Das wirtschaftspolitische Instrumentarium der EU-Integrationspolitik und seine WTO-Konformität


Trabajo de Seminario, 2007

26 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhalt

1. Einleitung

2. Die Integrationspolitik der WTO
2.1 Allgemeine Zielsetzung der WTO
2.2 Grundsätze der WTO
2.2.1 Liberalisierung Artikel II GATT, Artikel XVI GATS
2.2.2 Prinzip der Gleichbehandlung (Nicht-Diskriminierung) Artikel I und III GATT
2.2.3 Das Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität)
2.3 Ausnahmen von den WTO-Grundsätzen

3 Wirtschaftspolitische Instrumentarien der EU-Integrationspolitik
3.1 Markteintrittsbarrieren
3.1.1 Das Zollsystem der EU
3.1.2 Abschöpfungen
3.1.3 Mengen- und Quotenregelungen
3.2 Exportsubventionen und Ausfuhrerstattungen ("Export Refunds“)
3.3 Interne Unterstützungsmaßnahmen
3.3.1 Garantiepreise und produktionsbezogene Zahlungen
3.3.2 Sonstige Direktzahlungen

4. Die WTO-Konformitätsbemühungen der EU - Status Quo und Ausblick
4.1 Die Agrarmarktpolitik der EU
4.1.1 Ende der Exportsubventionen 2013
4.1.2 Das „Boxen-Spiel“ für interne Unterstützungsmaßnahmen
4.2 Regionale Handelsabkommen der EU
4.2.1 Nicht-reziproke Handelsabkommen
4.2.2 Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPA)

5. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Internetquellen:

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Aufgabe der Integrationspolitik der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Wirtschaftsintegration ist es nach Art. 131 EGV eine harmonische Entwicklung des Welthandels, eine schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr, sowie den Abbau von Zollschranken zu verfolgen.[1]

Wichtigstes multilaterales Verhandlungsforum für die Weltmarktintegrationspolitik der Europäischen Union (EU) ist dabei die Welthandelsorganisation (WTO).[2] Hier verfolgt die EU Im Bereich des Marktzugangs sowohl offensive als auch defensive Interessen. Das defensive Interesse die EU-Produzenten in sensiblen Bereichen vor ausländischer Konkurrenz zu schützen mit gleichzeitiger Bestrebungen die Exporte zu steigern, führt zu Spannungen zwischen Schutz- und Liberalisierungsmaßnahmen.[3] So drängte die EU bei den WTO-Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde einerseits auf Freihandelsregelungen bei Industriegütern und Dienstleistungen, wollte aber die Öffnung in sensiblen Sektoren wie z.B. Landwirtschaft weiter hinauszögern.[4]

Darüber hinaus ist von der EU ein verstärktes Integrationsbemühen außerhalb der WTO-Verhandlungen zu verzeichnen. Die Konsequenz ist eine Vielzahl von regionalen Abkommen, welche den WTO-Anforderungen genügen müssen.

Die Grundsätze der WTO, zu deren Einhaltung sich die Mitglieder verpflichtet haben, werden im Abschnitt 2 behandelt. Darauf folgt eine Darstellung der autonomen handelspolitischen Instrumentarien der EU, welche zum Schutze des gemeinsamen Marktes und als Ausgangspunkt der Verhandlungen innerhalb der WTO dienen.

Im Abschnitt 4 werden dann die WTO-Konformitätsbemühungen der EU bezüglich der von ihr eingesetzten autonomen Maßnahmen und der vertraglichen Regionalintegration thematisiert. Bezüglich der WTO-Konformität wird im Rahmen dieser Arbeit fast ausschließlich auf die Regeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO (GATT) abgestellt. Die Kompetenzen im Bereich des Dienstleistungshandels und des geistigen Eigentums verbleiben weiterhin in den einzelnen Mitgliedstaaten. Zur Unterzeichnung der entsprechenden WTO-Verträge (GATS, TRIPS) sind stets noch die Repräsentanten der einzelnen EU-Länder erforderlich.

2. Die Integrationspolitik der WTO

2.1 Allgemeine Zielsetzung der WTO

Erklärtes Ziel der WTO und ihrer Vertragspartner ist der Abbau von Handelshemmnissen und somit die Liberalisierung des internationalen Handels mit dem weiterführenden Ziel des globalen Freihandels.[5] Dies soll zu einer Erhöhung des Lebensstandards, zur Sicherung der Vollbeschäftigung, einem zunehmenden Volumen des Realeinkommens und der Nachfrage, sowie einer Steigerung der Produktion und des Warentausches zwischen den Ländern führen. Auch wird die „volle Auswertung der Hilfsquellen der Welt“ als Ziel der Bemühungen genannt.[6] Ergebnis dieser Anstrengungen bilden die WTO-Verträge, welche durch die größten Handelsnationen ausgearbeitet und bis dato von 150 Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Die gegenwärtigen Verträge sind das Resultat der so genannten Uruguay-Runde, in welcher der GATT-Vertrag überarbeitet wurde.

2.2 Grundsätze der WTO

Zur Erreichung der erklärten Ziele haben sich alle WTO-Mitglieder zur Einhaltung bestimmter Grundsätze bei der Gestaltung ihrer Außenhandelsbeziehungen verpflichtet:

2.2.1 Liberalisierung Artikel II GATT, Artikel XVI GATS

Die WTO-Mitglieder verpflichten sich keine neuen Zölle einzuführen und bestehende Zolltarife nicht herauf zu setzen.[7] Mengenmäßigen Beschränkungen sollen gänzlich abgeschafft werden. Der Schutz heimischer Produzenten durch Zölle ist weiterhin möglich, Importquoten oder der völlige Ausschluss von Importen ist nach Artikel XI GATT jedoch verboten.

2.2.2 Prinzip der Gleichbehandlung (Nicht-Diskriminierung) Artikel I und III GATT

Die Nicht-Diskriminierung zwischen den WTO-Mitgliedstaaten soll durch den Grundsatz der Unbedingten Meistbegünstigung (“Most-Favoured-Nation Treatment”) und der sogenannten Inländerbehandlung sichergestellt werden.

Das Prinzip der unbedingten Meistbegünstigung[8] besagt, dass jegliche Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen bei Zöllen und Belastungen aller Art, die einer Vertragspartei eingeräumt werden, im Zuge der Gleichberechtigung sofort und bedingungslos auch allen anderen Vertragsparteien eingeräumt werden müssen. So soll es unmöglich werden, Handelsvergünstigungen nur einzelnen oder wenigen Staaten zu gewähren.[9]

Das Prinzip der Inländerbehandlung (“National Treatment Obligation”)[10] meint, dass ausländische Produkte sowie deren Anbieter gegenüber gleichartigen Waren inländischer Herstellung nach Überschreiten der Grenze gleich behandelt werden müssen. Im einzelnen bedeutet dies, dass interne Abgaben und sonstige Belastungen oder auch Rechtsvorschriften auf in- und ausländische Waren gleich anzuwenden sind. Es dürfen somit keine zusätzlichen Steuern erhoben oder abweichenden Produktanforderungen gestellt werden.[11]

2.2.3 Das Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität)

Vertragsparteien sollen sich bei außenpolitischen Maßnahmen gleichwertige Zugeständnisse einräumen. Handelspräferenzen, die Land A dem Land B einräumt, müssen umgekehrt auch von Land B dem Land A gewährt werden.[12] Durch die allgemeine Meistbegünstigung soll sich dies dann multilateral auswirken und somit eine gleichgewichtige Welthandelsordnung sichergestellt werden.[13] Das Prinzip der Reziprozität ist allerdings im GATT nicht explizit aufgeführt.[14]

2.3 Ausnahmen von den WTO-Grundsätzen

Ausnahmen von der Nicht-Diskriminierung

Freihandelszonen wie z.B. die des EU-Binnenmarktes verstoßen im Prinzip gegen den Meistbegünstigungsgrundsatz, da Zollpräferenzen nur den Mitgliedern der Freihandelszone eingeräumt werden und Drittländer durch die daraus folgende Umlenkung von Handelsströmen diskriminiert werden. Da jedoch Freihandelszonen das Ziel der weltweiten Handelsliberalisierung fördern, existieren diesbezüglich Ausnahmen von der Meistbegünstigung. Artikel XXIV GATT räumt für die Mitglieder Ausnahmen für Freihandelszonen ein, sofern diese intern alle tarifären und nicht-tarifären Handelsschranken für annähernd den gesamten Handel eliminieren und die Handelsbarrieren gegenüber Drittländern nicht erhöht werden.

Durch diese Regelung werden zwar handelsumlenkende Effekte von regionalen Freihandelsabkommen nicht ausgeschaltet, aber immerhin wird dadurch verhindert, dass der Aufbau höherer Handelsbarrieren gegenüber Drittstaaten verstärkt wird.

Neben diesen funktionalen Ausnahmeregelungen gibt es länderspezifische Regelungen, die eine Abweichung vom Nichtdiskriminierungsgrundsatz erlauben:[15]

Die „Enabling Clause“ ist eine Zusatzvereinbarung zum GATT-Text, die den Vertragspartnern der WTO gestattet, Entwicklungsländern Handelspräferenzen zu gewähren.[16] Diese Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer in der Form von Special and Differential Treatment (SDT) stellen länderbezogene Ausnahmen vom Meistbegünstigungsgrundsatz und der Reziprozität dar. Eine rechtliche oder einheitliche Verpflichtung für die Gewährung von Präferenzen durch die Industrieländer besteht aber nicht.[17]

[...]


[1] Ceasar / Scharrer (2001) S. 171

[2] Six / Küblböck (2006)

[3] Schilder / Deckwirth / Fuchs (2005)

[4] U.a. führte dieses Spannungsverhältnis zum Abbruch der Doha-Verhandlungen im Juli 2006.

[5] Gegründet wurde die WTO am 15. April 1994 in Marrakesch, Marokko. Heute besteht sie aus 150 Mitglieder und ist die Dachorganisation der Verträge GATT, GATS und TRIPS

[6] Siehe Präambel des GATT-Vertrags

[7] Vgl: Baßeler / Heinrich / Utecht (2006), S.556

[8] Siehe Artikel I GATT, Artikel II GATS

[9] Vgl. Tietje (1995)

[10] Siehe Artikel III GATT, Artikel XVII GATS

[11] Vgl. MacGovern, E (1982): S. 190.

[12] Aus: www.wikipedia.org/wiki/Meistbegünstigungsprinzip

[13] Vgl. www.weltpolitik.net/Sachgebiete/Weltwirtschaft

[14] Allerdings schreibt die Präambel des GATT vor, die durch die WTO angestrebten Ziele auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zu verwirklichen.

[15] Vgl. Borrmann/Großmann/Koopmann (2005), S.4.

[16] Vgl. Teil IV „Handel und Entwicklung“ des GATT-Vertrags

[17] So wurde das «Generalized System of Preferences» (GSP), welches günstigere Handelsbedingungen für Entwicklungsländer vorsieht, im Rahmen einer solchen „Enabling Clause“ errichtet. Vgl. Fritz (2005), S. 7.

Final del extracto de 26 páginas

Detalles

Título
Das wirtschaftspolitische Instrumentarium der EU-Integrationspolitik und seine WTO-Konformität
Universidad
Free University of Berlin  (Institut für Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsgeschichte)
Curso
Wirtschaftspolitisches Seminar: Außenwirkungen europäischer Integrationspolitik
Calificación
2,0
Autor
Año
2007
Páginas
26
No. de catálogo
V87677
ISBN (Ebook)
9783638022958
ISBN (Libro)
9783640358762
Tamaño de fichero
517 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Instrumentarium, EU-Integrationspolitik, WTO-Konformität, Wirtschaftspolitisches, Seminar, Außenwirkungen, Integrationspolitik
Citar trabajo
Robert Breitkreuz (Autor), 2007, Das wirtschaftspolitische Instrumentarium der EU-Integrationspolitik und seine WTO-Konformität, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87677

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