Die Haftung bei Insolvenzverschleppung


Trabajo de Seminario, 2007

24 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis
Kommentierungen
Sonstige
Weitere Quellen

A. Problemstellung und Gang der Untersuchung

B Die Insolvenzantragspflicht, § 64 I GmbHG
I Die Antragspflicht
II Insolvenzgründe
1. Zahlungsunfähigkeit, § 17 II InsO
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 II InsO
3. Überschuldung, § 19 II InsO
III Drei-Wochen-Frist

C Die Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft, § 64 II GmbHG i. V. m. § 43 GmbHG
I Allgemein
II Voraussetzungen
1. Zahlungen i. S. v. § 64 II GmbHG
2. Verschulden
3. Umfang der Haftung
4. Anspruchsberechtigte

D Die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
I Haftung gem. §§ 823 II BGB i. V. m. 64 I GmbHG
1. Allgemein
2. Umfang der Haftung
3. Verschulden
4. Anspruchsberechtigte
II Haftung gem. §§ 823 II BGB i. V. m. § 263 StGB
III Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.), § 311 i. V. m. § 280 I BGB
1. Allgemein
2. Voraussetzungen
3. Verschulden
IV Haftung gem. § 826 BGB
V Haftung gem. § 26 III InsO

E Schlussbetrachtungen

Literaturverzeichnis

Kommentierungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Problemstellung und Gang der Untersuchung

Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes meldeten die deutschen Gerichte für das erste Quartal 2007 7.336 Unternehmensinsolvenzen, an die ca. 4,3 Mrd. Euro offene Forderungen geknüpft sind.[1] Da einer Vielzahl von Insolvenzverfahren mangels Masse die Eröffnung verweigert wird, kommt im Fall von GmbH-Insolvenzen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers eine wesentliche Bedeutung zu, da er meist der Einzige ist, gegen den noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Da der Geschäftsführer davon ausgeht, dass sich die Haftung grds. auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, ist in den meisten Fällen ein Zivilprozess unumgänglich.

Eine zivilrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers ergibt sich aus einer unterlassenen bzw. verspäteten Stellung des Insolvenzantrages, auch bekannt als Insolvenzverschleppung. Die von den Gläubigern angestrebte Insolvenzverschleppungshaftung zielt auf den Ersatz des Schadens, der durch die verzögerte Verfahrenseröffnung verursacht worden ist.

Im Mittelpunkt der vorliegenden Seminararbeit steht die Darstellung der vielfältigen Haftungsmöglichkeiten des GmbH-Geschäftsführers, als Folge seines Fehlverhaltens nach Eintritt der Insolvenzreife. Ausgangspunkt der Betrachtungen soll dabei die Insolvenzantragspflicht aus § 64 I GmbHG sein. Anschließend sollen die verschiedenen Haftungskonstellationen des Geschäftsführers im Innen- wie im Außenverhältnis vorgestellt werden.

B Die Insolvenzantragspflicht, § 64 I GmbHG

I Die Antragspflicht

Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung bildet die in § 64 I GmbHG enthaltene Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens die zentrale Schnittstelle für alle straf- und zivilrechtlichen Haftungsfolgen.[2] Absatz 1 verpflichtet den Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife binnen einer Frist von drei Wochen zur Untersuchung, ob eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zu realisieren ist. Ist dies nicht möglich und die Insolvenzgründe liegen weiterhin vor, ist er verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen.[3] Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer ist jeder einzelne verpflichtet, unabhängig eventuell bestehender Ressortabgrenzungen und im Gesellschaftsvertrag enthaltener Vertretungsregelungen, der Antragsstellung nachzukommen.[4] Ebenso verpflichtet es den sog. „faktischen Geschäftsführer“, der die Gesellschaft wie ein Geschäftsführer tatsächlich führt.[5] Eine gleiche Verpflichtung trifft gem. § 71 IV GmbHG auch einen Liquidator. Eine Entbindung des Geschäftsführers von seiner Antragspflicht erfolgt nicht durch bloße Amtsniederlegung. In einer solchen Situation müsste er stattdessen seinen Nachfolger zur Antragstellung veranlassen.[6]

Bei § 64 I GmbHG handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 II BGB, das die Gläubiger vor einer Verschlechterung ihrer Vermögensposition bewahren soll.[7] Außerdem soll die Regelung „lebensunfähige […] Gebilde“ vom Markt nehmen, d.h. aufgrund des öffentlich-rechtlichen, zwingenden Charakters besteht die Antragspflicht auch dann, wenn Gläubiger und Gesellschafter der Stellung des Insolvenzantrages einvernehmlich widersprechen.[8]

[...]


[1] Statistisches Bundesamt

[2] Poertzgen (2006), S. 152

[3] Michalski GmbHG / Nerlich, § 64 Rn 6 f.

[4] ebenda, § 64 Rn 13

[5] Rowedder / Schmidt-Leithoff / Schmidt-Leithoff, § 64 Rn 16

[6] ebenda, § 64 Rn 22

[7] HK GmbH-Recht / Schulze, § 64 Rn 1

[8] Meyke, S. 113 Rn 210

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Die Haftung bei Insolvenzverschleppung
Universidad
University of Erfurt  (Staatswissenschaftliche Fakultät)
Curso
Die Zukunft des Gläubigerschutzes im Kapitalgesellschaftsrecht
Calificación
1,3
Autor
Año
2007
Páginas
24
No. de catálogo
V89577
ISBN (Ebook)
9783638041188
ISBN (Libro)
9783638939348
Tamaño de fichero
441 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Haftung, Insolvenzverschleppung, Zukunft, Gläubigerschutzes, Kapitalgesellschaftsrecht
Citar trabajo
M.A. Stefan Pilz (Autor), 2007, Die Haftung bei Insolvenzverschleppung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89577

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Título: Die Haftung bei Insolvenzverschleppung



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