Die Gemeinde Wien im bundesstaatlichen System


Trabajo de Seminario, 2007

47 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Überblick: Die Gliederung des österreichischen Bundesstaates

3. Die Geschichte Wiens

4. Wien im bundesstaatlichen System
4.1. Die Organe der Stadt Wien
4.1.1. Der Gemeinderat:
4.1.2. Gemeinderatsausschüsse und -kommissionen:
4.1.3. Der Stadtsenat:
4.1.4. Die amtsführenden Stadträte:
4.1.5. Der Bürgermeister:
4.1.6. Der Magistrat:
4.1.7. Die Bezirksvertretungen:
4.1.8. Der Berufungssenat:
4.1.9. Die Kollegialbehörden des Art 111 B-VG:
4.2. Die Vollzugsbereiche Wiens
4.2.1. Zuständigkeiten – Instanzenzüge:
4.3. Politische und rechtliche Kontrolle der Verwaltung Wiens
4.3.1. Die Kontrolle der Gemeindeverwaltung Wiens:
4.3.2. Die Kontrolle der Landesverwaltung Wiens:
4.4. Die Finanzgebarung Wiens

5. Resümee

Abkürzungsverzeichnis:

Literaturverzeichnis:
Zitierte Erkenntnisse:

1. Einleitung

Welcher Autofahrer hat noch nicht, angesichts der äußerst komplexen Einbahnregelungen in Wien die Augen verdreht und gemeint: „Wien ist anders!“ Aber auch bestimmte andere Bereiche der Wiener Politik, wie zum Beispiel die erst kürzlich beschlossene Einführung ‚weiblicher Notausgangschilder’ rufen immer wieder ein belächelndes „Wien ist anders!“ hervor.

Doch neben diesen alltäglichen praktischen Besonderheiten, sind sich die meisten Bürger der tatsächlichen Sonderstellung Wiens kaum bewusst. So kann Wien als ‚Ausnahme’ der allgemeinen Gliederung des österreichischen Bundesstaates, in welchem die Verwaltung auf mehreren Ebenen vollzogen wird, bezeichnet werden. Wien wird auf zahlreichen dieser Ebenen tätig und hat viele Aufgaben zu erfüllen.

Mein Ziel in dieser Arbeit ist es, aus rechtlicher Perspektive die Sonderstellung, die Wien einnimmt zu erörtern. Als Wienerin interessiere ich mich für dieses Thema besonders. Einerseits möchte ich mehr über die rechtlichen Grundlagen des politischen Systems, in welchem ich lebe erfahren und andererseits finde ich die besondere Konstruktion der Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsebenen, welche im Endeffekt durch dieselben Organe vollzogen werden, sehr spannend. Vor allem ist es interessant auf die Sonderregelungen einzugehen, welche vom allgemeinen System abweichen und durch die besondere ‚Wiener Konstruktion’ erforderlich sind.

Zunächst möchte ich einen generellen Überblick über die allgemeine Gliederung des österreichischen Bundesstaates sowie einen kurzen Rückblick auf die Geschichte Wiens, vor allem auf die Entstehungsgeschichte als Land, geben. Dann werde ich generell die Stellung Wiens erörtern und auch erläutern welcher Charakter Wien nun im System des österreichischen Bundesstaates zukommt. Anschließend werde ich die Organe Wiens, die verschiedenen Vollzugsbereiche Wiens und die Kontrolle der Verwaltung Wiens behandeln. Schließlich möchte ich kurz darauf eingehen, wie das System der Finanzgebarung in Wien organisiert ist.

Aufgrund des großen Umfangs dieses Stoffgebietes werde ich einerseits versuchen dem Leser einen Überblick zu verschaffen, andererseits hoffe ich aber auch ausreichend Details für eine vertiefende Auseinandersetzung zu berücksichtigen und zu erörtern. Diese Arbeit erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich musste, um die Arbeit in einem vernünftigen Rahmen für eine Seminararbeit zu halten, einige Bereiche, in welchen Wien ebenfalls eine Sonderstellung zukommt, so zum Beispiel die Tatsache, dass Wien aufgrund der Verfassung die Einrichtung von Gemeindewachkörpern untersagt ist, weglassen und konnte auch in den in der Arbeit behandelten Bereichen nicht auf alle Details eingehen.

Ich hoffe aber dennoch, den Leser mit meiner Begeisterung, welche ich im Zuge der Recherche für dieses Thema gewonnen habe, anstecken zu können.

2. Überblick: Die Gliederung des österreichischen Bundesstaates

Art 2 Abs 1 B-VG bestimmt, dass Österreich ein Bundesstaat ist. Unter einem Bundesstaat versteht man einen Staat, welcher in seiner Organisation einen stärkeren Grad an Dezentralisation aufweist. Gesetzgebung und Vollziehung sind auf verschiedene Organisationen, welche in ihrer Gesamtheit den Bundesstaat bilden, aufgeteilt.[1]

In Österreich werden die wesentlichen Kompetenzen für Gesetzgebung und Vollziehung in den Art 10 – 15 B-VG verfassungsmäßig auf Bund und Länder aufgeteilt. Sowohl der Bund als auch die Länder können dabei als „unmittelbare Träger der Staatsgewalt“[2] angesehen werden, da gem. Art 44 Abs 2 B-VG eine Änderung der Kompetenzverteilung zu Lasten der Länder deren Zustimmung bedarf und nicht einseitig durch den Bund aufoktroyiert werden kann. Bund und Länder stehen einander als gleichberechtigte Gebietskörperschaften gegenüber. Im Verhältnis zwischen einfachem Bundes- und Landesrecht existiert keine Über- und Unterordnung.[3] Die Länder genießen Verfassungsautonomie, sie können sich also selbst Landesverfassungen geben und sie wirken durch den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit.

Der österreichische Bundesstaat ist allerdings noch weiter untergliedert. So sind die Gemeinden als „Partner der beiden Gebietskörperschaften Bund und Länder“[4] eingerichtet, denen weit reichende Kompetenzen zukommen. Man spricht in Österreich von einem „Drei-Ebenen-Föderalismus“[5]. Die Gemeinde tritt Bund und Ländern beinahe gleichwertig gegenüber, da die Rechtsstellung der Gemeinden sehr detailliert durch das B-VG geregelt wird und so weder durch den einfachen Bundes- noch durch den Landesgesetzgeber geändert werden kann. Im Gegensatz zu den beiden anderen Gebietskörperschaften sind die Gemeinden aber lediglich Träger der Verwaltung. Allerdings wäre es falsch, sie nur als Verwaltungssprengel des Bundes zu betrachten. Vielmehr handelt es sich um Gebietskörperschaften, welche das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung besitzen. Im eigenen Wirkungsbereich können sie weisungsfrei agieren und sie sind befugt, in diesem Bereich ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen.[6]

Der österreichische Bundesstaat kann also in drei autonome Ebenen gegliedert werden:

- Bund
- Länder
- Gemeinden

Um die Stellung Wiens in diesem System umfassend darstellen zu können, erscheint es zweckmäßig eine weitere „Ebene“ hinzuzufügen. Bei dieser handelt es sich aber, im Gegensatz zu den bisher genannten, um eine reine Verwaltungsebene, welche über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. So wird zu Verwaltungszwecken das gesamte Bundesgebiet in so genannte politische Bezirke gegliedert. Jeder dieser Bezirke ist der örtliche Zuständigkeitsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde.[7]

Bestimmte Gemeinden welche mindestens 20.000 Einwohner aufweisen werden durch Verleihung des Stadtrechtes zu Städten mit eigenem Statut. Diese Statutarstädte haben neben der Gemeindeverwaltung auch die Bezirksverwaltung, also sowohl die Landesverwaltung als auch die mittelbare Bundesverwaltung, zu besorgen.[8] Durch die Konstruktion der Städte mit eigenem Statut werden die Verwaltungsebenen der Gemeinde und des Bezirkes zusammengefasst. Wien ist eine Stadt mit eigenem Statut, die aber noch eine darüberhinausgehende Rechtsstellung als eigenes Bundesland genießt. In meiner weiteren Arbeit werde ich nun auf die besondere Stellung Wiens in diesem Mehrebenenaufbau des österreichischen Bundesstaates eingehen.

3. Die Geschichte Wiens

Im Gegensatz zu den so genannten „historischen Ländern“, welche bereits vor dem 16. Jahrhundert entstanden sind, ist Wien als Bundesland neben dem Burgenland eine „Neuschöpfung des 20. Jahrhunderts“[9].

Die Geschichte Wiens als Stadt geht bis in die Römerzeit zurück. Zunächst als Reichshaupt- und Residenzstadt, später als Bundeshauptstadt der Republik Österreich ist Wien in erster Linie als Stadt im Bewusstsein der Österreicher präsent und nicht als eigenes Bundesland.[10]

Zur Zeit der Entstehung der ersten Republik war Wien ein Bestandteil Niederösterreichs, was auch in der Verfassung von 1920 festgeschrieben wurde („Niederösterreich = Land und Wien“[11] ). Die Art 108 – 114 B-VG enthielten detaillierte Regelungen über das Verhältnis zwischen Wien und Niederösterreich. So gab es bereits damals einerseits Angelegenheiten, welche jedes dieser Landesteile für sich selbst, wie ein eigenes Bundesland regeln konnte und andererseits Angelegenheiten, bei welchen die beiden Landesteile als Einheit tätig und als solche behandelt wurden.[12]

Wien war aufgrund des Wahlergebnisses 1919 mit großer Mehrheit sozialdemokratisch regiert. So existierten vor dem Hintergrund der divergierenden Mehrheitsverhältnisse in Wien und Niederösterreich-Land bereits seit der Entstehung der Ersten Republik Bestrebungen, Wien von Niederösterreich zu trennen. Ein weiterer Grund für die Trennung war aber auch das zahlenmäßige Übergewicht dieses riesigen Bundeslandes. So lebten 3,3 der damals 6,4 Mio. Einwohner Österreichs in Niederösterreich (mit Wien).[13] Die Verfassung räumte in Art 114 den beiden Landesteilen folgende Trennungsoption ein: „Ein selbständiges Land Wien kann durch übereinstimmende Gesetze des Wiener Gemeinderates und des Landtages von Niederösterreich-Land gebildet werden.“[14] 1921 wurden in Wien und Niederösterreich die so genannten „Trennungsgesetze“[15] erlassen.[16] Seit dem 1.1.1922 ist Wien nicht nur Stadt mit eigenem Statut sondern auch ein selbständiges Bundesland.

In der Verfassung von 1934 wurde Wien die Stellung als Bundesland wieder entzogen. Wien wurde zur bundesunmittelbaren Stadt. Als Bestandteil des Dritten Reiches wurde Wien zum Reichsgau erhoben und durch Erweiterung des Territoriums der Stadt wurde Groß-Wien geschaffen.[17] 1945 wurde durch das Wiener Verfassungs-Überleitungsgesetz die Verfassung der Stadt Wien wieder in Geltung gesetzt und Wien erhielt seine Stellung als eigenes Bundesland zurück.[18] Die im Dritten Reich angegliederten Gebiete fielen wieder an Niederösterreich.

4. Wien im bundesstaatlichen System

Wien nimmt in dem mehrgliedrigen Aufbau des österreichischen Bundesstaates eine Sonderstellung ein, welche bereits durch die Bundesverfassung begründet wird. Art 5 Abs 1 B-VG bestimmt: „Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.“

Die Erklärung Wiens zur Bundeshauptstadt wird mehrheitlich lediglich als Beigabe eines besonderen Titels verstanden, welcher keine sonstige rechtliche Bedeutung habe.[19] WIESER meint allerdings, dass der Bestimmung insoweit rechtliche Relevanz zukomme, als dadurch verfassungsrechtlich ausgeschlossen werde, dass eine andere Stadt zur Bundeshauptstadt erklärt wird. Materiell würde Wien dadurch zur Hauptstadt, dass die obersten Staatsorgane, welche für das Funktionieren des Staatsganzen eine zentrale Stellung haben, in Wien zentralisiert seien.[20] Die Festlegung, dass Wien Sitz der obersten Staatsorgane sei hat vor allem in letzter Zeit rechtliche Relevanz erhalten. So hat der VfGH ausgesprochen, dass es unzulässig sei, einzelne Organisationseinheiten eines Bundesministeriums, im konkreten Fall des Finanzministeriums, außerhalb der Hauptstadt einzurichten.[21]

Allerdings drückt sich die Sonderstellung Wiens durch weit mehr aus, als durch die Erklärung zur Bundeshauptstadt. So ist „Wien eine Real- und Personalunion von drei nach der Verfassung sonst getrennten Verwaltungseinheiten […]: Wien ist Ortsgemeinde, Stadt mit eigenem Statut […] und daher staatlicher Verwaltungssprengel […] sowie selbständiges Bundesland […].“[22]. Art 2 Abs 2 B-VG räumt Wien die Stellung als eigenes Bundesland ein und insbesondere Art 112 B-VG begründet ausdrücklich die Stellung Wiens als Ortsgemeinde.

Die Art 108 – 112 B-VG enthalten Sonderbestimmungen, welche sich auf Wien beziehen. Diese wurden mit der B-VG Novelle 1929, nach der erfolgten Trennung Wiens von Niederösterreich, auf die bereits eingegangen wurde, in die Verfassung aufgenommen.[23]

Trotz der zahlreichen Funktionen welche die Bundeshauptstadt erfüllt - so ist Wien einerseits Land, andererseits Gemeinde, genauer gesagt Stadt mit eigenem Statut, welcher auch die Bezirksverwaltung obliegt - wurde Wien als ein einheitliches Rechtssubjekt errichtet. MORITZ begründet dies mit „der bundesverfassungsrechtlich zwingenden Identität des Substrates dieser Gebietskörperschaft (Territorium, Bevölkerung)“[24], welche es erforderte ein Rechtssubjekt einzurichten, das funktionell auf verschiedenen Ebenen tätig wird. Wien ist also räumlich stets ein und dasselbe Gebiet mit derselben Bevölkerung. Es wäre nicht sinnvoll mehrere Rechtsträger, welche dieses Gebiet und diese Bevölkerung umfassen einzurichten. So meint MORITZ, dass die allgemeine Zielsetzung der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden müsse, welche die Einrichtung eines, anstelle mehrerer deckungsgleicher Rechtsträger fordere.[25] Auch der VfGH betonte bereits mehrmals die Eigenschaft Wiens als einheitlicher Rechtsträger so erstmals 1986: „ Die verfassungsrechtliche Regelung geht davon aus, daß Land und Stadt Wien eine einzige Gebietskörperschaft sind.“[26]

Während die Tatsache, dass Wien lediglich ein einziges Rechtssubjekt darstellt, eher unproblematisch und leicht verständlich ist, ist die Frage bezüglich der genauen Charakterisierung dieses einheitlichen Rechtssubjektes nicht ganz so einfach zu beantworten. Dabei steht in der Literatur vor allem die Frage im Vordergrund, welcher Charakter Wien vorherrschend zukomme. So meint MORITZ, dass Wien sowohl die Stellung als Land als auch jene als Gemeinde uneingeschränkt zukomme.[27] Das heißt er betont, dass Wien sowohl sämtliche Rechte und Pflichten einer Gemeinde als auch jene eines Bundeslandes habe. Allerdings wird vielfach auch darauf hingewiesen, dass Wien, wohl aus historischen Gründen primär Gemeinde sei. Da Wien bereits wesentlich länger als Gemeinde existiert und erst nachträglich die Stellung eines Landes erhalten hat, ist die Organisation der Hauptstadt stärker durch ihren Gemeindecharakter geprägt. Die Organe Wiens sind ursprünglich als Gemeindeorgane eingerichtet worden, welche, falls nicht für die Besorgung von Landesaufgaben besondere Landesorgane eingerichtet werden mussten, auch die Aufgaben der Landesverwaltung übernommen haben und funktionell neben ihrer Tätigkeit als Gemeindeorgane als Landesorgane tätig sind.[28] Auch aus der Verfassung selber lässt sich dieses Konzept ableiten. So enthält die Verfassung für Wien keine umfassenden organisationsrechtlichen Regelungen, weil sie die Einrichtung der Organe Wiens gemäß den Vorschriften für die Gemeinden voraussetzt.[29] Aus Art 108 B-VG geht hervor, dass Wien grundsätzlich als Gemeinde eingerichtet ist, wobei „Für die Bundeshauptstadt Wien als Land“[30] die Gemeindeorgane Funktionen der Landesverwaltung übernehmen.

In organisatorischer Hinsicht ist Wien also grundsätzlich eine Gemeinde. Diese Qualifikation hat Auswirkungen auf die rechtlichen Bestimmungen, welche im Kontext der Verwaltung Wiens heranzuziehen sind. Wie Art 112 B-VG bestimmt, sind für Wien soweit die Art 108 – 111 B-VG, also jene Bestimmungen der Verfassung, welche die Sonderstellung Wiens regeln, die Bestimmungen des B-VG welche die Gemeindeorganisation regeln, also die Art 115 -120 B-VG anwendbar. Art 112 B-VG zählt aber selbst einige Bestimmungen der allgemeinen Gemeindeorganisation auf, welche für Wien nicht zur Anwendung kommen. Lediglich dann, wenn die Bestimmungen über die Gemeindeorganisationen zu entsprechenden Fragen keine Regelungen enthalten, sind subsidiär die Regelungen welche das B-VG über die Landesorgane trifft, die Art 95 – 107 B-VG, für Wien anwendbar.[31] Die Konsequenz dieser primären Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gemeindeorganisation ist, dass Wien kaum über eigene Landesorgane verfügt sondern die Organe mehrheitlich als Gemeindeorgane eingerichtet sind, was bei genauerer Betrachtung der Organe Wiens, welche ich in der Folge durchführen werde, klar erkennbar ist.

Ich schließe mich dieser Ansicht an, jedoch halte ich es für wesentlich zu betonen, dass die Gemeindeorgane auch die Funktionen der Landesverwaltung zu erfüllen haben. Das bedeutet aber, dass die Organe Wiens, sofern nicht eine ausdrückliche Ausnahme postuliert ist, immer dann, wenn sie im Bereich der Landesverwaltung tätig sind, jene Anforderungen erfüllen müssen, die das B-VG an die Landesorgane stellt. Primär sind neben den Bestimmungen der Art 108 – 112 B-VG die organisationsrechtlichen Regelungen über die Gemeinden auf Wien anwendbar. Allerdings ist es meiner Ansicht nach erforderlich, die Regelungen der Art 95 – 107 B-VG immer mitzuberücksichtigen und für den Fall, dass die Bestimmungen der Art 115 – 120 B-VG jenen über die Verwaltungsorgane der Länder widersprechen, die Art 115 – 120 B-VG im Einvernehmen mit den Art 95 - 107 B-VG auszulegen. Ich halte es für wichtig, dass man, wenn man eine Regelung über die Gemeindeorganisation im Zusammenhang mit ihrer Anwendung auf Wien prüft stets die Landesdimension mitberücksichtigt.

Auch in der Verfassung Wiens, der Wiener Stadtverfassung, welche bereits auf das Jahr 1920 zurückgeht, aber am 15.10.1968 (LGBl 28) wiederverlautbart wurde, ist die ‚doppelte Rechtspersönlichkeit’ Wiens als Gemeinde und als Land gut zu erkennen. Das Erste Hauptstück enthält gemeinderechtliche Bestimmungen. Es hat den Rang eines einfachen Landesgesetzes. Das Zweite Hauptstück allerdings enthält die Wiener Landesverfassung.[32]

GOLLER und WAWRA leiten den allgemein angenommenen und bereits erörterten Vorrang der Bestimmungen über die Gemeindeorganisation aus dem Aufbau der WStV ab. So umfasse das Erste Hauptstück, welches die Stellung Wiens als Gemeinde regelt 112 Paragrafen, während das Zweite Hauptstück, die eigentliche Wiener Landesverfassung lediglich 28 Paragrafen umfasse.[33]

Eine weitere Besonderheit Wiens möchte ich ebenfalls kurz erwähnen: Während die Gemeinde und damit die Selbstverwaltung der Gemeinde als solche verfassungsrechtlich gewährleistet ist, genießen die einzelnen Gemeinden kein verfassungsgesetzlich gesichertes Bestandsrecht. Sie sind im B-VG als solche nicht einzeln genannt und können deswegen mit Landesgesetz geändert werden.[34] Wien stellt eine Ausnahme dar, da die Stadt Wien „als einzige Gemeinde individuellen verfassungsrechtlichen Bestandschutz“[35] genießt. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Besonderheit der Gemeinde Wien in einem Erkenntnis vom ausdrücklich bestätigt.[36]

Grundsätzlich ist in der Literatur einhellig anerkannt, dass Wien primär den Charakter einer Gemeinde hat. Strittig ist allerdings die Frage, ob Wien auch das jeder Gemeinde zukommende verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Selbstverwaltung zukommt. So haben Ortsgemeinden generell ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung, welches verfassungsgesetzlich gewährleistet ist. Im Fall einer Verletzung können sie Gesetze oder Verordnungen mit einem Individualantrag bekämpfen oder gegen einen Bescheid beim VfGH oder VwGH vorgehen.[37]

Wie ich noch ausführen werde ist der Art 119a B-VG, welcher das Aufsichtsrecht über die Gemeinde, sowie die gegen aufsichtsbehördliche Maßnahmen gerichtete Beschwerde der Gemeinde regelt, auf Wien nicht anwendbar. Das bedeutet, dass Wien kein Recht auf eine Beschwerde beim VfGH und VwGH gegen aufsichtsbehördliche Verfügungen zukommt. OBERNDORFER kommt zu der Schlussfolgerung, dass Wien „wesentliche Elemente des sonstigen Gemeinderechts, wie das Recht auf Selbstverwaltung […] dagegen als schlechthin sinnlos entbehren“[38] muss. Er meint, dass Wien nicht in das Konzept der relativen Unabhängigkeit, welche die Gemeindeselbstverwaltung gewährt, passe. Mangels effektiver Aufsicht komme Wien eine absolute Unabhängigkeit zu und zwar nicht nur im Vollzugsbereich als Land sondern auch im eigenen Wirkungsbereich als Gemeinde. Das Recht auf Selbstverwaltung habe deswegen für Wien keinen Sinn.[39] OBERNDORFER nimmt also für Wien, auch im Bereich der Gemeindeverwaltung meines Erachtens eine Rechtsstellung an, die über jene hinausgeht, welche das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gewährt. MORITZ hingegen versteht die Äußerung OBERNDORFERS dahingehend, dass dieser Wien als „Gemeinde minderer Rechtsstellung“[40] sehe und lehnt diese Klassifizierung ab. MORITZ meint, dass auch für Wien die Gemeindeautonomie mit dem Recht auf Selbstverwaltung uneingeschränkt gelte, da Wien die Rechtsstellung als Gemeinde unbeschränkt zukomme.[41] Auch NEUHOFER vertritt diese Ansicht. So könne Wien Individualbeschwerde an den VfGH richten sowie sich gegen einen Bescheid, welcher das Recht auf Selbstverwaltung verletzt, beschweren.[42] Ich schließe mich dieser Meinung an. Wien ist grundsätzlich als Gemeinde eingerichtet, der sämtliche Rechte und Pflichten zukommen, welche den Ortsgemeinden allgemein zukommen. Zu diesen Rechten gehört ganz klar auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung. OBERNDORFERS Einwand halte ich nicht für richtig, da Wien, wie NEUHOFER ausführte, neben der nicht in Frage kommenden Aufsichtsbeschwerde noch weitere ‚Rechtsschutzmittel’ aus dem Recht auf Selbstverwaltung zukommen, welche tatsächlich relevant werden könnten.

[...]


[1] Vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000) Rz 160 f

[2] Pernthaler, Österreichisches Bundesstaatsrecht (2004) 300

[3] Vgl. Pernthaler, Österreichisches Bundesstaatsrecht, 301

[4] Pernthaler, Österreichisches Bundesstaatsrecht, 229

[5] Pernthaler, Österreichisches Bundesstaatsrecht, 229

[6] Vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht6 (2005) Rz 552 ff

[7] Vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 832 f

[8] Vgl. Neuhofer, Gemeinderecht² (1998) 119 ff

[9] Brauneder, Österreichische Verfassungsgeschichte8 (2001) 18

[10] Vgl. Goller/Wawra, Der Wiener Landtag, in: Schambeck (Hg.), Föderalismus und Parlamentarismus in Österreich (1992) 589

[11] Art 2 B-VG 1920 idF v 1.10.1920

[12] Vgl. Art 108-111 B-VG 1920 idF v 1.10.1920

[13] Vgl. Goller/Wawra in Schambeck, Föderalismus, 590; Ermacora/Baumgartner/Strejcek, Österreichische Verfassungslehre (1998) 277

[14] Art 114 B-VG 1920 idF v 1.10.1920

[15] Wien LGBl. 1921/153 und Niederösterreich LGBl 1921/346

[16] Vgl. Brauneder, Österreichische Verfassungsgeschichte, 225

[17] Vgl. Ermacora/Baumgartner/Strejcek, Österreichische Verfassungslehre, 277 f

[18] Vgl. Goller/Wawra in Schambeck, Föderalismus, 596

[19] Vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 193

[20] Vgl. Wieser in Korinek/Holoubek, KO (1999) Art 5 Rz 1

[21] Vgl. VfGH 3.3.2006, G105/05 ua, V79/05 ua

[22] Ermacora/Baumgartner/Strejcek, Österreichische Verfassungslehre, 278

[23] Vgl. Moritz in Korinek/Holoubek, KO (1999) Art 108 Rz 2

[24] Moritz in Korinek/Holoubek, KO, Art 108 Rz 3

[25] Vgl. Moritz in Korinek/Holoubek, KO, Art 108 Rz 3

[26] VfGH A16/85, VfSlg 10.933; siehe auch: VfGH A1/99, VfSlg 15.839

[27] Vgl. Moritz in Korinek/Holoubek, KO, Art 108 Rz 3

[28] Vgl. Moritz, Die rechtliche Stellung von Organen der Stadt Wien, in: Rauchenberger (Hg.), Stichwort Demokratie (1993) 53; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³ (1996) 439

[29] Vgl. Moritz in Korinek/Holoubek, KO, Art 108 Rz 5

[30] Art 108 B-VG

[31] Vgl Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer² (1988) 109

[32] Vgl. Ponzer/Cech/Moritz, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien² (2004) 1

[33] Vgl. Goller/Wawra in Schambeck, Föderalismus, 608

[34] Vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, 244

[35] Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht³. Kurzkommentar (2002) 322

[36] Vgl. VfGH VfSlg 6.697

[37] Vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, 240

[38] Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit (1971) 94

[39] Vgl. Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, 95

[40] Moritz in Korinek/Holoubek, KO, Art 112 Rz 3

[41] Vgl. Moritz in Korinek/Holoubek, KO, Art 112 Rz 3

[42] Vgl. Neuhofer, Gemeinderecht, 135

Final del extracto de 47 páginas

Detalles

Título
Die Gemeinde Wien im bundesstaatlichen System
Universidad
University of Vienna
Curso
Diplomandenseminar aus öffentlichem Recht
Calificación
1,0
Autor
Año
2007
Páginas
47
No. de catálogo
V81375
ISBN (Ebook)
9783638853064
ISBN (Libro)
9783638854368
Tamaño de fichero
623 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Gemeinde, Wien, System, Diplomandenseminar, Recht
Citar trabajo
Mag Elisabeth Bergmann (Autor), 2007, Die Gemeinde Wien im bundesstaatlichen System, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81375

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