Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) bzw. Präventive Vermögensabschöpfung (PräVe). Entscheidungssammlung in Volltexten, mit Leitsätzen, grundsätzlichen Aussagen/Feststellungen und thematischen Veröffentlichungshinweisen

7., überarbeitete & erweiterte Auflage 2024


Recueil, 2024

571 Pages


Extrait


Vorwort

Von der Möglichkeit der Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe), also der präventiven Sicherstellung von Sachen in Form von Gegenständen und Bargeldbeträgen, wurde in den letzten Jahren mehr und mehr Gebrauch gemacht. Das ist sicherlich auch ein Ergebnis meiner Veröffentlichungen, insbesondere meiner Monographie

„Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) in Theorie und Praxis

Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung von

Gegenständen und (Bar-)Geld aus Gründen der

Gefahrenabwehr in Kooperation von Polizei,

Staatsanwaltschaft und Kommune

(Osnabrücker Modell)

Arbeitshilfe“,

die bereits in der 3., überarb. & erw. Auflage im Verlag für Polizeiwissenschaft im Februar 2008 erschienen ist.

Wegen der Zunahme der PräGe-Verfahren verwundert es deshalb auch nicht, dass die Verwaltungsgerichte zunehmend mehr zu dieser Thematik durch Urteile und Beschlüsse entscheiden. Aufgrund meiner (Internet-)Recherchen und nach Hinweisen von Vermögensermittlern konnte ich inzwischen 14 verwaltungsgerichtliche PräGe-Entscheidungen ausmachen (Berlin = 3, Baden-Württemberg = 2, Bayern = 2, Niedersachsen = 5, Nordrhein-Westfalen = 2).

Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Verwaltungs- bzw. Ordnungsbehörden und nicht zuletzt die Polizeien der Länder und des Bundes orientieren sich neben den einschlägigen Gesetzen bei der Fallauswahl, Fallbegründung und Fallanalyse in einem besonderen Maße an der Rechtsprechung. Deshalb ist es mein Anliegen, möglichst viele verwaltungsgerichtliche PräGe-Entscheidungen zu sammeln und jetzt auch – datenschutzrechtlich bereinigt – zu publizieren.

Ich gehe davon aus, dass weitere mir bisher nicht bekannte verwaltungsgerichtliche PräGe-Entscheidungen vorliegen. Deshalb appelliere ich auch hier noch einmal an alle, die mit PräGe-Verfahren befasst sind oder von PräGe-Entscheidungen wissen, mich dahingehend zu informieren.[1]

Ernst Hunsicker (2008)

Vorbemerkungen

Nachfolgend sind (mir) bekannte verwaltungsgerichtliche PräGe-Entscheidungen im Volltext abgedruckt. Die Entscheidungen habe ich angefordert, wurden mir zugesandt oder ich habe diese aus dem Internet übertragen. Die Entscheidungen habe ich – sofern nicht bereits von Amts wegen erfolgt – datenschutzrechtlich bereinigt.

Es handelt sich dabei keineswegs nur um Entscheidungen, die die polizeilichen bzw. verwaltungs-/ordnungsbehördlichen PräGe-Verfügungen bestätigen, sondern auch um solche, bei denen die Voraussetzungen für eine präventive Sicherstellung nicht oder nicht ausreichend vorlagen. Im vorstehenden Inhaltsverzeichnis sind die Entscheidungen entsprechend markiert (Legende: [+], [±], [–]).

Die nachfolgenden Entscheidungstexte enthalten manchmal im Original kleinere Fehler (Rechtschreibung, Zeichensetzung, Formen), die so in die Abschriften übernommen bzw. aus dem Internet übertragen wurden. Besondere Auffälligkeiten (z.B. Angabe einer falschen Rechtsgrundlage) sind mit einer „Anmerkung des Verfassers“ versehen.

Ich schließe nicht völlig aus, dass mir – trotz wiederholter Kontrolle – Abschreib- oder Übertragungsfehler unterlaufen sind.

Das „Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten“ würde Sachverhalte, die Gegenstand des Urteils des VG Karlsruhe (Entscheidung 1, Seiten 11 ff.) und des Beschlusses des LG Bielefeld (Entscheidung 15, Seite 157 f.) sind, unter Hinweis auf § 111i Abs. 2 und 3 StPO auffangen, weil es in den vorausgegangenen Strafverfahren jeweils zu einer Hauptverhandlung kam.[2] Wegen der grundsätzlichen Aussagen und Feststellungen

- im Urteil des VG Karlsruhe [ insbesondere Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB mit Hilfe von Beweisanzeichen (Indiztatsachen) und Erfahrungssätzen, auch Beweislastumkehr ] und
- im Beschluss des LG Bielefeld [ Behandlung von Kontogeld (Buchgeld) als Fundsache gem. § 983 BGB ]

bleiben diese Entscheidungen im Bestand.

Entscheidung 1 (Abschrift)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

XXX,

-Kläger-

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin XXX,

gegen

Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Schloßplatz 1-3, 76131 Karlsruhe, Az: 14c-0532.3/105,

-Beklagter-

wegen

Herausgabe beschlagnahmter Sachen

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2001 durch die Richterin am Verwaltungsgericht XXX als Einzelrichterin

für R e c h t erkannt:

Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

TATBESTAND:

Der Kläger wendet sich gegen eine Sicherstellungsverfügung des Beklagten.

Der Kläger wurde am 10.12.1997 in Pforzheim bei einem Ladendiebstahl auf frischer Tat festgenommen. Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden ca. 2.000 Gegenstände, zum Teil original verpackt oder mit Herstelleretikett versehen, im Gesamtwert von nach Angaben der Polizei geschätzten ca. 250.000 DM aufgefunden und von der Polizei beschlagnahmt. Mit Urteil des Schöffengerichts Pforzheim vom 03.09.1998 - 83 Ls 76/98 - AK 42/98- wurde der bereits vielfach wegen Eigentumsdelikten vorbestrafte Kläger wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus zwei weiteren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen geringwertiger Sachen, zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten wurde vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 16.12.1998 - 18 AK 131/98 - mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen Diebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde. Mit Beschluss vom 26.02.1999 hob das Landgericht Karlsruhe die Beschlagnahme der im vorliegenden Strafverfahren sichergestellten Gegenstände auf mit Ausnahme der im Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 03.09.1998 aufgeführten Gegenstände, auf die der Kläger in der Berufungsverhandlung verzichtet hatte. Hierbei handelte es sich um die Gegenstände, deren Entwendung zu seiner Verurteilung wegen Diebstahls führte. Soweit die Beschlagnahme aufgehoben wurde, ordnete das Landgericht an, dass die beschlagnahmten Gegenstände an den Kläger herauszugeben seien.

Mit Bescheid vom 14.05.1999 ordnete das Polizeirevier Pforzheim-Nord die Sicherstellung der in einer Liste aufgeführten Gegenstände an und führte zur Begründung aus, dass die Gegenstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Ladendiebstählen stammten. Die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Gegenstände an den Kläger herauszugeben, hindere eine Sicherstellung nach § 32 PolG nicht. Dafür, dass die Gegenstände nicht ihm, sondern unbekannten Eigentümern zustünden, spreche, die sehr große Anzahl gleicher Gegenstände, die in der kleinen Wohnung des Klägers aufgefunden worden seien, ohne dass dafür ein Bedarf ersichtlich gewesen wäre. Hierbei handele es sich um 249 Armbanduhren, 32 elektrische Rasierer, 24 Autoradiorekorder (obwohl er nur ein Mofa besitze), 72 Telefone, 26 Bohrmaschinen, 26 Computerspiele, 20 elektronische Blutdruckgeräte, 115 Halsketten, 97 Ohrstecker, 109 Uhrenarmbänder, 92 Parfums etc. Zudem seien viele der Gegenstände noch original verpackt und mit Etiketten versehen gewesen. Für diese ca. 2.000 Gegenstände im Wert von etwa 250.000 DM habe er eine glaubhafte Erklärung über deren Herkunft nicht abgeben können. Aufgrund seiner finanziellen Situation (Rente in Höhe von 1.610 DM, Fixkosten 660 DM, Lebenshaltungskosten 950 DM, Vermögen auf Girokonten/Sparbüchern 82.000 DM) sei er gar nicht in der Lage gewesen, alle diese Gegenstände käuflich zu erwerben. Zudem sei er als Ladendieb bekannt und bereits verurteilt worden.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.05.1999 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, eine Sicherstellung könne nur erfolgen, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei könne jedoch die angeblich Berechtigten auch nicht annähernd bezeichnen. Da dieser nicht feststehe, sei auch eine Benachrichtigung nicht möglich. Bereits deswegen sei die Sicherstellung wenigstens nach zwei Wochen aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1999 wies die Landespolizeidirektion Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die getroffene Sicherstellung diene dem Schutz des Eigentümers und des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt. Dies schließe ein, dass sie sich gegen den unrechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt richte. Die Behauptung, dass der Kläger rechtmäßig Eigentum und Besitz an den Gegenständen erworben habe, sei unglaubhaft. Seine finanzielle Situation lasse eine Möglichkeit zum Kauf der sichergestellten Gegenstände nicht zu. Darüber hinaus sprächen die Gesamtumstände der Lagerung, die Art und Anzahl der Gegenstände, sowie die Verurteilung des Klägers wegen Diebstahls, das Fehlen einer plausiblen Herkunftserklärung sowie die Tatsache, dass einige Gegenstände sich tatsächlich als Diebesgut erwiesen hätten, gegen die rechtmäßige Besitzvermutung. Die Gegenstände seien deshalb für einen unbekannten Eigentümer sicherzustellen gewesen. Die Vorschrift, dass die Sicherstellung nach zwei Wochen aufzuheben sei, beziehe sich auf die rechtmäßige Eigentümerschaft. Die 2-Wochen-Frist könne erst mit Eintritt der Aufhebungsvoraussetzungen beginnen. Hierzu zähle, dass der Eigentümer die Möglichkeit haben müsse, sein Eigentum wieder in Besitz zu nehmen.

Am 16.07.1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,

den Bescheid des Polizeireviers Pforzheim-Nord vom 14.05.1999 und den Widerspruchsbescheid der Landespolizeidirektion Karlsruhe vom 09.07.1999 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, die Sicherstellung der freigegebenen in seinem Eigentum stehenden Gegenständen entbehre jeder Rechtsgrundlage. § 32 PolG sehe vor, dass der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt unverzüglich zu unterrichten sei. Eine Unterrichtung des Klägers sei nicht erfolgt, die Benachrichtigung anderer möglicher Eigentümer sei nicht möglich. Er sei letzter tatsächlicher Gewahrsamsinhaber gewesen. Insoweit treffe das beklagte Land die Beweislast. Eine Sicherstellung sei teilweise doppelt erfolgt. Der Kläger sei bereits Eigentümer gewesen, als die Polizei in einem Strafverfahren aus dem Jahr 1991 seine Wohnung durchsucht und verschiedene Gegenstände sichergestellt und später freigegeben habe. Ein Vergleich der vom Beklagten vorgelegten Verzeichnisse ergebe, dass nur ein Bruchteil der sichergestellten Gegenstände 1994 oder danach angeschafft worden sei. Auch die übrigen Gegenstände habe er rechtmäßig erworben. Er sei mittlerweile 72 Jahre alt und habe viele Gegenstände erworben, über deren Herkunft er keine Auskunft mehr geben könne. Die Gegenstände habe er teilweise zusammen mit seiner 1997 verstorbenen Lebensgefährtin angeschafft oder von dieser geerbt. Dies gelte vor allem für den Schmuck. Alle ihr gehörenden Gegenstände, die nach dem Willen der Erblasserin in sein Eigentum übergehen sollten, habe er in der Folgezeit in seine Wohnung verbracht. Außerdem habe er Flohmärkte, Versteigerungen und Haushaltsauflösungen besucht und dort die sichergestellten Gegenstände erworben. Er habe auch ein ausreichendes Einkommen. Er habe eine Rente von 1.600 DM, lebe sparsam und habe sich das Sammeln zum Hobby gemacht. Wegen seiner eigenartigen Sammelwut sei 1984 vom LG Heilbronn ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellt worden, das ergeben habe, dass in seiner Lebensgeschichte liegende, seelische Gründe für seine Leidenschaft, Dinge des täglichen Lebens zu sammeln, verantwortlich sei. Auch im dortigen Verfahren seien 557 neuwertige Gegenstände sichergestellt worden, die ihm zurückgegeben worden seien. Neben seiner Rente habe er zusätzliche Einkünfte aus seiner Zucht- und Pflegestätte für Zwergschnauzer bezogen. Die Beweislast könne ihn nicht treffen, da gemäß § 1006 BGB zugunsten des Besitzers einer Sache vermutet werde, dass er der Eigentümer der Sache sei. Für eine Beweislastumkehr sei kein Raum. Zudem hätten die zuständigen Behörden seinen gesamten Hausrat sichergestellt, wie zum Beispiel jede Zahnpastatube, 1 Rasiercreme, 1 Zigarre. Außerdem seien Herrenanzüge und Hosen einfachster Qualität und Billigware der Fa. C & A sichergestellt worden, die ihm gehörten. Die im Verzeichnis aufgeführten Uhren seien nicht originalverpackt, sondern offensichtlich gebraucht gewesen. Der Wert der Gegenstände belaufe sich nach den Angaben in den Verzeichnissen nicht auf 250.000 DM sondern auf 61.298,45 DM.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das Regierungspräsidium Karlsruhe auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass der Kläger das Eigentum an den sichergestellten Gegenständen nicht beanspruchen könne, da er nach den getroffenen Feststellungen in den gegen ihn durchgeführten Strafverfahren die nunmehr herausverlangten Gegenstände nicht rechtmäßig erworben habe könne. Bereits das Amtsgericht Pforzheim habe in dem Urteil vom 03.09.1998 ausgeführt, dass es der Überzeugung sei, dass der Kläger das gesamte von der Polizei sichergestellte Warenlager durch Diebstähle erlangt habe, wenn auch zum allergrößten Teil nicht festgestellt werden könne, wann und wo er diese Gegenstände gestohlen habe. Die polizeilichen Ermittlungen der Vermögensverhältnisse hätten ergeben, dass es in Anbetracht seiner monatlichen Einkünfte (eine Rente in Höhe von ca. 1.600 DM) und einem Guthaben auf Spar- und Girokonten der Kreissparkasse Böblingen von über 80.000 DM nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger im Zeitraum von Februar 1992 bis zu seiner Festnahme am 10.12.1997 aus den ihm zur Verfügung stehenden Barmitteln ca. 2.000 Gegenstände im Wert von ca. 213.000 DM auf legalem Wege erworben habe. Hinzu komme, dass es sich jeweils um eine sehr große Anzahl von gleichen Gegenständen handele, für die ein vernünftiger Bedarf nicht erkennbar sei. Die Einlassung des Klägers, es handele sich teilweise um Erbstücke seiner am 06.01.1997 verstorbenen Lebensgefährtin erscheine in Anbetracht der Art und Anzahl der Gegenstände als unglaubhaft. Die polizeilichen Feststellungen zum Alter der Gegenstände ergäben zudem, dass diese nicht bereits Gegenstand des gegen den Kläger im Jahre 1992 geführten Ermittlungsverfahrens gewesen sein können, bei dem Diebesgut im Wert von ca. 37.000 DM beschlagnahmt worden sei. Die Behauptung, die Schmuckgegenstände habe er von seiner Lebensgefährtin geerbt, könne nicht zutreffen. Es handle sich insgesamt um 745 Stücke. Substantiierte Angaben zum Erwerb habe der Kläger nicht vorgebracht, obwohl es sich um Erbstücke handeln solle. Die Auffindesituation und die bisherigen Verurteilungen ließen nur den Schluss zu, dass es sich um Diebesgut handele. Der Kläger sei am 10.12.1997 bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen worden. Bei der Wohnungsnachschau seien daraufhin die verzeichneten Gegenstände in der 2 ½-Zimmerwohnung des Klägers gefunden. Im Wohnzimmer hätten sich 5 Schränke befunden, die mit neuwertigen, zum Teil noch originalverpackten Gegenständen vollgestopft gewesen seien. Zum Teil seien es nicht mehr zum Verkauf angebotene Sachen gewesen (Super-8-Kameras und Radios), die keinerlei Gebrauchsspuren aufgewiesen hätten. Jeder Raum der Wohnung (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Flur und Keller) sei mit Gegenständen aller Art sowie in Mengen belegt gewesen, für die ein Bedarf nicht habe bestehen können. Hinsichtlich des Schmucks und der Kleidungsstücke, habe sich teilweise im Rahmen der Ermittlungen ergeben, dass die Sachen nicht dem Kläger gehören können, obwohl sich der wahre Eigentümer nicht habe finden lassen. In der Mehrzahl der Fälle hätten die Gegenstände zwar den Firmen zugeordnet werden können, ohne dass ein konkreter Diebstahlsnachweis habe geführt werden können. Bei den Lebensmitteln und den Toilettenartikeln ergebe sich der Diebstahlsverdacht wiederum aus den teilweise enormen Mengen, für die ein Bedarf nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht erklärt worden sei. Ausweislich einer Rückgabebestätigung vom 17.12.1997 seien dem Kläger 8 Kartons mit diversen gebrauchten Gegenständen wieder ausgehändigt worden. Die Gegenstände, auf die der Kläger im Rahmen der Berufungsverhandlung verzichtet habe, könnten von der Liste gestrichen werden, soweit so dort noch aufgeführt seien. Die Liste der sichergestellten Gegenstände mit den Ordnungsnummern 1.1 bis 9.171 sei der Verfügung beigefügt gewesen. Weshalb diese beim Kläger nicht angekommen sei, sei nicht bekannt. Jedenfalls habe der Kläger die Liste mittlerweile erhalten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Ordner Ermittlungsakten der Polizei, 1 Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) verwiesen. Dem Gericht lagen außerdem die Strafakten des Amtsgerichts Pforzheim - (2) 83 Ls 76/98 (4 Hefte) - und die Strafakten des Amtsgerichts Maulbronn - III Ls 159/91 und I Ls 201/84 (2 Hefte) - vor.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Sicherstellungsverfügung des Polizeireviers Pforzheim-Nord vom 14.05.1999 und der Widerspruchsbescheid der Landespolizeidirektion Karlsruhe vom 09.07.1999 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Sicherstellungsverfügung ist § 32 Abs. 1 PolG. Für diese Maßnahme ist gemäß § 60 Abs. 3 PolG der Polizeivollzugsdienst zuständig. Voraussetzung für eine Sicherstellung ist gemäß § 32 Abs. 1 PolG, dass die Sicherstellung erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Dies ist dann der Fall, wenn der Sache eine konkrete Gefahr droht, also beispielsweise mit ihrer Entwendung, missbräuchlichen Benutzung oder Beschädigung zu rechnen ist (Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 5. Auflage, § 32 Rd.Nr. 2). So liegt es hier.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger hinsichtlich der in seiner Wohnung sichergestellten Gegenstände weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Eine Sicherstellung war daher zum Schutz der wahren Eigentümer erforderlich. Zwar konnten die wahren Eigentümer der sichergestellten Gegenstände nicht ermittelt werden, es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls der Kläger nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer war. Dies ergibt sich aus der Fülle an Beweisanzeichen, die gegen das Eigentum des Klägers sprechen. In diesem Fall kehrt sich die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast mit der Folge um, dass der Kläger seinerseits den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen hat (vgl. zu diesem sog. „Wahrscheinlichkeitsbeweis“ BVerwG, Urt. v. 21.11.1968, Buchholz 310, § 86 VwGO Anhang Nr. 40). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.

Gegen das Eigentum des Klägers an den sichergestellten Gegenständen spricht zunächst die sehr große Anzahl von gleichen Gegenständen, die in der Wohnung des Klägers aufgefunden wurde, ohne dass hierfür ein Bedarf vorgetragen oder erkennbar war. So wurden in der 2 ½-Zimmer-Wohnung des Klägers unter anderem 249 Armbanduhren, 32 elektrische Rasierer, 72 Telefone, 26 Bohrmaschinen, 26 Computer-Schachspiele und 20 elektronische Blutdruckmessgeräte gefunden. Außerdem fanden sich dort 24 Autoradiorecorder, obwohl der Kläger nicht im Besitz eines Führerscheines ist und lediglich Mofa fährt. Darüber hinaus waren zahlreiche Gegenstände noch original verpackt und mit Etiketten versehen. So waren zum Beispiel die unter der Nr. 4.107 aufgelisteten Duschvorhänge noch original verpackt und mit einem Sicherungsetikett versehen, das nicht entsichert war, wie es bei einem regulären Verkauf erfolgt. Ein anderes Beispiel sind die unter Nrn. 4.16 und 4.18 aufgelisteten Herrenlederjacken, bei denen Spuren von einem gewaltsamen Entfernen des Sicherungsetikettes vorhanden waren, die bei fachmännischem Entfernen des Sicherungsetikettes nicht entstehen (Seite 23 der in dem Ermittlungsordner der Polizei enthaltenen Liste der ermittelten Straftaten). Ein weiteres Indiz für das mangelnde Eigentum des Klägers ist auch seine bisherige kriminelle Karriere, die nach der im Strafurteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 03.09.1998 - (2) 83 Ls 76/98 - enthaltene Strafliste seit 1970 15 Verurteilungen wegen Diebstahls aufweist. 1984 wurde der Kläger vom Amtsgericht Maulbronn im Verfahren Ls 201/84, dessen Akten das Gericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wegen fortgesetzten Diebstahls von 86 Gegenständen verurteilt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung waren damals 557 neuwertige Gegenstände im Gesamtwert von mehr als 85.000 DM aufgefunden worden. Schon damals gelangte das Amtsgericht zu der Auffassung, dass die in der Wohnung des Klägers aufgefundenen Gegenstände, deren Herkunft im Einzelnen nicht geklärt werden konnte, mit höchster Wahrscheinlichkeit entwendet worden seien. Auch das Amtsgericht Pforzheim - Schöffengericht - kommt in seinem Urteil vom 03.09.1998 zu dem Ergebnis, dass dem Kläger das Stehlen zur Gewohnheit geworden sei und dass er das gesamte von der Polizei sichergestellte Warenlager durch Diebstähle erlangt habe. Da allerdings zum größten Teil nicht festgestellt werden konnte, wann und wo der Kläger die Gegenstände gestohlen hat, schied eine strafrechtliche Ahndung aus. Das Amtsgericht wies auch darauf hin, dass der Kläger schon aufgrund seiner finanziellen Situation gar nicht in der Lage gewesen sei, das vorgefundene Warenlager von seinen geringen Einkünften käuflich zu erwerben. Auch dies ist ein, wenn auch nicht das maßgebliche Indiz, das gegen den rechtmäßigen Erwerb des Klägers spricht. Der Kläger erhielt lediglich eine Rente in Höhe von ca. 1.600 DM, die er nach seinen in einem anderen Zusammenhang getätigten Aussagen so gut wie vollständig gespart hat. Sein Spar- und Girokonto wies ein Guthaben von 80.000 DM aus, von dem er in den Jahren 1996 und 1997 kaum je Barabhebungen getätigt hat. Dass er von seinen geringen Einkünften aus einer nebenher betriebenen Hundezucht, die der Kläger selbst auf ca. 5.000 DM im Jahr schätzt, in der Lage gewesen wäre, das vorgefundene Warenlager zusammenzukaufen, ist nahezu ausgeschlossen. Dies gilt dann auch, wenn sich der von der Polizei auf 250.000 DM geschätzte Wert im Ergebnis als zu hoch erweisen sollte, wie der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet. Die Sachen sind auch zu einem großen Teil neueren Datums. Eine abnorme „Sammelwut“, auf die sich der Kläger zur Erklärung des vorgefundenen Warenlagers beruft, ist entgegen seinen Ausführungen in dem im Rahmen des Strafverfahrens wegen fortgesetzten Diebstahls erstatteten psychiatrischen Fachgutachtens von Dr. Mechler vom 17.12.1984 gerade nicht bestätigt worden. Dort heißt es unter anderem:

„Der Einstieg des Prob. (Klägers) in eine kriminelle Karriere ist offenbar in den Wirren der Nachkriegszeit ... mit Delikten erfolgt, die man mehr oder weniger der Notkriminalität zuordnen kann. ... Nach beiden Seiten ziemlich scharf angegrenzt folgt dann in der Strafliste 1959 eine vierjährige Gefängnisstrafe ... Das mit A. befasste Gericht hatte damals als Teilmotiv seines Vorgehens angenommen, er habe aus Freude am Wagnis, aus einer angeborenen „ungewöhnlichen Kühnheit“ heraus gehandelt. ... Es lässt sich auch heute kein genügender Anhaltspunkt dafür finden, dass es A. bei seinen vielen Diebstählen jemals darum gegangen wäre, etwas anzuhäufen, zu horten, etwas wie einen Schatz anzusammeln, den er mit Besitzerstolz wieder und wieder betrachten und der ihm ein Gefühl heimlicher Omnipotenz verschaffen könne. ...

Trotz fließt auch in seine Diebstahlsdelinquenz ein. ... Mehr und mehr hat sich in ihm die Überzeugung verfestigt, dass er nirgendwo zu seinem Recht kommt, dass die Gerichte, Behörden und Ämter ihn überall benachteiligen, und besonders seit seiner bisher letzten rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls 1981 in Pforzheim ist wohl immer mehr ein Bedürfnis nach Vergeltung und Schadloshaltung zur Triebfeder weiterer Eigentumsdelikte geworden, ein Bestreben, sich auf diese unerlaubte Weise wenigstens einen Teil von dem zurückzuholen, was die Gesellschaft ihm weggenommen oder vorenthalten habe. ...

Als untergeordnetes Teilmotiv der Diebstahlshandlungen klingt auch ein sportliches Moment an, während ... das sonst in ähnlichen Fällen oft nachweisbare Bedürfnis des „Sammelns“ ebenso wenig eine Rolle zu spielen scheint, wie das Auskosten einer (ggf. sexuellen oder sexuell getönten) Erregung im Augenblick der Wegnahme.“

Diese Ausführungen des Gutachters vermögen die Annahme, dass die beim Kläger gefundenen Gegenstände nicht rechtmäßig erworben wurden, nicht zu entkräften. Eine abnorme Sammelwut, die den - legalen - Erwerb der zum Teil nicht mehr nachvollziehbaren Mengen an Gegenständen möglicherweise plausibel erklären könnte, liegt im Falle des Klägers gerade nicht vor. Auch soweit sich unter den sichergestellten Gegenständen nur vereinzelt vorhandene Gegenstände befinden, steht dies der Annahme des unrechtmäßigen Erwerbs nicht entgegen. Denn nach den überzeugenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Polizeibeamten, die damals die Wohnungsdurchsuchung beim Kläger durchgeführt haben, wurden bei der Beschlagnahmeaktion nur solche Gegenstände beschlagnahmt, die in den Schränken des Klägers in Massen vorhanden waren und solche, die original verpackt waren oder neuwertig aussahen, d.h. keinerlei Gebrauchsspuren aufwiesen. Gegenstände, die erkennbar dem persönlichen Gebrauch des Klägers dienten, wurden jedoch nicht mitgenommen.

Sprechen daher im vorliegenden Fall die vorliegenden Indizien dafür, dass der Kläger nicht rechtmäßiger Erwerber der Gegenstände ist, ist es Sache des Klägers nachzuweisen, dass ihm entgegen den vorliegenden Indizien das Eigentum an den sichergestellten Gegenständen zusteht. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Der pauschale Hinweis, dass er im Alter von 72 Jahren naturgemäß viele Dinge erworben habe, über deren Anschaffungspreis, Anschaffungsort und Anschaffungszeit er keine Auskunft mehr geben könne, genügt hierfür nicht, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es für den Kläger schwierig ist, den geforderten Nachweis zu erbringen. Auf § 1006 BGB kann er sich im vorliegenden Fall nicht berufen. Zwar wird nach dieser Vorschrift zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Diese Beweislastregel ist im vorliegenden Fall aufgrund der genannten Indizien, die für einen nicht rechtmäßigen Besitzerwerb sprechen, als widerlegt anzusehen. Eine solche Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann auch - wie im vorliegenden Fall - mit Hilfe von Beweisanzeichen (Indiztatsachen) und Erfahrungssätzen geführt werden (Staudinger-Gursky, BGB, Bearb. 1993, § 1006 Rd.Ziff. 42; BGH, Urt. v. 21.12.1960, NJW 1961, 777).

Der Hinweis des Klägers auf eine Erbschaft von seiner Lebensgefährtin und seine frühere Angewohnheit, zusammen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin auf Flohmärkten, Versteigerungen und bei Haushaltsauflösungen zahlreiche Gegenstände zu erwerben, ist nicht geeignet, seinen rechtmäßigen Besitz bzw. Eigentumserwerb zu belegen. Denn diese Behauptung erklärt in keiner Weise die zum Teil nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr nachvollziehbare Menge an einzelnen Gegenständen, wie sie beim Kläger aufgefunden wurden. Außerdem hat der Kläger seine Behauptungen trotz Aufforderung des Gerichts niemals substantiiert. Die in den Ermittlungsakten befindlichen sowie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Quittungen reichen als Nachweis seines Eigentums schon allein deshalb nicht aus, weil sich die Quittungen den in der Liste genannten Gegenständen nicht ohne Weiteres zuordnen lassen. Eine konkrete Zuordnung hat der Kläger nicht vorgenommen.

Dass möglicherweise einzelne der sichergestellten Gegenstände bereits bei vorangegangenen Wohnungsdurchsuchungen der Polizei im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, steht der vorliegenden Sicherstellung ebenso wenig entgegen, wie die Tatsache, dass die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände im Rahmen des letzten Ermittlungsverfahrens vom Landgericht Karlsruhe aufgehoben wurde und dass die Staatsanwaltschaft Pforzheim daraufhin die Herausgabe der Gegenstände verfügt hat. Denn diese Maßnahmen beziehen sich auf die strafprozessualen Tätigkeiten der Polizei und stehen einer Sicherstellung nach allgemeinem Polizeirecht nicht entgegen. Dass eine strafrechtliche Verurteilung nur hinsichtlich 25 der ca. 2.500 sichergestellten Gegenstände erfolgen konnte und damit eine Beschlagnahme unter strafprozessualen Aspekten nicht mehr gerechtfertigt war, bedeutet nämlich nicht, dass hinsichtlich der übrigen Gegenstände zwingend von einem rechtmäßigen Erwerb des Klägers auszugehen ist. Insoweit wurden bereits die Ausführungen des Amtsgerichts Pforzheim im Urteil vom 03.09.1998 zitiert, wonach der Kläger nur deswegen nicht wegen des gesamten bei ihm sichergestellten Warenlagers verurteilt werden konnte, weil zum allergrößten Teil nicht mehr festgestellt werden konnte, wann und wo der Kläger die Gegenstände gestohlen hat, eine sichere Zuordnung der Gegenstände zu konkreten Diebstählen daher nicht möglich war. Im Rahmen der präventiv-polizeilichen Sicherstellung gemäß § 32 PolG, um die es vorliegend geht, ist eine derartig konkrete Zuordnung der Gegenstände zu einzelnen Diebstählen nicht erforderlich. Hier reicht es, dass der Kläger erwiesenermaßen nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Gewahrsamsinhaber der Gegenstände ist.

Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 PolG begründet ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung. Zwar heißt es dort, dass die Sicherstellung spätestens nach zwei Wochen aufzuheben ist. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Berechtigte Kenntnis von der Sicherstellung erlangt hat. Hintergrund der Regelung ist es, dass die Polizei nicht verpflichtet sein soll, die sichergestellte Sache über die genannte 2-Wochen-Frist hinaus in Obhut zu behalten, obwohl der Berechtigte die Möglichkeit hat, die Sache wieder an sich zu nehmen, davon aber keinen Gebrauch macht (Belz/Mußmann, a.a.O. Rd.Ziff. 4). Die nach dem Gesetz vorgesehene Frist von zwei Wochen bedeutet nicht etwa, dass eine zum Schutz des wahren Eigentümers bzw. des berechtigten Gewahrsamsinhabers vorgenommene Sicherstellung lediglich zwei Wochen lang aufrechterhalten bleiben darf und nach Ablauf der Frist aufgehoben werden muss, obwohl die Gefahr fortbesteht, weil der Berechtigte noch nicht informiert werden konnte.

Auch die Tatsache, dass die Eigentümer noch unbekannt sind, steht der Sicherstellung nicht entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1980, VBlBW 1982, 338). Dass die wahren Eigentümer nur unter großen Schwierigkeiten und möglicherweise gar nicht mehr ermittelt werden können, lässt die Sicherstellung der in der Wohnung des Klägers aufgefundenen Gegenstände nicht unverhältnismäßig erscheinen. Denn nach Überzeugung des Gerichts steht es fest, dass der Kläger nicht Eigentümer oder berechtigter Gewahrsamsinhaber ist und dass daher eine weitere Benutzung durch ihn auf keinen Fall missbräuchlich wäre. Die Sicherstellung ist auch nicht im Hinblick darauf unverhältnismäßig, dass der Sohn der Lebensgefährtin des Klägers bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einzelne der Gegenstände nachweislich der Erbschaft seiner Mutter zuordnen konnte und in der mündlichen Verhandlung vortrug, dass es möglicherweise noch in weiteren Fällen gelingen werde, einzelne Gegenstände zu identifizieren. Gleiches gilt für die bereits angesprochenen Quittungen, die nach genauer Durchsicht der sichergestellten Gegenstände möglicherweise einzelnen dieser Gegenstände zugeordnet werden können. Denn die Sicherstellung schließt einen solchen späteren Nachweis der Eigentümerstellung des Klägers oder eines Dritten nicht aus. So lange jedoch dieser konkrete Nachweis nicht erbracht ist, ist die Sicherstellung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.

Des Weiteren ist es unschädlich, dass in der Liste der sicherstellten Gegenstände auch die Sachen noch verzeichnet sind, auf die der Kläger bereits im Rahmen des Strafverfahrens verzichtet hat (vgl. Landgericht Karlsruhe, Beschl. v. 26.02.1999 - 18 AK 131/98 -). Diese Gegenstände sind den jeweiligen Eigentümern zwar tatsächlich bereits zurückgegeben worden, so dass die Sicherstellungsverfügung insoweit ins Leere geht. Rechte des Klägers werden durch die dennoch erfolgte Auflistung dieser Gegenstände in der der Sicherstellungsverfügung beigefügten Liste nicht verletzt.

Die Sicherstellungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Zwar konnte im Rahmen des Klageverfahrens nicht abschließend geklärt werden, ob die Liste der sichergestellten Gegenstände bereits der Ausgangsverfügung, die direkt an den Kläger zugestellt wurde, beigefügt war. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da der Beklagte dem Kläger im Rahmen des Klageverfahrens nochmals eine vollständige Liste überreicht hat und ein etwaiger Mangel somit jedenfalls als geheilt anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, da dieser mit seiner Klage aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Dies folgt daraus, dass die Sicherstellungsverfügung nach den obigen Ausführungen bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtmäßig gewesen ist. Dass aufgrund der Angaben des Sohnes der verstorbenen Lebensgefährtin des Klägers die im Sitzungsprotokoll aufgeführten Gegenstände (Nr. 63, Nr. 10.50, Nr. 6.6 und Nr. 6.15 der Liste) im Nachhinein dem Sohn und Erben der verstorbenen Lebensgefährtin des Klägers zugeordnet werden konnten, fällt in die Sphäre des Klägers. Der Beklagte hat mit der Aufhebung der Verfügung insoweit nur den veränderten Verhältnissen Rechnung getragen.

Entscheidung 2 (Abschrift)

1 S 1710/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF

BADEN-WÜRTTEMBERG

B e s c h l u s s

In der Verwaltungsrechtssache

-Kläger-

-Antragsteller-

prozessbevollmächtigt:

gegen

das Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe,

Schloßplatz 1 – 3, 76131 Karlsruhe, Az: 14c-0532.3/105,

-Beklagter-

-Antragsgegner-

wegen

Herausgabe beschlagnahmter Sachen

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs , die Richterin am Verwaltungsgerichtshof . und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ..

am 20. Februar 2002

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2001 - 9 K 2018/99 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 127.822,97 EUR festgesetzt.

Gründe

Der nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der hier maßgeblichen Fassung des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626; vgl. § 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereiVpG - vom 20.12.2001, BGBl. S. 3987) fristgerechte und auch sonst zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der mit der Antragsschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. genügenden Weise dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein wird. Darüber hinaus muss die Antragsschrift wenigstens einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr. 218). Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 PolG ausgeführt, zwar hätten die wahren Eigentümer der beim Kläger sichergestellten Gegenstände nicht ermittelt werden können, jedoch stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls der Kläger nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Fülle der Beweisanzeichen, die gegen das Eigentum des Klägers sprächen. In diesem Fall kehre sich die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast mit der Folge um, dass der Kläger seinerseits den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen habe (UA S. 7).

Insoweit wird mit der Antragsschrift bereits keine hinreichend bestimmte Frage aufgeworfen, die in einem Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt werden könnte. Das Antragsvorbringen erschöpft sich vielmehr in dem Angriff gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, „dass sich die Beweislast zu Lasten des Klägers umkehre“ (S. 2 der Antragsschrift). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts - wie von diesem unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1968 (Urteil vom 21.11.1968, Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nr. 40) angenommen - Folge eines „Wahrscheinlichkeitsbeweises“ ist oder der Sache nach eher auf der Anwendung der Regeln des „Anscheinsbeweises“ oder einer „tatsächlichen Vermutung“ beruht (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 RdNr. 75 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29.02.1996, BVerwGE 100, 310, 314). Denn jedenfalls handelt es sich bei der Anwendung der genannten Beweisgrundsätze um einen Akt der Beweiswürdigung, so dass die vom Kläger allenfalls angedeutete Frage, ob die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht angenommenen „Beweislastumkehr“ tatsächlich vorlagen, vom Tatrichter bzw. der Tatrichterin nach den Umständen des Einzelfalles in freier Würdigung zu entscheiden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1968, a.a.O.; Dawin, a.a.O., § 108 RdNr. 75). Mithin fehlt es auch an der Darlegung, dass diese Frage Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 S 1711/01; zur Streitwertausweisung in Euro vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.2002 - 13 S 2155/01 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

….….

Entscheidung 3 (Abschrift)

AN 5 K 04.00664

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

***** ******

************** *, ***** **********

- Kläger -

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte **, ****** ****** *** *******,

******** **, ***** *******,

Az.:**********

g e g e n

Freistaat Bayern

vertreten durch:

*********** ***********,

******** *, ***** ********

- Beklagter -

wegen

Polizeirechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer,

durch den Einzelrichter

********************* *****

auf Grund mündlicher Verhandlung

vom 8. Oktober 2004

folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger wurde am **.*** 2002 zusammen mit seinem Onkel (*******) unter dem Verdacht festgenommen, mehrere Trickdiebstähle zum Nachteil älterer Menschen begangen zu haben. Bei der Durchsuchung des dem Onkel des Klägers gehörenden Wohnmobils (*********), das „offenbar als Unterschlupf nach den begangenen Straftaten“ (Vermerk der Kriminalpolizeidirektion ******** vom 18.3.2003) wurde neben Bargeld (rd. 2.300,-- EUR) Schmuck in erheblichen Umfang sichergestellt. Die Kriminalpolizeidirektion ******** schätzte seinen Wert auf ca. 60.000,-- EUR, (Vermerk vom 18.3.2003). Das Amtsgericht ******** nahm in einem Beschlagnahmebeschluss vom 14. Juni 2002 (Geschäftsnr. *** *********) einen Wert von ca. 93.000,-- EUR an.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juli 2002 gegenüber der Staatsanwaltschaft ******** ***** vortragen, er habe den Schmuck „von einem polnischen Zigeuner in ****** gekauft, von dem er nur den Namen“ kenne („*******“). Der Kaufpreis habe insgesamt 13.000,00 EUR betragen sollen. 1000,00 EUR seien anbezahlt worden. Den Restbetrag habe er durch Weiterverkauf des Schmuckes in ******* finanzieren wollen. Zur Übergabe weiterer 4.000,00 EUR sei ein Treffen auf einem „********-Campingplatz in ******“ vereinbart worden. Dazu sei es aufgrund seiner Verhaftung nicht mehr gekommen.

Für den Onkel des Klägers wurde vorgetragen, der sichergestellte Schmuck gehöre ihm nicht (Bl. 146 der Strafakten ** ** *** ** **********).

Das Amtsgericht ******** verurteilte den Kläger am 1. April 2004 wegen dreier sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit vier Vergehen des versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Es setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Der Angeklagte ********* wurde wegen Beihilfe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, da der Angeklagte zur Tatzeit dreifach einschlägig unter Bewährung gestanden habe und alles dagegen spreche, dass er sich die jetzige Verurteilung zur Warnung dienen lasse.

Das Landgericht Nürnberg änderte am 27. Januar 2004 das Urteil des Amtsgerichtes ******** dahingehend ab, dass der Kläger wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen und versuchten Diebstahl mit Waffen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte ********* wurde wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen und Beihilfe zum versuchten Diebstahl mit Waffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde wiederum nicht zur Bewährung ausgesetzt, da dreifaches Bewährungsversagen und zwei Vorverurteilungen nach fast identischen Taten vorlägen. Das Urteil ist hinsichtlich des Klägers rechtskräftig seit dem 27. Januar 2004.

Das *****. ******* ************* hob mit Beschluss vom 4. August 2004 (*************) nach Revision des *********** das Urteil des Landgerichts ******** ***** vom 27. Januar 2004 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts ******** ***** zurück.

Nachdem der sichergestellte Schmuck keiner konkreten Straftat (Hehlerei/Diebstahl) zugeordnet werden konnte, stellte die Kriminalpolizeidirektion ******** am 6. Januar 2003 den ihr von der Staatsanwaltschaft überlassenen Schmuck (soweit nicht bereits freigegeben) gem. Art. 25 Nr. 2 PAG sicher, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor einem endgültigen Verlust des Eigentums zu schützen.

Der Onkel des Klägers war nicht bereit, den Erhalt der auch an ihn gerichteten Sicherstellungsbescheinigung zu bestätigen, da es sich bei den sichergestellten Gegenständen nicht um sein Eigentum handele. Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14.Februar 2003 Widerspruch einlegen und zur Begründung vortragen (Schriftsatz vom 24.3.2003), die Staatsanwaltschaft habe den Schmuck nach Abschluss ihrer Ermittlungen freigegeben. Sie habe keinen Grund zur Annahme gefunden, der Schmuck befinde sich nicht rechtmäßig in seinem Besitz. Die Wertsachen seien nirgends als vermisst gemeldet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich nicht um Diebesgut handele. Eine Sicherstellung scheide damit aus. Jede andere Entscheidung könne lediglich auf Vorurteilen ihm gegenüber beruhen.

Das Polizeipräsidium (PP) ************* wies mit Bescheid vom 17. März 2004 den Widerspruch zurück. Es ging dabei davon aus, die sich aus § 1006 BGB ergebene Beweisvermutung zu Gunsten des Klägers werde durch zahlreiche Indizien widerlegt. Er habe im Jahre 2001 von März bis April Sozialhilfe, im Übrigen wie im Jahre 2002 und bis März 2003 Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Erklärung, den Schmuck von einem unbekannten polnischen Roma bzw. Sinti gekauft zu haben, erscheine konstruiert und lebensfremd. Es müsse daher weiter davon ausgegangen werden, dass die sichergestellten Schmuckgegenstände dem wahren Eigentümer unrechtmäßig entzogen worden seien.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. April 2004 Klage erheben und zu ihrer Begründung insbesondere vortragen, dass er auf den Schmuck eine Anzahlung in Höhe von lediglich 1.000,00 EUR geleistet habe. Den Schmuck habe er in ******* gewinnbringend weiter verkaufen und von dem Erlös die restlichen 12.000,00 EUR begleichen wollen. Name und ladungsfähige Adresse des Verkäufers des Schmuckes würden baldmöglichst nachgereicht, ebenso Informationen über die Herkunft der verschiedenen Schmuckstücke. Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Juli 2004 ließ der Kläger mitteilen, der Schmuck stamme von der Großfamilie ********, bei der es sich um eine ungarisch-tschechische ******** handele, die unter anderem in ******* ansässig seien. Die Familie sei jedoch nicht damit einverstanden, Name und Adresse des Schmuckverkäufers herauszugeben. Sollte er (der Kläger) das tun, werde eine Familienfehde zwischen seiner Familie und der Familie ******** entstehen. Die einzelnen Sippen unterschieden sich bezüglich Sippenkodex und Bildungsgrad sowie auch hinsichtlich der besonderen Sprache, so dass eine ausreichende Verständigung von Sippe zu Sippe oft schwer sei. Außerdem befürchte die Familie ******** wohl, dass dem Verkäufer unterstellt werden könnte, er habe den Schmuck ebenfalls unrechtmäßig erworben.

Der Kläger beantragt:

I. Der Bescheid der Kriminalpolizeidirektion ******** vom 6. Januar 2003 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ************* vom 17. März 2004 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 23.4.2004),

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Gerichts-, die beigezogene Behördenakte, die Strafakte Nr. ***********************, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Kriminalpolizeidirektion ******** vom 6. Januar 2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des ** ************* vom 17.März 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts bereits hinreichend aus dem Widerspruchsbescheid des PP ************* vom 17. März 2004, auf den deshalb mit den Maßgaben der nachfolgenden Feststellungen gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird.

Wie sich u.a. aus dem Beschluss des Amtsgerichts ******** vom14. Juni 2002 ergibt, erfolgte die Sicherstellung des Schmucks zunächst nach strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Bestimmungen (§§ 33 Abs. 4, 111b, c u. e StPO, § 73 Abs. 1 StGB), also im Wege der (repressiven) Strafverfolgung. Dieser Umstand steht späteren Maßnahmen der präventiven Gefahrenabwehr nicht entgegen. Ein Vorrangsverhältnis zwischen repressiven und präventiven Maßnahmen in dem Sinne, dass die einen andere ausschlössen, besteht nicht (so insbesondere auch OVG Bautzen, B. v. 27.11.2003 [3 BS 471/02], juris u. VG Karlsruhe, U. v. 10.5.2001 [9 K 2018/99], Kriminalistik 2002, 15 und juris: Sicherstellung gem. § 32 PolG-BW trotz Freigabe nach Abschluss eines Strafverfahrens rechtmäßig). Die Freigabe von sichergestellten Gegenständen während eines Strafprozesses oder nach ihm beinhaltet andererseits keineswegs eine verbindliche Feststellung über Eigentum oder rechtmäßigen Besitz. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nach den Anlasstaten, die sich hier in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens unterschiedlich darstellten, die Voraussetzungen auch des erweiterten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Verfalls gem. § 73 StGB vorlagen (vgl. dazu BVerfG, B. v. 14.1.2004 [2 BvR 564/95], NJW 2004 2073). Die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten beurteilt sich allein nach Art. 25 Nr. 2 PAG.

Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach dieser Bestimmung liegen vor. Nach ihr können, wenn wie hier auch die Erfordernisse des Art. 2 Abs. 2 PAG erfüllt sind, Diebesgut und damit auch andere nicht rechtmäßig „erworbene“ Sachen sichergestellt werden (Schmidbauer/Steiner/Rose, PAG, Rdnr. 12 zu Art. 25), um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Dafür ist schon von der Natur der Sache her nicht erforderlich, dass der tatsächliche Eigentümer (oder der eigentlich rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt) bereits im Zeitpunkt des Erlasses eines entsprechendes Bescheides bekannt ist (so auch VG Karlsruhe, a.a.O.; VGH Mannheim, U. v. 31.3.1980, VBlBW 1982, 338). Sollte das der Fall sein, wäre im Hinblick auf die Möglichkeit der Hinterlegung eine Sicherstellung überhaupt nicht erforderlich. Sie schließt den späteren Nachweis der Eigentümerstellung für keinen aus. Wenigstens im Zeitpunkt einer Sicherstellung ist die Polizei nicht verpflichtet, strittige Rechtsverhältnisse zu klären (Berner/Köhler, PAG [17. Auflage], Rdnr. 14 zu Art. 2). Im Übrigen bestehen hier, nachdem für einen sichergestellten Diamanten ein Echtheitszertifikat vorliegt, weitere Aufklärungsmöglichkeiten, denen der Beklagte noch, soweit nicht ohnehin geschieht, nachzugehen hat.

Hier spricht nichts für, sondern alles gegen einen rechtmäßigen Besitz und gegen das Eigentum des Klägers an den sichergestellten Gegenständen. Er kann sich – insoweit ist den Ausführungen im Widerspruchsbescheid des PP ******** vom 17. März 2004 nicht zu folgen – schon nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Der ******** hat zwar vortragen lassen, dass der sichergestellte Schmuck ihm nicht gehöre. Er hat mit der gleichen Begründung die Entgegennahme des auch an ihn gerichteten Sicherstellungsbescheides der *** ******** verweigert. Die bloßen und mehr als nur unglaubhaften Erklärungen des Klägers zu den Umständen seines „Erwerbs“ lassen aber schon die ebenfalls zu begründende Feststellung, dass er (wenigstens) Alleinbesitzer gewesen sei, nicht zu. Die räumliche Beziehung des Klägers zum Fundort der Schmuckstücke im PKW des ********* reicht hierfür nicht aus (BGH, U. v. 16.10.2003 [IX ZR 55/02], NJW 2004, 217 zu Eigen- und/oder Fremdbesitz). Nach Sachlage kommt auch der erheblich und einschlägig vorbestrafte *********, der vom Kläger ersichtlich (siehe das unrichtige Teilgeständnis des Klägers gem. Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 14.6.2002) aus der Angelegenheit herausgehalten wird, als tatsächlicher alleiniger „Besitzer“ des Schmucks in Frage. Fragen eines evtl. Mitbesitzes sind hier nicht zu erörtern.

Abgesehen davon ist die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, sollte sie zu Gunsten des Klägers bestehen, als widerlegt anzusehen. An die Widerlegung dieser Vermutung dürfen ohnehin keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Medicus im Münchner Kommentar, Rdnr. 23, Mühle bei Soergel, BGB, Rdnr. 23 und Gurski in Staudinger, BGB Rdnr. 36 jeweils zu 1006 BGB). Der Umstand allein, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren stattgefunden hat, reicht als Begründung dafür, dass er sich auch beim „Erwerb“ der Schmuckstücke unredlich verhalten hat und die gesetzliche Vermutung widerlegt ist, selbstverständlich nicht aus (BGH, U. v. 16.10.1996 [IV ZR 154/95], NJW-RR 1997, 152). Der Kläger kann aber hier nicht glauben machen, dass er den sichergestellten Schmuck von einem polnischen Zigeuner in ****** gekauft hat, von dem er zunächst nur den Namen „********“ kannte (so aber Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14.7.2002). Auch wenn man berücksichtigt, dass Geschäfte außerhalb von Läden anders ablaufen als solche in Läden, kann ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Personen, die sich im Grunde gar nicht kennen, mit einer Anzahlung von nur 1.000,00 EUR auf den erheblich wertvolleren Schmuck nicht mehr als glaubhaft (gemacht) angesehen werden. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob man den Gesamtwert des sichergestellten Schmucks (mit oder ohne eine freigegebene Halskette) mit 60.000,00 oder 90.000,00 EUR ansetzt. Ein Kaufpreis von 13.000,00 EUR für diesen Schmuck liegt ebenfalls jenseits dessen, was gemeinhin vorstellbar ist. Der Kläger hat im Übrigen jede Erklärung dafür unterlassen, wieso eine weitere Anzahlung von 4.000,00 EUR nach Weiterverkauf des Schmucks in *******, wo der angebliche Verkäufer selbst lebte und also den Verkauf selbst, wenigstens aber über seine Familie hätte organisieren können, überhaupt erfolgen sollte und wieso, nachdem der Schmuck noch nicht verkauft war, schon ein Treffen auf einem ******************** in ****** vereinbart worden sein soll. Der weitere Umstand, dass die Bekanntgabe des Vorbesitzers bzw. Voreigentümers angekündigt, dann aber doch nicht erfolgte, spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers. Die von ihm dafür gegebene nachträgliche Begründung wäre ihm, wenn es den Verkäufer tatsächlich gegeben hätte, von Anfang an bekannt gewesen. Dass die Familie, der der angebliche Verkäufer angehören soll, nach den wechselnden Angaben des Klägers einmal aus ******, dann aber aus ***** stammt, ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Angaben des Klägers nicht glaubwürdig sind. Es ist weiterhin nicht glaubhaft, dass, wie im Schriftsatz vom 8. Juli 2004 angedeutet wird, trotz angeblich bedeutender Geschäfte auf einmal eine ausreichende Verständigung von Sippe zu Sippe schwer sein soll. Soweit der Kläger unterstellt, die Zweifel an seinem Eigentum beruhten allein auf seiner Volkszugehörigkeit, ist das unbehelflich. Die Unglaubwürdigkeit seines Sachvortrages wäre auch dann festzustellen, wenn er nicht seiner Ethnie angehören würde. Das Gericht ist daher überzeugt, dass die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, wenn sie für den Kläger sprechen sollte, nach den Gesamtumständen des Falles, auf die es seine Urteilsbildung gem. § 286 ZPO und § 108 VwGO stützen kann (BGH, U. v. 4.2.2004), voll widerlegt ist.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für den Antrag auf Zulassung der Berufung und im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

gez.

*****

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt

(§ 13 Abs. 1 GKG).

Der ursprünglich geltend gemachte Herausgabeanspruch wirkt sich vorliegend nicht streitwerterhöhend aus, da die Herausgabe der fraglichen Gegenstände sichere Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gewesen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

gez.

*****

Gericht: VG Ansbach

Aktenzeichen: AN 5 K 04.00664

Sachgebiets-Nr.: 410

Rechtsquellen:

Art. 25 Nr. 2 PAG

Hauptpunkte:

Sicherstellung von offensichtlich dem Kläger nicht gehörenden Gegenständen nach Abschluss eines Strafverfahrens

Leitsätze:

---

veröffentlicht in:

---

Rechtskräftig:

Urteil der 5. Kammer vom 8.10.2004

--/

Entscheidung 4 (Abschrift)

VERWALTUNGSGERICHT OSNABRÜCK

Az.: 4 A 41/05

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn .

Niederlande

Kläger,

g e g e n

die Stadt Osnabrück - Fachbereich Recht -, vertreten durch den Oberbürgermeister, Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück, - 30-232/05 –

Beklagte,

Streitgegenstand: Ordnungsrecht (Sicherstellung zur Gefahrenabwehr)

hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht .. .., die Richterin an Verwaltungsgericht , den Richter sowie die ehrenamtlichen Richter .. und … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Kläger begehrt die Herausgabe von 93 sichergestellten Eisenbahnmodellen.

Am 12.4.2003 erschien der Kläger in dem Geschäft „..“, .. .. in Osnabrück und bot dort sechs verschiedene Modelleisenbahnteile zum Kauf an. Nachdem der Betreiber des Geschäfts, Herr ., diese gekauft hatte, erkundigte sich der Kläger, ob Herr . Interesse an ca. 90 weiteren Eisenbahnteilen habe. Sie vereinbarten für den folgenden Tag einen Ankaufstermin.

Da ihm das Angebot verdächtig vorkam, informierte Herr . die Polizei und bat um deren Anwesenheit am nächsten Tag. Wie angekündigt erschien der Kläger am 13.1.2004. Die Polizei traf nach telefonischer Benachrichtigung kurze Zeit später ein. Im Geschäft befand sich der Kläger mit drei Pappkartons und einer Reisetasche, die mit Modelleisenbahnteilen gefüllt waren.

Die Polizei beschlagnahmte bei dem Kläger 93 Eisenbahnmodelle in Originalverpackung und einen Buntbartschlüssel. Diesbezüglich wird auf die Aufstellung der Gegenstände vom 13.1.2004 verwiesen, die sich in dem Verwaltungsvorgang befindet. Der Wert der Eisenbahnmodelle wird von der Beklagten auf mindestens 1.500 Euro geschätzt. Anschließend durchsuchte die Polizei die Wohnung des Halbbruders des Klägers, … .., in der Straße .. in Osnabrück, wo sich der Kläger zeitweilig aufhielt. Dort wurden eine Schlüsselschleifmaschine, zwei PKW-Schlüssel-Rohlinge, elf Schlüsselrohlinge und acht nachgeschliffene Schlüssel aufgefunden. Diese Gegenstände gehören nach Aussage des Herrn .. dem Kläger.

Der Kläger erhielt im Zeitraum vom 22.10.2003 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich höchstens 543,43 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die sich in dem Verwaltungsvorgang befindliche Auskunft der Agentur für Arbeit Münster vom 13.1.2005 verwiesen.

Das wegen Verdachts der Hehlerei eingeleitete Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück (Az. 111 Js …../04) gegen den Kläger ist am 16.4.2004 gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft regte bei der Beklagten eine Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände aus präventiven Gründen an.

Mit Bescheid vom 18.1.2005 ordnete die Beklagte die Sicherstellung der genannten 93 Eisenbahnmodelle an, übernahm sie in ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis und teilte mit, dass dies auch ein Verfügungsverbot beinhalte. Zur Begründung führte sie aus, dass vorliegend ausreichend Indizien gegen die Eigentümerstellung des Klägers sprächen und dieser sein Eigentum nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe im relevanten Zeitraum Arbeitslosenhilfe erhalten. Es sei nicht ersichtlich, wie er bei einer solchen Einkommenslage über die genannten Wertgegenstände habe verfügen können. Außerdem habe der Kläger noch nicht einmal den Versuch unternommen, einen nachvollziehbaren Eigentumsnachweis zu erbringen. Dementsprechend ginge die Beklagte davon aus, dass er den Besitz an den sichergestellten Gegenständen illegal erlangt habe, so dass die Gegenstände sicherzustellen seien, um den rechtmäßigen Eigentümer der Gegenstände zu schützen. Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Sicherstellung an und begründete dies damit, dass im Falle der Herausgabe der Gegenstände vor Unanfechtbarkeit des Bescheides ein späterer behördlicher Zugriff nicht gewährleistet sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18.2.2005 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass der Bescheid nicht auf Gesichtpunkte der Gefahrenabwehr gestützt werden könne. Es handele sich bei den Eisenbahnmodellen weder um verbotene noch gefährliche Gegenstände. Im Übrigen sei er rechtmäßiger Besitzer der Eisenbahnmodelle. Dementsprechend habe man auch keinen anderen Eigentümer ausfindig machen können. Er habe die Modelle lediglich auf Grund seiner aktuellen finanziellen Situation verkaufen wollen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.1.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in dessen Anhang aufgeführten 93 Eisenbahnmodelle an ihn herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass der Hinweis auf die finanzielle Situation des Klägers gerade dazu dienen sollte, ihre Zweifel an der Eigentümerstellung des Klägers zu begründen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 18.1.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Herausgabe der 93 Eisenbahnmodelle.

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 26 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.

Zunächst steht der auf § 26 NSOG gestützten Sicherstellungsverfügung nicht die Einstellung des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft Osnabrück, AZ: 730 Js …./03) entgegen. Die Staatsanwaltschaft ist nur Strafverfolgungsorgan und für außerhalb eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgende Präventivmaßnahmen einer Verwaltungsbehörde nicht zuständig. Vorliegend ist die Sicherstellungsverfügung ausweislich ihrer Begründung und der herangezogenen Rechtsgrundlage nach Abschluss des Strafverfahrens aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgt. Die Sicherstellung durch die Antragsgegnerin als Verwaltungsbehörde erfolgte zur Gefahrenabwehr und steht damit in einem anderen Regelungszusammenhang als die aus repressivem Interesse verfügte Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 10.2.2005 - 6 L 825/04; Drews/Wacke/Vogel/Mertens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, S. 210).

Zulässig ist gem. § 26 Nr. 2 NSOG die polizeirechtliche Sicherstellung von Gegenständen, die zunächst in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf der Grundlage strafprozessualer Vorschriften beschlagnahmt wurden, die aber konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden konnten. Wenn Eigentum oder Besitz des im Rahmen des Strafverfahren Beschuldigten daran nicht nachgewiesen werden kann, ist die Polizei bzw. die Verwaltungsbehörde befugt, zum Schutz privater Rechte Unbekannter tätig zu werden (vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, 8. Auflage, § 26, Rdnr. 7).

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger hinsichtlich der 93 bei ihm sichergestellten Eisenbahnmodelle weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Eine Sicherstellung war daher zum Schutz der wahren Eigentümer erforderlich (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.5.2001 - 9 K 2018/99). Zwar konnte die Beklagte vorliegend die wahren Eigentümer nicht ermitteln, das Gericht ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass jedenfalls der Kläger nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dies ergibt sich aus der Fülle der Beweisanzeichen, die gegen seine Eigentümerstellung sprechen.

[...]


[1] E-Mail-Adresse: ernst-hunsicker@t-online.de

[2] „Anders als bisher wird damit verhindert, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert wieder an den Täter zurückfällt, nur weil die Verletzten unbekannt sind oder ihre Ansprüche nicht geltend machen.“ (vgl. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode, Drucksache 16/700, S. 9 Ziff. 8.).

Fin de l'extrait de 571 pages

Résumé des informations

Titre
Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) bzw. Präventive Vermögensabschöpfung (PräVe). Entscheidungssammlung in Volltexten, mit Leitsätzen, grundsätzlichen Aussagen/Feststellungen und thematischen Veröffentlichungshinweisen
Sous-titre
7., überarbeitete & erweiterte Auflage 2024
Auteur
Année
2024
Pages
571
N° de catalogue
V89521
ISBN (ebook)
9783638029124
ISBN (Livre)
9783638927338
Taille d'un fichier
5898 KB
Langue
allemand
Mots clés
Präventive, Gewinnabschöpfung
Citation du texte
Ernst Hunsicker (Auteur), 2024, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) bzw. Präventive Vermögensabschöpfung (PräVe). Entscheidungssammlung in Volltexten, mit Leitsätzen, grundsätzlichen Aussagen/Feststellungen und thematischen Veröffentlichungshinweisen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89521

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