Prostitution - durch die Einführung des ProstG rechtlich eine Dienstleistung wie alle anderen?


Presentation (Elaboration), 2004

15 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtliche Situation vor Einführung des ProstG
2.1 Weiterhin gültige Rechtsbereiche
2.2 Bisherige Situation in jetzt geänderten Bereichen
2.2.1 Zivil- und Sozialrecht
2.2.2 Strafrecht

3 Änderungen durch das ProstG
3.1 Historie
3.2 Konkrete Änderungen
3.2.1 Strafrecht
3.2.2 Zivilrecht
3.2.3 Sozialrecht

4 Prostitution als Dienstleistung
4.1 Dienstleistung
4.2 Übereinstimmungen und Unterschiede zum Normalarbeitsvertrag
4.2.1 Berufsbegriff
4.2.2 Übereinstimmungen zum Normalarbeitsverhältnis
4.2.3 Unterschiede zum Normalarbeitsverhältnis

5 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Prostitution ist das Anbieten von entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen. Ein Körperkontakt oder eine Durchführung der Dienstleistung ist dafür nicht notwendig, das bloße Anbieten der Gelegenheit (z.B. auf einem Kontakthof, in einer Bar o.ä.) genügt.[1]

Nach seriösen Schätzungen arbeiten in diesem Dienstleistungssektor ca. 400.000 Frauen und Männer, es gibt mehr als eine Million Kunden täglich und der Jahresumsatz beträgt rund 14,5 Milliarden €. Prostitution ist also ein Faktor von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung.[2]

Das Prostitutionsgesetz soll dem gesellschaftlichen Faktum Rechnung tragen und für die Arbeitenden eine größere rechtliche und soziale Sicherheit bringen.

In dieser Untersuchung werden zunächst die von der Prostitution berührten Rechtsgebiete aufgezeigt, um dann nach dem Vergleich mit den Änderungen nach Einführung des Prostitutionsgesetzes die Dienstleistung der Prostitution mit anderen Dienstleistungen zu vergleichen.

Der Blick ist hierbei nur auf die selbst gewählte und legale Form der Prostitution gelegt, also nicht Kinder-, Drogen- oder MigrantInnenprostitution.

Bei Anwendung der weiblichen Form sind die männlichen Prostituierten mitgemeint.

2 Rechtliche Situation vor Einführung des ProstG

Prostitution war und ist nicht verboten, wird jedoch durch eine große Anzahl von anderen Gesetzen restringiert. Auf der Grafik sind davon acht aufgetragen, obwohl es mehr sind. Nicht untersucht wurden u.a. die unterschiedlichen Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer (geregelt darin u.a. Wohnungsbetretungsrechte, Datenerhebungsbefugnisse etc.), oder z.B. die staatliche Gesundheitsüberwachung (seit 1.1.2001 durch das IfSG, vorher BSeuchenG und GeschlKrG).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Abbildung ist, bis auf das Feld des Sozialrechts, auch nach der Einführung des ProstG weiterhin aktuell.

2.1 Weiterhin gültige Rechtsbereiche

Ausländerrecht : Wird eine ausländische Prostituierte ohne Arbeitserlaubnis, also mit Touristenvisum, bei der Ausübung der Prostitution angetroffen, verstößt sie gegen § 92 AuslG und kann gemäß § 46 Nr. 2 AuslG ausgewiesen werden. Gleiches gilt bereits bei Aufenthalt im „Straßenstrichbereich“.[3]

Ordnungswidrigkeitenrecht : Als ein Beispiel sei das Werbeverbot nach § 120 Abs.1 Nr.2 OWiG genannt, wonach Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen mit Geldbuße bedroht wird. Die Verwaltungsbehörden dulden dies aber i.d.R., sie sind nicht verpflichtet einzuschreiten.[4] Ein weiteres Beispiel ist der Verstoß gegen die Sperrgebietverordnung (gemäß Art. 297 EGStGB), der bei einmaligem Vorfall nach § 120 Abs.1 Nr.1 OWiG mit Geldbuße geahndet wird; bereits nach zweimaligem Verstoß gilt dies als „beharrliche Zuwiderhandlung“ und wird nach § 184 a StGB mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verfolgt. So schafft der Staat selbst kriminelle Prostituierte.[5]

Baurecht : Bordelle und ähnliche Betriebe, in denen Personen der Prostitution nachgehen, fallen als Gewerbebetriebe unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, sofern sie in einem Gewerbegebiet liegen. Wird dagegen in einer Wohnung in einem reinen Wohngebiet der Prostitution nachgegangen, bedarf es einer Genehmigung der Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes.[6]

Steuerrecht : Prostituierte sind seit 1964 einkommensteuerpflichtig. Die Einkünfte sind als „sonstige Einkünfte“ i.S. der §§ 2 Abs.1 Nr.7, 22 Nr.3 EStG zu versteuern.[7] Seit 1987 herrscht auch eine Pflicht zum Abführen von Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs.1 UStG.[8]

Gewerberecht : Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG kann Konzessionsvergabe und -entzug davon abhängig gemacht werden, ob im Betrieb „der Unsittlichkeit Vorschub geleistet“ wird. In Verbindung dazu steht, dass nach § 33 a GewO Betriebe zu untersagen sind, die gegen die guten Sitten verstoßen.[9]

2.2 Bisherige Situation in jetzt geänderten Bereichen

2.2.1 Zivil- und Sozialrecht

Prostitution galt nach § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig. Als Maßstab für die guten Sitten gilt dabei die 1901 vom Reichsgericht entwickelte Formel des „Anstandsgefühls aller billig(end) und gerecht Denkenden“.[10] In einem bis heute nicht korrigiertem Urteil des BVerwG von 1965 wird Prostitution mit Berufsverbrechertum gleichgestellt.[11]

Da durch die Sittenwidrigkeit kein Vertrag zustande kommen konnte, mussten Prostituierte ihren Lohn im Voraus kassieren, da „die Übereignung des gezahlten Geldes wirksam“ war. Ein gerichtliches Einfordern nach Leistungserbringung war nicht möglich.[12]

Ein Verdienstausfall aufgrund von Fremdverschulden (z.B. Autounfall) konnte zwar zu einem Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB führen, jedoch nur i.H.v. Sozialhilfe.[13]

Ebensowenig konnten Arbeitsverträge i.S.v. § 611 BGB geschlossen werden, mit der Folge, dass Prostituierte keine Arbeitsschutzbestimmungen oder übliche Leistungen von ArbeitgeberInnen in Anspruch nehmen konnten. Auch eine Anerkennung als faktisches Arbeitsverhältnis kam nicht in Betracht, da die Beschäftigung gegen das Gesetz verstoße.[14]

Aus diesem Verbot der abhängigen Beschäftigung folgte auch, dass kein sozialrechtlicher Versicherungsschutz gegeben war.[15]

[...]


[1] Vgl. Rabe , 1998., S. 27; vgl. Lenckner/Perron in: Schröder StGB-Kommentar, § 180a StGB, Rz. 6

[2] vgl. BT-Drucks. 14/5958; vgl. Reichel/Topper , Aufklärung und Kritik, 2/2003, S. 8, 11, wonach der Umsatz mit u.A. Opel (17 Mrd €) und Karstadt Quelle (15 Mrd €) verglichen wird

[3] vgl. Leopold , 1997, S. 59

[4] vgl. Leopold , 1997, S. 46

[5] vgl. Leopold ,1997, S. 46; vgl. Laskowski, 1997, S. 282, 367 f.

[6] vgl. Laskowski, 1997, S. 138; vgl. Zimmermann , 2002, S. 114

[7] vgl . Leopold , 1997., S. 58, wonach „bei gewerbsmäßiger Unzucht keine Einkünfte i.S.d. § 15 EStG aus Gewerbebetrieb erzielt werden, da sich diese Tätigkeit nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichem Verkehr darstellt“ (BFH in NJW 1965, S. 79)- wobei dieser Aspekt vor dem Urteil des EuGH sicherlich noch mal neu betrachtet werden sollte

[8] vgl . Leopold , 1997., S. 58

[9] vgl. Laskowski , 1997, S. 137; vgl. Dammann , ForumRecht, 2003, S. 16; vgl. Zimmermann , 2002, S. 158-170,175-178

[10] vgl. RGZ 48, S.114, 124 aus BT-Drucks. 14/5958, S. 4

[11] vgl. Dammann , ForumRecht, 2003, S. 15; vgl. Laskowski , AuR 2002, S. 407

[12] vgl. Laskowski , 1997, S. 117

[13] vgl. Laskowski, 1997, S. 118

[14] vgl. Laskowski, 1997, S. 131 f.

[15] vgl. Laskowski, 1997, S. 133-136; BT-Drucks. 14/5958, S. 4

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Details

Title
Prostitution - durch die Einführung des ProstG rechtlich eine Dienstleistung wie alle anderen?
College
Hamburg University of Ecomomy and Policy
Course
Stellung der Frau in Arbeitsrecht, Zivilrecht und Sozialrecht
Grade
1,0
Author
Year
2004
Pages
15
Catalog Number
V85312
ISBN (eBook)
9783638003377
File size
497 KB
Language
German
Keywords
Prostitution, Einführung, ProstG, Dienstleistung, Stellung, Frau, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Quote paper
Dipl. Betriebswirtin Hildegard Bohne (Author), 2004, Prostitution - durch die Einführung des ProstG rechtlich eine Dienstleistung wie alle anderen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85312

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