Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes meldeten die deutschen Gerichte für das erste Quartal 2007 7.336 Unternehmensinsolvenzen, an die ca. 4,3 Mrd. Euro offene Forderungen geknüpft sind. Da einer Vielzahl von Insolvenzverfahren mangels Masse die Eröffnung verweigert wird, kommt im Fall von GmbH-Insolvenzen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers eine wesentliche Bedeutung zu, da er meist der Einzige ist, gegen den noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Da der Geschäftsführer davon ausgeht, dass sich die Haftung grds. auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, ist in den meisten Fällen ein Zivilprozess unumgänglich.
Eine zivilrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers ergibt sich aus einer unterlassenen bzw. verspäteten Stellung des Insolvenzantrages, auch bekannt als Insolvenzverschleppung. Die von den Gläubigern angestrebte Insolvenzverschleppungshaftung zielt auf den Ersatz des Schadens, der durch die verzögerte Verfahrenseröffnung verursacht worden ist.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Seminararbeit steht die Darstellung der vielfältigen Haftungsmöglichkeiten des GmbH-Geschäftsführers, als Folge seines Fehlverhaltens nach Eintritt der Insolvenzreife. Ausgangspunkt der Betrachtungen soll dabei die Insolvenzantragspflicht aus § 64 I GmbHG sein. Anschließend sollen die verschiedenen Haftungskonstellationen des Geschäftsführers im Innen- wie im Außenverhältnis vorgestellt werden. Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung bildet die in § 64 I GmbHG enthaltene Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens die zentrale Schnittstelle für alle straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen. Absatz 1 verpflichtet den Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife binnen einer Frist von drei Wochen zur Untersuchung, ob eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zu realisieren ist. Ist dies nicht möglich und die Insolvenzgründe liegen weiterhin vor, ist er verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer ist jeder einzelne verpflichtet, unabhängig eventuell bestehender Ressortabgrenzungen und im Gesellschaftsvertrag enthaltener Vertretungsregelungen, der Antragsstellung nachzukommen. Ebenso verpflichtet es den sog. „faktischen Geschäftsführer“, der die Gesellschaft wie ein Geschäftsführer tatsächlich führt. Eine gleiche Verpflichtung trifft gem. § 71 IV GmbHG auch einen Liquidator. Eine Entbindung des Geschäftsführers von seiner Antragspflicht erfolgt nicht durch bloße Amtsniederlegung.
Inhaltsverzeichnis
A. Problemstellung und Gang der Untersuchung
B Die Insolvenzantragspflicht, § 64 I GmbHG
I Die Antragspflicht
II Insolvenzgründe
1. Zahlungsunfähigkeit, § 17 II InsO
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 II InsO
3. Überschuldung, § 19 II InsO
III Drei-Wochen-Frist
C Die Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft, § 64 II GmbHG i. V. m. § 43 GmbHG
I Allgemein
II Voraussetzungen
1. Zahlungen i. S. v. § 64 II GmbHG
2. Verschulden
3. Umfang der Haftung
4. Anspruchsberechtigte
D Die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
I Haftung gem. §§ 823 II BGB i. V. m. 64 I GmbHG
1. Allgemein
2. Umfang der Haftung
3. Verschulden
4. Anspruchsberechtigte
II Haftung gem. §§ 823 II BGB i. V. m. § 263 StGB
III Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.), § 311 i. V. m. § 280 I BGB
1. Allgemein
2. Voraussetzungen
3. Verschulden
IV Haftung gem. § 826 BGB
V Haftung gem. § 26 III InsO
E Schlussbetrachtungen
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die verschiedenen Haftungskonstellationen des GmbH-Geschäftsführers im Innen- und Außenverhältnis, die als Folge seines Fehlverhaltens nach Eintritt der Insolvenzreife entstehen, mit dem Ziel, die rechtlichen Folgen einer verspäteten Insolvenzantragstellung aufzuzeigen.
- Die gesetzliche Insolvenzantragspflicht nach § 64 I GmbHG.
- Die Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft bei masseschmälernden Zahlungen.
- Die deliktische Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern (Alt- und Neugläubiger).
- Strafrechtliche Haftungsrisiken und das Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.).
- Die Entwicklung durch BGH-Rechtsprechung und geplante Reformen durch das MoMiG.
Auszug aus dem Buch
1. Zahlungsunfähigkeit, § 17 II InsO
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 II InsO als Legaldefinition enthalten. Demnach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Die Zahlungsunfähigkeit knüpft an den Begriff der Liquidität an und bedeutet, dass der Schuldner außerstande ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. I. d. R. ist dies anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dagegen zielt der Tatbestand der Fälligkeit auf alle nicht gestundeten Zahlungsverpflichtungen des Schuldners. Gestundete Forderungen bleiben somit außer Betracht, da die Zahlungsunfähigkeit nur an fällige Zahlungsforderungen anknüpft. Erforderlich ist zudem, dass die Zahlungseinstellung nach außen erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies führt automatisch zur widerlegbaren gesetzlichen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit.
Vom Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung abzugrenzen. Als Zahlungsstockungen werden kurzfristige Zahlungsengpässe bezeichnet. Erforderlicher Indikator für die Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung ist somit die zeitliche Dauer und die Wesentlichkeit der Unterdeckung. Nur eine vorübergehende Zahlungsstockung ist noch keine Zahlungsunfähigkeit. Erst wenn der Schuldner innerhalb einer angemessenen Zeit nicht in der Lage ist, seine bestehenden und fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor. Als eine angemessene Zeit zur Wiederherstellung der Liquidität erscheinen dem BGH drei Wochen als ausreichend, hinsichtlich der Wesentlichkeit ist nach Ansicht des Gerichts eine Unterdeckung von weniger als 10 % erforderlich, um von einer Zahlungsstockung auszugehen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Problemstellung und Gang der Untersuchung: Diese Einleitung beleuchtet die wirtschaftliche Bedeutung der Geschäftsführerhaftung bei GmbH-Insolvenzen und definiert den Fokus der Untersuchung auf die Haftung nach Eintritt der Insolvenzreife.
B Die Insolvenzantragspflicht, § 64 I GmbHG: Das Kapitel erläutert die zentrale Antragspflicht des Geschäftsführers, die Definition der Insolvenzgründe sowie die strenge Einhaltung der Drei-Wochen-Frist.
C Die Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft, § 64 II GmbHG i. V. m. § 43 GmbHG: Hier werden die Haftungsfolgen des Geschäftsführers für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sowie deren Voraussetzungen und Umfang dargestellt.
D Die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern: Dieser Hauptteil differenziert zwischen verschiedenen Haftungsgrundlagen, wie etwa deliktischer Haftung nach § 823 II BGB, Betrugstatbeständen und Verschulden bei Vertragsschluss, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen von Alt- und Neugläubigern.
E Schlussbetrachtungen: Die Zusammenfassung bewertet die Stärkung der Gläubigerrechte durch die BGH-Rechtsprechung und gibt einen Ausblick auf die geplante Reform durch das MoMiG.
Schlüsselwörter
GmbH-Geschäftsführer, Insolvenzverschleppung, Insolvenzantragspflicht, § 64 GmbHG, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Gläubigerschutz, Haftung, Masse, Neugläubiger, Altgläubiger, Schadensersatz, BGH-Rechtsprechung, MoMiG, Sanierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der zivilrechtlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern, wenn diese ihre Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Eintritt der Insolvenzreife verletzen (Insolvenzverschleppung).
Welche Themenfelder stehen im Zentrum?
Die zentralen Felder sind die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG, die Haftung der Gesellschaft gegenüber, sowie die komplexen Haftungsrisiken gegenüber Gläubigern, insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des BGH.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es, die vielfältigen Haftungskonstellationen des Geschäftsführers im Innen- und Außenverhältnis systematisch darzustellen und die Konsequenzen seines Fehlverhaltens nach der Insolvenzreife aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf einer Auswertung von Gesetzen, Kommentierungen und grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Insolvenzverschleppung basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Voraussetzungen der Insolvenzreife, die interne Haftung gegenüber der Gesellschaft und die umfangreiche externe Haftung gegenüber Alt- und Neugläubigern auf Basis verschiedener Anspruchsgrundlagen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie GmbH-Geschäftsführer, Insolvenzverschleppung, Gläubigerschutz, § 64 GmbHG und Schadensersatz geprägt.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen Alt- und Neugläubigern?
Die Arbeit stellt dar, dass Altgläubiger bei einer Insolvenzverschleppung lediglich einen Quotenschaden geltend machen können, während Neugläubigern nach BGH-Rechtsprechung ein Anspruch auf den vollen Ersatz des Vertrauensschadens zusteht.
Welche Bedeutung hat das MoMiG für die zukünftige Haftung?
Der Autor führt aus, dass das MoMiG eine Erweiterung der Haftung plant, durch welche erstmalig auch Gesellschafter einer GmbH bei fehlenden Geschäftsführern in die Verantwortung genommen werden könnten.
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- M.A. Stefan Pilz (Author), 2007, Die Haftung bei Insolvenzverschleppung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89577