Streitbare Demokratie - Das Streitbarkeitsprinzip des Grundgesetzes als Antwort des Parlamentarischen Rates auf die nationalsozialistische Katastrophe


Trabajo, 2006

23 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Begriff der „Streitbaren Demokratie“

3. Streitbare Demokratie im GG
3.1. Die freiheitlich demokratische Grundordnung nach Art. 21 II GG
3.2. Verbot von verfassungswidrigen Vereinigungen (Art. 9 II GG) und Parteien (Art. 21 II GG)
3.3. Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)
3.4. Die Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG)
3.5. Das Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
3.5.1. Das Widerstandsrecht als Gegenstand der Beratungen des Parlamentarischen Rates
3.5.2. Das Widerstandsrecht im GG (Art. 20 IV GG)

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Über das im Grundgesetz[1] verankerte Prinzip der Streitbarkeit ist viel diskutiert worden. Immer wieder steht man vor der Frage, ob es nicht ein Widerspruch in sich selbst ist, wenn man zum Schutz einer Verfassung unveräußerliche Grundsätze der Verfassung preisgibt. Die Weimarer Reichsverfassung[2] entschied sich gegen das Prinzip der Streitbarkeit. Vielleicht lag es am „liberaldemokratischen Optimismus des 19. Jahrhunderts“[3], dass die WRV es mit ihrer weitreichenden Konzeption von Freiheit gewährleistete, dass die von ihr gewährten Freiheitsrechte gegen die Verfassung selbst zu missbraucht werden konnten. Es dauerte nicht lange, bis der Weg direkt in die nationalsozialistische Katastrophe führte. Dass dies den Schöpfern des GG bei dessen Ausarbeitung stets vor Augen schwebte, möchte ich in dieser Arbeit anhand der einzelnen Bausteine des Streitbarkeitsprinzips im GG darstellen. Ich möchte zeigen, dass der Parlamentarische Rat stets darauf bedacht war, die missbräuchliche Anwendung von Grundrechten einzuschränken, bzw. dies ganz zu verhindern. Vor allem sollte verhindert werden, dass sich Verfassungsfeinde in ihrer Absicht die Verfassung zu beseitigen, auf die Verfassung selbst berufen können. Friedrich Karl Fromme formuliert diesen Gedanken sehr treffend:

„Weder ,legale’ Bewerbung um die Macht, noch ,legales’ Ergreifen der Macht, noch ,legale’ Ausübung der Macht soll für antidemokratische Kräfte möglich sein.“[4]

Um zu zeigen dass die einzelnen Bestimmungen und Elemente der „Streitbaren Demokratie“ im GG direkte Reaktionen des Parlamentarischen Rates auf die nationalsozialistische Herrschaft sind, werde ich zunächst die Begriffe der „Streitbaren Demokratie“ und der, von ihr geschützten „Freiheitlich Demokratischen Grundordnung“, genau erläutern. Anschließend werde ich die einzelnen Elemente des Streitbarkeitsprinzips im GG darstellen. Dabei werde ich in 3.1. und 3.2. auf die Problematik von Verboten von verfassungswidrigen Parteien und Vereinigungen, sowie auf die Möglichkeit der Verwirkung einzelner Grundrechten eingehen. Dann werde ich in 3.4. den Schutz des GG vor antidemokratischen Verfassungsänderungen durch die „Ewigkeitsklausel“ darstellen und in 3.5. abschließend das Widerstandsrecht diskutieren.

Über die gesamte Arbeit hinweg, werde ich immer wieder die Rückkopplung der einzelnen Elemente des Streitbarkeitsprinzips an die verfassungsrechtlichen Mängel der WRV, und an den Nationalsozialismus darstellen. Auf den Verfassungsschutz des GG, sowie auf das Problem von Extremisten im öffentlichen Dienst werde ich in dieser Arbeit nicht eingehen. Diese Themen können bei weiterer Auslegung zwar auch unter das Streitbarkeitsprinzip des GG gefasst werden, sind aber nicht Gegenstand dieser Arbeit.

2. Der Begriff der „Streitbaren Demokratie“

Im Grundgesetz selbst, wird der Begriff der Streitbaren Demokratie nirgendwo verwendet. Er ist, in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, durch die Rechtsprechung des BVerfG über eine längere Zeitspanne hinweg geprägt und entwickelt worden.[5] Zum ersten Mal taucht der Begriff der Streitbaren Demokratie 1956 im KPD-Urteil auf.[6] Das Streitbarkeitsprinzip bedeutet heute, die Beschränkung der durch die Verfassung gewährten Freiheitsrechte durch die Verfassung selbst, zu deren eigenen Schutze. Die historischen Wurzeln des Streitbarkeitsprinzips liegen im Verfassungsschutz. Entstanden ist es mit dem Aufkommen kodifizierter Verfassungen im frühen 19. Jahrhundert. Die neu errungenen Freiheitsrechte der Bürger mussten vor allem gegen den monarchistischen Staat gesichert werden. Nach der vollständigen Erlangung der Volkssouveränität wurde der Verfassungsschutz praktisch umgedreht. Die demokratische Staatsform musste nun gegenüber Bestrebungen verteidigt werden, die die Absicht hatten, diese zu beseitigen. Diese Wendung erfolgte in Deutschland relativ spät, nach der Abdankung der Monarchie 1918 in der Weimarer Reichsverfassung, der ersten republikanischen Verfassung.[7] Dieser werden insgesamt erhebliche Mängel bezüglich ihres Verfassungsschutzes nachgesagt.[8] Insbesondere dass die WRV auch jenen politischen Gruppen tolerant gegenüber stand, die offensichtlich versuchten diese zu beseitigen wird heftig kritisiert. Die Nationalsozialisten machten von Anfang an kein Geheimnis daraus, dass sie der WRV feindlich gegenüberstanden.

So schrieb Joseph Goebbels, der spätere Reichspropagandaminister zum Einzug der Nationalsozialisten in den Reichstag 1928:

„Wir gehen in den Reichstag hinein, um uns im Waffenarsenal der Demokratie mit deren eigenen Waffen zu versorgen. Wir werden Reichstagsabgeordnete, um die Weimarer Gesinnung mit ihrer eigenen Unterstützung lahm zu legen. Wenn die Demokratie so dumm ist, uns für diesen Bärendienst Freifahrkarten und Diäten zu geben, so ist das ihre Sache. [...] Uns ist jedes gesetzliche Mittel recht, den Zustand von heute zu revolutionieren. Wenn es uns gelingt, bei diesen Wahlen sechzig bis siebzig Agitatoren und Organisatoren unserer Partei in die verschiedenen Parlamente hineinzustecken, so wird der Staat selbst in Zukunft unseren Kampfapparat ausstatten und besolden. [...] Auch Mussolini ging ins Parlament. Trotzdem marschierte er nicht lange darauf mit seinen Schwarzhemden nach Rom. [...] Man soll nicht glauben, der Parlamentarismus sei unser Damaskus. [...] Wir kommen als Feinde! Wie der Wolf in die Schafherde einbricht, so kommen wir. Jetzt seid Ihr nicht mehr unter Euch! Und so werdet Ihr keine reine Freude an uns haben!"[9]

Das Ziel der Streitbaren Demokratie ist es, den Bestand der Verfassung gegen solche Bestrebungen zu sichern, und das von Goebbels so genannte „Waffenarsenal der Demokratie“ bei einer möglichen Anwendung gegen die Demokratie selbst zu entschärfen und Angriffe auf die demokratische Staatsform abzuwehren. Diesem Gedanken folgend, wird die streitbare Demokratie oft auch als „abwehrbereite“, „verteidigungsbereite“, „militante“ oder „wehrhafte“ Demokratie bezeichnet.[10] Eine weitere Bezeichnung für das Streitbarkeitsprinzip ist der Begriff der „wertgebundenen“ Demokratie.[11] Im Gegensatz zum neutralen Staatsprinzip, welches die WRV verfolgte, ist im GG in Art. 21 II das Prinzip der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung[12] verankert, auf das ich im nächsten Kapitel genauer eingehen werde. Die FDGO ist als wesentlicher Wert und als unveräußerliches Grundprinzip des GG anzusehen. Volker Otto weist ebenfalls auf das Bekenntnis des Parlamentarischen Rates zu einer wertgebundenen demokratischen Staatsordnung bei der Ausarbeitung des GG hin.[13] Die Mehrheit der Mitglieder des Parlamentarischen Rates verfolgte das Ziel, dass der Staat als wertgebundene, demokratische Institution in Erscheinung treten sollte. Zugleich sollte garantiert werden, dass die Demokratie keine Handhabe für jene bieten sollte, die ihre Beseitigung zur Absicht hatten. Im Rückblick auf die nationalsozialistische Machtergreifung, die erst 15 Jahre zurücklag, warnte der sozialdemokratische Sprecher Carlo Schmid, bei einer Sitzung des Parlamentarischen Rates am 8. September 1948 eindringlich davor, dass Gleichheit und Freiheit der Bürger, Gewaltenteilung sowie die Garantie von Grundrechten zwar Grundelemente seines eigenen Demokratieverständnisses seien, die Freiheit aber nunmehr nicht so weit gehen dürfe, dass diese zur Beseitigung der Demokratie genutzt werden kann.[14] Diese Aussage widerspiegelt sehr genau die Absicht der Mehrheit der Mitglieder des Parlamentarischen Rates im GG eine Streitbare Demokratie zu etablieren. Die Streitbare Demokratie ist folglich als „Grundentscheidung des Grundgesetzes“ zu verstehen.[15]

3. Streitbare Demokratie im GG

Konkret finden sich die Bestimmungen, aus denen sich das Streitbarkeitsprinzip hauptsächlich ableiten lässt, in 4 Artikeln des GG wieder: Art. 9 II GG sieht ein Verbot für Vereinigungen vor, welche sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen Strafgesetze oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Art. 18 GG regelt die Verwirkung einzelner Grundrechte, wenn diese zum Kampf gegen die FDGO missbraucht werden.[16] Art. 21 II erlaubt dem BVerfG Parteien, die versuchen die FDGO zu beseitigen, für verfassungswidrig zu erklären. Art. 79 regelt die Änderung des GG, während Art. 79 III, die sog „Ewigkeitsklausel“ den Fortbestand der grundlegenden Strukturprinzipien des GG garantiert. Auf diese Bestimmungen werde ich im folgenden Kapitel genauer eingehen, zunächst werde ich aber das Prinzip der FDGO erläutern.

3.1. Die freiheitlich demokratische Grundordnung nach Art. 21 II GG

Den Begriff der FDGO taucht im GG drei Mal auf. nämlich in den Artikeln 18, 21 II und 91 I GG. Die FDGO verkörpert die antifaschistische Stoßrichtung des GG[17], wobei sich die FDGO, wie man bei dieser Bezeichnung zunächst annehmen könnte, nicht nur gegen rechts richtet. Vielmehr wollte der Parlamentarische Rat bei deren Etablierung sowohl „braunem“ als auch „rotem“ Einfluss gleichermaßen entgegentreten.[18] Die FDGO widerstreitet allen totalitären Tendenzen. Sie ist die Abgrenzung des Parlamentarischen Rates gegenüber allen totalitären Staaten, rechter oder linker Couleur, die sich ebenfalls als „demokratisch“ bezeichnen“[19]. Eine Begriffsdefinition liefert jedoch weder der Parlamentarische Rat noch durch das GG selbst. Die erste definitionstaugliche Erläuterung dieses Begriffes taucht 1952 im Urteil des BVerfG zum SRP-Verbot auf:[20]

So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Ver- antwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.[21]

[...]


[1] Ab hier GG

[2] Ab hier WRV

[3] Thiel, 2003a, S.182

[4] Fromme, 1999, S.188

[5] Lameyer, 1978, S.21 f. Vgl. auch BVerfG E 5, 85, E 30, 1, E 39, 334

[6] BVerfG E 5, 85

[7] Lameyer, 1978, S.17 f

[8] Ebd. S.18., Eine ausführliche Kritik des Verfassungsschutz der WRV findet sich bei Gusy, 1991, Weimar- die wehrlose Republik?

[9] Zitiert nach „Was wollen wir im Reichstag?", in „Der Angriff“, 30. April 1928, S. 1 f, nach: http://www.idgr.de/texte/dokumente/npd/verbot-begruendung-s3.php (zuletzt abgerufen am 02.06.2006)

[10] Thiel, 2003c, S.5

[11] Ebd.

[12] Ab hier FDGO

[13] Otto, 1971, S. 66

[14] Ebd. S. 58

[15] Jesse, 1980, S. 24

[16] Jarass, 1995, in: Jarass/Pieroth, S. 376 f.

[17] Jesse, 1980, S.24

[18] Ebd.

[19] Ebd. S. 17 f

[20] BVerfG E 2,1

[21] Ebd. Rdnr. 38

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Streitbare Demokratie - Das Streitbarkeitsprinzip des Grundgesetzes als Antwort des Parlamentarischen Rates auf die nationalsozialistische Katastrophe
Universidad
University of Mannheim  (Fakultät für Sozialwissenschaften Lehreinheit für Politische Wissenschaft und Zeitgeschichte)
Curso
Hauptseminar: „Deutsche Demokratiekonzepte im 20. Jahrhundert im Vergleich“
Calificación
2,0
Autor
Año
2006
Páginas
23
No. de catálogo
V87979
ISBN (Ebook)
9783638040266
ISBN (Libro)
9783638936767
Tamaño de fichero
512 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Streitbare, Demokratie, Streitbarkeitsprinzip, Grundgesetzes, Antwort, Parlamentarischen, Rates, Katastrophe, Hauptseminar, Demokratiekonzepte, Jahrhundert, Vergleich“
Citar trabajo
Bachelor of Arts Johannes Schumm (Autor), 2006, Streitbare Demokratie - Das Streitbarkeitsprinzip des Grundgesetzes als Antwort des Parlamentarischen Rates auf die nationalsozialistische Katastrophe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87979

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