Widerstand, Widerstandsrecht und Revolution in Immanuel Kants staatsrechtlichem Denken

Annäherung an ein widersprüchliches Verhältnis


Term Paper (Advanced seminar), 2008

19 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Widerstand, Widerstandsrecht und Revolution – ein historischer Abriss

3 Die Ablehnung des Widerstandsrechtes und der Revolution bei Kant
3.1 Die Argumentation Kants
3.2 Die Konsequenzen aus der Argumentation Kants

4 Kants Verhältnis zur Französischen Revolution 1789
4.1 Kants Sympathie und Antipathie zur Französischen Revolution
4.2 Eine Frage der Rechtmäßigkeit – die erfolgreiche Revolution?
4.3 Aufklärung als Triebkraft für Systemveränderung

5 Die Kant’schen Wege der legalen Systemveränderung

6 Zusammenfassung

7 Quellenverzeichnis

8 Literaturverzeichnis

1 Einführung

„Ruhe ist die erste Bürgerpflicht.“[1] So oder ähnlich könnten Leser denken, wenn sie Immanuel Kants Argumentationen zum Widerstandsrecht und zur Revolution, speziell der Französischen Revolution, allgemein lesen. Bei genauerer Lektüre wird jedoch schnell deutlich, dass der Vernunft-, Rechts- und Moralphilosoph Kant – für den Leser von heute sicherlich nicht immer ganz eindeutig – eine differenzierte Position einnahm, die dem Wandel von der Naturrechtsanschauung der Antike und des Mittelalters zum positiven Recht der Neuzeit geschuldet ist.

Um Immanuel Kants Position zu dem problematischen Verhältnis von Widerstand und Revolution in seinen staatsrechtlichen und staatsphilosophischen Ausführungen herauszuarbeiten zu können, ist es notwendig, einen kurzen historischen Abriss zur Entwicklung des Widerstandsrechts und zur Entwicklungsgeschichte der Revolution voranzustellen. Im Anschluss daran wird die Ablehnung des Widerstandrechtes bei Kant – seine Argumentation und die daraus folgenden Konsequenzen für den Staatsbürger – untersucht. Gibt es ein Widerstandsrecht bei Kant? Und wenn ja, wie begründet Kant die Ablehnung des Widerstandsrechts? Dies sind die erkenntnisleitenden Fragen.

Für die bürgerlichen Revolutionen in Europa und Nordamerika war ohne Zweifel die Aufklärung eine wesentliche Triebkraft. Wie aber stand der bedeutendste deutsche Aufklärer Immanuel Kant zu den revolutionären Vorgängen seiner Zeit? Anhand seiner Äußerungen zur Französischen Revolution wird der Frage nachgegangen, ob Revolutionen, erfolgreich oder nicht, rechtmäßig sind? Können Revolutionen überhaupt einen rechtlichen Zustand herstellen? Schließend werden die Wege aufgezeigt, die Kant für eine legale System-veränderung vorgezeichnet hat. Für die Untersuchung ist eine intensive Arbeit mit den Texten[2] Kants kennzeichnend.

Im Hauptseminar, in dessen Rahmen die vorliegende Arbeit entstanden ist, standen hinter der Analyse der Texte Kants immer Fragen nach dessen Aussagen zur Politik, deren Aufgaben und dazu, ob sich aus diesen eine Theorie der Politik nach Kant herauskristallisieren lasse. Die folgenden Ausführungen sollen ein Baustein in der Untersuchung dieser zentralen Fragestellungen des Seminars sein.

2 Widerstand, Widerstandsrecht und Revolution – ein historischer Abriss

Nach Zechlin[3] lassen sich drei Erscheinungsformen des Widerstandes, die als individuelle wie auch durch Gruppen und Bewegungen initiierte Auflehnung gegen die herrschende politische Ordnung verstanden werden, unterscheiden – Revolution, Widerstand im engeren Sinne[4] und ziviler Ungehorsam[5].

Bereits in der Antike waren Widerstand und Widerstandsrecht unter der Tat des gerechtfertigten Tyrannenmordes anerkannt. Durch die Monarchomachen gelangte das Widerstandsrecht im 16. Jahrhundert zu unmittelbarer politischer Bedeutung.[6] Hier differenzierten sich Theorien des bedingten Herrschaftsvertrages, der individuellen unveräußerlichen Menschenrechte und der Volkssouveränität aus. Begründung und Ablehnung des Widerstandsrechtes konzentrierten sich auf naturrechtliche Argumente teilweisen mit Anschlüssen zum positiven Recht. Vor den Erfahrungen des konfessionellen Bürgerkrieges des 16. Jahrhunderts in Frankreich propagierten vor allem hugenottische Staatstheoretiker[7] ein Widerstandsrecht des Volkes und niederer Amtsträger. Sie führten dieses juristisch auf den bedingten Herrschaftsvertrag zwischen dem durch die Stände vertretenen Volk und dem König zurück. Bedingung war hierbei die Aufgabe des Königs, jegliche Gefahren für Frieden und Recht im Land abzuwehren. Nichterfüllung ließ die Gehorsamspflicht gegenüber dem König entfallen.[8]

Von einem Gesellschaftsvertrag, der dem Lebens- und Eigentumserhalt der Bürger galt, ging John Locke aus. Dies äußert sich in individuellen, unveräußerlichen und vorstaatlichen Menschenrechten, die der Staatsgewalt durch Vertrag vorgegeben waren. Unrechtmäßig war die Staatsgewalt dann, wenn sie dem Volk das Eigentum raubte und danach trachtete, es zu vernichten und zu unterjochen. Dann fiel die Macht zurück an das Volk. Die Funktion des von Locke vertretenen Widerstandsrechtes war Verhinderung des Feudalabsolutismus und der historischen Entwicklung über die bürgerliche Herrschaft hinaus – es trägt im Wesentlichen konservierende Züge.[9]

Erst mit der Gesellschafts- und Staatstheorie Jean Jacques Rousseaus wurde mit der Idee der Volkssouveränität das dualistische Verhältnis zwischen Volk und Staatsgewalt überwunden. Nicht mehr auf einem Gesellschafts- bzw. Herrschaftsvertrag, sondern auf einem einseitigen Rechtsakt des souveränen Volkes beruht die Einsetzung, Änderung und Absetzung der Regierung. Allein die Herrschaft des Volkes ist folglich rechtmäßige Herrschaft. Das Widerstandsrecht ist damit obsolet, denn gegen souveräne Entscheidungen des Volkes kann es nach Rousseau keinen Widerstand geben. Diskutiert wurde nunmehr das Recht auf Revolution.

Ursprünglich als revolutio[10] in der Astronomie und Astrologie beheimatet, tritt der Begriff Revolution erst mit der Neuzeit in die Sphäre des politisch-sozialen Denkens ein. Weder Antike noch Mittelalter kannten den modernen Revolutionsbegriff.[11] Mit zunehmender Politisierung im 17. Jahrhundert verblasst der astronomische Revolutionsbegriff, obgleich im politisch-gesellschaftlichen Sinn Revolution vorwiegend noch die Wiederherstellung einer Herrschaft[12] bezeichnete. Eng verbunden mit der Entstehung des modernen Revolutionsbegriffes ist vor allem die französische Aufklärung – qualitativ gekennzeichnet durch die Verbindung von Revolution und Fortschritt als Ausdruck der Entwicklung der Menschheit in aufwärts strebender Linie. François Marie Arouet Voltaire verstand sie noch wesentlich als eine Revolution des Geistes. Hoffnungen auf gesellschaftlichen Wandel blieben „an Reformen durch den aufgeklärten Herrscher“[13] geknüpft – so auch bei Immanuel Kant, wie sich zeigen wird. 1789 brachte die Französische Revolution endgültig das moderne Verständnis von Revolution: Protagonisten und unbeteiligte Beobachter begriffen sie als révolution oder gar als grande révolution. Der mit dem Epochenumbruch verbundene Revolutionsbegriff wurde durch neue qualitative Merkmale gekennzeichnet: 1) Freiheits- und Emanzipationsgedanke in Verbindung mit dem Revolutions- und Fortschrittsglauben; 2) Einheit von Staats- und Gesellschaftsumwälzung; 3) als Massenphänomen; 4) als soziales Phänomen; 5) veränderter Souveränitätsbegriff; 6) Gewalt und revolutionäre Diktatur; 7) als objektiv notwendige Stufe eines universalen Emanzipationsprozesses.[14] Revolution bezeichnete nun die qualitative und fundamentale Umgestaltung eines Gesellschaftssystems in seinen bestimmenden Strukturen[15]. Kristallisationspunkt jeder Revolution ist die Macht- und Staatsfrage, vom Modus ihrer Lösung hängt in entscheidender Weise die weitere gesellschaftliche Entwicklung ab.[16] Juristisch von der den alten politisch-sozioökonomischen Verhältnissen entsprechenden Rechtsordnung aus gesehen muss die Revolution rechtswidrig sein, aus einem den Verhältnissen entsprechenden Blickwinkel dagegen rechtmäßig[17]. Im Wort der Revolution fallen Begriff, Ereignis und Prozess zusammen, ebenso wie sich in ihm ein Teil der Trias von Evolution, Revolution und Reformation bildet.

3 Die Ablehnung des Widerstandsrechtes und der Revolution bei Kant

3.1 Die Argumentation Kants

Sein ablehnendes Denken bezüglich des Widerstandsrechtes und der Revolution gegenüber dem positiv gesetzten Recht begründet Kant mit Hilfe von vier Grundgedanken, dem: 1) logischen Argument; 2) Rückfallargument; 3) Faktizitätsargument und 4) Glückseligkeits-argument.[18] Eine zentrale Stellung in der Gesamtargumentation Kants nimmt die logische Argumentation ein. Hierbei geht er von einer nicht teilbaren Staatsmacht[19] aus: „Unbedingte Unterwerfung des Volkswillens (der an sich unvereinigt, mithin gesetzlos ist), unter einem souveränen [...] Willen, ist Tat, [...], und so zuerst ein öffentliches Recht begründet. – Gegen diese Machtvollkommenheit noch einen Widerstand zu erlauben (der jene oberste Gewalt einschränkete), heißt sich selbst widersprechen“[20]. Die unbedingte Notwendigkeit eines souveränen gesetzgebenden Willens wird von Kant unterstrichen, denn nur dieser kann aufgrund der ihm innewohnenden Gewalt positives Recht begründen. Dies entspricht der „Wesensgesetzlichkeit“[21] des zeitgenössischen absoluten Staates. Maßt sich das Volk in Berufung auf das Widerstandsrecht die Stellung des Souveräns an, entsteht ein logischer Widerspruch zum eigentlichen Souverän, denn dies bedeutet die Einsetzung zweier Souveräne.[22] Des Weiteren widerlegt Kant das Recht auf Widerstand aus dem Vernunftrecht heraus. Jeder Bürger setzt das Gesetz, den Staat mit. Die Gesamtheit des Volkes ist folglich oberster gesetzgebender Wille, der als vernünftig vorausgesetzt wird.[23] „Die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinigten Willen des Volkes zukommen. Denn, da von ihr alles Recht ausgehen soll, so muß sie durch ihr Gesetz schlechterdings niemand unrecht tun können. [...] [D]er übereinstimmende und vereinigte Wille aller, [...], mithin nur der allgemein vereinigte Volkswille [kann; M. R.] gesetzgebend sein.“[24] In einem nach diesen Gesetzen aufgerichteten Staat würde die Anerkennung eines Widerstandsrechtes nicht logisch sein, vernichtet diese doch den als vernünftig vorausgesetzten gesetzgebenden Willen.[25]

[...]


[1] Nach dem Buchtitel von Alexis, Willibald (1996). Historisch wird der Ausspruch Friedrich Wilhelm Graf von der Schulenburg-Kehnert zugeschrieben, den dieser am 14. Oktober 1806 im Anschluss an die Schlacht von Jena geäußert haben soll.

[2] Dies sind im Wesentlichen Kants Schriften: „Zum Ewigen Frieden“, „Über den Gemeinspruch“, „Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht“, „Die Metaphysik der Sitten“ und „Der Streit der Fakultäten“.

[3] Vgl. Zechlin (1990).

[4] Aktives oder passives, gewaltsames oder -freies Widersetzen gegen die Obrigkeit in bestimmten Fragen. Meist naturrechtlich, aber auch positiv rechtlich begründet. Im politischen Kampf erhebt der Widerstand Anspruch auf Rechtmäßigkeit. Vgl. Zechlin (1990: 872).

[5] Bewusste Regelverletzung, die öffentlich, gewaltfrei und symbolisch erfolgen kann. Angestrebt wird eine öffentliche Diskussion über die rechtlichen Folgen, für die der zivilen Ungehorsam Leistende einzustehen hat. Rein politischer Natur sind dessen Handlungen rechtswidrig oder rechtlich umstritten, folglich nicht vom Widerstandsrecht gedeckt. Vgl. Zechlin (1990: 872).

[6] Gleiches gilt für die Theoretiker der englischen und französischen Revolution, wie John Locke und Jean Jacques Rousseau.

[7] Vor allem die Monarchomachen François Hotman, Théodore de Bèze und Philipp de Plesis-Mornay. Trotz ihres ständisch-feudalen Charakters lieferten sie erste Argumente für eine Legitimierung der sich anbahnenden bürgerlichen gesellschaftlichen Umwälzung. In der politischen Praxis setzte sich aber sowohl in Frankreich (Jean Bodin – 1576) wie in England (Thomas Hobbes – 1651) der Absolutismus als Antwort auf den Bürgerkrieg durch. Vgl. Zechlin (1990: 873).

[8] Angeknüpfungspunkte an bestehendes positives Recht bestanden in Form des tradierten germanischen Lehnsrechts, der Königseide und des Wahlkönigtums.

[9] Vgl. Zechlin (1990: 874).

[10] Die ewige nach festen Gesetzen erfolgende, kreisförmige und ständige Wiederkehr der Gestirne oder auch die Wiederherstellung von Gewesenem bezeichnend. Vgl. Kossok (1990: 128).

[11] Gesellschaftliche Umwälzungen hatten bis dato rein subjektiven Stellenwert: Verfassungskampf, Bürgerkrieg, Verteidigung ständischen Rechts oder Abwehr tyrannischer Macht. In der Antike durch Begriffe wie seditio, tumultus, bellum civile, pertubatio; im Mittelalter: mutatio, conversio, renovatio und reformatio bezeichnet. Vgl. Kossok (1990: 128).

[12] So auch der zeitgenössische Begriff der Glorious Revolution für die Wiederherstellung der durch die Restauration der Stuarts 1660 beseitigten Parlamentsmacht in England 1688/1689. Vgl. Kossok (1990: 128).

[13] Kossok (1990: 128).

[14] Vgl. Kossok (1990: 128f); Middel (1999: 1390).

[15] Grundlegender Wandel der Machtverhältnisse, der sozioökonomischen Verhältnisse, der Legitimations-grundlagen politischer Herrschaft; eingegrenzt auf den Bereich politisch-sozialer Veränderungen. Die Revolution kann systemsetzenden und -verändernden Charakter tragen und ist positivistisch in historisch-progressiver Entwicklungslinie zu verstehen. Vgl. Kossok (1990: 129); Middell (1999: 1390).

[16] Vgl. Kossok (1990: 129).

[17] Verläuft eine Revolution erfolgreich, ist sie rechtmäßig, misslingt sie, ist sie rechtswidrig. Juristisch ist dies paradox, gesellschaftstheoretisch aber nur allzu folgerichtig. Vgl. Zechlin (1990: 872).

[18] Vgl. Unruh (1993: 199-204) und Gurwitsch (1976: 332-334). Gurwitsch benennt fünf Gedankengänge Kants, von denen jedoch zwei dem logischen Argument zuzuordnen sind. Vgl. Gurwitsch (1976: 332). Ebenfalls fünf Argumente zählt Peter Unruh. Er ergänzt Gurwitschs Kategorisierung um das Reformpflicht-Argument und das Schematismus-Argument, übersieht jedoch jenes Argument, das Gurwitsch als vierten Gedankengang anführt. Vgl. Gurwitsch (1976: 333); Unruh (1993: 203f). Es soll hier und im Folgenden das Faktizitätsargument genannt werden.

[19] „[D]er Herrscher im Staat hat gegen den Untertan lauter Rechte und keine (Zwangs-) Pflichten.“ Kant (1977a: 438).

[20] Kant (1977a: 498f).

[21] Gurwitsch (1976: 332).

[22] „Also müßte es noch ein Oberhaupt über dem Oberhaupte geben, welches zwischen diesem und dem Volk entschiede; welches sich widerspricht.“ Kant (1977b: 156f).

[23] Vgl. Gurwitsch (1976: 332).

[24] Kant (1977a: 432).

[25] Vgl. Gurwitsch (1976: 332).

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Details

Title
Widerstand, Widerstandsrecht und Revolution in Immanuel Kants staatsrechtlichem Denken
Subtitle
Annäherung an ein widersprüchliches Verhältnis
College
Dresden Technical University  (Institut für Politikwissenschaft)
Course
Kant und die Politik
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
19
Catalog Number
V89572
ISBN (eBook)
9783638040440
ISBN (Book)
9783638949200
File size
459 KB
Language
German
Keywords
Widerstand, Widerstandsrecht, Revolution, Immanuel, Kants, Denken, Kant, Politik
Quote paper
Matthias Rekow (Author), 2008, Widerstand, Widerstandsrecht und Revolution in Immanuel Kants staatsrechtlichem Denken, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89572

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Title: Widerstand, Widerstandsrecht und Revolution in Immanuel Kants staatsrechtlichem Denken



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