Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten gegenüber Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Eine Abgrenzung


Mémoire (de fin d'études), 2007

22 Pages, Note: 2,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Bedeutung

3. Anschaffungskosten
3.1. Kosten des Erwerbs
3.2. Versetzen in betriebsbereiten Zustand
3.2.1. Objektive Betriebsbereitschaft
3.2.2. Subjektive Betriebsbereitschaft
3.3. Erwerbsnebenkosten
3.4. Nachträgliche Anschaffungskosten
3.5. Anschaffungsnahe Herstellungskosten
3.6. Sanierungsmodell
3.7. Nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten

4. Herstellungskosten
4.1. Vollverschleiß
4.2. Neuerrichtung eines Gebäudeteils
4.3. Nachträgliche Herstellungskosten
4.3.1. Wesentliche Verbesserung
4.3.2. Nutzungsänderung
4.3.3. Erweiterung
4.3.4. Einheitliche Maßnahme
4.4. Nachträgliche Minderung der Herstellungskosten

5. Erhaltungsaufwand
5.1. Erhaltungsaufwand vor Selbstnutzung
5.2. Außergewöhnlich hoher Erhaltungsaufwand
5.3. Zeitgemäße Technik

6. Vorsteuer

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Internetquellen

1. Einführung

Um Anschaffungs- und Herstellungskosten von Erhaltungskosten abgrenzen zu können, ist es wichtig, zuerst einmal die genaue Bedeutung der Begriffe, mit ihren Besonderheiten und Unterscheidungen zu kennen. Daher soll in dieser Arbeit als erstes auf die Wichtigkeit der Unterscheidung eingegangen werden, erst dann werden diese Begriffe definiert und abgegrenzt.

2. Bedeutung

Die Unterscheidung zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungs-kosten und Erhaltungsaufwand ist entscheidender als in der Praxis häufig angenommen wird. Zwar kann der Steuerpflichtige in allen drei Fällen die vollen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, jedoch unterscheiden sich die Varianten hinsichtlich des Zeitpunkts in dem sie abgezogen werden können.

Anschaffungs- und Herstellungskosten können nur im Wege der Abschreibung (§9 I S.3 Nr.7 i.V.m. §7 EStG), also auf mehrere Jahre verteilt als Werbungskosten gelten gemacht werden, hingegen sind Erhaltungsaufwendungen direkt voll abzugsfähig (§9 I S.1 i.V.m. §11 II EStG), es sei denn dieser wird gem. §82b EStDV auf zwei bis vier Jahre verteilt oder es liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. §6 I Nr.1a EStG vor. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können ausnahmsweise auch direkt als Werbungskosten geltend gemacht werden, insoweit es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt.[1] Auf den ersten Blick erscheint dieser Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit zwar nicht so wichtig, er kann aber durch eine höhere Progression, Gesetzesänderungen und den Zinseffekt große Auswirkungen auf die, über mehrere Veranlagungszeiträume, zu zahlende Steuer haben.

Da der Steuersatz im Einkommensteuerrecht progressiv aufgebaut ist, das heißt mit zunehmendem Einkommen steigt, kann die Verschiebung in andere Jahre oder das Vorziehen von Werbungskosten aus anderen Jahren für den Steuerpflichtigen große Vor- und auch Nachteile bringen. Wird Beispielsweise eine Baumaßnahme anstatt als Herstellungskosten als Erhaltungsaufwand behandelt, kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen im Jahr der Verausgabung voll als Werbungskosten geltend machen und gelangt dadurch in eine niedrigere Progressionsstufe oder sogar unter den Grundfreibetrag. In den folgenden Jahren, in denen er möglicherweise nur sehr geringe oder gar keine Einkünfte hat, wirkt sich die dann fehlende Abschreibung gering oder gar nicht aus.

Weitere Vor- aber auch Nachteile kann der Steuerpflichtige haben, wenn sich die Rechtslage in den Jahren, zwischen denen die Werbungskosten verschoben werden, ändert. Beispielsweise sinkt durch die Änderung des Tarifs gem. §32a EStG die zu zahlende Steuer bei einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 € von 36.155 € im Jahr 2004 auf 34.086 € im Jahr 2005. In diesem Falle wäre es für den Steuerpflichtigen wesentlich günstiger, wenn er die Werbungskosten im Jahr 2004 geltend machen kann, da sich das niedrigere Einkommen deutlich stärker auswirkt, als wenn die Werbungskosten erst in 2005 geltend gemacht werden.[2]

Weitere Vor- und Nachteile kann der Steuerpflichtige aus dem Zinseffekt ziehen. Die vorgezogenen Werbungskosten und die somit vorgezogenen Steuerersparnisse können durch den Steuerpflichtigen gewinnbringend Angelegt werden. Gleichzeitig geht dem Fiskus, durch die erst später vereinnahmten Steuern, dieser Zinseffekt verloren. Außerdem muss der Steuerpflichtige Steuern, die er durch die Verschiebung von Werbungskosten erst in späteren Veranlagungszeiträumen bezahlen muss, nicht zwischen-finanzieren.[3]

3. Anschaffungskosten

Anschaffungskosten sind grundsätzlich in §255 I HGB definiert.[4] Diese Anschaffungskosten setzen sich aus drei Teilen zusammen: Kosten um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, Erwerbsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten. Aufwendungen führen jedoch nur zu Anschaffungskosten, wenn sie dem angeschafften Wirtschaftsgut einzeln zugerechnet werden können. Bei der Anschaffung wird ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut erworben, was einen vorhergegangenen Herstellungsprozess voraussetzt,[5] im Gegensatz zur Herstellung, bei der ein noch nicht vorhandenes Wirtschaftsgut neu geschaffen wird.

3.1. Kosten des Erwerbs

Den größten Teil der Anschaffungskosten macht der Anschaffungs-preis aus. Der Anschaffungspreis ist das bezahlte Entgelt um die Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut zu erlangen, aus dem erhaltene Boni und Skonti herausgerechnet werden. Der Kaufpreis fliest auch dann in voller Höhe in die Anschaffungskosten mit ein, wenn er über dem normalen Marktpreisen liegt. Außerdem kann ein Wirtschaftsgut auch ganz oder teilweiße durch Übernahme einer Verbindlichkeit des Verkäufers erworben werden. In diesem Fall stellen die übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe des gemeinen Wertes Anschaffungskosten dar. Der gemeine Wert entspricht hierbei dem Rückzahlungsbetrag.[6] Das Eingehen einer Rentenverbindlichkeit ist eine weitere Möglichkeit ein Wirtschaftsgut zu erwerben. Der abgezinste Rentenbarwert stellt dann die vollen oder teilweisen Anschaffungskosten dar.[7] Ein Erwerb gegen Übernahme von Verbindlichkeiten oder gegen eine Rentenverpflichtung findet meistens nur bei dem Erwerb eines Grundstücks statt, grundsätzlich können aber auch alle andere Wirtschaftsgüter auf diese Weise erworben werden.

3.2. Versetzen in betriebsbereiten Zustand

Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Aufwendungen, welche Anfallen um ein Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierbei unterscheidet man zwischen objektiver und subjektiver Betriebsbereitschaft. Ein betriebsbereiter Zustand liegt jedoch erst vor, wenn die objektive und subjektive Betriebsbereitschaft vorliegt.

3.2.1. Objektive Betriebsbereitschaft

Die objektive Betriebsbereitschaft ist gegeben , wenn das Gebäude mit allen seinen, zum Gebrauch wesentlichen Teilen objektiv nutzbar ist, also im Falle der Vermietung bewohnt werden kann.[8] Ein Gebäude ist objektiv nicht betriebsbereit, wenn zum Beispiel die Heizung in einem Wohngebäude nicht funktioniert oder die Fenster ganz oder teilweise fehlen. Dass das Gebäude bei der Anschaffung bereits genutzt wird, bedeute nicht unbedingt, dass das Gebäude betriebsbereit ist. Die Rechtsauffassung, dass ein Gebäude immer betriebsbereit sei, wenn es bestimmungsgemäß genutzt wird, hat der BFH bereits wieder aufgegeben.[9] Außerdem ist es unbeachtlich, ob der Mangel beim Kauf vorhanden war, oder erst nach der Anschaffung aber vor der erstmaligen Nutzung eingetreten ist. Entscheidend ist nur, dass der Mangel vor der erstmaligen Nutzung vorgelegen hat. Folgeschäden die durch einen solchen Mangel verursacht sind, führen auch zu Anschaffungskosten. Darunter fallen zum Beispiel auch Verputzarbeiten bei der Reparatur der Heizung.[10]

Wenn der Mangel jedoch durch den laufenden Verschleiß bedingt ist und durch laufende Reparaturen behoben werden kann, führt dieser Mangel, auch wenn er die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes einschränkt, nicht zur objektiven Betriebsuntüchtigkeit. Die Aufwendungen zur Behebung eines solchen Mangels bleiben Erhaltungsaufwendungen.

Bei einem teilentgeltlichen Erwerb können nur anteilig beim entgeltlich erworbenen Anteil Anschaffungskosten vorliegen. Die Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft, die auf den unentgeltlich erworbenen Anteil entfallen sind als Erhaltungsaufwendungen, oder falls eine Erweiterung vorliegt als nachträgliche Herstellungskosten zu behandeln.

[...]


[1] §9 I S.3 Nr.7 S.2 i.V.m. §6 II S.1 EStG

[2] Die Zahlen beziehen sich auf die Grundtabelle 2004 bzw. 2005.

[3] Wojtaszek, Maciej und Winzer, André, Praxisnahe Steuerbilanzpolitik unter Berücksichtigung des Zinseffekts, auf http://www2.wiwi.euv-frankfurt-o.de/de/forschung/discussionpaper/237_Wojtaszek_Winzer.pdf Seite 2.

[4] Hinweis 6.2 „Anschaffungskosten“ Einkommensteuerhinweise 2005.

[5] Littmann, Eberhard, Bitz, Horst, Pust, Hartmut, Das Einkommensteuerrecht, Stuttgart 2004, Littmann, Eberhard, Bitz, Horst, Pust, Hartmut zitiert: Hoffman, EStG, § 6, Rz 255.

[6] § 253 I S. 2 HGB i.V.m. H 6.10 „Anschaffungskosten“ EStH 2005

[7] Littmann, Eberhard, Das Einkommensteuerrecht, 14. Auflage, Band 1, Stuttgart 1985, Littman zitiert: Meincke, EStG §6, Rz. 91 – 92.

[8] BMF Schreiben vom 18.07.2003 Rz 6.

[9] Schmidt, Ludwig, Einkommensteuergesetz, 25. Auflage, München 2006, Schmidt/ zitiert: Glanegger, EStG, §6, Rz. 86.

[10] BFH Urteil vom 20.08.2002, IX R 70/00, BStBl II, 2003, S. 585.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten gegenüber Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Sous-titre
Eine Abgrenzung
Université
University of Finances in Nordkirchen
Note
2,7
Auteur
Année
2007
Pages
22
N° de catalogue
V80716
ISBN (ebook)
9783638833714
ISBN (Livre)
9783638833660
Taille d'un fichier
538 KB
Langue
allemand
Mots clés
Abgrenzung, Anschaffungs-, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen, Einkünften, Vermietung, Verpachtung
Citation du texte
Diplom-Finanzwirt Christopher Jung (Auteur), 2007, Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten gegenüber Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80716

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