Die Bereiche Finanzwirtschaft und Rechnungslegung überschneiden sich im Themenkomplex hedge accounting. Dementsprechend sind vor allem Kreditunternehmen davon betroffen; aber auch Industrie- und Handelsunternehmen wenden zunehmend hedge accounting an. Die meisten deutschen Konzerne wenden bereits die Regelungen nach International Accounting Standard (IAS) 39 an , da kapitalmarktorientierte Konzerne in Deutschland seit 01.01.2005 gemäß § 315a Abs. 1 u. 2 HGB i.V.m. Art. 4 IFRS-VO einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen müssen. Die übrigen Unternehmen bilanzieren nach HBG mit Hilfe des Konstrukts der Bewertungseinheiten.
Ziel dieser Arbeit ist es, den komplexen Bereich des hedge accounting nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften in der Handelsbilanz, Steuerbilanz und nach International Financial Reporting Standards (IFRS) vorzustellen. Im zweiten Abschnitt werden die Grundlagen für die folgenden Abschnitte vermittelt und begriffliche Abgrenzungen vorgenommen. Es wird zunächst auf das Risiko und das Risikomanagement eingegangen. Dann werden die originären von derivativen Finanzinstrumenten abgegrenzt. Im dritten Abschnitt erfolgt die detaillierte Vorstellung von hedge accounting in den nationalen Vorschriften nach Handelsgesetzbuch (HGB); hierbei wird vor allem auf die strenge Einzelbewertung und die kompensatorischen Einheiten eingegangen. Darauffolgend werden die Regelungen des Einkommsteuergesetzes (EStG) erläutert. Ebenfalls wird auf das hedge accounting nach IFRS eingegangen. Im Mittelpunkt der Ausführungen stehen die Absicherung gegen Marktwertänderungen, die Absicherung gegen Änderung künftiger Zahlungen und die Absicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb. Abgeschlossen wird die Arbeit im vierten Abschnitt mit einer kritischen Würdigung der verschiedenen Ansätze und mit einem Ausblick auf aktuelle Entwicklungen.
In der Arbeit wird aus über 70 Quellen zitiert, es sind 4 Abbildungen vorhanden und an 3 großen Beispielen werden anhand von Buchungssätzen grundlegende Vorgänge des hedge accounting erläutert. Die Zeichenanzahl im Hauptteil beläuft sich auf über 40 000 Zeichen. Darüber hinaus ist die vorliegende Arbeit eine überarbeitete und verbesserte Fassung der ursprünglichen Seminararbeit.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einleitung
II. Grundlagen und Begriffsabgrenzungen
A. Der Begriff des Risikos
B. Risikomanagement und hedging
C. Originäre und derivative Finanzinstrumente
III. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen
A. Mikro-, Makro- und Portfolio-hedge
B. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach HGB
1. Strenge Einzelbewertung
2. Bilanzierung mittels Bewertungseinheiten
3. Einzelbewertung vs. imparitätische Marktbewertung
C. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach EStG
D. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS
1. Grundlagen der IFRS-Regelungen
2. Fair value hedge
3. Cash flow hedge
4. Hedge of a net investment in a foreign operation
IV. Kritische Würdigung und aktuelle Entwicklungen
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Sonstige Quellen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Risikoarten
Abbildung 2: Finanzinstrumente
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Wertveränderungen der Bundesanleihe und FRA
Tabelle 2:Cash flow hedge
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Der Trend der Globalisierung von Finanzmärkten gibt Anlegern und auch Unternehmen eine größere Auswahl an Investitionsmöglichkeiten.[1] In den letzten 25 Jahren haben sich die internationalen Finanzmärkte enorm entwickelt. Dabei stiegen nicht nur die gehandelten Volumina der Finanzinstrumente sondern auch die Anzahl und die Komplexität der Finanzinstrumente. Im Jahr 2005 betrug der Nominalwert der an organisierten Börsen weltweit gehandelten Derivate 1 408 380 Mrd. USD.[2] Einhergehend mit diesen Entwicklungen und der Deregulierung der Märkte sind aber auch die Volatilitäten der Aktien, Devisen und Zinsen gestiegen.[3] Hieraus entsteht für Kreditinstitute, Industrieunternehmen und Han-delsunternehmen zunehmend das Bedürfnis, sich gegen solche Risiken abzusichern; dies geschieht mit Finanzinstrumenten – vor allem mit derivativen Finanzinstrumenten[4] wie z.B. Futures oder Optionen.[5] Die am Unternehmen partizipierenden Stakeholder – sowohl interne als auch externe Anspruchsgruppen - haben ein Interesse Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens zu erhalten, um ihre Entscheidungen auf der richtigen Datenbasis zu treffen.[6] Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie man die aufgrund des Risikomanagements bestehenden Sicherungsgeschäfte adäquat in der Bilanz berücksichtigt. Damit die Unterschiede zwischen finanzwirtschaftlicher und bilanzieller Sicht überwunden werden, bestehen unterschiedliche Ansätze für das sog. hedge accounting .
Die Bereiche Finanzwirtschaft und Rechnungslegung überschneiden sich im Themenkomplex hedge accounting . Dementsprechend sind vor allem Kreditunternehmen davon betroffen; aber auch Industrie- und Handelsunternehmen wenden zunehmend hedge accounting an. Die meisten deutschen Konzerne wenden bereits die Regelungen nach International Accounting Standard (IAS) 39 an[7], da kapitalmarktorientierte Konzerne in Deutschland seit 01.01.2005 gemäß § 315a Abs. 1 u. 2 HGB i.V.m. Art. 4 IFRS-VO[8] einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen müssen. Die übrigen Unternehmen bilanzieren nach HBG mit Hilfe des Konstrukts der Bewertungseinheiten.
Ziel dieser Arbeit ist es, den komplexen Bereich des hedge accounting nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften in der Handelsbilanz, Steuerbilanz und nach International Financial Reporting Standards (IFRS) vorzustellen. Im zweiten Abschnitt werden die Grundlagen für die folgenden Abschnitte vermittelt und begriffliche Abgrenzungen vorgenommen. Es wird zunächst auf das Risiko und das Risikomanagement eingegangen. Dann werden die originären von derivativen Finanzinstrumenten abgegrenzt. Im dritten Abschnitt erfolgt die detaillierte Vorstellung von hedge accounting in den nationalen Vorschriften nach Handelsgesetzbuch (HGB); hierbei wird vor allem auf die strenge Einzelbewertung und die kompensatorischen Einheiten eingegangen. Darauffolgend werden die Regelungen des Einkommsteuergesetzes (EStG) erläutert. Ebenfalls wird auf das hedge accounting nach IFRS eingegangen. Im Mittelpunkt der Ausführungen stehen die Absicherung gegen Marktwertänderungen, die Absicherung gegen Änderung künftiger Zahlungen und die Absicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb. Abgeschlossen wird die Arbeit im vierten Abschnitt mit einer kritischen Würdigung der verschiedenen Ansätze und mit einem Ausblick auf aktuelle Entwicklungen.
II. Grundlagen und Begriffsabgrenzungen
A. Der Begriff des Risikos
Der Begriff des Risikos ist für das hedging und somit auch für das hedge accounting zentral. Die mit der Globalisierung gestiegenen Risiken, die im ersten Abschnitt angesprochen wurden, werden im Folgenden systematisiert. Zum Risikobegriff im Allgemeinen kann gesagt werden, dass man den Zustand der Sicherheit vom Zustand der Unsicherheit, was auch als Risiko i.w.S. bezeichnet wird, unterscheiden kann.[9] Die Unsicherheit besteht darin, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von der erwarteten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abweichen kann.[10] In der Literatur wird Risiko als Volatilität bzw. als Standardabweichung aufgefasst[11]. Wenn gemeinhin vom Risiko die Rede ist, wird auf das Risiko i.w.S. Bezug genommen.[12] Weiterhin kann man das Risiko i.w.S. in Ungewissheit und Risiko i.e.S. unterteilen. Bei Risiko i.e.S. sind, im Gegensatz zur Ungewissheit, subjektive oder objektive Wahrscheinlichkeiten bestimmbar, was eine rationale Entscheidung ermöglicht.
Weiterhin kann man auch verschiedene Risikoarten unterscheiden. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat eine umfassende Gliederung von Risiken in seinen Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) erstellt. Es wird zwischen Adressenausfallrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko, operationalem Risiko und sonstigen Risiken unterschieden (vgl. Abb. 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Risikoarten[13]
Im Hinblick auf das zentrale Thema dieser Arbeit ist das Marktrisiko besonders hervorzuheben. Das DRSC unterscheidet im DRS 5-10.9 das Marktrisiko weiter in Zinsänderungsrisiken, Währungsrisiken, Risiken aus Aktien und sonstigen Eigenkapitalpositionen sowie Rohwarenrisiken und sonstige Preisrisiken. Sicherungsgeschäfte auf Unternehmensebene mit derivativen Finanzinstrumenten beziehen sich vornehmlich auf solche Risiken.
B. Risikomanagement und hedging
Der Gesetzgeber fordert gem. § 43 Abs. 1 GmbHG, dass Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handeln sollen. Weiterhin verlangt der – mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 27.04.1998 eingeführte – § 91 Abs. 2 AktG ausdrücklich das Einrichten von geeigneten Überwachungssystemen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und um gefährlichen Entwicklungen bzw. Risiken entgegenzuwirken. Im speziellen Fall der Kreditinstitute verpflichtet das Kreditwesengesetz (KWG) zum Management von Risiken. Gemäß § 25a KWG müssen Kreditinstitute ein Risikomanagement zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle von Risiken einrichten. Für viele Unternehmen anderer Rechtsformen ergibt sich das Erfordernis eines Risikomanagementsystems indirekt aus § 289 Abs. 2a HGB; dieser Paragraf verpflichtet dazu die Risikomanagementziele und -methoden im Lagebericht offenzulegen. Im Allgemeinen versteht man unter einem Risikomanagement das Messen, Bewerten, Steuern und Überwachen von Risiken im Unternehmen, was der gesetzlichen Regelung im § 25a KWG sehr nahe kommt.[14] Um das Risiko einer Investition zu beschränken, hat man prinzipiell vier Möglichkeiten[15]. Man hat die Optionen der Risikoteilung, Risikostreuung, Risikoüberwälzung sowie der Risikobeschränkung; diese letzte Art der Risikobeschränkung kann man auch als hedging -Strategie bezeichnen. Hier versucht der Kapitalgeber im Fall des Risikoeintritts eine Neutralisierung durch ein Gegengeschäft zu erwirken. Die Gegenposition bzw. das Derivat sollte in Bezug auf die Kassaposition idealerweise eine Korrelation von -1 aufweisen, um das Risiko vollkommen zu eliminieren (perfekter hedge ); doch man bezeichnet auch schon eine deutliche Reduktion des Risikos als hedging .[16] Demzufolge ist ein hedge nichts anderes als eine Absicherung gegen ein Risiko. Beim Risikomanagement sollte man m.E. aber nicht vergessen, dass neben der Risikoreduktion v.a. der Grundsatz der Mehrung des Unternehmenswertes im Vordergrund stehen sollte.[17]
C. Originäre und derivative Finanzinstrumente
Generell unterscheidet man originäre von derivativen Finanzinstrumenten (vgl. Abb. 2). Die originären Finanzinstrumente kann man auch als die klassischen Finanzinstrumente bezeichnen; sie werden in eigenkapitalbezogene und fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente unterteilt.[18] Dagegen ist ein Derivat ein Finanzinstrument, dessen Wert in einem bestimmten Verhältnis von einem originären Finanzinstrument, dem Referenzwert, abhängt.[19] Diese abgeleiteten Finanzinstrumente können für eine Absicherung gegen ungünstige Bewegungen an den Märkten genutzt werden.[20] Man kann die Derivate noch in bedingte (z.B. Future und Swaps) und unbedingte Termingeschäfte (z.B. Optionen und Zinsbegrenzungen) einteilen; bei unbedingten Termingeschäften sind die Vertragsparteien zur Erfüllung verpflichtet, dagegen hat der Käufer eines bedingten Termingeschäfts das Wahlrecht zum Kauf bzw. Verkauf des underlyings.[21] Im HGB ist keine Definition eines derivativen Finanzinstruments zu finden. Doch findet man eine Begriffserklärung für ein Derivat im KWG[22] und – in fast identischer Form – im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)[23]. Bei einem derivativen Finanzinstrument muss der Wert von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Rechnungseinheiten, Zinssätzen, Waren oder Edelmetallen abhängen. Im Hinblick auf den dritten Abschnitt für die internationalen Regelungen ist auch die Definition für ein Derivat gem. IAS 39.9 von Bedeutung. Danach gibt es für ein Derivat folgende Voraussetzungen: sein Wert ändert sich infolge einer Änderung einer Basis ( underlying ), es bedarf keiner Anschaffungsauszahlung, oder einer geringeren Anschaffungsauszahlung in Bezug auf eine vergleichbare Vertragsform, und es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Finanzinstrumente[24]
III. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen
A. Mikro-, Makro- und Portfolio-hedge
Für die bilanzielle Behandlung von Sicherungsgeschäften ist die Festlegung des Umfangs der Sicherungsgeschäfte ein bedeutsamer Gesichtspunkt. Ein Unternehmen muss immer überprüfen, ob die finanzwirtschaftlich nötige Absicherung auch bei der externen Rechnungslegung anerkannt wird. Je nach Größe der Sicherungsbeziehung spricht man von Mikro-, Makro- oder Portfolio- hedge . Bei einem Mikro- hedge wird einer Schuld- oder Forderungsposition das Sicherungsinstrument, meistens ein derivatives Finanzinstrument, gegenübergestellt. Hierbei entspricht i.d.R. die Basis des Derivats der Schuld- oder Forderungsposition.[25] Der hedge besteht also aus einem Grundgeschäft und einem Sicherungsgeschäft, die einander eindeutig zugeordnet werden können. Typische Beispiele für einen Mikro- hedge sind bspw. die Verknüpfung einer Anleihe mit einem Zinsswap oder die Absicherung einer Aktie durch eine Verkaufsoption. Bei einem Mikro- hedge ist positiv, dass das Sicherungsgeschäft genau an das Risiko des Grundgeschäfts angepasst werden kann. Dagegen können die großen Kosten für die spezielle Absicherung aller Einzelgeschäfte als negativ angesehen werden. Ein Sicherungsgeschäft ist u.U. gar nicht nötig, falls sich Risiken bestehender Grundgeschäfte ausgleichen, bspw. wenn USD-Forderungen und USD-Verbindlichkeiten in gleicher Höhe bestehen.[26]
Bei einem Makro- hedge wird das Nettorisiko aus mehreren verschiedenartigen Grundgeschäften, mit einem oder mehreren Sicherungsgeschäften bzgl. eines Risikofaktors abgesichert. Das Nettorisiko ergibt sich aus der Saldierung von gegenläufigen Grundgeschäften; dabei weisen die Grundgeschäfte im Gegensatz zum Portfolio- hedge kein einheitliches Risikoprofil (Laufzeit, zivilrechtliche Struktur) auf.[27] Man kann daraus erkennen, dass eine exakte Zuordnung eines Sicherungsgeschäfts zu einem Grundgeschäft nicht möglich ist.[28] Den Makro- hedge kann man auch als corporate hedge bezeichnen, da das Nettorisiko einer ganzen Unternehmung abgesichert wird. Probleme können bei der Identifizierung eines geeigneten Sicherungsgeschäfts und der Quantifizierung der offenen Gesamtposition auftreten.[29]
Ein Portfolio stellt dagegen eine Zusammenfassung gleichartiger Grundgeschäfte dar. Es erfolgt die Bildung einer homogenen Gruppe, um sie gemeinsam zu verwalten.[30] Die Zusammenfassung erfolgt anhand von Kriterien, wie z.B. Risikofaktoren, Produktarten oder Organisationseinheiten. Besonders Banken bedienen sich aus Kostengründen des Portfolio- hedges , da sie einen großen Umfang an Handelsbeständen besitzen. Ähnlich wie beim Makro- hedge ist eine direkte Zuordnung des Sicherungsgeschäfts zu einem Grundgeschäft nicht möglich.[31] Die Portfoliobildung erfolgt also nicht primär aus Gründen der Risikoabsicherung, sondern um ein möglichst kostengünstiges Management der Handelsbestände zu garantieren.[32] In diesem Zusammenhang von einem Portfolio- hedge zu sprechen ist m.E. durch die Diversifikation innerhalb des Portfolios und durch die strengen Vorgaben des Risikomanagements an die Händler begründbar. In der Literatur herrscht aber keine Einigkeit über die exakte Abgrenzung von Portfolio- und Makro- hedges . Der Portfolio- hedge wird teilweise auch als Spezialfall des Makro- hedges aufgefasst.[33] Im deutschen Sprachgebrauch wird mit dem Begriff Portfolio- hedge , wie oben schon angedeutet, besonders die Bewertung von Handelsbeständen der Kreditinstitute gemeint; somit kann man auch von einem Portfolio-Handels- hedge sprechen.[34] Im Folgenden sind bei nationalen Regelungen v.a. Portfolio-Handels- hedges gemeint, wenn von Portfolio- hedges gesprochen wird.
B. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach HGB
1. Strenge Einzelbewertung
In den aktuellen Regelungen des HGB sind keine allgemeingültigen Vorschriften für die Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten zu finden; somit haben der Ansatz und die Bewertung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu erfolgen.[35] Die GoB, die zwingend von Geschäftsleuten beachtet werden müssen, sind im Gesetz nicht näher definiert und bedürfen daher näherer Bestimmung durch Rechtsprechung und Praktiker.[36] Für die Bilanzierung von Derivaten sind v.a. das Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip und die Einzelbewertung von Bedeutung.[37] Prinzipiell handelt es sich bei derivativen Finanzinstrumenten um schwebende Geschäfte.[38] Folglich sind sie bilanzunwirksam und die daraus entstehenden Ansprüche und Verpflichtungen dürfen nicht bilanziert werden. Ausnahmen hiervon sind Prämien- und Marginzahlungen, Abgrenzungsbeträge und Drohverlustrückstellungen.[39]
Bei der strengen Einzelbewertung wird der Forderung des HGB gefolgt, nach der eine Einzelbewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden lt. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB i.V.m. dem Realisations- und Imparitätsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu erfolgen hat.[40] Für den Fall, dass der Wert des Grundgeschäfts steigt, darf er trotzdem nicht bilanziell erfasst werden. Für die gleichzeitig negative Entwicklung des Derivats muss dagegen eine Drohverlustrückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB gebildet werden. Wenn der Wert des Grundgeschäfts unter die Anschaffungskosten sinkt, muss je nach Art des Grundgeschäfts eine Abschreibung, Zuschreibung oder eine Drohverlustrückstellung gebildet werden. Dagegen darf der positive Beitrag des Derivats nicht bilanziert werden. Während des Bestehens der Sicherungsbeziehung werden also lediglich die negativen Erfolgsbeiträge von der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) antizipiert. Dagegen werden in der Periode der Realisation des Grund- und Sicherungsgeschäfts nur die positiven noch nicht erfassten Erfolgsbeiträge ausgewiesen.[41] Hieraus kann man erkennen, dass es bei der strengen Einzelbewertung – also bei einer imparitätischen Behandlung von unrealisierten Gewinnen und Verlusten – zu einer Verzerrung des Unternehmenserfolges kommt ( accounting mismatch ). Dies kann als Verstoß gegen die Generalnorm gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB gedeutet werden, wonach der Jahresabschluss ein realistisches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ( true and fair view ) geben soll.[42] Ein weiteres Problem der Einzelbewertung ist, dass Situationen denkbar sind, in denen kaufmännisch vernünftige Absicherungen durch das Unternehmen unterbleiben. Im Falle der diskriminierenden Bewertung von Sicherungsmaßnahmen und im Falle der Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen wird so dem Gläubigerschutz, einem der zentralen Bilanzzwecke, diametral entgegengenwirkt.[43] Nur wenn man in der Bilanz beachtet, dass sich Grund- und Sicherungsgeschäft kompensieren, kann man eine zutreffende Darstellung sicherstellen.
2. Bilanzierung mittels Bewertungseinheiten
Um der formalen Bilanzierung der Einzelbewertung entgegenzutreten und um eine mehr wirtschaftlich geprägte Sichtweise zu etablieren, wurden Bewertungseinheiten entwickelt.[44] Es ist bereits üblich bspw. eine Maschine oder einen PKW wegen ihres technischen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs als materielle Bewertungseinheiten imparitätisch zu bewerten und zu bilanzieren – und nicht ihre Einzelteile.[45] Daher ist es m.E. angebracht die immaterielle Bewertungseinheit[46] aus Grund- und Sicherungsgeschäft ebenfalls gem. dem Imparitätsgrundsatz zu bewerten; hier besteht auch ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang.[47] Diese Bewertungseinheit ist also eine fiktive Verschmelzung von Grund- und Sicherungsgeschäft, doch eine Ansatzeinheit in der Bilanz stellt sie nicht dar.[48] Die Modelle zur Bildung und Bilanzierung von Bewertungseinheiten werden neben den kodifizierten Normen v.a. durch Fachgremien, wie dem Bankenfachausschuss (BFA) bzw. dem Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) und Schrifttumsmeinungen geprägt und entwickelt.[49] Eine rechtliche Regelung für die Bildung von Bewertungseinheiten besteht allerdings nicht[50], abgesehen von der für Kreditinstitute spezifischen Regelung i.S.v. § 340h HGB, wonach für Fremdwährungsgeschäfte eine Saldierung unrealisierter Bewertungsgewinne und -verluste erfolgen muss. Für die Bildung von Bewertungseinheiten für Makro- und Portfolio- hedges gibt es in der Literatur keinen Konsens; nur die Bewertungseinheiten für Mikro- hedges in der Handelsbilanz sind allgemein anerkannt.[51]
Will man einen Mikro- hedge bilanziell abbilden, sollten bestimmte Kriterien erfüllt sein, um eine willkürfreie Bilanzierung zu garantieren.[52] Grundsätzlich muss ein abzusicherndes Grundgeschäft existieren bei dem Marktpreisrisiken bestehen, die sich auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens auswirken können.[53] Die Gewinnchance des Sicherungsgeschäfts muss hinreichend konkretisiert sein und darf nicht auf allgemeinen Gewinnerwartungen beruhen. Weiterhin müssen die Gewinne und Verluste bei Grund- und Sicherungsgeschäft einen gemeinsamen Entstehungsgrund haben (homogene Beeinflussung), die Korrelation sollte idealerweise -1 betragen (realistisch sind Werte zwischen -0,5 und -0,95) und das Grund- und Sicherungsgeschäft dürfen keine Bonitätsrisiken aufweisen; auch sollen sie gleiche Laufzeiten haben (m.E. sollte mindestens die Möglichkeit eines Anschlusssicherungsgeschäfts bestehen).[54] Darüber hinaus hat der Bilanzierenden den wirtschaftlichen Zusammenhang durch eine nachvollziehbare Dokumentation festzuhalten und es muss eine Durchhalteabsicht sowie eine Durchhaltewahrscheinlichkeit für das Sicherungsgeschäft bestehen.[55] Strittig indessen ist, ob bei Vorliegen der Voraussetzung ein Wahlrecht oder eine Pflicht zur Bildung einer Bewertungseinheit besteht. Sieht man die kompensatorische Bewertung als zutreffende Auslegung des Einzelbewertungsgrundsatzes i.S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB an, besteht folglich eine Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten. Betrachtet man jedoch die Bewertungseinheit als Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz gem. § 252 Abs. 2 HGB, besteht ein Wahlrecht.[56] Der Anwender hat m.E. aber ohnehin ein faktisches Wahlrecht, da es in erheblichem Maße Gestaltungsspielräume bei der Einhaltung der Voraussetzungen gibt. Im Prinzip gelten für eine Makro-Bewertungseinheit zunächst die gleichen Voraussetzungen wie für eine Mikro-Bewertungseinheit; doch bedarf der Makro- hedge wegen seiner Besonderheiten geringfügig erweiterter Bedingungen, damit er nach h.M. auch anerkannt wird.[57] Die hedge -Effektivität wird i.d.R. geringer ausfallen als beim Mikro- hedge und es handelt sich hier um ein dynamisches hedging . Wegen dieser Gründe muss v.a. ein Risikomanagement vorhanden sein, mit dem es möglich ist die Effektivität der Absicherungen zu überwachen und ggf. zu korrigieren ( hedge and watch ); zusätzlich müssen die Zuständigkeiten klar auf Personen oder Organisationseinheiten aufgeteilt werden. Auch die Portfolio- hedges bedürfen wegen ihrer Eigenschaften besonderer Voraussetzungen, v.a. da sie den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) unterliegen. Die Vorschriften der MaRisk haben einen großen Einfluss auf die Organisation von Banken und ihrer Handelsbestände bzw. Portfolien und somit auch auf das hedge accounting für Portfolien.[58] Es müssen selbstständige Verantwortungsbereiche ( profit-center ) für die Handelsbestände gebildet werden; weiterhin müssen die Geschäfte der gleichen Risikoart angehören, die Geschäfte müssen auf liquiden Märkten gehandelt werden und es muss ein Risikomanagement existieren, das das Portfolio zu Marktpreisen bewertet und gegen Risiken absichert.
Bei der konkreten Bewertung eines Mikro-, Makro- und Portfolio- hedges hat der Anwender, trotz der teilweise differierenden Voraussetzungen und Arten der Sicherungsstrategien, im Wesentlichen die Option zwischen zwei Bewertungskonzepten: Festbewertung und imparitätische Marktbewertung.[59] Fällt die Wahl auf die Festbewertung, entfällt fortan die Bewertung des Grund- und Sicherungsgeschäfts nach dem Schließen der Position. Dieses Vorgehen ist v.a. angebracht, wann immer ein (nahezu) perfekter hedge vorliegt und sich die Wertänderungen gegenseitig aufheben. Das Grundgeschäft wird i.H.d. Sicherungskurses eingebucht, was gleichzeitig den Höchstwert der Bewertungseinheit darstellt; dagegen werden die Sicherungsgeschäfte nicht berücksichtigt. In der Folgezeit wird die vollständige Kompensation jeweils am Abschlussstichtag nachgeprüft; wird diese einmal nicht erreicht, so ist die Differenz in Form einer Drohverlustrückstellung bzw. einer Abschreibung GuV-wirksam zu erfassen.[60] Falls sich die schwebenden Gewinne und Verluste nicht nahezu ganz aufheben, dann muss zur imparitätischen Marktbewertung übergegangen werden; m.E. kann man davon ausgehen, dass dies bei Makro- und Portfolio- hedges oft der Fall sein wird, da selbst eine Absicherung durch ein Termingeschäft in der gleichen Basis ( pure hedge ) im Durchschnitt eine Effektivität von „nur“ 89,4% erreicht.[61] Bei der imparitätischen Marktbewertung werden zunächst das Grund- und Sicherungsgeschäft zu beizulegenden Zeitwerten einzeln bewertet. Die sich ergebenden positiven oder negativen Wertänderungen werden miteinander verrechnet; ergibt sich aus dieser Verrechnung ein negativer Saldo, so muss eine Drohverlustrückstellung gebildet oder eine Ab- bzw. Zuschreibung vorgenommen werden. Dagegen darf, analog zur Einzelbewertung, ein positiver Saldo weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt werden.[62]
3. Einzelbewertung vs. imparitätische Marktbewertung
Das folgende Beispiel soll anhand von Buchungssätzen die Unterschiede der strengen Einzelbewertung und der imparitätischen Marktbewertung verdeutlichen.
Beispiel 1 (alle Angaben in EUR) :
Die Schottenhammel AG kauft eine Bundesanleihe im Nominalwert von 1000 (=Kurswert) und sichert diese gegen Zinsänderungsrisiken durch einen Verkauf eines geeigneten Forward Rate Agreements (FRA) an die Ochsenbraterei AG ab.[63] Es sollen vier Fälle für die Wertveränderung von Bundesanleihe und FRA unterschieden werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Wertveränderungen der Bundesanleihe und FRA[64]
Die Anleihe soll im Umlaufvermögen gehalten werden. Einmal sind die Voraussetzungen für eine kompensatorische Bewertung in Form der imparitätischen Marktbewertung erfüllt und einmal soll die Einzelbewertung verwendet werden. Daraus ergeben sich folgenden Buchungssätze:
Kauf: Wertpapiere 1000 an Bank 1000
Es erfolgt keine Buchung des FRA, da es sich um ein schwebendes Geschäft handelt.
Einzelbewertung:
Fall 1a: s.b.Aufw. 20 an Wertpapiere 20
Der Gewinn des FRA darf nicht gebucht werden.
Fall 1b: s.b.Aufw. 20 an Wertpapiere 20
Der Gewinn des FRA darf nicht gebucht werden.
Fall 2a: s.b.Aufw. 19 an Drohverlustrückstellung 19
Der Gewinn der Bundesanleihe darf nicht gebucht werden.
Fall 2b: s.b.Aufw. 21 an Drohverlustrückstellung 21
Der Gewinn der Bundesanleihe darf nicht gebucht werden.
Imparitätische Marktbewertung:
Fall 1a: s.b.Aufw. 1 an Wertpapiere 1
Die Kompensation von Bundesanleihe und FRA ist nicht vollständig. Der negative Saldo muss erfolgsmindernd berücksichtigt werden.
Fall 1b: Es erfolgt keine Buchung. Das FRA überkompensiert die Wertentwicklung der Bundesanleihe. Der unrealisierte Gewinn darf auf Grund des Realisationsprinzips nicht erfasst werden.
Fall 2a: Es erfolgt keine Buchung. Die Bundesanleihe überkompensiert die Wertentwicklung des FRA. Der unrealisierte Gewinn darf auf Grund des Realisationsprinzips nicht erfasst werden.
Fall 2b: s.b.Aufw. 1 an Drohverlustrückstellung 1
Hier verbleibt wieder ein negativer Saldo der gewinnmindernd erfasst werden muss. Anders als im Fall 1a ist der negative Saldo durch das FRA bedingt.
C. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach EStG
Gewerbetreibende, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig Handelsbücher führen, müssen i.S.v. § 5 Abs. 1 EStG das Betriebsvermögen ansetzen, das nach handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist; weiterhin sind auch die steuerrechtlichen Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Wahlrechten auszuüben. Dieser Paragraf beschreibt die allgemeine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Die spezielle Maßgeblichkeit für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften wird durch § 5 Abs. 1a EStG repräsentiert; hierbei müssen die in der Handelsbilanz bestehenden Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung gebildet werden.[65] Der § 5 Abs. 1 a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 17.03.2006 begründet nunmehr die Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten für Makro- und Portfolio- hedges neben der bereits bestehenden Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten für Mikro- hedges .[66] Die Regelung nach § 5 Abs. 1 a EStG verhindert somit offensichtlich eine weitere Differenzierung von Handels- und Steuerbilanz. Damit wird auch mehr Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verhindert, den die steuerliche Einzelbewertung von Grund- und Sicherungsgeschäften zur Folge hätte.[67] Darüber hinaus soll die Maßnahme Steuermindereinnahmen verhindern.[68] Doch muss man auch beachten, dass die beabsichtigte unmittelbare Übernahme von handelsrechtlichen Bewertungseinheiten in die steuerliche Gewinnermittlung zu einem Export der handelsrechtlichen Unsicherheiten führt[69], weil sich die in der Handelsbilanz ausgeübten (faktischen) Wahlrechte auch in der Steuerbilanz auswirken.[70] Gemäß § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, entgegen des Maßgeblichkeitsprinzips, nicht gebildet werden. Doch der Gesetzgeber schafft sozusagen eine Ausnahme von der Ausnahme mit § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG, wonach Drohverlustrückstellungen für negative Ergebnisse aus Bewertungseinheiten gem. § 5 Abs. 1a EStG gebildet werden dürfen.
D. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS
1. Grundlagen der IFRS-Regelungen
Bei Anwendung der „herkömmlichen“ Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften nach IAS 39 für Finanzinstrumente wird ein nicht sachgerechtes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.[71] Im Rahmen des mixed model[72] werden für die verschiedenen Bewertungsklassen für Finanzinstrumente unterschiedliche Wertmaßstäbe verwendet; Handelsaktiva und -passiva sowie Derivate (soweit nicht Teil einer Sicherungsbeziehung) zählen zur Kategorie at fair value through profit or loss und werden mit dem beizulegenden Zeitwert ( fair value ) erfolgwirksam bewertet; die anderen Kategorien ( held-to-maturity , loans and receivables , available-for-sale sowie other liabilities ) werden zu fortgeführten Anschaffungskosten ( amortised cost ) bzw. erfolgsneutral bewertet.[73] Dabei ist der fair value lt. IAS 32.11 der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte. Die daraus folgenden Ansatz- und Bewertungsunterschiede für Grund- und Sicherungsgeschäft machen spezielle Regelungen notwendig.[74] Mit hedge accounting -Regeln können beide Geschäfte in der jeweiligen Periode erfolgswirksam bewertet und somit Volatilitäten im Periodenergebnis verringert werden.[75] Die Anwendung des hedge accounting stellt grundsätzlich keine Pflicht sondern ein Wahlrecht dar;[76] für die Zulässigkeit müssen bestimmte Voraussetzungen gem. IAS 39.88 kumulativ erfüllt sein. Erstens muss eine Dokumentation erstellt werden, die das Grund- und Sicherungsgeschäft, die Zielsetzung und die Strategie des Risikomanagements umfasst. Das Unternehmen muss auch darlegen, wie es die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung misst. Zweitens muss die Sicherungsbeziehung in Hinblick auf die Kompensation als hochwirksam eingeschätzt werden (prospektive Effektivität). Drittens muss die geplante Transaktion eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit haben. Viertens muss die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung zuverlässig feststellbar sein. Und fünftens ist das Sicherungsgeschäft fortlaufend auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen und als hochwirksam einzustufen (retrospektive Effektivität).
Aus diesen Ausführungen kann man erkennen, dass an die Dokumentation und besonders an die Effektivität hohe Anforderungen gestellt werden. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung muss hierbei stets zwischen 80% und 125% liegen, damit sie als hochwirksam nach IAS 39.88(b) i.V.m. IAS 39 AG.105(b) anerkannt wird. Es wird keine konkrete Methode im IAS 39 vorgeschlagen, doch die dollar offset -Methode[77] und das Regressionsverfahren[78] haben diesbezüglich hohe Relevanz. Des Weiteren dürfen Grundgeschäfte i.d.R. nur durch Derivate abgesichert werden;[79] eine Ausnahme davon bildet die Absicherung von Währungsrisiken, die auch durch originäre Finanzinstrumente gem. IAS 39.72 erfolgen kann. Das hedge accounting nach IFRS bewegt sich i.S.v. IAS 39.78 insbesondere auf der Ebene von Mikro- hedges .[80] Ebenfalls erlaubt ist eine Absicherung eines homogenen Portfolios mit gleichartiger Risikostruktur gem. IAS 39.78 und IAS 39.83.[81] Eine Nettoposition (Makro- hedge ) kann i.S.v. IAS 39.84, IAS 39.AG101 und IAS 39.IG F.2.21 nicht als Grundgeschäft designiert werden.[82] Der Grund hierfür ist v.a., dass für den Effektivitätstest die Wertänderungen des Sicherungs- und des Grundgeschäfts benötigt werden.[83] Eine Ausnahme für Makro-hedges bildet zudem die Absicherung des fair value gegen das Zinsänderungsrisiko nach IAS 39.81A. In diesem Zusammenhang ist m.E. darauf hinzuweisen, dass speziell im Sprachgebrauch der IFRS die Begriffe Portfolio- hedge und Makro- hedge oft als Synonyme verwendet werden.[84] Außerdem wird ein Portfolio, im Unterschied zum HGB, als eine Gruppe von Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten mit gleichem Risikofaktor gem. IAS 39.83 aufgefasst.[85]
Es gibt drei Ausprägungen für hedge accounting gem. IAS 39.86, die in den folgenden drei Abschnitten näher erläutert werden. Eine zusätzliche Möglichkeit, die Schwächen des mixed model zu kompensieren, ist die fair value -Option; diese gestattet unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen die Bilanzierung sämtlicher Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert.[86] Die fair value -Option zählt aber nicht zum Schwerpunkt dieser Arbeit.
[...]
[1] Vgl. Bodie, Z. u.a., Investments (2006), S. 21 ff.
[2] Vgl. Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 22.
[3] Vgl. Niemeyer, K., Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS (2003), S. 1.
[4] Derivative Finanzinstrumente werden im Folgenden auch als Derivate bezeichnet.
[5] Vgl. Seidl, A., Hedge-Accounting (2000), S. 1.
[6] Vgl. Weygandt, J. J. u.a., Accounting Principles (2005), S. 4 ff.
[7] Vgl. Hilmer, H.-J., Zukunftsperspektiven (KoR 2006), S. 50.
[8] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002.
[9] Vgl. Perridon, L./ Steiner, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 94.
[10] Vgl. Brötzmann, I., Hedge Accounting (2004), S. 12.
[11] Vgl. Schmidt, C., Hedge Accounting (1996), S. 41.
[12] Im Folgenden wird Risiko als Risiko i.w.S. aufgefasst; es sind aber nur negative Änderungen gemeint.
[13] Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an DRSC (Hrsg.), Rechnungslegung (2002), DRS 5-10.
[14] Vgl. Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 29 f.
[15] Vgl. Olfert, K., Finanzierung (2001), S. 272.
[16] Vgl. Rudolph, B./ Schäfer, K., Derivative Finanzmarktinstrumente (2005), S. 30.
[17] Vgl. Brealey, R. A. u.a., Corporate Finance (2006), S. 964 f.
[18] Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluss (2005), S. 225.
[19] Vgl. Ross, S. A. u.a., Modern Financial Management (2008), S. 714 f.
[20] Vgl. Abschnitt I.; Redhead, K., Financial Derivatives (1997), S. 1 f.
[21] Vgl. Schmidt, M., Derivative Finanzinstrumente (2006), S. 2 f.
[22] Vgl. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG.
[23] Vgl. § 2 Abs. 2 WpHG.
[24] Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Seidl, A., Hedge-Accounting (2000), S. 15; Coenenberg, A. G., Jahresabschluss (2005), S. 226; Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 19; Nguyen, T., Hedge Accounting (2007), S. 32.
[25] Vgl. Rudolph, B./ Schäfer, K., Derivative Finanzmarktinstrumente (2005), S. 30.
[26] Vgl. Scheffler, J., Hedge-Accounting (1994), S. 57.
[27] Vgl. Brötzmann, I., Hedge Accounting (2004), S. 113 f.
[28] Vgl. Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 33 ff; Nguyen, T., Hedge Accounting (2007), S. 41.
[29] Vgl. Schmidt, C., Hedge Accounting (1996), S. 59.
[30] Vgl. Nguyen, T., Hedge Accounting (2007), S. 42.
[31] Vgl. Schick, R./ Indenkämpen, A., Bewertungseinheiten (BB 2006), S. 652.
[32] Vgl. Bieg, H., Grundlagen (StB 2002), S. 475.
[33] Vgl. Tönnies, M./ Schiersmann, B., Bewertungseinheiten in der Handelsbilanz (DStR 1997), S. 756; Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 36.
[34] Vgl. Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 36.
[35] Vgl. Barckow, A., Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten (2004), S. 65.
[36] Vgl. Leffson, U., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (1987), S. 21 ff.
[37] Vgl. Hahne, K. D., Bewertung (BB 2003), S. 1945 f.
[38] Vgl. Barckow, A., Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten (2004), S. 67.
[39] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2005), S. 714 ff.
[40] Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluss (2005), S. 266.
[41] Vgl. Baetge, J. u.a., Bilanzen (2005), S. 716.
[42] Vgl. Christiansen, A., Grundsatz der Einzelbewertung (DStR 2003), S. 265.
[43] Vgl. Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 163 f.
[44] Vgl. Tönnies, M./ Schiersmann, B., Bewertungseinheiten in der Handelsbilanz (DStR 1997), S. 719 f.
[45] Vgl. Bieg, H., Grundlagen (StB 2002), S. 472.
[46] Im Folgenden sind Bewertungseinheiten stets als immaterielle Bewertungseinheiten aufzufassen.
[47] Vgl. Barckow, A., Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten (2004), S. 80 f.
[48] Vgl. Schick, R./ Indenkämpen, A., Bewertungseinheiten (BB 2006), S. 655.
[49] Vgl. Herzig, N./ Breckheimer, I., Bewertungseinheiten (DB 2006), S. 1451 ff.
[50] Vgl. Prahl, R., Instruments, in: Lange, T. A./ Löw, E. (Hrsg.), Rechnungslegung (2004), S. 215.
[51] Vgl. Marxfeld, J. u.a., Die marktnahe Bewertung (FB 2005), S. 729.
[52] Vgl. Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 168.
[53] Vgl. Göttgens, M., Hedge Accounting (BFuP 1995), S. 150.
[54] Vgl. Marxfeld, J. u.a., Die marktnahe Bewertung (FB 2005), S. 731; Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 169 ff.
[55] Vgl. Prahl, R./ Naumann, T. K., Instruments (2007), in: v. Wysocki, K. (Hrsg.), Handbuch, Rn. 180 ff.
[56] Vgl. Scharpf, P, Bildung von Bewertungseinheiten (BFuP 1995), S. 186 ff.
[57] Vgl. Bieg, H., Grundlagen (StB 2002), S. 474 f.
[58] Vgl. Marxfeld, J. u.a., Die marktnahe Bewertung (FB 2005), S. 732 f; Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 199 ff.
[59] Vgl. Bieg, H., Grundlagen (StB 2002), S. 474.
[60] Vgl. Coenenberg, A. G., Jahresabschluss (2005), S. 269.
[61] Vgl. Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 174.
[62] Vgl. Bieg, H., Grundlagen (StB 2002), S. 474.
[63] Vgl. Bieg, H., Forward Rate (StB 2003), S. 174 ff; Schwarz, C., Finanzinstrumente (2006), S. 184 ff.
[64] Quelle: Eigene Darstellung.
[65] Vgl. Tausch, W./ Plenker, J., Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (DB 2006), S. 801.
[66] Vgl. Weber-Grellet, H., § 5 EStG, in: Schmidt, L. (Hrsg.), Kommentar (2007), Rz 70.
[67] Vgl. BT-Drucks. 16/520, S. 8, http://dip.bundestag.de/btd/16/005/1600520.pdf; BT-Drucks. 16/634, S. 10, http://dip.bundestag.de/btd/16/006/1600634.pdf.
[68] Vgl. Prinz, U./ Hick, C., Der neue § 5 Abs. 1a EStG (DStR 2006), S. 771.
[69] Vgl. Hahne, K. D., Bilanzierung von Bewertungseinheiten (BB 2006), S. 2291.
[70] Vgl. Schick, R./ Indenkämpen, A., Bewertungseinheiten (BB 2006), S. 655.
[71] Vgl. Schimmer, A., IAS 39 (ZfgK 2003), S. 567.
[72] Für umfassende Ausführungen bzgl. der Bewertung von Finanzinstrumenten bzw. des mixed model vgl. Pellens, B. u.a., Internationale Rechnungslegung (2006), S. 517 ff.
[73] Vgl. Krumnow, J. u.a. (Hrsg.), Kommentar (2004), IAS 39, Tz. 259.
[74] Vgl. Große, J.-V., Hedge Accounting (2007), S. 32 ff.
[75] Vgl. Scharpf, P., Hedge Accounting (KoR 2004), S. 3.
[76] Vgl. Eichhorn, F.-J./ Heil, Y., Finanzrisikomanagement (ZfgK 2007), S.80.
[77] Vgl. Gürtler, M., Hedge-Effektivität (ZfgK 2004), S. 586 ff.
[78] Vgl. Kawaller, I. G./ Koch, P.D., Highly Effective (JOD 2000), S. 79 ff.
[79] Vgl. Bellavite-Hövermann, Y. u.a., IAS 39, in: Baetge, J. u.a. (Hrsg.), Kommentar (2007), Tz. 154 ff.
[80] Vgl. Lopatta, K./ Gäbel, D., Embedded Derivatives (WPg 2007), S. 298.
[81] Vgl. Heno, R., Jahresabschluss (2006), S. 260.
[82] Vgl. IDW (Hrsg.), RS HFA 9 (WPg 2006), Tz. 192.
[83] Vgl. Bellavite-Hövermann, Y. u.a., IAS 39, in: Baetge, J. u.a. (Hrsg.), Kommentar (2007), Tz. 161.
[84] Vgl. IAS 39.BC11A.
[85] Vgl. Abschnitt III.A sowie Lopatta, K./ Gäbel, D., Embedded Derivatives (WPg 2007), S. 298.
[86] Vgl. Bittermann, L./ Gabriel, J., IAS 39 und IFRS 4 (VW 2005), S. 264; Eckes, B./ Weigel, W., Fair Value-Option (KoR 2006), S.416 ff.
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.