Ist Zeitarbeit eine Ausweichmöglichkeit zum Kündigungsschutz?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

20 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der Zeitarbeit
2.1. Begriffliche Abgrenzung
2.2. Entwicklung in Deutschland
2.3. Heutiges Recht
2.4. Beteiligte auf dem Markt für Zeitarbeit
2.4.1. Verleihunternehmen
2.4.2. Entleihunternehmen
2.4.3. Zeitarbeitnehmer
2.5. Akzeptanz und Image

3 Grundlagen des Kündigungsschutzes
3.1. Entwicklung in Deutschland
3.2. Heutiges Recht
3.3. Gültigkeitsbereich
3.4. Kündigungsschutz als Problem

4 Zusammenwirken von Zeitarbeit und Kündigungsschutz
4.1. Sicht der Entleihunternehmen
4.2. Sicht der Zeitarbeitnehmer
4.3. Bedeutung für den Arbeitsmarkt

5 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Der derzeitige Wirtschaftsaufschwung in Deutschland geht auch am Arbeits- markt nicht vorbei. Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Jahr 2006 so stark wie zuletzt nur zur Jahrtausendwende1 und auch gemeldete Stellenangebote der Unternehmen an die Bundesagentur für Arbeit haben einen historischen Höchststand erreicht.2

Doch was sind das für ausgeschriebene Beschäftigungsverhältnisse? Schaffen Betriebe neue reguläre Arbeitsplätze, die nachhaltig wirken können, oder nutzen sie bei Einstellungen bzw. Umschichtungen neu reglementierte Möglichkeiten, die die Situation auf dem Arbeitsmarkt verändert haben? Dies sind Fragen, mit denen sich Arbeitsmarktforscher zurzeit beschäftigen. Ziel meiner Arbeit ist es, die Zeitarbeit als eine mögliche Form der atypischen Beschäftigungsverhältnisse zu untersuchen.

Hierzu wird zunächst in Kapitel 2 die Zeitarbeit an sich vorgestellt und ihre Bedeutung für die Beteiligten am Arbeitsmarkt erklärt. In Kapitel 3 findet sich eine Darstellung der Grundlagen des Kündigungsschutzes und Kapitel 4 un- tersucht das Zusammenwirken beider aus drei Perspektiven. Ein Fazit bein- haltet Kapitel 5.

2 Grundlagen der Zeitarbeit

2.1. Begriffliche Abgrenzung

Ganz allgemein spricht man von Leiharbeit, wenn ein Arbeitnehmer seine Leistung nicht in dem Unternehmen erbringt, welches ihn angestellt hat, son- dern vorübergehend in einem andern Betrieb eingesetzt wird. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Zeitarbeits- oder Personalleasingfirmen ganz spezi- ell um Arbeitnehmerüberlassung. Hierbei ist von vornherein vereinbart, dass ausschließlich in Betrieben anderer Arbeitgeber gearbeitet wird.3 Der Verlei- her ist zwar de jure Arbeitgeber, die Leistung wird aber de facto beim Kunden der Zeitarbeitsfirma erbracht. Diese Dreieckskonstellation ist der grundlegen- vgl. BfA, Analytikreport Arbeitsmarkt in Deutschland, 2007, S.12

de Unterschied zu anderen flexiblen Beschäftigungsformen.4 Man spricht auch von einer atypischen Beschäftigungsform, da es keine dauerhafte, abhängige und sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung im traditionellen Sinne ist. Im Folgenden wird der in der personalwirtschaftlichen Praxis geprägte Begriff Zeitarbeit verwendet.

2.2. Entwicklung in Deutschland

Rechtsgeschichtlich gesehen hat die Arbeitnehmerüberlassung ihren Ursprung in der Arbeitsvermittlung.5 So lässt sich auch die lange Verbotsphase gewerblicher Zeitarbeit begründen, die das Monopol der Bundesagentur für Arbeit (BfA) bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen sichern sollte. Erst nach Erlassen des Bundesgesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung 1972, kurz Arbeitgeberüberlassungsgesetz (AÜG), wurde das generelle Verbot aufgehoben.

Seit diesem Gesetz ist die Arbeitsvermittlung von der Arbeitnehmerüberlas- sung in soweit abgegrenzt, als das ein Zeitarbeitsunternehmen nun in der Arbeitgeberrolle fest registriert ist und eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Zudem ist es verpflichtet der BfA Kontrollauskünfte zu ertei- len. Bis ins Jahr 2003 enthielt das AÜG beträchtliche Bedingungen, die Ein- satzdauer, Einsatzort und vertragliche Beziehung regelten. Das Ziel war es, illegale Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern und den einzelnen Zeitarbei- ter zu schützen.6 Außerdem sollte ein Auswechseln der Stammbelegschaft in Entleihbetrieben verhindert werden.7 Bis zur Erlassung einer grundlegenden Reform gab es mehrere Überarbeitungen, die hauptsächlich die Überlas- sungshöchstdauer veränderten.

Tabelle 1: Geschichte des AÜG von 1972 bis 2003

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Berichte der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des AGÜ, verschiedene Jahrgänge

Im Dezember 2002 wurde das Erste Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, auch Hartz I genannt, verabschiedet. Mit dieser neuen Regelung traten zum 1.1.2004 auch die zwei Schwerpunkte, Änderung des AÜG und Einführung von Personal-Service-Agenturen (PSA), in Kraft. Hauptänderungen im AÜG waren sicherlich sowohl die Abschaffung der Verbote betreffend Synchronisation, Befristung, Wiedereinstellung und Überlassungsdauer, als auch die Änderungen in der Baubranche.

2.3. Heutiges Recht

Rechtliche Grundlage für gewerbliche Zeitarbeit ist das Bundesgesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Ersten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (eGmDA).8 In dieser Regelung ist ein Gleichbehandlungsgrundsatz verbindlich. Dieser besagt, dass Arbeits- beziehungen und Arbeitsentgelt bei Zeitarbeitern und regulär Beschäftigten gleich sein müssen, sofern kein gültiger Tarifabschluss vorliegt, oder der Zeitarbeiter bis dahin arbeitslos war. Diese Angaben der Gleichstellung wer- den auch “equal treatment“ und “equal pay“ genannt und beschäftigen sich z.Bsp. mit Urlaubstagen und Gehaltszuschlägen. Wie für alle anderen Ar- beitsverhältnisse auch, gelten für die Befristung eines Zeitarbeitsverhältnisses die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.9

Die Verhandlungen auf europäischer Ebene über eine gemeinsame Richtlinie für Mindeststandards der Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeitsbranche ruhen seit 2004, da es schwer ist die zum Teil großen Verschiedenheiten in den bestehenden, gesetzlichen Ausführungen der einzelnen Mitgliedstaaten ein- zuarbeiten.10

2.4. Beteiligte auf dem Markt für Zeitarbeit

2.4.1. Verleihunternehmen

Anbieter von Zeitarbeitskräften sind entweder Personal-Service-Agenturen, oder konventionelle Zeitarbeitsfirmen. Mit Inkrafttreten des eGmDA verpflich- tete sich der Gesetzgeber in jedem der 181 Bereiche einer Agentur für Arbeit mindestens eine PSA einzurichten. Laut Gesetzgeber gibt es theoretisch drei Möglichkeiten eine staatlich subventionierte und vermittlungsorientiert arbei- tende PSA zu schaffen.

Erstens die Eigengründung, zweitens die Beteiligung und drittens die Beauft- ragung eines privaten Verleihers.11 Priorität hat allerdings die Ausschreiburg von Lizenzen für gewerbliche Nutzung der Zeitarbeit, welche zwei Jahre gül- tig sind. Den PSA werden dann Arbeitslose von der BfA zugewiesen und sie versuchen gezielt diese dauerhaft in Entleihunternehmen mit einer Mindest- laufzeit von 9 Monaten unterzubringen oder weiter zu qualifizieren. Ziel ist die Wiedereingliederung in ein staatlich gefördertes Arbeitsverhältnis am ersten Arbeitsmarkt. Dafür erhalten sie von der BfA ein monatliches Honorar, wel- ches sich aus einer Fallpauschale und einer erfolgsabhängigen Vermittlungs- pauschale zusammensetzt. Zielgruppe der PSA sind Arbeitslose mit indivi- duellen Vermittlungshemmnissen, die kurzfristig weder in ein normales Be- schäftigungsverhältnis noch zu einem üblichen Verleihunternehmen geschickt werden können.12

Hier grenzt sich auch der Personenkreis entscheidend zu konventionelle Zeitarbeitsfirmen ab. Zeitarbeitsfirmen stellen Arbeiter ein, um sie gewinn- bringend an Entleihbetriebe zu vermitteln. Sie benötigen für die legale ge- werbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis der BfA, die es ihnen ermöglicht, ihre Angestellten einem Dritten zu überlassen.

Man unterscheidet bei 17.196 erteilten Lizenzen bis Juni 2006 zwischen solchen mit Hauptzweck Arbeitnehmerüberlassung und Mischbetrieben. Allerdings sind Mischbetriebe, obwohl sie 52,5% aller Zeitarbeitsfirmen ausmachen, nur am Rande zu betrachten, da sie größtenteils keine Arbeiter verleihen, sondern lediglich bei Unterauslastung Teile ihrer Stammbelegschaft befristet abgeben bzw. eine Erlaubnis vorsorglich innehalten.

Hauptzweckbetriebe dagegen haben zu gut einem Drittel Zweigniederlassun- gen und rund 86% aller Zeitarbeiter unter Vertrag.13 Von den 8.724 aktiven reinen Zeitarbeitsfirmen hatten Mitte 2006 zu 63% nur 50 Leiharbeiter, oder weniger angestellt. Es lässt sich also eine starke Fragmentierung des Mark- tes feststellen.14

Zeitarbeitsfirmen stellen ihre Arbeitnehmer zu den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ein und bezahlen sie größtenteils nach Tarifverträgen, die mit Gewerkschaften ausgehandelt wurden.15 Die drei vorherrschenden Tarifab- schlüsse sind die zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und den Zeitarbeitsunternehmensverbänden Interessenverband deutscher Zeitar- beitsunternehmen (iGZ) und dem Bundesverband Zeitarbeit e.V. (BZA) sowie der Vertrag zwischen dem Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischen Personaldienstleister (AMP). Letzterer hat im Vergleich die geringsten Stundenlöhne, wobei alle diese Zeitarbeitsta- rifvereinbarungen unter den Löhnen liegen, die Tarifpartner in der restlichen Wirtschaft ausgehandelt haben.

2.4.2. Entleihunternehmen

Erhebungen über Zahlen von Entleihbetrieben gab es durch die BfA nur bis 1981. Seitdem beruht die Arbeitnehmerüberlassungsstatistik (ANÜSTAT) nur noch auf Meldungen der Verleiher, so dass hier aktuelle Daten aus öffentlicher Quelle nicht genannt werden können.16

Allerdings gab es 1995 eine Befragung von 50 Entleihbetrieben durch das Institut für Wirtschaft und Gesellschaft.17 Auf die Frage, warum Zeitarbeit eine geringe Verbreitung hat, antworteten 68% aller Unternehmen damit, dass Zeitarbeiter keine vollwertig anerkannten Mitglieder des Betriebes sind. Hauptursache dafür ist, dass ihr Einsatz von der übrigen Belegschaft als Druckmittel empfunden wird und den sozialen Arbeitsfrieden stört. Seit dieser Befragung gab es erhebliche rechtliche Änderungen, so dass diese Untersu- chung nur als Zwischenergebnis dienen kann. Allerdings können auch heute die zwei großen Datenquellen, ANÜSTAT und IAB-Stichproben, nicht genau angeben, in welchem Industriezweig Zeitarbeitskräfte hauptsächlich anges- tellt sind. Durch mehrere Untersuchungen18 kann man allgemein einschätzen, dass die Nutzungswahrscheinlichkeit mit der Unternehmensgröße des Ent- leihbetriebes steigt und das 2% aller Betriebe Zeitarbeiter beschäftigen.19 In einer Studie kristallisierte sich heraus, dass 13% aller Betriebe 2002 Erfah- rungen mit Zeitarbeit gesammelt haben und dass größere Betriebe, mit über 500 Arbeitnehmern, häufiger die Beschäftigungsform nachfragen.20

2.4.3. Zeitarbeitnehmer

Da die Nachfrage nach Zeitarbeit konjunkturell bedingt ist, schwanken die genauen Angaben im Zeitverlauf stark. Die letzten Zahlen aus der Beschäfti- gungsstatistik der BfA zeigen für Juni 2006 einen Bestand an überlassenen Zeitarbeitskräften von 598.284 auf, die 2,3% aller sozialversicherungspflichti- gen Arbeitsverhältnisse ausmachen. Davon sind rund 75,1% Männer und 24,9% Frauen. Eine hohe Fluktuation lässt sich erkennen, wenn man die ge- rundeten Zu- und Abgänge betrachtet. So stehen 370.000 beendete Arbeits- verträge in der ersten Jahreshälfte 2006 454.000 neuen Zeitarbeitsbeschäfti- gungsverhältnissen gegenüber. Knapp die Hälfte war zwischen einer Woche und drei Monaten Zeitarbeitskraft.

[...]


1 vgl. BfA, Analytikreport Arbeitsmarkt in Deutschland, 2007, S.12

2 vgl. BfA, Gemeldete Stellen, 2007, S.6

3 vgl. Buscher, 2007, S.47

4 vgl. Burda und Kvasnicka, 2005, S.2

5 für mehr Geschichtliches vgl. Kempf, 2002, S.98f.

6 vgl. Schröder, 2001, S.9f.

7 vgl. Burda und Kvasnicka, 2005, S.5

8 vgl. Bundesministerium der Justiz, 2002

9 vgl. Mitlacher, 2005, S.98

10 vgl. Bundesregierung, 2005, S.8

11 vgl. Reipen, 2006, S.103

12 vgl. Bundesregierung, 2005, S.24

13 vgl. Burda und Kvasnicka, 2005, S.18

14 vgl. CIETT, 2000

15 z.Bsp. Lohnfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz usw.

16 vgl. Schröer, 2001, S.29

17 vgl. Wahl, 1995, S.25

18 vgl. Burda und Kvasnicka, 2005, S.19

19 vgl. Bellmann, 2004, S.137

20 vgl. Pfarr et.al., 2004, S.603

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Ist Zeitarbeit eine Ausweichmöglichkeit zum Kündigungsschutz?
Université
University of Freiburg
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
20
N° de catalogue
V83305
ISBN (ebook)
9783638894227
ISBN (Livre)
9783638920346
Taille d'un fichier
647 KB
Langue
allemand
Mots clés
Zeitarbeit, Ausweichmöglichkeit, Kündigungsschutz
Citation du texte
Christian Kieb (Auteur), 2007, Ist Zeitarbeit eine Ausweichmöglichkeit zum Kündigungsschutz?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83305

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