Steueroptimierung mittelständischer Unternehmen durch Gründung einer Holding in der EG nach Inkrafttreten des SEStEG


Diploma Thesis, 2007

87 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen
2.1 Begriffliche Bestimmungen
2.1.1 (Europa-) Holding
2.1.2 Europäische Gemeinschaft (EG) und Gemeinschaftsrecht
2.1.3 Mittelstand
2.1.4 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
2.2 Außersteuerliche Motive für eine Europa-Holding
2.2.1 Argumente für eine Holding
2.2.1.1 Unternehmenskontinuität
2.2.1.2 Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten
2.2.2 Standortkriterien für die Gründung im Ausland

3 Steuerliche Betrachtung einer Europa-Holding
3.1 Steuerliche Motive für eine Europa-Holding
3.1.1 Steuerliche Besonderheiten bei Holdinggesellschaften
3.1.2 Steuerliche Standortkriterien
3.1.2.1 Gründung, Umstrukturierung und Auflösung
3.1.2.2 Dividenden
3.1.2.3 Veräußerungsgewinne und -verluste
3.1.2.4 Leistungsaustausch zwischen den Einheiten, insbesondere Finanzierung und Lizenzen
3.1.2.5 Konsolidierung/ Organschaft
3.1.2.6 Kapitalverkehr-/ Substanzsteuern
3.1.2.7 Steuerniveau
3.1.3 Methoden zur Minderung bzw. Vermeidung einer Doppelbesteuerung
3.1.3.1 Freistellungsmethode
3.1.3.2 Anrechnungsmethode
3.2 Steuerfolgen der Errichtung
3.2.1 Bargründung mit anschließendem Beteiligungserwerb (Erwerbsmodell)
3.2.1.1 Steuerliche Konsequenzen auf Ebene des Erwerbers (Holding)
3.2.1.2 Steuerliche Konsequenzen auf Ebene des Veräußerers
3.2.2 Einbringung von Beteiligungen (Einbringungsmodell)
3.2.2.1 Voraussetzungen für den Anteilstausch
3.2.2.2 Steuerliche Konsequenzen auf Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft (Holding)
3.2.2.3 Steuerliche Konsequenzen auf Ebene des Einbringenden
3.2.2.4 Rückwirkende Besteuerung des Anteilstausches
3.2.3 Grenzüberschreitende Verschmelzung und Spaltung
3.3 Laufende Besteuerung
3.3.1 Dividendenbesteuerung
3.3.1.1 Auf Ebene der ausländischen Holdinggesellschaft
3.3.1.2 Auf Ebene der inländischen Gesellschafter
3.3.1.3 Thesaurierung auf Ebene der Europa-Holding
3.3.2 Veräußerungsgewinnbesteuerung und -verlustberücksichtigung
3.3.2.1 Auf Ebene der ausländischen Holdinggesellschaft
3.3.2.2 Auf Ebene der inländischen Gesellschafter
3.3.3 Leistungsaustausch der Einheiten untereinander, insbesondere Finanzierung und Lizenzen
3.3.3.1 Auf Ebene der inländischen Kapitalgesellschaft
3.3.3.2 Auf Ebene der ausländischen Holdinggesellschaft
3.3.3.3 Auf Ebene der inländischen Gesellschafter
3.3.4 Steuerliche Konsolidierung/ Organschaft

4 Einschränkungen der Steuergestaltung mit einer Europa-Holding durch deutsches Recht
4.1 Steuerliche Ansässigkeit in Deutschland
4.1.1 Zivilrechtsfähigkeit
4.1.2 Sitz und Ort der Geschäftstätigkeit
4.2 Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO
4.2.1 Missbrauch bei Zwischenschaltung von Basisgesellschaften
4.2.2 EuGH-Urteil Inspire Art
4.2.3 BFH Entscheidung vom 25.02.2004 Dublin Docks III
4.3 Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
4.3.1 Ausländische Zwischengesellschaften
4.3.2 EuGH-Urteil Cadbury Schweppes
4.3.3 BMF vom 08.01.2007 Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
4.4 Noch § 8a KStG

5 Beispiel
5.1 Vor Holdinggestaltung
5.2 Nach Holdinggestaltung

6 Fazit und Ausblick

Anhang
A.1 Effektive Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften in der EU A.2 Länderübergreifender Vergleich der wichtigsten steuerlichen Standortkriterien

Literatur und Quellenverzeichnis

Literatur

Rechtsquellen

Rechtsprechung/ Erlasse/ Verwaltungsanweisungen

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Nominale Maximalsteuerbelastung auf Unternehmens- und Anteilseignerebene bei Vollausschüttung 2006

Abbildung 2: Ausgangssituation Gestaltungsmodell

Abbildung 3: Gestaltung mit Europa-Holding

Abbildung 4: Leistungsbeziehungen bei Gestaltung mit Europa-Holding

Abbildung 5: Effektive Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften in der EU

Abbildung 6: Länderübergreifende Standortfaktoren ausgewählter EG-Mitgliedsstaaten

Tabelle 1: Mittelstandsdefinition des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn seit Einführung des Euro am 01.01.2002

Tabelle 2: KMU-Schwellenwerte der EU seit 01.01.2005

Tabelle 3: Verteilung deutscher Unternehmen nach zusammengefassten Rechtsformen und Größenklassen Stand: 11.07.2006

Tabelle 4: Ermittlung des Einbringungsgewinn II

Tabelle 5: Berechnung der Steuerbelastung in der Ausgangsituation

Tabelle 6: Berechnung der Steuerbelastung mit Holdinggestaltung

Vorwort

Die vorliegende Diplomarbeit entstand im Studienschwerpunkt Rechnungswesen am Fachbereich Wirtschaft der Universität Lüneburg im Rahmen meines zweiten Praxissemesters 2006/ 2007 bei der Gehrke Gruppe, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung und Rechtsberatung in Hannover (www.gehrke-gruppe.de).

Zu meinen Aufgaben während meiner dortigen Tätigkeit gehörte neben der Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und Buchführungen die wissenschaftliche bzw. gutachterliche Erarbeitung ausgewählter Problemstellungen. Aus der mandantenbezogenen Beratung hinsichtlich möglicher Steuergestaltungen ergab sich die Thematik der vorliegenden Arbeit. Die Diplomarbeit enthält somit den Praxisbericht.

Mein Dank gilt zuerst Herrn Dipl.-Kfm. (FH) StB Karl-Heinz Göltzer für die Betreuung und Erstprüfung meiner Diplomarbeit und für die freundliche Übernahme des Zweitgutachtens Herrn Prof. Dr. jur. StB Hans Lehmann-Ludwiger.

Weiterhin herzlich danken möchte ich für die Unterstützung und Betreuung in der Gehrke-Gruppe insbesondere Herrn Dipl.-Kfm. StB WP Carsten Hahne, aber auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Zu guter Letzt gilt natürlich mein ganz besonderer Dank meinen Eltern, die mir durch ihre Unterstützung das Studium ermöglicht haben, meiner Schwester und meiner Freundin, sowie all meinen Freunden für ihre Aufmunterungen, fachlichen Anregungen und die kritische Durchsicht des Manuskripts.

Hannover, den 30. April 2007 Michael Buchs

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seit Beginn der 90er Jahre ist die Nutzung von Holdinggesellschaften, zu dieser Zeit vornehmlich aufgrund führungs- und strukturorganisatorischer Vorteile, auch im Mittelstand zu beobachten.[1] Durch das zusammenwachsen politisch-wirtschaftlicher Räume, insbesondere des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), rücken Unternehmensumstrukturierungen immer weiter in den Vordergrund unternehmerischen Handelns. Bei grenzüberschreitender Gestaltung mit einer Holding spielt häufig eine überwiegend steuerliche Motivation bei der Auswahl eines Standortes eine immer entscheidendere Rolle.[2] Denn trotz eines gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraumes und Steuerharmonisierungsbemühungen ist es jedem Staat aufgrund des völkerrechtlichen Souveränitätsprinzips grundsätzlich selbst überlassen, sein Steuersystem zu gestalten. So lässt sich tendenziell ein Steuerwettbewerb der Staaten hinsichtlich eines steuergünstigen Holdingstandortes für ausländische Investoren feststellen.[3]

1.1 Problemstellung

Am 13.12.2006 trat das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)[4] in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse für betriebswirtschaftlich sinnvolle grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb der EU und des EWR unter konsequenter Sicherung deutscher Besteuerungsrechte im Rahmen der Vorgaben des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts.[5] Jüngste Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts[6] haben das SEStEG erforderlich gemacht. Kern dieses Gesetzes sind umfangreiche Änderungen des Umwandlungssteuergesetztes (UmwStG), sowie Änderungen des Einkommensteuer- (EStG), Körperschaftsteuer- (KStG) und Außensteuergesetzes (AStG).

Die grenzüberschreitende Gestaltung mit einer Holding zur Optimierung der steuerlichen Belastung in großen Konzerngesellschaften ist vielfach untersucht.[7] Für diese Arbeit stellt sich die Frage, ob die Zwischenschaltung einer Holding in einem anderen standortgünstigeren EG-Mitgliedsstaat zwischen deutsche Kapitalgesellschaften des Mittelstands und ihre inländischen Gesellschafter auch zur Senkung der steuerlichen Belastung führen kann. Dabei gilt es insbesondere zu prüfen, ob dazu ein günstigeres Steuerniveau genutzt werden kann oder ob auch andere holdingspezifische Gestaltungen zum Ziel der Steuerminimierung führen. Den Anlass dieser Untersuchung gibt auch das umfassend geänderte Umwandlungssteuerrecht, welches die Besteuerung von Unternehmensumstrukturierungen regelt.

1.2 Gang der Untersuchung

Einleitend werden zunächst unter Kapitel einige begriffliche Definitionen vorgenommen und mögliche außersteuerliche Motive für die Zwischenschaltung einer Holding innerhalb Europas aufgezeigt. Diese Kriterien gilt es ebenfalls bei den Gestaltungsüberlegungen mit einzubeziehen, da andernfalls die erzielten positiven steuerlichen Effekte durch betriebswirtschaftlich negative Auswirkungen aufgezehrt, sogar überstiegen werden können. Die außersteuerlichen Motive werden im Folgenden jedoch nicht weiter untersucht.

Im Hauptteil beschäftigt sich diese Arbeit zum einen mit der umfassenden steuerlichen Betrachtung einer Gestaltung mit einer Holding in einem anderen EG-Mitgliedsstaat (Europa-Holding) und zum anderen mit Einschränkungen durch deutsches Recht, die einer solchen Gestaltung entgegenwirken. In Kapitel Steuerliche Betrachtung einer Europa-Holding findet zuerst eine Abgrenzung der steuerlichen Motive für eine Europa-Holding statt, anhand dieser anschließend die steuerlichen Folgen der Errichtung und die laufende Besteuerung der Europa-Holding dargestellt werden. Eine steuerliche Betrachtung der Auflösung wird nicht vorgenommen, da von einer dauerhaften Holdingkonstruktion ausgegangen wird. Im folgenden Kapitel Einschränkungen der Steuergestaltung mit einer Europa-Holding durch deutsches Recht werden die holdingrelevanten sogenannten Missbrauchsregeln erläutert, die der Gestaltung Grenzen setzen.

Im werden die Ausgangsituation und die Holdinggestaltung in einem ausgewählten EU-Mitgliedstaat einmal vergleichend rechnerisch dargestellt. In einer beispielhaften Fallkonstruktion wird eine mögliche Steuerersparnis unter bestimmten Annahmen ermittelt.

Der letzte Abschnitt Fazit und Ausblick fasst zunächst die Ergebnisse zusammen und im Anschluss erfolgt eine Bewertung dieser. Abschließend wird noch ein Ausblick möglicher zukünftiger Veränderungen gegeben, die die Gestaltung diese Europa-Holding betreffen.

2 Grundlagen

2.1 Begriffliche Bestimmungen

2.1.1 (Europa-) Holding

Der Begriff der Holding, bzw. Holdinggesellschaft[8] leitet sich vom englischen Verb „to hold“, d.h. „halten, besitzen“, ab und ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch versucht §8aAbs.4KStG dies für Zwecke der Gesellschafter-Fremdfinanzierung[9] durch die Umschreibung einer Holding als „Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren, oder deren Vermögen zu mehr als 75 Prozent ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht.“[10] Dies ist allerdings keine allgemeingültige Begriffsbestimmung, kann aber für die Begriffsbildung zum Praxisverständnis herangezogen werden.[11]

In der Literatur findet sich ebenfalls keine einheitliche Verwendung, jedoch wird der Klassifikationsbegriff für die Organisationsstruktur Holding zumeist als ein Unternehmen verstanden, dessen betriebliche Haupttätigkeit in dem Halten und Verwalten einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer oder mehreren rechtlich selbstständigen Gesellschaften liegt.[12] Eine Holdinggesellschaft kann unabhängig von einer bestimmten Rechtsform bestehen. In der Praxis werden Holdinggesellschaften häufig in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt, jedoch sind auch Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Sonderformen (z.B. Stiftungen) oder die Societas Europaea (SE) als Rechtsträger möglich.[13]

Für die Begriffsbildung werden in der Literatur verschiedene Arten von Holdinggesellschaften nach bestimmten Merkmalen unterschieden. Dabei ergibt sich eine Einordnung aus[14]

- einer funktionalen Betrachtung der Holding (Führungsholding und Finanzholding)

- einer hierarchischen Einstufung der Holding im Unternehmensverbund (Dachholding und Zwischenholding)

- der lokalen Ausrichtung der Holding (Auslandsholding und Landesholding)[15]

Die Führungsholding hat kein eigenes operatives Geschäft, übernimmt aber die strategische Steuerung des Unternehmensverbundes und Führung der Tochter- und Enkelgesellschaften selbst. Die Finanzholding hat ebenfalls kein eigenes operatives Geschäft, übernimmt selbst aber auch keine Führungsfunktionen, sondern beschränkt sich auf das Halten der Beteiligungen und die damit verbundenen Finanzierungs- und Verwaltungsaufgaben. In der Führungshierarchie eines Unternehmensverbundes ist die Dachholding an der Spitze einzuordnen, während die Zwischenholding in der Hierarchie darunter einzuordnen ist, selber aber in ihrem Bereich auch Führungsholding sein kann. Bei einer Landesholding handelt es sich um eine inländische Holdinggesellschaft, während die Auslandsholding ihren Sitz im Ausland hat.[16] Die zuvor beschriebenen Holdingtypen wurden jeweils in ihrer reinen Form dargestellt, in der Praxis ergeben sich häufig Überschneidungen, so übernimmt z.B. eine Finanzholding auch teilweise Führungsfunktionen.

Die betriebswirtschaftliche Organisationsform der Holding kann unter Umständen den rechtlichen Konzernbegriff erfüllen. Dies hätte nicht nur die Anwendung des Konzernrechts zur Konsequenz, sondern z.B. auch die arbeitsrechtliche Arbeitnehmer-Mitbestimmung[17], die Errichtung eines Konzernbetriebsrates[18] oder der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung.[19] Als Konzern wird nach der deutschen Rechtsauffassung der Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit bezeichnet, die unter einheitlicher Leitung eines herrschenden Unternehmens, dem Mutterunternehmen, stehen.[20] Unterliegen verbundene Unternehmen der einheitlichen Leitung einer beherrschenden Holding, handelt es sich folglich, unabhängig von der Rechtform, um einen Holdingkonzern.[21] Von einheitlicher Leitung ist unwiderlegbar auszugehen, wenn zwischen zwei Gesellschaften ein Beherrschungsvertrag vorliegt (§291AktG) oder eine Gesellschaft in eine andere eingegliedert ist (§319AktG).[22] Die widerlegbare Konzernvermutung besteht bei Mehrheitsbeteiligungen.[23] Für die Widerlegung der Konzernvermutung ist die tatsächliche Ausübung der einheitlichen Leitung ausschlaggebend.[24] Die Widerlegung der Konzernvermutung würde z.B. einer reinen Finanzholding bzw. vermögensverwaltenden Holding gelingen, die sich ausschließlich auf das Halten und Verwalten ihrer Beteiligungen beschränkt, ohne eine leitende Tätigkeit bei den beherrschten Beteiligungsgesellschaften auszuüben.[25] Da jedoch auch Dienstleistungen und die Wahrnehmung von Finanzierungsfunktionen den steuerrechtlichen und konzernrechtlichen Tatbestand der einheitlichen Leitung erfüllen, ist für die folgenden Ausführungen von der Erfüllung des Konzernbegriffs auszugehen.[26] Somit wird die Holding auch als Muttergesellschaft und eine inländische Beteiligungsgesellschaft als Tochtergesellschaft bezeichnet.

Gegenstand dieser Untersuchung ist eine Holding in Form einer Kapitalgesellschaft[27], die zwischen deutsche Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter, mit Wohnsitz in Deutschland, geschaltet wird. Sie befindet sich somit an der Spitze eines Unternehmensverbundes (Dachholding) und natürliche Personen sind unmittelbar als Gesellschafter an ihr beteiligt. Die Funktion der Holdinggesellschaft liegt im Wesentlichen in dem Halten und Verwalten der Beteiligungen (Finanzholding) an den deutschen Gesellschaften und sie hat Ihren Sitz in einem anderen EG-Mitgliedsstaat als Deutschland (Auslandsholding). Der im Folgenden auch verwandte Begriff „Europa-Holding“ meint, anders als im Schrifttum zumeist verwendet[28], die vorangegangene Beschreibung.

2.1.2 Europäische Gemeinschaft (EG) und Gemeinschaftsrecht

Die Europäische Gemeinschaft (EG) ist der Kern der Europäischen Gemeinschaften, der ersten der drei Säulen der Europäischen Union. Die europäische Integration beruht auf vier Gründungsverträgen[29]. Durch den sogenannten „Maastricht-Vertrag“ wurde aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Europäische Gemeinschaft geschaffen mit einer neuen politischen und wirtschaftlichen Struktur: Die drei Säulen der EU sind die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).[30]

Der Europäischen Gemeinschaft traten, nach Gründung durch Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden, in 1973 Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, in 1981 Griechenland, in 1986 Spanien und Portugal, in 1995 Österreich, Finnland und Schweden, in 2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern und in 2007 Rumänien und Bulgarien bei.

Aus dem Vertrag von Amsterdam[31] resultierten weitreichende Reformen und Weiterentwicklungen hinsichtlich Freiheit, Sicherheit und Recht, Unionsbürgerschaft, Außenpolitik, Organe der Union sowie verstärkter Zusammenarbeit und durch den Vertrag von Nizza[32] erfolgten institutionelle Änderungen für den Beitritt neuer Mitgliedsstaaten.[33]

Das EG-Recht ist in ein primäres und ein sekundäres Gemeinschaftsrecht zu unterscheiden. Das Primärrecht umfasst das Vertragsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze und das Gewohnheitsrecht. Sekundäres Gemeinschaftsrecht sind die von den EU-Organen erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.[34]

Verordnungen haben gem. Art.249Abs.2EGV allgemeine Geltung und sind in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar verbindlich. Richtlinien sind nach Art.249Abs.3EGV gegenüber den Mitgliedsstaaten verbindlich hinsichtlich eines zu erreichenden Ziels, jedoch bleibt die Wahl der Form und Mittel den innerstaatlichen Stellen überlassen. Entscheidungen sind nur für diejenigen verbindlich, an die sie sich wenden (Art.249Abs.4EGV). Empfehlungen und Stellungnahmen sind dagegen gem. Art.249Abs.5EGV unverbindlich.[35]

Die Rechtsordnung der EG wird auch als supranationales Recht bezeichnet, da es bei Disput der nationalen Rechtsordnung vorgeht. Im Umkehrschluss folgt, dass nationales Recht, welches dem Gemeinschaftsrecht entgegen steht, nicht anwendbar ist.[36]

2.1.3 Mittelstand

Für die Bestimmung des Mittelstandsbegriffs ist keine weitgehend anerkannte, einheitliche Abgrenzung für kleine und mittlere Unternehmen in der Literatur vorhanden.[37] Ganzel listete 1962 bereits 190 verschiedene Definitionsansätze auf.[38] Eine Abgrenzung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) erfolg aktuell durch qualitative und quantitative Merkmale.

Als qualitative Merkmale für kleine und mittelständische Unternehmen sind nach Auffassung des Instituts für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim folgende Faktoren charakteristisch:

- Einheit von Eigentum, Haftung und Führung und
- weitgehende Verantwortlichkeit des Inhabers für alle unternehmensrelevanten Entscheidungen.[39]

Ein weiteres Kriterium ist die völlige oder zumindest weitgehende Konzernunabhängigkeit des Unternehmens. Besonders relevant ist also die enge Verbindung zwischen dem Unternehmen und dessen Inhaber(n).[40]

Die quantitativen Merkmale eines KMU orientieren sich an Grenzen hinsichtlich bestimmter Größenmerkmale der Unternehmung. Hierbei kommen die unterschiedlichsten Merkmale, wie z.B. Umsatz, Bilanzsumme oder Beschäftigte zur Anwendung.[41] Die größenorientierte Definition des Mittelstands vom Institut für Mittelstandsforschung Bonn findet sich in folgender Tabelle:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle: Mittelstandsdefinition des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn seit Einführung des Euro am 01.01.2002

(Quelle: Institut für Mittelstandforschung Bonn, Definition, 2007)

Seit dem 01.01.2005 gilt auch eine neue Empfehlung zur KMU-Definition[42] der Europäischen Kommission, über dessen Größenmerkmale folgende Tabelle eine Übersicht gewährt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle: KMU-Schwellenwerte der EU seit 01.01.2005

(Quelle: Institut für Mittelstandforschung Bonn, Definition, 2007)

Die wirtschaftliche Bedeutung des Mittelstands in Deutschland wird anhand folgender Schlüsselzahlen ersichtlich:

- In 2004 stellten KMU 99,7% aller deutschen Unternehmen,
- in 2004 tätigten KMU 41,2% aller steuerpflichtigen Umsätze,
- in 2005 stellten KMU 70,2% aller Arbeitsplätze.[43]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle: Verteilung deutscher Unternehmen nach zusammengefassten Rechtsformen und Größenklassen Stand: 11.07.2006

(Quelle: Statistisches Bundesamt, Unternehmensverteilung, 2006)

Diese Arbeit konzentriert sich im Wesentlichen auf die mittelständischen Unternehmen mittlerer Größe (Umsatz £ 50 Mio. Euro) und die in dieser Größenordnung am häufigsten verwendete Rechtsform der Kapitalgesellschaft.

2.1.4 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) trat am 13. Dezember 2006 in Kraft.[44] Dieses Gesetz „beseitigt steuerliche Hemmnisse für die als Folge der zunehmenden internationalen wirtschaftlichen Verflechtung immer wichtiger werdende grenzüberschreitende Reorganisation von Unternehmen und verbessert die Möglichkeiten der freien Wahl der Rechtsform.“[45]

Die wesentlichen Ziele des Gesetzes sind:

- Die Verbesserung der Standortattraktivität Deutschlands durch das Ermöglichen grenzüberschreitender Umwandlungen und freier Wahl der Rechtsform,
- die Sicherung des Besteuerungsrecht Deutschlands durch z.B. sofortiger Besteuerung stiller Reserven bei Verlagerung von Vermögen ins Ausland,
- die Verhinderung von Verlustübertragungen von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Körperschaft durch grenzüberschreitende Umwandlungen und
- die Anpassung des deutschen Steuerrechts an neues EU Gesellschafts- und Steuerrecht.[46]

Zur Beseitigung steuerlicher Hemmnisse der grenzüberschreitenden Umstrukturierung und der Verbesserung der freien Rechtsformwahl erfolgen generelle Änderungen des Umwandlungssteuerrechts, des Einkommensteuerrechts, des Körperschaftsteuerrechts und der Wegzugbesteuerung des Außensteuergesetzes. Zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts sollen insbesondere durch die Harmonisierung der direkten Steuern und die sonstige Zusammenarbeit in der EG nicht auszuschließende, steuermindernde Gestaltungen eingeschränkt werden. Für die Anpassung des deutschen Steuerrechts an Vorgaben und Entwicklungen des Europäischen Gesellschafts- und Steuerrechts sind insbesondere die Verordnungen über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[47] und der Europäischen Genossenschaft (SCE)[48] sowie die Fusionsrichtlinie (FR)[49] und die Verschmelzungsrichtlinie[50] ausschlaggebend. Aber auch die gesellschaftsrechtliche Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Centros[51], Überseering[52], Inspire Art[53] und SEVIC[54] sowie steuerliche Entscheidungen in den Rechtssachen Lasteyrie du Saillant[55] und X und Y[56] machten Anpassungen notwendig.[57]

Die Neuregelungen des SEStEG gehen über die Beseitigung steuerlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Restrukturierungen, die nur zum Teil erreicht werden, hinaus. So beinhaltet das SEStEG auch Änderungen, die nationale Vorgänge berühren, die nichts mit dem eigentlichen Zweck des Gesetzes zu tun haben. So schaffen die neuen Regelungen auch steuerliche Hürden für die Mobilität der Unternehmen und sind zum Teil europarechtswidrig.[58]

2.2 Außersteuerliche Motive für eine Europa-Holding

Für die Nutzung von Holdingstrukturen sind viele Gründe möglich. Neben der steuermotivierten Gestaltung mit Holdinggesellschaften fließen gesellschaftsrechtliche und organisatorische Beweggründe in die strategischen Unternehmensentscheidungen mit ein. Nicht selten haben nichtsteuerliche Motive in der Praxis sogar eine wesentlich größere Bedeutung in der Unternehmensplanung.[59] Hingegen spielen finanzielle und steuerliche Beweggründe bei der Gestaltung mit einer Finanzholding eine dominierende Rolle.[60]

2.2.1 Argumente für eine Holding

2.2.1.1 Unternehmenskontinuität

Unter dem Begriff Unternehmenskontinuität ist die langfristige Existenzsicherung eines Unternehmens zu verstehen. Insbesondere im Mittelstand ist die Unternehmensnachfolge eine wesentliche Problematik, die frühzeitig und sorgfältig bedacht sein sollte, um den langfristigen Bestand eines Unternehmens zu sichern.[61] Bei der Sicherung der Unternehmenskontinuität ist in eine Kontinuität der Führung und des Kapitals zu untergliedern.

Die Führungskontinuität umfasst die personelle, organisatorische und strategische Stetigkeit, während die Kapitalkontinuität auf die Sicherung des Kapitaleigentums und der Finanzierung ausgerichtet ist. Als Motive der Führungskontinuität sind beispielhaft die Sicherung der Führungsnachfolge oder die Sicherung der strategischen Erfolgspotentiale „mittelständischen Unternehmertums“ zu nennen. Kapitalorientierte Motive können z.B. die Optimierung bzw. Sicherung der Beteiligungsstruktur, beispielsweise im Erbfall oder bei Kapitalengpässen[62], sein, aber auch die Deckung des Finanzierungsbedarfes durch verbesserte Fremdfinanzierungsmöglichkeiten.[63]

Für den Einsatz von Holdinggesellschaften besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, so z.B. auch die Sicherung der Unternehmenskontinuität durch erbschaftsrechtliche Nachfolgeplanung zur Vermeidung einer Besteuerung durch Erbschafts- oder Schenkungssteuer.[64]

2.2.1.2 Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten

Die Finanzwirtschaft stellt einen weiteren wesentlichen Problembereich der mittelständischen Gesellschaften dar. Insbesondere die Fremdkapitalbeschaffung stellt sich für die Mehrheit der mittelständischen Firmen nach Einführung von Basel II[65], als besonders schwer dar.[66] Eine Finanzholding kann über ihre Funktion der Verwaltung und Finanzierung der gehaltenen Beteiligungen hinaus auch die Kapitalausstattung der Beteiligungsunternehmen mit Fremdkapital übernehmen. So kann z.B. die Bündelung der Fremdkapitalnachfrage der Tochterunternehmen bei der Holding für das Erreichen günstigerer Kreditkonditionen genutzt werden.[67]

2.2.2 Standortkriterien für die Gründung im Ausland

Holdinggesellschaften sind, anders als z.B. Produktions- oder Vertriebsgesellschaften, grundsätzlich nicht an einen bestimmten Markt oder Standort gebunden, sondern eher standortelastisch.[68] Dabei gelten folgende wirtschaftliche Standortkriterien im Allgemeinen als relevant:

- Politische und wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Landes (z.B. Lohnpolitik, Preisniveau),
- eine stabile und frei konvertierbare Währung,
- die Qualität der Infrastruktur und des Kommunikationssystems,
- die Qualität der rechtlichen, steuerrechtlichen und sonstigen Dienstleistungen im ausländischen Staat,
- Umfang und Flexibilität des Rechtssystems und der behördlichen Auflagen (Regulierungsintensität),
- Potentiale lokaler Arbeitsmärkte, insbesondere hohe Qualifikation der Arbeitnehmer und
- unter Umständen auch die allgemeine Attraktivität und Lebensqualität des betreffenden Landes (Klima, Kultur, Sprachkenntnisse, etc.).[69]

Die wirtschaftliche Rechtfertigung einer Holdingkonstruktion, sei sie auch steuerlich motiviert, ist auch ein ausschlaggebendes Element für die Anerkennung bei den jeweiligen nationalen Finanzverwaltungen.[70]

3 Steuerliche Betrachtung einer Europa-Holding

3.1 Steuerliche Motive für eine Europa-Holding

Die steuerliche Motivation wird auch nach Einführung des SEStEG im großen Umfang mitbestimmend für eine grenzüberschreitende Holdinggestaltung sein, solange innerhalb der EU kein einheitliches Steuersystem und somit ein zwischenstaatliches Steuergefälle existiert.[71] Laut einer Unternehmensbefragung des Ruding-Kommitees 1992 spielte „die Besteuerung […] immer oder regelmäßig eine entscheidende Rolle“ für internationale Unternehmensaktivitäten.[72] Jedoch sollte auch berücksichtigt werden, dass eine zusätzliche Gesellschaft in einer Beteiligungskette, nämlich die Holding, z.B durch den sogenannten Kaskadeneffekt das Risiko der Mehrfachbesteuerung mit sich bringt.[73]

3.1.1 Steuerliche Besonderheiten bei Holdinggesellschaften

Zu den spezifischen Regelungen für nationale und internationale Holdinggesellschaften zählen insbesondere die,[74]

- die steuerrechtliche Organschaft betreffenden §§14ff.KStG, §2Abs.2Satz2GewStG, §2Abs.2Nr.2UStG, die durchweg Holdings als Organträger akzeptieren,

- des §8aKStG zur Regelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung, nach dem besondere Vorschriften zur Eigenkapitalberechnung für die Fremdfinanzierung von Holdinggesellschaften durch Anteilseigner (§8aAbs.5KStG) und für den konzerninternen fremdfinanzierten Erwerb von Beteiligungen (§8aAbs.7KStG) gelten,

- die zu den Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung der §§7-14AStG gehörenden §§8Abs.1Nr.8und9AStG, wonach Gewinnausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen werden, da sie unter bestimmten Voraussetzungen als aktive Einkünfte qualifiziert werden,

- der abkommensrechtlichen und unilateralen Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wonach Beteiligungserträge und Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen nicht versteuert werden (§8bKStG und §9Nr.7GewStG)[75] oder wonach die ausländische Körperschaftsteuer angerechnet werden kann (§26KStG).

3.1.2 Steuerliche Standortkriterien

Die steuerliche Motivation bei der Auswahl eines Holdingstandortes überwiegt häufig.[76] Das vorrangige Ziel der Steuerminimierung, neben dem der langfristigen Gewinnmaxiierung, kann bei internationaler Steuerplanung und Steuergestaltung durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft im Wesentlichen in viererlei Hinsicht erreicht werden:[77]

1. Die Holding bietet die Möglichkeit, Gewinne in anderen Staaten als dem Ansässigkeitsstaat der operativen Gesellschaften anfallen zu lassen (Umleiten von Einkünften). Abhängig von vorhandenen oder nicht vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)[78] können hierdurch positive, aber auch negative Effekte erzielt werden.[79] Die Gestaltungsbemühungen zum Erlangen von Vergünstigungen durch ein Doppelbesteuerungsabkommen („Treaty Shopping“) oder durch eine EU-Richtlinie („Directive Shopping“) zielen schwerpunktmäßig auf die Senkung der Quellensteuerbelastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzen ab.

2. Die Holding kann zur Umqualifizierung von Einkünften verwendet werden, um Steuerbelastungen, die nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht an eine bestimmte Art von Einkünften geknüpft sind, zu umgehen. Denkbar wäre z.B. eine Umwandlung von Dividenden, die die Holding aus ihren Beteiligungen erhält, in Darlehenszinsen an Ihre Gesellschafter für von diesen zur Verfügung gestelltes Fremdkapital.

3. Das sogenannte „temporäre Abschirmen“[80] von Einkünften kann ebenfalls ein mögliches Ziel der Holdinggestaltung sein. Die gegebenenfalls in deren Staat steuerlich negativ belasteten Gewinnausschüttungen der operativen Gesellschaften können bei der Holding thesauriert und für Finanzierungen, z.B. weiterer Beteiligungen, genutzt werden, wenn in dessen Ansässigkeitsstaat keine solchen steuerlich negativen Belastungen vorliegen.

4. Schließlich besteht die Möglichkeit der Verlagerung der Einkünfteerzielung von den Grundeinheiten auf die Holding („bottom-up“). Dies erfordert jedoch spezielle Rechtsgrundlagen, z.B. die der Möglichkeit zur Organschaftsbildung[81], die eine Saldierung der Gewinne und Verluste der beteiligten Gesellschaften auf Holdingebene ermöglicht. Dies ist jedoch häufig, bis auf wenige Ausnahmen[82], auf Unternehmensgruppen begrenzt, dessen Organgesellschaften in demselben Staat ansässig sind.[83]

Die internationale Standortwahl für eine Holding ist von individuellen Gewichtungen und Kombinationen von Faktoren geprägt und daher eine Einzelfallentscheidung. In der Literatur finden sich klassische steuerliche Standortkriterien, die der Zwecksetzung von Holdinggesellschaften entsprechen:[84]

- Steuerliche Behandlung von Errichtung, Umstrukturierung und Auflösung
- Dividendenbesteuerung
- Veräußerungsgewinnbesteuerung und –verlustberücksichtigung
- Besteuerung des holdingspezifischen Leistungsaustausches zwischen den Einheiten, insbesondere Finanzierung und Lizenzen
- Steuerliche Konsolidierung/ Organschaft
- Kapitalverkehr-/ Substanzsteuern
- Steuerniveau

3.1.2.1 Gründung, Umstrukturierung und Auflösung

Die steuerliche Behandlung von Vorgängen des Hinein- beziehungsweise Hinausverbringens und des Reorganisierens (z.B. Einbringen, Entnehmen, Veräußern) von Beteiligungen im Zuge der Gründung, Umstrukturierung oder Auflösung ist ein wichtiger steuerlicher Holdingaspekt. Eine spätere Neuordnung oder ein Austritt aus dem Holdingkonstrukt sollte, vor dem Hintergrund eines sich schnell ändernden nationalen und internationalen Steuerrechts, in die steuerplanerischen Überlegungen bereits bei Errichtung einbezogen werden.

3.1.2.2 Dividenden

Die doppelte Besteuerung von Dividenden zum einen in Form von ausgeschütteten Gewinnen der operativen Gesellschaften auf der Holdingebene und zum anderen in Form von Gewinnausschüttungen der Holding auf der Ebene ihrer Gesellschafter gilt es zu vermeiden. In der Regel gelingt dies zumindest bei der Holding durch die Steuerfreistellungsmethode (Schachtelprivileg) oder durch die Steueranrechnungsmethode.[85]

3.1.2.3 Veräußerungsgewinne und -verluste

Das Besteuerungsrecht von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen steht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Anteilseigners zu.[86] Die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen ist für die jeweiligen Holdingstandorte zu überprüfen. Für eine Holdinggestaltung vorteilhaft ist zudem eine Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten oder Wertminderungen, jedoch ist diese nur wirkungsvoll, wenn andere Einkünfte der Holding zur Kompensation vorliegen (sog. „tax capacity“).[87]

3.1.2.4 Leistungsaustausch zwischen den Einheiten, insbesondere Finanzierung und Lizenzen

Zu prüfen ist, ob beteiligungsbezogene Finanzierungsaufwendungen (Zinsen) vom sonstigen steuerpflichtigen Einkommen (z.B. Lizenzgebühren) der Holding abziehbar sind. Gesellschafterfremdkapital kann zur Refinanzierung der Holding genutzt werden, um das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft durch Zinsaufwand zu senken und Gewinn in Zinsen umzuwandeln. Voraussetzung ist ein nicht ausschließlich schachtelprivilegiertes Einkommen, wie bei der reinen Beteiligungsgesellschaft, da sonst die steuerlich abziehbaren Refinanzierungskosten keine Auswirkungen hätten.[88]

3.1.2.5 Konsolidierung/ Organschaft

Die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden, steuerlichen Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen auf Ebene der Holding (steuerliches Organschaftskonzept) besteht nur vereinzelt. Nur Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich bieten derzeit die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Organschaft.[89] Es würde so eine Nutzung von Verlusten ausgeweitet werden.[90]

3.1.2.6 Kapitalverkehr-/ Substanzsteuern

Kapitalverkehrsteuern, z.B. Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer oder Stamp Duty, bilden einen besonderen Kostenfaktor beim Handel mit Beteiligungen. Substanzsteuern, z.B. Vermögenssteuer, könnten die Holding belasten, obwohl die Beteiligungserträge steuerfrei sind. Kapitalverkehr- und Substanzsteuern an dem gewählten Holdingstandort sind in Rahmen der steuerlichen Gesamtvorteilhaftigkeitsüberlegungen zu berücksichtigen.[91]

[...]


[1] Vgl. hierzu Keller, Holding Entwicklungen, 1991, S. 1633 ff. und Bleicher/ Kraehe, in: Schulte (Hrsg.), Holding-Strategien, 1992, S. 59 ff.

[2] Vgl. Bader, Steuergestaltung, 2007, S.23 f.

[3] Vgl. Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 16 Rn. 5.

[4] BGBl. 2006 I S. 2782 vom 12.12.2006.

[5] BT-Drs. 16/2710 S. 25.

[6] Insbesondere die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) sowie die Revision der Fusionsrichtlinie 90/434/EWG vom 17.02.2005 und diverse Entscheidungen des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen Centros, Überseeing, Inspire Art und SEVIC.

[7] Vgl. z.B. Kessler, Euro-Holding, 1996; Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, §16; Djanani/ Brähler, Internationales Steuerrecht, 2006, S. 280 ff. und Bader, Steuergestaltung, 2007.

[8] Auch Beteiligungsgesellschaft. Vorform sind die in den USA entwickelten Effektenhaltungsgesellschaften. Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Holding-Gesellschaft, 2000.

[9] §8aKStG.

[10] Vgl. §8aAbs.4KStG; Vgl. auch sogenannte Holdingregelung, BMF v. 15.07.2004 - IV A 2 -S 2742 a - 20/04, Tz. 38 bis 47.

[11] Vgl. Grotherr, Holdinggesellschaften, 1995, S. 1511.

[12] Vgl. Keller, Holdingkonzepte, 1990, S. 55; dem folgend Kessler, Euro-Holding, 1996, S.9f.; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 1 Rn. 11.

[13] Vgl. Arndt/ Ringel, Holding und §42AO, 1988, S. 2147 und Kraft, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, §3Rn.4-5.

[14] Vgl. Schulte, in: Schulte (Hrsg.), Holding-Strategien, 1992, S. 30 ff.; Keller, Holdingkonzepte, 1993, S.35; dem folgend Lutter, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 1 Rn. 13.

[15] Für eine Übersicht zu Holding-Arten siehe: Schulte, in: Schulte (Hrsg.), Holding-Strategien, 1992, S.31.

[16] Vgl. Schulte, in: Schulte (Hrsg.), Holding-Strategien, 1992, S. 30 ff.; Keller, Holdingkonzepte, 1993, S.32 ff.; Kessler, Euro-Holding, 1996, S.4; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, §1 Rn. 14-32.

[17] Vgl. §96Abs.1AktG i.V.m. §5Abs.1,3MitbestG.

[18] Vgl. §§ 54 ff. BetrVG.

[19] Vgl. §§ 290 ff. HGB und §§ 11 ff. PublG; Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, §1 Rn. 33.

[20] Vgl. § 18 AktG, § 290 HGB, § 11 PublG. Vgl. auch Gabler Wirtschaftslexikon, Konzern, 2000.

[21] Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 1 Rn. 34 m.w.N.

[22] Vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 AktG.

[23] Vgl. §18Abs.1S.3AktG i.V.m. §17Abs.2AktG.

[24] Vgl. Scheffler, Konzernleitung, 1985, S. 2005 oder auch Küting/ Weber, Konzernabschluss, 2005, S.92.

[25] Vgl. BayObLG vom 06.03.2002 – 3Z BR 343/00; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, §1 Rn. 50 m.w.N.

[26] Auf Besonderheiten mit der Erfüllung des Konzernbegriffs wir im Folgenden nicht weiter eingegangen.

[27] Kapitalgesellschaft i.S.v. Art. 48 EG-Vertrag (EG) oder Art. 34 EWR-Abkommen, die nach den Rechtsvorschriften eines EU- oder EWR-Staats gegründet wurde.

[28] Der Begriff „Europa-Holding“ (auch „Euro-Holding“) wird im Schrifttum i.d.R. für eine Gesellschaft verwandt, die Tochtergesellschaften in Europa bzw. in der EU für eine außereuropäische Konzernspitze bündelt. Vgl. z.B. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 822 f. und Herzig, Steuergestaltung, 1993, S.6.

[29] Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18.04.1951, Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom 25.03.1957, Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) vom 25.03.1957 und Vertrag über die Europäische Union (EU), vom 07.02.1992.

[30] Vgl. Fontaine, Europe, 2007, S. 9 ff.; Wilke, Internationales Steuerrecht, 2006, S. 256 Rn. 1100; Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2005, § 2 Rn. 1-3.

[31] ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 173.

[32] ABl. C 80 vom 10.03.2001, S. 1.

[33] Vgl. Europäische Kommission (Hrsg.), Europäische Union, 2006, S. 6; Wilke, Internationales Steuerrecht, 2006, S. 256 Rn. 1102-1103; Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2005, § 2 Rn. 4-5.

[34] Vgl. Frotscher, Internationales Steuerrecht, 2001, § 2 Rn. 15-16.

[35] Vgl. ausführlicher Wilke, Internationales Steuerrecht, 2006, S. 258 Rn. 1107-1119; Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2005, § 4 Rn. 4-6.

[36] Vgl. Wilke, Internationales Steuerrecht, 2006, S. 262 Rn. 1124.

[37] Vgl. Mugler, Klein- und Mittelbetriebe, 1995, S. 17.

[38] Vgl. Ganzel, Wesen und Begriff, 1962, S. 293-310.

[39] Vgl. Institut für Mittelstandsforschung Universität Mannheim (Hrsg.), KMU-Definition, 2005; auch so Günterberg/ Wolter, Mittelstand, 2002, S. 3f; ausführlicherer Merkmalskatalog bei Mugler, Klein- und Mittelbetriebe, 1995, S. 18 ff.

[40] Vgl. Günterberg/ Wolter, Mittelstand, 2002, S. 3f.

[41] Vgl. Wolter/ Hauser, Definition des Mittelstands, 2001, S. 29f.

[42] Vgl. Empfehlung 2003/361/EG.

[43] Vgl. Institut für Mittelstandsforschung Bonn, Mittelstand, 2007.

[44] BGBl. 2006 I S. 2782 vom 12.12.2006. Der vom BMF am 21.04.2006 vorgelegte Referentenentwurf wurde am 12.07.2006 von der Bundesregierung nach mehreren Anläufen verabschiedet und an den Bundesrat weitergeleitet. Dieser nahm in seiner Sitzung vom 22.09.2006 dazu Stellung (BR-Drs. 542/06 - Beschluss) und leitete den Gesetzentwurf an den Bundestag weiter. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 16/3315 und BT-Drs. 16/3369) mit erheblichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Bundestag das Gesetz (BR-Drs. 836/06) und der Bundesrat stimmte zu (BR-Drs. 836/06 – Beschluss).

[45] BT-Drs. 16/2710 S. 1.

[46] BMF Pressemitteilung 89/2006 vom 12.07.2006.

[47] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 08.10.2001.

[48] Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22.07.2003.

[49] Richtlinie 90/434/EWG vom 20.08.1990.

[50] Richtlinie 2005/56/EG vom 26.10.2005.

[51] EuGH vom 09.03.1999, Rs. C-212/97.

[52] EuGH vom 05.11.2002, Rs. C-208/00.

[53] EuGH vom 30.09.2003, Rs. C-167/01.

[54] EuGH vom 13.12.2005, Rs. C-411/03.

[55] EuGH vom 11.03.2004, Rs. C-9/02.

[56] EuGH vom 21.11.2002, Rs. C-436/00.

[57] Schäfer/ Blumenberg, SEStEG, 2006, S. 1; Dötsch/Pung, Änderungen des KStG, 2006, S. 2648; Dötsch/Pung, Änderungen des UmwStG, 2006, S. 2704.

[58] Vgl. Blumenberg/ Schäfer, in: Blumenberg/ Schäfer (Hrsg.), Das SEStEG, 2007, S. V.

[59] Gründe von KMU für die Wahl einer Holdingstruktur siehe Kraehe, Mittelstandsholding, 1994, S.131.

[60] Vgl. Scheffler, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 2 Rn. 14.

[61] Vgl. Gesmann-Nuissl, Unternehmensnachfolge, 2006, S. 2 f.; auch so Eschen, Mittelstandsholding, 2000, S. 167.

[62] Vgl. Scheffler, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 2 Rn. 17.

[63] Vgl. Bleicher/ Kraehe in: Schulte (Hrsg.), Holding-Strategien, 1992, S. 61 f.; vgl. auch ausführlich Kraehe, Mittelstandsholding, 1994, S. 54 ff.

[64] Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 839.

[65] Vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagene sogenannte harte und weiche Kriterien für einen Ranking zur Bestimmung einen Zinsniveaus für die jeweilige Kreditvergabe.

[66] Vgl. o.V., Meldung, 2002, S. 48.

[67] Vgl. Scheffler, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 2 Rn. 32, für Vor- und Nachteile der Finanzholding vgl. Scheffler, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, §2 Rn. 28-35.

[68] Vgl. Keller, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 4 Rn. 11 und Bader, Steuergestaltung, 1998, S.28.

[69] Vgl. Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 16 Rn. 12 und Bader, Steuergestaltung, 1998, S.28; Bremer, Holdingstandort, 1996, S. 55 f. m.w.N.

[70] Vgl. Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 16 Rn. 10

[71] Vgl. Bader, Steuergestaltung, 1998, S.29.

[72] Sog. Ruding-Ausschuss, benannt nach dem ehemaligen niederländischen Finanzminister und Vorsitzenden des Ausschusses Onno H. Ruding. Für die Berichtszusammenfassung vgl. o.V., Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Ruding-Ausschusses, 1992.

[73] Vgl. Günkel, Standortwahl, 2003, S. S41.

[74] Vgl. Schaumburg/ Jesse, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 13 Rn. 1.

[75] Sogenanntes Schachtelprivileg.

[76] Vgl. Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 16 Rn. 1; Kessler, Euro-Holding, 1996, S.4.

[77] Vgl. dazu grundlegend Repatriierungsstrategien und Allokationsstrategien in Kessler, Euro-Holding, 1996, S.82 ff.

[78] Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), regelt die jeweiligen Besteuerungsrechte der Vertragsstaaten und soll somit die doppelte steuerliche Erfassung von grenzüberschreitenden Einkünften verhindern. DBA sind vorrangig nationaler Vorschriften anzuwenden.

[79] Vgl. Frotscher, Internationales Steuerrecht, 2001, § 10 Rn. 4.

[80] Ausdruck nach Kessler, Euro-Holding, 1996, S.89.

[81] Z.B. die deutsche Organgesellschaft oder die österreichische Gruppenbesteuerung

[82] Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich

[83] Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S.82 ff.; Frotscher, Internationales Steuerrecht, 2001, § 10 Rn. 4-6; Schaumburg/ Jesse, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, §14, Rn. 9-22.

[84] Vgl. Grotherr, Holdinggesellschaften, 1995, S. 1512; Kessler, Euro-Holding, 1996, S.101-278; Bader, Steuergestaltung, 1998, S.29-34; Günkel, Standortwahl, 2003, S. S41-S43; Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 16 Rn. 9; Zu einer Rangfolge der Standortkriterien vgl. Günkel, a.a.O.

[85] Vgl. Bader, Steuergestaltung, 1998, S. 31 f.

[86] Vgl. Art. 13 Abs. 1 OECD-MA

[87] Vgl. Günkel, Standortwahl, 2003, S. S42.

[88] Vgl. Bader, Steuergestaltung, 1998, S.32 f.

[89] Vgl. Bader, Steuergestaltung, 2007, S.73.

[90] Vgl. Rosenbach, in: Lutter (Hrsg.), Holding Handbuch, 2004, § 16 Rn. 9.

[91] Vgl. Günkel, Standortwahl, 2003, S. S42.

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Details

Title
Steueroptimierung mittelständischer Unternehmen durch Gründung einer Holding in der EG nach Inkrafttreten des SEStEG
College
University of Lüneburg
Grade
1,5
Author
Year
2007
Pages
87
Catalog Number
V82720
ISBN (eBook)
9783638859424
ISBN (Book)
9783638855860
File size
1487 KB
Language
German
Keywords
Möglichkeiten, Unternehmen, Steueroptimierung, Gründung, Holding, EG-Mitgliedsstaat, SEStEG, Mittelstand
Quote paper
Dipl.-Kfm. Michael Buchs (Author), 2007, Steueroptimierung mittelständischer Unternehmen durch Gründung einer Holding in der EG nach Inkrafttreten des SEStEG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82720

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