Tourismus: Reiserecht

Grundlagen und Zusammenhänge des Reiserechts


Trabajo Escrito, 2001

35 Páginas, Calificación: sehr gut


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Bürgerliches Recht
1.1. Grundlagen des Zivilrechts/ Bürgerliches Recht
1.2. Systematik des BGB
1.3. Grundprinzipien des Bürgerlichen Rechts/ Privatautonomie

2. Arbeitsrecht
2.1 Grundlagen des Arbeitsrechts
2.2 Der Arbeitsvertrag
2.3 Pflichten des Arbeitnehmers am Beispiel des Reisebüromitarbeiters

3. Handelsrecht und Handelsgesetzbuch
3.1 Grundbegriffe aus dem Handelsrecht
3.1.1 Kaufmann
3.1.2 Handelsvertreter
3.1.3 Handelsmakler

4. Gesellschaftsrecht
4.1 Grundbegriffe aus dem Gesellschaftsrecht
4.1.1 Personengesellschaft
4.1.2 Kapitalgesellschaft
4.1.3 Beispiel einer GmbH als Kapitalgesellschaft

5. Reisevertragsrecht
5.1 Grundlagen des Reisevertragsrechts
5.2 Vertragsparteien
5.3 Der Reisevertrag
5.3.1 Zustandekommen des Reisevertrags
5.3.2. Rolle des Reisemittlers

6. Ergänzung
6.1 Verordnung über die Informationspflichten des Reiseveranstalters (InfVO)
6.2 AGB / ARB
6.3 Klausel

1. Bürgerliches Recht

1.1. Grundlagen des Zivilrechts/ Bürgerliches Recht

Das bürgerliche Recht, oft synonym mit dem Privatrecht verwandt, ist exakter neben dem Sonderprivatrecht ein Teil des Privatrechts und gilt als allgemeines Privatrecht. Das bürgerliche Recht regelt die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Menschen zueinander in Form von für alle Staatsbürger geltenden privatrechtlichen Regelungen; im Gegensatz zum öffentlichen Recht ist das bürgerliche Recht von der Gleichordnung der einzelnen Menschen zueinander bestimmt. Hauptgesetz des allgemeinen Privatrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); privatrechtliche Regelungen finden sich aber auch in anderen Gesetzen außerhalb des BGB, z.B. die Regelungen des Handelsrechts im Handelsgesetzbuch (HGB ® Sonderprivatrecht) oder die Regelungen zum Verbraucherschutz im Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) oder im Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) – bei diesen Gesetzen handelt es sich um sog. ‚Nebengesetze’.

1.2. Systematik des BGB

Das Hauptgesetz des bürgerlichen Rechts ist in 5 Teile gegliedert:

1.Teil: Allgemeiner Teil, §§ 1-240 BGB

Der Allgemeine Teil des BGB enthält Bestimmungen, die für alle Gebiete des bürgerlichen Rechts von Bedeutung sind (sog. ‚Ausklammerungsprinzip’) [Normen über Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte]

2. Teil: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 241-853 BGB

Dieser Teil regelt das für das Geschäftsleben wichtigste Gebiet des Privatrechts; es hat einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält die Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse gelten. Im besonderen Teil finden sich Vorschriften über die einzelnen Schuldverhältnisse sowie die Vorschriften über die gesetzlichen Schuldverhältnisse (Deliktsrecht und Bereicherungsrecht). Somit geht es hier um den Güteraustausch (Kauf, Tausch, Schenkung) als Grundlage meist von Verträgen, die eine Gegenstandsveräußerung in Form von der Gebrauchsüberlassung (Miete, Pacht, Kauf oder Leihe) der die entgeltliche Leistungserbringung (Dienstvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag etc.) zum Gegenstand haben.

3. Teil: Sachenrecht, §§ 854-1296 BGB

4. Teil: Familienrecht, §§ 1297-1921

5. Teil: Erbrecht, §§ 1922-2385

Relevant und geltend für das Reiserecht sind somit das 1. und das 2. Buch des BGB, wobei das Reisevertragsrecht in den §§ 651a-651l explizit genannt und geregelt ist, wobei auch hier natürlich als Basis des 2. Buchs der Allgemeine, für alle Gebiete geltende Teil des BGB seine Anwendung findet. Komplettiert werden diese für das Reisevertragsrecht geltenden Bestimmungen durch die Verordnung über die Informationspflichten des Reiseveranstalters [InfVo] und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGBG].

Das Reisevertragsrecht ist damit als Sonderfall des Werkvertragsrechts oder als eigener Vertragstyp anzusehen und zu behandeln.

Das Reiserecht ist somit Bestandteil des Privatrechts [allgemeines + Sonderprivatrecht].

1.3. Grundprinzipien des Bürgerlichen Rechts/ Privatautonomie

Das BGB weist eine liberalistische, individualistische Grundhaltung auf. Die Regelungen basieren auf dem Grundgedanken, dass dem einzelnen die Freiheit eingeräumt wird, die Regelungen seiner Lebensverhältnisse selbst zu treffen; man spricht hier vom ‚Grundsatz der Privatautonomie ’.

Die Privatautonomie ist somit die Befugnis des einzelnen, seine Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten und eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen; danach ist der einzelne befugt, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben, sofern diese praktische freistehende Gestaltung nicht gegen gesetzliche Verbote oder Vorschriften verstößt [beachte: § 134 BGB; § 138 BGB ® Verbote, Wucher, gute Sitten].

Das Prinzip der Privatautonomie wird durch die Vertragsfreiheit, die Testierfreiheit und die Eigentumsfreiheit gekennzeichnet, wobei die Vertragsfreiheit die Haupterscheinungsform der Privatautonomie in der Praxis ist und von besonderer Relevanz für das Reisevertragsrecht als dessen Basis.

Die Vertragsfreiheit beinhaltet, dass jeder einzelne grundsätzlich berechtigt ist, sowohl seinen Vertragspartner frei zu wählen (sogenannte ‚Abschlussfreiheit’) als auch den Inhalt seiner Verträge frei zu bestimmen (sogenannte ‚Gestaltungsfreiheit’) [§§ 241, 305 BGB].

Die gesetzlich geregelten Schuldverhältnisse stellen somit keine abschließenden Regelungen dar, sondern lediglich eine Kodifizierung allgemein anerkannter und üblicher Vertragstypen, wobei die einzelnen, im Gesetz vorhandenen Regelungen grundsätzlich durch die Vertragsparteien abgeändert werden können, solange hierbei innerhalb der geltenden gesetzlichen Vorschriften gehandelt wird. Es handelt sich hier somit grundsätzlich um ‚dispositives Recht’.

2. Arbeitsrecht

2.1 Grundlagen des Arbeitsrechts

Das Arbeitsrecht regelt als Sonderprivatrecht [neben dem allgemeinen Privatrecht, Entsprechungscharakter bürgerliches Recht; vgl. 1.] die Rechtsverhältnisse der am Arbeitsverhältnis unmittelbar beteiligten Personen, insbesondere der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht betrifft immer nur die unselbständige Arbeit. Das Arbeitsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetz im Sinne eines ‚Arbeitsgesetzbuches’ niedergelegt, sondern es finden sich die gesetzlichen Regelungen, soweit sie bestehen, in einer Vielzahl von Einzelgesetzen; die überwiegende Zahl einzelgesetzlicher arbeitsrechtlicher Bestimmungen gehören dem zivilen (bürgerlichen) Recht an – dies gilt ganz besonders für die Regeln, die das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmen, das Prinzip der Rechtsbeziehung rechtlich gleichgestellter natürlicher und juristischer Personen ist hierfür prägend. Eine Reihe von Bestimmungen im Arbeitsrecht zählen allerdings auch zum öffentlichen Recht; dies sind insbesondere gesetzliche Bestimmungen, die dem Arbeitgeber besondere Pflichten auferlegen, deren Einhaltung von staatlichen Behörden [z.B. Gewerbeaufsichtsämtern] überwacht wird; in aller Regel handelt es sich hierbei um Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer [derartige Regelungen wie Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitordnung etc. werden als ‚Arbeitnehmerschutzrechte’ bezeichnet]. Zur Vielzahl das Arbeitsrecht regelnden Einzelgesetze kommt, dass einige Rechtssätze zwar nicht niedergeschrieben, aber geltendes ‚ungeschriebenes Gesetz’ sind; hinzu treten auch noch die Bestimmungen, die durch Kollektivverträge [Tarifverträge oder

Betriebsvereinbarungen] oder durch Einzelabmachungen im Wege der Vertragsfreiheit

zwischen Arbeitnehmer und –geber vereinbart sind. Darüber hinaus beeinflussen die Entwicklung des Arbeitsrechts Auslegungen bestehender Rechtssätze durch die Arbeitsgerichte und Rechtslehre. Es gilt: Gesetzesrecht geht grundsätzlich dem Vertragsrecht vor, es sei denn, das Gesetz lässt eine andere vertragliche Regelung ausdrücklich zu; hierbei darf der Arbeitnehmer aber vertraglich nur besser, nicht schlechter als gesetzlich vorgesehen gestellt sein. Rechtsquellen des Arbeitsrechts sind somit unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch, das Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Nachweisgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Sprecher- auschussgesetz etc. Unterschieden wird ferner zwischen dem kollektiven Arbeitsrecht, das sich in die zwei Ebenen des Tarifvertragsrechts, auf dessen Ebene sich Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelne Arbeitgeber begegnen, und des Betriebsverfassungsrechts, wo sich Arbeitgeber und Belegschaft im einzelnen Betrieb treffen und dem Individual-Arbeitsrecht.

2.2 Der Arbeitsvertrag

Reisebüro und Reisebüromitarbeiter stehen sich in dieser Reihenfolge als Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem individuellen Arbeitsverhältnis gegenüber. Arbeitnehmer sind in ihrer Arbeit unselbständig [vgl. freier Dienstvertrag und Werkvertrag wie Freiberuflichkeit und Selbständigkeit als der folgenden Erläuterung ausgenommen; vgl. auch 2. b)]. Jedes individuelle Arbeitsverhältnis basiert auf vier Bausteinen des Arbeitsrechts: den gesetzlichen Bestimmungen [s.o.], den Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen und dem Arbeitsvertrag , welcher das bestimmende Vertragsverhältnis zwischen Reisebüro und –mitarbeiter darstellt. Im Mittelpunkt des Individual-Arbeitsrechts steht somit das einzelne Arbeitsverhältnis, das sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinander abgeschlossen haben; der Arbeitsvertrag regelt die individuellen Arbeitsbedingungen eines jeden Arbeitnehmers und basiert auf genannten vier Bausteinen des Arbeitsrechts von unten nach oben. Für den Arbeitsvertrag gibt es keine Formvorschriften, er wird individuell ausgehandelt, wobei gesetzliche Bestimmungen und Regelungen nur Rahmen und Richtung geben [u.a. gesetzlich bestimmte Mindestrechte des Arbeitnehmers]; jeder Arbeitnehmer hat ein bestimmtes Mitbestimmungsrecht, was Formulierungen und Vertragsgestaltung betrifft. Arbeitsverhältnisse werden somit durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – dem Angebot [§ 145 BGB] und der vorbehaltlosen Annahme [§ 146 BGB]- , dem Arbeitsvertrag, begründet, wobei der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag die gängige und meist per Tarifvertrag ohnehin vorgeschriebene Form ist. Der auch zwischen dem Arbeitgeber und –nehmer Reisebüro und Reisebüromitarbeiter vertragsverhältnistechnisch bestehende Arbeitsvertrags gibt in erster Linie Antworten auf zwei wichtige Fragen: Welche Arbeitsleistung muss der Mitarbeiter erbringen und welches Entgelt steht ihm dafür zu? Darüber hinaus kann der Arbeitsvertrag weitere Rechte und Pflichten festlegen, die die Arbeitsbedingungen insgesamt regeln, welche Rechte und Pflichten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen können, wobei durch Arbeits- oder Tarifvertrag die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrechte des Arbeitnehmers verbessert werden können [® Urlaubstage, Kündigungsfristen etc.]. Essentials des Arbeitsvertrags sind die Art der Beschäftigung [eindeutige Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort und Abteilung], die Vergütung [beachte Tarifvertrag!], die Arbeitszeit [Höchstgrenzen!], der Urlaub, die Dauer des Arbeitsverhältnisses [befristet (Neuregelung seit 01/01/2001!) oder unbefristet], eine eventuelle Probezeit, die Kündigungsfristen und die Unterschriften der Vertragspartner Arbeitgeber und –nehmer, die den schriftlichen Arbeitsvertrag erst geltend machen [eingehende Prüfung des Vertrags vor Unterschrift!].

Der privatrechtliche Arbeitsvertrag ist somit als Kernstück des Arbeitsrechts eines jeden individuellen Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer anzusehen, welches Sonderrecht die entgeltliche Leistung fremdbestimmter Dienste für eine andere Person in Form einer Fülle von Einzelgesetzen regelt. Der Arbeitsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrags [§§ 611 ff. BGB], welche eindeutige Kategorisierung als ersterer aus der Existenz des definierten Arbeitgebers [eine einen anderen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses beschäftigende Person als natürliche ® Einzelkaufmann, Betriebsinhaber, Handwerksmeister oder juristische ® AG, GmbH Person des Privat- oder öffentlichen Rechts ® Bund, Land, Uni, Gemeinde etc.] und Arbeitnehmers [in einem auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages stehende und zur Leistung unselbständiger und fremdbestimmter, aber erfolgsunabhängiger Arbeit für einen anderen, den Arbeitgeber, Person in der Ausübung einer vom Arbeitgeber abhängigen und weisungsgebundenen Tätigkeit gegen ein Entgelt, den Lohn ® Arbeiter, Angestellte, Azubis] als Vertragspartner resultiert.

Reisebüromitarbeiter sind unselbständige Arbeitnehmer, die als Angestellte mit ihrem Arbeitgeber, dem Reisebüro, durch den Abschluss des Arbeitsvertrags in einem Arbeitsverhältnis stehen.

2.3 Pflichten des Arbeitnehmers am Beispiel des Reisebüromitarbeiters

Der Reisebüromitarbeiter steht wie aufgezeigt aufgrund eines zweiseitigen privatrechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen natürlichen oder juristischen Person, seinem Arbeitgeber dem Reisebüro, und ist diesem zur Arbeit nach dessen vertragsgemäßen Weisungen verpflichtet. [Umgekehrt bindet den Arbeitgeber die den unselbständigen Arbeitnehmer kennzeichnende wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit, der aus diesem Verhältnis heraus ebenfalls besondere Verpflichtungen eingeht.] Per definitionem als Arbeitnehmer ist der Reisebüromitarbeiter zur Leistung unselbständiger und fremdbestimmter, aber erfolgsunabhängiger Arbeit für seinen Arbeitgeber, das Reisebüro, in der Ausübung einer vom Arbeitgeber abhängigen und weisungsgebundenen Tätigkeit verpflichtet, wofür er im Gegenzug, als wichtigstes seiner Rechte, seinen Lohn erhält. Zu beachten ist, dass der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag hier die reine, erfolgsunabhängige Arbeitsleistung, den Einsatz der arbeitnehmerischen Arbeitskraft beinhaltet, also keinen, im Gegensatz zum Werkvertrag, Erfolg schuldet. Welche weiteren und konkreten Pflichten nun hat der Arbeitnehmer in Form des arbeitsvertraglich gebundenen Mitarbeiters, hier des Reisebüros, gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Reisebüro?

An erster Stelle die Arbeitspflicht , die impliziert, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit persönlich zu leisten hat; er kann sich auf der einen Seite nicht vertreten lassen [braucht sich z.B. im Krankheitsfall allerdings auch nicht um Vertretung zu bemühen], und darf auf der anderen Seite seine vertraglich zugesicherte definierte Arbeitsleistung nicht auf einen anderen Arbeitgeber übertragen, die dem Arbeitgeber persönlich zusteht [beachte aber das grundsätzliche unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen geltende Recht eines jeden Arbeitnehmers zu Nebenbeschäftigungen, nach dem mehrere Arbeitsverhältnisse eingegangen werden dürfen bzw. nebenbei selbständig gearbeitet werden darf]

- Der Arbeitnehmer ist zur weisungsgebundenen Arbeitsleistung in Abhängigkeit vom Arbeitgeber verpflichtet, was heißt, dass der Arbeitgeber Weisungsrecht hat, was die Bestimmung der im einzelnen zu leistenden Arbeit betrifft. Zu beachten sind hierbei die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, welche Arbeiten zu leisten sind, welche Tätigkeiten in der Regel fachlich umschrieben sind. [Je genauer die Tätigkeit im Arbeitsvertrag definiert und abgesprochen, um so eingeschränkter das Weisungsrecht des Arbeitgebers; die Zuweisung einer niedriger bezahlten Arbeit ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn vertraglich vereinbart; bei vertraglich nur ganz allgemeiner Umschreibung der Arbeitsleistung muss der Arbeitnehmer jede Arbeit übernehmen, die mit Vertragsabschluß zu erwarten war.]

- Als separater Punkt neben der aufgeführten Arbeitsleistung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich dem Weisungsrecht [s.o.] des Arbeitgebers zu unterstellen, durch dessen Ausübung der Arbeitgeber konkret die zu erbringende Arbeit festlegt, wozu für den Reisebüromitarbeiter wie für jeden Arbeitnehmer auch die Einhaltung der Betriebsordnung zählt. Das Weisungsrecht findet seine Grenzen in allen Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und im Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
- Arbeitssoll : Der Arbeitnehmer und somit Reisebüromitarbeiter soll [eingeschränkt verpflichtet] seine Arbeit nach seinen Fähigkeiten und Kräften innerhalb seiner Arbeitszeit erledigen, was heißt, dass er nicht bewusst zu wenig arbeiten darf [wobei allerdings umgekehrt auch nicht verlangt werden darf, dass er Raubbau mit seinen Kräften betreibt].
- Arbeitsort : Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Arbeitsleistung am vertraglich vereinbarten Arbeitsort, der Arbeitsstätte [i.d.R. im Betrieb]. [Bei jeglichen Außenarbeiten muss Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmer Rücksicht genommen werden ® vorliegende ausdrückliche Vereinbarung bei eventuellen Auslandeinsätzen, bei der Versetzung in eine andere Stadt [oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers)]
- Der Reisebüromitarbeiter ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten und innerhalb dieser seine Arbeit zu leisten [beachte Arbeitszeitgesetz und Tarifvertrag]; zur Leistung von Überstunden ist der Arbeitnehmer dann verpflichtet, wenn sich dies aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer dem Arbeitnehmer bekannten Betriebsüblichkeit oder aus der Nebenpflicht des Arbeitnehmers ergibt [diese Nebenpflicht gilt immer dann, wenn ‚durch die geforderte Mehrarbeit ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird’]; beachte auch hier Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeitschutzvorschriften]

Neben diesen genannten Pflichten eines Reisebüromitarbeiters als Angestellter eines Reisebüros, das seinen Arbeitgeber darstellt, existieren eine Zahl von sogenannten Nebenpflichten für den Arbeitnehmer wie die Verschwiegenheitspflicht, das Wettbewerbsverbot, die Treuepflicht, die Arbeitsschutzpflicht (als Beitrag zur Förderung des allgemeinen Arbeitsschutzniveaus) und, falls nichts anderes vereinbart, bei Verschulden die Pflicht zur Manko-Haftung. Kommt der Reisebüromitarbeiter als Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht überhaupt nicht oder nur unzureichend nach oder verletzt er die Pflichten und Nebenpflichten des Arbeitsvertrags, kann hieraus eine der drei Rechtsfolgen der Lohnminderung, der Kündigung oder des Schadenersatzes resultieren.

3. Handelsrecht und Handelsgesetzbuch

3.1 Grundbegriffe aus dem Handelsrecht

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht für Kaufleute und wirtschaftlich tätige Unternehmen [einschließlich Handelsgesellschaften], wobei zum Handelsrecht gleichwohl einige öffentlich-rechtliche Materien [wie das Recht des Handelsregisters, das Rechnungslegungsrecht etc.] zählen. Das deutsche Handelsrecht folgt dem ‚subjektiven System’, was heißt, dass die Geltung handelsrechtlicher Normen nicht vom Gegenstand des Geschäfts abhängig ist, sondern von dem am Geschäft beteiligten Personen. Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung handelsrechtlicher Normen ist hierbei die Kaufmannseigenschaft zumindest eines der an einem Rechtsverhältnis beteiligten Personen [‚Rechtssubjekte’ als natürliche oder juristische Personen; ® Handelsgeschäfte]. Der Kaufmann steht als Normadressat im Zentrum des HGB [§§ 1 ff.], des Handelsgesetzbuchs als Grundlage des allgemeinen Handelsrechts, das Bestimmungen über den Handelsstand, die Handelsgesellschaften, die stille Gesellschaft, die Handelsbücher, die Handelsgeschäfte und den Seehandel enthält. Das Handelsrecht ist ferner geregelt im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz, Depotgesetz, Warenzeichengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Wechsel- und Scheckgesetz und Versicherungsvertragsgesetz und zuletzt im Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998.

Das Handelsrecht ist auf die Bedürfnisse des Handelsverkehrs zugeschnitten, wodurch sich Abweichungen gegenüber dem reinen Zivilrecht erklären, wie auch seine besonderen und umfassenden Ansprüche an geltendes Gesetz weiter seine Auslagerung aus dem Bürgerlichen Recht, dem allgemeinen Privatrecht begründeten.

[...]

Final del extracto de 35 páginas

Detalles

Título
Tourismus: Reiserecht
Subtítulo
Grundlagen und Zusammenhänge des Reiserechts
Universidad
Tourism Academy Münster
Calificación
sehr gut
Autor
Año
2001
Páginas
35
No. de catálogo
V80835
ISBN (Ebook)
9783638877732
ISBN (Libro)
9783638877862
Tamaño de fichero
525 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Hausarbeit bestand ursprünglich aus einem hier vorliegenden theoretischen Teil plus einem praktischen Teil. Da der praktische Teil sehr spezifisch ist, ist er kaum allgemein zu gebrauchen. Die angegebene Note stellt eine Gesamtnote für beide Teile dar.
Palabras clave
Tourismus, Reiserecht
Citar trabajo
Saskia Katharina Krost (Autor), 2001, Tourismus: Reiserecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80835

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