Ein kurzer Überblick über die Unternehmensbesteuerung in Belgien


Dossier / Travail, 2006

29 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Einkommenssteuer
2.1. Die Steuer der natürlichen Personen – Besteuerung auf Unternehmerebene
2.1.1. Steuerpflichtige Personen
2.1.2. Steuerpflichtiges Einkommen
2.1.3. Einkünfte aus Immobilien
2.1.4. Einkünfte aus beweglichem Vermögen und Kapitaleinkünfte
2.1.5. Betriebs- und Berufseinkünfte
2.1.6. Verschiedene Einkünfte
2.1.7. Berechnung der Steuer
2.2. Die Körperschaftssteuer – Besteuerung auf Unternehmensebene
2.2.1. Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage
2.2.2. Abschreibungen
2.2.3. Bewertungsregeln
2.2.4. Rückstellungen
2.2.5. Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben
2.2.6. Steuerabzüge
2.2.7. Die Berechnung der Steuer
2.2.8. Die Steuersätze
2.2.9. Steuererklärung und Veranlagung
2.3. Die Steuer der juristischen Personen
2.4. Die Steuer der beschränkt Steuerpflichtigen (Gebietsfremde)

3. Die Gesellschaftsformen in Belgien

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Wer sich in Deutschland immer schon über ein komplexes Steuersystem und eine hohe Abgabenlast erregen konnte wird auch in Belgien auf seine Kosten kommen.“[1]

Mit dieser Hausarbeit gibt einen Überblick über die Unternehmensbesteuerung in Belgien. Die Recherchearbeiten für diese Arbeit stellten dabei eine große Herausforderung dar, denn deutsche Lektüre über die belgischen Steuern ist sehr rar. So erstreckten sich meine Wege über die deutsch – belgisch – luxemburgische – Handelskammer in Köln, die Botschaft in Belgien sowie dort ansässige Steuerberatungsgesellschaften, bis hin zum Bundesministerium für Finanzen und zur IHK in Eupen. Letztere verfügt über die deutsche Übersetzung des belgischen Einkommensteuergesetzes. Diese Verfassung erschien am 8. Dezember im Belgischen Staatsblatt, wurde aktuell überarbeitet und beinhaltet darüber hinaus Änderungen für die Steuerjahre 2007 und 2008. Die Komplexität des belgischen Steuerrechts steht der des deutschen Steuerrechts nichts nach. Um einen Überblick zu behalten wird im Folgenden versucht, die wichtigsten Bereiche der Unternehmensbesteuerung wiederzugeben. Dabei ist zwischen der Besteuerung auf Unternehmerebene (Die Steuer der natürlichen Person) und der Besteuerung auf Unternehmensebene (Die Körperschaft- oder Gesellschaftsteuer) zu unterscheiden.

2. Die Einkommenssteuer

Artikel 1 §1 des EstG unterteilt die belgische Einkommenssteuer in folgende 4 Steuerarten:

1. Die Steuer der natürlichen Personen – personen belasting
2. Die Körperschaftsteuer (Gesellschaftssteuer) – vennootschapsbelasting
3. Die Steuer der juristischen Personen – rechtspersonenbelasting
4. Die Steuer der beschränkt Steuerpflichtigen (Gebietsfremde)– belasting van niet inwoners[2]

Die Steuerarten 1 bis 3 werden bei den Steuerpflichtigen erhoben, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Belgien haben. Die vierte Steuerart wird bei Steuerpflichtigen erhoben, die zwar in Belgien Einkommen erzielen aber nicht ansässig sind.

Die Einkommenssteuer natürlicher Personen wird durch Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage und durch Veranlagung der auf dieser Grundlage anführbaren Steuer berechnet.[3] (häufig auch durch einbehaltende „Steuervorabzüge“, vergleichbar mit der deutschen Lohnsteuer oder Kapitalertragssteuer)

2.1. Die Steuer der natürlichen Personen – Besteuerung auf Unternehmerebene

2.1.1. Steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtige Personen sind nach Art. 3 EstG die in Belgien ansässigen natürlichen Personen, d.h. Personen, die in Belgien ihren Wohnsitz oder ihren „Vermögenssitz“ haben.[4]

Als „Vermögenssitz“ wird der Ort bezeichnet, von dem aus das Vermögen einer Person verwaltet wird, unabhängig davon, ob sich das Vermögen an diesem Ort befindet. Der Begriff „Wohnsitz“ hingegen, bezieht sich auf den Wohnort oder Aufenthaltsort einer Person.[5]

Beispiel „Wohnsitz“:

Die Familie Callens hat ihren steuerlichen Wohnsitz in Brüssel. Fam. Callens ist somit unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegt mit ihrem gesamten Welteinkommen der belgischen Steuer.

Beispiel „Vermögenssitz“:

Herr Edmund Koch bezieht sein Einkommen in Belgien und ist in Berlin wohnhaft. Er ist somit beschränkt steuerpflichtig. Nur das Einkommen was er aus belgischen Quellen bezieht unterliegt auch der belgischen Einkommensteuer.

Belgien hat mit über 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, für den Fall, (z.B. in Beispiel 2) dass mehrere Staaten gleichzeitig ihre Besteuerungsrechte ausüben und dieselben Einkünfte besteuern.

Das belgische Steuerjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Wenn eine natürliche Person in Belgien nur für einen Teil des Kalenderjahres steuerbar ist, wird sein Einkommen in diesem Zeitraum so behandelt, als ob es sich auf ein volles Kalenderjahr bezieht.

2.1.2. Steuerpflichtiges Einkommen

In Belgien wird das Einkommen nach Art.6 EstG in folgende 4 Einkunftsarten unterteilt:

- Einkünfte aus Immobilien (unbeweglichem Vermögen)
- Einkünfte aus beweglichem Vermögen und Kapitaleinkünfte
- Betriebs- und Berufseinkünfte
- Verschiedene Einkünfte.[6]

Für diese Einkunftsarten gilt das Nettoprinzip, d.h. der Steuerzahler darf die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen Ausgaben und Kosten in Abzug bringen, es sei denn es wurde ein Pauschalbetrag festgesetzt.

Die Nettoeinkommen jeder Einkunftsart berechnen sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich aller Aufwendungen zum Erwerb oder Erhalt der Einkünfte.

„Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben.“[7] (siehe Punkt 2.1.5.2.)

Im Anschluss wird anhand progressiver Steuersätze oder bei bestimmten Einkünften mit einem Pauschalsatz die Steuer ermittelt.

2.1.3. Einkünfte aus Immobilien

Die Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien hängt von der Nutzung und von der Lage der Immobilie ab. Die belgische Steuerverwaltung setzt für jede in Belgien gelegene, bebaute oder unbebaute Immobilie ein Katastereinkommen fest, welches den jährlichen Netto – Mietwert der Immobilie widerspiegeln soll. Dieses Katastereinkommen wurde aber bereits am 1.1.1975 festgesetzt und kann sich somit durchaus vorteilhaft auf eine Besteuerung auswirken.[8] Die nachfolgende Übersicht zeigt verschiedene Möglichkeiten der Besteuerung von Einkünften aus Immobilien auf.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Voraussetzung für die Besteuerung als „Einkünfte aus Immobilien“, ist das diese nicht dem Betriebs- oder Berufsvermögen zugeordnet wurde. Ist die Immobilie ertraglos oder wird sie für wohltätige Zwecke verwendet, ist ein Steuerbefreiung oder Ermäßigung des Katastereinkommens möglich. Zinsen für Kredite können von den Einkünften aus Immobilien abgezogen werden. Der Besitzer der Immobilie muss einen Immobiliensteuervorabzug entrichten. Bemessungsgrundlage ist das Katastereinkommen (Grundsteuersatz ist 2,5% des Katastereinkommens in Flämischen Regionen, 1,25% in Wallonischen Region und in der Region Brüssel). Dieser Vorabzug der eigenen Wohnung kann mit der Steuer auf die Einkünfte aus Immobilien verrechnet werden.[9]

2.1.4. Einkünfte aus beweglichem Vermögen und Kapitaleinkünfte

Bei den Einkünften aus beweglichem Vermögen und Kapitaleinkünften handelt es sich um Einkünfte aus:

- Aktien (Dividenden),
- Obligationen und Anleihen (Zinsen),
- Vermietung oder Konzession[10] von beweglichem Vermögen,
- Leibrenten und anderen Renten (außer Pensionen).[11]

Für Zinsen und Dividenden wird in Belgien ein „Mobilienvorabzug“ (Quellen- und Kapitalertragssteuer) geleistet. Zinsen sind einem Vorabzug von 15% unterworfen

Für Dividenden beträgt der Mobilienvorabzug 25%, kann aber in Ausnahmefällen auf 15% reduziert werden. Dies gilt für Aktien die durch Investmentgesellschaften ausgeschüttet werden und für Aktien, die nach dem 1.1.1994:

- an der Börse ausgegeben wurden
- ausgegeben wurden und Namensaktien sind
- die Gegenstände eines Wertpapierdepots in einem Kreditinstitut sind.

Wenn ein Mobilienvorabzug auf Zinsen und Dividenden einbehalten wurde, muss der Steuerpflichtige diese Einkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben. Dieser Vorabzug wird auch definitive Kapitalertragssteuer genannt und bietet damit die Option zur Steuerveranlagung.[12] Für Dividenden aus Liquidationen von Körperschaften wird seit 1.1.2002 eine Quellensteuer von 10% erhoben. Ist der individuelle Steuersatz niedriger als der Quellensteuersatz, dann kann der Steuerzahler seine Zinsen oder Dividenden zu den anderen Einkunftsarten hinzurechnen.[13]

Einkünfte aus Vermietung oder Konzession von beweglichem Vermögen unterliegen keinem Vorwegabzug, während das Steuerpflichtige Einkommen auf Leibrenten auf 3% des Kapitals beschränkt ist. Diese beiden Einkünfte werden mit einem Pauschalsteuersatz von 15% besteuert.

Entstehen diese Einkünfte bei betrieblich oder beruflich genutztem Vermögen, werden Sie den Berufs- oder Betriebseinkünften zugerechnet.

2.1.5. Betriebs- und Berufseinkünfte

Zu den Beruflichen Einkünften zählen alle Einkünfte, die eine natürliche Person bei oder durch Ausübung ihrer Berufstätigkeit erzielt.

2.1.5.1. Die 5 Berufseinkünfte

Art. 23 §1 EstG unterscheidet zwischen 5 Berufseinkünften:

1) Gewinne der Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsbereiche
2) Gewinne aus freien Berufen, Ämtern und Posten
3) Gewinne und Profite aus einer früheren Berufstätigkeit
4) Löhne und Gehälter
5) Pensionen

Als Nettobetrag der Berufseinkünfte gilt der Gesamtbetrag dieser Einkünfte mit Ausnahme der steuerfreien Einkünfte. Er berechnet sich aus dem Bruttobetrag der Einkünfte verringert um die Werbungskosten, abzüglich beruflich verursachter Verluste während des Besteuerungszeitraums, sowie abzüglich beruflicher Verluste gemäß Nr. 1) und 2) bestimmten Berufseinkünfte der vorherigen Besteuerungszeiträume.[14]

1. Gewinne der Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsbereiche
Die Gewinne umfassen alle Einkünfte aus Industrie-, Handels- und Landwirtschaftsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei denen mindestens eine natürliche Person Mitunternehmer ist.[15]
2. Gewinne aus freien Berufen, Ämtern und Posten
Bei diesen Berufseinkünften handelt es sich um die Einkünfte von Ärzten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten sowie sonstigen Personen die einen freien Beruf ausüben oder Ämter und Posten bekleiden.
3. Gewinne und Profite aus einer früheren Berufstätigkeit
Stellt man eine Berufsaktivität ein und erhält man im Nachhinein noch Gewinne und Profite daraus, so handelt es sich um Gewinne und Profite aus einer früheren Berufstätigkeit. Diese werden mit einem Pauschalsteuersatz von 16,5% oder 33 % besteuert.
4. Löhne und Gehälter
Diese Kategorie umfasst Löhne und Gehälter von Arbeitern und Angestellten, sowie die Gehälter von Geschäftsführern einer Kapital- oder Personengesellschaft. Dabei ist es egal ob es sich um Kommissionen, Gewinnbeteiligungen, Sachbezüge oder Gratifikationen handelt. Prinzipiell unterliegen diese Einnahmen dem progressiven Steuertarif. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Werts, welchen der Empfänger für den Erhalt hätte zahlen müssen.[16]

[...]


[1] www.europa-digital.de, 15.08.2006

[2] Vgl. Art. 1 §1 EstG (B), 2006

[3] www.investiereninflandern.be/050400-steuern.htm, 07.06.2006

[4] Vgl. Callens / Kransfeld, Die Belgischen Steuern, debelux 2005, S. 19

[5] Vgl. Art. 3 EstG (B), 2006

[6] Vgl. Callens / Kransfeld, Die Belgischen Steuern, debelux 2005, S. 20

[7] Vgl. Art. 6 EstG (B), 2006

[8] Vgl. Callens / Kransfeld, Die Belgischen Steuern, debelux 2005, S. 21

[9] Vgl. Callens / Kransfeld, Die Belgischen Steuern, debelux 2005, S. 22 ff.

[10] Unter Konzession (von lat.: concedere: zugestehen, erlauben; PPP concessum) versteht man:die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer öffentlichen Sache durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde, z. B. die Überlassung einer Bauleistungskonzession, www.wikipedia.de, 20.07.2006

[11] Vgl. Art. 17 -22 EstG (B), 2006

[12] Vgl. Bundesministerium für Finanzen, Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich, 2005, S. 13

[13] Vgl. Callens / Kransfeld, Die Belgischen Steuern, debelux 2005, S. 24

[14] Vgl. Art. 23 § 2 EstG (B), 2006

[15] Vgl. Callens / Kransfeld, Die Belgischen Steuern, debelux 2005, S. 26

[16] Vgl. Callens / Kransfeld, Die Belgischen Steuern, debelux 2005, S. 28

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Ein kurzer Überblick über die Unternehmensbesteuerung in Belgien
Université
University of Applied Sciences Zwickau
Note
1,7
Auteur
Année
2006
Pages
29
N° de catalogue
V86533
ISBN (ebook)
9783638021234
Taille d'un fichier
602 KB
Langue
allemand
Mots clés
Unternehmensbesteuerung, Belgien
Citation du texte
Ivonne Mallasch (Auteur), 2006, Ein kurzer Überblick über die Unternehmensbesteuerung in Belgien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86533

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Ein kurzer Überblick über die Unternehmensbesteuerung in Belgien



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur