Jugendamt/ASD - Praxissemester II in einem Frauenhaus


Rapport de Stage, 2002

27 Pages, Note: unbenotet


Extrait


Gliederung

Praktikumsbericht II - Frauenhaus

1. Arbeitsplatzanalyse
1.1 Äußeres Umfeld
1.2 Klientenkreis
1.3 Gesetzliche Grundlagen
1.4 Aufgaben des Frauenhauses
1.5 Ziele des Frauenhauses
1.6 Arbeitsweise
1.6.1 Kontaktaufnahme
1.6.2 Sozialpädagogische Hilfsangebote
1.6.3 Methodischer Ansatz

2. Eigener Tätigkeitsbereich als Praktikantin
2.1 Beschreibung der Klientengruppe
2.2 Aufgabenbereich und eigene Arbeitsweise

3. Fallbeispiel

4. Kritische Auseinandersetzung mit meiner Tätigkeit im Frauenhaus

5. Quellenverzeichnis

Praktikumsbericht I - Jugendamt/ASD

1. Arbeitsplatzanalyse

1.1 Äußeres Umfeld

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes D. besteht im engeren Sinne aus sieben weiblichen Mitarbeiterinnen, die jeweils einen Stadtteil von D. betreuen (auch Bereich “Hilfen zur Erziehung” im ASD genannt). Weiterhin gehören zu dieser Abteilung noch zwei Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe (ein Mann und eine Frau) sowie zwei Mitarbeiterinnen der wirtschaftlichen Jugendhilfe. Auch die Bereiche Pflegekinderwesen und

Adoptionsvermittlung, jeweils mit einer Mitarbeiterin besetzt, sind dem ASD zuzurechnen. Die gesamte Abteilung umfaßt 15 Mitarbeiter (14 Frauen und ein Mann) inklusive Abteilungsleiterin und Sekretärin. Meine Anleiterin sollte eigentlich die Abteilungsleiterin des ASD sein. Diese war jedoch die längste Zeit meines Praktikums krank, daraufhin übernahm das ihre Vertreterin.

Der Ablauf meines Praktikums sah wie folgt aus. Ich wechselte im Zwei-Wochen-Rhythmus zwischen den einzelnen “Stadtteilsozialarbeiterinnen”, die dann auch meine Anleitung übernahmen. Außerdem arbeitete ich auch zwei Wochen in der wirtschaftlichen Jugendhilfe und in der Jugendgerichtshilfe. Diese Bereiche gehören zwar ebenfalls zum gesamten ASD. Ich möchte sie jedoch in meinem Bericht weitestgehend ausklammern, da ich dort sozusagen nur “reingeschnuppert” habe. Deshalb werde ich mich zum größten Teil auf meine Arbeit bei den “Stadtteilsozialarbeiterinnen” beschränken.

1.2 Klientenkreis

Der Allgemeine Soziale Dienst berät und betreut folgende Klientel: Kinder, Jugendliche, junge Volljährige sowie deren Familien (Eltern oder auch andere Angehörige). Die Gründe für den Kontakt zum Jugendamt ergeben sich für jeden einzelnen Klienten aus den verschiedensten Problemlagen heraus, von Schulbummelei über Erziehungsschwierigkeiten bis hin zu Mißhandlung.

Des Weiteren beraten die Mitarbeiter auch Paare in Trennungs- oder Scheidungssituation, wenn es um Umgangs- oder Sorgerechtsregelungen geht. Diese Art der Beratungen haben seit der Änderung des Kindschaftsrechts 1998 stark zugenommen.

Daraus ergibt sich, daß die Sozialarbeiter des ASD nicht nur mit den verschiedenartigsten Problemen, sondern auch mit sehr unterschiedlichem Klientel konfrontiert werden. In einer Mutter-Kind-Einrichtung haben die Mitarbeiter z.B. immer dieselbe Klientel in ähnlicher Notsituation (minderjährige Schwangere, die nicht mehr bei ihrer Familie leben können, bzw. Betreuung benötigen). Dagegen erscheint der ASD als eine Art “Sammelbecken” für die vielfältigsten Probleme, die in irgendeiner Weise mit den Bereichen “Familie” oder “Erziehung” zu tun haben.

1.3 Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen bilden den Rahmen für die Arbeit im Jugendamt, so auch im ASD.

Dazu gehören das SGB X (enthält Vorschriften für Verwaltungsverfahren, Bestimmungen zum Schutz der Sozialdaten und für die Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern), das BGB (z.B. § 1666 Kindeswohlgefährdung) und das BSHG (bei Feststellung von geistiger Behinderung bei einem Kind und daraufhin folgender Beantragung des Grundanerkenntnisses beim Sozialamt) im Allgemeinen. Als Spezialgesetz für den ASD gilt das SGB XIII (KJHG), besonders die darin verankerten Hilfen zur Erziehung (§§ 27-35). Für die Jugendgerichtshilfe, die dem Bereich ASD angegliedert ist, gilt als Spezialgesetz das JGG.

1.4 Aufgaben / Ziele des ASD

Der ASD (Bereich Hilfen zur Erziehung) erfüllt sehr unterschiedliche Aufgaben. Die wohl häufigste Tätigkeit sind die Beratungsgespräche. Dazu gehören die Erstgespräche, allgemeine Beratungs- bzw. Informationsgespräche, Beratungen in Erziehungsfragen (§ 18) und auch Beratungen zum Thema Umgangs- und Sorgerecht (§ 17).

Ein weiterer Punkt ist die Mitwirkung des einzelnen „Stadtteilsozialarbeiters“ an Verfahren des Familiengerichts.

Wenn z.B. Regelungen zum Umgangs- und Sorgerecht getroffen werden sollen vor Gericht, dann muß die zuständige Sozialarbeiter im ASD eine Stellungnahme an das Familiengericht schreiben und die dafür notwendigen Gespräche mit der Familie im Jugendamt führen. Bei den folgenden Anhörungen und Verfahren am Gericht ist in vielen Fällen dann die Anwesenheit der betroffenen Sozialarbeiterin notwendig. Da diese im Vorfeld Gespräche mit den beteiligten Personen geführt hat und so mündlich zu einigen ungeklärten Fragen noch Stellung nehmen kann.

Ein Knackpunkt in der Arbeit beim ASD ist die Vermittlung und Weiterverweisung an die entsprechenden Beratungsstellen oder an andere Ämter. Oft ergeben sich in den Beratungen Fragen, die die zuständige Bearbeiterin im ASD nicht klären kann (z.B. “Ich weiß nicht wie ich meine Kinder ernähren soll, mein Schuldenberg wächst mir über den Kopf.”). In solchen Fällen kann die Bearbeiterin zumindest an die zuständigen Stellen verweisen (Schuldnerberatung) bzw. gleich telefonisch für den Klienten einen Termin absprechen.

Die Mitarbeiterinnen im ASD sind in zwei Arbeitsbereichen tätig, im Innendienst, wie oben beschrieben, sowie im Außendienst. Zum Außendienst gehören Hausbesuche, Hilfeplangespräche in den einzelnen Jugendhilfeeinrichtungen und die Termine beim Familiengericht.

Ziel des ASD ist es, dem Klienten die Unterstützung zu geben , die er braucht, um sein Problem wieder selbst in den Griff zu bekommen (Hilfe zur Selbsthilfe). Oberste Priorität ist dabei, bei allen Handlungen durch die Sozialarbeiter, der Schutz des Kindeswohls.

1.5 Arbeitsweise

1.5.1 Kontaktaufnahme

Die Kontaktaufnahme im ASD kann in zwei unterschiedlichen Formen erfolgen, einerseits als Komm-Struktur und andererseits als Aufsuchende-Struktur. Das bedeutet, die Klienten kommen zum Teil zu den Sprechzeiten oder vereinbarten Terminen in das Amt. Und zum anderen suchen die Mitarbeiter ihre Klienten auch zu Hause auf (Hausbesuche) bzw. gehen in andere Einrichtungen wie z.B. Kinderheime, um dort Gespräche durchzuführen und gleichzeitig das Umfeld besser kennenzulernen. Die Aufsuchende-Struktur ist gleichzusetzen mit dem Außendienst.

Um optimal mit den Klienten arbeiten zu können, soll eine Vertrauensbasis im Kontakt zu ihnen geschaffen werden. Schließlich werden zwischen Klient und Sozialarbeiterin oft Probleme besprochen, die zum Teil weit in die Privatsphäre hineinreichen.

Im Büro im Jugendamt ist dies jedoch nur schlecht möglich. Die Büroatmosphäre, Zeitmangel der Sozialarbeiter sowie die Scheu vor Behörden sprechen in den meisten Fällen dagegen. Aus diesen Gründen ist die Aufsuchende-Struktur ein wichtiger Bestandteil der Arbeit im ASD. Bei Besuchen zu Hause oder im Heim ist die Distanz zum Klienten auch etwas geringer als am Arbeitsplatz im ASD. Andererseits bedeutet so ein Besuch auch immer wieder ein Eingriff in die Privatsphäre. Denn die Sozialarbeiterin ist eine Fremde in der Wohnung oder im Heim, die nachfragt und kontrolliert und jetztendlich über eine Hilfegewährung entscheidet.

1.5.2 Sozialpädagogische Hilfsangebote

Zu den Hilfsangeboten vom Sozialen Dienst des Jugendamtes zählen in erster Linie die Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27-35 KJHG. Darunter finden sich folgende Formen der Hilfe: Beratung in Erziehungsberatungsstellen, Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH), Erziehungsbeistandschaft, Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und soziale Gruppenarbeit (wie z.B. Sozialer Trainingskurs). Zusätzlich zu den Hilfen zur Erziehung gibt es auch noch andere Angebote, wie die institutionelle Beratung in Erziehungs- und Sorgerechtsfragen (§§ 17,18) sowie die Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte nach § 35a KJHG.

Oberster Grundsatz bei allen Hilfearten ist es, zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu handeln. Das heißt, die Form der Hilfe, welche die Sozialarbeiterin vorschlägt, sollte sich möglichst immer an den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes oder Jugendlichen orientieren.

Insgesamt lassen sich die Hilfsangebote des ASD in drei Kategorien einteilen: familienunterstützende, familienergänzende und familienersetzende Maßnahmen. Zur Kategorie der familienunterstützenden Maßnahmen zählen die SPFH, die Erziehungsbeistandschaft sowie die Beratung in der Erziehungsberatungsstelle, da diese Formen innerhalb der Familie laufen und meistens mit der gesamten Familie passieren. Die Tagesgruppe ist eine familienergänzende Maßnahme, da sich das Kind nur einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses befindet, die Hilfe aber nur mit ihm passiert und nicht mit der gesamten Familie zu Hause.

Zu den familienersetzenden Maßnahmen zählen die Heimerziehung und Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie. Diese Hilfeformen solle „die Familie ersetzen“, inwieweit das möglich ist, sei dahingestellt.

Der Trend geht dahin, soweit wie möglich ambulante Hilfen einzusetzen, also familienunterstützende- sowie familienergänzende Maßnahmen. Zum einen aus Kostengründen, aber auch um die Familie soweit wie möglich erhalten zu können.

1.5.3 Methodischer Ansatz

Im ASD wird nach der Methodik der Einzelfallhilfe, als klassische Methode der Sozialen Arbeit, gehandelt. Die soziale Gruppenarbeit spielt in diesem Bereich keine Rolle, sie wird nur von der Jugendgerichtshilfe in Form von sozialen Trainingskursen durchgeführt.

Jeder einzelne Fall wird gesondert betrachtet und beurteilt. Dabei steht der Klient mit seinen individuellen Problemen und Nöten im Mittelpunkt. Kaum ein Fall gleicht dem anderen. Denn auch wenn zwei Klienten das gleiche Problem haben, bedeutet das nicht, dass die gleiche Hilfe für sie geeignet ist. Es gibt demnach kein Patentrezept für die Vorgehensweise in den einzelnen Fällen. Vielmehr muß sich die Sozialarbeiterin immer wieder auf neue Situationen und neue Klienten einstellen.

2. Eigener Tätigkeitsbereich als Praktikantin

2.1 Beschreibung der Klientengruppe

s. Punkt 1.2 - Klientenkreis

2.2 Eigene Arbeitsweise und Aufgabenbereich

Mein Arbeitsauftrag im ASD war, oberflächlich gesehen, den einzelnen Sozialarbeiterinnen soviel Arbeit wie möglich abzunehmen, vor allem die Schreibarbeiten (Stellungnahmen für d. FG, Bescheide, Berichte, HP, Statistik, Teamberatungsprotokolle). Gleichzeitig habe ich aber auch immer mal wieder Arbeitsaufträge bekommen, die ich weitesgehend selbständig bearbeiten konnte.

Dazu gehörten in erster Linie die Statistik, aber z.T. auch Hausbesuche und Beratungsgespräche.

Inwieweit ich selbständig arbeiten konnte bzw. welche Aufgaben ich bekam, das hing immer von der Sozialarbeiterin ab, bei der ich zu diesem Zeitpunkt im Büro saß. Ich habe mich jedoch immer wieder darum bemüht, Arbeitsaufträge zu bekommen, wo ich selbständig arbeiten konnte.

Wenn z.B. eine Mitarbeiterin krank war oder Urlaub hatte, bei der ich zwei Wochen im Büro saß, dann habe ich oft allein ihr Büro übernommen. In diesem Fall habe ich dann mit ihrer vertretenden Sozialarbeiterin zusammengearbeitet. Bei anstehenden schwierigen Beratungsgesprächen, wo im Vorfeld schon etwas gelaufen ist, habe ich die Vertretung dazugeholt. Denn in diesen Fällen wußte sie in der Regel über die Vorgänge bescheid. Wenn Klienten allgemein beraten werden wollten (z.B. zu Umgangs- und Sorgerecht, Erziehungsfragen u.ä.) bzw. das erste Mal da waren, dann habe ich alles allein durchgeführt. Zum Teil wurden auch oft per Telefon Infos bzw. Beratung zu allgemeinen Fragen gewünscht (z.B. ich habe mich von meinem Partner getrennt, welches Umgangsrecht hat er? u.s.w.). Diese Gespräche habe ich ebenfalls allein geführt.

In der Zeit, wo die für mich zuständige Sozialarbeiterin da war, bin ich sozusagen mit ihr „mitgelaufen“. Das heißt, ich habe Beratungsgespräche mit ihr zusammen geführt bzw. war bei allen von ihr zu führenden Gesprächen (Beratungen, HP u.s.w.) dabei, außer es war vom Klienten ausdrücklich nicht erwünscht. Zusätzlich bin ich mitgefahren, wenn es um Angelegenheiten im Außendienst ging (Hausbesuche, Hospitation in Heimen u.s.w.)

Zum überwiegenden Teil bestand meine Arbeit hier jedoch aus Verwaltungsaufgaben, wie Berichte, Bescheide schreiben und Akten anlegen.

3. Fallbeispiel

An dieser Stelle möchte ich den Fall von Sabine O. darstellen. Ich habe dieses Beispiel gewählt, da ich an diesem Fall aktiv beteiligt war und hier auch stückweise selbständig tätig sein konnte. An dieser Falldarstellung läßt sich am besten meine eigene Arbeitsweise sichtbar machen. Zudem hatte ich in diesem Fall die Möglichkeit die Entwicklung dieses Mädchens über einen längeren Zeitraum zu verfolgen.

Zur Vorgeschichte:

Sabine O. ist 1983 als drittes von sechs Kindern geboren. Sie ist mit ihren Geschwistern bei ihrer alleinerziehenden Mutter und deren wechselnden Lebenspartnern aufgewachsen. 1995 gab es große familiäre Probleme zu Hause, daraufhin entstand der Kontakt zum Jugendamt.

Schließlich kam Sabines älterer Bruder in ein Kinderheim und Frau O. bekam für sich und ihre restlichen fünf Kinder eine Familienhelferin zur Unterstützung. Im Alter von 15 Jahren ist Sabine dann ebenfalls in ein Heim gekommen, aufgrund von starken Spannungen zwischen ihr und ihrer Mutter.

Ein Jahr später ist sie zu ihrem damaligen Freund nach Halle abgehauen und hat dort einige Wochen gewohnt. Später kam sie dann schwanger nach D. zurück. Über das Jugendamt D. wurde Sabine schließlich im Mütterhaus D. untergebracht. Dort lernte ich Sabine im Sommer 2000 kennen, noch bevor sie im Oktober ihren Sohn Niklas bekam.

Sabine ist oberflächlich gesehen ein nettes, freundliches, anpassungsfähiges und zugängliches Mädchen. Aber sie kann auch sehr raffiniert sein, wenn es darum geht ihren Willen durchzusetzen bzw. Regeln zu umgehen. Dann läßt sie sich Ausreden einfallen und „lügt wie gedruckt“. Und wenn man sie beim Lügen ertappt, hat sie neue Ausreden parat.

Im April 2001 hat Sabine eine Außenwohnung bekommen, in der sie weiterhin stundenweise von einer Mitarbeiterin des Mütterhauses nachbetreut wurde. Anfangs lief diese Nachbetreuung auch ganz gut. Nach drei Monaten jedoch fing Sabine an zu ausgemachten Terminen mit der Betreuerin nicht zu erscheinen bzw. war zu abgesprochenen Terminen nicht zu Hause. So war eine weitere Nachbetreuung durch die Mitarbeiterin des Mütterhauses bald nicht mehr möglich. Es war jedoch angedacht gewesen, daß Sabine nahtlos von der Nachbetreuung durch das Mütterhaus in die Betreuung durch eine Familienhelferin des Jugendamtes übergeht. Dies sollte im Oktober ´01 erfolgen, sobald eine Familienhelferin frei wäre.

Ende September wurde die Nachbetreuung durch das Mütterhaus beendet, da eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich war. Die Betreuerin meldete dies im Jugendamt der zuständigen Sozialarbeiterin, Frau S.. Sie schätzte ein, daß Sabines häusliche Situation noch sehr instabil ist und sie noch Begleitung und Unterstützung braucht (im finanziellen Bereich, sowie bei der richtigen Pflege des Kindes). Das Problem lag zudem noch darin, daß Sabine auch öfter die Schule (BVJ) durch ständige Krankschreibungen bummelte, und so ihr Hauptschulabschluß gefährdet war.

Daraufhin wurde Sabine in das Jugendamt bestellt, wo sie einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen sollte. Dieser sollte ihr dann in Form der Familienhilfe bewilligt werden. Doch sie reagierte nicht auf die schriftlichen Einladungen des Jugendamtes. Bei Hausbesuchen durch Frau S. öffnete Sabine nicht.

Als die zuständige Sozialarbeiterin, Frau S., erfuhr, daß ich Sabine kenne, bat sie mich um Mithilfe. Meine Aufgabe bestand darin, bei Sabine einen Hausbesuch zu machen. Ich sollte ihr noch einmal die Familienhilfe nahe legen, mit ihr über ihre Probleme sprechen (besonders finanzielle), mir den Zustand der Wohnung ansehen und sie dazu bringen, daß sie in der folgenden Woche bei Frau S. im Jugendamt vorspricht.

Das Gespräch bei Sabine zu Hause verlief sehr positiv. Zu Anfang sagte ich ihr gleich, daß ich dienstlich, als Vertreterin des Jugendamtes, und nicht privat da bin (da ich ihr in meinem Praktikum im Mütterhaus versprochen hatte, sie mal zu besuchen, wenn sie eine eigene Wohnung hat). So wollte ich die Rolle, in der ich mich nun befand, transparent machen und gleichzeitig Sabine meine Grenzen verdeutlichen. Denn meine Befürchtungen waren, daß sie mich sonst als Vertreterin des Jugendamtes nicht ernst nehmen würde.

[...]

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Jugendamt/ASD - Praxissemester II in einem Frauenhaus
Université
University of Applied Sciences Magdeburg
Cours
Praxiskolloqium
Note
unbenotet
Auteur
Année
2002
Pages
27
N° de catalogue
V8581
ISBN (ebook)
9783638155168
Taille d'un fichier
523 KB
Langue
allemand
Mots clés
Jugendamt/ASD, Praxissemester, Frauenhaus, Praxiskolloqium
Citation du texte
Susanne Kitzing (Auteur), 2002, Jugendamt/ASD - Praxissemester II in einem Frauenhaus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8581

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