Wertpapierleihe - Rechts- und Verfassungsfragen der Unternehmenssteuerreform 2008


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

38 Pages, Note: 11


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Aufbau und Funktionsweise der „Wertpapierleihe“
1. (Zivilrechtliche) Einordnung
2. Wirtschaftliches Eigentum und steuerbilanzielle Erfassung der Wertpapierleihe
a) Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers
b) Bilanzierung
4. Steuerliche Behandlung der Wertpapierleihe (im engeren Sinne) nach altem Recht
a) Entleiher
b) Verleiher
c) Juristische Personen des öffentlichen Rechts/Steuerbefreite Körperschaften als
Verleiher
d) Anwendbarkeit steuerlicher Korrekturnormen

III. Steuerliche Behandlung der „Wertpapierleihe“ nach Einführung des § 8b X
1. Erfasste Geschäfte
a) Wertpapierleihe und ähnliche Geschäfte, § 8b X 1 u. 4
b) Wechselseitige Überlassung von Wirtschaftsgütern, § 8b X S. 2
2. Erfasste Körperschaften
a) Entleiher
b) Verleiher
c) Sonderfall Zwischenschaltung von Personengesellschaften, § 8b X 6 u. 7
3. Rechtsfolge
a) Betriebsausgabenabzugsverbot, § 8b X 1
b) Keine Anwendung von § 8b III 1, 2 sowie V
4. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung, § 8 V 1 GewStG

IV. Anwendungsregeln/Rückwirkende Einführung des § 8b Abs. 10 KStG n.F
1. Rückwirkung im Steuerrecht
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Körperschaften, § 34 Abs. 2a und Abs. 13b KStG n.F
3. Übrige Körperschaften, § 34 Abs. 7 S. 9 KStG n.F
4. Personengesellschaften, § 3c Abs. 2 S. 3 EStG

V. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Die Einführung des § 8b X KStG1 ist vor dem Hintergrund der Unterneh- menssteuerreform 2008 zu betrachten. Der Gesetzgeber hatte in der Wert- papierleihe ein Steuerschlupfloch erkannt, dass er schließen wollte2. Zen- trale Norm dafür ist der neue Absatz 10 des § 8b. Diese Regelung sollte der Gegenfinanzierung der Senkung des Steuersatzes dienen. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit sollen Grundlagen zur Funktionswei- se der Wertpapierleihe dargestellt werden. Daran anschließend soll die Be- steuerung der Wertpapierleihe nach altem und neuem Recht vorgestellt werden3.

II. Aufbau und Funktionsweise der „Wertpapierleihe“

1. (Zivilrechtliche) Einordnung

Der Begriff „Wertpapierleihe“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Verleiher dem Entleiher Wertpapiere mit der Vereinbarung überträgt, das der Entleiher Wertpapiere gleicher Art und Güte (sog. Gattungsschuld) zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuliefern hat4. Nach allgemeinem Ver- ständnis wird diese Vereinbarung als Sachdarlehen i.S.d. § 607 I BGB ein- geordnet5. Demgegenüber ist der Gegenstand einer Leihe (§ 598 BGB) hinsichtlich der Übergabe und der Rückgabe immer ein und derselbe. Außerdem ist die Leihe zwingend unentgeltlich, während für die Überlas- sung der Wertpapiere im Rahmen eines Sachdarlehens ein ratierlich zu zahlendes Nutzungsentgelt zu entrichten ist6.

Daher wird der Begriff Wertpapierleihe zumindest als ungenau bezeichnet und der Begriff des Wertpapierdarlehens vorgezogen. Trotz der juristisch ungenauen Terminologie soll der Begriff Wertpapierleihe zugrunde gelegt werden, da er häufig verwendet und sowohl in den Gesetzesentwürfen und -begründungen als auch in den Empfehlungen des Finanzausschusses7 ge- nannt wird8.

Bei der Wertpapierleihe werden Wertpapiere von einem Verleiher auf einen Entleiher für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entrich- tung eines Nutzungsentgeltes übereignet (§§ 929ff. BGB). Folglich geht das zivilrechtliche Eigentum an den verliehenen Wertpapieren für die Dauer der Leihe vom Verleiher auf den Entleiher über9. Der Entleiher hat in der Regel das Recht, die entliehenen Wertpapiere weiter zu veräußern, zu verleihen oder zu verpfänden10. Des weiteren wird der Entleiher regel- mäßig vertraglich verpflichtet, die während der Laufzeit aus den Wert- papieren empfangenen Entgelte (Dividenden oder Zinsen) in Form von Kompensationszahlungen11 an den Verleiher weiterzuleiten, wobei sich die Wertpapierleihe typischerweise über den Dividendenstichtag erstreckt12. Irrelevant ist im Rahmen des Vertrages, ob sich der Marktpreis der zu- rückzugewährenden Wertpapiere zwischen Übertragung und Rückgabe geändert hat, die Rücknahme bzw. Rückgabe zu dem vereinbarten Preis steht fest.

Wertpapierleihgeschäfte müssen von Wertpapierpensionsgeschäften abge- grenzt werden. Bei Wertpapierpensionsgeschäften13 überträgt der Pen- sionsgeber Wertpapiere gegen Zahlung eines Betrages (Kaufpreis) an den Pensionsnehmer unter gleichzeitiger Vereinbarung der Rücknahme der Wertpapiere zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Zahlung eines vorher bestimmten Betrages (Rückkaufpreis). Der Unterschied besteht folglich darin, dass der Entleiher nur eine Leihgebühr zahlt, wohingegen der Pen- sionsnehmer, neben dem Entgelt für die Überlassung, einerseits einen Kaufpreis zahlt und andererseits auch einen Kaufpreis erhält14.

Wenn der Pensionsnehmer lediglich berechtigt ist, die Wertpapiere zu dem vereinbarten Rückkaufpreis zurückzuübereignen, spricht man von einem unechten Pensionsgeschäft (§ 340b III HGB), bei einer Pflicht zur Rück- übereignung liegt ein echtes Pensionsgeschäft vor (§ 340b II HGB). Hin- sichtlich der während des Pensionsgeschäftes geflossenen Dividenden gilt das zur Wertpapierleihe Gesagte15: der Pensionsnehmer ist vertraglich verpflichtet, die Dividende zum Pensionsgeber weiterzuleiten16.

2. Wirtschaftliches Eigentum und steuerbilanzielle Erfassung der Wertpapierleihe

a) Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers

Wegen der nur zeitlich befristeten Überlassung der Wertpapiere, ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu prüfen.

Der Verleiher übereignet dem Entleiher die Wertpapiere im Rahmen der Wertpapierleihe, so dass der Entleiher Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne wird. Der Darlehensnehmer ist nach Ablauf der Leihfrist aber dazu verpflichtet, Wertpapiere der gleichen Gattung zurückzugewähren, ohne dass Kursdifferenzen berücksichtigt werden.

Nach § 39 II Nr. 1 AO kann demjenigen ein Wirtschaftsgut zugerechnet werden, der das wirtschaftliche Eigentum an diesem innehat. Das ist derje- nige, der die tatsächliche Sachherrschaft in einer Weise ausübt, die den zi- vilrechtlichen Eigentümer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut (wirtschaftlich) ausschließen kann17. Bei Wertpapieren orientiert sich dies an den Kriterien Übergang von Kurs- chancen und -risiken, Stimmrechten, Dividendenbezugsrechten, dingli- chen Verfügungsbeschränkungen und dem Zugriff auf die betreffenden Anteile im Konkursfall18. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Ver- hältnisse, so dass nicht alle Voraussetzungen in vollem Umfang erfüllt sein müssen.

(1) Nach Ansicht der Finanzverwaltung19 und Teilen der Literatur20 geht das wirtschaftliche Eigentum mit dem zivilrechtlichen Eigentum auf den Entleiher über.

(2) Die gegenteilige, insbesondere von der handelsbilanziellen Literatur vertretene, Ansicht verneint den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, da die Chancen und Risiken aus dem Wertpapier beim Verleiher bleiben21.

(3) Das Hauptargument für die Belassung des wirtschaftlichen Eigentums beim Verleiher ist die Rücknahmepflicht zu einem im Vorhinein festgeleg- ten Preis. Der Entleiher ist gerade nicht zur wertgleichen Rückgabe ver- pflichtet, sondern nur zur Rückgabe der Aktien in der erworbenen Gattung. Der Verleiher trägt folglich die Chancen und Risiken aus den Wertpapie- ren. Gegen diese Auffassung spricht, dass der Entleiher während der Leih- frist (weiter-)veräußern, verleihen oder verpfänden kann. Während dieser Zeit ist der Entleiher Eigentümer i.S.d. § 39 I AO. Die Eigentümerstellung des Entleihers ist während der Laufzeit der Wertpapierleihe unbeschränkt, da er frei über den Darlehensgegenstand verfügen kann22. Gerade der Um- stand, dass der Entleiher die Wertpapiere in Erwartung fallender Kurse verkaufen kann, bedeutet auf Seiten des Verleihers ein Tragen von Chan- cen und Risiken, die sich aus den Wertpapieren ergeben. Als weiteres Ar- gument lässt sich anführen, dass der Entleiher die Dividenden bezieht und als zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere die Stimmrechte ausüben darf. Zwar werden die Dividenden durch die Kompensationszahlung auf den Verleiher weitergeleitet, aber nur aufgrund einer zusätzlichen schuld- rechtlichen Vereinbarung, die nicht durch die Dividendenzahlung begrün- det, sondern Teil der Wertpapierleihe ist.

Damit steht dem Entleiher für diesen Zeitraum neben dem zivilrechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum zu.

b) Bilanzierungh

23 Für die Bilanzierung von Wertpapierleihgeschäften gibt es keine expliziten handelsbilanziellen Regelungen, die als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) anzusehen sind24. Ebenso wenig gibt es steuerrechtli- che Vorschriften, die eine bestimmte Bilanzierung vorschreiben. Es gelten allgemein die GoB (vgl. § 5 I 1 EStG). Daher hat der Kaufmann seine Ver- mögensgegenstände und Schulden in der Bilanz auszuweisen. Das Bilanz- recht folgt dabei dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtung25, so dass auf die Ausführungen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums zu- rückgegriffen werden kann.

aa) Verleiher

Der Verleiher bucht die Wertpapiere zu} Buchwert aus und in gleichem Umfang eine wertgleiche Sachwertforderung, den Zugang des Rücküber- tragungsanspruchs gegen den Entleiher, als Surrogat ein26. Diese Buchung ist erfolgsneutral, damit keine noch nicht realisierten Gewinne ausgewie- sen werden. Aus wirtschaftlicher Sicht ist keine Gewinnrealisierung beab- sichtigt, der wirtschaftliche Wert der weggegebenen Wertpapiere wird dem Verleiher am Ende der Leihfrist wieder zurückgewährt, bezogen auf die Gattung hat keine Entäußerung stattgefunden27. Beim Sachdarlehen han- delt es sich um ein Nutzungsüberlassungsverhältnis, bei dem die Nut- zungsüberlassung den Umsatzakt darstellt, so dass keine Entäußerung stattfindet28.

Bei der Rückübertragung der Wertpapiere mit der Erlangung des wirt- schaftlichen Eigentums liegt, in konsequenter Fortführung des Vorgehens beim Abgang der Wertpapiere, kein Anschaffungsvorgang vor29. Die Wie- dereinbuchung hat mit den fortgeführten Anschaffungskosten der Wert- papiere zu erfolgen. Daher kann es dazu kommen, dass frühere Teilwert- abschreibungen (bei Kurssteigerungen) bis zur Höhe der früheren An- schaffungskosten zu einer Zuschreibung führen (§ 6 I Nr. 2 EStG). Man- gels Vorliegens von Anteilen an einer Körperschaft, greift § 8b II 3 für die Zuschreibung nicht30.

bb) Entleiher

Die im Rahmen des Darlehens überlassenen Wertpapiere sind während der Dauer der Darlehensgewährung bei dem Darlehensnehmer (als rechtli- chem und wirtschaftlichem) Eigentümer zu bilanzieren31. Der Entleiher bucht spiegelbildlich zum Entleiher die Wertpapiere in sei- nen Bestand ein und passiviert in gleichem Umfang eine Rückgabever- pflichtung32. Der Bilanzansatz erfolgt gem. § 253 I 1 HGB mit den An- schaffungskosten, die wertmäßig der Verpflichtung zur Rückübereignung der Wertpapiere entsprechen; die Bewertung erfolgt gem. § 253 I 2 HGB mit dem Marktwert im Zugangszeitpunkt33.

Beim Entleiher liegt eine Bewertungseinheit vor. Die übergegangenen Wertpapiere hat der Entleiher mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Übergangs zu bewerten34. Die Rückgabeverpflichtung aus dem Darlehensverhältnis ist wertgleich zu passivieren. Negative Wertänderungen der Wertpapiere beeinflussen in identischer Weise sowohl den Aktiv- als auch den Passivposten in der Bilanz. Die Bewertungseinheit kann jederzeit durch eine Veräußerung der Wertpapiere aufgelöst werden.

Wenn der Entleiher die Wertpapiere weiterveräußert, ist die Rückgabever- pflichtung (steuerrechtlich35 ) nur dann zu erhöhen, wenn eine gegenüber dem Einbuchungsbetrag dauernde Wertsteigerung vorliegt, §§ 6 I Nr. 3 i.V.m. 6 I Nr. 2 EStG. Dazu ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige mit der dauernden Wertsteigerung aufgrund objektiver Anzeichen ernst- haft rechnen muss36. In der Praxis kommt ein solcher Fall jedoch in den seltensten Fällen vor, da die Wertpapiere mit kurzer Fristigkeit verliehen werden. Zudem trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. Bei gesunkenen Kursen bleibt der ursprüngliche Wertansatz unverändert, da es sich um un- realisierte Gewinne handelt, die nicht ausgewiesen werden dürfen.

4. Steuerliche Behandlung der Wertpapierleihe (im engeren Sinne) nach altem Recht

37 Die steuerliche Behandlung der Wertpapierleihe stellt einen wesentlichen Grund für die Durchführung dar, da ein steuerlicher Verlust auf Seiten des Entleihers entsteht, der mit positiven Einkünften verrechnet werden kann. Der Entleiher erzielt (nahezu) steuerfreie Dividendeneinkünfte, kann die Kompensationszahlung aber vollständig als Betriebsausgabe abziehen. Demgegenüber bleibt es beim Verleiher, auf den § 8b VII oder VIII An- wendung findet, bei den gleichen steuerlichen Wirkungen, die sich auch dann ergeben würden, wenn die Wertpapiere beim Verleiher geblieben wä- ren. Der Verleiher hat in beiden Fällen die Einkünfte (Dividende oder Kompensationszahlung) vollständig zu versteuern. Um den Steuereffekt erzielen zu können, muss sich die Wertpapierleihe über den Tag, an dem die Hauptversammlung den Gewinnverteilungsbeschluss fällt (vgl. § 174 I AktG), erstrecken, da nur in diesem Fall steuerfreie Dividenden fließen.

a) Entleiher

Während der Darlehenslaufzeit anfallende Dividenden aus den Darlehenspapieren werden dem Entleiher als Anteilseigner i.S.d. § 20 IIa EStG steuerlich zugerechnet38, da er zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Papiere ist. Die vereinnahmten Dividenden sind gemäß § 8b I steuerfrei, lediglich 5% der Dividende gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (vgl. § 8b III 1und V 1).

Die entliehenen Wertpapieren dürfen aber, wenn der Steuereffekt realisiert werden soll, beim Entleiher keine Anteile i.S.d. § 8b VII oder VIII sein, da dann die Steuerfreiheit nach § 8b I nicht greift.

Bei den Körperschaften, auf die die Regelungen des § 8b VII anzuwenden sind, handelt es sich um Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunter- nehmen, sowie um Finanzunternehmen i.S.d. § 8b VII 2. Der Begriff des Finanzunternehmens ist weit auszulegen; § 8b VII 2 erfasst Finanzunter- nehmen i.S.d. KWG39. Ob ein Unternehmen als Finanzunternehmen einzu- stufen ist, bestimmt sich danach, ob Tätigkeiten i.S.d. § 1 III KWG die Haupttätigkeit des Finanzunternehmens darstellen. Dem Handelsbuch werden Anteile dieser Unternehmen zugerechnet, die auf kurzfristige Er- zielung eines Eigenhandelserfolges i.S.d. § 340c I HGB gerichtet sind40. Ein Eigenhandelsgeschäft liegt bei der Absicht der Gewinnerzielung durch Kauf und Verkauf von (z. B.) Wertpapieren vor. Entscheidend ist die Ein- ordnung nach § 1a KWG.

Unter § 8b VIII fallen Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungs- unternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Zu den Kapitalanlagen zählen u.a. Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, sonstige Kapitalanlagen in Aktien und eigenkapitalähnlich ausgestaltete Genuss- rechte41.

Wenn es sich nicht um Anteile i.S.d. § 8b VII und VIII handelt, greift grundsätzlich § 8b. § 3c I ist gem. § 8b V 2 nicht anwendbar, so dass alle Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Das heißt, dass die Leih- gebühren in voller Höhe abgezogen werden können, obwohl die Einnahmen faktisch nur in Höhe von 5% besteuert werden.

Die Möglichkeit der vollständigen Berücksichtigung der Betriebsausgaben trotz der faktischen 95%-igen Steuerfreiheit der Bezüge nach § 8b I lässt sich mit der Wertpapierleihe zur Steueroptimierung nutzen. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Entleiher den steuerrechtlichen Effekt mit anderen steuerpflichtigen Erträge verrechnen kann, da nur in diesem Falle Körper- schaftssteuer anfällt.

Aus gewerbesteuerlicher Sicht greift meist § 8 Nr. 5 GewStG a.F.42 ein, da der Darlehensnehmer regelmäßig zu Beginn des Erhebungszeitraums an der ausschüttenden Gesellschaft zu weniger als 10% beteiligt ist (sog. Streubesitzdividende)43. Dies bedeutet, dass die Dividende vollständig zur Bestimmung des Gewerbeertrags hinzugerechnet wird. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass dies nur in Höhe der 95% geschieht, die noch nicht durch § 8b V erfasst wurde. Nur wenn der Entleiher zum Beginn des Erhe- bungszeitraumes eine Schachtelbeteiligung i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG ge- halten hat, kann er die Dividenden gewerbesteuerfrei vereinnahmen (§ 8 Nr. 5 S. 1 GewStG a.F. )44.

b) Verleiher

Mit dem (Wertpapier-)Darlehensvertrag soll üblicherweise nur eine Nut- zungsüberlassung einhergehen, dagegen soll die Ertragsposition nicht übergehen, sondern beim Verleiher verbleiben45. Daher werden zwischen dem Entleiher und dem Verleiher Ausgleichszahlungen (im Umfang der Nettodividende und anrechenbarer Abzugssteuern) vereinbart, die die er- haltenen Dividenden an den Entleiher weiterleiten sollen. Der Darlehens- geber soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn er die Wertpapiere noch in seinem Bestand hätte. Diese Zahlungen unterliegen nicht der Regelun- gen der §§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d) EStG, 8b I KStG, da Einnahmen aus einer zivilrechtlichen Vereinbarung und nicht aus einer Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft vorliegen. Grund für die Kompensationszahlung ist nicht die Veräußerung bzw. Abtretung des Dividendenanspruchs, sondern die schuldrechtliche Verpflichtung des Entleihers, dem Verleiher die Erträge des Darlehenspapiers zu erstatten46. Der Verleiher erwirbt gerade nicht die Rechtsinhaberschaft hinsichtlich des Dividendenanspruchs gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft.

Die Kompensationszahlungen für die entgangene Dividende und die Leihgebühr stellen beim Verleiher sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG47 dar und erhöhen das zu versteuernde Einkommen48. Der Verleiher substituiert die Dividenden (§ 20 I Nr. 1 EStG) durch sonstige Einkünfte. Bei einem gewerblichen Verleiher handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 I 1 Nr. 1 EStG.

Dies wirkt sich für den Verleiher (steuerlich) dann nicht negativ aus, wenn die verliehenen Wertpapiere als Anteile im Sinne der Absätze 7 und 8 des § 8b einzuordnen sind. In diesem Falle wären die Dividenden gleichfalls zu versteuern, da die Anwendung des § 8b I durch § 8b VII 1 und VIII 1 ausgeschlossen ist.

Der steuerliche Vorteil liegt bei dieser Gestaltung vollständig auf Seiten des Entleihers, wobei der Verleiher sich dies in der Praxis im Rahmen der Ausgleichszahlung abgelten lässt.

Die Durchführung des Wertpapierleihgeschäfts führt aufgrund des reinen Nutzungsüberlassungscharakters beim Darlehensgeber nach allgemeiner Ansicht nicht zur Realisierung stiller Reserven49. Zudem wird durch die Wertpapierleihe die Besitzfrist gem. § 6b X EStG und die Haltefrist bei einbringungsgeborenen Anteilen wegen des Fehlens eines Realisationstat- bestands nicht unterbrochen.

c) Juristische Personen des öffentlichen Rechts/Steuerbefreite Körper-schaften als Verleiher

aa) Inländische Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur mit den Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig (§ 1 VI). Daneben besteht eine beschränkte Steuerpflicht mit Steuerabzug insbesondere für Dividenden und Zinserträge (§ 2 Nr. 2 a.F.).

[...]


1 §§ ohne Gesetzesangaben sind solche des KStG. Römische Zahlen stehen für die Absätze und arabische Zahlen für die Sätze der Paragraphen.

2 BT-Drs. 220/07, S. 124f.

3 Aus Platzgründen kann die Frage der rückwirkenden Anwendung der dargestellten Regelung nicht behandelt werden.

4 Kollhosser in: MüKo BGB, § 598 Rn. 23; Schäfer in: Bankrecht, § 22 Rn. 1.

5 BMF-Schreiben zur ertragssteuerlichen Behandlung von Wertpapierleihgeschäften, 03.04.1990, BB 1990, S. 863; Kollhosser in: MüKo BGB, § 598 Rn. 23; Krause/Schultz, Wertpapierleihe, S. 203; Volb, Unternehmenssteuerreform 2008, S. 81.

6 Haase, INF 2006, S. 457; Schäfer in: Bankrecht, § 22 Rn. 14.

7 BT-Drs. 16/4841 S. 33 u. 41; BT-Drs. 16/5491, S. 3 u. 21.

8 Daher werden auch die Begriffe Entleiher, Verleiher und Leihe verwendet. Genauer zu den verschiedenen Begrifflichkeiten und Ungenauigkeit im Bereich der Wertpapierleihe: Haase, INF 2006, S. 457.

9 Hahne, FR 2007, S. 821.

10 Hahne, DStR 2007, S. 610.

11 Diese Kompensationszahlungen werden oftmals als „manufactured dividend“ oder „manufactured payment“ bezeichnet.

12 Obermann/Brill/Füllbier, BB 2007, S. 1647.

13 Pensionsgeschäfte werden in § 340b HGB geregelt. Nach ganz h.M. handelt es sich bei Pensionsgeschäften um Kaufverträge mit Rückkaufvereinbarung. Schäfer in: Bankrecht, § 22 Rn. 16 m.w.N.

14 Mühlhäuser/Stoll, DStR 2007, S. 1597; Schmid/Mühlhäuser, BB 2001, S. 2609.

15 Mühlhäuser/Stoll, DStR 2007, S. 1598.

16 Vgl. Schaubilder zur Wertpapierleihe und zum Wertpapierpensionsgeschäft im Anhang unter I.

17 Schmid/Mühlhäuser, BB 2001, S. 2611; Schmitt/Krause, Wertpapierleihe, S. 167.

18 Brockmeyer in: Klein, AO, § 39 Rn. 26; Schmitt/Krause, Wertpapierleihe, S. 167.

19 BMF, DB 1990, S. 863; OFD Frankfurt, BB 1995, S. 1081.

20 Hahne, FR 2007, S. 821; Häuselmann, DB 2000, S. 495; Mühlhäuser/Stoll, DStR 2002, S. 1597; Weber-Grellet in: Schmidt, § 5 Rn. 270.

21 IDW, WPg 2000, S. 380 Tz. 14; Hoffmann, PiR 2006, S. 152; Schmid/Mühlhäuser, BB 2001, S. 2613..

22 Hahne, FR 2007, S. 821.

23 Die Darstellung umfasst nur die Behandlung nach HGB und steuerbilanziellen Grundsätzen. Zur Bilanzierung nach IFRS: Hoffmann, PiR 2006, S. 153f.

24 So schon BMF, DB 1990, S. 863. Im Gegensatz hierzu siehe § 340b HGB.

25 Brockmeyer in: Klein, AO, § 39 Rn. 26; Tschesche, WPg 2002, 966; Schmid/Mühlhäu- ser, BB 2001, S. 2613; Schmitt/Krause, Wertpapierleihe, S. 167.

26 BMF, DB 1990, S. 863; Hahne, FR 2007, S. 821; Wengenroth/Maier, EStB 2005, S. 376.

27 Häuselmann, DB 2000, S. 496; Hoffmann, PiR 2006, S. 152.

28 Häuselmann, DB 2000, S. 496; Schmid/Mühlhäuser, BB 2001, S.2610f.

29 Wengenroth/Maier, EStB 2005, S. 376.

30 Häuselmann/Wagner, FR 2003, S. 332; Wengenroth/Maier, EStB 2005, S. 376

31 Hahne, FR 2007, S. 821.

32 Häuselmann, DB 2000, S. 497; Hoffmann, PiR 2006, S. 152.

33 Häuselmann/Wiesenbart, DB 1990, S. 2132; Schmid/Mühlhäuser, BB 2001, 2614.

34 Wagner, NWB 2004, S. 3911; Wengenroth/Maier, EStB 2005, S. 377.

35 Nach § 253 I 2 HGB ist eine Bewertung zu Wiederbeschaffungskosten möglich.

36 BMF-Schreiben vom 12.08.2002, IV A 6 - S 2175 - 7/02, FR 2002, 1035.

37 Ein zusammenfassendes Zahlenbeispiel befindet sich im Anhang unter II.

38 Mühlhäuser/Stoll, DStR 2002, S. 1597; Schumacher in: UntStRefG, § 8b Rn. 10.

39 Schumacher in: UntStRefG, § 8b Rn. 26.

40 Siehe hierzu BMF, BStBl. I 2002, 712; Dötsch/Pung in: Dötsch/Jost/Witt/ Pung, § 8b Rn 133ff. ; Feyerabend in: Erle/Sauter, § 8b Rn. 335.

41 Feyerabend in: Erle/Sauter, § 8b Rn. 377.

42 Der Begriff a.F. bezieht sich jeweils auf die bis zum 31.12.2007 geltenden Fassungen der Vorschriften.

43 Mühlhäuser/Stoll, DStR 2002, S. 1598; Wagner, NWB 2004, S. 3912.

44 Häuselmann/Wagner, FR 2003, S. 331; Obermann/Brill/Füllbier, BB 2007, S. 1648.

45 Hahne, FR 2007, S. 821.

46 Mühlhäuser/Stoll, DStR 2002, S. 1599 Fn. 21a.

47 Zur Frage, ob die Ausgleichszahlung durch das JStG 2007 unter § 20 Nr. 1 S. 4 EStG fällt: überzeugend verneinend Hahne, DStR 2007, 610.

48 OFD Frankfurt, 25.06.1996, DB 1996, 1702; Obermann/Brill/Füllbier, BB 2007, S. 1648.

49 Mühlhäuser/Stoll, DStR 2002, S. 1597.

Fin de l'extrait de 38 pages

Résumé des informations

Titre
Wertpapierleihe - Rechts- und Verfassungsfragen der Unternehmenssteuerreform 2008
Université
University of Münster  (Institut für Steuerrecht)
Cours
Seminar im Steuerrecht
Note
11
Auteur
Année
2007
Pages
38
N° de catalogue
V89740
ISBN (ebook)
9783638038959
ISBN (Livre)
9783638935692
Taille d'un fichier
537 KB
Langue
allemand
Annotations
Im Rahmen eines Seminars im Steuerrecht im WS 2007/08 entstanden. Der Autor ist zugleich Doktorand im Steuerrecht.
Mots clés
Wertpapierleihe, Rechts-, Verfassungsfragen, Unternehmenssteuerreform, Seminar, Steuerrecht
Citation du texte
Marcel Leez (Auteur), 2007, Wertpapierleihe - Rechts- und Verfassungsfragen der Unternehmenssteuerreform 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89740

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