Auswirkung des neuen Eigenkapitalersatzrechtes nach MoMiG auf den Wettbewerb der Gesellschaftsformen


Tesis, 2007

42 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung
1. Die Vorgehensweise der Bearbeitung

II. Die deutsche GmbH im Vergleich zur englischen Limited
1. Die Gründung
1.1. Die deutsche GmbH
1.2. Die englische Limited
2. Das Kapital
2.1. Das Kapital der deutschen GmbH
2.2. Das Kapital einer englischen Limited
3. Die Liquidation und Insolvenz
3.1. Die Liquidation und Insolvenz einer GmbH
3.2. Die Liquidation und Insolvenz der britischen Limited
4. Die Haftung
4.1. Die Haftung bei einer deutschen GmbH
4.2. Die Haftung bei einer englischen Limited

III. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
1. Die Entstehung und Entwicklung
2. Die Zielsetzung und Überblick des MoMiGs

IV. Die geplante Änderung des Eigenkapitalersatzrechtes
1. Das Eigenkapitalersatzrecht
1.1. Der Ist-Zustand
1.2. Das Probleme des Eigenkapitalersatzrechts
2. Die Grundtatbestandsvoraussetzungen
2.1. Die Gesellschaft
2.2. Die Gesellschafter
2.3. Das Kapital
2.4. Die Krisensituation

V. Die kritische Würdigung
1. Der Sanierungsfall
2. Die Nutzungsüberlassung
3. Das bereits getilgte Darlehen
4. Die Anwendbarkeit auf die englische Limited

B. Literaturverzeichnis

C. Anhang 1

D. Anhang 2.

I. Einführung

1. Die Vorgehensweise der Bearbeitung

Im Mai 2007 wurde der Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechtes verabschiedet. Ziel dieser Modernisierung soll die Steigerung der Attraktivität der GmbH im Hinblick auf ausländische Kapitalgesellschaftsformen, die klarere Handhabung der Rechtsvorschriften sowie die Erhöhung des Gläubigerschutzes sein. Bestandteil dieser Arbeit ist die Analyse, ob dieses Ziel durch die Änderungen des Eigenkapitalersatzrechts erreicht worden ist, und welche weiteren Verbesserungen sinnvoll zu erachten sind, wird Bestandteil dieser Arbeit sein.

In dieser Ausarbeitung soll daher im ersten Teil zunächst kurz der Ist-Zustand der deutschen GmbH und der englischen private limited gezeigt werden. Im Anschluss daran erfolgt in zweiten Teil die Darstellung des aktuellen Eigenkapitalersatzrechtes - welches seinen Ursprung in einer Entscheidung des Reichsgerichtes von 1937[1] hat -, sowie die Neuerungen des Eigenkapitalersatz durch die angestrebte Modernisierung.

Im dritten Teil dieser Arbeit erfolgt anschließend dann eine kritische Würdigung der geplanten Neuerungen sowie die Zusammenführung und Darstellung der möglichen Auswirkungen auch auf die englische Limited.

II. Die deutsche GmbH im Vergleich zur englischen Limited

1. Die Gründung

1.1. Die deutsche GmbH

Für die deutsche GmbH ist ein vorgeschriebenes Gründungsverfahren zu durchlaufen aus dem am Anschluss die juristische Person erst entsteht.

Am Anfang dieser Gründung besteht eine Vorgründungsgesellschaft in Form einer GbR, dies bedeutet lediglich, dass sich die Gesellschafter über den Geschäftszweck, der regelmäßig die Gründung einer GmbH ist, einig sind.

Sofern bereits ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 II HGB betrieben wird, handelt es sich nicht um eine GbR, sondern es besteht bereits eine OHG i.S.v. § 105 HGB. Diese bestehende Gesellschaft kann dann in eine juristische Person, sprich eine GmbH umgewandelt werden.

Für diese Umwandlung / Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag, dessen Mindestinhalt in § 3 GmbHG geregelt ist, notwendig. Dieser Vertrag bedarf für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung gem. § 2 I GmbHG. Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde, ist die Vor-GmbH entstanden.

Um aus dieser Vorgesellschaft (Vor-GmbH) eine GmbH entwachsen zu lassen, ist es weiter erforderlich den, oder sofern es sich um mehrere handeln soll, die Geschäftsführer zu benennen.

Diese Bestimmung ist erforderlich um die anschließende Eintragung der GmbH ins Handelsregister zu ermöglichen, da diese Anmeldung durch die Geschäftsführer gem. § 78 GmbHG zu erfolgen hat. Für die ordnungsgemäße Anmeldung der Gesellschaft sind ferner §§ 7, 8 GmbHG zu beachten. Gem. § 8 I Nr. 6 GmbHG ist neben dem Gesellschaftsvertrag auch eine staatliche Genehmigungsurkunde einzureichen, sofern der Gegenstand des Unternehmens dies erfordert.

Erst nach dieser Eintragung in das zuständige Handelsregister ist die GmbH als juristische Person entstanden und die Vor-GmbH erloschen.

1.2. Die englische Limited

Zunächst muss die Gesellschaft in England gegründet werden. Sofern die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig sein wird, muss eine Zweigniederlassung beim zuständigen deutschen Handelsregister eingetragen werden[2]. Erforderlich ist neben der Eintragung auch die Anmeldung beim Finanzamt, sowie die entsprechende Gewerbeanmeldung.

Trotz einer ausschließlichen Tätigkeit in Deutschland ist für die Gründung, später auch für das Innenverhältnis, das englische Recht gem. CA Nr. 50 anzuwenden.

Für die Gründung der Limited ist es erforderlich folgende Unterlagen dem englischen Registeramt (Companies House) einzureichen:

1. memorandum of association
2. articles of association
3. form 10
4. form 12

Das memorandum of association[3] sowie das Dokument articles of association[4] werden von dem britischen Gesetzgeber als Mustervorlage herausgegeben und bilden die Satzung der Gesellschaft. Das memorandum of association dient der Darstellung des Außenverhältnisses und muss inhaltlich, ähnlich wie dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH, u. a. den Sitz und Name der Gesellschaft, Gesellschaftszweck, Haftungsbeschränkung und Höhe des Nominalkapitals, sowie die Nennbeträge und Anzahl der Anteile wiedergeben. Zur Gültigkeit dieses Dokumentes ist die Unterschrift unter Anwesenheit eines Zeugen, sowie die Unterschrift des Zeugen selbst, erforderlich.

Durch die geplante Reformierung des britischen Gesellschaftsrechtes (Companies Act 2007) wird das memorandum of Association in Zukunft durch eine kurze Erklärung ersetzt[5].

Die articles of association beinhalten Regelungen bezüglich des Innenverhältnisses der Gesellschaft. So sind hier Angaben über die Ausgabe und Zuteilung von Gesellschaftanteilen zu machen, Regelungen bezüglich der Gesellschafterversammlung zu nennen, der Geschäftsführer (director) ist zu bestimmen und ferner müssen auch Angaben über die Gewinnverwendung und Kapitalherabsetzung und -erhöhung gemacht werden.

Ebenfalls durch die Reform des britischen Gesellschaftsrechtes wird zukünftig dieses Dokument durch eine Mustersatzung ersetzt.

Bei den Gründungsunterlagen „form 10 und 12“ handelt es sich um formelle Antragsformulare des britischen Gesetzgebers deren Inhalt die Daten des für die Gesellschaft zuständigen director (ggf. auch mehreren directors), des secretary und des zuständigen solicitor (Anwalt bei den Untergerichten) sind, sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass die Gesellschaft nach dem Company Act von 1985 gegründet wird und die gesetzlichen Vorschriften hierbei eingehalten worden sind[6].

Nachdem die oben genannten Gründungsunterlagen beim Companies House eingereicht wurden, prüft diese den Antrag auf Vollständigkeit der Dokumente, nicht aber auf deren materielle Richtigkeit[7]. Im Anschluss an diese Prüfung erfolgt die Eintragung durch den Registerführer in das Gesellschaftsregister. Sodann wird eine Nummer an die Gesellschaft vergeben, sowie eine Bescheinigung über die Eintragung (s. g. certificate of incorporation) erstellt. Durch diese Gründungsbescheinigung, die üblicherweise nicht länger als fünf Werktage in Anspruch nimmt, erhält die Gesellschaft Rechtsfähigkeit. Die Haftung der Gesellschaft erstreckt sich nur noch auf das Gesellschaftsvermögen und die Haftung der Gesellschafter nur noch auf deren Geschäftsanteile.

Mit der Eintragung der Gesellschaft ins britische Registeramt ist die eigentliche Gründung vollendet. Sofern jedoch, was zweifelsohne teilweise der Fall sein könnte, eine Geschäftstätigkeit alleine in Deutschland ausgeübt werden soll, ist wie oben knapp dargestellt, die Eintragung gem. §§ 13 ff. HGB als Zweigniederlassung beim deutschen Handelsregisteramt zu beantragen. Die Gesellschaft hat dann ihren statuarischen Sitz in England. Eine fehlende Hauptniederlassung in dem Gründungsland hindert nicht an der Gründung einer Zweigniederlassung[8]. Die neugegründete Zweigniederlassung ist juristisch betrachtet dann die Hauptniederlassung der Gesellschaft.

2. Das Kapital

2.1. Das Kapital der deutschen GmbH

Das Kapital der deutschen GmbH wird als Stammkapital bezeichnet und beträgt derzeit gem. § 5 I GmbHG mindestens 25.000 €. Das Stammkapital ist die Summe aller Stammeinlagen (§ 5 III 3 GmbHG) die von den Gesellschaftern gemäß dem Gesellschaftsvertrag aufgebracht werden. Die Stammeinlage kann sowohl als Bar- als auch als Sacheinlage getätigt werden. Erstere ist unproblematisch in ihrer Werthaltigkeit bestimmbar, hingegen ist eine Sacheinlage aufgrund von Bewertungsproblemen gesondert zu betrachten. Hierzu stellt § 5 IV GmbHG besondere Anforderungen an die Einbringung von Sacheinlagen als Stammkapital der Gesellschaft.

Für die Gründung der GmbH ist es erforderlich vor Eintragung in das Handelsregister eine Mindesteinzahlung von einem Viertel des Stammkapitals, zu leisten, mindestens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.500 €. Sacheinlagen müssen jedoch in voller Höhe in das Vermögen der Gesellschaft geflossen sein.

Eine Nachschlusspflicht in die entstandene GmbH besteht nicht, kann aber grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden[9].

Eine weitere Möglichkeit der Kapitalerhöhung besteht in der Einbehaltung von erwirtschafteten Gewinnen. Im Rahmen eines Gewinnverwendungsbeschlusses, der durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, kann hingegen auch eine Ausschüttung dieses Kapitals erfolgen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht berührt werden darf (§ 30 I GmbHG)[10]. Auch eine Ausschüttung durch den Geschäftsführer an die Gesellschafter, die zur Folge hätte, dass eine Unterdeckung oder gar eine Überschuldung eintreten würde, ist unzulässig[11].

Im Falle einer unzulässigen Ausschüttung entsteht für die Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter eine Rückzahlungsforderung (§ 31 I GmbHG). Sofern der Gesellschafter dieser Rückzahlungsforderung nicht nachkommt, oder nachkommen kann, haften die übrigen Gesellschafter entsprechend ihren Geschäftsanteilen im Rahmen der s. g. Ausfallhaftung[12].

2.2. Das Kapital einer englischen Limited

Das für GmbHs vorgeschriebene Mindestkapital ist seit der „Inspire-Art“-Entscheidung des EuGH[13] nicht auf ausländische Gesellschaften anwendbar. So ist auch für die britische Limited nur das englische Recht und deren Kapitalregeln anzuwenden.

Das Kapital einer britischen Limited wird gebildet durch die Gesamtheit der Anteile (s. g. shares). Anteile stellen hierbei einen Teil des Gesellschaftskapitals dar, nicht aber einen Anteil an der Gesellschaft selber.

Im Gegensatz zur deutschen GmbH gibt es für die britische Limited kein Mindestkapital. Herrschend ist ein Kapital von 100 GBP, wobei es sich um insgesamt 100 Anteile zu je 1 GBP handelt[14].

Ein Höchstbetrag, der das Maximum an auszugebenden Anteilen regelt, ist derzeit noch bei der Gründung im memorandum of association zu bestimmen. Diese Angabe kann schon heutzutage relativ leicht abgeändert werden, entfällt aber gänzlich durch die Reform der Companies Act 2007.

Im Gegensatz zur deutschen GmbH müssen bei der britischen Limited nicht alle Anteile der Gesellschaft bei Gründung an die Gesellschafter ausgegeben werden[15]. Neben dem s. g. issued share capital besteht ein weiterer Unterschied zur GmbH in dem s. g. called-up share capital. Dieses, zu deutsch „angeforderte Kapital“, besteht aus bereits ausgegebenen Anteilen, die jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt von den Gesellschaftern beglichen werden (s. 737 (1) CA 1985).

Wie obig schon angesprochen, stellen Anteile (shares) nur einen Anteil am Kapital dar. Darüber hinaus kann die Gesellschaft im Einzelnen festlegen, welche weiteren Rechte, wie beispielsweise die Gewinnauszahlung, den Anteilen anhaften sollen[16].

Bei der Neugründung einer Limited muss jeder Gründer mindestens einen gewöhnlichen Anteil (s. 2 CA 1985) übernehmen. Die Verpflichtung zur Einlagenzahlung bei Gründung besteht, anders wie bei der deutschen GmbH, nicht[17]. Die Zahlung kann insofern auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt sein, oder auch erst nach Aufforderung durch die Gesellschaft. Der letztmögliche Zeitpunkt zur Zahlung ist die Liquidation der Gesellschaft[18].

Ähnlich wie bei der GmbH kann die Zahlung als Bareinlage (s. 738 (4) CA 1985) oder als Sacheinlage, bzw. als Mischung beider Formen (s. 99 CA 1985) erfolgen. Die Anteile können zu einem höheren Betrag als dem tatsächlichen Wert ausgegeben werden, jedoch darf der Betrag nicht niedriger ausfallen. Daraus ergibt sich für die Sacheinlage eine möglichst präzise Bewertung, da andernfalls eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Anteilsinhaber bestehen bleibt.

Ähnlich wie bei der GmbH können auch bei der britischen Limited erwirtschaftete Gewinne in Form von Dividenden an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. Die hierbei einzuhaltenden Regelungen[19] sind jedoch relativ streng. Neben diesen Regelungen sind auch die Bestimmungen in der Satzung (memorandum und articles) zu beachten[20].

Maßgeblich für die Bestimmung des auszuschüttenden Bilanzgewinns ist der letzte Jahresabschluss (s. 271 CA 1985) oder bei Zwischendividenden die Zwischenbilanz (s. 272 CA 1985). Der ausschüttbare Gewinn wird durch Gegenüberstellung des erwirtschafteten Gewinns und der erwirtschafteten Verluste seit Beginn der Unternehmung bestimmt[21].

Entscheidungen über eine Dividendenausschüttung obliegen den director. Dieser bestimmt zunächst ob und wenn, in welcher Höhe eine Gewinnausschüttung erfolgen soll[22]. Die spätere Gesellschafterversammlung kann dann lediglich die Höhe der Gewinnausschüttung nach unten revidieren oder die Ausschüttung insgesamt ablehnen.

3. Die Liquidation und Insolvenz

3.1. Die Liquidation und Insolvenz einer GmbH

Ähnlich wie die Gründung einer GmbH erfolgt auch deren Beendigung in mehreren Schritten. Das Erlöschen der Gesellschaft darf hierbei nicht mit der Löschung verwechselt werden, da die Löschung lediglich ein Vorgang im Handelsregister durch das Registergericht darstellt. Materiell rechtlich ist die GmbH erst dann erloschen, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt.

Auflösungsgründe einer GmbH finden sich in § 60 GmbHG normiert. Darüberhinaus obliegt es den Gesellschaftern die GmbH aufzulösen.

Die Gesellschafter können, sofern im Gesellschaftsvertag keine anders lautende Bestimmung getroffen wurde, mit einer dreiviertel Mehrheit die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Hieran anschließend bestimmt sich der vormals geltende Gesellschaftszweck neu und beinhaltet jetzt das Ziel der Auflösung der GmbH. Dadurch werden aus dem/die Geschäftsführer/n so genannte Liquidatoren, was wiederum in dem zuständigen Handelsregister anzumelden ist, deren Aufgabe nunmehr die Beendigung der laufenden Geschäfte, bestehende Verpflichtungen auszugleichen, Forderungen beizutreiben und das Vermögen der Gesellschaft in Geldwert umzuwandeln, ist[23].

Nach Beendigung der Liquidation ist die Löschung der Gesellschaft durch die Liquidatoren beim zuständigen Handelsregister anzumelden. Das Registergericht wird dann im Handelsregister den Vermerk „die Gesellschaft ist erloschen“ vermerken.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, oder aber auch die Ablehnung mangels Masse kann ebenfalls zu einer Auflösung der GmbH (§ 60 I Nr. 4, 5 GmbHG) führen.

3.2. Die Liquidation und Insolvenz der britischen Limited

Im englischen Recht gibt es zwei Formen der Liquidation. Neben der freiwilligen Liquidation, ähnlich wie im deutschen Recht, gibt es die Zwangsliquidation (compulsory liquidation), die dem Insolvenzverfahren entspricht. Für in Deutschland ansässige britische Limiteds wird dieses Verfahren durch das internationale Insolvenzrecht verdrängt[24]. Im Vergleich zur GmbH-Liquidation, die etwa 18-24 Monate dauert, ist die Limited i. d. R. nach nur 6-8 Monaten beim englischen Handelsregister aufgelöst[25].

Das freiwillige Liquidationsverfahren richtet sich nach dem Antragsteller, so können neben den director(s) - durch Abgabe einer eidesstattlichen Solvenzerklärung (s. g. Gesellschafterliquidation)[26] - auch die Gläubiger der Limited einen Liquidationsantrag stellen (s.g. Gläubigerliquidation)[27].

Ferner existiert auch die Möglichkeit einer Löschung der Gesellschaft ohne vorherige Liquidation. Hierfür erforderlich ist der Antrag durch die Limited[28] selbst oder die Eigeninitiative des Companies House[29].

Für die Gesellschafterliquidation geben die Direktoren eine eidesstattliche Versicherung - sowie einen Anhang aller offenen Forderungen und Verbindlichkeiten - ab, mit dem Inhalt, dass sie versichern, dass die Gesellschaft binnen zwölf Monaten nach Beginn der Abwicklung ihre sämtliche Verbindlichkeiten beglichen haben wird[30]. Im Anschluss muss binnen fünf Wochen durch die Gesellschafterversammlung ein Beschluss ergehen, deren Inhalt die freiwillige Abwicklung der Gesellschaft ist. Dieser Beschluss muss dann binnen 14 Tagen in der London Gazette[31] veröffentlicht und, zusammen mit der eidesstattlichen Solvenzerklärung, spätestens 15 Tage nach der Gesellschafterversammlung beim Companies House eingereicht werden.

Die anschließend zu erfolgende Ernennung eines öffentlich bestellten Insolvenzverwalters (insolvency practitioner) als Liquidator der Gesellschaft muss ebenso dem Companies House bekannt gegeben werden sowie erneut in der London Gazette veröffentlicht werden.

Bei der Gläubigerliquidation sind die Gläubiger der Gesellschaft Herr des Verfahrens. Es kommt zum Einsatz, wenn die britische Limited auf ihre Verbindlichkeiten keine Zahlung mehr leisten kann. Für dieses Verfahren müssen die Direktoren auf einer anberaumten Gläubigerversammlung, die spätestens 14 Tage nach der erforderlichen Gesellschafterversammlung abzuhalten ist, einen bestimmten Lageplan[32] offenlegen. Dieser hat neben einer Aufstellung aller offenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch die Namen und Adressen der Gläubiger, sowie die bestellten Sicherheiten für die Gläubiger auszudrücken[33]. Das nun anschließende Procedere ähnelt der bereits vorgestellten Gesellschafterliquidation. Es wird ein Liquidator (insolvency practitioner) bestellt sowie ein Liquidationsausschuss, bestehend aus fünf Gläubigervertretern (s. 101 IA 1986), gebildet. Der Liquidator ist anschließend für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Geschäftsbeziehungen zuständig, hat in festgelegten Zeitabständen dem Companies House seine Erklärungen einzureichen und trägt Sorge für die notwendigen Veröffentlichungen in der London Gazette (s. 94 (1), (2) IA 1986)[34].

Die kostengünstigste – Gebühren i.H.v. 10 GBP – und einfachste Löschungsmöglichkeit besteht auch durch Antrag der Limited, wobei hier das Liquidationsverfahren nicht durchlaufen werden muss. Sinnvoll ist dieses Verfahren bei Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck erreicht worden ist, bzw. nicht mehr erreicht werden kann, und die Gesellschafter sich hierüber einig sind.

Der Löschungsantrag (Formblatt 652a) muss von allen director(s) unterschrieben werden und, zusammen mit einem Scheck in Höhe der Gebühren, an das Companies House gesendet werden. Sofern der Antrag zulässig ist, erfolgt neben der Einstellung des Antrages in die Limited-Akte und eines Bestätigungsschreibens an den Satzungssitz der Gesellschaft, auch die Veröffentlichung der Löschung in der London Gazette von Amts wegen.

Die Möglichkeit der Löschung auf Betreiben des Companies House wurde obig kurz erwähnt. Dieses Verfahren kommt zum Einsatz, wenn die Gesellschaft entweder geschäftlich inaktiv ist, oder sich die Gesellschaft in Liquidation befindet ohne das ein Liquidator eingesetzt wurde, bzw. dieser zwar bestellt worden ist, jedoch keinen Antrag auf Löschung der Limited gestellt hat[35]. Der Tatbestand der inaktiven Geschäftstätigkeit ist erfüllt, wenn die Gesellschaft ihren Jahresabschluss oder die Jahresmeldung nicht beim Companies House eingereicht hat oder aber, wenn die an sie gesendete Post als nichtzustellbar zurückkommt. Das anschließende Verfahren des Companies House folgt dann den Vorgaben gem. Company Law 2006, Nr. 7517. Es wird zunächst ein Schreiben an die Gesellschaft entsendet mit dem Hinweis um Anzeige der noch aktiven Tätigkeit der Gesellschaft. Sollte hierauf keine Antwort binnen einem Monats erfolgen, so wird ein zweites, diesmal als Einschreiben versendeter Brief, an die Gesellschaft übersandt. Hierin wird auch die Zwangslöschung angedroht, sofern die Gesellschaft nicht binnen eines weiteren Monats antwortet[36]. Nach Fristablauf, sofern keine Antwort durch die Gesellschaft erfolgt, wird die Absicht zur Löschung der Limited in drei Monaten, durch das Companies House in der London Gazette veröffentlicht. Die Veröffentlichung der eigentlichen Löschung erfolgt dann sobald die 3-Monats-Frist ohne das dem Companies House gegenstehende Gründe mitgeteilt wurden[37]. Die am Tage der Auflösung bestehenden Vermögensgegenstände, mit Ausnahme des eventuellen im Ausland befindlichen Vermögens, fällt sodann in den Besitz der britischen Krone.

Für die deutsche Zweigniederlassung ergeben sich durch die Löschung der Limited gem. § 13g HGB - Fassung ab 01.01.2007 - i.V.m. §§ 65, 67, 74 GmbHG folgende Anmeldepflichten:

Zunächst ist das Handelsregister über die Auflösung der Limited und die hierfür bestellten Liquidatoren zu informieren und, sobald die Liquidation abgeschlossen ist, ebenfalls über die Löschung.

Da keine grenzüberschreitende Meldepflicht besteht, ist die Kenntniserlangung über die Löschung der britischen Limited für das deutsche Handelsregister derzeit nicht möglich. Es kann daher zu s. g. „Schein“-Limiteds kommen, d. h. die eigentliche Gesellschaft ist nicht mehr existent, jedoch wird ihre Zweigniederlassung weiter betrieben. Für die hieraus entstehenden Schäden sind die handelnden director(s) (§ 179 II BGB analog) persönlich haftbar und zwar unbeschränkt[38].

Für eine in Deutschland tätige Limited kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dann notwendig sein, wenn eines der Insolvenzgründe (§§ 17, 18, 19 InsO) eintritt.

Für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist zunächst die Europäische Insolvenzverordnung anzuwenden. Gemäß Art. 3 I S.1 EuInsVO sind ferner die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, auf dessen Gebiet der Schuldner, hier also die insolvente Gesellschaft, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat[39]. Dies bedeutet für die in Deutschland tätige britische Limited, dass nicht der Ort der Gründung entscheidend ist - s. g. Satzungssitz - , sondern vielmehr der Ort an dem die Geschäftsführung die Geschäfte der Gesellschaft organisiert und leitet - s. g. Verwaltungssitz -[40].

Für ausschließlich in Deutschland tätige britische Limiteds gilt folglich, dass die deutschen Insolvenzgerichte zuständig sind[41]. Anwendung findet damit grundsätzlich auch die deutsche Insolvenzordnung[42]. Problematisch wird dies, sobald neben insolvenzrechtlichen Fragen in dem jeweiligen Sachverhalt, die nach der deutschen InsO zu behandeln sind, auch gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten auftreten, da hierbei das englische Recht Anwendung findet.

Für den Insolvenzantrag stellen sich indes weitere Fragen, da die Antragspflicht, wie etwa bei einer GmbH, für die britische Limited umstritten ist[43], bzw. sie im englischen Recht überhaupt nicht besteht. Für den director einer britischen Limited besteht daher die Problematik, ob er, im Falle einer Antragspflicht sich gegenüber den Gesellschaftern haftbar macht, oder, sofern er die Antragspflicht verneint, ihm die Insolvenzverschleppung vorgeworfen werden könnte und er hieraus zu haften hätte.

[...]


[1] RG v. 16.11.1937, JW 1938, 862; DJ 1938, 601.

[2] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 101.

[3] S. a. Anhang 1.

[4] S. a. Anhang 2.

[5] Silberberger, Schwendemann, Vorteile der englischen Limited, S. 67.

[6] Silberberger, Schwendemann, Vorteile der englischen Limited, S. 64; Heckschen, Private

Limited Company, Rd.Nr. 106.

[7] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 104.

[8] EuGH, Rs. C-212/97.

[9] Memento, Gesellschaftsrecht für die Praxis, Rd.Nr. 2051, 2170.

[10] Memento, Gesellschaftsrecht für die Praxis, Rd.Nr. 2188.

[11] BGH, ZIP, 1990, 450.

[12] Memento, Gesellschaftsrecht für die Praxis, Rd.Nr. 2209.

[13] EuGH, Rs. C-167/01; (Hieraus folgte die Aufgabe der Sitztheorie zugunsten der Gründungs-

theorie).

[14] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 202.

[15] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 204.

[16] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 208.

[17] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 220.

[18] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 230.

[19] Vgl. Companies Act 1985, Sec. 263-281.

[20] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 329.

[21] Silberberger, Schwendemann, Vorteile der englischen Limited, S. 121.

[22] Silberberger, Schwendemann, Vorteile der englischen Limited, S. 121.

[23] Memento, Gesellschaftsrecht für die Praxis, Rd.Nr. 3267.

[24] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 400.

[25] Silberberger, Schwendemann, Vorteile der englischen Limited, S. 24.

[26] S. g. members voluntary liquidation; gem. s. 84 IA 1986 ff.

[27] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 401.

[28] S. g. striking off the register, ss. 652, 652A- 652F CA 1985.

[29] Company Law 2006, Nr. 7516 ff.

[30] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 403.

[31] Bei der London Gazette handelt es sich um ein täglich veröffentlichtes Amtsblatt des Her Majesties Stationery Office.

[32] Der Lageplan ist formell vorgegeben (Form 4.19) und nur in einem bestimmten Schreibwarenladen erhältlich.

[33] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 409.

[34] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 412.

[35] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 420.

[36] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 421.

[37] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 421.

[38] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 425.

[39] Ausnahme hierzu ist Dänemark, die die EuInsoVO nicht anerkannt hat.

[40] Silberberger, Schwendemann, Vorteile der englischen Limited, S. 152.

[41] Art. 4 Abs. 1 EuInsVO; Recht des Staates der Verfahrenseröffnung oder lex fori concursus.

[42] Silberberger, Schwendemann, Vorteile der englischen Limited, S. 153.; AG Hamburg; GmbHR 2003, 957.

[43] Heckschen, Private Limited Company, Rd.Nr. 661.

Final del extracto de 42 páginas

Detalles

Título
Auswirkung des neuen Eigenkapitalersatzrechtes nach MoMiG auf den Wettbewerb der Gesellschaftsformen
Universidad
University of Hamburg  (Universität Hamburg / DWP)
Curso
Abschlussarbeit
Calificación
2,0
Autor
Año
2007
Páginas
42
No. de catálogo
V85728
ISBN (Ebook)
9783638896627
ISBN (Libro)
9783638896634
Tamaño de fichero
687 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Auswirkung, Eigenkapitalersatzrechtes, MoMiG, Wettbewerb, Gesellschaftsformen, Abschlussarbeit
Citar trabajo
Marita Dinn (Autor), 2007, Auswirkung des neuen Eigenkapitalersatzrechtes nach MoMiG auf den Wettbewerb der Gesellschaftsformen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/85728

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