Der Strafverteidiger im Verfahren gegen Jugendliche

Organ der Rechtspflege, Interessenvertreter, Erzieher?


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2007

60 Páginas, Calificación: 11 Punkte


Extracto


Gliederung

A. Einleitung

B. Funktion und Verfahrensstellung des Jugendstrafverteidigers
I. Stellung des Jugendstrafverteidigers aus historischer Sicht
II. Organ der Rechtspflege
III. Interessenvertreter
IV. Stellungnahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Jugendstrafverteidigung

C. Der junge Beschuldigte

D. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
I. Historischer Rückblick
II. Der Erziehungsgedanke in der Bundsrepublik Deutschland
1. Abschaffung des Erziehungsgedankens
a. Vorwand für hohe Sanktionen
b. Ursache anwachsender Kriminalität
2. Bewahrung des Erziehungsgedankens
3. Stellungnahme
III. Bindung des Verteidigers an den Erziehungsgedanken?
1. Der Verteidiger ist an das Erziehungsprinzip gebunden
2. Der Verteidiger ist nicht an das Erziehungsprinzip gebunden
3. Der Verteidiger ist partiell an das Erziehungsprinzip gebunden
4. Der Verteidiger ist pädagogisch befähigt
5. Stellungnahme
IV. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und modernen pädagogischen Konzeptionen
1. Pädagogik
2. Grundgesetz
3. Stellungnahme
V. Kriminalprävention

E. Erfahrungswerte aus der Praxis von Jugendstrafverteidigern

F. Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Nach dem Verständnis in der gerichtlichen Praxis, wie auch in der wissenschaftlichen Lehre werden in den Strafverteidiger in Jugendstrafverfahren unterschiedliche Erwartungen gesetzt. Bereits die Frage des Erfordernisses seiner Verfahrensbeteiligung wurde lange und kontrovers diskutiert.

Während seine Mitwirkung von den einen als wichtiger Beitrag insbesondere für die Garantie eines streng rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen wird, argumentieren andere, der Verteidiger bringe allein schon durch seine Gegenwart eine Spannung in das Verfahren, die sich keinesfalls günstig auf das Verfahren auswirke und darüber hinaus die Erziehungsbemühungen des Gerichts störe. Der lange geführte Streit um die Anwesenheit eines Verteidigers im Jugendstrafverfahren, insbesondere um die Frage, ob er sich überhaupt in das Erziehungskonzept des Jugendgerichtsgesetzes einbinden lässt, wird heute weitestgehend als überwunden angesehen. Das schließt allerdings nicht aus, dass Verteidiger manchmal immer noch von Jugendrichtern, Staatsanwälten, aber auch Jugendgerichtshelfern als „Störenfried“ in der sonst so „einvernehmlichen“ Kommunikation angesehen werden.

Die Kontroverse ob und wenn ja inwieweit der Verteidiger dem Erziehungsgedanken verpflichtet sein soll, ist allerdings noch nicht geklärt. Die Meinungen gehen weit auseinander, von der völligen Ablehnung einer pädagogischen Mitverpflichtung bis zu einer „Kooperationspflicht“ des Verteidigers mit dem Gericht.

In der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, ob der Strafverteidiger im Verfahren gegen Jugendliche Organ der Rechtspflege, Interessenvertreter und/oder Erzieher ist. Welche Ansprüche werden an den Erziehungsgedanken im heutigen Jugendstrafprozess gestellt, welche Bedeutung hat er für den Jugendstrafverteidiger und inwiefern ist dieser letztlich an ihn gebunden?

Die Belange des Jugendlichen, sein Verhältnis zu dem Verteidiger, unter Berücksichtigung pädagogischer Konzeptionen sowie verfassungsrechtlicher Garantien, und seine Stellung im Verfahren sollen stets beachtet und in die Bearbeitung mit einbezogen werden.

Zusätzlich soll es Ziel dieser Arbeit sein, auch historisch und unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungswerte, einen Überblick über die Situation des Jugendstrafverteidigers zu verschaffen.

B. Funktion und Verfahrensstellung des Jugendstrafverteidigers

Für die Jugendstrafverteidigung gelten nach § 2 JGG die allgemeinen Vorschriften, soweit im spezielleren Gesetz nichts bestimmt ist. Es sind daher Funktion und Verfahrensstellung des Jugendstrafverteidigers ausgehend vom allgemeinen Strafverfahren unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens zu bestimmen.

I. Stellung des Jugendstrafverteidigers aus historischer Sicht

Zur Zeit der Weimarer Republik, als mit dem Jugendgerichtsgesetz vom 01. Februar 1923 erstmals ein besonderes, von erzieherischen Grundsätzen getragenes Jugendstrafrecht geschaffen wurde, gab es für die Verteidigung eines Jugendlichen noch keine Unterschiede zu der eines Erwachsenen.[1] Im Dritten Reich wurde das gesamte Juristendenken pervertiert und auch dem Verteidiger eine zeitgemäße Funktion zugewiesen: Er hatte der Volksgemeinschaft oder dem gesunden Volksempfinden zu dienen und sich nicht dem richtigen Recht in den Weg zu stellen.[2] Erst mit der Neufassung des JGG von 1943 wurden dem Verteidiger von Jugendlichen erzieherische Pflichten auferlegt. Nach § 42 II RJGG sollte der Verteidiger erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung und Jugendführung erfahren sein.[3] Die Richtlinien zum damaligen § 42 II RJGG besagten, dass der Vorsitzende Richter die Anwaltskammer den Gebietsreferenten der Hitler-Jugend um die Benennung eines geeigneten Verteidigers ersuchen könne.[4] Weiterhin war es nach den amtlichen Richtlinien statthaft, im vereinfachten Jugendverfahren der §§ 76 bis 78 RJGG den Wahlverteidiger auszuschließen. Im Zuge der Neufassung des JGG 1953 entstand erstmals ein Streit um den Verteidiger im Jugendstrafverfahren. Zunächst wurde die Frage aufgeworfen, ob seine Mitwirkung überhaupt wünschenswert sei.[5] Diesem Gedanken lag die Befürchtung zugrunde, dass durch eine nicht jugendgemäße Verteidigung die erzieherische Wirkung des Jugendstrafverfahrens in stärkstem Maße beeinträchtigt werden könnte.[6] Da die Jugendgerichtsverhandlung als solche schon erzieherischen Wert habe, könne durch eine nicht sachgerechte Verteidigung der Effekt des Verfahrens beeinträchtigt, wenn nicht gar vereitelt werden, weil der Jugendliche aufgrund des Einsatzes seines Verteidigers in der Meinung bestärkt werde, es sei ja alles nicht so schlimm.[7] Die größten Kritiker vertraten die Ansicht, dass weit mehr als bei den Erwachsenengerichten die wohlverstandenen Interessen des jugendlichen Angeklagten schon durch den Jugendrichter und den Jugendstaatsanwalt Berücksichtigung fänden.[8] Schließlich würden durch die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe auch diejenigen außerhalb des Straftatbestandes liegenden Tatsachen ermittelt und in das Verfahren eingebracht, die für den sachgemäßen Spruch des Jugendrichters nötig seien.[9] Im übrigen passe die aus dem Schuldstrafrecht übernommene Denkensweise nicht auf das pädagogisch ausgerichtete Jugendstrafverfahren. In diesem müssten nämlich, wolle man das erzieherisch Beste finden, sämtliche Umstände wahrheitsgemäß ermittelt werden und jegliche Beschönigung sei fehl am Platz.[10]

Die besonders in den 50er Jahren geführten Debatten, ob im Jugendstrafverfahren überhaupt Platz für einen Verteidiger ist, sind heute nicht mehr aktuell, auch wenn gegenwärtig noch mancher Jugendstaatsanwalt oder Jugendrichter den Strafverteidiger wenig schätzt.

II. Organ der Rechtspflege

Bereits für den regulären Strafprozess, das Erwachsenenstrafverfahren, ist auch aktuell die Frage nach der Stellung, vor allem aber nach den Funktionen des Verteidigers umstritten.[11] Die Strafprozessordnung regelt die Strafverteidigung nur fragmentarisch in den §§ 137 ff. StPO. Sie enthält weder eine Regelung zur Rechtsstellung, noch einen Katalog der Pflichten des Verteidigers.[12] Die Bundesanwaltschaft stufte 1959 den Rechtsanwalt zwar als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ ein, sie regelt allerdings nur den ehrenrechtlichen Bereich und umfasst sowohl den Strafverteidiger als auch den Zivilanwalt.[13] Diese standesrechtliche Begriffsbestimmung der Organstellung des Verteidigers bildet jedoch einen festen Bestandteil der Rechtsprechung.[14] Nach dem Leitbild, das die Rechtsprechung und auch die herrschende Lehre zur Rechtsstellung des Verteidigers entwickelt haben, sei dieser kein einseitiger Interessenvertreter des Beschuldigten, sondern als „Beistand“ (§ 137 StPO) neben ihm stehendes „selbständiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO).[15] Der Verteidiger sei zwar in erster Linie ein Sachwalter der Interessen des Beschuldigten, er würde aber gleichzeitig in das gesamte Verfahren, einschließlich gewisser öffentlicher Bindungen (Organfunktion) positioniert. Weiterhin sei er nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten und habe daher in höchstpersönlicher Verbundenheit mit dem Beschuldigten für strenge Justizförmigkeit und für die Abwehr des Anklageangriffs zu sorgen.[16] Er sei nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern habe in einseitiger Schutzfunktion gegenüber dem Beschuldigten im Rahmen der Sachlichkeit Eingriffe in dessen Rechtssphäre abzuwehren.[17] Neben seinen Pflichten als Beistand habe der Verteidiger auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen.[18] Er dürfe nicht dem Unrecht dienen, sich nicht der Wahrheitsfindung in den Weg stellen und sei verpflichtet, bei aller notwendigen Einseitigkeit seiner Aufgabe, der staatlichen Rechtsordnung nicht entgegenzutreten.[19] Unabhängigkeit bestehe gegenüber dem Gericht, von dem er keinerlei Weisungen entgegenzunehmen verpflichtet sei, wie auch gegenüber dem Mandanten.[20]

III. Interessenvertreter

Dagegen wird von der sog. Interessenvertretertheorie[21] eine Organstellung des Verteidigers – damit auch alle öffentlichen Funktionen des Verteidigers – abgelehnt und der Verteidiger als „einseitiger Interessenvertreter“ eingestuft.[22] Zum Teil wird argumentiert, der Begriff „Organ der Rechtspflege“ sei juristisch nicht fassbar und der Verteidiger sei vielmehr ein weisungsabhängiger Vertreter des Beschuldigten.[23] Der Verteidiger fungiere als „soziale Gegenmacht“ und helfe dem Beschuldigten bei der Wahrnehmung seiner selbst definierten Interessen aus eigenem Recht.[24] Er habe darum zu kämpfen, dass die rechtsstaatlich formalisierten Verfahrensregeln eingehalten werden. Dies gelte auch dann, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in Frage stellen und den Rechtsstaat in den Augen weiter Bevölkerungskreise ad absurdum zu führen scheinen. Denn die rechtliche Feinfühligkeit einer von herrschenden Interessen emotionalisierten Menge, die schnell geneigt sei, nach einem „kurzen Prozess“ zu schreien, dürfe kein Maßstab sein.[25] Das Bild der Arbeitsgemeinschaft von Rechtsanwalt, Richter und Staatsanwalt zwecks Findung der „materiellen Wahrheit“ unter Verachtung des „formalen Rechts“ entstamme nationalsozialistischer Vorstellung.[26] Die Aufgabe des Verteidigers sei folglich einseitiger, parteilicher Schutz gegenüber dem staatlichen Strafanspruch, und zwar prinzipiell bedingungslos.[27]

IV. Stellungnahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Jugendstrafverteidigung

Dem Rollenverständnis des Strafverteidigers liegt die Überlegung zugrunde, dass es zunächst jeden Bürger treffen kann, sich ohne dazu einen Anlass gegeben zu haben, in der Situation des Beschuldigten wieder zu finden: Von daher erbringt der Beschuldigte ein Sonderopfer im öffentlichen Interesse, das mit erheblichen Eingriffen und Belastungen verbunden sein kann.[28] Das heißt zunächst, dass der Betroffene nicht rechtlos gestellt werden darf.[29] Der Beschuldigte behält auch im Strafverfahren seine grundrechtlich abgesicherte Rechtsstellung, die nur durch die besondere Situation des Verfahrens modifiziert ist.[30] Jedoch wird der Beschuldigte seine Rechtsposition nicht wahrnehmen können, ohne dabei durch die Person eines Verteidigers wirksam unterstützt zu werden.

Zwar erlangt der Beschuldigte nach rechtsstaatlichem Verständnis eine Subjektstellung, die ihn einerseits davor schützt, zum reinen Untersuchungsobjekt zu werden, und ihm andererseits die Möglichkeit gibt, selbst auf Gang und Ergebnis des Verfahrens einzuwirken,[31] doch gilt schon im Erwachsenenverfahren, dass der Angeklagte ohne Verteidiger nicht in der Lage sein wird, die entlastenden Umstände umfassend zu sammeln, vorzutragen und insgesamt die Anklage abzuwehren.[32] Die Aufgabe des Verteidigers besteht folglich auch darin, dasjenige Defizit zu beseitigen, das den Beschuldigten an der Wahrnehmung seiner Rechte als Prozesssubjekt hindert.[33] Die Subjektstellung kann folglich nur dann ausgefüllt werden, wenn die allgemeinen Belastungen, die die Verdachtssituation mit sich bringt, durch den Beistand eines Verteidigers ausgeglichen werden.[34]

Verteidigung im Jugendstrafverfahren hat wie jede Verteidigung sonst auch dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu sichern, alles Entlastende vorzutragen und dem staatlichen Strafanspruch nach einer Ansicht auch dann entgegenzutreten, wenn er sich erzieherisch gebärdet.[35] Anders als im Erwachsenenverfahren ist im Jugendstrafverfahren zusätzlich der Erziehungsgedanke zu berücksichtigen. Weder Standes- noch gar Gesetzes – oder Verfassungsrecht erlauben es dem Verteidiger, das ihm von seinem jungen Mandanten entgegengebrachte Vertrauen zu enttäuschen, statt Freispruch die ohnehin problematische „Erziehung durch Strafe“ zu verlangen, Verfahrensverstöße im vermeintlich erzieherischen Interesse in der Hauptverhandlung zu tolerieren.[36] Weiterhin ist es für jeden jungen Menschen eine äußerst wichtige Erfahrung, in einer für ihn extrem schwierigen, bedrohlichen Situation einen anderen Menschen an seiner Seite gehabt zu haben, auf den er sich verlassen konnte, der sein Vertrauen nicht missbraucht hat, der sich in seinem Interesse dem Spiel der strafenden Erziehung widersetzt hat – einem Spiel, in dem der Jugendliche vielleicht nicht immer Verlierer, aber doch weitgehend Objekt bleibt.[37]

Der Verteidiger hat die Aufgabe, die Subjektstellung des jungen Mandanten im Verfahren zu stärken, seine sprachliche, intellektuelle und soziale Unterlegenheit im Verfahren zu kompensieren, seine Unerfahrenheit im Umgang mit den Gerichtsritualen und seine fehlenden Rechtskenntnisse auszugleichen und auf strenge Einhaltung aller zugunsten seines Mandanten geltenden Verfahrensvorschriften zu bestehen, auf Einhaltung jugendstrafrechtlicher Standards auch gegenüber abweichender richterlicher Routine oder regionaler Rückständigkeit zu beharren und sich auch bei der Rechtsfolgenwahl als Gegenspieler erzieherischer Zugriffe auf die Rechte des beschuldigten Jugendlichen zu betätigen.[38]

Von Richtern und Jugendgerichtshelfern werden hingegen oft die geringen Kenntnisse des Jugendstrafrechts und des Jugendstrafverfahrens seitens der Verteidiger beklagt; die fehlende oder unzureichende Vorbereitung in der Annahme, Jugendstrafverfahren könnten auf die leichte Schulter genommen werden; ein Auftreten und eine Sprache, die nicht nur das Verhandlungsklima vergiftet, sondern auch den jungen Mandanten „sprachlos“ macht; fehlende Aufklärung des jungen Mandanten über das Verfahren, die Rollen der Beteiligten und die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Folgen; Schüren von Ängsten bei den jungen Mandanten dadurch, dass Verteidiger in Unkenntnis des Jugendstrafrechts Verurteilungen ankündigen, wie sie im Erwachsenenstrafrecht zu erwarten wären; hohe Honorarvereinbarungen auch in geständigen, vor dem Jugendrichter verhandelten Strafsachen; unterlassene Hinweise auf die (erweiterten) Möglichkeiten der Pflichtverteidigung; Gebührenforderungen an den Mandanten trotz Bestellung zum Pflichtverteidiger.[39]

Trotz der Kritik an der Einstellung der Anwaltschaft zur Verteidigung in Jugendstrafsachen ist erwiesen, dass sich die Mitwirkung eines Verteidigers deutlich zugunsten des jungen Angeklagten auswirkt.[40] Im Vergleich zum Verfahrensausgang zu unverteidigten jungen Angeklagten war die Freispruchsrate fast doppelt so hoch, lag die Anzahl der Einstellungen des Verfahrens ein Drittel über dem sonstigen Maß und kam es dementsprechend weniger zu Verurteilungen.[41]

Im Jugendstrafrecht erlangen die schon im Erwachsenenverfahren mit der Beistandsstellung verbundenen Pflichten wie die Fürsorge-, Treue, und die Verschwiegenheitspflicht[42] eine zusätzliche, herausgehobene Bedeutung. So wie der Jugendliche insgesamt im Jugendstrafverfahren aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung „jugendadäquat angepackt“[43] werden sollte, muss auch der Jugendverteidiger in dem Bewusstsein agieren, dass er der Jugendlichkeit seines Mandanten und der besonderen Situation, die das Verfahren für ihn mit sich bringt, Rechnung tragen muss.[44] Nach vielfach vertretener Ansicht[45] gehört deshalb auch die Erklärung über die berufliche Verschwiegenheitspflicht an den Beginn des ersten Gespräches mit dem jungen Mandanten, um so eine Vertrauensbasis aufbauen zu können. Schließlich kann der Verteidiger als einziger Verfahrensbeteiligter Vertraulichkeit garantieren.[46]

Für Hauber, der „Qualifikation als Legitimation zur Jugendstrafverteidigung“[47] fordert, und die Verteidigung eines jugendlichen in den Händen eines „Fachmannes“ wissen möchte[48], sind besondere Kenntnisse des Jugendstrafverteidigers eine selbstverständliche Voraussetzung.

Neben den juristischen Kenntnissen, vor allem über die einschlägigen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, sollte von einem Verteidiger im Jugendstrafverfahren auch erwartet werden, dass er sich mit Kriminologie und Psychologie näher beschäftigt.[49]

Aber nicht nur in Bezug auf den Ausbau der eigenen Kenntnisse werden besondere Erwartungen an den Jugendstrafverteidiger gestellt, es ist auch weithin anerkannt, dass neben Wissen und Einfühlungsvermögen[50] ein besonderer Einsatz gefragt ist. Statt sich juristisch-zurückgenommen zu verhalten, sollten Verteidiger es vielmehr auch als ihre Aufgabe sehen, selbst initiativ eine Verbesserung der Lebenssituation ihres Mandanten anzustreben.[51] Engagement wird vor allem auch für den Fall erwartet, dass sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.[52] Der Strafverteidiger sollte dem Jugendlichen das Gefühl vermitteln, dass „jemand für ihn da ist“[53], und der sich auch Zeit für ihn nimmt[54]. Das Gespräch mit dem Jugendlichen wird als selbstverständliche Voraussetzung einer sachgerechten Verteidigung angesehen, denn es gilt als entscheidend für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses.[55]

C. Der junge Beschuldigte

Unabhängig von seinem Alter hat der junge Beschuldigte alle Rechte aus der Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz. Da er Angeklagter sein kann, ist er bereits mit 14 Jahren in vollem Umfang verfahrensmündig.[56] Dazu gehört auch sein Recht, selbst einen Verteidiger auszusuchen und zu beauftragen, dies folgt unmittelbar aus § 67 I JGG.

Junge Beschuldigte haben aber im Verfahren Anspruch auf einen Sonderstatus, denn die formelle Gleichstellung mit erwachsenen Beschuldigten im Verfahrensrecht reicht angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit junger Beschuldigter nicht aus. Dies folgt aus ihren geringeren Kenntnissen, der Unterlegenheit im Alter und dem sozialen Status gegenüber den erwachsenen Verfahrensbeteiligten, der geringeren sprachlichen Kompetenz, sie ergibt sich aber auch aus fehlenden oder nur sehr begrenzten finanziellen Mitteln.[57] Junge Beschuldigte kennen ihre Rechte nicht, sie wissen auch nicht, wie sie diese durchsetzen sollen, mit Rechtsbegriffen, vor allem mit den zentralen juristischen Kategorien des Jugendstrafrechts (z.B. Verantwortungsreife, schädliche Neigungen, Schwere der Schuld, Reifestand, Diversion) können sie nichts anfangen und kommen daher noch weniger als erwachsene Beschuldigte mit den Formalien und Ritualen des Strafverfahrens zurecht. Selbst bei der scheinbar einfachen Sachverhaltsschilderung sind sie benachteiligt, zum einen wegen ihrer geringer ausgeprägten sprachlichen Ausdrucksmöglichkeit, zum anderen, weil sie oftmals dem Jargon der Jugendszene verhaftet sind und zu unpräziser oder drastischen Ausdrucksweise neigen, was im Verfahren zu schwerwiegenden, kaum ausräumbaren Missverständnissen führen kann.[58] Mutmaßliche junge Straftäter haben oft völlig abwegige Vorstellungen von dem, was sie erwartet, und werden von daher in ihrer schwierigen Situation zusätzlich eingeschüchtert und verängstigt. Dies verstärkt noch ihre Prägbarkeit durch Vorhalte oder Verdachtsäußerungen seitens der Vernehmungspersonen. Suggestive Fragestellungen, insbesondere nach Motiven, die dem Vernehmungsbeamten nahe zu liegen scheinen und die er in Frageform unterstellt, bewegen junge Beschuldigte häufig zu bejahenden Antworten, weil sie ihr Verhalten, das ihnen selbst im Nachhinein oft unklar bleibt, meinen scheinbar schlüssig erklären zu können.[59] Dadurch kommt es zu Äußerungen, die sie in ihrer Bedeutung nicht erkannt haben und die ihnen später straferschwerend angelastet werden.[60]

Das Schutzbedürfnis ist im Ermittlungsverfahren besonders stark, denn hier stehen die jungen Beschuldigten regelmäßig allein, selbst ohne elterlichen Beistand, der ermittelnden Kriminalpolizei gegenüber. Folge dieser allseitigen Unterlegenheit junger Beschuldigter ist die größere „Geständnisfreudigkeit“, die weniger darauf zurückzuführen ist, dass junge Menschen eher ihre Taten bekennen, sondern viel mehr situativ und emotional begründet ist und oft durch wirkliche oder nur als solche missverstandene Drohgebärden der Polizeibeamten herbeigeführt wird.[61] Die Gefahr falscher Geständnisse ist bei diesen Rahmenbedingungen größer als bei erwachsenen Beschuldigten. Typische Ursachen von ganzen oder teilweisen Geständnissen sind insbesondere Unbekümmertheit, Trotzreaktionen, Imponiergehabe, Verständigungs- und Ausdrucksschwierigkeiten, Suggestibilität und Realitätsverlust in der Vernehmungssituation.[62]

In der Hauptverhandlung empfinden manche Jugendliche, dass sie nicht als mündige Personen behandelt werden.[63] In der „zwangsläufig vorgegebenen Hierarchie“, in der der jugendliche Angeklagte an der untersten Stelle steht, hat er „selten das Gefühl, dass er mitspielt, sondern dass ihm mitgespielt wird“.[64] Insbesondere in Verhandlungen ohne einen Verteidiger ist der Angeklagte oft ungenügend über den Ablauf des Prozesses informiert, den Antrag der Staatsanwaltschaft hält er schon für das Urteil; worauf es beim Ablauf des Geschehens eigentlich ankommt, weiß er nicht.[65] Viele junge Strafgefangene berichten, sie seien im Prozess nicht angehört worden, nicht zu Wort gekommen.[66] In der Verhandlung soll der Jugendliche nur „reden, wenn er gefragt ist“;[67] wenn er dann gefragt wird, hat er möglicherweise seine Einwände wieder vergessen. Das kopflastige Vokabular aus dem eigenen Sprachgebrauch der Prozessbeteiligten ist dem Jugendlichen oft fremd.[68]

Ganz anders als viele Jugendliche halten Jugendrichter die Hauptverhandlung für einen wichtigen Einschnitt im Leben des Jugendlichen, der - pädagogisch wirkungsvoll ausgestaltet – zu einer Wende für den Jugendlichen werden könnte.[69] Dazu eignet sich indessen das kurze Geschehen in mündlichen Verhandlung nicht. Der Jugendliche sorgt sich zu stark um den Ausgang des Prozesses.[70] Die auch vom erzieherischen Standpunkt aus gesehen beste Hauptverhandlung ist folglich diejenige, in der der Jugendliche ernst genommen und über Ablauf der Verhandlung und Stellung der anderen Prozessbeteiligten unterrichtet wird, in der er oft zu Wort kommt, zu Fragen und Stellungnahmen ermuntert wird und in der sich alle Beteiligten einer Ausdrucksweise befleißigen, die der Jugendliche verstehen kann und die sich abstempelnder Werturteile über den Angeklagten möglichst enthält.[71]

Das Jugendgerichtsgesetz enthält keine zentrale Vorschrift, die auf die besondere Schutzbedürftigkeit junger Beschuldigter abstellt und Maßnahmen zugunsten der Betroffenen vorsieht. Es können nur die Vorschriften über die Verfahrensrechte der Erziehungsberechtigten, § 67 JGG, und die spezifischen zusätzlichen Fälle notwendiger Verteidigung §§ 68, 83 III 2 JGG benannt werden. Sondervorschriften über die Gestaltung der Hauptverhandlung dagegen wirken nicht zugunsten der jungen Beschuldigten: Zwar erspart die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung gem. § 48 JGG Diskriminierungen und erleichtert dem jungen Beschuldigten die Wahrnehmung seiner Subjektrolle im Prozess, und der Ausschluss von Nebenklage und Privatklage gem. § 80 JGG soll Vergeltungsforderungen aus den erzieherisch geprägten Jugendstrafverfahren fernhalten.[72] Andererseits besteht aber in Anwendung der §§ 51 I, 54 II JGG (Ausschluss von der Verhandlung und Urteilsvorenthaltung aus erzieherische Gründen) die Gefahr, dass der junge Angeklagte sich noch stärker als ein Objekt des Verfahrens begreift. Es bedarf daher in allen Etappen des Jugendstrafverfahrens einer dem besonderen Schutzbedürfnis junger Angeklagter Rechnung tragender Anwendung allgemeiner Verfahrensgrundsätze.[73]

Außer den Mindestgrundsätzen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit[74] gilt in der Bundesrepublik seit dem 05.04.1992 auch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Sie enthält u.a. das Gebot, Freiheitsentzug bei Kindern nur als letztes Mittel, für die kürzestmögliche Zeit vorzusehen, und garantiert neben den allgemeinen Prozessrechten und dem Anspruch auf ein die Würde des Kindes respektierendes Verfahren auch den Anspruch auf einen rechtskundigen Beistand. Zu dem letzten Punkt hat die Bundesrepublik bei der Ratifizierung allerdings eine Vorbehaltserklärung abgegeben.[75] Diese internationalen Rechtsvorschriften, die letztlich für den jungen Beschuldigten gelten, sind bisher für das Jugendstrafverfahren wenig beachtet worden.

[...]


[1] Gersch, Jugendstrafverteidigung, Diss. 1988, S. 4.

[2] Beulke, StV 1987, 458 ff., 459.

[3] Gersch, Jugendstrafverteidigung, Diss. 1988, S. 4.

[4] Vgl. Peters, Reichsjugendgerichtsgesetz, 2. Auflage 1944, Anhang 10 S. 268.

[5] Vgl. Cohnitz, Hellmer, Herold, Hinrichsen, Potrykus und Schilling, RdJ 1956, 196 ff.

[6] Potrykus, RdJ 1956, 202 f., 202.

[7] Schilling, RdJ 1956, 203 f., 204.

[8] Hinrichsen, RdJ 1956, 201 f., 202.

[9] Vgl. Potrykus, RdJ 1956, 202 f..

[10] Schilling, RdJ 1956, 203 f., 203.

[11] Beulke, StV 1987, 458 ff, 458.

[12] Gersch, Jugendstrafverteidigung, Diss. 1988, S. 12.

[13] Gersch, Jugendstrafverteidigung, Diss. 1988, S.12.

[14] BGHSt 12, 369.

[15] BGHSt 12, 369.

[16] BGHSt 5, 334.

[17] Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Auflage 2006, Vor § 137 Rdn. 1.

[18] Fuchs, Der Verteidiger im Jugendstrafverfahren, 1992, S. 8.

[19] Lüderssen, in: Löwe/Rosenberg, Strafprozessordnung, 25. Auflage 2004 § 137 Rdn. 8.

[20] Welp, ZStW 1978, 101 ff., 121.

[21] Holtfort, in: Holtfort (Hrsg.), Strafverteidiger als Interessenvertreter, 1979, 37 ff., 37.

[22] Ostendorf, StV 1986, 308 ff., 308.

[23] Ostendorf, NJW 1978, 1345 ff., 1345.

[24] Welp, ZStW 1978, 101 ff., 101.

[25] Welp, ZStW 1978, 101 ff., 101.

[26] Holtfort, KJ 1977, 313 ff., 315.

[27] Fuchs, Der Verteidiger im Jugendstrafverfahren, 1992, S. 7.

[28] Müller-Dietz, ZStW 1981, 1177 ff., 1206.

[29] Bessler, Zur Verteidigung und Beistandschaft von straffällig gewordenen Jugendlichen, Diss. 2002, S. 16.

[30] Müller-Dietz, ZStW 1981, 1177 ff., 1207.

[31] Spaniol, Recht auf Verteidigerbeistand, 1990, § 12 II A.

[32] Hammerstein, JR 1985, 140 ff., 140.

[33] Welp, ZStW 1978, 804 ff., 804.

[34] Spaniol, Recht auf Verteidigerbeistand, 1990, § 12 II A.

[35] Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 2002, S. 111.

[36] Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 2002, S. 111.

[37] Albrecht/Stern StV 1988, 410 ff., 410.

[38] Walter, NStZ 1987, 481 ff., 482.

[39] Diehl, ZRP 1984, 296 ff., 296; Katz in: Walter (Hrsg.), Strafverteidigung für junge Beschuldigte, 1997, 149 ff., 157, 158.

[40] Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Auflage 2002, S. 113.

[41] Bandilla, DVJJ-Journal 1990, 25 ff., 25.

[42] Pfeiffer, DRiZ 1984, 341 ff., 343.

[43] Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 6. Auflage 2003, Grdl. zu § 1-2, Rdn. 4.

[44] Bessler, Zur Verteidigung und Beistandschaft von straffällig gewordenen Jugendlichen, Diss. 2002, S. 25.

[45] Eisenberg, NJW 1984, 2913 ff.; Kahlert, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 2. Aufl. 1986, Rdn. 40; Zieger, StV 1982, 305 ff., 305.

[46] Viehmann/Walter, in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Verteidigung in Jugendstrafsachen K.S., 1987, 198 ff., 201.

[47] Hauber, RdJ 1979, 355 ff., 359.

[48] Hauber, RdJ 1979, 355 ff., 360.

[49] Zieger, StV 1982, 305 ff., 305.

[50] Eisenberg, NJW 1984, 2913 ff., 2917.

[51] Zieger, StV 1986, 132 f., 132.

[52] Eisenberg, NJW 1984, 2913 ff., 2917.

[53] Eisenberg, NJW 1984, 2913 ff., 2914.

[54] Gatzweiler, in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Verteidigung in Jugendstrafsachen K.S., 1987, 147 ff., 152.

[55] Zieger, StV 1982, 305 ff., 306.

[56] Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Auflage 2002 S. 86.

[57] Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Auflage 2002, S. 86.

[58] Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Auflage 2002, S. 86.

[59] Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Auflage 2002, S. 87.

[60] Eisenberg, NJW 1988, 1250 ff., 1250.

[61] Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Auflage 2002, S. 87.

[62] Eisenberg, NStZ 1999, 281 ff., 281.

[63] Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2004, S. 70.

[64] Schönfelder, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychatrie 1974, 128 ff., 130.

[65] Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2004, S. 70.

[66] Eilsberger, MschrKrim 1969, 304 ff., 308.

[67] Hauser, Der Jugendrichter – Idee und Wirklichkeit, 1980 S. 63.

[68] Schönfelder, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychatrie 1974, 128 ff., 130.

[69] Härringer, in: Würtenberger, Kriminologie und Vollzug der Freiheitsstrafe, 1961, 173 ff., 176.

[70] Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2004, S. 71.

[71] Schönfelder, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychatrie 1974, 128 ff., 136.

[72] Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. Auflage 2002, S. 86.

[73] Albrecht, Jugendstrafrecht, 3. Auflage 2000, S. 345.

[74] Schüler-Springorum, ZStW 1987, 835 ff., 835.

[75] Gerstein, UN-Kinderrechte und Jugendkriminalität, DVJJ-Journal 1996, 13 ff., 13.

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Título
Der Strafverteidiger im Verfahren gegen Jugendliche
Subtítulo
Organ der Rechtspflege, Interessenvertreter, Erzieher?
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University of Frankfurt (Main)
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Año
2007
Páginas
60
No. de catálogo
V85049
ISBN (Ebook)
9783638892728
ISBN (Libro)
9783638892773
Tamaño de fichero
608 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Strafverteidiger, Verfahren, Jugendliche
Citar trabajo
Saskia-Veronique Steffen (Autor), 2007, Der Strafverteidiger im Verfahren gegen Jugendliche, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85049

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Título: Der Strafverteidiger im Verfahren gegen Jugendliche



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