Nach dem Verständnis in der gerichtlichen Praxis, wie auch in der wissenschaftlichen Lehre werden in den Strafverteidiger in Jugendstrafverfahren unterschiedliche Erwartungen gesetzt. Bereits die Frage des Erfordernisses seiner Verfahrensbeteiligung wurde lange und kontrovers diskutiert.
Während seine Mitwirkung von den einen als wichtiger Beitrag insbesondere für die Garantie eines streng rechtsstaatlichen Verfahrens ange-sehen wird, argumentieren andere, der Verteidiger bringe allein schon durch seine Gegenwart eine Spannung in das Verfahren, die sich keines-falls günstig auf das Verfahren auswirke und darüber hinaus die Erziehungsbemühungen des Gerichts störe. Der lange geführte Streit um die Anwesenheit eines Verteidigers im Jugendstrafverfahren, insbesondere um die Frage, ob er sich überhaupt in das Erziehungskonzept des Jugendgerichtsgesetzes einbinden lässt, wird heute weitestgehend als überwunden angesehen. Das schließt allerdings nicht aus, dass Verteidiger manchmal immer noch von Jugendrichtern, Staatsanwälten, aber auch Jugendgerichtshelfern als „Störenfried“ in der sonst so „einvernehmlichen“ Kommunikation angesehen werden.
Die Kontroverse ob und wenn ja inwieweit der Verteidiger dem Erziehungsgedanken verpflichtet sein soll, ist allerdings noch nicht geklärt. Die Meinungen gehen weit auseinander, von der völligen Ablehnung einer pädagogischen Mitverpflichtung bis zu einer „Kooperationspflicht“ des Verteidigers mit dem Gericht.
In der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, ob der Strafverteidiger im Verfahren gegen Jugendliche Organ der Rechtspflege, Interessenvertreter und/oder Erzieher ist. Welche Ansprüche werden an den Erziehungsgedanken im heutigen Jugendstrafprozess gestellt, welche Bedeutung hat er für den Jugendstrafverteidiger und inwiefern ist dieser letztlich an ihn gebunden?
Die Belange des Jugendlichen, sein Verhältnis zu dem Verteidiger, unter Berücksichtigung pädagogischer Konzeptionen sowie verfassungsrechtlicher Garantien, und seine Stellung im Verfahren sollen stets beachtet und in die Bearbeitung mit einbezogen werden.
Zusätzlich soll es Ziel dieser Arbeit sein, auch historisch und unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungswerte, einen Überblick über die Situation des Jugendstrafverteidigers zu verschaffen.
Gliederung
A. Einleitung
B. Funktion und Verfahrensstellung des Jugendstrafverteidigers
I. Stellung des Jugendstrafverteidigers aus historischer Sicht
II. Organ der Rechtspflege
III. Interessenvertreter
IV. Stellungnahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Jugendstrafverteidigung
C. Der junge Beschuldigte
D. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
I. Historischer Rückblick
II. Der Erziehungsgedanke in der Bundsrepublik Deutschland
1. Abschaffung des Erziehungsgedankens
a. Vorwand für hohe Sanktionen
b. Ursache anwachsender Kriminalität
2. Bewahrung des Erziehungsgedankens
3. Stellungnahme
III. Bindung des Verteidigers an den Erziehungsgedanken?
1. Der Verteidiger ist an das Erziehungsprinzip gebunden
2. Der Verteidiger ist nicht an das Erziehungsprinzip gebunden
3. Der Verteidiger ist partiell an das Erziehungsprinzip gebunden
4. Der Verteidiger ist pädagogisch befähigt
5. Stellungnahme
IV. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und modernen pädagogischen Konzeptionen
1. Pädagogik
2. Grundgesetz
3. Stellungnahme
V. Kriminalprävention
E. Erfahrungswerte aus der Praxis von Jugendstrafverteidigern
F. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die komplexe Rolle des Strafverteidigers im Jugendstrafverfahren, insbesondere in Bezug auf die Spannung zwischen dem erzieherischen Anspruch des Jugendstrafrechts und der parteilichen Interessenvertretung des Beschuldigten. Zentrale Forschungsfrage ist, inwieweit der Verteidiger als Organ der Rechtspflege, Interessenvertreter oder pädagogischer Akteur agiert und ob eine rechtliche Bindung an den Erziehungsgedanken zulässig oder sinnvoll ist.
- Historische Entwicklung und Funktion des Jugendstrafverteidigers
- Schutzbedürftigkeit und Subjektstellung des jungen Beschuldigten
- Kritische Analyse des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht
- Rolle des Verteidigers bei der Vereinbarkeit mit Grundgesetz und Pädagogik
- Empirische Erkenntnisse aus der Verteidigungspraxis
Auszug aus dem Buch
C. Der junge Beschuldigte
Unabhängig von seinem Alter hat der junge Beschuldigte alle Rechte aus der Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz. Da er Angeklagter sein kann, ist er bereits mit 14 Jahren in vollem Umfang verfahrensmündig. Dazu gehört auch sein Recht, selbst einen Verteidiger auszusuchen und zu beauftragen, dies folgt unmittelbar aus § 67 I JGG.
Junge Beschuldigte haben aber im Verfahren Anspruch auf einen Sonderstatus, denn die formelle Gleichstellung mit erwachsenen Beschuldigten im Verfahrensrecht reicht angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit junger Beschuldigter nicht aus. Dies folgt aus ihren geringeren Kenntnissen, der Unterlegenheit im Alter und dem sozialen Status gegenüber den erwachsenen Verfahrensbeteiligten, der geringeren sprachlichen Kompetenz, sie ergibt sich aber auch aus fehlenden oder nur sehr begrenzten finanziellen Mitteln. Junge Beschuldigte kennen ihre Rechte nicht, sie wissen auch nicht, wie sie diese durchsetzen sollen, mit Rechtsbegriffen, vor allem mit den zentralen juristischen Kategorien des Jugendstrafrechts (z.B. Verantwortungsreife, schädliche Neigungen, Schwere der Schuld, Reifestand, Diversion) können sie nichts anfangen und kommen daher noch weniger als erwachsene Beschuldigte mit den Formalien und Ritualen des Strafverfahrens zurecht.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung thematisiert die kontroversen Erwartungen an den Jugendstrafverteidiger und stellt die Kernfrage nach dessen Einbindung in das erzieherische Konzept des Jugendgerichtsgesetzes.
B. Funktion und Verfahrensstellung des Jugendstrafverteidigers: Dieses Kapitel analysiert die historische Entwicklung der Verteidigerrolle und beleuchtet die konträren Theorien des Verteidigers als Organ der Rechtspflege gegenüber dem reinen Interessenvertreter.
C. Der junge Beschuldigte: Der Abschnitt erläutert die besondere Schutzbedürftigkeit junger Beschuldigter und die daraus resultierende Notwendigkeit eines spezifischen Sonderstatus im Verfahren.
D. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht: Dieses Kapitel widmet sich der historischen und gegenwärtigen Rolle des Erziehungsgedankens sowie der Frage, wie stark der Verteidiger an diesen gebunden sein sollte, unter Berücksichtigung von Grundgesetz und Pädagogik.
E. Erfahrungswerte aus der Praxis von Jugendstrafverteidigern: Basierend auf empirischen Umfragen wird die Diskrepanz zwischen dem rechtstheoretischen Anspruch und der tatsächlichen Verteidigungspraxis aufgezeigt.
F. Schlussbetrachtung: Die Schlussbetrachtung fasst zusammen, dass eine strikte Bindung des Verteidigers an den Erziehungsgedanken abzulehnen ist, betont jedoch die Bedeutung pädagogischer Qualifikation für eine optimale Betreuung.
Schlüsselwörter
Jugendstrafverteidiger, Jugendstrafverfahren, Erziehungsgedanke, Interessenvertretung, Jugendgerichtsgesetz, JGG, jugendlicher Beschuldigter, Strafprozess, Kriminalprävention, Verteidigung, Rechtsstaat, Subjektstellung, Pädagogik, Pflichtverteidigung, Sozialisation.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Rolle des Strafverteidigers im Verfahren gegen Jugendliche und der Frage, ob dieser primär als Interessenvertreter oder als Teil eines erzieherischen Systems agiert.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themenfelder umfassen die rechtliche Stellung des Verteidigers, den Erziehungsauftrag des Jugendstrafrechts, die spezifischen Schutzbedürfnisse junger Beschuldigter sowie die Diskrepanz zwischen Theorie und Verteidigungspraxis.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es zu untersuchen, ob der Strafverteidiger im Jugendstrafrecht an den Erziehungsgedanken gebunden ist oder sein sollte, und wie dies mit dem Grundgesetz sowie einer effektiven Verteidigung vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin kombiniert eine rechtliche Analyse der Gesetzeslage und Literatur mit der Auswertung empirischer Daten aus Umfragen unter Anwälten und Jugendgerichtshelfern.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die historischen Grundlagen, den Erziehungsgedanken, die verschiedenen Theorien zur Bindung des Verteidigers an diesen Gedanken sowie eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Praxis.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird vor allem durch Begriffe wie Jugendstrafverteidigung, Erziehungsgedanke, Interessenvertreter und die notwendige Subjektstellung des jungen Beschuldigten charakterisiert.
Warum ist die Unabhängigkeit des Verteidigers laut der Autorin so wichtig?
Die Autorin argumentiert, dass eine zu starke Einbindung des Verteidigers in das erzieherische System die Rechte des Beschuldigten schwächt und das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant zerstört.
Was zeigt der Vergleich zwischen Theorie und Praxis?
Die Arbeit zeigt deutlich auf, dass in der Praxis oft eine Diskrepanz besteht; viele Verteidiger sind unzureichend auf die pädagogischen Besonderheiten geschult oder empfinden ihr Mandat aufgrund der Vergütung als wirtschaftlich unattraktiv.
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- Saskia-Veronique Steffen (Author), 2007, Der Strafverteidiger im Verfahren gegen Jugendliche, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85049