Korruption und der Ausweg - Analysen zum Korruptionsproblem und mögliche Lösungsstrategien


Textbook, 2007

146 Pages


Excerpt


Inhalt

Einführung in die Problematik
Korruption, ein geschichtliches, aber auch aktuelles Phänomen

Die Rechtslage in Deutschland
Das Strafgesetzbuch (StGB)
Delikte der §§ 331 – 334 StGB
Die Amtsträgereigenschaft
§§ 299, 300 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Das Steuerrecht
Das Zivilrecht
Das Bundesministergesetz (BminG)
Die Abgeordnetenbestechung nach § 108 e StGB

Die Korruption in Deutschland
Der Begriff „Korruption“ in verschiedenen Wissenschaftsbereichen
Formen und Arten der Korruption
Wie verbreitet ist Korruption in Deutschland?
Verfahrenszahlen, Straftaten und Tatverdächtige (Quelle: BKA)
Das Dunkelfeld
Zielbereiche der Korruption
Der „Corruption Perceptions Index“ (CPI) und der „Bribe Payers Index“ (BPI)
Auswirkungen der Korruption
Schäden im materiellen Bereich
Schäden im immateriellen Bereich

Täter und Strukturen der Korruption
Die Principal-Agent-Theorie
Tatverdächtige
Angaben zu den „Nehmern“ (Korrumpierte) -Quelle: BKA 2005-
2.2 Angaben zu den „Gebern“ (Korrumpierer) -Quelle: BKA 2005-
Art und Höhe der Vorteile für „Nehmer“ und „Geber“
Situative Faktoren des Korrumpierens
Personale Faktoren des Korrumpierens
Unterschiedliche Strukturen => unterschiedliche Täter (nach B. Bannenberg)
Struktur I: Einzelfall-, Gelegenheits- und Bagatellkorruption
Struktur II: Die strukturelle Korruption (gewachsene Beziehungen)
Struktur III: Netzwerke
Täter der Strukturen II und III
Struktur IV: Organisierte Nicht-Wirtschaftskriminalität

Auswertungen aktueller Korruptionsfälle und Täterprofile (Presseberichte von TI 2005)
Bestimmung der Begriffe Fallanalyse/Täterprofiling
Korruption in der Wirtschaft
Korruptionsursachen und Tätermotive
Korruptionsfälle
Korruption in der öffentlichen Verwaltung
Ursachen und Tätermotive
Korruptionsfälle
Korruption in der Politik
Ursachen und Tätermotive
Korruptionsfälle

Korruptionsbekämpfung und Prävention
Erkennen von Korruption
Bekämpfung der Korruption in den einzelnen Bereichen
Problembewusstsein schaffen
Korruptionsprävention – Verhütung und Bekämpfung
Die 10 Gebote der Korruptionsbekämpfung (nach W. Schaupensteiner)
Organisationen der Korruptionsbekämpfung
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Transparency International (TI)
Business Crime Control (BCC)
Weltbank

Zusammenfassende Gedanken und Erkenntnisse
Glossar
Literaturverzeichnis

Korruptionsprävention im Spiegel der Zeit

Einführung in die Problematik

Bis vor wenigen Jahren war Korruption noch ein Thema, welches man vor allem mit Entwicklungsländern, mit Osteuropa oder mit südeuropäischen Ländern, nicht aber mit Deutschland in Verbindung brachte.

Mittlerweile ist Korruption in aller Munde und auch in Deutschland bei aktuellen gesellschaftliche Diskussionen zu einem dominanten Thema geworden. Dass allein in Deutschland der öffentlichen Hand pro Jahr Schäden in Höhe von mehreren Milliarden (Mrd.) Euro durch Wirtschaftsstraftaten entstehen, dürfte den wenigsten bekannt sein.

Das Problem „Korruption“ stammt jedoch nicht aus Moskau oder Sizilien – wir haben es selbst erschaffen. „Ob in Politik, Verwaltung oder Wirtschaft, in kommunalen Betrieben, Medien oder Kliniken: Das Monster Korruption breitet sich metastasenartig aus.“[1] „Wir sind Zeitzeugen einer anhaltenden weltweiten Korruptionskonjunktur, die bis vor kurzem noch für undenkbar gehalten wurde. Korruption ist zu einem gravierenden Problem gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklung geworden.“[2]

Korruption, ein geschichtliches, aber auch aktuelles Phänomen

Korruption ist wahrscheinlich so alt wie die Menschheit selbst. Schon vor über dreitausend Jahren unterschied man z.B. in Ägypten und in Babylon zwischen Geschenken und legalen Zahlungen einerseits und Bestechungsgeldern andererseits.[3]

Im Deutschen Reich flossen im Jahre 1870 aus Bismarcks geheimen Welfen-Fonds jährlich 300.000 Goldmark an König Ludwig II. von Bayern als Gegenleistung für das Angebot der Kaiserkrone an König Wilhelm von Preußen, wobei Graf Max von Holnstein für seine Dienste bereits 10 % Provision kassierte.

Bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland soll ebenfalls die parlamentarische Entscheidung über den Regierungssitz mit Bestechungsgeldern beeinflusst worden sein.[4]

Und heutzutage? „Korruption hat Konjunktur: Bestechung, Ämterpatronage, Filz, Vorteilsannahme, Verknüpfung privater und dienstlicher Interessen, dubiose Beraterverträge und Rüstungsgeschäfte.“[5] Es vergeht kaum mehr ein Tag, an dem das Thema Korruption in Verbindung mit einem der o.g. Begriffe nicht in irgendeiner Form von den Medien aufgegriffen und für brisant erklärt wird. Aktuell wird die Öffentlichkeit täglich mit neuen Meldungen über schwarze Kassen und Schmiergeldzahlungen beim deutschen Vorzeigeunternehmen Siemens erschüttert. Von Schwarzgeldkonten mit weit über 200 Millionen (Mio.) Euro, von denen die Vorstandschaft und sogar die Anti-Korruptionsabteilung wusste, ist die Rede.[6]

In der heutigen Unternehmenspraxis gehören Werbegeschenke und kleine Aufmerksamkeiten zu den allgemeinen Geschäftsgebaren. Dies wird als alltägliche Geschäftspraxis angesehen, denn „auch kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft.“[7]

Diese Praxis bedeutet jedoch meist, dass es nicht bei kleinen Geschenken und Aufmerksamkeiten bleibt, vielmehr nehmen diese Zuwendungen kriminelle Ausmaße an, die dann schließlich in krimineller Korruption enden.

Die Fortentwicklung der Technik, die Öffnung der Grenzen, die Verbesserung der Infrastruktur, die globalisierte Welt, all diese Dinge haben das Zusammenleben der Menschen sicherlich friedlicher und einfacher gemacht, die Straftaten jedoch, und darunter besonders die Korruption, ist dadurch aber auch schon lange zu einem internationalen Phänomen und Problem geworden, welches sich auch über Länder und Staatsgrenzen hinweg bewegt. In Anbetracht der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Schäden im materiellen, aber auch im immateriellen Bereich stellt Korruption eine Gefahr für Demokratie und Freiheit dar.[8]

Zachert, ehemaliger Präsident des Bundeskriminalamt (BKA), fordert daher alle Verantwortlichen in Politik, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung zum unverzüglichen Handeln auf. „Die Bereitschaft, sich mit dieser schwierigen Materie öffentlich auseinander zu setzen, wächst zusehends. Dies wird als positives Signal gewertet, da die Korruptionsprävention in der Gesellschaft eine breite Akzeptanz unter den Betroffenen verlangt.“[9]

„Sensibilisiert für korruptive Handlungen und geschärft in ihrem Rechtsempfinden, erwartet die Gesellschaft ein angemessenes Vorgehen der Rechtsprechung gegen die überführten Defraudanten. Nur wenn diese adäquat bestraft werden, ist auf Dauer die Schwere der Vergehen allgemein zu erkennen, und wird Korruption nicht als Kavaliersdelikt angesehen.[10]

Zielsetzung der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es, aufgrund des steigenden Interesses in der Öffentlichkeit und der ständigen medialen Präsenz des Themas das Phänomen „Korruption“ einmal näher zu betrachten und sich mit deren Tätern genauer auseinander zu setzen.

Die Medien nehmen sich dem Thema sehr schnell an, da Korruptionsskandale für Einschaltquoten und Auflagen sehr fördernd sind. Die Bevölkerung reagiert auf derartige Meldungen oft zornig, empört und teilweise auch schon resignierend. Gerade das macht das Thema Korruption auch so interessant.

Nach vielen Beispielen aus der Vergangenheit legt die Öffentlichkeit nun gegenüber weiteren Korruptionsmeldungen eine zunehmende Sensibilität an den Tag und fragt sich: Wer sind denn die Täter, die in Politik, Wirtschaft oder im öffentlichen Sektor gegen die Gesetze oder moralische Grundsätze verstoßen?

„Leider ist es eine ewige Erfahrung, dass jeder Mensch, der Gewalt hat, versucht diese zu missbrauchen“, erkannte schon damals der französische Philosoph Charles de Montesquieu (1689-1755).[11]

Gibt es diesbezüglich ein auf alle Täter einheitlich passendes Persönlichkeitsprofil? Kann man bei den Tätern gemeinsame Merkmale und Eigenschaften an ihrer Person erkennen? Gibt es mögliche strukturelle Tendenzen?

Die folgenden Ausführungen sollen zeigen, welche Personen sich wo, wann und warum „in den Sumpf der Korruption“ begeben. Welche Persönlichkeiten stecken hinter den Korruptionsfällen? Was veranlasst z. B. einen hochrangigen Manager eines großen deutschen Unternehmens mit überdurchschnittlichem Gehalt und einem sicheren Arbeitsplatz, sich auf Machenschaften wie Bestechung, Untreue, Betrug usw. einzulassen?

Eine begriffliche Festlegung von Korruption ist umstritten, da sie ein universales Phänomen darstellt und verschiedene Wissenschaften sich mit ihr beschäftigen.

Im dritten Kapitel werden verschiedene Definitionen in unterschiedlichen Wissenschaftsbereichen aufgezeigt. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird erläutert, welche Bedeutung des Begriffs zur Erstellung von Strukturen und Persönlichkeitsprofilen das Problem am Besten beschreibt.

Korruptionsformen und Korruptionsarten werden in der Theorie beschrieben. Es gilt zusätzlich, anhand von aktuellen Statistiken des BKA Verfahrenszahlen, Straftaten, Tatverdächtige und die betroffenen Bereiche darzustellen.

Mit den von TI (Transparency International) herausgegebenen Indices, dem „Corruption Perceptions Index“ (CPI) und dem „Bribe Payers Index“ (BPI), werden Möglichkeiten zur Messung der Korruption aufgezeigt. Letztlich sollen auch die Auswirkungen und Schäden der Korruption, die „im Bewusstsein der Bürger als allgegenwärtige Bedrohung empfunden wird“[12] sowohl im materiellen als auch im immateriellen Bereich dargestellt werden.

Den Schwerpunkt der Ausführungen stellen Strukturen und „Täterprofilings“, in unterschiedlichen Korruptionsfällen, dar. Ausgehend von der grundlegenden „Principal-Agent-Theorie“ beschreibt das vierte Kapitel Angaben zu den „Nehmern“ und „Gebern“, bevor anschließend die Faktoren des Korrumpierens, sowie unterschiedliche Strukturen und Täter der Korruption erörtert und personalisiert werden. Erklärungsansätze und Korruptionsursachen in den jeweiligen Bereichen Wirtschaft, Politik und öffentliche Verwaltung stehen im fünften Kapitel im Mittelpunkt der Betrachtung. Weiterhin wird im Rahmen dieser Arbeit der Fokus darauf gerichtet, verschiedene aktuelle Korruptionsfälle zu analysieren und dabei die Persönlichkeit des Wirtschaftsstraftäters zu erfassen.

Abschließend stellt das sechste Kapitel Möglichkeiten der Korruptionsbekämpfung und der Prävention theoretisch vor, bevor Beispiele aus der Praxis deren Umsetzung aufzeigen. Die Arbeit wird am Ende mit den herausgearbeiteten Erkenntnissen und Gedanken des Autors zusammengefasst und abgerundet.

Zunächst erörtert das zweite Kapitel die Rechtsgrundlagen für Korruption in Deutschland. Zu untersuchen sind dabei vor allem Delikte des Strafgesetzbuches (StGB) aber auch Grundlagen des Steuer- und Zivilrechts bezüglich Korruption.

Die Rechtslage in Deutschland

Das Strafgesetzbuch (StGB)

Die Straftaten im Amt, §§ 331 – 334 (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung), bilden nach wie vor den Kern der strafrechtlichen Korruptionsdelikte.

Neu hinzugekommen ist § 335 für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und der Bestechung. Ebenso sind die §§ 336 (Unterlassen der Diensthandlung) und 357 (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat) zu beachten. §§ 299, 300 erfassen die Bestechung und die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. besonders schwere Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Für wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen ist der § 298 vorgesehen. Nur symbolisch und ohne größere Bedeutung in der Praxis sind die §§ 108b, 108e (Wählerbestechung, Abgeordnetenbestechung).

Als Kompromiss zwischen weitergehenden Vorstellungen des Bundesrates und den Anträgen der Länder Berlin und Bayern entschloss man sich am 13.8.1997 das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (KorrBekG) zu verabschieden. Verschiedene Tatbestände im Strafrecht und im Disziplinarrecht wurden geändert und im Strafrahmen verschärft. Die Strafverfolgung für korruptives Verhalten soll verbessert werden. Auch auf internationale Rechtsentwicklungen wurde mit Einführung des Gesetzes reagiert. Der Bevölkerung soll klargemacht werden, dass korruptes Handeln im geschäftlichen Bereich kein Kavaliersdelikt, sondern kriminelles Unrecht darstellt.[13]

Delikte der §§ 331 – 334 StGB

Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit der Amtsträger und in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen sollen durch die §§ 331ff. StGB geschützt werden. Der Staatsapparat und damit die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen sehen viele durch die verbotenen Beziehungen zwischen Bestechendem und Bestochenem gefährdet. Im 30. Abschnitt des StGB finden sich unter der Überschrift „Straftaten im Amt“ die §§ 331ff.

Nur die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) stellen nach StGB echte Amtsdelikte dar. Hier ist der Täterkreis auf Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 (1) Nr. 2, 4 StGB) beschränkt. Im Gegensatz dazu ist die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und die Bestechung (§ 334 StGB) auf keinen Täterkreis beschränkt und kann somit von jedermann begangen werden. Sie sind deshalb zwar keine Amtsdelikte, werden jedoch als Spiegelbild dieser gesehen. Es wird auch von aktiven (§§ 333, 334 StGB) oder passiven (§§331, 332 StGB) Tatbeständen gesprochen. Bei den Delikten nach den §§ 331 und 333 StGB wurde die Unrechtsvereinbarung des StGB alte Fassung (a. F.) durch das KorrBekG gelockert. Hier genügt die Forderung nach dem Vorteil „für die Dienstausübung“. Es ist also keine direkte Zuordnung von Vorteilsgewährung als Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung mehr notwendig.

Der Ausdruck „für die Dienstausübung“ weist darauf hin, dass zwar weiterhin eine Beziehung zwischen Vorteilsannahme und einer Diensthandlung des Amtsträgers notwendig ist, der Nachweis einer bestimmten Diensthandlung als Gegenleistung ist jedoch nicht mehr zwingend. Ein Zusammenhang zwischen Vorteilsannahme und Diensthandlung muss jedoch nach wie vor bestehen. Die gängige Praxis des „Anfütterns“, d.h. dem Amtsträger kleine Zuwendungen ohne bestimmte Gegenleistung zu geben, um das Klima oder die Zusammenarbeit für die Zukunft positiv zu gestalten, stellt jedoch weiterhin die Strafverfolgungsbehörden vor Schwierigkeiten.[14]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Straftaten nach den §§ 331 bis 334 StGB[15]

§ 331 StGB – Vorteilsannahme

Strafbar im Sinne des § 331 StGB macht sich, wer Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist und als Gegenleistung für die Dienstausübung einen Vorteil für sich, oder nach StGB neuer Fassung (n. F.) auch für Dritte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Strafe ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe festgesetzt.

Nach der n. F. des StGB wurde die Einbeziehung von Zuwendungen an Dritte erfreulicherweise ausgeweitet, d.h. es sollen die Beeinflussungsmöglichkeiten auf die Dienstausübung reduziert bzw. strafbar gemacht werden. Die Eigennützigkeit des Amtsträgers spielt somit keine übergeordnete Rolle mehr.

Im zweiten Absatz wird die Vorteilsannahme von Richtern und Schiedsrichtern gesondert geregelt. Hier ist bereits die versuchte Vorteilsannahme strafbar. Der Strafrahmen wird zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Lässt der Täter „einen von ihm nicht geforderten Vorteil“ zuvor von der Behörde genehmigen oder zeigt diesen unverzüglich an und die Behörde genehmigt die Annahme, so bleibt der Täter gemäß Absatz drei straffrei.[16]

§ 332 StGB – Bestechlichkeit

Im Gegensatz zum § 331 StGB, bei dem sich die Vorteilsannahme auf eine an sich regelkonforme Diensthandlung bezieht, die durch Vorteilsgewährung erlangt wurde oder erlangt werden sollte, bezieht sich der § 332 StGB auf Handlungen, die gegen die Dienstpflichten verstoßen. Der Amtsträger lässt sich hierbei, dafür dass er seine Dienstpflichten durch Diensthandlungen verletzt hat oder verletzen würde, einen Vorteil für sich oder einen Dritten versprechen oder nimmt diesen an. Das Strafmaß ist hier für den Amtsträger oder den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren oder auf Geldstrafe festgesetzt.

Auch der Versuch der Bestechlichkeit wird bereits mit Strafe geahndet.

Die o. g. Freiheitsstrafen gelten ebenfalls für Richter und Schiedsrichter in minder schweren Fällen, ansonsten liegen sie zwischen einem und zehn Jahren. Hierbei genügt schon die Bereitschaft des Täters, dem Bestechenden gegenüber seine Pflichten zu verletzen oder sich durch den Vorteil beeinflussen zu lassen, falls dieser den Vorteil als Gegenleistung fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.[17]

§ 333 StGB – Vorteilsgewährung

Der § 333 StGB stellt den aktiven Gegenpart zur Vorteilsannahme aus § 331 StGB dar. Neben den Amtträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten sind hier ausdrücklich noch die Soldaten der Bundeswehr als Vorteilsempfänger genannt. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird derjenige bestraft, der diesen eben genannten Personen für die Dienstausübung Vorteile für sich selbst oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

Wird der Vorteil einem Richter oder Schiedsrichter angeboten, versprochen oder gewährt (künftig oder in der Vergangenheit) so gilt ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im dritten Absatz bleibt, analog zum §331 (3) StGB, der Täter dann straffrei, wenn der empfangene Vorteil von der Behörde vorher genehmigt wurde oder unverzüglich angezeigt wird.[18]

§ 334 StGB – Bestechung

Bei der Bestechung nach § 334 StGB ist der Personenkreis identisch mit demjenigen bei der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB. Auch hier sind die Soldaten der Bundeswehr wieder zusätzlich erwähnt. Bei der Bestechung handelt es sich jedoch um ein Delikt, welches sich auf eine Diensthandlung bezieht, die Dienstpflichten (oder richterliche Pflichten) verletzt hat oder verletzen würde. Die Bestechung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Wird einem Richter oder Schiedsrichter ein Vorteil angeboten oder gewährt und ist die Gegenleistung eine richterliche Handlung, so ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren zu rechnen, wenn die Handlung bereits ausgeführt wurde. Ist die Ausführung geplant, dann bewegt sich das Strafmaß der Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Auch hier wird analog zum § 332 StGB bereits der Bestechungsversuch geahndet.[19]

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber bei Richtern und Schiedsrichtern das Strafmaß generell erhöht hat, da er eine aktive oder passive Beteiligung in Korruptionsdelikten für diesen Personenkreis als besonders gravierend einstuft.

Der Gesetzgeber hat weiterhin nur das Bestechungsdelikt nach § 332 (2) als Verbrechen (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) eingestuft. Alle übrigen oben aufgeführten Tathandlungen stellen nur Vergehen (§ 12 StGB) mit einer maximalen Strafandrohung von zwei bzw. fünf Jahren dar.[20]

Die Amtsträgereigenschaft

Im Folgenden soll nun bei den oben aufgeführten Korruptionsdelikten der Personenkreis der Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter näher betrachtet werden.

§ 11 (1) Nr. 2 StGB definiert den Begriff des Amtsträgers. Die Varianten a und b eröffnen keine Abgrenzungsschwierigkeiten, wohl aber der Abschnitt c. Nach § 11 (1) Nr. 2 c StGB sind auch die Personen Amtsträger, die dazu bestellt sind, „(...) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen (...)“[21]. Hierunter fallen bspw. Angestellte von kommunalen Versorgungseinrichtungen. Schwierigkeiten im Sinne des Strafrechts entstehen jedoch z. B. bei Privaten und Selbständigen, die zur Erfüllung staatlicher Aufgaben von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts herangezogen werden. Hier ist aus der Praxis vor allem der Bereich privater Ingenieurbüros oder Architekten zu erwähnen, die aufgrund spezieller Qualifikationen herangezogen werden. Unter Fachleuten gilt gerade dieser Bereich als höchst korruptionsanfällig. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob diese Personen als Amtsträger im Sinne des Strafrechts zu betrachten sind. Findet jedoch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz statt, so herrscht dagegen Klarheit und § 11 (1) Nr. 4 StGB greift. Diese Verpflichtung ist in der Praxis leider häufig nicht gegeben.

Weiterhin gibt es erhebliche Auslegungsschwierigkeiten, wenn öffentliche Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erledigt werden, wie z. B. bei Flughäfen. Diese Abgrenzungsproblematik im Bereich der Amtsträger müsste durch klarstellende gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden.[22]

§§ 299, 300 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Die früher geltende Strafvorschrift des § 12 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wurde aufgehoben. Der § 299 StGB stellt nun die Bestechlichkeit und die Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe. „Der Schutz des freien Wettbewerbs vor Verfälschung und Außerkraftsetzung des echten Leistungswettbewerbs durch unlautere und nicht offenbarte Einflüsse“[23] soll durch § 299 StGB gewährleistet werden. Mitbewerber sollen vor unzulässig verschafften Vermögensvorteilen des Bestechenden geschützt werden. Auch die Allgemeinheit soll infolge der Bestechung vor überteuerten oder schlechten Waren geschützt werden.

Als Täter kommen keine Geschäftsinhaber, sondern nur Angestellte oder Beauftragte des geschäftlichen Betriebes in Frage. Es muss eine Handlung im geschäftlichen Verkehr erfolgen. Private Handlungen und betriebsinterne Handlungen fallen nicht darunter, öffentlich-rechtliche Handlungen werden von den §§ 331ff. StGB abgedeckt. Der Gesetzestext schränkt die Tathandlung mit den Worten „Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen“[24] ein, freiberufliche Tätigkeiten, Aufklärungs- und Beratungstätigkeiten sind somit ausgeschlossen.

Es wird der gesamte wirtschaftliche Vorgang von der Bestellung über die Lieferung bis hin zur Bezahlung betrachtet. Auch hier muss, wie in den §§ 332, 334 StGB, eine Unrechtsvereinbarung getroffen werden. Die Bestechung nach § 299 (2) StGB entspricht wiederum spiegelbildlich dem ersten Absatz. Fraglich ist, ob der Täter nach Zustimmung des Arbeitgebers zur Annahme des Vorteils straffrei bleibt. § 299 StGB hat den Geschäftsinhaber ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zustimmung des Arbeitgebers müsste den Täter dann eigentlich straffrei stellen. Das Ziel, die Allgemeinheit und die Mitbewerber durch §§ 299, 300 StGB zu schützen, wäre dann allerdings vernachlässigt.

Nimmt die Tat ein großes Ausmaß an oder handelt der Täter als Mitglied einer Bande, so ist § 300 StGB (besonders schwere Fälle) einschlägig.[25]

Wie kommt es zum Strafverfahren?

Das größte Problem im Bereich der Korruptionsaufklärung ist die Hinweiserlangung. Es handelt sich bei der Korruption um eine sog. „Täter-Täter-Beziehung“, und personifizierbare Opfer fehlen. Polizei und Justiz verzeichnen eine sehr geringe Anzeigenquote und auch Mitarbeiter von Firmen, die an Absprachen und Bestechung beteiligt sind, halten sich mit Anzeigen sehr zurück. Banken oder Finanzbehörden dagegen geben bei auffälligen Finanztransaktionen immer häufiger Hinweise, die dann Ermittlungen in alle Richtungen nach sich ziehen. Auch Revisionsberichte aus staatlichen Verwaltungen lassen ebenfalls hin und wieder Hinweise auf Korruptionshandlungen erkennen.[26]

Bannenberg und Schaupensteiner erklären zur Bedeutung von anonymen Hinweisen: „Neben den Ermittlungen selbst, die sachverständig geleitet, eine Lawine von Folgeverfahren auslösen können, sind anonyme Anzeigen die am besten sprudelnden Erkenntnisquellen. Anonyme Hinweise sind grundsätzlich ernst zu nehmen, denn es handelt sich häufig um Insiderwissen.“[27]

Für die Hinweisgeber stellt diese anonyme Vorgehensweise bisweilen die einzige Äußerungsmöglichkeit dar, ohne dabei Gefahr zu laufen, durch Vergeltungsmaßnahmen z. B. von seitens des Arbeitgebers bestraft zu werden.

Die Hinweise sind jedoch oft sehr knapp und unvollständig. Den Ermittlern bietet sich meist auch keine Gelegenheit, etwaige Rückfragen an die Hinweisgeber zu stellen. Für polizeiliche Ermittlungen reichen die Hinweise dann meist nicht aus. Die Wichtigkeit anonymer Hinweise wird zunehmend erkannt und man versucht diese zur Aufklärung einzusetzen.[28]

Vertrauensanwälte (sog. Ombudsleute) sollen dem Hinweisgeber den Schutz der Anonymität geben und das Schweigen brechen. Das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen erprobt zur Zeit ein webbasiertes Meldesystem, welches dem LKA ermöglicht, die Hinweise nicht nur anonym entgegenzunehmen, sondern mit dem Anonymus auch zu kommunizieren. Die Ermittler können nötige Fragen stellen oder auch Plausibilitätsprüfungen durchführen. Auch der Hinweisgeber hat die Möglichkeit nachzufragen und bekommt so ein Feedback.

Das LKA hat sich für das Projekt folgende Ziele gesetzt:

- Die Hinweisquantität soll durch gezielte Sensibilisierung der Öffentlichkeit erhöht werden. Die Hemmschwelle soll durch die Anonymität herabgesetzt werden. Das Feedback in der Kommunikation soll den Hinweisgeber motivieren.
- Auch die Hinweisqualität soll durch die gezielte Abfrage von Informationen erhöht werden. Der Hinweisgeber soll in einem Dialog miteinbezogen werden.
- Durch eine landesweite zentrale Erfassung von Hinweisen und Informationen soll eine schnelle Tatbestandsklärung erfolgen.
- Der Hinweisgeber soll durch Anonymität geschützt werden.[29]

Das Steuerrecht

Dem Steuerrecht wird bei der Korruptionsbekämpfung eine wichtige Rolle beigemessen.

Angesichts der Widersprüchlichkeit der alten Rechtslage musste versucht werden, eine Harmonisierung von Steuerrecht und Strafrecht zu erreichen. Der Gesetzgeber schuf einerseits Anreize, dass Schmiergelder als Betriebsausgaben absetzbar sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ), stellte andererseits jedoch das Zahlen von Schmiergeldern unter Strafe. Hier wurde aktives Korruptionsverhalten begünstigt, „was zu negativen Auswirkungen auf das Rechtsbewusstsein und Steuermoral der Bürger“[30] führen konnte.

Mit Einführung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurde § 4 V 1 Nr. 10 EStG geändert. Bestechungsgelder dürfen nun nicht mehr als Betriebsausgaben abgesetzt werden, falls die Gewährung der Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Da jedoch Strafverfahren wegen Bestechungsdelikten nur selten sind, war eine Einschränkung des Abzugsverbots gegeben.

Amtsträger im Ausland konnten weiterhin ohne Mühe Bestechungsgelder von der Steuer absetzen. Erst mit Einführung des Internationalen Bestechungsgesetzes (IntBestG) war nun auch der ausländische Amtsträger erfasst, und das steuerliche Abzugsverbot erfasste auch Zahlungen an ausländische Amtsträger. Der Finanzverwaltung obliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen für derartige Zahlungen vorliegen. Bei Verdacht ist ebenfalls gemäß § 4 V 1 Nr. 10 EStG die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde zu informieren.[31]

Das Zivilrecht

Die Vertragsfreiheit bietet die Möglichkeit, Verträge in Fällen der Bestechung mit sog. Vertragsstrafen-Vereinbarungen oder pauschalen Schadenersatzvereinbarungen auszustatten. Neben der strafrechtlichen Konvention von 1998 hat der Europarat im Jahr 1999 auch eine Zivilrechtskonvention („Civil Law Convention on Corruption“[32] ) als internationales Rahmenabkommen zur Korruptionsbekämpfung ins Leben gerufen, um die Bedeutung des Zivilrechts hervorzuheben.

Den Betroffenen, die durch korrupte Handlungen geschädigt wurden, sollen neben strafrechtlichen Mitteln auch zivilrechtliche Möglichkeiten wie Schadensersatzforderungen gegeben werden. Die Bundesrepublik hat die Konvention zwar unterzeichnet, die Wirksamkeit setzt jedoch die Übertragung in nationales Recht voraus, was noch nicht erfolgt ist. Die Umsetzung der Konvention gegen die Korruption wird von der „Group of States against Corruption“ (GRECO)[33] überwacht.

Wurde ein Hauptvertrag mit Schmiergeldzahlungen abgeschlossen, dann wurde dieser nach alter Rechtslage wegen „Verstoß gegen die guten Sitten“ als nichtig eingestuft. Analog zum § 177 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Geschäftsherr einen solchen Vertrag, den sein Vertreter mit einem Dritten abgeschlossen hat, nun für rechtswirksam erklären.[34] Das bestechende Unternehmen gibt sich mit der Schmiergeldzahlung „auf Glatteis“, wenn die in der Schmiergeldzahlung liegende Sittenwidrigkeit auch im Rahmen der Rückabwicklung Berücksichtigung findet. Der Rückforderungsanspruch des Schmiergeld zahlenden Unternehmens könnte dann aufgrund seines sittenwidrigen Verhaltens nach § 817 BGB ausgeschlossen sein, wenn das Unternehmen oder ein Vertretungsorgan über die Zahlung Kenntnis hatte. Das sich außerhalb der Rechtsordnung befindende Unternehmen hätte somit auch keinen Anspruch auf Schutz (Rückforderung).[35]

Das Bundesministergesetz (BminG)

Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung sind gemäß § 5 Abs. 3 BMinG verpflichtet, der Bundesregierung erhaltene Geschenke mitzuteilen. Verstöße gegen diese Mitteilungspflicht bleiben jedoch straffrei, da nach § 8 BMinG Disziplinarverfahren gegen Regierungsmitglieder nicht stattfinden.[36]

Die Abgeordnetenbestechung nach § 108 e StGB

Im § 108 e StGB wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der für eine Wahl oder Abstimmung im europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung, eine Stimme kauft oder verkauft.[37]

Immer wieder führt die Verneinung der Amtsträgereigenschaft bei Abgeordneten auf Bundes- bzw. Landesebene zu öffentlichen Diskussionen. Abgeordnete sind somit im Sinne der §§ 331 ff. StGB straffrei, was der Öffentlichkeit so nur sehr schwer zu vermitteln ist. Fehlende strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten wirken sich auf das Ansehen und den Ruf der Abgeordneten in der Öffentlichkeit sehr abträglich aus. Es besteht die Gefahr, dass sich in der Politik das Netz der Korruption immer weiter ausbreitet, da man wisse, dass korrupte Machenschaften folgenlos bleiben. Vor allem die Tatsache, dass mit Einführung des IntBestG ausländische Abgeordnete entgegen der Rechtslage bei deutschen Abgeordneten, den Amtsträgern praktisch gleichgestellt werden und somit strafrechtlich verfolgt werden können, zeigt eine unvollkommene Täterbekämpfung in diesem gesetzlichen Bereich.

Für die dadurch abfallende Moral und das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung wäre es wünschenswert, wenn auch diese Gesetzeslücke irgendwann geschlossen werden würde.[38]

Die Korruption in Deutschland

Der Begriff „Korruption“ in verschiedenen Wissenschaftsbereichen

„Die Formulierung einer allgemeingültigen Definition des Begriffs Korruption ist wegen seines interdisziplinären Charakters und seiner Bedeutungsvielfalt schwierig, zumal das Phänomen Korruption den verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen unterschiedliche Ansätze zur Behandlung bietet.[39] Erklärungs- und Definitionsversuche gibt es z.B. in der Politologie, Rechtswissenschaft, Ökonomie, Soziologie und sogar in der Theologie.

Ziel ist es im Folgenden anhand der in der Literatur gegebenen Definitionen eine für den Themenschwerpunkt nützliche Definition zu finden, die sich aber gleichzeitig auch auf alle unterschiedlichen Wissenschaftsbereiche anwenden lässt.

„Der Versuch einer Begriffsbestimmung führt über allgemeine Ausführungen zur Wortbedeutung (abgeleitet aus dem lateinischen Wortstamm corrumpere = bestechen, verderben, vernichten ) zu Definitionen, die in verschiedenen Wissenschaftsbereichen entwickelt wurden.“[40]

Lt. Brockhaus ist Korruption ein „(...) moralisch verwerfliches Verhalten, bei dem ein Funktionsträger seine rechtmäßigen Befugnisse überschreitet, um sich persönlich zu bereichern“.[41]

Weiter wird Korruption im moralischen Ansatz als „moralische Verfehlung oder als individuelles Charakterdefizit“[42] bewertet.

Als „Verhalten, das von den normalen Pflichten einer öffentlichen Rolle aus Gründen privater Interessen (Familie, enge private Cliquenbildung) oder um eines Geld- oder Statusgewinns willen abweicht oder das Regeln zugunsten der Anwendung unterschiedlicher Typen von privat verpflichtetem Einfluss bricht“[43], wird Korruption von dem Amerikaner J.S. Nye in seinem 1978 erschienen Aufsatz „Corruption and Political Development“ als eine der wichtigsten Definitionen beschrieben.

Im Gesetz ist für „Korruption“ keine juristische Legaldefinition zu finden. Im juristischen Kontext jedoch wird Korruption für Amtsträger und den öffentlichen Dienst (wie bereits im zweiten Kapitel dargestellt) als Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung, Bestechung und Bestechlichkeit behandelt.[44]

Weiterhin werden Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie Wählerbestechung und Abgeordnetenbestechung im Strafgesetzbuch ausgeführt.[45]

Eine genauere Untersuchung der einzelnen Paragraphen folgte bereits im zweiten Kapitel der Arbeit.

Auch in der Theologie beschäftigt man sich mit dem Phänomen der Korruption. Schon Thomas von Aquin bezeichnete die Erbsünde als „habitus corruptus“.[46]

Der Theologe Hermann E.J. Kalinna beschreibt in einer Predigt Korruption in der Gesellschaft als „ (...) die Aufkündigung der Gemeinschaft der ehrbaren Kaufleute. Das Vertrauen, dass Leistung und Preis in einem gerechten Verhältnis stehen, wird zerstört.“[47]

Hier handelt es sich nicht um einen Vorgang zwischen zwei Partnern. Es werden unbeteiligte Dritte mit in die Zerstörung des Gemeinschaftsverhältnisses gezogen. Zunächst wird der Konkurrent, später jedoch ist die ganze Wirtschaftsordnung und politische Ordnung und damit auch jeder einzelne betroffen.[48]

„In einem ethisch-moralischen Sinn kann Korruption alle Verhaltensweisen bezeichnen, bei denen sich Personen mit öffentlichen oder privaten Aufgaben auf Kosten der Allgemeinheit als unangemessen bewertete Vorteile verschaffen.“[49]

Als eine Art „Tausch“ wird Korruption von Bannenberg und Schaupensteiner in der Wirtschaftswissenschaft beschrieben, „bei dem einer der Beteiligten durch Missbrauch einer Vertrauensstellung eine nicht erlaubte Handlung als Leistung erbringt.“[50]

Peter von Blomberg, stellvertretender Vorstandschef von TI, bezeichnet Korruption als „schleichendes Gift“, welches da beginnt, „wo die Unabhängigkeit des Beschenkten gefährdet ist.“[51]

„Die Begriffsdeutungen und Schwierigkeiten der Bestimmung können nicht abschließend beurteilt werden. Eine umfassende Definition, die allen Erscheinungen gerecht wird, kann es nicht geben.“[52]

Schilling und Dolata fassen passend zusammen: „Korruption ist in aller Munde und zugleich ein unscharfer Begriff. Von Bestechung bis hin zur moralischer Verdorbenheit finden sich viele Definitionen.“[53]

Da der Schwerpunkt der Arbeit die Personen in den Bereichen der Politik, der öffentlichen Verwaltung aber auch den Bereich der Wirtschaft betrachten wird, kann die in der kriminologischen Forschung verwendete Definition als „Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats – zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder für einen Dritten“[54] als passende Beschreibung für die weitere Arbeit zugrunde gelegt werden. Auch der von TI in seinem „A B C der Korruptionsprävention“ beschriebene „Missbrauch von anvertrauter Macht zu privatem Nutzen oder Vorteil“[55], ist mit dem Themenschwerpunkt der Arbeit kompatibel.

Formen und Arten der Korruption

Korruption geschieht in aktiver und in passiver Form. Unter aktiver Korruption sind Begriffe wie Vorteilsgewährung, Bestechung, Schmiergeldzahlung, Ämter- und Stimmenkauf etc. geläufig („Geber“). Begriffe wie Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vetternwirtschaft, Patronage und Lobbyismus etc. werden der passiven Form der Korruption zugeordnet („Nehmer“).[56]

Weiterhin unterscheidet man bei der Bewertung eines Sachverhaltes situative und strukturelle Korruptionsfälle. Die situative Korruption unterliegt keiner gezielten Planung und Vorbereitung. Es handelt sich hierbei um Korruptionshandlungen, denen ein spontaner Willensentschluss zugrunde liegt, d.h. die Tatbestandsverwirklichung erfolgt als unmittelbare Reaktion auf eine dienstliche Handlung (spontane Bestechungsversuche aus aktuellem Anlass). Bei der strukturellen Korruption (Big Corruption[57] ) ist eine Spontaneität der Handlung ausgeschlossen, da die Korruptionshandlung schon im Vorfeld der Tatbegehung bewusst geplant wurde und längerfristig angelegt ist.[58]

„Eine kriminelle Energie der Tatverdächtigen ist im Bereich der strukturellen Korruption in der Regel höher zu veranschlagen als in Fällen situativer Korruption.“[59]

Letztlich wird auch auf eine dritte Form der Korruption, nämlich die sog. endemische Korruption aufmerksam gemacht. Die endemische Korruption stellt eine spezifische, auf einen bestimmten Bereich beschränkte Korruption dar (eine Art „interne“ Korruption). Die Besonderheit daran ist, dass auch der Vorteilsgeber aus dem öffentlichen Raum und nicht aus der Privatwirtschaft bzw. der Gesellschaft stammt und das korrupte Verhalten regelmäßig offen erfolgt, jedoch unter falschem Vorwand oder auf Bestellung.[60]

In allgemeinen Sprachgebrauch umschreibt der Überbegriff „Korruption“ ganz unterschiedliche Felder. Die Bandbreite reicht dabei von Bestechung über politischen Machtmissbrauch bis hin zum allgemeinen Sittenverfall.

In der Gesellschaft häufig vorkommende Erscheinungsformen der Korruption und Korruptionsarten, mit welchen die Öffentlichkeit fast täglich konfrontiert wird, werden im Anschluss an die Arbeit im Glossar aufgezeigt.

Wie verbreitet ist Korruption in Deutschland?

Verfahrenszahlen, Straftaten und Tatverdächtige (Quelle: BKA)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Bundeslagebild Korruption 2004/2005[61]

Die Statistik für das Bundeslagebild Korruption stellt im Wesentlichen das polizeiliche Hellfeld unter Einbeziehung der Erkenntnisse der Bundeszollverwaltung dar. Die Erkenntnisse der Justizverwaltungen der Länder sind in den folgenden Statistiken nicht enthalten.[62]

„Das Lagebild Korruption wurde mit dem Ziel erstellt, im Bereich der Korruption den bestehenden Ist-Zustand möglichst genau wiederzugeben, vorhandene Problemfelder und mögliche Lösungsansätze aufzuzeigen, Bekämpfungsansätze zu empfehlen sowie darüber hinaus eine realistische Prognose für die zukünftige Entwicklung im Bereich der Korruption zu erstellen.“[63]

Nachdem die Verfahrenszahlen in den Jahren von 1999 bis 2002 kontinuierlich angestiegen sind und im Jahr 2003 ein Rückgang von 34,6 % zu verzeichnen war, musste man im Jahr 2004 erneut einen Anstieg der Verfahrenszahl um 9.7 % hinnehmen. Von 2004 auf 2005 verzeichnete man eine Zunahme der Verfahren um 36,6 %. Dem BKA wurden im Berichtsjahr 2005 insgesamt 1.649 Verfahren der Korruption (Vorjahr: 1.207) gemeldet. „Ursächlich für diesen deutlichen Anstieg war ein in Nordrhein-Westfalen anhängiger Komplex mit 427 Einzelverfahren“[64], schreibt das BKA in seinem Bericht.

Eine eher untergeordnete Rolle spielen dabei die 211 Verfahren situativer Korruption, die polizeilich festgestellt wurden. Versuche, durch spontane Geldzahlungen behördliche Maßnahmen abzuwenden oder behördliche Genehmigungen zu erhalten, sind typische Beispiele hierfür.

Weiterhin registrierte das BKA insgesamt 14.689 Korruptionsstraftaten, was gegenüber dem Vorjahr einer Zunahme von 93 % (7.610) entspricht. Der enorme Anstieg der Korruptionsstraftaten ist durch mehrere Großverfahren mit einer Vielzahl von Einzelstraftaten begründet. Daneben wurden 1.643 sonstige Straftaten, die sog. „Begleitdelikte“, gemeldet. Hierbei handelt es sich um Straftaten wie Urkundenfälschungen, Betrugs- und Untreuehandlungen oder die Verletzung von Dienstgeheimnissen. Bei den „Begleitdelikten“ wurde im Jahr 2005 die bislang geringste Anzahl festgestellt. Sie stehen mit den betreffenden Korruptionsstraftaten in direktem Zusammenhang.[65]

Von den 14.689 Korruptionsstraftaten stellen die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB den Schwerpunkt dar. Verfahrenskomplexe in Berlin, Nordrhein Westfalen und Niedersachsen waren für den quantitativen Anstieg ursächlich.

Bei den Tatverdächtigen verzeichnet die Statistik im Berichtsjahr 2005 im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg von 220 %. Es wurden im Jahr 2005 insgesamt 8.323 Tatverdächtige gemeldet. Die signifikante Steigerung ergibt sich aus Ermittlungen in den bereits oben genannten Bundesländern.[66]

Die Zahlen lassen sich nur schwer miteinander in Beziehung setzen, da die unabhängig von der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) geführten Lagebilder des BKA mit anderen Zielsetzungen erstellt werden. Die jährlichen Veränderungen der oben genannten Statistiken müssen deshalb kein Hinweis auf einen realen Anstieg oder Rückgang von Korruption sein. Vielmehr kann die Ursache in Fallstrukturen liegen, die auf umfangreiche Tatkomplexe mit einer Vielzahl von Einzelhandlungen beruhen. Es ist deshalb immer schwierig zu beurteilen, ob eine Zunahme der Korruption stattgefunden hat, oder ob eine effektivere Dunkelfeldaufhellung für steigende Fallzahlen verantwortlich war. Auch der ehemalige Präsident des BKA, Ludwig Zachert, wies schon 1995 darauf hin, dass es ein Trugschluss wäre, zu glauben, die Statistik gebe die tatsächliche Lage wieder.[67]

Das Dunkelfeld

„Die Korruption ist unter den Straftaten ein scheues Wesen. Sie kleidet sich in ein feines Tuch, trägt keine Waffen, vergießt kein Blut. Noch nicht einmal die Opfer des Deliktes sind auf Anhieb auszumachen“[68], schreibt „Die Zeit“ über das unbekannte Phänomen „Korruption“.

Die Aufdeckung der Korruption ist sehr schwer und zeigt, dass es sich hierbei um ein typisches Heimlichkeitsdelikt handelt. Die Korruptionsfahnder beziffern das Dunkelfeld auf 95 – 98 %, d.h. von 100 Delikten werden nur zwei bis fünf Fälle bekannt. Es fehlt meist an anzeigebereiten Opfern. Im Gegensatz zu Straftaten wie Mord oder Diebstahl fehlt der Korruption (zumeist) eine individuell geschädigte Person. Sie kann somit als opferlose Kriminalität beschrieben werden. Es ist auf den ersten Blick meist nicht zu erkennen, dass die Allgemeinheit bei dieser Art der Kriminalität das Opfer ist. Aufgrund von Schmiergeldern wird entweder der seriöse Wettbewerber oder der Steuerzahler zur Kasse gebeten. Die fehlenden Opfer haben eine niedrige Tataufklärung zur Konsequenz, und der Justiz fehlt demnach der klassische Zeuge, um korrupte Täter überführen zu können.[69]

„Es ist folglich schwer zu erforschen, wie verbreitet Korruption ist, ob sie zugenommen hat oder nur vermehrt aufgedeckt wird. Sicher ist, dass die Profiteure der Bestechung in ihrer übergroßen Mehrheit unbehelligt bleiben. Die Bilanz der Strafandrohung ohne Strafverfolgung fällt im Bereich der wirtschaftskriminellen Korruption dramatisch schlecht aus.“[70]

Zielbereiche der Korruption

Es soll nun überprüft werden, welche Bereiche hier in Deutschland von korrupten Handlungen besonders betroffen sind. Welche Ämter oder Positionen sind von diesem Phänomen stark oder weniger stark betroffen? Wo wird einer Person das Korrumpieren leicht bzw. schwer gemacht?

„Das organisierte Verbrechen gedeiht nur dort, wo die lokalen Behörden, die Gemeindeverwaltungen, die Polizei, die Ankläger und Richter, die Politik und die Medien korrumpiert sind“[71], stellt Dieter Stennei, Kriminalhauptkommissar in Frankfurt, fest.

Im Sumpf von Beziehungen und Begünstigungen, in dem mafiaähnliche Organisationen sich rasend schnell verbreiten können, gedeiht Korruption hervorragend. Besonders in städtischen Metropolen, in denen Macht und Kapital bestimmenden Einfluss haben, kann diese Erscheinung beobachtet werden.[72]

Korruption findet sich in der Politik, in der Verwaltung und in der Wirtschaft, aber auch in der Zivilgesellschaft wieder. Es gibt zahllose potenzielle Einfallstore. Zu den Tätern oder Opfern im Bereich der Politik sind sowohl Politiker selbst, als auch hohe politische Beamte zu zählen. Gewählte Politiker auf Europa-, Bundes-, Länder- oder Kommunalebene aber auch ganze Parteien waren in der Vergangenheit von korrupten Handlungen betroffen.

Überall dort, wo Beamte Ermessenentscheidungen zu treffen haben, ist die öffentliche Verwaltung Tatort der Korruption. Baugenehmigungen, polizeiliche oder zollamtliche Aufgaben, Führerscheinverwaltung, aber auch die Besetzung führender Positionen usw. sind Handlungen, bei denen Korruption in der Verwaltung immer wieder zur gängigen Praxis gehört. Für das Ausschalten eines Mitbewerbers und den Zuschlag eines Auftrags schrecken auch die verschiedenen Wirtschaftsunternehmen nicht vor Mitteln wie Bestechung durch bare oder sonstige Zuwendungen zurück. Aber auch in der Zivilgesellschaft hält das Phänomen „Korruption“ Einzug. Immer wieder werden Vereine, Verbände, Gewerkschaften, Kirchen oder Missionswerke sowohl als Täter als auch als Opfer enttarnt.[73]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Zielbereiche der Korruption[74]

Wie schon in den Vorjahren war auch im Jahr 2005 wieder der Bereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung mit nunmehr 4.371 Fällen erneut der Hauptzielbereich der Korruption.

Innerhalb dieses Bereiches waren Verwaltungszweige wie die Vergabe öffentlicher Aufträge (70 %), Dienstleistungen (3,5 %) und sonstiges Verwaltungshandeln (16 %) häufig betroffen. Daneben hat sich besonders der Bereich der Privatwirtschaft als sehr korruptionsanfällig erwiesen. Die Ermittler stellten im Berichtsjahr 2005 in 5,8 % der gemeldeten Fälle die „Wirtschaft“ als Zielbereich für korruptive Handlungen fest. Vergleicht man nun die beiden Bereiche, so stellt man doch in der Privatwirtschaft eine vergleichsweise geringe Verfahrenszahl (269 Fälle) fest. Dies lässt sich jedoch damit begründen, dass Korruptionsfälle innerhalb der Wirtschaft tendenziell eher nicht angezeigt, sonder intern geahndet werden. Damit soll natürlich auch ein gewisser Imageschaden für das Unternehmen in der Öffentlichkeit verhindert werden. Es ist daher nicht zwingend davon auszugehen, dass der Bereich der Privatwirtschaft weniger korruptionsanfällig ist als der Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Auch im Strafverfolgungs- und Justizbereich konnten 161 Fälle (3,3 %) aufgedeckt werden. Es dürfte sich dabei meist um Fälle der situativen Korruption, wie bspw. spontane Versuche, handeln. Hier waren eine Vielzahl von „nicht-tatbereiten Nehmern“ zu verzeichnen. Die Polizei stellt hier mit 107 Fällen den größten Anteil dar.

Die Politik machte im Jahr 2004 in 34 Fällen (1,5 %) mit einem Anstieg gegenüber dem Jahr 2003 von sich reden. Dieser Anstieg wird vor allem durch Unregelmäßigkeiten bei der Planung bzw. Errichtung von Windkraftanlagen durch Bürgermeister aus Niedersachsen begründet. Im Jahr 2005 zählten die Behörden lediglich zehn Fälle (0,2 %), die sich aus sechs Bundesländern zusammensetzten .[75]

Insgesamt gibt die Statistik Aufschluss darüber, dass gerade an den Orten, an denen Geld, Macht oder auch die Gier der Menschen eine Rolle spielen, korrumpiert wird. Die statistischen Zahlen des BKA sind sicherlich nur die Spitze des Eisbergs. Das ganze Ausmaß des Phänomens zieht in allen Bereichen weitere und engere Kreise als es der Öffentlichkeit bekannt ist.

Der „Corruption Perceptions Index“ (CPI) und der „Bribe Payers Index“ (BPI)

Mangels entsprechender Daten für die Bewertung der Korruptionskriminalität kommt der Nichtregierungsorganisation TI eine besondere Bedeutung zu. Neben der Herausgabe von verschiedenen Fachpublikationen erstellt TI seit 1995 jährlich den sog. „Corruption Perceptions Index“ (CPI). Verschiedene Umfragen und Analysen zur Korruptionslage in 159 Staaten der Welt werden im CPI 2005 statistisch abgebildet. Der Index zeigt, wie Geschäftsleute und Länderanalysten die Korruption in den jeweiligen Ländern einschätzen. Weiterhin wurden Umfragen mit Staatsbürgern im In- und Ausland miteinbezogen. Hierbei handelt es sich um einen zusammengesetzten Index, der sich auf verschiedene Umfragen und Untersuchungen stützt, die von neun unabhängigen Institutionen durchgeführt wurden. Der Index rangiert zwischen 10 (frei von Korruption) und 0 (extrem von Korruption befallen) und listet die 159 Länder nach dem Grad auf, in dem dort Korruption bei Amtsträgern und Politikern wahrgenommen wird. Der Index beruht dabei auf Wahrnehmungen (Perceptions) und nicht auf tatsächlichem Fallaufkommen („tatsächliche Wahrheit“) in den Ländern. Solche Erfahrungen oder Wahrnehmungen sind mit der Realität der Korruption am unmittelbarsten konfrontiert, Ermittlungsverfahren oder Gerichtsurteile würden hingegen nur auf die Kompetenz der Strafverfolgung oder der Medien im jeweiligen Land hinweisen.

Die Bundesrepublik Deutschland nimmt im CPI 2005 hinter Hongkong (8.3), aber vor den Vereinigten Staaten (7.6) mit 8.2 Punkten den 16. Platz ein. Im Vergleich zur Platzierung auf Rang 15 im Jahr 2004 wird Deutschland mit dem 16. Rang im Jahr 2005 im internationalen Vergleich wieder als etwas korrupter wahrgenommen.

Die Rangliste wird von Island mit 9.7 Punkten angeführt, gefolgt von Finnland (9.6) und Neuseeland (9.6). Am Ende der Liste finden sich Länder wie der Tschad (1.7), Bangladesch (1.7), Turkmenistan (1.8) oder Nigeria (1.9) wieder, in denen die Korruptionskriminalität besonders hoch eingeschätzt wird.

Das Land mit dem niedrigsten Wert wird nur innerhalb der für den Index untersuchten Länder als „korruptionsanfälligstes Land“ wahrgenommen. Auf der Welt gibt es über 200 souveräne Staaten, von denen der Index, wie bereits oben erwähnt, nur 159 listet.

Der CPI 2005 bestätigt die Doppelbelastung der Entwicklungsländer durch Armut und Korruption.

Korruption sei ein wesentlicher Grund für die Armut in vielen Entwicklungsländern. Sie verhindere auch diese Armut zu überwinden, meint der Vorsitzende von TI, Peter Eigen. Korruption unterminiert Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung. Die Welt hat sich zum Ziel gesetzt, die externe Armut bis 2015 zu halbieren. Korruption behindert das Erreichen des sog. „Millenium Development Goals“. Aber auch Wohlstand ist kein bestimmender Faktor für den Fortschritt bei der Korruptionsbekämpfung. Eine neue Langzeitauswertung des CPI von Prof. Graf Lambsdorff zeigte, dass Korruption in einkommensschwachen Länder wie Estland, Kolumbien oder Bulgarien in den vergangenen Jahren weniger wahrgenommen wurde, und reichere Länder wie Kanada oder Irland einen Anstieg der Korruptionswahrnehmungen verzeichnen mussten.[76]

Zusammenfassend ist festzuhalten: „Risikofaktoren wie intransparentes Regierungshandeln, unangemessener Einfluss von Elitetruppen und undurchsichtige Staatsfinanzen treffen auf ärmere genauso wie auf reichere Staaten zu. Kein Land ist immun gegen die Geißel Korruption.“[77]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4 : Transparency International, Corruption Perception Index 2005[78]

Ein zweiter von TI herausgegebener Index ist der „Bribe Payers Index“ (BPI). Der BPI misst das Ausmaß der von Ausländern in den jeweiligen Schwellenländern[79] (emerging market countries) „verursachten“ Korruption.

Während der CPI den allgemeinen Stand der Korruption im jeweiligen Land darstellt, behandelt der BPI die Korruptionsgeneigtheit von Firmen führender Exportländer im Ausland.

Der BPI stellt eine Rangliste dar, in der das Ausmaß der Bestechungszahlungen durch Unternehmen der führenden Exportnationen im Ausland den maßgeblichen Faktor bildet. Gallup International Association (GIA) führte im Jahr 2002 Umfragen in 15 Schwellenländern (Argentinien, Brasilien, Indien, Indonesien, Kolumbien, Marokko, Mexiko, Nigeria, den Philippinen, Polen, Russland, Südafrika, Südkorea, Thailand und Ungarn) durch, da diese zu den wichtigsten Handelspartnern multinationaler Unternehmen gehören.

Befragungen wurden vor allem mit ranghohen Führungskräften inländischer und ausländischer Unternehmen, mit Angestellten von Rechnungsprüfungsfirmen, mit binationalen Handelskammern sowie mit nationalen und ausländischen Geschäftsbanken und Wirtschaftskanzleien durchgeführt.

Der ideale Wert auf der Skala beträgt 10 und weist darauf hin, dass für Bestechung keinerlei Bereitschaft wahrgenommen wurde. Die Untersuchungsdaten ergaben, dass einheimische Unternehmen in den 15 Schwellenländern eine sehr hohe Bereitschaft für die Bezahlung von Bestechungsgeldern aufwiesen – höher als die Bereitschaft ausländischer Firmen.

Es zeigte sich, dass besonders im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und im Bereich der Bauwirtschaft die Bestechung in Form von Schmiergeldzahlungen am weitesten verbreitet ist.

Auch die Waffen- und Rüstungsindustrie ist für Schmiergeldzahlungen sehr anfällig.

Will ein Land sein Ergebnis im BPI verbessern, so muss es nicht nur Gesetze gegen die Korruption verabschieden, sondern diese auch durchsetzen. Es müssen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Untersuchungen und Gerichtsverfahren durchführen zu können. Auch Aufklärungskampagnen, Umsetzungsprogramme und entsprechende Schulungen sind notwendig.[80]

[...]


[1] Leyendecker, H., Die Korruptionsfalle; Wie unser Land im Filz versinkt, Reinbek 2004, Vorwort

[2] Gehl, G., Korruption: Krebsgeschwür der demokratischen Gesellschaft, Weimar 2004, S.7

[3] Vgl. Dietz, M., Korruption – Eine institutionenökonomische Analyse, Berlin 1998, S. 11

[4] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., Korruption in Deutschland, Portrait einer Wachstumsbranche,

München 2004, S. 23

[5] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O., S.11

[6] Vgl. Ott, K., Balser, M., Geständiger Mitarbeiter belastet Siemens schwer, [Stand: 27.11.2006]

[7] Schilling, A., Dolata, U., Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland, Murnau 2004, S.121

[8] Vgl. Gehl, G., a.a.O., S.8

[9] Zachert, H.-L., Präsident des Bundeskriminalamtes in: Vahlenkamp, W., Knauß, I., Korruption –

hinnehmen oder handeln? BKA Forschungsreihe, Wiesbaden, 1995, Vorwort

[10] Krug, S., Korruption in verschiedenen Wirtschaftssystemen, eine komparatorische Analyse, Wiesbaden 1997,

S. 1

[11] Piazolo, M., Bayerische Landeszentrale für politische Bildung; Der Rechtsstaat, München 2002, S. 37

[12] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O., S. 17

[13] Vgl. Bannenberg, B., Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, Neuwiedel, Kriftel 2002,

S. 16-17

[14] Vgl. Bannenberg, B., a.a.O., S. 18-20

[15] Quelle: Schilling, A., Dolata, U., a.a.O., S. 26

[16] Vgl. Schilling, A., Dolata, U., a.a.O., S. 26-27

[17] Vgl. Schilling, A., Dolata, U., a.a.O., S. 27

[18] Vgl. Schilling, A., Dolata, U., a.a.O., S. 28

[19] Vgl. Schilling, A., Dolata, U., a.a.O., S. 28

[20] Vgl. Vahlenkamp, W., Knauß I., a.a.O., S. 263

[21] Strafgesetzbuch: 42. Auflage, Allgemeiner Teil, Zweiter Titel: Sprachgebrauch, § 11, München 2006,

S. 17-18

[22] Vgl. Bannenberg, B., a.a.O., S. 20-21

[23] Bannenberg, B., a.a.O., S 25

[24] Vgl. Strafgesetzbuch: a.a.O., § 299, S. 136

[25] Vgl. Bannenberg, B., a.a.O., S. 25-26

[26] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O., S. 39

[27] Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O., S. 39

[28] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O., S. 40

[29] Vgl. Butte, R., Das Business-Keeper-Monitoring-System;…Die Kriminalpolizei, Wirtschaftskriminalität/

Korruption, Heft 4/05, S. 122-124

[30] Vahlenkamp, W., Knauß, I., a.a.O., S. 321

[31] Vgl. Bannenberg, B., a.a.O., S. 26

[32] Zivilrechtversammlung über Korruption (04.11.1999)

[33] Staatengruppe gegen Korruption

[34] Vgl. Bannenberg, B., a.a.O., S. 27

[35] Vgl. Acker, W, Kappel, J., Auch das Zivilrecht ist eine Waffe gegen Korruption, FAZ, 18.10.2006, S. 25

[36] Vgl. Vahlenkamp, W., Knauß, I., Korruption – hinnehmen oder handeln, Wiesbaden 1995, S. 286

[37] Vgl. Strafgesetzbuch, a.a.O., §108e, S. 70

[38] Vgl. Vahlenkamp, W., Knauß, I., Korruption – hinnehmen oder handeln, Wiesbaden 1995, S. 288

[39] Krug, S., a.a.O. S. 2

[40] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O. S. 24

[41] Brockhaus Wirtschaft, Betriebs- und Volkswirtschaft, Finanzen, Versicherungen, Steuern, Mannheim 2004,

S.344

[42] Ahlf, E.-H., Korruption, Deutsche Polizeiliteratur Nr. 13, Hilden 1998, S.9

[43] Leyendecker, H., Die Korruptionsfalle, a.a.O., S.12

[44] Gehl, G., a.a.O., S.14

[45] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O. S.25

[46] Vgl. Reichmann, H., Schlaffke, W., Then W., Korruption in Staat und Wirtschaft, Köln 1997, S. 78

[47] Vgl. Reichmann, H., Schlaffke, W., Then W., a.a.O., S. 81

[48] Vgl. Reichmann, H., Schlaffke, W., Then W., a.a.O., S. 82 - 83

[49] Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O., S. 25

[50] Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O., S. 25

[51] von Blomberg, P., Karriere, das junge Job- und Wirtschaftsmagazin, 09/2006, S. 9

[52] Bannenberg, B., a.a.O., S.11

[53] Schilling, A., Dolata, U., a.a.O., S. 17

[54] Leyendecker, H., Die Korruptionsfalle, a.a.O., S. 11

[55] Transparency International Deutschland, Was ist Korruption?[Stand: 20.08.2006]

[56] Vgl. Transparency International, ABC der Korruptionsbekämpfung, [Stand: 30.10.2004]

Council of europe, Strafrechtsübereinkommen über Korruption, [Stand: 01.07.2002]

[57] „Big Corruption“ beschreibt die große, langfristig angelegte Korruption. Hier handelt es sich oft um jahrelang

bestehende Beziehungen.

[58] Vgl. BKA, Bundeslagebild Korruption 2004, (Stand: 14.11.2005), S. 82

[59] Vgl. BKA, a. a. O., S. 82

[60] Ahlf, E.-H., a.a.O., S.10-11

[61] Quelle: BKA, Bundeslagebild der Korruption in Deutschland 2005 -pressefreie Kurzfassung-,

Wiesbaden 2006, S. 2-7, [Stand: 10/06]

[62] Vgl. BKA, Bundeslagebild der Korruption in Deutschland 2004, Wiesbaden 2005, S. 8, [Stand: 11/05]

[63] Bannenberg, B., a.a.O., S. 57

[64] BKA 2005, a.a.O., S. 2

[65] Vgl. BKA 2004, a.a.O., S. 12-14

Vgl. BKA 2005, a.a.O., S. 2-4

[66] Vgl. BKA 2005, a.a.O., S. 7

[67] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O. S.36

[68] Schraven, D., Gesamtdeutscher Schmutzhandel in: Die Zeit, Nr. 13, 18.03.2004

[69] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O. S. 37-38

[70] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O. S. 38

[71] Stennei D., in: Roth, J., Der Sumpf – Korruption in Deutschland, München 1995, S. 80

[72] Vgl. Roth, J., a.a.O., S. 80

Wiehen, M.H., Kontrollinstrumentarien der Korruptionsprävention u. –bekämpfung in Deutschland,

[Stand: 12.11.2006]

[74] Quelle: Vgl. BKA 2005, a.a.O., S. 6-7

[75] Vgl. BKA 2004, a.a.O., S 29-31

Vgl. BKA 2005, a.a.O., S. 7

[76] Vgl. BKA 2004, a.a.O., S. 74-76

[77] Vgl. Transparency International Deutschland: Curruptions Perception Index (CPI) 2005,

[Stand: 05.10.2005]

[78] Quelle: Transparency International Deutschland: Curruptions Perception Index (CPI) 2005,

[Stand: 05.10.2005]

[79] Schwellenländer sind Entwicklungsländer die einen nachholenden industriellen Prozess der Entwicklung

durchlaufen und an der Schwelle zur Industrienation stehen.

[80] Vgl. Transparency International Deutschland, Bribe Payers Index 2002, [Stand: 14.05.2002]

Excerpt out of 146 pages

Details

Title
Korruption und der Ausweg - Analysen zum Korruptionsproblem und mögliche Lösungsstrategien
Authors
Year
2007
Pages
146
Catalog Number
V85032
ISBN (eBook)
9783638031196
ISBN (Book)
9783638931687
File size
2233 KB
Language
German
Notes
Das Fachbuch dient für das Wahlpflichtfach "Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland" an der Fachhochschule Würzburg seminarbegleitend und wurde vom Lehrbeauftragten Uwe Dolata verfasst.
Keywords
Korruption, Ausweg, Analysen, Korruptionsproblem, Lösungsstrategien
Quote paper
Diplom-Verwaltungswirt (FH) Uwe Dolata (Author)Rolf Kreitel (Author), 2007, Korruption und der Ausweg - Analysen zum Korruptionsproblem und mögliche Lösungsstrategien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85032

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