Bundesregierung hatte in einer im August 1974 veröffentlichten Broschüre "betrifft: verfassungsschutz ´73"[25] des Referats für Öffentlichkeitsarbeit die NPD als ´Feindin der Freiheit´, ´Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung´ und ´rechtsradikal, rechtsextrem´ bezeichnet, genauer: Die NPD als politische Partei der "Alten Rechten" mit "rechtsradikalem Charakter" bewertet[26].

Diese Urteile über eine zugelassene politische Partei hätten, so der Beschluss der deutschen Höchstrichter am 29.10.1975, der Bundesregierung als (einem der verbotsantragsberechtigten) Verfassungsorgan deshalb zugestanden, weil sie im Rahmen ihres aktuellen politischen Konzepts von streitbarer Demokratie die Auseinandersetzung mit diesem (partei-) politischen Gegner nicht juristisch durch Verbot(santrag), sondern politisch führen wolle. Vor die Alternative gestellt - "schon im Ansatz verbieten oder aber [...] solche verfassungsfeindlichen Betätigungen solange unverboten zuzulassen, wie sie nicht den staatlichen Bestand und die freiheitlichliche Ordnung gefährden" (Maihofer)[27] verzichtete die damalige Bundesregierung auf den ihrer Aufassung nach seis möglichen seis nötigen Verbotsantrag gegen den NPD. Und weil sie (damals) nach dem politischen Opportunitätsgrundsatz handelte, also den Verbotsantrag unterliess, dürfe die Bundesregierung, so die Bundesverfassungsrichter, als Bundesregierung auch "sachlich gehaltene Meinungsäusserung" und "Wertungen ohne rechtliche Auswirkungen" öffentlich vortragen. Und weiter führte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29.10.1975 im damaligen NPD-Entscheid aus:

"Soweit daraus für die Partei [hier die Nationaldemokratische Partei Deutschlands/NPD] faktische Nachteile entstehen, ist sie [die NPD] dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt."[28]

Gewiss war dieser Beschluss 1975 aktualpolitisch so nützlich wie verfassungsrechtlich opportunistisch. Und weiter wäre zu fragen, ob dieser Beschluss nicht auch intellektuell eklektisch und moralisch abenteuerlich, darüber hinaus in der Begründung selektiv konstruiert wie logisch unnachvollziehbar war - der Beschluss, gemessen an den eigenen (zitierten) Kriterien etwa des ´Soraya´-Entscheids vom 14.2.1972 (1 BvR 112/65), also gut zweiundhalb Jahre vorher, demzufolge alle richterlichen Entscheidungen auf "rational begründbar" sein müssen, damit zugleich irrational und willkürlich war. Er basierte nicht auf ´rationaler Argumentation´ , sondern ersetzte in der Beschlussbegründung verfassungsrechtliche Legalität durch verfassungspolitische Legitimität.

Dies´ wird besonders plastisch, wenn man zusätzlich zu den bisher zitierten BverfG-Entscheiden seit 1969 dessen letztbeiden Beschlüsse speziell zur NPD bedenkt: Ich meine den formal begründeten Einstellungsbeschluss - zugleich nicht nur das dritte, sondern auch das erste gescheiterte regierungsamtliche Partei(en)verbotsverfahren nach den ´erfolgreichen´ 1951 („Sozialistische Deutsche Reichspartei“) und 1956 („Kommunistische Partei Deutschlands“) – einerseits (2 BvB 1/01; 2/02; 3/01 vom 19. 3. 2003). Und ich meine den BVerfG-Beschluss (1 BvQ 19/04 vom 23.6.2004): Zu Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts von Äußerungen, in dem es um eine angemeldete NPD-Demonstration („Kundgebung“) gegen einen geplanten Synagogenbau in Bochum und deren verwaltungsgerichtliches Verbot ging (zitiert nach BVerfG-Pressemitteilung Nr. 74/2004 vom 29. Juli 2004):

„Die Verbotsverfügung offensichtlich rechtswidrig. Die Versammlungsbehörde und das OVG haben ihre Entscheidung ausschließlich auf den Inhalt der zu erwartenden Äußerungen gestützt. Eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot ist nicht erkennbar. Das OVG geht davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, und zwar unabhängig davon, ob Straftaten drohen. Auf diese Rechtsauffassung kann ein Versammlungsverbot nicht gestützt werden. Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt. Meinungsäußerungen können inhaltlich - außer zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre - nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze beschränkt werden. Ein solches Gesetz muss dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Insbesondere die Strafgesetze knüpfen Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen nicht an das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung an. In der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes sind Meinungsäußerungen grundsätzlich frei, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt.“

Und weiter, grundlegend/er zur Meinungsäusserungsfreiheit:

„Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutz des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen. Verletzen antisemitische oder rassistische Äußerungen Strafgesetze, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. In einem solchen Fall kann sogar ein Versammlungsverbot in Betracht kommen. Die öffentliche Ordnung ist auch keine verfassungsimmanente Grenze für den Inhalt rechtsextremistischer Meinungsäußerungen. Die Konkretisierung anzuerkennender verfassungsunmittelbarer Grund- rechtsschranken unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes. Diese bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage. Schon daran fehlt es hier. Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen folgen auch nicht aus der Entscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie. Die Sperrwirkung der dafür im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Schutzvorkehrungen verbietet es, sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit ungeschriebenen verfassungsimmanenten Schranken zu rechtfertigen. Grundrechtsschranken dürfen nicht durch Richterrecht errichtet werden.

Der Vorrang der Meinungsäusserungsfreiheit wird besonders im Schlussakkord dieses ober(st)gerichtlichen Entscheids deutlich:

„Ein Versammlungsverbot aufgrund unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit kommt hier nicht in Betracht. Die Staatsanwaltschaft hat den Tatbestand der Volksverhetzung schon für das frühere Versammlungsmotto verneint. Unerheblich ist, ob die Abschwächung des Versammlungsmottos gegenüber dem der ursprünglich geplanten Versammlung nur - wie das OVG meint - eine kosmetische Korrektur war. Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen.“

Widerstand als Bürgerrecht [29]

Soweit zum ´Stand der Dinge´, genauer: Der Bürgerrechte in einer rechtsstaatlichen Demokratie. Und zu diesen verbrieften und unveräusserlichen Rechten in einer demokratischen Ordnung gehört auch das seit 1969 im Zusammenhang mit der Notstandsgesetzgebung verfassungsmässig garantierte Widerstandsrecht, demzufolge sich Bürger/innen als "private natürliche Personen" nicht nur gegen den Staat, seine Organe, Repräsentant(inn)en und Regierung/en, sondern auch gegen alle rational nicht begründbaren, willkürlichen Beschlüsse von Gerichten sowohl explizit nach den hier zitierten bundesrichterlichen Beschlüssen als auch implizit nach allen Gesetzen der rationalen Logik ganz legal wehren und das verfassungsrechtlich garantierte Widerstandsrecht beanspruchen dürfen - wie überhaupt "gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." (Grundgesetz, Artikel 20 [4])[30].

*) Diese Textversion ist gegenüber der letzterweiterten Fassung:

http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf dreifach ergänzt: Einmal um den vierten Abschnitt, zum anderen in Anmerkung 23, und drittens durch Kernzitate aus dem letzten NPD-Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 mit erneutem abstraktallgemeinen Bekenntnis zum Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit als zentralem Grundrecht (in) der Bundesrepublik Deutschland

[...]


Anmerkungen

[1] Im folgenden zitiere ich bewusst nicht juristisch -hier etwa BVerfG 7, 198-, sondern wissenschaftlich mit Datum und Aktenzeichen; dies auch, damit interessierte Bürger/rechtler(inn)en und andere Nichtjurist(inn)en mit Netzzugang die zitierten Entscheide mithilfe des online-Rechercheleitfadens "Mit ´google´ juristische Entscheide finden? Es geht..“ (http://www.rechtskultur.de/pages/google.htm) Wo immer möglich selbständig und kostengünstig die dokumentierten Texte finden und nutzen können

[2] Egon Schneider, Logik für Juristen. Die Grundlage der Denklehre und der Rechtsanwendung; Berlin-Ffm: Franz Vahlen, 1965, zitiert Seite 310

[3] Karl Egisch, Einführung in das juristische Denken [1956]; 9.Aufl. St´gart etc: W.Kohlhammer, 1997, verweist in seiner ´Lückenausfüllungs´-Diskussion (Seite 201) aufs Allgemeine Landrecht für die Preussischen Staaten [1794]

[4] Ralph Giordano, Die zweite Schuld oder Von der Last, Deutscher zu sein; Hamburg: Rasch + Röhrig, 1987

[5] Werner Hofmann schrieb 1968 dem, was er "stalinistisches Denken" nannte, genau diese methodische Verschiebung zu: An die Stelle wissenschaftlicher tritt Gesinnungskontrolle, "die nicht nach der Sache, sondern nach den Absichten der Person fragt" (Stalinismus und Antikommunismus. Zur Soziologie des Ost-West-Konflikts. Ffm: edition suhrkamp 222, 1968², überarbeitete Auflage, hier zitiert Seite 62)

[6] Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Ungekürzte Ausgabe; Mchn.-Zürich: Piper, 1986²;hier III. Totale Herrschaft, Seiten 473 und folgende; vgl. Richard Albrecht, Die politische Ideologie des ´objektiven Gegners´ und die ideologische Politik des Völkermords im 20. Jahrhundert. Prolegomena zu einer politischen Soziologie des Völkermords nach Hannah Arendt; in: Sociologia Internationalis, XXVII (1989) I, S. 57-88

[7] Neue Juristische Wochenschrift, 56 (2003) 1, Seiten 77-78

[8] Wolfgang Abendroth, Antagonistische Gesellschaft und politische Demokratie. Aufsätze zur politischen Soziologie; Berlin-Neuwied: Luchterhand, 1967 [= Soziologische Texte Bd. 47]; Seiten 109-138, hier zit. S. 115

[9] Hermann Avenarius, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung; Bonn: bpb, 2002³ [ = Schriftenreihe Bd. 370], Seite 27

[10] Dietrich Hesselberger, Das Grundgsetz. Kommentar für die politische Bildung; Bonn: bpb, 2003 [ = Schriftenreihe Bd. 409], Seite 59

[11] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe Stand: Juli 2002; Bonn: bpb 2002, Seite 21

[12] Hesselberger, Grundgesetz, aaO., Seite 174

[13] BverfGE, Band 11, Seiten 282-283; im Netz habe ich diesen Beschluss vom 25.7.1960 bisher nicht gefunden

[14] BverfGE, Band 38, Seiten 23-25:

http://www.oefre.unibe.ch/dfr/bv038023.html

[15] http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/pressem96/BVerfG/grundr/html; dieser Beschluss vom 18.7.1996 ist nicht schriftlich begründet worden. Die Begründung dieser (schriftlichen) Begründungslosigkeit ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz/BverfGG § 24 (2) begründet

[16] Neue Juristische Wochenschrift, 39 (1986) 6, Seiten 340-341

[17] http://www.rechtskultur.de/pages/staatsverbrechen.htm

[18] Das Fallmaterial dieses Abschnitts hat der NPD-Verfahrensbevollmächtiger im Verbotsprozess der Bundesrepublik Deutschland gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands [NPD] -2 BvB 1/01- in seinem ausführlichen Erwiderungsschriftsatz vom 30.8.2002 als "Fall 2" mit entsprechenden Beweisanträgen eingebracht:

http://www.npdverbotsprozess.de/antraege/a0018.htm;

http://www.deutscheskolleg.org/hm/actuelles/SS300802.pdf, in dieser dem BVerfG vorgelegten Textversion Seiten 29-35. Ich habe das Material wo immer möglich durch eigene online-Recherche/n und wo immer nötig durch eigene online-Zeitzeugenbefragung/en ergänzt und lediglich in einer -zur Darstellung des Falls "Axel Reichert" selbst bedeutungslosen- Einzelheit (S. 29, Beweisantrag c) ´zu laden über´) falsifizieren können; Berichte u.a. in: junge freiheit, 31-32/97, 25.7.1997; 33/97, 8.8.1997; 22/98, 22.5.1998; vgl. ebenda zuletzt die Bewertung dieses Falls von Staatskriminalität durch einen "verdeckten Ermittler des LKA Baden-Württemberg, der eine Neonaziszene nicht aufgespürt, sondern aufgebaut hat" (Rolf Schlierer, 12/01, 16.3.2001); vgl. auch ´Ein Agent als Nazi´ (Focus, H. 47/00, 20.11.2000, Seiten 108 und folgende). - Zu Horst Mahlers Entwicklung/en: Giselher Schmidt, Extremistische Odyssee: Zum Lebensweg von Horst Mahler; in: liberal, 45 [2003] 2, Seiten 65-68

[19] vide http://www.konservativ.de/nordbruch/nord1.htm; die Bücher von Claus Nordbruch [Der Verfassungsschutz. Organisation, Spitzel, Skandale. Tübingen: Hohenrain, 1999] und Burkard Schröder [Der V-Mann. Berlin: Rotbuch, 1997] waren mir wegen des inzwischen erfolgten faktischen Zusammenbruchs öffentlicher Bibliotheksausleihsysteme der ´Fernleihe´ in NRW nicht zugänglich

[20] Insbesondere die historische Arbeiterbewegung in Deutschland hatte von Anfang an (preussische) Geheimagenten als Lockspitzel und agents provocateurs in ihren Reihen; vgl. Richard Albrecht, GegenSpieler: Der General und sein Schatten - Engels, Stieber und die preussische Reaktion 1851/52. Historischer Bericht zum ersten Kommunistenprozess zu Köln; in: Wenn die Geschichte um eine Ecke geht (ed. Nikolaus Gatter), Bln: Arno Spitz, 2000, 197-207 [=Almanach der Varnhagen Gesellschaft Bd. 1]

[21]

Im Zusammenhang mit den vom baden-württembergischen Landeskriminalamt gegen ihn veranlassten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurde Herr Amann, damals Kriminalhauptmeister beim Polizeipräsidium in Karlsruhe (Fachdezernat 2.1.) und als ´Nachrücker´ von Oktober 1994 bis zum Ende der 11. LT-Legislaturperiode, Mai 1996, fraktionsloser MdL, erheblichen und persönlich bedrohlichen Sanktionen unterworfen, z.B. Durchsuchung/en von Dienst- und Privaträumen und weiteres Eindringen in seine Intimsphäre. - Herr Amann, der 1989 in seiner damaligen Heimatgemeinde Stutensee 1989 als republikanischen Stadtverordneter gewählt wurde und sich bis Mitte Oktober 1994 auch in verschiedenen Funktionen der politischen Partei: Die Republikaner [REP] auf Landes- und Bundesebene engagierte, bewertet heute den Fall "Axel Reichert" nicht nur als "staatlich organisierten Beschaffungsextremismus" (Rolf Schlierer), sondern auch als strategisches Versuchsprogramm, in Deutschland überhaupt "verdeckte Ermittler durch Polizeibeamte zu installieren" (online-Mitteilung vom 3.6.2003)

[22]

Als Jurist bekanngeworden durch seine Bearbeitung der strafrechtlichen Nebengesetze (C.H. Beck 1993), seinen Beitrag zum Rechtsschutz im Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht (Kohlhammer 1993) und zuletzt durch seine Mitarbeit am Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsrecht [GK SGB III] (Luchterhand 1997)

[23]

Diese Metapher wird zu Unrecht dem ehemaligen Hamburger Generalstaatsanwalt Arno Weinert zugesprochen und im Netz prominent auf der Website der Braunschweiger Staatsanwaltschaft verbreitet:

http://staatsanwaltschaft-braunschweig.niedersachsen.de); meine online-Anfrage (9.5.2003) nach Urheber/n und Quelle/n blieb bisher unbeantwortet. Schon Ralf Dahrendorf benützt 1965 diese Schlüsselmetapher zur zentralen Rolle des Staatsanwalts im deutschen Strafverfahren (Gesellschaft und Demokratie in Deutschland. München: Piper, 1965, Seite 162). Ich vermute, dass sie in der zweiten Hälfte der zwanziger Jahre im SPD-regierten Preussen ausgegeben wurde

[24] Neue Juristische Wochenschrift, 29 [1976] 1/2, Seiten 38-39

[25] betrifft: verfassungsschutz ´73 (ohne Ort, ohne Jahr, ohne Verlagsangabe [Bonn 1974: Selbstverlag] = Öffentlichkeitsarbeit des Bundesinnenministeriums 20, 152 Seiten)

[26] Ebenda, Seite 4

[27] Ebenda, Seiten 24 und folgende

[28] Auf diesen im August 1974 veröffentlichten Bericht des Bundesinnenministeriums (betrifft: verfassungsschutz ´73) berief sich auch der Entscheid des Oberlandesgerichts Nürnberg 5 U 128/79 vom 19.11.1979, der vom BVerfG am 22.6. 1982 (1 BvR 1376/79) aufgehoben und zurückverwiesen wurde

[29] Den hier nur im Ausblick angedeuteten weitergehenden Aspekt möchte ich in einem weiteren dokumentarischen Textbeitrag unter der Leitfrage: Gegen staatliches Unrecht kämpfen verdeutlichen; vgl. Fritz Bauer, Die Kriegsverbrecher vor Gericht (m.e.Nachw.v. H.F.Pfenninger); Zürich-N.Y.: Europa Verlag, 1945, 237 Seiten

[30] Grundgesetz. Textausgabe, aaO., Seite 22

Excerpt out of 83 pages

Details

Title
Bürgerrechte - Staatspflichten - Rechtssprechung - Bürokratie
Subtitle
Beiträge zur Justizkritik
Course
-
Author
Year
2007
Pages
83
Catalog Number
V80613
ISBN (eBook)
9783638889186
ISBN (Book)
9783638889261
File size
742 KB
Language
German
Keywords
Bürgerrechte, Staatspflichten, Rechtssprechung, Bürokratie
Quote paper
Dr. Richard Albrecht (Author), 2007, Bürgerrechte - Staatspflichten - Rechtssprechung - Bürokratie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80613

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Title: Bürgerrechte - Staatspflichten - Rechtssprechung - Bürokratie



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