Die Briefe des Gaius Plinius Secundus - Die Rolle der römischen Frau im Kontext des Briefwechsels


Dossier / Travail de Séminaire, 2007

19 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1.0 Einleitung

2.0 Die Rechtsstellung der römischen Frau in Republik und Kaiserzeit

3.0 Die Frau in der domus
3.1 Die Ehe
3.2 Ihre Pflichten in der familia
3.3 Die gesellschaftliche Funktion

4.0 Römische Frauen in der Öffentlichkeit
4.1 Die römische Oberschicht
4.2 Das Leben auf dem Land
4.3 Frauen in römischen Gewerben

5.0 Rollenzuschreibungen und Idealbilder. Ein Fazit

6.0 Quellen- und Literaturverzeichnis

1.0 Einleitung

In meiner Arbeit beschäftige ich mich mit den Briefen des römischen Politikers Gaius Plinius Secundus, der von 61/62 – 110 n.Chr. in Rom gelebt hat. Aus seinen insgesamt 267 Briefen lässt sich das gesellschaftliche Leben der Kaiserzeit zum Teil rekonstruieren. Er zeigt in seinen oft sehr ausführlichen Briefen einen Ausschnitt des sozialen Lebens, er steht in Korrespondenz zu römischen Politikern und erwähnt zeitgenössische Vorgänge, so dass zwar kein abgerundetes Bild entsteht, der Historiker allerdings Einblick in gesellschaftliche Vorgänge gewinnen kann.

Beachtet werden muss, dass Plinius der Jüngere die Briefe schon zu seinen Lebzeiten veröffentlichen ließ und die Briefwechsel aus diesem Grund zu Teilen konstruiert sind und nicht immer die Wirklichkeit wiedergeben, sondern gesellschaftliche Idealvorstellungen eingeflochten sind. Dies kann aber für historische Untersuchungen ebenfalls sehr fruchtbar sein.

Im folgenden arbeite ich mit Hilfe der Quellen einige Aspekte der römischen Frau heraus, wobei die Rolle der Frau, die ihr in der Gesellschaft zugedacht wurde, im Vordergrund stehen wird. Die historische Wirklichkeit kann mit diesen Quellen nicht gänzlich aufgedeckt werden, jedoch bin ich der Meinung, dass sich nicht nur Ideale, sondern auch gesellschaftliche Realitäten aufdecken lassen.

Beginnen werde ich die Arbeit mit einer Einführung in die Rechtsstellung der römischen Frau, die hier allerdings nur kurz angerissen werden kann. Der Fixpunkt liegt auf der chronologischen Entwicklung bis zur Kaiserzeit. Eng an diesen Punkt geknüpft ist die Stellung der Frau in der domus.. Untersucht werden die Pflichten der Frauen in der familia und ihre Wirkungsmöglichkeiten. Daraus leitet sich die gesellschaftliche Stellung und Verpflichtung der Frau ab, die in diesem Kapitel nur auf die römische Oberschicht angewendet wird.

Zunächst wird auch im nächsten Kapitel nur die römische Elite angesprochen und die besondere gesellschaftliche Position der Frauen. Kontrastierend dazu stehen die Frauen in den Unterschichten, die sich in Lebensweise und Aufgabenverrichtung gänzlich von der obersten sozialen Klasse abheben. Als Beispiel dient hier das Leben von vilicus und vilica, also dem Verwalter und seiner Frau, die auf dem Land leben. Sklavinnen sowie freie Frauen in niedrigen sozialen Positionen können hier ebenfalls nur kurz angerissen werden.

Der abschließende Blick zeigt zusammenfassend die der Frau zugedachten Rolle auf und soll Probleme und Möglichkeiten bei der Untersuchung der Quellen darstellen. Dabei soll es auch um weiterführende Fragestellungen gehen.

Grundlegende Literatur zur Stellung der Frau in römischer Zeit waren die Bücher von Jane Gardner, die sehr ausführlich auf die Rechte und Möglichkeiten der Frauen eingegangen ist. Weiterhin diente als Material das Arbeitsbuch mit Quellenmaterial „Frauenwelten in der Antike“, herausgegeben von Beate Wagner-Hasel und Thomas Späth. Der im Jahr 2006 erschienene Doppelband „Frauen und Geschlechter“ befasst sich mit Rollen, Bildern und Identitäten und bietet neue diskursanalytische Ansätze, die in dieser Arbeit eine eher untergeordnete Rolle spielen.

2.0 Die Rechtsstellung der römischen Frau in Republik und Kaiserzeit

Die Tochter unterstand seit ihrer Geburt der väterlichen Verfügungsgewalt, der patria potestas. Der Vater hatte das ius vitae necisque, die Macht, über Leben und Tod zu entscheiden. Somit war die Tochter wie die übrigen Familienmitglieder seiner Willkür unterworfen. Der Missbrauch dieser Macht ist allerdings selten belegt. Starb der pater familias, wurden Gattin und Kinder Personen sui iuris, Personen eigenen Rechts.[1] Durften sie vorher kein eigenes Vermögen halten, kein Testament anfertigen oder vor Gericht als Zeuge aussagen, war ihnen dies nun erlaubt, wenn sie auch weiterhin unter Vormundschaft standen. Der Vormund war meist der nächste männliche Verwandte oder jemand, der im Testament des pater familias dazu erdacht worden war. Zuweilen konnte es auch ein Magistrat sein.[2]

Der Vormund musste seine auctoritas gewähren bei den sogenannten res manicipi, das heißt Sklaven, Pferden, Eseln, Land in Italien und landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Bei den res nec manicipi konnte die Frau ohne Zustimmung ihres tutor kaufen oder verkaufen. Diese Güter umfassen Schafe, Ziegen, Schmuck sowie Häuser und Land außerhalb Italiens. Weiterhin konnten Frauen Geld verleihen oder als Bürge für Schuldner auftreten, was ein entscheidender Machtfaktor war.[3] Wichtig ist, dass die Gewalt des tutor negativ war, er konnte Handlungen nur verhindern oder ablehnen. Seit Augustus konnten freigeborene Frauen mit drei Kindern und freigelassene Frauen mit vier Kindern auf einen Vormund verzichten.[4] Unter Kaiser Claudius (41-54 n.Chr.) wurde die Vormundschaft, die sich immer weiter zu einer reinen Formsache entwickelt hatte, abgeschafft.

Um sui iuris zu werden konnte der pater familias seinen Sohn oder seine Tochter auch zum Schein verkaufen. Denn solange der Vater lebte, konnte auch der Sohn keine eigenen Geschäfte führen oder ein Testament anfertigen.[5] Daher war es durchaus üblich, seine Kinder an einen Bekannten zu verkaufen und dann zurückzukaufen. Damit waren die Kinder aus der Vormundschaft des pater familias befreit. Frauen konnten keine Vormundschaft für ihre Kinder übernehmen, häufig verwalteten sie jedoch das Vermögen. Erst 390 n.Chr. findet sich ein Beweis für eine weibliche Vormundschaft.[6]

Beim Erbgang hatten die Frauen grundsätzlich die gleichen Rechte wie die männlichen Angehörigen des Verstorbenen, außer wenn es ausdrücklich im Testament genannt wird. Die Möglichkeiten, selbst etwas zu vererben hingegen waren sehr beschränkt. In klassischer Zeit wurden diese Beschränkungen weiter aufgehoben, wie auch in zwei Briefen des Plinius zu lesen ist. Dort wird er von zwei Frauen als Erbe eingesetzt:

„Du schreibst mir, Sabina, die uns testamentarisch als Erben eingesetzt hat,...“(4,10,1).

„Pomponia Galla hatte ihren Sohn Asudius Curianus enterbt und mich testamentarisch zum Erben bestimmt;“ (5,1,1).

Ein Ausnahmefall in Rechtsangelegenheiten bildeten die Vestalinnen. Sie konnten frei über ihr Vermögen verfügen, hatten keinen Vormund unterstanden aber formal dem pontifex maximus. Dieser konnte Strafen verhängen, hatte aber nicht das Recht, über Leben und Tod zu entscheiden. Im Alter zwischen sechs und zehn Jahren traten die Mädchen in den Orden ein und erhielten eine Art Mitgift vom Staat. Mit dem Eintritt in den Vesta-Orden gaben sie alle Ansprüche auf Erbschaft seitens ihrer Familie auf. Nach 30 Jahren konnten sie ihr Amt niederlegen und heiraten, allerdings galt die Hochzeit mit einer ehemaligen Vestalin als Unglück und häufig blieben die Vestalinnen im Orden. Hatten die Vestalinnen, vor allem später unter Augustus, der ihre Zahl aufstocken ließ, viele Privilegien, repräsentierten sie auch den Staat und mussten somit ein vorbildliches Leben führen. So berichtet Plinius von einer Vestalin, die wegen Unzucht von Domitian zum Tode verurteilt wurde:

„Denn Domitian kochte und tobte vor Wut, alleingelassen mit seinem gewaltigen Haß. Denn als er die oberste Vestalin Cornelia lebendig begraben lassen wollte,[...]. Er verurteilte sie in Abwesenheit und ohne Anhörung wegen Inzests-[...] Sofort wurden die Priester geschickt, um sie eingraben und töten zu lassen. (4,11,5-6).

Bei Erbschaften hatten also die Frauen generell keine Nachteile, auch wenn sie erst in der Kaiserzeit selbst vererben durften. Genau wie die Söhne unterstanden die Töchter und Ehefrauen der patria potestas, die Frauen konnten zum Schein verkauft werden oder durch den Tod des Vaters sowie eine manus -Ehe bei den Töchtern aus der potestas des Vaters gelangen.

3.0 Die Frau in der domus

3.1 Die Ehe

Mädchen galten mit 12 und Jungen mit 14 Jahren als heiratsfähig. Das durchschnittliche Alter für die Hochzeit lag allerdings bei 16 bis 18 beziehungsweise 18 bis 20 Jahren. Häufig suchte der Vater die Braut aus, bei Mädchen hatten die Mütter Mitbestimmungsrecht. Auch Freunde wurden um Rat gebeten, um einen passenden Ehepartner zu finden.[7] So empfiehlt auch Plinius in einem Brief einen jungen Mann:

„Du bittest darum, daß ich mich nach einem Mann für die Tochter deines Bruders umsehe; mit Recht überträgst du gerade mir diese Aufgabe. Du weißt nämlich, wie sehr ich diesen höchst bedeutenden Man bewundert und geschätzt habe, mit welchen Ratschlägen er mich in meiner Jugend gefördert, durch welch anerkennende Worte er erreicht hat, dass ich der Anerkennung wert schien. Nichts Wichtigeres oder Angenehmeres konntest du mir übertragen, nichts Ehrenvolleres konnte ich übernehmen, als einen jungen Mann auszuwählen, der es wert wäre, dem Arulenus Rusticus Enkel zu schenken.“ (1,14,1-2)

[...]


[1] Gardner, Jane F.: Frauen im antiken Rom, München 1995, S.11 (im folgenden zitiert als: Gardner: Frauen, S.).

[2] Gardner: Frauen, S.21.

[3] Gardner: Frauen, S.26.

[4] Gardner: Frauen, S.10.

[5] Gardner: Frauen, S.150.

[6] Gardner: Frauen, S.15.

[7] Balsdon, Dacre: Die Frau in der römischen Antike, München 1989, S.194 (im folgenden zitiert als: Balsdon: Die Frau, S.).

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Die Briefe des Gaius Plinius Secundus - Die Rolle der römischen Frau im Kontext des Briefwechsels
Université
Ruhr-University of Bochum  (Historisches Institut)
Cours
Gaius Plinius Secundus
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
19
N° de catalogue
V81003
ISBN (ebook)
9783638838160
Taille d'un fichier
447 KB
Langue
allemand
Mots clés
Briefe, Gaius, Plinius, Secundus, Rolle, Frau, Kontext, Briefwechsels, Gaius, Plinius, Secundus
Citation du texte
Bachelor Nicole Bischoff (Auteur), 2007, Die Briefe des Gaius Plinius Secundus - Die Rolle der römischen Frau im Kontext des Briefwechsels , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81003

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